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E-910/2020

E-910/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 23. September 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit Problemen mit den srilankischen Behörden infolge einer mehrtägigen Beherbergung ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Zudem habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4525/2016 vom 17. November 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Seit dem 30. November 2016 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juni 2018 schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten er im Wesentlichen mit seinen im ersten Asylverfahren deponierten Vorbringen, ferner mit zwischenzeitlichen Belästigungen und Benachteiligungen von Familienangehörigen durch mutmassliche Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID), die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zudem nehme er an Demonstrationen in der Schweiz teil und er bewege sich regierungskritisch auf sozialen Netzwerken. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM vorab auf die Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren. Die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen qualifizierte es als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5843/2018 vom 8. November 2018 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Repressalien gegen seine Angehörigen beziehungsweise die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten. Weiter verneinte das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM das Bestehen sowohl eines Risikoprofils im Sinne der Praxis als auch - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - beachtenswerter Vollzugshindernisse. C. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2018 durch den rubrizierten Rechtsvertreter schriftlich ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten er im Wesentlichen mit der verschlechterten politischen Situation in Sri Lanka seit dem Ende Oktober 2018 begonnenen politischen Machtkampf und der faktischen Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan. Aufgrund seines Risikoprofils habe er deshalb nun bei einer Rückkehr begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung und er sei in vollzugshinderlichem Masse konkret gefährdet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das dritte Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM zunächst auf die Erkenntnisse aus den ersten beiden Asylverfahren. Ferner qualifizierte es die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; insbesondere seien keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen der politischen Situation in Sri Lanka und seiner Person ersichtlich. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs am 29. Januar 2019 unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 31. Januar 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch («Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch») in der Schweiz. In der Begründung machte er einleitend geltend, die Voraussetzungen von Art. 111b AsylG an ein Wiedererwägungsgesuch (recte: von Art. 111c AsylG an ein Mehrfachgesuch) seien vorliegend erfüllt. Sodann wiederholte und bekräftigte er seine in den vorangegangenen Asylverfahren deponierten Verfolgungsvorbringen. Ferner verwies er unter Hinweis auf Medienberichte auf die verschlechterte Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan Mitte November 2019 und auf die seitherige unzimperliche Behandlung von verdächtigen Personen durch die srilankischen Behörden. Die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen und insbesondere für ihn als von den Behörden verfolgter ehemaliger LTTE-Unterstützer und abgewiesener Asylbewerber habe sich dadurch erheblich verschärft. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. E. Das SEM nahm die Eingabe antragsgemäss als Mehrfachasylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - eröffnet am 10. Februar 2020 - trat es auf dieses nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges und Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (mit Anweisung zur materiellen Behandlung), eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das vierte Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag betreffend Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in N (...) (recte: N [...]) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H). Das SEM hat in seiner Verfügung (vgl. dort E. IV) einlässlich dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei. Dabei hat es nach Verweisung auf die zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den vorangegangenen Asylverfahren und insbesondere der Feststellung eines beim Beschwerdeführer nicht bestehenden Risikoprofils die nicht gehörige Begründung der neuen Asylgründen erkannt und das Nichteintreten auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG abgestützt. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf angebliche andere analoge Fälle vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich wird nur ein einziger Fall angeführt. Bei der betreffenden (vom Beschwerdeführer anonymisiert beigelegten) Verfügung ist zudem die Analogie zur vorliegend angefochtenen Verfügung schon deshalb augenfällig zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum behauptungsgemässen Analogfall einen bedeutsamen LTTE-Konnex oder ein erhebliches Risikoprofil schon gar nicht hat glaubhaft machen können. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist mithin nicht ersichtlich.

E. 5.2 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz in Missachtung der Art. 12 und 29 VwVG mit dem Nichteintretensentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 5). Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die offensichtlich genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neuen Asylgründe im Einzelfall als nicht genügend individualisiert erachtete. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass der Verzicht auf eine materielle Prüfung von Asylvorbringen die rechtslogische Folge des vorliegenden Nichteintretens ist, wogegen umgekehrt eine materielle Prüfung nie ein Nichteintreten zur Folge haben könnte.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. Art. 7 AsylG). Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.

E. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung des Nichteintretens verwies das SEM zunächst auf die zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den vorangegangenen Asylverfahren und insbesondere das Fehlen eines beim Beschwerdeführer bestehenden Risikoprofils. Die für den Zeitraum danach geltend gemachten Asylvorbringen des vierten Asylgesuch seien nicht gehörig begründet. Die behauptete und mit verschiedenen Medienartikeln unterlegte Änderung der politischen Verhältnisse und der allgemeinen Lage seit November 2019 vermöge der Beschwerdeführer in keinen Bezug zu ihm selber zu setzen und daraus eine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. Es reiche nicht aus, pauschal auf neuere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Insoweit sei daher auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig, woran auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nichts zu ändern vermöge. Der Wegweisungsvollzug sei ferner, wie bereits in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer einlässlich erkannt, allgemein und individuell zumutbar. In Sri Lanka herrsche trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine Vorbringen gemäss seinem schriftlichen vierten Asylgesuch. Der Vorwurf einer nicht gehörigen Begründung des Mehrfachasylgesuchs verkenne sodann seine durchaus ausführlich geschilderte individuelle und politisch motivierte Gefährdungslage, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe. Als Tamile und verdächtige, der LTTE nahestehende Person mit mehrjährigem Auslandaufenthalt und mit seinem Risikoprofil sei er durch den Machtwechsel einer erheblichen Verfolgung und Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Dies habe er in Beachtung seiner nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht - im Asylverfahren sei Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht anwendbar - substanziiert und unter Beilage mehrerer Beweismittel dargetan. Aufgrund der dokumentierten, sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka und der seiner Auffassung zufolge überholten Länderanalyse des SEM sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lasse das SEM eine konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil vorgegebenen Risikofaktoren und unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte vermissen. Auch die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges präsentiere sich pauschal und ohne individuelle Prüfung. Angesichts seiner LTTE-Verbindungen und der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach der Machtübernahme habe er Anspruch zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene, zwischen Januar 2018 und 3. Februar 2020 entstandene Berichte von Medien, SFH und UNO.

E. 8.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, auf das vierte Asylgesuch sei mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Soweit sie konkret verwertbare Argumente gegen die Erwägungen des SEM beinhalten, sind sie offensichtlich nicht stichhaltig. So ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer die neuen Asylgründe erst- und zweitinstanzlich umfangreich, substanziiert und ausführlich dargetan hat. Wie vom SEM zutreffend erkannt, fehlt indessen eine individuelle und konkrete Bezugnahme der dargelegten allgemeinen Vorkommnisse und politischen Veränderungen zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ableitung einer persönlichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Diese fehlende Bezugnahme ist der Kernpunkt in der Feststellung einer nicht gehörigen Begründung des vierten Asylgesuchs. Die Beurteilung der Frage nach der (nicht) gehörigen Begründung hat das SEM zutreffend nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 VwVG (statt Art. 8 AsylG) vorgenommen, denn es handelt sich um ein allgemeines verwaltungsrechtliches (statt ein asylspezialgesetzliches) Kriterium. Ein Mehrfachasylgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im verwaltungsrechtlichen Sinne erweisen. Der Beschwerdeführer ist auf das unter BVGE 2014/39 (mit der relevanten E. 7) publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf die Erkenntnisse der bisherigen drei Asylverfahren zu verwiesen. Das vorliegende Ergebnis wird zudem gestützt durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-723/2020 vom 4. März 2020.

E. 8.2 Das SEM hat ebenso die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug gesetzes- und praxiskonform angeordnet. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung oben (E. 7.1) kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise. Dabei ist im Besonderen festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vorgegebenen Risikofaktoren bereits in mehreren ihn betreffenden Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer weder eine persönliche Verfolgung noch ein besonderes Risiko- oder Gefährdungsprofil hat glaubhaft machen können. Der Eindruck einer diesbezüglich bloss pauschalen Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen durch das SEM ist somit nur ein scheinbarer, zumal das SEM ausdrücklich auf die erwähnten Erkenntnisse aus den früheren Asylverfahren verwiesen und im Übrigen die jüngsten politischen Geschehnisse in Sri Lanka im angefochtenen Entscheid zutreffend gewürdigt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht auf das Mehrfachasylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist sowie dessen Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer - und ebenso sein Rechtsvertreter - ist im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im vierten Asylgesuch und in der vorliegenden Beschwerde über die in drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinwegsetzt und wesentliche Teile seines neuen Asylgesuchs standhaft auf damals als unglaubhaft oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in die Nähe mutwilliger Prozessführung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensbedarf besteht.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist die eingereichte Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu erachten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-910/2020 Urteil vom 16. März 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachasylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 23. September 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit Problemen mit den srilankischen Behörden infolge einer mehrtägigen Beherbergung ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Zudem habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4525/2016 vom 17. November 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Seit dem 30. November 2016 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juni 2018 schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten er im Wesentlichen mit seinen im ersten Asylverfahren deponierten Vorbringen, ferner mit zwischenzeitlichen Belästigungen und Benachteiligungen von Familienangehörigen durch mutmassliche Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID), die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zudem nehme er an Demonstrationen in der Schweiz teil und er bewege sich regierungskritisch auf sozialen Netzwerken. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM vorab auf die Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren. Die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen qualifizierte es als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5843/2018 vom 8. November 2018 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Repressalien gegen seine Angehörigen beziehungsweise die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten. Weiter verneinte das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM das Bestehen sowohl eines Risikoprofils im Sinne der Praxis als auch - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - beachtenswerter Vollzugshindernisse. C. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2018 durch den rubrizierten Rechtsvertreter schriftlich ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten er im Wesentlichen mit der verschlechterten politischen Situation in Sri Lanka seit dem Ende Oktober 2018 begonnenen politischen Machtkampf und der faktischen Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan. Aufgrund seines Risikoprofils habe er deshalb nun bei einer Rückkehr begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung und er sei in vollzugshinderlichem Masse konkret gefährdet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das dritte Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM zunächst auf die Erkenntnisse aus den ersten beiden Asylverfahren. Ferner qualifizierte es die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; insbesondere seien keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen der politischen Situation in Sri Lanka und seiner Person ersichtlich. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs am 29. Januar 2019 unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 31. Januar 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch («Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch») in der Schweiz. In der Begründung machte er einleitend geltend, die Voraussetzungen von Art. 111b AsylG an ein Wiedererwägungsgesuch (recte: von Art. 111c AsylG an ein Mehrfachgesuch) seien vorliegend erfüllt. Sodann wiederholte und bekräftigte er seine in den vorangegangenen Asylverfahren deponierten Verfolgungsvorbringen. Ferner verwies er unter Hinweis auf Medienberichte auf die verschlechterte Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan Mitte November 2019 und auf die seitherige unzimperliche Behandlung von verdächtigen Personen durch die srilankischen Behörden. Die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen und insbesondere für ihn als von den Behörden verfolgter ehemaliger LTTE-Unterstützer und abgewiesener Asylbewerber habe sich dadurch erheblich verschärft. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. E. Das SEM nahm die Eingabe antragsgemäss als Mehrfachasylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - eröffnet am 10. Februar 2020 - trat es auf dieses nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges und Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (mit Anweisung zur materiellen Behandlung), eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

2. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das vierte Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag betreffend Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird jedoch materiell geprüft.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in N (...) (recte: N [...]) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H). Das SEM hat in seiner Verfügung (vgl. dort E. IV) einlässlich dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei. Dabei hat es nach Verweisung auf die zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den vorangegangenen Asylverfahren und insbesondere der Feststellung eines beim Beschwerdeführer nicht bestehenden Risikoprofils die nicht gehörige Begründung der neuen Asylgründen erkannt und das Nichteintreten auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG abgestützt. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf angebliche andere analoge Fälle vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich wird nur ein einziger Fall angeführt. Bei der betreffenden (vom Beschwerdeführer anonymisiert beigelegten) Verfügung ist zudem die Analogie zur vorliegend angefochtenen Verfügung schon deshalb augenfällig zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum behauptungsgemässen Analogfall einen bedeutsamen LTTE-Konnex oder ein erhebliches Risikoprofil schon gar nicht hat glaubhaft machen können. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist mithin nicht ersichtlich. 5.2 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz in Missachtung der Art. 12 und 29 VwVG mit dem Nichteintretensentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 5). Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die offensichtlich genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neuen Asylgründe im Einzelfall als nicht genügend individualisiert erachtete. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass der Verzicht auf eine materielle Prüfung von Asylvorbringen die rechtslogische Folge des vorliegenden Nichteintretens ist, wogegen umgekehrt eine materielle Prüfung nie ein Nichteintreten zur Folge haben könnte. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. Art. 7 AsylG). Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung des Nichteintretens verwies das SEM zunächst auf die zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den vorangegangenen Asylverfahren und insbesondere das Fehlen eines beim Beschwerdeführer bestehenden Risikoprofils. Die für den Zeitraum danach geltend gemachten Asylvorbringen des vierten Asylgesuch seien nicht gehörig begründet. Die behauptete und mit verschiedenen Medienartikeln unterlegte Änderung der politischen Verhältnisse und der allgemeinen Lage seit November 2019 vermöge der Beschwerdeführer in keinen Bezug zu ihm selber zu setzen und daraus eine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. Es reiche nicht aus, pauschal auf neuere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Insoweit sei daher auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig, woran auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nichts zu ändern vermöge. Der Wegweisungsvollzug sei ferner, wie bereits in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer einlässlich erkannt, allgemein und individuell zumutbar. In Sri Lanka herrsche trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine Vorbringen gemäss seinem schriftlichen vierten Asylgesuch. Der Vorwurf einer nicht gehörigen Begründung des Mehrfachasylgesuchs verkenne sodann seine durchaus ausführlich geschilderte individuelle und politisch motivierte Gefährdungslage, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe. Als Tamile und verdächtige, der LTTE nahestehende Person mit mehrjährigem Auslandaufenthalt und mit seinem Risikoprofil sei er durch den Machtwechsel einer erheblichen Verfolgung und Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Dies habe er in Beachtung seiner nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht - im Asylverfahren sei Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht anwendbar - substanziiert und unter Beilage mehrerer Beweismittel dargetan. Aufgrund der dokumentierten, sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka und der seiner Auffassung zufolge überholten Länderanalyse des SEM sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lasse das SEM eine konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil vorgegebenen Risikofaktoren und unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte vermissen. Auch die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges präsentiere sich pauschal und ohne individuelle Prüfung. Angesichts seiner LTTE-Verbindungen und der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach der Machtübernahme habe er Anspruch zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene, zwischen Januar 2018 und 3. Februar 2020 entstandene Berichte von Medien, SFH und UNO. 8. 8.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, auf das vierte Asylgesuch sei mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Soweit sie konkret verwertbare Argumente gegen die Erwägungen des SEM beinhalten, sind sie offensichtlich nicht stichhaltig. So ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer die neuen Asylgründe erst- und zweitinstanzlich umfangreich, substanziiert und ausführlich dargetan hat. Wie vom SEM zutreffend erkannt, fehlt indessen eine individuelle und konkrete Bezugnahme der dargelegten allgemeinen Vorkommnisse und politischen Veränderungen zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ableitung einer persönlichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Diese fehlende Bezugnahme ist der Kernpunkt in der Feststellung einer nicht gehörigen Begründung des vierten Asylgesuchs. Die Beurteilung der Frage nach der (nicht) gehörigen Begründung hat das SEM zutreffend nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 VwVG (statt Art. 8 AsylG) vorgenommen, denn es handelt sich um ein allgemeines verwaltungsrechtliches (statt ein asylspezialgesetzliches) Kriterium. Ein Mehrfachasylgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im verwaltungsrechtlichen Sinne erweisen. Der Beschwerdeführer ist auf das unter BVGE 2014/39 (mit der relevanten E. 7) publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf die Erkenntnisse der bisherigen drei Asylverfahren zu verwiesen. Das vorliegende Ergebnis wird zudem gestützt durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-723/2020 vom 4. März 2020. 8.2 Das SEM hat ebenso die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug gesetzes- und praxiskonform angeordnet. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung oben (E. 7.1) kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise. Dabei ist im Besonderen festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vorgegebenen Risikofaktoren bereits in mehreren ihn betreffenden Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt ist, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer weder eine persönliche Verfolgung noch ein besonderes Risiko- oder Gefährdungsprofil hat glaubhaft machen können. Der Eindruck einer diesbezüglich bloss pauschalen Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen durch das SEM ist somit nur ein scheinbarer, zumal das SEM ausdrücklich auf die erwähnten Erkenntnisse aus den früheren Asylverfahren verwiesen und im Übrigen die jüngsten politischen Geschehnisse in Sri Lanka im angefochtenen Entscheid zutreffend gewürdigt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht auf das Mehrfachasylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist sowie dessen Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat. 8.4 Der Beschwerdeführer - und ebenso sein Rechtsvertreter - ist im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im vierten Asylgesuch und in der vorliegenden Beschwerde über die in drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinwegsetzt und wesentliche Teile seines neuen Asylgesuchs standhaft auf damals als unglaubhaft oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in die Nähe mutwilliger Prozessführung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensbedarf besteht.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist die eingereichte Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu erachten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: