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E-95/2020

E-95/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. Februar 2014 in der Schweiz ein (erstes) Asylgesuch.

Im Wesentlichen machte er geltend, er habe von 2005 bis 2009 in einem Lebensmittelladen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Ende (…) 2009 habe er zwangsweise eine LTTE-Grundausbildung absolviert. Am (…) 2009 habe er sich zusam- men mit anderen Personen der Armee ergeben und sei anschliessend in ein Camp gebracht worden. Am (…) 2009 sei er dank der Zahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen Onkel aus dem Camp freigekommen. Am (…) 2009 sei er beim Versuch, Sri Lanka illegal mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen, festgenommen worden. Im anschliessenden Ge- richtsprozess sei er freigesprochen und im (…) oder (…) 2010 freigelassen worden. Im (…) 2010 hätten ihn Polizisten aufgesucht und ihn ein Blanko- dokument unterschreiben lassen, auch hätten diese von ihm Alkohol ver- langt. Aus Angst vor weiteren Besuchen habe er sich zunächst versteckt. Im (…) 2012 sei er mit einem gefälschten Reisepass aus Sri Lanka nach B._______ gereist, wo er sich bis zur Weiterreise etwa 18 Monate aufge- halten habe. A.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch vom 26. Februar 2014 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 (nachfolgend: Urteil vom 18. Mai 2017) abgewiesen, nachdem zuvor ein unter der Verfahrensnummer E-1526/2017 entgegen- genommenes Ausstandsbegehren (betreffend Verfahren E-1117/2017) mit Urteil vom 26. April 2017 abgewiesen worden war. II. B. Am 28. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils vom 18. Mai 2017 ersuchen. Am 10. Juli 2018 trat

E-95/2020 Seite 3 das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch wegen Unzuläs- sigkeit nicht ein (Urteil E-3744/2018). III. C. Am 9. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehr- fachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG ein. Das SEM lehnte das Mehr- fachgesuch mit Verfügung vom 9. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. D. D.a Am 12. November 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers beim SEM ein weiteres Mehrfachgesuch ein.

Begründet wurde dieses massgeblich damit, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zur bereits früher erlebten Gefährdung neue Asylgründe. So habe der bis vor Kurzem amtierende Präsident Maithripala Sirisena innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage na- mentlich für muslimische Glaubensangehörige und ethnische Tamilen ge- schaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva, einen international geächteten und von den Tamilen ge- fürchteten Kriegsherrn, zum neuen Armeechef ernannt. Dieser schrecke nicht vor Menschenrechtsverletzungen zurück. Nur drei Tage nach dieser Ernennung habe Maithripala Sirisena der sri-lankischen Armee neu polizei- liche Aufgaben übertragen, die bis anhin dem Criminal lnvestigation De- partment (CID) und dem Terrorist lnvestigation Department (TID) vorbehal- ten geblieben seien. Diese Kompetenzausweitung der sri-lankischen Ar- mee sei in menschenrechtlicher Hinsicht fatal. Ein Blick auf die Zahlen der internationalen «Blacklist» ergebe zudem, dass diese seit 2016 in nicht un- erheblichem Mass steigen würden. Die neuen Einträge seien ein Indikator für die seit 2016 langsam, ab 2018 stark zunehmende Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus. Im Zusam- menhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 seien bisher 2289 Menschen festgenommen worden. Wo diese inhaftiert seien und wie diese in der Haft behandelt würden, sei nicht bekannt. Insgesamt ergebe sich

E-95/2020 Seite 4 aufgrund der neuen veränderten Ausgangslage insbesondere für zurück- geschaffte Tamilen und Muslime ein markant gestiegenes Verfolgungsri- siko. Dieser Einschätzung schliesse sich auch das BVGer an. Die beste- hende Bedrohung insbesondere für Tamilen und Muslime sei zusätzlich durch die im Rahmen des Wahlkampfes angespannte politische, gesell- schaftliche und menschenrechtliche Lage erhöht und die Aussichten auf die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen seien besorgniserregend. Vor diesem Hintergrund sei das Profil des Beschwerdeführers in flüchtlings- rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. So sei er durch seine Hilfstätigkeiten für die LTTE und aufgrund des durchlaufenen Gerichtsverfahrens in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt. Zusätzlich schärfe sich sein Profil durch exilpolitischen Tätigkeiten. So engagiere er sich seit seiner Ein- reise im Februar 2014 bis heute ununterbrochen für die tamilische Befrei- ungsbewegung. Er habe dabei an zahlreichen Anlässen teilgenommen und auf der sozialen Plattform Facebook auf seiner Seite zahlreiche Bilder ver- öffentlicht, die ihn bei regierungskritischen Tätigkeiten zeigen würden. Zu- dem sei erneut darauf hinzuweisen, dass er mehrere Risikofaktoren auf sich vereine: Verbindungen zu den LTTE, keine gültigen Einreisepapiere, langjährige Landesabwesenheit, exilpolitisches Engagement und Eintrag seiner Person auf der sog. «Stop-List». Diese Faktoren würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrele- vanten Verfolgung führen. Sodann gehöre er aufgrund seiner vermeintli- chen Verbindungen zu den LTTE und als Person, die im Falle eines nega- tiven Asylentscheides nach langjährigem Auslandaufenthalt in einem Zent- rum der tamilischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren würde, zu so- zialen Gruppen, die eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka würden diese Risikofaktoren dazu führen, dass er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, zumindest sei eine vor- läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. D.b Dem Mehrfachgesuch wurden ein EGMR-Urteil X v. Switzerland (Application No. 16744/14) sowie zahlreiche Länderberichte und Zeitungs- artikel zur allgemeinen Lage und zur politischen Entwicklung in Sri Lanka während der letzten Jahre beigelegt und es wurde um Ansetzen einer Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel betreffend seine exilpoliti- schen Aktivitäten ersucht.

E-95/2020 Seite 5 D.c Am 4. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer acht Ausdrucke aus Facebook einreichen, auf denen er bei verschiedenen politischen Aktivitä- ten zu sehen sei. D.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen. Ausserdem sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen und das Verfahren zu sistieren, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM die Anträge auf Ansetzen einer Nachfrist zum Einreichen von Beweismitteln, die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab und trat auf das Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 nicht ein. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte, die Ver- fügung des SEM vom 18. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollstän- digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf- zuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Hinsichtlich beweisbildender Unterlagen wurde festgehalten, bei rechtser- heblichen Quellen und Beweismitteln werde in der Beschwerde direkt auf diese, ausnahmslos öffentlich zugänglichen, Texte verwiesen, weshalb auf eine separate Edierung als CD-ROM verzichtet werde. Bei Bedarf könnten diese Beweismittel nachgereicht werden. G. G.a Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Instruktionsrichterin aufgefordert für das vorliegende Beschwerdever- fahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten.

E-95/2020 Seite 6 G.b Am 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten und machte zusätzlich geltend, die Be- schwerde vom 7. Januar 2020 könne nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für den Erlass der Verfah- renskosten wie auch eines Verfahrenskostenvorschusses gegeben seien.

In derselben Eingabe wurden ergänzende Ausführungen zu den Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2020 angebracht. G.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktions- richterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, hob die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfü- gung vom 9. Januar 2020 antragsgemäss auf und befreite den Beschwer- deführer von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen – wie vorliegend vom SEM getroffene – Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Mehrfach- gesuch zuständig. Es entscheidet im Asylbereich regelmässig – so auch vorliegend – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-95/2020 Seite 7

E. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfach- gesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbst- ständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrschein- lichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden, und zwei sozia- len Gruppen anzugehören, die in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten, sei festzuhalten, dass so- wohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnten Grup- penzugehörigkeiten bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 18. Mai 2017 bestanden hätten und folglich allenfalls revisionsweise beim nämlichen Gericht geltend zu machen wären.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer mache unter Beibringen von acht Ausdrucken aus Facebook weiter geltend, sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2014 bis heute exilpolitisch engagiert zu haben, was sein Gefähr- dungsprofil zusätzlich erhöhe. Eine Sichtung dieser Belege zeige auf, dass sieben der acht Ausdrucke aus dem Zeitraum zwischen (…) 2015 und (…) 2017 und damit vor dem materiellen Entscheid vom 18. Mai 2017 datieren würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Einträge auf Facebook nicht bereits im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Auch diese Unterlagen wären allenfalls nur einer Revi- sion beim nämlichen Gericht zugänglich. Der Umstand, dass diese Foto- grafien weiterhin auf Facebook zugänglich seien, führe zu keiner anderen

E-95/2020 Seite 8 Schlussfolgerung. Schliesslich datiere auch ein Grossteil der als Beweis- mittel zum Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 eingereichten Unter- lagen wie Länderberichte und Zeitungsartikel vor dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, weshalb auch diese aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisionsweise vom Gericht ge- prüft werden könnten.

E. 5.3 Da es sich bei den genannten, im Mehrfachgesuch geltend gemachten, Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Be- urteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die alleinige Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe auf diese Vorbrin- gen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG deshalb nicht einzutreten.

E. 5.4 Hinsichtlich des geltend gemachten fortwährend langjährigen Aufent- halts in der Schweiz sei zu bemerken, dass dieser für sich genommen nicht ausreiche, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

E. 5.5 Im Kontext der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer eine Fotografie eingereicht, die ihn offensichtlich (…) mit einer Flagge der LTTE zeige. Diese Fotografie sei undatiert. Aufgrund der Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 4. Dezember 2019 sei anzunehmen, dass das Bild (…) 2019 gemacht worden sei und damit einen Sachverhalt betreffe, der sich nach dem Urteil vom 18. Mai 2017 ereignet habe. Zum Beweismittel selbst sei festzuhalten, dass dieses kein exponier- tes exilpolitisches Engagement belege, das im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung führen würde.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer mache als weitere, nach dem Urteil vom

18. Mai 2017 eingetretene Sachverhalte vor allem die politischen Ereig- nisse in Sri Lanka in jüngster Vergangenheit geltend. Indessen gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er aufgrund die- ser jüngsten Ereignisse für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka asyl- beachtlich gefährdet wäre. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Prä- sidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwa- chungsaktivitäten würden Befürchtungen von mehr Repression und Über-

E-95/2020 Seite 9 wachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, re- gierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrele- vante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengrup- pen nach den Wahlen und tamilische Medien würden bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichten. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Ein- zelfall, wobei für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der be- sagten Präsidentschaftswahlen ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen Voraussetzung sei. Vorliegend sei ein solcher persönlicher Bezug zu den Präsidentschafts- wahlen weder den vorliegenden Akten zu entnehmen noch habe der Be- schwerdeführer einen solchen substanziiert geltend gemacht.

E. 5.7 Zusammenfassend erfülle die Eingabe vom 12. November 2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG bezüglich der nach dem 18. Mai 2017 eingetretenen Tatsachen nicht. Gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG sei deshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten.

E. 5.8 Hinsichtlich der beantragten mündlichen Anhörung zu den geltend ge- machten Asylgründen sei festzuhalten, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Der Beschwerde- führer begründe in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht, weshalb eine mündliche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachver- halts vorliegend notwendig sein sollte, auch den Akten seien diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen.

E. 5.9 Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zum Beibringen von Beweis- mitteln sei durch die am 4. Dezember 2019 eingereichte ergänzende Ein- gabe und eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gegenstandslos geworden und könne als solcher abgeschrieben werden.

E. 5.10 Schliesslich sei der beantragten Sistierung aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht stattzugeben. Das SEM beobachte die Entwicklung der Situation in Sri Lanka aufmerksam und es bedürfe aktuell keiner wei- teren Abklärungen, um die Gefährdungslage einschätzen zu können.

E-95/2020 Seite 10

E. 5.11 Zusammenfassend hätten die meisten in der Eingabe vom 12. No- vember 2019 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel vor dem ma- teriellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 bestan- den und könnten allenfalls revisionsweise beim genannten Gericht geltend gemacht werden. Was die geltend gemachte objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka seit dem materiellen Urteil vom 18. Mai 2017 betreffe, würde diese keinen konkreten Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdefüh- rers aufweisen. Auf das Mehrfachgesuch sei demnach gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, das SEM sei zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 nicht eingetre- ten. Es seien weiter das Willkürverbot im Sinn von Art. 9 BV (SR 101) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, insbesondere die Be- gründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststel- lung des Sachverhalts. Weiter habe das SEM mit der angefochtenen Ver- fügung Bundes- und Völkerrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20), sowie Art. 3 EMRK (SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 GFK (SR 0.142.30) verletzt.

E. 6.2 Vorliegend sei insbesondere vorgebracht worden, dass das Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der neuen Lage in Sri Lanka neu zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, zumal die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka eine Veränderung des Sachverhalts und damit einen objektiven Nachfluchtgrund darstelle, der einen rechtser- heblichen Einfluss auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers habe. Konkret sei der Beschwerdeführer bei der Beurtei- lung seines Risikoprofils in diesem Kontext neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten. Dabei sei nicht zentral, wie die zur Dokumentation der verschlechterten Situation eingereichten Beweismittel für den konkre- ten Fall des Beschwerdeführers relevant seien. Ausschlaggebend sei viel- mehr, dass diese Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden. Im Gesuch vom 12. November 2019 sei das Risi- koprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser verschärften Sicherheitslage mehrmals gewürdigt und dabei auch auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen verwiesen worden. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl dargelegt wor- den, wie sich die verschärfte Situation auf die Gefährdung des Beschwer- deführers auswirke. Entgegen der Darstellung des SEM sei zudem der

E-95/2020 Seite 11 Grossteil (deren 85) der im Gesuch vom 12. November 2019 eingereichten länderspezifischen Berichte nach dem Urteil vom 18. Mai 2018, lediglich neun Beweismittel seien vor diesem Urteil entstanden. Damit erweise sich die Argumentation des SEM als akten- und wahrheitswidrig. Die Verfügung sei folglich unzulässig, was zwingend zur Aufhebung derselben führen müsse, zumal auch von offizieller Seite des SEM von einer Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka gesprochen werde, das SEM mit dem Nichteintre- tensentscheid diese Neubeurteilung selber nicht abwarte und so fahrlässig eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf nehme.

E. 6.3 Zur Gefährdung aufgrund eines möglichen neuen Risikofaktors sei na- mentlich auf den Entführungsfall einer Schweizerischen Botschaftsange- stellten hinzuweisen, welcher hohe Wellen in den Medien geworfen habe und die Gefährdung aufgrund eines möglichen neuen Risikofaktors auf- zeige. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Wahl von Gota- baya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten und der Einset- zung seines Bruders, des ehemaligen Kriegspräsidenten Mahinda Rajapa- ksa als Premierminister massiv verändert, gerade auch für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller aus der Schweiz. So sei mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass abgewiesene muslimische und ta- milische Asylgesuchsteller nach einer Ausschaffung nach Sri Lanka in ih- ren unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten wie Leib, Leben und Freiheit gemäss Art. 3 EMRK verletzt würden. Der Umstand, dass die Schweizer Regierung bei der Wahl des früheren Präsidenten Sirisena auf eine Reformpolitik gesetzt hätte und die LTTE in der Schweiz (entgegen der Hoffnung des im Zeitpunkt des damaligen Prozesses in Sri Lanka am- tierenden Präsidenten Mahinda Rajapaksa, vgl. Beschwerde, S. 30) nicht als Terrororganisation eingestuft sei, führe dazu, dass die Rajapaksa-Re- gierung abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz als potentiell besonders gefährliche terroristisch bedrohliche Per- sonen wahrnehme, welche bei ihrer Rückkehr zwangsläufig erkannt und neutralisiert werden müssten. So sei der im November 2019 gezielt gegen eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Zorn kein Zufall gewesen. Insgesamt habe sich der Aufenthalt in der Schweiz für muslimische und tamilische Asylsuchende zu einem asylrelevanten Haupt- risikofaktor entwickelt. Unter Aufführen eines Abrisses der Entwicklung der politischen Situation und allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka (Be- schwerde S. 20 ff.) wird weiter festgehalten, die Schweiz habe im Lauf der letzten 40 Jahre im Vergleich zu den meisten europäischen Staaten über- durchschnittlich vielen Regierungskritikern, tamilischen Separatisten und

E-95/2020 Seite 12 selbst LTTE Kämpfern asylrechtlichen Schutz geboten. Aus Sicht der wie- der an der Macht stehenden Rajapaksa-Regierung werde jede dieser Schutzgewährungen als Unterstützung des Terrors durch die Schweiz ver- standen, viele würden als Verbrecher oder sogar als Terroristen betrachtet. Dabei verfüge die Schweiz mit rund 50'000 Personen über eine grosse ta- milische Diaspora, die ihrerseits während Jahrzehnten den tamilischen Se- paratismus finanziell, logistisch und ideell unterstützt habe. Hinzu komme die seit der Wahl von Gotayaba Rajapaksa sich drastisch verschlechternde Menschenrechtssituation (Beschwerde S. 31 ff.), die das SEM in Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht mangelhaft abgeklärt habe. Dabei sei besonders zu beachten, dass in der gegenwärtigen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka der klar dokumentierte Wille des aktuell an der Macht stehenden Rajapa- ksa-Clans, die systematische Verfolgung jeglicher, auch weit zurückliegen- der LTTE-Aktivitäten, vollumfänglich wieder aufzunehmen, für den Be- schwerdeführer eine klare und unzweifelhafte asylrelevante Verfolgungs- gefahr zur Folge habe. Vor dem Hintergrund dessen, dass während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten offenbar vertrauli- che Daten vom Mobiltelefon von sri-lankischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hätten und von Personen, welche ihnen zur Flucht verholfen hätten, abgerufen worden seien, müsse abgeklärt wer- den, ob dieses Datenleck auch den Beschwerdeführer betreffe. Seine na- mentliche Erwähnung würde im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsge- schichte und seinem Risikoprofil dazu führen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr sicher mit nach Art. 3 EMRK verpönten Verfolgungsmassnah- men zu rechnen hätte. Es werde daher der Antrag gestellt abzuklären, ob unter den erpressten Daten der Name des Beschwerdeführers figuriere und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbei- terin erpresst worden seien.

E. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der an- gefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und des Willkürverbots. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Be-

E-95/2020 Seite 13 weismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinander- gesetzt, namentlich habe sie die Machtübernahme durch den Rajapaksa- Clan und die daraus resultierende veränderte Ländersituation nicht berück- sichtigt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehr- fachgesuch nicht eingetreten sei.

E. 7.3 Mit diesen Rügen wird der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 VwVG und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG mit der (materiell-)rechtlichen Würdigung der Vorbringen ver- mengt. Verkannt wird zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachge- such für unzureichend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintre- tensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvoll- ziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend ge- machten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer ge- wünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begrün- dungspflicht, schliessen.

E. 7.4 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, das im Folgege- such aufgeführte exilpolitische Engagement, welches mit acht Ausdrucken aus Facebook unterlegt sei, wovon sieben Unterlagen vor dem letztinstanz- lichen Urteil vom 18. Mai 2017 datieren würden, und die teilweise ebenfalls vor dem Urteil vom 18. Mai 2017 datierenden länderspezifischen Unterla- gen seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, kann überdies keine mangelnde Begründung oder eine mangelhafte Sachverhaltserhebung erkannt werden. Diese Vorbrin- gen waren – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht durch das SEM zu prüfen.

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E. 7.5 Die Vorinstanz war im Weiteren nicht verpflichtet, den Beschwerdefüh- rer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Asylgründen an- zuhören. Er reichte sein Folgegesuch am 12. November 2019 und damit zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 ein. Mit diesem Urteil erwuchs der erstin- stanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft. Das Folgegesuch wurde in- nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Eine Anhörung ge- mäss Art. 29 AsylG ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Be- schwerdeführer die Gründe für das Mehrfachgesuch darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5).

E. 7.6 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der un- vollständigen Sachverhaltserhebung und der Willkür richten sich nicht ge- gen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ent- sprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbrin- gen unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist daher zu verneinen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte im Folgegesuch unter dem Titel eines Mehrfachgesuches massgeblich die sich in Sri Lanka verschlechterte poli- tische Sicherheitslage geltend, die er mittels zahlreicher Unterlagen doku- mentierte. Das SEM hielt hierzu fest, ein Teil dieser Beweismittel datiere vor dem Urteil vom 18. Mai 2017, weshalb diese allenfalls revisionsrecht- lich zu prüfen wären. Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, die sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind tatsächlich mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Solche Tatsachen bilden dann einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuch- stellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). Neue Asylgründe im Sinn von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylver- fahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischen- zeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

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E. 8.2 Die erwähnten Vorbringen müssten damit im Rahmen eines Revisions- verfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsa- chen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. Damit hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt, zumal vorliegend keine konkreten neuen Asylgründe im Sinn eines Mehrfachge- suchs dargelegt worden sind.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer – der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist – hat auf die Einreichung ei- nes Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Be- weismittel ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 9.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folge- gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehr- fachgesuch) zu prüfen. Wie bereits erwähnt, setzt ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

E. 9.2 Vorliegend deckt sich die Beurteilung des SEM im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) ent- wickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte, und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit hat.

E. 9.3 Die Rüge, das SEM habe den Grossteil der Länderhintergrundinforma- tionen mit dem unzulässigen Argument abgewiesen, diese würden bereits vor dem Urteil vom 18. Mai 2017 datieren, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrer Argumentation insgesamt die länderspezifische Situation und insbesondere die sicherheitspolitische Entwicklung bis zum Erlass ihrer Verfügung einbezogen. Dabei erweist sich ihre Schlussfolge- rung, wonach allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefähr- dungsszenarien ein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht dargetan und damit das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch

E-95/2020 Seite 16 im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer D-4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2; E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, E-76/2020 vom 16. April 2020 E. 5.3.1). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Macht- wechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Per- sonen mit einem Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeit- punkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollek- tiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachweisen oder mindestens glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 12. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil vom 18. Mai 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbe- sondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die doku- mentierte Entwicklung verdeutlicht dabei, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 entwickelten Risikoprofile unter dem As- pekt einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurück- kehrenden tamilischen Personen nach wie vor aktuell und dementspre- chend weiterhin zu prüfen sind. Die im Gesuch und in der Beschwerde ver- tretene, von der aktuellen Rechtspraxis abweichende Ansicht, quasi jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische oder muslimische Gesuchstel- ler werde nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich als appellatorische Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten, in- dividuell vorzunehmenden Überprüfung des Asylgesuches des Beschwer- deführers unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuchs bilden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet, und sie ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die beispielhaft in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7, E-613/2020 vom 17. April 2020 E. 6.3, D-4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2 f.).

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E. 9.4 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass sie- ben der eingereichten acht Ausdrucke aus Facebook vor dem Urteil vom

18. Mai 2017 datieren. Sodann wurde bereits im Urteil vom 18. Mai 2017 das – damals erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement – gewürdigt und dazu festgehalten, allein durch seine De- monstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer sich nicht bereits der- art exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Soweit vorliegend mit dem Mehrfachgesuch eine weitere Fotografie eingereicht wird, ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass dieses Beweismittel, letztlich ungeachtet der Frage des Entstehungszeitpunktes, kein exponiertes exilpolitisches Enga- gement belegt, mithin nicht geeignet ist, die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen im Urteil vom 18. Mai 2017 zu entkräften. Der Voll- ständigkeit halber sei festgehalten, dass die vorgelegten Facebook-Aus- züge (ungeachtet deren Datierung) unter dem Namen "C._______" figurie- ren. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ist damit nicht ersichtlich und eine eindeutige Identifizierung seiner Person erscheint daher unwahr- scheinlich.

E. 9.5 Der Antrag, das SEM sei zur Beurteilung eines neuen möglichen Risi- kofaktors anzuweisen abzuklären, ob unter den von einer Botschaftsmitar- beiterin erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu fin- den sei, ist mangels Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren abzuwei- sen. Mit dem Hinweis auf die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin wird nämlich erneut kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer begründet, zumal sich gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befunden hätten und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt seien.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 11.2 Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK konkret gefährdet sein soll. Auch wenn, wie zuvor ausgeführt, mit dem Machtwechsel in Sri Lanka von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für den Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 18. Mai 2017 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im letztinstanzlich ergangenen Urteil verwiesen werden.

E. 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

30. Januar 2020 wurde das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerde- führers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-95/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-95/2020 Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. Februar 2014 in der Schweiz ein (erstes) Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe von 2005 bis 2009 in einem Lebensmittelladen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Ende (...) 2009 habe er zwangsweise eine LTTE-Grundausbildung absolviert. Am (...) 2009 habe er sich zusammen mit anderen Personen der Armee ergeben und sei anschliessend in ein Camp gebracht worden. Am (...) 2009 sei er dank der Zahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen Onkel aus dem Camp freigekommen. Am (...) 2009 sei er beim Versuch, Sri Lanka illegal mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen, festgenommen worden. Im anschliessenden Gerichtsprozess sei er freigesprochen und im (...) oder (...) 2010 freigelassen worden. Im (...) 2010 hätten ihn Polizisten aufgesucht und ihn ein Blankodokument unterschreiben lassen, auch hätten diese von ihm Alkohol verlangt. Aus Angst vor weiteren Besuchen habe er sich zunächst versteckt. Im (...) 2012 sei er mit einem gefälschten Reisepass aus Sri Lanka nach B._______ gereist, wo er sich bis zur Weiterreise etwa 18 Monate aufgehalten habe. A.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch vom 26. Februar 2014 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 (nachfolgend: Urteil vom 18. Mai 2017) abgewiesen, nachdem zuvor ein unter der Verfahrensnummer E-1526/2017 entgegengenommenes Ausstandsbegehren (betreffend Verfahren E-1117/2017) mit Urteil vom 26. April 2017 abgewiesen worden war. II. B. Am 28. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils vom 18. Mai 2017 ersuchen. Am 10. Juli 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch wegen Unzulässigkeit nicht ein (Urteil E-3744/2018). III. C. Am 9. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG ein. Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 9. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. D. D.a Am 12. November 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Begründet wurde dieses massgeblich damit, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zur bereits früher erlebten Gefährdung neue Asylgründe. So habe der bis vor Kurzem amtierende Präsident Maithripala Sirisena innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage namentlich für muslimische Glaubensangehörige und ethnische Tamilen geschaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva, einen international geächteten und von den Tamilen gefürchteten Kriegsherrn, zum neuen Armeechef ernannt. Dieser schrecke nicht vor Menschenrechtsverletzungen zurück. Nur drei Tage nach dieser Ernennung habe Maithripala Sirisena der sri-lankischen Armee neu polizeiliche Aufgaben übertragen, die bis anhin dem Criminal lnvestigation Department (CID) und dem Terrorist lnvestigation Department (TID) vorbehalten geblieben seien. Diese Kompetenzausweitung der sri-lankischen Armee sei in menschenrechtlicher Hinsicht fatal. Ein Blick auf die Zahlen der internationalen «Blacklist» ergebe zudem, dass diese seit 2016 in nicht unerheblichem Mass steigen würden. Die neuen Einträge seien ein Indikator für die seit 2016 langsam, ab 2018 stark zunehmende Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus. Im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 seien bisher 2289 Menschen festgenommen worden. Wo diese inhaftiert seien und wie diese in der Haft behandelt würden, sei nicht bekannt. Insgesamt ergebe sich aufgrund der neuen veränderten Ausgangslage insbesondere für zurückgeschaffte Tamilen und Muslime ein markant gestiegenes Verfolgungsrisiko. Dieser Einschätzung schliesse sich auch das BVGer an. Die bestehende Bedrohung insbesondere für Tamilen und Muslime sei zusätzlich durch die im Rahmen des Wahlkampfes angespannte politische, gesellschaftliche und menschenrechtliche Lage erhöht und die Aussichten auf die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen seien besorgniserregend. Vor diesem Hintergrund sei das Profil des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. So sei er durch seine Hilfstätigkeiten für die LTTE und aufgrund des durchlaufenen Gerichtsverfahrens in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt. Zusätzlich schärfe sich sein Profil durch exilpolitischen Tätigkeiten. So engagiere er sich seit seiner Einreise im Februar 2014 bis heute ununterbrochen für die tamilische Befreiungsbewegung. Er habe dabei an zahlreichen Anlässen teilgenommen und auf der sozialen Plattform Facebook auf seiner Seite zahlreiche Bilder veröffentlicht, die ihn bei regierungskritischen Tätigkeiten zeigen würden. Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass er mehrere Risikofaktoren auf sich vereine: Verbindungen zu den LTTE, keine gültigen Einreisepapiere, langjährige Landesabwesenheit, exilpolitisches Engagement und Eintrag seiner Person auf der sog. «Stop-List». Diese Faktoren würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Sodann gehöre er aufgrund seiner vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE und als Person, die im Falle eines negativen Asylentscheides nach langjährigem Auslandaufenthalt in einem Zentrum der tamilischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren würde, zu sozialen Gruppen, die eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka würden diese Risikofaktoren dazu führen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, zumindest sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. D.b Dem Mehrfachgesuch wurden ein EGMR-Urteil X v. Switzerland(Application No. 16744/14) sowie zahlreiche Länderberichte und Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage und zur politischen Entwicklung in Sri Lanka während der letzten Jahre beigelegt und es wurde um Ansetzen einer Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten ersucht. D.c Am 4. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer acht Ausdrucke aus Facebook einreichen, auf denen er bei verschiedenen politischen Aktivitäten zu sehen sei. D.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen. Ausserdem sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen und das Verfahren zu sistieren, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM die Anträge auf Ansetzen einer Nachfrist zum Einreichen von Beweismitteln, die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab und trat auf das Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 nicht ein. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Hinsichtlich beweisbildender Unterlagen wurde festgehalten, bei rechtserheblichen Quellen und Beweismitteln werde in der Beschwerde direkt auf diese, ausnahmslos öffentlich zugänglichen, Texte verwiesen, weshalb auf eine separate Edierung als CD-ROM verzichtet werde. Bei Bedarf könnten diese Beweismittel nachgereicht werden. G. G.a Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Instruktionsrichterin aufgefordert für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. G.b Am 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten und machte zusätzlich geltend, die Beschwerde vom 7. Januar 2020 könne nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten wie auch eines Verfahrenskostenvorschusses gegeben seien.In derselben Eingabe wurden ergänzende Ausführungen zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2020 angebracht. G.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, hob die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 antragsgemäss auf und befreite den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Mehrfachgesuch zuständig. Es entscheidet im Asylbereich regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden, und zwei sozialen Gruppen anzugehören, die in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten, sei festzuhalten, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnten Gruppenzugehörigkeiten bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 bestanden hätten und folglich allenfalls revisionsweise beim nämlichen Gericht geltend zu machen wären. 5.2 Der Beschwerdeführer mache unter Beibringen von acht Ausdrucken aus Facebook weiter geltend, sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2014 bis heute exilpolitisch engagiert zu haben, was sein Gefährdungsprofil zusätzlich erhöhe. Eine Sichtung dieser Belege zeige auf, dass sieben der acht Ausdrucke aus dem Zeitraum zwischen (...) 2015 und (...) 2017 und damit vor dem materiellen Entscheid vom 18. Mai 2017 datieren würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Einträge auf Facebook nicht bereits im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Auch diese Unterlagen wären allenfalls nur einer Revision beim nämlichen Gericht zugänglich. Der Umstand, dass diese Fotografien weiterhin auf Facebook zugänglich seien, führe zu keiner anderen Schlussfolgerung. Schliesslich datiere auch ein Grossteil der als Beweismittel zum Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 eingereichten Unterlagen wie Länderberichte und Zeitungsartikel vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, weshalb auch diese aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisionsweise vom Gericht geprüft werden könnten. 5.3 Da es sich bei den genannten, im Mehrfachgesuch geltend gemachten, Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe auf diese Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG deshalb nicht einzutreten. 5.4 Hinsichtlich des geltend gemachten fortwährend langjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei zu bemerken, dass dieser für sich genommen nicht ausreiche, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 5.5 Im Kontext der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer eine Fotografie eingereicht, die ihn offensichtlich (...) mit einer Flagge der LTTE zeige. Diese Fotografie sei undatiert. Aufgrund der Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 4. Dezember 2019 sei anzunehmen, dass das Bild (...) 2019 gemacht worden sei und damit einen Sachverhalt betreffe, der sich nach dem Urteil vom 18. Mai 2017 ereignet habe. Zum Beweismittel selbst sei festzuhalten, dass dieses kein exponiertes exilpolitisches Engagement belege, das im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde. 5.6 Der Beschwerdeführer mache als weitere, nach dem Urteil vom 18. Mai 2017 eingetretene Sachverhalte vor allem die politischen Ereignisse in Sri Lanka in jüngster Vergangenheit geltend. Indessen gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er aufgrund dieser jüngsten Ereignisse für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet wäre. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergehen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen und tamilische Medien würden bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichten. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall, wobei für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der besagten Präsidentschaftswahlen ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen Voraussetzung sei. Vorliegend sei ein solcher persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen weder den vorliegenden Akten zu entnehmen noch habe der Beschwerdeführer einen solchen substanziiert geltend gemacht. 5.7 Zusammenfassend erfülle die Eingabe vom 12. November 2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG bezüglich der nach dem 18. Mai 2017 eingetretenen Tatsachen nicht. Gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG sei deshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten. 5.8 Hinsichtlich der beantragten mündlichen Anhörung zu den geltend gemachten Asylgründen sei festzuhalten, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Der Beschwerdeführer begründe in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht, weshalb eine mündliche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend notwendig sein sollte, auch den Akten seien diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. 5.9 Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zum Beibringen von Beweismitteln sei durch die am 4. Dezember 2019 eingereichte ergänzende Eingabe und eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gegenstandslos geworden und könne als solcher abgeschrieben werden. 5.10 Schliesslich sei der beantragten Sistierung aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht stattzugeben. Das SEM beobachte die Entwicklung der Situation in Sri Lanka aufmerksam und es bedürfe aktuell keiner weiteren Abklärungen, um die Gefährdungslage einschätzen zu können. 5.11 Zusammenfassend hätten die meisten in der Eingabe vom 12. November 2019 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 bestanden und könnten allenfalls revisionsweise beim genannten Gericht geltend gemacht werden. Was die geltend gemachte objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka seit dem materiellen Urteil vom 18. Mai 2017 betreffe, würde diese keinen konkreten Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers aufweisen. Auf das Mehrfachgesuch sei demnach gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, das SEM sei zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 nicht eingetreten. Es seien weiter das Willkürverbot im Sinn von Art. 9 BV (SR 101) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, insbesondere die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts. Weiter habe das SEM mit der angefochtenen Verfügung Bundes- und Völkerrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20), sowie Art. 3 EMRK (SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 GFK (SR 0.142.30) verletzt. 6.2 Vorliegend sei insbesondere vorgebracht worden, dass das Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der neuen Lage in Sri Lanka neu zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, zumal die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka eine Veränderung des Sachverhalts und damit einen objektiven Nachfluchtgrund darstelle, der einen rechtserheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers habe. Konkret sei der Beschwerdeführer bei der Beurteilung seines Risikoprofils in diesem Kontext neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten. Dabei sei nicht zentral, wie die zur Dokumentation der verschlechterten Situation eingereichten Beweismittel für den konkreten Fall des Beschwerdeführers relevant seien. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass diese Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden. Im Gesuch vom 12. November 2019 sei das Risikoprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser verschärften Sicherheitslage mehrmals gewürdigt und dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen verwiesen worden. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl dargelegt worden, wie sich die verschärfte Situation auf die Gefährdung des Beschwerdeführers auswirke. Entgegen der Darstellung des SEM sei zudem der Grossteil (deren 85) der im Gesuch vom 12. November 2019 eingereichten länderspezifischen Berichte nach dem Urteil vom 18. Mai 2018, lediglich neun Beweismittel seien vor diesem Urteil entstanden. Damit erweise sich die Argumentation des SEM als akten- und wahrheitswidrig. Die Verfügung sei folglich unzulässig, was zwingend zur Aufhebung derselben führen müsse, zumal auch von offizieller Seite des SEM von einer Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka gesprochen werde, das SEM mit dem Nichteintretensentscheid diese Neubeurteilung selber nicht abwarte und so fahrlässig eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf nehme. 6.3 Zur Gefährdung aufgrund eines möglichen neuen Risikofaktors sei namentlich auf den Entführungsfall einer Schweizerischen Botschaftsangestellten hinzuweisen, welcher hohe Wellen in den Medien geworfen habe und die Gefährdung aufgrund eines möglichen neuen Risikofaktors aufzeige. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten und der Einsetzung seines Bruders, des ehemaligen Kriegspräsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister massiv verändert, gerade auch für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller aus der Schweiz. So sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass abgewiesene muslimische und tamilische Asylgesuchsteller nach einer Ausschaffung nach Sri Lanka in ihren unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten wie Leib, Leben und Freiheit gemäss Art. 3 EMRK verletzt würden. Der Umstand, dass die Schweizer Regierung bei der Wahl des früheren Präsidenten Sirisena auf eine Reformpolitik gesetzt hätte und die LTTE in der Schweiz (entgegen der Hoffnung des im Zeitpunkt des damaligen Prozesses in Sri Lanka amtierenden Präsidenten Mahinda Rajapaksa, vgl. Beschwerde, S. 30) nicht als Terrororganisation eingestuft sei, führe dazu, dass die Rajapaksa-Regierung abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz als potentiell besonders gefährliche terroristisch bedrohliche Personen wahrnehme, welche bei ihrer Rückkehr zwangsläufig erkannt und neutralisiert werden müssten. So sei der im November 2019 gezielt gegen eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Zorn kein Zufall gewesen. Insgesamt habe sich der Aufenthalt in der Schweiz für muslimische und tamilische Asylsuchende zu einem asylrelevanten Hauptrisikofaktor entwickelt. Unter Aufführen eines Abrisses der Entwicklung der politischen Situation und allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka (Beschwerde S. 20 ff.) wird weiter festgehalten, die Schweiz habe im Lauf der letzten 40 Jahre im Vergleich zu den meisten europäischen Staaten überdurchschnittlich vielen Regierungskritikern, tamilischen Separatisten und selbst LTTE Kämpfern asylrechtlichen Schutz geboten. Aus Sicht der wieder an der Macht stehenden Rajapaksa-Regierung werde jede dieser Schutzgewährungen als Unterstützung des Terrors durch die Schweiz verstanden, viele würden als Verbrecher oder sogar als Terroristen betrachtet. Dabei verfüge die Schweiz mit rund 50'000 Personen über eine grosse tamilische Diaspora, die ihrerseits während Jahrzehnten den tamilischen Separatismus finanziell, logistisch und ideell unterstützt habe. Hinzu komme die seit der Wahl von Gotayaba Rajapaksa sich drastisch verschlechternde Menschenrechtssituation (Beschwerde S. 31 ff.), die das SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht mangelhaft abgeklärt habe. Dabei sei besonders zu beachten, dass in der gegenwärtigen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka der klar dokumentierte Wille des aktuell an der Macht stehenden Rajapaksa-Clans, die systematische Verfolgung jeglicher, auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten, vollumfänglich wieder aufzunehmen, für den Beschwerdeführer eine klare und unzweifelhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe. Vor dem Hintergrund dessen, dass während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten offenbar vertrauliche Daten vom Mobiltelefon von sri-lankischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hätten und von Personen, welche ihnen zur Flucht verholfen hätten, abgerufen worden seien, müsse abgeklärt werden, ob dieses Datenleck auch den Beschwerdeführer betreffe. Seine namentliche Erwähnung würde im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsgeschichte und seinem Risikoprofil dazu führen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr sicher mit nach Art. 3 EMRK verpönten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es werde daher der Antrag gestellt abzuklären, ob unter den erpressten Daten der Name des Beschwerdeführers figuriere und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. 7. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und des Willkürverbots. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und die daraus resultierende veränderte Ländersituation nicht berücksichtigt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei. 7.3 Mit diesen Rügen wird der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 VwVG und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG mit der (materiell-)rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Verkannt wird zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintre-tensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. 7.4 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, das im Folgegesuch aufgeführte exilpolitische Engagement, welches mit acht Ausdrucken aus Facebook unterlegt sei, wovon sieben Unterlagen vor dem letztinstanzlichen Urteil vom 18. Mai 2017 datieren würden, und die teilweise ebenfalls vor dem Urteil vom 18. Mai 2017 datierenden länderspezifischen Unterlagen seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, kann überdies keine mangelnde Begründung oder eine mangelhafte Sachverhaltserhebung erkannt werden. Diese Vorbringen waren - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht durch das SEM zu prüfen. 7.5 Die Vorinstanz war im Weiteren nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Asylgründen anzuhören. Er reichte sein Folgegesuch am 12. November 2019 und damit zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 ein. Mit diesem Urteil erwuchs der erstinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft. Das Folgegesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer die Gründe für das Mehrfachgesuch darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). 7.6 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltserhebung und der Willkür richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist daher zu verneinen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte im Folgegesuch unter dem Titel eines Mehrfachgesuches massgeblich die sich in Sri Lanka verschlechterte politische Sicherheitslage geltend, die er mittels zahlreicher Unterlagen dokumentierte. Das SEM hielt hierzu fest, ein Teil dieser Beweismittel datiere vor dem Urteil vom 18. Mai 2017, weshalb diese allenfalls revisionsrechtlich zu prüfen wären. Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, die sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind tatsächlich mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Solche Tatsachen bilden dann einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). Neue Asylgründe im Sinn von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischenzeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 8.2 Die erwähnten Vorbringen müssten damit im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. Damit hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt, zumal vorliegend keine konkreten neuen Asylgründe im Sinn eines Mehrfachgesuchs dargelegt worden sind. 8.3 Der Beschwerdeführer - der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist - hat auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. 9. 9.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen. Wie bereits erwähnt, setzt ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 9.2 Vorliegend deckt sich die Beurteilung des SEM im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte, und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit hat. 9.3 Die Rüge, das SEM habe den Grossteil der Länderhintergrundinformationen mit dem unzulässigen Argument abgewiesen, diese würden bereits vor dem Urteil vom 18. Mai 2017 datieren, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrer Argumentation insgesamt die länderspezifische Situation und insbesondere die sicherheitspolitische Entwicklung bis zum Erlass ihrer Verfügung einbezogen. Dabei erweist sich ihre Schlussfolgerung, wonach allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien ein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht dargetan und damit das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer D-4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2; E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, E-76/2020 vom 16. April 2020 E. 5.3.1). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachweisen oder mindestens glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 12. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil vom 18. Mai 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die dokumentierte Entwicklung verdeutlicht dabei, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 entwickelten Risikoprofile unter dem Aspekt einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Die im Gesuch und in der Beschwerde vertretene, von der aktuellen Rechtspraxis abweichende Ansicht, quasi jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische oder muslimische Gesuchsteller werde nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich als appellatorische Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten, individuell vorzunehmenden Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuchs bilden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet, und sie ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die beispielhaft in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7, E-613/2020 vom 17. April 2020 E. 6.3,D-4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2 f.). 9.4 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass sieben der eingereichten acht Ausdrucke aus Facebook vor dem Urteil vom 18. Mai 2017 datieren. Sodann wurde bereits im Urteil vom 18. Mai 2017 das - damals erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement - gewürdigt und dazu festgehalten, allein durch seine Demonstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer sich nicht bereits derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Soweit vorliegend mit dem Mehrfachgesuch eine weitere Fotografie eingereicht wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses Beweismittel, letztlich ungeachtet der Frage des Entstehungszeitpunktes, kein exponiertes exilpolitisches Engagement belegt, mithin nicht geeignet ist, die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen im Urteil vom 18. Mai 2017 zu entkräften. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die vorgelegten Facebook-Auszüge (ungeachtet deren Datierung) unter dem Namen "C._______" figurieren. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ist damit nicht ersichtlich und eine eindeutige Identifizierung seiner Person erscheint daher unwahrscheinlich. 9.5 Der Antrag, das SEM sei zur Beurteilung eines neuen möglichen Risikofaktors anzuweisen abzuklären, ob unter den von einer Botschaftsmitarbeiterin erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei, ist mangels Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren abzuweisen. Mit dem Hinweis auf die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin wird nämlich erneut kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer begründet, zumal sich gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befunden hätten und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt seien.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 12. November 2019 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11.2 Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK konkret gefährdet sein soll. Auch wenn, wie zuvor ausgeführt, mit dem Machtwechsel in Sri Lanka von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für den Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 18. Mai 2017 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im letztinstanzlich ergangenen Urteil verwiesen werden. 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand: