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E-76/2020

E-76/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus dem Distrikt B._______ - stellte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei im Jahr (...) ums Leben gekommen, wobei die Familie eine Mitverantwortung der staatlichen Behörden aus politischen Gründen vermutet habe. In der Folge seien die Familienangehörigen von Unbekannten eingeschüchtert und aufgefordert worden, von einem Suizid der Schwester aus persönlichen Gründen auszugehen. Eine Kontaktaufnahme mit der Menschenrechtsorganisation, deren Mitglied sein Vater und er gewesen seien, habe in dieser Sache nichts bewirkt. Später seien die Unbekannten beim elterlichen Haus erschienen - er sei zu diesem Zeitpunkt abwesend gewesen - und hätten gegenüber den Eltern mit seiner Tötung gedroht, sollte er die Selbsttötung der Schwester weiterhin in Frage stellen. Er sei Ende des Jahres (...) von der Polizei unter dem Vorwurf festgenommen worden, er habe zur Zeit des Waffenstillstands an Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen beziehungsweise die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Während der kurzen Haft habe ihn ein Polizeichef besucht und ihm nahegelegt, den Tod seiner Schwester nicht weiter zu untersuchen. Später habe er (Beschwerdeführer) einer Vorladung des Bezirksgerichts keine Folge geleistet, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er das Elternhaus verlassen und sich bei einem Freund versteckt. Unbekannte und Polizisten hätten ihn daraufhin mehrmals zu Hause gesucht. Er habe das Heimatland daraufhin aus Furcht vor Verfolgung verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen als Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten. B. Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 11. September 2019 in erster Instanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und es qualifizierte die eingereichten Beweismittel als nicht authentisch. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM vom 11. September 2019 und es wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung schloss sich das Gericht der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz an. II. D. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim SEM ein "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" ein. Er beantragte unter dem Rechtstitel des Mehrfachgesuchs die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betreffend, wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. September 2019 und die Wiederaufnahme des Gesuchsverfahrens beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Schliesslich wurde subeventualiter beantragt, die Verfügung des SEM vom 11. September 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen, im wieder auf-genommenen Gesuchsverfahren sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111b AsylG (SR 142.31) vorläufig aufzunehmen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. E. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 trat die Vorinstanz unter Auflage der Kosten auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. Allfällige Revisionsgründe seien vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. F. Am 6. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Die Sache sei zur Neubeurteilung und mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten innert Frist und unter Androhen des Nicht-eintretens infolge ungenutzter Frist auf. H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde sei sein Mandant offenbar seit Anfang Dezember 2019 unbekannten Aufenthalts. Er forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses am Verfahren hervorgehe. I. Der am 7. Januar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 20. Januar 2020 fristgereicht geleistet. J. Am 28. Januar 2020 wurde dem Gericht die aktuelle Wohnadresse mitgeteilt und das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses dokumentiert. K. Am 31. Januar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter das Doppel der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz reichte am 14. Februar 2020 ihre Stellungnahme zu den Beschwerdeakten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung und hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.

E. 4 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen angebracht. So wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 12 VwVG gerügt.

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich (aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Nach Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet (im Sinn von Art. 111c AsylG) beurteilt. Die Verfügung vom 27. Dezember 2019 enthält eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sach-verhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM, namentlich weshalb es die Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als genügend individualisiert erachtet, nachzuvollziehen.

E. 4.2 Da sich, wie soeben ausgeführt, die vorgebrachten formellen Rügen als nicht begründet erweisen, liegt in der Konsequenz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids massgeblich aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 11. September 2019 zufolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung abgelehnt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2019 abgewiesen und dabei die Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG beurteilt. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Bahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das pauschale Hinweisen auf diese Vorkommnisse und die damit verbundenen jüngsten politischen Entwicklungen sowie das Aufzeigen möglicher Zukunftsszenarien nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer haben keinen direkten persönlichen Bezug zu diesen allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka darlegen können. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Die neu eingereichten Berichte und Ausführungen zum Machtwechsel würden daran nichts ändern. Er bringe weder neue Gründe noch Beweismittel vor, die einer materiellen Prüfung bedürfen würden.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab die im Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2019 angeführte Begründung wiederholt und gerügt, das SEM habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine persönliche Gefährdungslage hinsichtlich der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans nicht berücksichtigt. Das SEM verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden. Diese Behelligungen würden dabei intensiviert werden, was sich schon bei der Ankunft am Flughafen auswirken würde.

E. 5.3.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden im rechtskräftigen Urteil BVGer E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 als unglaubhaft qualifiziert. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7).

E. 5.3.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, die diesbezüglichen Vorbringen im Mehrfachgesuch vermöchten diese Einschätzung im Urteil E-5347/2019 nicht zu revidieren. Zudem wurden diesbezüglich weder im Rahmen des Mehrfachgesuchs noch auf Beschwerdeebene weitere, konkretisierende Unterlagen beigebracht, die eine nunmehr andere Schlussfolgerung herbeiführen könnten.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Januar 2020 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-76/2020 Urteil vom 16. April 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus dem Distrikt B._______ - stellte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei im Jahr (...) ums Leben gekommen, wobei die Familie eine Mitverantwortung der staatlichen Behörden aus politischen Gründen vermutet habe. In der Folge seien die Familienangehörigen von Unbekannten eingeschüchtert und aufgefordert worden, von einem Suizid der Schwester aus persönlichen Gründen auszugehen. Eine Kontaktaufnahme mit der Menschenrechtsorganisation, deren Mitglied sein Vater und er gewesen seien, habe in dieser Sache nichts bewirkt. Später seien die Unbekannten beim elterlichen Haus erschienen - er sei zu diesem Zeitpunkt abwesend gewesen - und hätten gegenüber den Eltern mit seiner Tötung gedroht, sollte er die Selbsttötung der Schwester weiterhin in Frage stellen. Er sei Ende des Jahres (...) von der Polizei unter dem Vorwurf festgenommen worden, er habe zur Zeit des Waffenstillstands an Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen beziehungsweise die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Während der kurzen Haft habe ihn ein Polizeichef besucht und ihm nahegelegt, den Tod seiner Schwester nicht weiter zu untersuchen. Später habe er (Beschwerdeführer) einer Vorladung des Bezirksgerichts keine Folge geleistet, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er das Elternhaus verlassen und sich bei einem Freund versteckt. Unbekannte und Polizisten hätten ihn daraufhin mehrmals zu Hause gesucht. Er habe das Heimatland daraufhin aus Furcht vor Verfolgung verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen als Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten. B. Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 11. September 2019 in erster Instanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und es qualifizierte die eingereichten Beweismittel als nicht authentisch. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM vom 11. September 2019 und es wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung schloss sich das Gericht der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz an. II. D. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim SEM ein "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" ein. Er beantragte unter dem Rechtstitel des Mehrfachgesuchs die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betreffend, wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. September 2019 und die Wiederaufnahme des Gesuchsverfahrens beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Schliesslich wurde subeventualiter beantragt, die Verfügung des SEM vom 11. September 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen, im wieder auf-genommenen Gesuchsverfahren sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111b AsylG (SR 142.31) vorläufig aufzunehmen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. E. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 trat die Vorinstanz unter Auflage der Kosten auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. Allfällige Revisionsgründe seien vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. F. Am 6. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Die Sache sei zur Neubeurteilung und mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten innert Frist und unter Androhen des Nicht-eintretens infolge ungenutzter Frist auf. H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde sei sein Mandant offenbar seit Anfang Dezember 2019 unbekannten Aufenthalts. Er forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses am Verfahren hervorgehe. I. Der am 7. Januar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 20. Januar 2020 fristgereicht geleistet. J. Am 28. Januar 2020 wurde dem Gericht die aktuelle Wohnadresse mitgeteilt und das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses dokumentiert. K. Am 31. Januar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter das Doppel der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz reichte am 14. Februar 2020 ihre Stellungnahme zu den Beschwerdeakten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung und hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.

4. In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen angebracht. So wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 12 VwVG gerügt. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich (aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Nach Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet (im Sinn von Art. 111c AsylG) beurteilt. Die Verfügung vom 27. Dezember 2019 enthält eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sach-verhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM, namentlich weshalb es die Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als genügend individualisiert erachtet, nachzuvollziehen. 4.2 Da sich, wie soeben ausgeführt, die vorgebrachten formellen Rügen als nicht begründet erweisen, liegt in der Konsequenz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids massgeblich aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 11. September 2019 zufolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung abgelehnt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2019 abgewiesen und dabei die Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG beurteilt. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Bahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das pauschale Hinweisen auf diese Vorkommnisse und die damit verbundenen jüngsten politischen Entwicklungen sowie das Aufzeigen möglicher Zukunftsszenarien nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer haben keinen direkten persönlichen Bezug zu diesen allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka darlegen können. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Die neu eingereichten Berichte und Ausführungen zum Machtwechsel würden daran nichts ändern. Er bringe weder neue Gründe noch Beweismittel vor, die einer materiellen Prüfung bedürfen würden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab die im Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2019 angeführte Begründung wiederholt und gerügt, das SEM habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine persönliche Gefährdungslage hinsichtlich der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans nicht berücksichtigt. Das SEM verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden. Diese Behelligungen würden dabei intensiviert werden, was sich schon bei der Ankunft am Flughafen auswirken würde. 5.3 5.3.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden im rechtskräftigen Urteil BVGer E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 als unglaubhaft qualifiziert. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). 5.3.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5347/2019 vom 30. Oktober 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, die diesbezüglichen Vorbringen im Mehrfachgesuch vermöchten diese Einschätzung im Urteil E-5347/2019 nicht zu revidieren. Zudem wurden diesbezüglich weder im Rahmen des Mehrfachgesuchs noch auf Beschwerdeebene weitere, konkretisierende Unterlagen beigebracht, die eine nunmehr andere Schlussfolgerung herbeiführen könnten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Januar 2020 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: