Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordprovinz - stellte am 17. Oktober 2016 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Er gab an, im Jahr (...) sei er von einem Soldaten auf die Brust geschlagen worden, als er mit seinem Vater zu Befragungen im Zusammenhang mit seinen Brüdern, die früher Probleme gehabt und das Land verlassen hätten, gegangen sei. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Im Wesentlichen begründete er sein Asylgesuch dann damit, dass unbekannte Personen ihn im (...) mehrmals angehalten und bedroht hätten. Sie hätten dann seine Eltern um Geld erpresst, weil die Familie wohlhabend sei, wobei sie auch mit seiner Entführung gedroht hätten. Im (...) 2016 habe man schliesslich seinem Vater gesagt, er müsse zusammen mit ihm zu einer Befragung erscheinen, weil er (Beschwerdeführer) im Vorgang der Wahlen im Rahmen eines Lesezirkels für die TNA (Tamil National Alliance) Flugblätter verteilt habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei sein Vater vom Criminal Investigation Department (CID) wegen seiner Ausreise befragt und dabei auch geschlagen worden. Auch werde seit seiner Ausreise von unbekannten Personen das Haus beschädigt, unter anderem, indem Steine geworfen würden; vermutlich handle es sich bei den Unbekannten um die Erpresser. Mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe im Übrigen niemand seiner Familie zu tun gehabt. Einer seiner Brüder sei seit (...) verschwunden. B. Das erste Asylgesuch lehnte die Vorinstanz am 23. September 2019 ab, und sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung erhob sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, qualifizierte sie aber unabhängig davon als nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug beurteilte sie als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Oktober 2019, verfasst von seinem Rechtsvertreter, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5656/2019 vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte fehlende Asylrelevanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt ergänzend fest, dass hinsichtlich den neusten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka nicht erkennbar sei, inwiefern sich diese konkret auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnten. Weiter verneinte das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM das Bestehen eines Risikoprofils im Sinne der Praxis und - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - beachtenswerte Vollzugshindernisse. D. Am 17. Januar 2020 richtete der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz. Unter Verweis auf diverse Medienberichte führte er im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan Mitte November 2019 massiv verschlechtert. Die Gefährdungslage für zurückkehrende tamilische Personen und insbesondere für ihn persönlich habe sich dadurch erheblich verschärft, zumal er bei den Sicherheitsbehörden bekannt sei, als Unterstützer der LTTE gelte und auch bereits verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erneut zu würdigen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe mit Verfügung vom 3. April 2020 - eröffnet am 7. April 2020 - als Mehrfachgesuch und trat auf dieses nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung sowie von deren Vollzug. F. F.a Mit Eingabe vom 10. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die kurze Frist von sieben (recte: fünf) Arbeitstagen angesichts der aktuell durch die Corona-Pandemie hervor-gerufene Situation das rechtliche Gehör beziehungsweise die Rechtsweggarantie verletze. Gegebenenfalls sei ihm deshalb eine Frist zur Nachreichung einer materiellen Begründung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm Asyl zu gewähren, sowie der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F.b Am 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer, nun handelnd durch seinen Rechtsvertreter, eine weitere Beschwerdeschrift ein. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (mit Anweisung zur materiellen Behandlung), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen der unentgeltlichen Prozessführung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ausserdem ersucht er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 30. September 2020 beziehungsweise bis zum Abschluss des hängigen Eheschliessungsverfahrens. Als Beweismittel reichte er unter anderem die Kopie einer Verfügung des SEM bezüglich eines Mehrfachgesuches in einem angeblich analogen Fall, verschiedene, zwischen dem 20. März 2017 und 16. Januar 2020 entstandene Medienberichte, ein Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten tamilischen Journalisten vom 10. Dezember 2019 sowie eine Quittung des Zivilstandsamtes C._______ vom 10. März 2020 zu den Akten. G. Am 15. April 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit der ersten Eingabe vom 10. April 2020 hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen rechtzeitig Beschwerde erhoben, von der Form her allerdings der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügend (fehlende Begründung). Es erübrigt sich aber sowohl eine Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung als auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge, das SEM habe aufgrund der aktuellen Situation unangepassten kurzen Rechtsmittelfrist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie die Rechtsweggarantie verletzt, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Denn ebenfalls innert laufender Frist wurde eine von Form und Inhalt her rechtsgenügliche Beschwerde seines ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreters nachgereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender (E. 1.4) Einschränkung einzutreten.
E. 1.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch vom 17. Januar 2020 vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG qualifiziert wurde, zumal das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Einreichung des neuen Gesuches innert fünf Jahren erfolgte und er in seinem neuen Gesuch unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Prüfungsgegenstand ist demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird jedoch materiell zu prüfen sein.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, weil es in analogen Fällen, so etwa in N [...] (recte: N [...]) auf das Gesuch eingetreten sei und eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 4). Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (vgl. dort Ziff. IV). Dabei hat es insbesondere nach der Feststellung, die nach dem Urteil E-5656/2019 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka wiesen keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf, die nicht gehörige Begründung der neuen Asylgründe erkannt und das Nichteintreten auf Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG abgestützt. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf angebliche andere analoge Fälle vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich wird nur ein einziger Fall angeführt. Bei der betreffenden (vom Beschwerdeführer anonymisiert beigelegten) Verfügung ist zudem die Analogie zur vorliegend angefochtenen Verfügung schon deshalb augenfällig zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum behauptungsgemässen Analogfall einen LTTE-Konnex im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil E-5656/2019 E. 5.1.2). Dass er im Mehrfachgesuch erstmals behauptet, der seit (...) verschollene Bruder sowie derjenige, der sich in D._______ aufhalte, seien LTTE-Mitglieder, und auch alle anderen früheren Vorbringen in entsprechenden Kontext setzt, ändert daran noch nichts. Es ist offensichtlich weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots ersichtlich.
E. 4.2 Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz in Missachtung der Art. 12 und 29 VwVG mit dem Nichteintretensentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 5), ist in Berücksichtigung des soeben Gesagten abzuweisen. Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - nach der Darstellung des Sachverhalts, die offensichtlich hinreichend ist - eine Begründung, aus der sich klar ergibt, weshalb das SEM sich betreffend Beurteilung der sich vor dem Urteil E-5656/2018 ereigneten Tatschen als funktionell nicht zuständig erachtet, und weshalb es die geltend gemachten neuen Asylgründe als nicht genügend individualisiert und damit das Gesuch als nicht genügend begründet beurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass der Verzicht auf eine materielle Prüfung rechtslogisch mit dem Nichteintreten zusammenhängt, wogegen eine materielle Prüfung gerade kein Nichteintreten zur Folge haben könnte.
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch führt das SEM zunächst im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil E-5656/2019 - mit welchem sein erstes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei - bestanden hätten, könnten nur noch revisionsweise beim BVGer geltend gemacht werden, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG wegen mangelnder funktioneller Zuständigkeit auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintrete. Dies gelte auch für die erstmalige Behauptung, zwei seiner Brüder seien ehemalige LTTE-Mitglieder, nachdem er im ersten Asylverfahren ausgesagt habe, niemand in seiner Familie habe mit den LTTE zu tun. Sodann seien die mit verschiedenen Medienartikeln unterlegten Vorbringen, die sich nach dem Urteil E-5656/2019 ereignet hätten, nicht gehörig begründet. Denn es sei hinsichtlich den eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka weder in den Akten noch im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb daraus auch keine persönliche Verfolgungslage abgeleitet werden könne. Es reiche nicht aus, pauschal auf neuere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Insoweit sei daher auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Schliesslich seien betreffend Wegweisungsvollzug keine Hinweise auf dessen Unzulässigkeit ersichtlich und dieser sei auch als zumutbar zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer keine seit dem letzten Urteil des BVGer in seinem Fall eingetretenen Sachverhalte geltend gemacht habe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Gerichts im Urteil E-5656/2019 verwiesen werden. Zudem herrsche in Sri Lanka trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2020 hält der Beschwerde-führer im Wesentlichen fest, der Vorwurf des SEM, er habe sein Mehrfachgesuch nicht gehörig begründet, verkenne seine durchaus ausführlich geschilderte individuelle und politisch motivierte Gefährdungslage, welche ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen habe. Es sei aktenkundig erstellt, dass er nach wie vor durch die Sicherheitsbehörden gesucht werde. Als Tamile und verdächtige, der LTTE nahestehende Person mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz, und mit seinem Risikoprofil sei er durch den Machtwechsel einer erheblichen Verfolgung und Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Dies habe er in Beachtung seiner nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht - im Asylverfahren sei Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht anwendbar - substantiiert und unter Beilage mehrerer Beweismittel dargetan. Aufgrund der dokumentierten jüngsten Ereignisse in Sri Lanka und der seiner Auffassung nach überholten Länderanalyse des SEM sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lasse das SEM eine konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren vermissen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, des Aufenthalts im Ausland sowie der (vermeintlichen) LTTE-Verbindung sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka unzulässig. Auch die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erfolge pauschal und ohne individuelle Prüfung. Vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka sei er aber auch als unzumutbar zu bezeichnen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit vier Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Zwischenzeitlich habe er sich mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau verlobt und sie hätten am 10. März 2020 ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ eingeleitet. Die Trennung von seiner Verlobten sei ihm nicht zumutbar.
E. 6.1 Das Gericht stellt nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass das SEM in materieller Hinsicht zutreffend begründet, weshalb es nicht zuständig sei, die bereits vor dem letzten Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2019 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu zu überprüfen und es zu Recht das Mehrfachgesuchs als nicht genügend begründet qualifiziert. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel im November 2019 dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Gericht an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Diese Rechtsprechung hat auch heute noch Gültigkeit, wobei das Gericht durchaus anerkennt, dass mit den jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka eine Zunahme von Repressionen verbunden sein können (vgl. u.a. Urteil E-6699/2019 des BVGer vom 8. April 2020 E. 5.4). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM sich zunächst zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka geäussert, und dabei sehr wohl auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen, die damit verbunden sein könnten. Zudem hat es auch das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Interview der SFH vom 10. Dezember 2019 betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4). Der Vorhalt in der Beschwerde einer einseitigen Würdigung der Gefährdungslage, läuft entsprechend ins Leere. Gleichzeitig teilt das Gericht aber auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe einen individuellen Bezug nicht substanziiert begründet. Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde keine LTTE-Verbindung geltend gemacht und im abschliessenden Beschwerdeurteil E-5656/2019 wurde unter anderem festgestellt, es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden eine Nähe zu den LTTE unterstellt werden könnte (vgl. dort E. 5.1.2). Im Mehrfachgesuch wird nun aus den bereits rechtskräftig beurteilten Vorbringen erstmals versucht, eine LTTE-Verbindung zu konstruieren. Mit der blossen Wiederholung dieser angeblichen "individuellen Verfolgung" ist ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Daran vermag der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz nichts zu ändern. Auch aus den zur Beschwerde vom 14. April 2020 beigelegten Berichten zur jüngsten Entwicklung in Sri Lanka ergibt sich der persönliche Bezug nicht. Im Übrigen hat das SEM zutreffend nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 VwVG (statt Art. 8 AsylG) die Beurteilung der Frage nach der (nicht) gehörigen Begründung vorgenommen, denn es handelt sich um ein allgemeines verwaltungsrechtliches (statt ein asylspezialgesetzliches) Kriterium. Ein Mehrfach-Asylgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im ordentlich verwaltungsrechtlichen Sinne erweisen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Mehrfachgesuch vom 17. Januar 2020 nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-76/2020 vom 16. April 2020, E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7).
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nach erfolgter Eheschliessung einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs haben. In diesem Zusammenhang stellt er einen Sistierungsantrag, weil sich das am 10. März 2020 eingeleitete Eheschliessungsverfahren durch die Umstände der Corona-Pandemie verzögere.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinen erstmals auf Beschwerdeebene eingebrachten pauschalen Vorbringen zum angeblich eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich noch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen plausibel zu machen. Seinen diesbezüglichen Ausführungen sind weder der Name und der Aufenthaltstitel noch Angaben zur Beziehung mit seiner angeblichen Verlobten zu entnehmen; solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 17. Januar 2020, nur rund drei Monate vor Einreichung seiner Beschwerde, seine angebliche Verlobte noch mit keinem Wort erwähnt. Aus der Quittung des Zivilstandsamtes C._______ vom 10. März 2020 alleine, welche eine Barzahlung für ein Ehevorbereitungsverfahren ausweist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, welche Personen dieses Verfahren eingeleitet hätten.
E. 7.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende September 2020 ist abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
E. 8.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Sri Lanka aufmerksam, ist sich der Veränderungen bewusst und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Es anerkennt insbesondere, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, akzentuiert haben kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 6.6 oder das bereits erwähnte Urteil E-6699/2019 E. 5.4). Solche Faktoren sind aber, wie rechtskräftig festgestellt worden ist, beim Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-5656/2019 E. 5.1.3). Die blosse Wiederholung dieser bereits vorgebrachten und am 2. Dezember 2019 als nicht risikobegründend erachteten Umstände vermögen offensichtlich auch heute keine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seit dem Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2019 neue ergeben hätten, die ein sogenanntes "real risk" zu begründen vermöchten. Eine Verbindung zur LTTE ergibt sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht aus den Akten. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der hinreichenden Begründung des Mehrfachgesuches festgehalten (vgl. E. 6.2), bringt der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch erstmals vor, zwei seiner Brüder seien LTTE-Mitglieder gewesen. Dies widerspricht seinen ausdrücklichen Angaben im ersten Asylverfahren, worauf das SEM zu Recht verweist. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach inzwischen (...) Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt und möglicherweise nur über temporäre Ausweispapiere verfügen wird, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, weshalb das SEM auch im heutigen Zeitpunkt kein Risiko einer Gefährdung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen erkennt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.
E. 8.2.3 Eine im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung drohende Verletzung von Art. 8 EMRK ist offensichtlich ebenfalls nicht gegeben (vgl. E. 7.2).
E. 8.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-6774/2019 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden im vorherigen Verfahren eingehend geprüft (vgl. das bereits erwähnten Urteil E-5656/2019 E. 7.3.2 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Abgesehen vom Hinweis, der Beschwerdeführer laufe bei einem Vollzug der Wegweisung Gefahr mit dem Coronavirus infiziert zu werden und habe dann keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, macht er keine neuen Sachumstände geltend. Dieser pauschale Hinweis reicht offensichtlich nicht, um die Würdigung im Urteil E-5656/2019 in Frage zu stellen. Das SEM hat vielmehr auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V E. 2). Auch eine gute Integration nach einem (...) Aufenthalt in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, auch wenn nicht bestritten werden soll, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bemüht und es ihm auch gelingt. Offensichtlich ist auch unter diesem Tatbestand die geltend gemachte Verlobung unbeachtlich und schliesslich ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Schliesslich ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt oder abgeklärt hätte.
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.
E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Corona-Pandemie verweist, ist folgendes festzuhalten: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die technische Möglichkeit des Vollzugs sind als temporäres Vollzugshindernis zu betrachten, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird.
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen.
E. 10.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache.
E. 10.2 Die Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor nicht belegten Mittellosigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1958/2020 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch)und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordprovinz - stellte am 17. Oktober 2016 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Er gab an, im Jahr (...) sei er von einem Soldaten auf die Brust geschlagen worden, als er mit seinem Vater zu Befragungen im Zusammenhang mit seinen Brüdern, die früher Probleme gehabt und das Land verlassen hätten, gegangen sei. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Im Wesentlichen begründete er sein Asylgesuch dann damit, dass unbekannte Personen ihn im (...) mehrmals angehalten und bedroht hätten. Sie hätten dann seine Eltern um Geld erpresst, weil die Familie wohlhabend sei, wobei sie auch mit seiner Entführung gedroht hätten. Im (...) 2016 habe man schliesslich seinem Vater gesagt, er müsse zusammen mit ihm zu einer Befragung erscheinen, weil er (Beschwerdeführer) im Vorgang der Wahlen im Rahmen eines Lesezirkels für die TNA (Tamil National Alliance) Flugblätter verteilt habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei sein Vater vom Criminal Investigation Department (CID) wegen seiner Ausreise befragt und dabei auch geschlagen worden. Auch werde seit seiner Ausreise von unbekannten Personen das Haus beschädigt, unter anderem, indem Steine geworfen würden; vermutlich handle es sich bei den Unbekannten um die Erpresser. Mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe im Übrigen niemand seiner Familie zu tun gehabt. Einer seiner Brüder sei seit (...) verschwunden. B. Das erste Asylgesuch lehnte die Vorinstanz am 23. September 2019 ab, und sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung erhob sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, qualifizierte sie aber unabhängig davon als nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug beurteilte sie als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Oktober 2019, verfasst von seinem Rechtsvertreter, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5656/2019 vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte fehlende Asylrelevanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt ergänzend fest, dass hinsichtlich den neusten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka nicht erkennbar sei, inwiefern sich diese konkret auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnten. Weiter verneinte das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM das Bestehen eines Risikoprofils im Sinne der Praxis und - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - beachtenswerte Vollzugshindernisse. D. Am 17. Januar 2020 richtete der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz. Unter Verweis auf diverse Medienberichte führte er im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan Mitte November 2019 massiv verschlechtert. Die Gefährdungslage für zurückkehrende tamilische Personen und insbesondere für ihn persönlich habe sich dadurch erheblich verschärft, zumal er bei den Sicherheitsbehörden bekannt sei, als Unterstützer der LTTE gelte und auch bereits verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erneut zu würdigen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe mit Verfügung vom 3. April 2020 - eröffnet am 7. April 2020 - als Mehrfachgesuch und trat auf dieses nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung sowie von deren Vollzug. F. F.a Mit Eingabe vom 10. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die kurze Frist von sieben (recte: fünf) Arbeitstagen angesichts der aktuell durch die Corona-Pandemie hervor-gerufene Situation das rechtliche Gehör beziehungsweise die Rechtsweggarantie verletze. Gegebenenfalls sei ihm deshalb eine Frist zur Nachreichung einer materiellen Begründung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm Asyl zu gewähren, sowie der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F.b Am 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer, nun handelnd durch seinen Rechtsvertreter, eine weitere Beschwerdeschrift ein. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (mit Anweisung zur materiellen Behandlung), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen der unentgeltlichen Prozessführung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ausserdem ersucht er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 30. September 2020 beziehungsweise bis zum Abschluss des hängigen Eheschliessungsverfahrens. Als Beweismittel reichte er unter anderem die Kopie einer Verfügung des SEM bezüglich eines Mehrfachgesuches in einem angeblich analogen Fall, verschiedene, zwischen dem 20. März 2017 und 16. Januar 2020 entstandene Medienberichte, ein Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten tamilischen Journalisten vom 10. Dezember 2019 sowie eine Quittung des Zivilstandsamtes C._______ vom 10. März 2020 zu den Akten. G. Am 15. April 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der ersten Eingabe vom 10. April 2020 hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen rechtzeitig Beschwerde erhoben, von der Form her allerdings der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügend (fehlende Begründung). Es erübrigt sich aber sowohl eine Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung als auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge, das SEM habe aufgrund der aktuellen Situation unangepassten kurzen Rechtsmittelfrist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie die Rechtsweggarantie verletzt, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Denn ebenfalls innert laufender Frist wurde eine von Form und Inhalt her rechtsgenügliche Beschwerde seines ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreters nachgereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender (E. 1.4) Einschränkung einzutreten. 1.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch vom 17. Januar 2020 vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG qualifiziert wurde, zumal das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Einreichung des neuen Gesuches innert fünf Jahren erfolgte und er in seinem neuen Gesuch unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Prüfungsgegenstand ist demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird jedoch materiell zu prüfen sein.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, weil es in analogen Fällen, so etwa in N [...] (recte: N [...]) auf das Gesuch eingetreten sei und eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde BS 4). Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (vgl. dort Ziff. IV). Dabei hat es insbesondere nach der Feststellung, die nach dem Urteil E-5656/2019 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka wiesen keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf, die nicht gehörige Begründung der neuen Asylgründe erkannt und das Nichteintreten auf Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG abgestützt. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf angebliche andere analoge Fälle vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich wird nur ein einziger Fall angeführt. Bei der betreffenden (vom Beschwerdeführer anonymisiert beigelegten) Verfügung ist zudem die Analogie zur vorliegend angefochtenen Verfügung schon deshalb augenfällig zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum behauptungsgemässen Analogfall einen LTTE-Konnex im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil E-5656/2019 E. 5.1.2). Dass er im Mehrfachgesuch erstmals behauptet, der seit (...) verschollene Bruder sowie derjenige, der sich in D._______ aufhalte, seien LTTE-Mitglieder, und auch alle anderen früheren Vorbringen in entsprechenden Kontext setzt, ändert daran noch nichts. Es ist offensichtlich weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots ersichtlich. 4.2 Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz in Missachtung der Art. 12 und 29 VwVG mit dem Nichteintretensentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 5), ist in Berücksichtigung des soeben Gesagten abzuweisen. Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - nach der Darstellung des Sachverhalts, die offensichtlich hinreichend ist - eine Begründung, aus der sich klar ergibt, weshalb das SEM sich betreffend Beurteilung der sich vor dem Urteil E-5656/2018 ereigneten Tatschen als funktionell nicht zuständig erachtet, und weshalb es die geltend gemachten neuen Asylgründe als nicht genügend individualisiert und damit das Gesuch als nicht genügend begründet beurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass der Verzicht auf eine materielle Prüfung rechtslogisch mit dem Nichteintreten zusammenhängt, wogegen eine materielle Prüfung gerade kein Nichteintreten zur Folge haben könnte. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch führt das SEM zunächst im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil E-5656/2019 - mit welchem sein erstes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei - bestanden hätten, könnten nur noch revisionsweise beim BVGer geltend gemacht werden, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG wegen mangelnder funktioneller Zuständigkeit auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintrete. Dies gelte auch für die erstmalige Behauptung, zwei seiner Brüder seien ehemalige LTTE-Mitglieder, nachdem er im ersten Asylverfahren ausgesagt habe, niemand in seiner Familie habe mit den LTTE zu tun. Sodann seien die mit verschiedenen Medienartikeln unterlegten Vorbringen, die sich nach dem Urteil E-5656/2019 ereignet hätten, nicht gehörig begründet. Denn es sei hinsichtlich den eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka weder in den Akten noch im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb daraus auch keine persönliche Verfolgungslage abgeleitet werden könne. Es reiche nicht aus, pauschal auf neuere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Insoweit sei daher auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Schliesslich seien betreffend Wegweisungsvollzug keine Hinweise auf dessen Unzulässigkeit ersichtlich und dieser sei auch als zumutbar zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer keine seit dem letzten Urteil des BVGer in seinem Fall eingetretenen Sachverhalte geltend gemacht habe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Gerichts im Urteil E-5656/2019 verwiesen werden. Zudem herrsche in Sri Lanka trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2020 hält der Beschwerde-führer im Wesentlichen fest, der Vorwurf des SEM, er habe sein Mehrfachgesuch nicht gehörig begründet, verkenne seine durchaus ausführlich geschilderte individuelle und politisch motivierte Gefährdungslage, welche ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen habe. Es sei aktenkundig erstellt, dass er nach wie vor durch die Sicherheitsbehörden gesucht werde. Als Tamile und verdächtige, der LTTE nahestehende Person mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz, und mit seinem Risikoprofil sei er durch den Machtwechsel einer erheblichen Verfolgung und Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Dies habe er in Beachtung seiner nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht - im Asylverfahren sei Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht anwendbar - substantiiert und unter Beilage mehrerer Beweismittel dargetan. Aufgrund der dokumentierten jüngsten Ereignisse in Sri Lanka und der seiner Auffassung nach überholten Länderanalyse des SEM sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lasse das SEM eine konkrete Beurteilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren vermissen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, des Aufenthalts im Ausland sowie der (vermeintlichen) LTTE-Verbindung sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka unzulässig. Auch die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erfolge pauschal und ohne individuelle Prüfung. Vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka sei er aber auch als unzumutbar zu bezeichnen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit vier Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Zwischenzeitlich habe er sich mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau verlobt und sie hätten am 10. März 2020 ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ eingeleitet. Die Trennung von seiner Verlobten sei ihm nicht zumutbar. 6. 6.1 Das Gericht stellt nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass das SEM in materieller Hinsicht zutreffend begründet, weshalb es nicht zuständig sei, die bereits vor dem letzten Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2019 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu zu überprüfen und es zu Recht das Mehrfachgesuchs als nicht genügend begründet qualifiziert. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 6.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel im November 2019 dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Gericht an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Diese Rechtsprechung hat auch heute noch Gültigkeit, wobei das Gericht durchaus anerkennt, dass mit den jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka eine Zunahme von Repressionen verbunden sein können (vgl. u.a. Urteil E-6699/2019 des BVGer vom 8. April 2020 E. 5.4). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM sich zunächst zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka geäussert, und dabei sehr wohl auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen, die damit verbunden sein könnten. Zudem hat es auch das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Interview der SFH vom 10. Dezember 2019 betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4). Der Vorhalt in der Beschwerde einer einseitigen Würdigung der Gefährdungslage, läuft entsprechend ins Leere. Gleichzeitig teilt das Gericht aber auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe einen individuellen Bezug nicht substanziiert begründet. Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde keine LTTE-Verbindung geltend gemacht und im abschliessenden Beschwerdeurteil E-5656/2019 wurde unter anderem festgestellt, es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden eine Nähe zu den LTTE unterstellt werden könnte (vgl. dort E. 5.1.2). Im Mehrfachgesuch wird nun aus den bereits rechtskräftig beurteilten Vorbringen erstmals versucht, eine LTTE-Verbindung zu konstruieren. Mit der blossen Wiederholung dieser angeblichen "individuellen Verfolgung" ist ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Daran vermag der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz nichts zu ändern. Auch aus den zur Beschwerde vom 14. April 2020 beigelegten Berichten zur jüngsten Entwicklung in Sri Lanka ergibt sich der persönliche Bezug nicht. Im Übrigen hat das SEM zutreffend nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 VwVG (statt Art. 8 AsylG) die Beurteilung der Frage nach der (nicht) gehörigen Begründung vorgenommen, denn es handelt sich um ein allgemeines verwaltungsrechtliches (statt ein asylspezialgesetzliches) Kriterium. Ein Mehrfach-Asylgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im ordentlich verwaltungsrechtlichen Sinne erweisen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Mehrfachgesuch vom 17. Januar 2020 nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-76/2020 vom 16. April 2020, E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7).
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nach erfolgter Eheschliessung einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs haben. In diesem Zusammenhang stellt er einen Sistierungsantrag, weil sich das am 10. März 2020 eingeleitete Eheschliessungsverfahren durch die Umstände der Corona-Pandemie verzögere. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinen erstmals auf Beschwerdeebene eingebrachten pauschalen Vorbringen zum angeblich eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich noch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen plausibel zu machen. Seinen diesbezüglichen Ausführungen sind weder der Name und der Aufenthaltstitel noch Angaben zur Beziehung mit seiner angeblichen Verlobten zu entnehmen; solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 17. Januar 2020, nur rund drei Monate vor Einreichung seiner Beschwerde, seine angebliche Verlobte noch mit keinem Wort erwähnt. Aus der Quittung des Zivilstandsamtes C._______ vom 10. März 2020 alleine, welche eine Barzahlung für ein Ehevorbereitungsverfahren ausweist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, welche Personen dieses Verfahren eingeleitet hätten. 7.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende September 2020 ist abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. 8.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Sri Lanka aufmerksam, ist sich der Veränderungen bewusst und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Es anerkennt insbesondere, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, akzentuiert haben kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 6.6 oder das bereits erwähnte Urteil E-6699/2019 E. 5.4). Solche Faktoren sind aber, wie rechtskräftig festgestellt worden ist, beim Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-5656/2019 E. 5.1.3). Die blosse Wiederholung dieser bereits vorgebrachten und am 2. Dezember 2019 als nicht risikobegründend erachteten Umstände vermögen offensichtlich auch heute keine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seit dem Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2019 neue ergeben hätten, die ein sogenanntes "real risk" zu begründen vermöchten. Eine Verbindung zur LTTE ergibt sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht aus den Akten. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der hinreichenden Begründung des Mehrfachgesuches festgehalten (vgl. E. 6.2), bringt der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch erstmals vor, zwei seiner Brüder seien LTTE-Mitglieder gewesen. Dies widerspricht seinen ausdrücklichen Angaben im ersten Asylverfahren, worauf das SEM zu Recht verweist. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach inzwischen (...) Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt und möglicherweise nur über temporäre Ausweispapiere verfügen wird, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, weshalb das SEM auch im heutigen Zeitpunkt kein Risiko einer Gefährdung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen erkennt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor. 8.2.3 Eine im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung drohende Verletzung von Art. 8 EMRK ist offensichtlich ebenfalls nicht gegeben (vgl. E. 7.2). 8.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-6774/2019 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden im vorherigen Verfahren eingehend geprüft (vgl. das bereits erwähnten Urteil E-5656/2019 E. 7.3.2 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Abgesehen vom Hinweis, der Beschwerdeführer laufe bei einem Vollzug der Wegweisung Gefahr mit dem Coronavirus infiziert zu werden und habe dann keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, macht er keine neuen Sachumstände geltend. Dieser pauschale Hinweis reicht offensichtlich nicht, um die Würdigung im Urteil E-5656/2019 in Frage zu stellen. Das SEM hat vielmehr auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V E. 2). Auch eine gute Integration nach einem (...) Aufenthalt in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, auch wenn nicht bestritten werden soll, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bemüht und es ihm auch gelingt. Offensichtlich ist auch unter diesem Tatbestand die geltend gemachte Verlobung unbeachtlich und schliesslich ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Schliesslich ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt oder abgeklärt hätte. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Corona-Pandemie verweist, ist folgendes festzuhalten: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die technische Möglichkeit des Vollzugs sind als temporäres Vollzugshindernis zu betrachten, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. 10.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache. 10.2 Die Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor nicht belegten Mittellosigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: