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E-6774/2019

E-6774/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatsaat Sri Lanka im November 2018. Er sei mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass nach Kuala Lumpur, Malaysia geflogen, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, bevor er am 23. September 2019 in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten zugewiesen. B. Am 30. September 2019 fand eine Personalienaufnahme und am 4. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt. C. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Am 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 2. Dezember 2019 gemäss Art. 29 AsylG - in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Von Geburt bis zum Jahr 2017 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______ in der Nordprovinz gelebt. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und nach seinem O-Level Abschluss als Maler, Maurer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Zuletzt habe er während drei Monaten im Vanni-Gebiet gearbeitet. Danach sei er mangels Arbeitsaufträgen keiner Arbeit mehr nachgegangen. Im Jahr 2009 sei er in Sri Lanka für eine Hilfsorganisation tätig gewesen. Im Vanni-Gebiet habe er Informationen über vermisste Personen gesammelt. Er habe Familien besucht und nach vermissten Personen gefragt. Die Informationen habe er einem Studenten weitergegeben, welcher für eine Universität einen Bericht habe schreiben wollen. Er habe auch einige Male an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2013 habe er im Rahmen einer Wahlkampagne ausserdem während etwa vier Monaten für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt. Im Jahr 2009 sei er erstmals für einige Tage inhaftiert worden, wobei man ihm den Grund der Festnahme nicht genannt habe. Das zweite Mal sei er im Jahr 2013 auf dem Sportplatz festgenommen worden. Er sei zum Criminal Investigation Department (CID) in C._______ gebracht worden und man habe von ihm wissen wollen, ob er Informationen gesammelt habe. Nach einer Woche beziehungsweise nach drei Wochen sei er entlassen worden. Im Jahr 2014 sei es - einige Tage nach einer Demonstrationsteilnahme - zu einer dritten Festnahme gekommen. Man habe ihn gefragt, ob er an der Demonstration teilgenommen und Verbindungen zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe. Nach einigen Tagen sei er freigelassen worden. Zuletzt sei er im Jahr 2017 - ebenfalls nach einer Demonstrationsteilnahme - festgenommen worden. Er sei gemeinsam mit einem Freund namens [Name] (nachfolgend: T.) inhaftiert gewesen, welcher später ermordet worden sei. Nach dessen Ermordung seien Demonstrationen organisiert worden, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. In der Folge habe das CID im Oktober 2017 erstmals bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Seither habe er sich bei Verwandten im Vanni-Gebiet aufgehalten. Im April 2018 sei sein Elternhaus erneut von CID-Angehörigen durchsucht worden. Er vermute, der Grund seien seine Demonstrationsteilnahmen gewesen. Im Juli 2018 sei ein weiterer Freund namens [Name] (nachfolgend: S.), welcher gemeinsam mit ihm an einer Demonstration teilgenommen habe, ermordet worden. Aufgrund dessen habe er Angst gehabt, in Sri Lanka zu bleiben und habe sich für die Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise im November 2018 sei sein Vater einmal vom CID nach seinem Verbleib gefragt worden. Der Vater habe gesagt, er befinde sich an seinem Arbeitsplatz und sie hätten keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer reichte Zeitungsartikel über die Tötung seiner Freunde S. und T. ein. Des Weiteren legte er einen Zeitungsartikel über einen ermordeten Sozialarbeiter, den er zwar nicht persönlich kenne, der aber ebenfalls mit ihm an einer Demonstration teilgenommen habe, zu den Akten. E. Am 9. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 führte die Rechtsvertretung aus, dass die 24-stündige Frist zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorliegend unzureichend sei, um zu den umfangreichen Glaubhaftigkeitserwägungen im Entscheidentwurf umfassend Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei insgesamt während acht Stunden angehört worden und in dem Entwurf der ablehnenden Verfügung des SEM seien fünf Seiten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgeführt. Der Fall gehöre eindeutig nicht ins beschleunigte Verfahren, sondern hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen, da dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile durch die verkürzten Fristen entstehen würden. Die Rechtsvertretung könne in der knappen Frist die insgesamt fast 40-seitigen Anhörungsprotokolle nicht konsultieren und mit der Verfügung des SEM abgleichen. Ausserdem habe es sich bei der ersten Befragung nicht wie vom SEM deklariert um eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG gehandelt, da es keine summarische Befragung gewesen sei und diese auch nicht in der dafür vorgesehenen 21-tägigen Frist stattgefunden habe. Die beschleunigte Behandlung von Fällen, die einer derart ausführlichen Begründung bedürften, sei nicht zulässig. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Zunächst führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Identitätspapieren geäussert. Er habe in der ersten Befragung angegeben, er habe die Identitätskarte dem Vater in Colombo überreicht. Später habe er ausgesagt, er habe ihm diese im Vanni-Gebiet, bevor er nach Colombo gereist sei, übergeben. Auch zum Aufenthaltsort des Passes habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe er ausgesagt, dieser befinde sich in seinem Elternhaus. Im nächsten Satz habe er gesagt, der Pass sei nicht mehr zu Hause. Auch zu den angeblichen Inhaftierungen habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe in der Erstbefragung und in der Anhörung unterschiedliche Zeitangaben, wie lange er jeweils inhaftiert gewesen sei, genannt. Hinzukommend seien die Schilderungen seiner vier Inhaftierungen äusserst oberflächlich und repetitiv ausgefallen. Er sei wiederholt aufgefordert worden, möglichst detailliert von der Festnahme, dem Alltag in seiner Zelle oder den Verhören zu erzählen. Seine Schilderungen seien jedoch äusserst dürftig ausgefallen und seine Antworten hätten etwa gelautet: «Das ist alles, ich musste eine Woche lang in der Zelle bleiben», «Nein, das ist alles», «Ich blieb einfach dort. Ich konnte nichts machen». Die Angaben hätten nicht den Eindruck hinterlassen, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. In seinen Aussagen würden die typischen Realkennzeichen fehlen, was darauf hinweise, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. In Bezug auf die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei lediglich mitgelaufen, habe keine besonderen Aufgaben übernommen und keine wichtige Rolle gespielt. Weshalb er glaube, dass er dennoch an einer Demonstration identifiziert worden sei, habe er nicht erklären können. Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahmen seien ebenfalls substanzlos ausgefallen und es sei unklar geblieben, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich diesbezüglich innerhalb der Anhörung widersprochen. Er habe zuerst gesagt, er habe einmal im Jahr 2012 und zwei Mal im Jahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, und auf Nachfrage bestätigt, insgesamt seien es drei Demonstrationsteilnahmen gewesen. Später habe er hinzugefügt, er habe auch im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen. Auf Vorhalt habe er gesagt, er habe zuvor vergessen, diese ebenfalls zu erwähnen. Auch habe er keine substantiierten Angaben zu dem Studenten machen können, für welchen er Informationen gesammelt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Sri Lanka verlassen, da er befürchtet habe, wie seine Freunde T. und S. getötet zu werden. Sein Bezug zu dem getöteten Freund S. sei indes vage geblieben. Er habe ihn an einer Demonstration getroffen, ansonsten habe er jedoch keine Beziehung zu ihm gehabt. Zu seinem Freund T. habe er ausführlicher berichtet. Er habe ebenfalls für die Hilfsorganisation gearbeitet und er habe ihn an Demonstrationen getroffen. Es sei jedoch merkwürdig, dass er an der Erstbefragung diverse Angaben zu T. und diverse Bezugspunkte zwischen ihnen vorgebracht habe, jedoch erst an der Anhörung erwähnt habe, dass sie auch gemeinsam inhaftiert gewesen seien. Es sei auch seltsam, dass er T. nach der Haftentlassung nicht mehr getroffen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich über die gemeinsame Haftzeit im Nachgang ausgetauscht hätten. Die Schilderungen seines Besuches beim Leichnam von T. seien ebenfalls oberflächlich und nichts aussagend geblieben. Merkwürdig sei überdies, dass er nicht habe angeben können, wer - gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel - T. getötet habe. Die Furcht, dasselbe Schicksal erleiden zu müssen wie sein Freund T. scheine vor diesem Hintergrund konstruiert. Zu der angeblichen Suche des CID nach dem Beschwerdeführer stellte das SEM fest, dass es unverständlich sei, dass er vom CID nicht regulär zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, beispielsweise mittels schriftlicher Vorladung. Auch seien seine Ausführungen, weshalb er zu seinen Inhaftierungen nie etwas Schriftliches erhalten habe und er nie angeklagt oder verurteilt worden sei, unverständlich. Er habe ferner nicht konkret angeben können, weshalb der CID nach ihm gesucht habe. Er habe nur angegeben, er vermute, er sei aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme gesucht worden. Hinsichtlich seiner mehrmonatigen Propagandatätigkeit im Vorfeld der Wahlen zum Provincial Council im Jahr 2013 falle auf, dass sein Wissen zu den Wahlen und zur Partei, für welche er Flugblätter verteilt habe, äusserst bescheiden gewesen seien. Er habe nicht angeben können, welche Parteien oder Organisationen zur Allianz der TNA gehört hätten. Er habe auch nicht gewusst, wie die Wahlen ausgegangen seien. Zudem seien seine Aussagen über die Wahlzettel und Plakate, die er verteilt habe, nicht nachvollziehbar. Er habe gesagt, es seien darauf keine Namen oder Bilder von Kandidaten abgebildet gewesen, sondern man habe Symbole ankreuzen können. Das Symbol «Haus» habe die TNA symbolisiert, was jedoch gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht korrekt sei. Bei den weiteren von ihm angegebenen Symbolen habe er nicht gewusst, wofür diese stehen würden. Dies sei für eine Person, welche angebe, politisch aktiv gewesen zu sein, erstaunlich. In einer Gesamtwürdigung komme das SEM zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Da die Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Diese Prüfung sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, würden zwar bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen und regelmässig auch am Herkunftsort befragt. Diese Kontrollmassnahmen würden jedoch kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und asylrelevant verfolgt werden sollte. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt das SEM fest, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Behandlung eines Falles im erweiterten Verfahren. Massgebend sei einzig, ob der Sachverhalt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist im beschleunigten Verfahren vollumfänglich ermittelt werden könne. In Bezug auf die Wegweisung hielt das SEM fest, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr erweise sich somit als zulässig. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er bis zum Jahr 2017 gelebt habe. Beim Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien könne ein Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz bejaht werden. Er verfüge über eine vergleichsweise gute Ausbildung und über vielfältige Berufserfahrung. Er sei zudem gesund und habe ein familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Am 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Familienkarte sowie einen Geburtsregisterauszug zu den Akten. I. Die Verfügung vom 11. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht rechtskonform gewesen sei und Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Eventualiter sei ihm eine Nachfrist von 23 Tagen anzusetzen, um die Möglichkeit zu haben, sich umfassend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung vom 12. Dezember 2019, verfasst vom Grama Officer auf Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. Dezember 2019 und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019 zur aktuellen Lage in und Rückführungen nach Sri Lanka ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Am 9. Januar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde nichts an ihrem Standpunkt zu ändern vermöge, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Das SEM wiederholte, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Behandlung eines Falles im erweiterten Verfahren. Im vorliegenden Fall seien keine zeitaufwändigen Abklärungen nötig gewesen und der Sachverhalt habe in den beiden Befragungen vollständig ermittelt werden können, weshalb es für eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren keinen Anlass gegeben habe. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik, das SEM habe sich nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur LTTE geltend gemacht habe. Das SEM habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Nordprovinz gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die individuellen Risikofaktoren des Beschwerdeführers geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es gemäss der Aktenlage keine Hinweise gebe, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Er habe keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen geltend gemacht. Der pauschale Hinweis auf eine politische Entwicklung reiche nicht aus. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Tamilische Medien hätten bislang über keine grossen Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten des Landes berichtet. N. Mit Replik vom 29. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. O. Am 7. Februar 2020 teilte das SEM dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer in den Kanton F._______ austrete und sich nicht mehr im BAZ aufhalte.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Es handle sich vorliegend um keinen einfachen Fall, welcher im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Der Beschwerdeführer sei rund sieben Stunden angehört worden und der Umfang der Verfügung zeige die Komplexität des Verfahrens. Die Rechtsvertretung habe in den kurzen Fristen weder eine angemessene Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch eine wirksame Beschwerde, welche sich umfassend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer hätte äussern können, einreichen können. Die Argumentation des SEM könne in dieser Hinsicht nicht geteilt werden, es gelte nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern es müssten auch die Verfahrensgarantien eingehalten werden, wie beispielsweise das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Die vorliegend verkürzte Beschwerdefrist stelle einen erheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer dar, welcher durch das Gericht durch Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer materiell begründeten Beschwerde auszugleichen sei. Bei der Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren handelt es sich tatsächlich um eine kurze Frist, welche eine Besonderheit des Asylverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren darstellt. Die kurze Frist rechtfertigt sich dadurch, dass den Asylsuchenden von Beginn an eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, welche sie während des gesamten Verfahrens, inklusive dem Beschwerdeverfahren, rechtlich vertritt. Die Rechtsvertretung ist somit bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme beim SEM einzureichen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es für die Rechtsvertretung im Einzelfall aufgrund hoher Arbeitsbelastung und diverser Termine schwierig zu bewerkstelligen sein kann, die kurzen Fristen einzuhalten. Andererseits handelt es sich bei diesen Aspekten (hohe Anhörungskadenzen, grosse Arbeitsbelastung; vgl. Beschwerde S. 4) um Fragen der internen Organisation des Leistungserbringers für die Rechtsvertretung im BAZ. In Bezug auf die Beschwerdefrist ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertretung schon vor Eröffnung der Verfügung beziehungsweise vor Beginn der Beschwerdefrist auf eine mögliche zu erhebende Beschwerde vorbereiten kann, da sie vorab aufgrund des zugestellten Entscheidentwurfs mit der wesentlichen Begründung der Verfügung des SEM vertraut ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass die beiden Anhörungen insgesamt eher lange gedauert haben und die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft verhältnismässig umfassend ausgefallen sind. Ebenfalls zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Erstanhörung vom 14. November 2019 nicht um eine lediglich summarische Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG, sondern um eine eigentliche ausführliche Anhörung gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 4), was in der Tat nicht der gesetzlichen Konzeption der Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 AsylG entspricht. Dies alleine kann jedoch nicht für die Komplexität eines Verfahrens sprechen. Vorliegend wurden verschiedene Vorbringen geltend gemacht, welche auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft wurden, weshalb sowohl die Befragungen als auch die Verfügung umfangreich ausgefallen sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indes nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen und es waren keine weiteren Abklärungen notwendig. Vor diesem Hintergrund kann darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht beziehungsweise dass Asylsuchende gestützt auf Art. 26d AsylG für sich keinen Anspruch auf Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren geltend machen können (vgl. Urteil des BVGer D-4089/2019 vom 30. August 2019, E.4.4). Zwar hat das SEM die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist für ein beschleunigtes Verfahren (gemäss Art. 26c und Art. 37 Abs. 2 AsylG) vorliegend klarerweise nicht eingehalten; das Verfahren dauerte seit Gesuchseinreichung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung anstatt der gesetzlich vorgesehenen maximal 21 Tage für die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 AsylG) und anschliessend 8 Arbeitstage für den Entscheid im beschleunigten Verfahren (Art. 27 Abs. 2 AsylG) insgesamt 79 Tage. Allerdings hat das SEM nach Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu Recht festgestellt, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich waren. Die Rüge, die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien aufgrund der Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren verletzt worden, geht nach dem Gesagten fehl.

E. 3.2 In der Beschwerde wird ferner moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, da es sich in seiner Verfügung nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert habe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten habe sich die Lage für ethnische Minderheiten verschlechtert und insbesondere die tamilische Minderheit befürchte, dass wieder gegen Personen mit angeblichen Verbindungen zur LTTE vorgegangen werde. Eine aktuelle Lagebeurteilung wäre vorliegend erforderlich gewesen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe zu Recht gerügt, dass die Vorinstanz sich in der ablehnenden Verfügung nicht zu den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka und zu den diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geäussert hat. Sinngemäss macht er damit geltend, die Verfügung des SEM sei unzulänglich begründet. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz sich indes mit der aktuellen Lage auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese nichts an ihrer Einschätzung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermöge. Der Verfahrensmangel wurde somit auf Vernehmlassungsstufe geheilt. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Replik zur Einschätzung des SEM Stellung zu nehmen. Aus dem ursprünglichen Verfahrensmangel ist ihm somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Ob die Einschätzung des SEM vom Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird.

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner das Rechtsbegehren gestellt, es sei eine Nachfrist von mindestens 23 Tagen anzusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern. Wie bereits unter E.3.1 festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren tatsächlich um kurze Fristen, welche sich jedoch rechtfertigen lassen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG) und welche somit das Bundesverwaltungsgericht nicht durch eine Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung aushöhlen kann. Dies würde dem Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens entgegenwirken, weshalb grundsätzlich keine Nachfrist mit dem Argument, die Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, verlangt werden kann. Vorliegend wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Im Rahmen des Replikrechts hatte der Beschwerdeführer Zeit, innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Stellung zu nehmen. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er sich jedoch nicht zu den materiellen Erwägungen des SEM in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft äusserte, sondern erneut festhielt, die kurze Beschwerdefrist habe es ihm verunmöglicht, die Glaubhaftigkeitserwägungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ausreichend zu würdigen. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019 datiert und der Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 31. Januar 2020 hatte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er in diesem Zeitraum keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM Stellung zu nehmen. Das Rechtsbegehren betreffend Fristerstreckung ist abzuweisen.

E. 3.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2019 wurde kein explizites Rechtsbegehren, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt. Aus der Beschwerdebegründung geht indes sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG)

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3 mit Verweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 6 Im Folgenden ist unter Beachtung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft befunden werden können.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in Bezug auf die Identitätspapiere des Beschwerdeführers nicht derart erheblich sind, als dass diese bereits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden. Der Beschwerdeführer hat sowohl seine Identitätskarte als auch eine Familienkarte zu den Akten gereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er mit seinen Aussagen über seine Reisepapiere seine Identität habe verschleiern wollen.

E. 6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Im Ergebnis ist dieser Auffassung zu folgen. Der Beschwerdeführer konnte kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum einen geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 für einen Studenten Informationen über vermisste Personen gesammelt. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Aussagen über diese Tätigkeit substanzlos geblieben sind. Seine Ausführungen zu seinem Vorgehen beim Sammeln von Informationen (vgl. SEM Akte 1051934-22/21 [nachfolgend A22], F144-F152), wie auch zu dem Studenten und zur Organisation, an welche der Student die Informationen weitergegeben habe, blieben äusserst oberflächlich (vgl. Akte A22, F153-F160) und lassen nicht den Eindruck entstehen, seine Aussagen würden auf persönlich Erlebtem basieren. Zum anderen habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Aber auch seine Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen blieben gesamthaft unsubstantiiert und er hat unterschiedliche Angaben gemacht, wie oft er insgesamt an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Akte A22, F28ff, F106-F111, F163f, F170). Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Aussagen in der Folge einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 verhaftet worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eben diese Teilnahme zuvor nicht erwähnt hat (vgl. Akte A22, F35f, F161ff). Das SEM hat ausserdem zu Recht ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei an den Demonstrationen fotografiert und identifiziert worden, nicht überzeugen (vgl. Akte A22, F49ff). Der Beschwerdeführer hat daneben angegeben, er sei in Sri Lanka aufgrund der Demonstrationsteilnahmen und des Sammelns von Informationen vier Mal inhaftiert worden. Nachdem wie oben dargelegt, angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten ausgeübt habe, entbehren die Inhaftierungen einer Grundlage. Überdies sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Inhaftierungen nicht überzeugend. Die Vorinstanz hat in der ablehnenden Verfügung treffend dargelegt, inwiefern die geltend gemachten Inhaftierungen widersprüchlich und unsubstantiiert seien. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich und ohne deutliche Realkennzeichen ausgefallen sind. Beispielsweise blieben seine Aussagen über seine Inhaftierung im Jahr 2017 über zahlreiche Fragen hinweg einsilbig und äusserst oberflächlich (vgl. Akte A22, F40-F71) und erwecken nicht den Eindruck, er schildere tatsächlich Erlebtes. Sowohl die Beschreibung seiner Inhaftierung als auch seiner Zelle und seines Tagesablaufs waren äusserst knapp und erlebnisgeprägte Merkmale fehlen vollständig. Auch auf Nachfrage blieb ein Mindestmass an Detailreichtum aus (vgl. Akte A22, F42ff, F61, F63ff). Die Ausführungen zu den weiteren Inhaftierungen weisen ebenfalls keine Realkennzeichen auf (vgl. Akte A22, F133-F142, F171-F173). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019, E.II.1.b).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, er habe im Jahr 2013 während etwa vier Monaten bei Wahlkampagnen für die TNA mitgeholfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich treffend dargelegt, dass das Wissen des Beschwerdeführers über die TNA gering gewesen ist. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wie die Wahlen ausgegangen seien, noch wusste er, welche Parteien der TNA angehört hätten (vgl. SEM Akte 1051934-20/20 [nachfolgend Akte A20] F105f, F109ff). Des Weiteren wusste er auch nicht, für welche Kandidaten er Flugblätter verteilt habe und welche Parteien der TNA Kandidaten gestellt hätten (vgl. Akte A20, F155ff). Ferner konnte er nicht angeben, woher seine Freunde die Plakate und Flugblätter erhalten hätten und ob es ein Parteilokal gegeben habe (vgl. Akte A20, F174ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Wahlkampagne mitgeholfen und so wenig darüber gewusst habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die TNA im Jahr 2013 nicht davon auszugehen ist, dass diese negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer mit sich gezogen hätte beziehungsweise dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA in den Fokus der Behörden gelangt wäre. Er sei weder ein Mitglied einer Partei noch sonst auf eine Weise politisch aktiv gewesen und habe seit 2013 keine weiteren Tätigkeiten für die TNA mehr unternommen (vgl. Akte A20, F99-F101). Hinzukommend gab er an, er sei von den Behörden nie auf seine Wahltätigkeiten angesprochen worden (vgl. Akte A22, F167).

E. 6.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Wahltätigkeiten, das Sammeln von Informationen und die Inhaftierungen nicht glaubhaft geworden sind, ist nicht davon auszugehen, dass der CID ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte. Ausserdem fielen auch seine Aussagen zur behördlichen Suche nach ihm bei seinen Eltern vage aus. Er hat zwar an den beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass der CID im April 2018 bei seinen Eltern nach ihm gesucht habe (vgl. Akte A20, F64, F71; Akte A22, F117). In der zweiten Befragung brachte er indes noch einen zweiten Besuch der CID bei seinen Eltern im Oktober 2017 vor (vgl. Akte A22, F117), welchen er in der ersten Befragung nicht erwähnt hatte. Er konnte ausserdem nichts Weiteres über die Besuche der CID bei seinen Eltern erzählen, sondern gab lediglich an, er wisse nicht, weshalb diese ihn aufgesucht hätten und er habe auch nichts Schriftliches erhalten (vgl. Akte A22, F119ff). Sein Vater habe nicht viel darüber erzählt und er habe dem Vater keine Fragen gestellt (vgl. Akte A22, F114f). Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über diese Besuche von seinem Vater hätte erfahren wollen, obschon diese der Grund für seinen Wegzug aus seinem Elternhaus gewesen seien. Auch nach seiner Ausreise habe der CID sich einmal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Seine Aussage, der Vater habe dem CID gesagt, der Beschwerdeführer befinde sich an seinem Arbeitsplatz und er habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. Akte A22, F213f), ist ebenfalls nicht plausibel. Hätte der CID tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätte er wohl vom Vater Genaueres über den Verbleib des Beschwerdeführers und seine aktuelle Adresse beziehungsweise zumindest die Adresse seines Arbeitsplatzes wissen wollen.

E. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Familienangehörigen keine Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A20, F55). Bei seiner Tante, bei welcher er vor seiner Ausreise gewohnt habe, sei nie nach ihm gefragt worden (vgl. Akte A22, F215). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an dem Beschwerdeführer, wäre zu erwarten, dass die behördliche Suche intensiver ausgefallen wäre. Insgesamt sind sowohl seine politischen Tätigkeiten als auch die Inhaftierungen und die behördliche Suche nach ihm äusserst unsubstantiiert ausgefallen und können nicht geglaubt werden.

E. 6.6 Das SEM hielt im Weiteren unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der ablehnenden Verfügung treffend fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Die Ausreise mit einem gefälschten Pass und die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermögen kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Weitere risikobegründende Faktoren sind nicht ersichtlich. Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen. An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Aus den Akten ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar.

E. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist auch seine geäusserte Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wie seine Freunde umgebracht (vgl. Akte A22, F206f), objektiv nicht begründet. Seine Befürchtung begründete er im Übrigen mit seiner Demonstrationsteilnahme und dem Sammeln von Informationen, welche gemäss den obigen Erwägungen anzuzweifeln sind und auch keine glaubhaften negativen Konsequenzen mit sich gezogen haben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel zu den Tötungen seiner Freunde vermögen an der Einschätzung, dass er kein Profil aufweist, welches für die Behörden von Interesse sein könnte, nichts zu ändern. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach es eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den Ermordungen der in den Artikeln genannten Personen gäbe. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019, E.II.1.d).

E. 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In der Beschwerde wurde unter Beilage von zwei Artikeln darauf hingewiesen, dass seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten die tamilische Minderheit befürchte, dass wieder gegen Personen mit angeblicher Verbindung zur LTTE vorgegangen werde; das SEM hätte eine aktuelle Lagebeurteilung vornehmen müssen. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern vermöge. Unter Verweis auf diverse Quellen hielt die Vorinstanz zwar fest, dass es seit der Wahl erste Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gebe und Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten bestünden. Es gebe derzeit jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Tamilische Medien hätten sodann nicht von namhaften Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten des Landes berichtet. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug eines Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Pauschal auf eine politische Entwicklung hinzuweisen, reiche nicht aus. Wie bereits unter E.3.2 festgestellt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in ihrer Verfügung die aktuelle Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen. In ihrer Vernehmlassung hat sie nun nachträglich eine Lageeinschätzung vorgenommen, welche im Ergebnis im vorliegenden Fall bestätigt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. oben E.6.6) festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E.7.2.2). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 8.3.3 Auch aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar. Gemäss seinen Aussagen, welche durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben seines Vaters bestätigt werden, hat er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ im Distrikt G._______ in der Nordprovinz gelebt. Seine Eltern und zwei Geschwister befinden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf. Seine Familie gehöre seinen Angaben gemäss der Mittelschicht an (vgl. Akte A20, F49). Auch weitere Geschwister sowie Tanten und Onkel befinden sich in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, zurückgreifen. Er kann überdies Arbeitserfahrung als Maler, Maurer und Hilfsarbeiter vorweisen und es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist zudem erst im November 2018 ausgereist und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6774/2019 Urteil vom 22. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatsaat Sri Lanka im November 2018. Er sei mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass nach Kuala Lumpur, Malaysia geflogen, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, bevor er am 23. September 2019 in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten zugewiesen. B. Am 30. September 2019 fand eine Personalienaufnahme und am 4. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt. C. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Am 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 2. Dezember 2019 gemäss Art. 29 AsylG - in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Von Geburt bis zum Jahr 2017 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______ in der Nordprovinz gelebt. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und nach seinem O-Level Abschluss als Maler, Maurer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Zuletzt habe er während drei Monaten im Vanni-Gebiet gearbeitet. Danach sei er mangels Arbeitsaufträgen keiner Arbeit mehr nachgegangen. Im Jahr 2009 sei er in Sri Lanka für eine Hilfsorganisation tätig gewesen. Im Vanni-Gebiet habe er Informationen über vermisste Personen gesammelt. Er habe Familien besucht und nach vermissten Personen gefragt. Die Informationen habe er einem Studenten weitergegeben, welcher für eine Universität einen Bericht habe schreiben wollen. Er habe auch einige Male an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2013 habe er im Rahmen einer Wahlkampagne ausserdem während etwa vier Monaten für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt. Im Jahr 2009 sei er erstmals für einige Tage inhaftiert worden, wobei man ihm den Grund der Festnahme nicht genannt habe. Das zweite Mal sei er im Jahr 2013 auf dem Sportplatz festgenommen worden. Er sei zum Criminal Investigation Department (CID) in C._______ gebracht worden und man habe von ihm wissen wollen, ob er Informationen gesammelt habe. Nach einer Woche beziehungsweise nach drei Wochen sei er entlassen worden. Im Jahr 2014 sei es - einige Tage nach einer Demonstrationsteilnahme - zu einer dritten Festnahme gekommen. Man habe ihn gefragt, ob er an der Demonstration teilgenommen und Verbindungen zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe. Nach einigen Tagen sei er freigelassen worden. Zuletzt sei er im Jahr 2017 - ebenfalls nach einer Demonstrationsteilnahme - festgenommen worden. Er sei gemeinsam mit einem Freund namens [Name] (nachfolgend: T.) inhaftiert gewesen, welcher später ermordet worden sei. Nach dessen Ermordung seien Demonstrationen organisiert worden, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. In der Folge habe das CID im Oktober 2017 erstmals bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Seither habe er sich bei Verwandten im Vanni-Gebiet aufgehalten. Im April 2018 sei sein Elternhaus erneut von CID-Angehörigen durchsucht worden. Er vermute, der Grund seien seine Demonstrationsteilnahmen gewesen. Im Juli 2018 sei ein weiterer Freund namens [Name] (nachfolgend: S.), welcher gemeinsam mit ihm an einer Demonstration teilgenommen habe, ermordet worden. Aufgrund dessen habe er Angst gehabt, in Sri Lanka zu bleiben und habe sich für die Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise im November 2018 sei sein Vater einmal vom CID nach seinem Verbleib gefragt worden. Der Vater habe gesagt, er befinde sich an seinem Arbeitsplatz und sie hätten keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer reichte Zeitungsartikel über die Tötung seiner Freunde S. und T. ein. Des Weiteren legte er einen Zeitungsartikel über einen ermordeten Sozialarbeiter, den er zwar nicht persönlich kenne, der aber ebenfalls mit ihm an einer Demonstration teilgenommen habe, zu den Akten. E. Am 9. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 führte die Rechtsvertretung aus, dass die 24-stündige Frist zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorliegend unzureichend sei, um zu den umfangreichen Glaubhaftigkeitserwägungen im Entscheidentwurf umfassend Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei insgesamt während acht Stunden angehört worden und in dem Entwurf der ablehnenden Verfügung des SEM seien fünf Seiten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgeführt. Der Fall gehöre eindeutig nicht ins beschleunigte Verfahren, sondern hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen, da dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile durch die verkürzten Fristen entstehen würden. Die Rechtsvertretung könne in der knappen Frist die insgesamt fast 40-seitigen Anhörungsprotokolle nicht konsultieren und mit der Verfügung des SEM abgleichen. Ausserdem habe es sich bei der ersten Befragung nicht wie vom SEM deklariert um eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG gehandelt, da es keine summarische Befragung gewesen sei und diese auch nicht in der dafür vorgesehenen 21-tägigen Frist stattgefunden habe. Die beschleunigte Behandlung von Fällen, die einer derart ausführlichen Begründung bedürften, sei nicht zulässig. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Zunächst führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Identitätspapieren geäussert. Er habe in der ersten Befragung angegeben, er habe die Identitätskarte dem Vater in Colombo überreicht. Später habe er ausgesagt, er habe ihm diese im Vanni-Gebiet, bevor er nach Colombo gereist sei, übergeben. Auch zum Aufenthaltsort des Passes habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe er ausgesagt, dieser befinde sich in seinem Elternhaus. Im nächsten Satz habe er gesagt, der Pass sei nicht mehr zu Hause. Auch zu den angeblichen Inhaftierungen habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe in der Erstbefragung und in der Anhörung unterschiedliche Zeitangaben, wie lange er jeweils inhaftiert gewesen sei, genannt. Hinzukommend seien die Schilderungen seiner vier Inhaftierungen äusserst oberflächlich und repetitiv ausgefallen. Er sei wiederholt aufgefordert worden, möglichst detailliert von der Festnahme, dem Alltag in seiner Zelle oder den Verhören zu erzählen. Seine Schilderungen seien jedoch äusserst dürftig ausgefallen und seine Antworten hätten etwa gelautet: «Das ist alles, ich musste eine Woche lang in der Zelle bleiben», «Nein, das ist alles», «Ich blieb einfach dort. Ich konnte nichts machen». Die Angaben hätten nicht den Eindruck hinterlassen, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. In seinen Aussagen würden die typischen Realkennzeichen fehlen, was darauf hinweise, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. In Bezug auf die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei lediglich mitgelaufen, habe keine besonderen Aufgaben übernommen und keine wichtige Rolle gespielt. Weshalb er glaube, dass er dennoch an einer Demonstration identifiziert worden sei, habe er nicht erklären können. Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahmen seien ebenfalls substanzlos ausgefallen und es sei unklar geblieben, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich diesbezüglich innerhalb der Anhörung widersprochen. Er habe zuerst gesagt, er habe einmal im Jahr 2012 und zwei Mal im Jahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, und auf Nachfrage bestätigt, insgesamt seien es drei Demonstrationsteilnahmen gewesen. Später habe er hinzugefügt, er habe auch im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen. Auf Vorhalt habe er gesagt, er habe zuvor vergessen, diese ebenfalls zu erwähnen. Auch habe er keine substantiierten Angaben zu dem Studenten machen können, für welchen er Informationen gesammelt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Sri Lanka verlassen, da er befürchtet habe, wie seine Freunde T. und S. getötet zu werden. Sein Bezug zu dem getöteten Freund S. sei indes vage geblieben. Er habe ihn an einer Demonstration getroffen, ansonsten habe er jedoch keine Beziehung zu ihm gehabt. Zu seinem Freund T. habe er ausführlicher berichtet. Er habe ebenfalls für die Hilfsorganisation gearbeitet und er habe ihn an Demonstrationen getroffen. Es sei jedoch merkwürdig, dass er an der Erstbefragung diverse Angaben zu T. und diverse Bezugspunkte zwischen ihnen vorgebracht habe, jedoch erst an der Anhörung erwähnt habe, dass sie auch gemeinsam inhaftiert gewesen seien. Es sei auch seltsam, dass er T. nach der Haftentlassung nicht mehr getroffen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich über die gemeinsame Haftzeit im Nachgang ausgetauscht hätten. Die Schilderungen seines Besuches beim Leichnam von T. seien ebenfalls oberflächlich und nichts aussagend geblieben. Merkwürdig sei überdies, dass er nicht habe angeben können, wer - gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel - T. getötet habe. Die Furcht, dasselbe Schicksal erleiden zu müssen wie sein Freund T. scheine vor diesem Hintergrund konstruiert. Zu der angeblichen Suche des CID nach dem Beschwerdeführer stellte das SEM fest, dass es unverständlich sei, dass er vom CID nicht regulär zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, beispielsweise mittels schriftlicher Vorladung. Auch seien seine Ausführungen, weshalb er zu seinen Inhaftierungen nie etwas Schriftliches erhalten habe und er nie angeklagt oder verurteilt worden sei, unverständlich. Er habe ferner nicht konkret angeben können, weshalb der CID nach ihm gesucht habe. Er habe nur angegeben, er vermute, er sei aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme gesucht worden. Hinsichtlich seiner mehrmonatigen Propagandatätigkeit im Vorfeld der Wahlen zum Provincial Council im Jahr 2013 falle auf, dass sein Wissen zu den Wahlen und zur Partei, für welche er Flugblätter verteilt habe, äusserst bescheiden gewesen seien. Er habe nicht angeben können, welche Parteien oder Organisationen zur Allianz der TNA gehört hätten. Er habe auch nicht gewusst, wie die Wahlen ausgegangen seien. Zudem seien seine Aussagen über die Wahlzettel und Plakate, die er verteilt habe, nicht nachvollziehbar. Er habe gesagt, es seien darauf keine Namen oder Bilder von Kandidaten abgebildet gewesen, sondern man habe Symbole ankreuzen können. Das Symbol «Haus» habe die TNA symbolisiert, was jedoch gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht korrekt sei. Bei den weiteren von ihm angegebenen Symbolen habe er nicht gewusst, wofür diese stehen würden. Dies sei für eine Person, welche angebe, politisch aktiv gewesen zu sein, erstaunlich. In einer Gesamtwürdigung komme das SEM zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Da die Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Diese Prüfung sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, würden zwar bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen und regelmässig auch am Herkunftsort befragt. Diese Kontrollmassnahmen würden jedoch kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und asylrelevant verfolgt werden sollte. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt das SEM fest, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Behandlung eines Falles im erweiterten Verfahren. Massgebend sei einzig, ob der Sachverhalt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist im beschleunigten Verfahren vollumfänglich ermittelt werden könne. In Bezug auf die Wegweisung hielt das SEM fest, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr erweise sich somit als zulässig. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er bis zum Jahr 2017 gelebt habe. Beim Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien könne ein Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz bejaht werden. Er verfüge über eine vergleichsweise gute Ausbildung und über vielfältige Berufserfahrung. Er sei zudem gesund und habe ein familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Am 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Familienkarte sowie einen Geburtsregisterauszug zu den Akten. I. Die Verfügung vom 11. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht rechtskonform gewesen sei und Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Eventualiter sei ihm eine Nachfrist von 23 Tagen anzusetzen, um die Möglichkeit zu haben, sich umfassend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung vom 12. Dezember 2019, verfasst vom Grama Officer auf Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. Dezember 2019 und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019 zur aktuellen Lage in und Rückführungen nach Sri Lanka ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Am 9. Januar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde nichts an ihrem Standpunkt zu ändern vermöge, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Das SEM wiederholte, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Behandlung eines Falles im erweiterten Verfahren. Im vorliegenden Fall seien keine zeitaufwändigen Abklärungen nötig gewesen und der Sachverhalt habe in den beiden Befragungen vollständig ermittelt werden können, weshalb es für eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren keinen Anlass gegeben habe. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik, das SEM habe sich nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur LTTE geltend gemacht habe. Das SEM habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Nordprovinz gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die individuellen Risikofaktoren des Beschwerdeführers geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es gemäss der Aktenlage keine Hinweise gebe, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Er habe keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen geltend gemacht. Der pauschale Hinweis auf eine politische Entwicklung reiche nicht aus. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Tamilische Medien hätten bislang über keine grossen Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten des Landes berichtet. N. Mit Replik vom 29. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. O. Am 7. Februar 2020 teilte das SEM dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer in den Kanton F._______ austrete und sich nicht mehr im BAZ aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Es handle sich vorliegend um keinen einfachen Fall, welcher im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Der Beschwerdeführer sei rund sieben Stunden angehört worden und der Umfang der Verfügung zeige die Komplexität des Verfahrens. Die Rechtsvertretung habe in den kurzen Fristen weder eine angemessene Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch eine wirksame Beschwerde, welche sich umfassend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer hätte äussern können, einreichen können. Die Argumentation des SEM könne in dieser Hinsicht nicht geteilt werden, es gelte nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern es müssten auch die Verfahrensgarantien eingehalten werden, wie beispielsweise das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Die vorliegend verkürzte Beschwerdefrist stelle einen erheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer dar, welcher durch das Gericht durch Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer materiell begründeten Beschwerde auszugleichen sei. Bei der Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren handelt es sich tatsächlich um eine kurze Frist, welche eine Besonderheit des Asylverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren darstellt. Die kurze Frist rechtfertigt sich dadurch, dass den Asylsuchenden von Beginn an eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, welche sie während des gesamten Verfahrens, inklusive dem Beschwerdeverfahren, rechtlich vertritt. Die Rechtsvertretung ist somit bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme beim SEM einzureichen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es für die Rechtsvertretung im Einzelfall aufgrund hoher Arbeitsbelastung und diverser Termine schwierig zu bewerkstelligen sein kann, die kurzen Fristen einzuhalten. Andererseits handelt es sich bei diesen Aspekten (hohe Anhörungskadenzen, grosse Arbeitsbelastung; vgl. Beschwerde S. 4) um Fragen der internen Organisation des Leistungserbringers für die Rechtsvertretung im BAZ. In Bezug auf die Beschwerdefrist ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertretung schon vor Eröffnung der Verfügung beziehungsweise vor Beginn der Beschwerdefrist auf eine mögliche zu erhebende Beschwerde vorbereiten kann, da sie vorab aufgrund des zugestellten Entscheidentwurfs mit der wesentlichen Begründung der Verfügung des SEM vertraut ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass die beiden Anhörungen insgesamt eher lange gedauert haben und die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft verhältnismässig umfassend ausgefallen sind. Ebenfalls zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Erstanhörung vom 14. November 2019 nicht um eine lediglich summarische Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG, sondern um eine eigentliche ausführliche Anhörung gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 4), was in der Tat nicht der gesetzlichen Konzeption der Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 AsylG entspricht. Dies alleine kann jedoch nicht für die Komplexität eines Verfahrens sprechen. Vorliegend wurden verschiedene Vorbringen geltend gemacht, welche auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft wurden, weshalb sowohl die Befragungen als auch die Verfügung umfangreich ausgefallen sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indes nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen und es waren keine weiteren Abklärungen notwendig. Vor diesem Hintergrund kann darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht beziehungsweise dass Asylsuchende gestützt auf Art. 26d AsylG für sich keinen Anspruch auf Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren geltend machen können (vgl. Urteil des BVGer D-4089/2019 vom 30. August 2019, E.4.4). Zwar hat das SEM die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist für ein beschleunigtes Verfahren (gemäss Art. 26c und Art. 37 Abs. 2 AsylG) vorliegend klarerweise nicht eingehalten; das Verfahren dauerte seit Gesuchseinreichung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung anstatt der gesetzlich vorgesehenen maximal 21 Tage für die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 AsylG) und anschliessend 8 Arbeitstage für den Entscheid im beschleunigten Verfahren (Art. 27 Abs. 2 AsylG) insgesamt 79 Tage. Allerdings hat das SEM nach Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu Recht festgestellt, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich waren. Die Rüge, die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien aufgrund der Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren verletzt worden, geht nach dem Gesagten fehl. 3.2 In der Beschwerde wird ferner moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, da es sich in seiner Verfügung nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert habe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten habe sich die Lage für ethnische Minderheiten verschlechtert und insbesondere die tamilische Minderheit befürchte, dass wieder gegen Personen mit angeblichen Verbindungen zur LTTE vorgegangen werde. Eine aktuelle Lagebeurteilung wäre vorliegend erforderlich gewesen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe zu Recht gerügt, dass die Vorinstanz sich in der ablehnenden Verfügung nicht zu den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka und zu den diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geäussert hat. Sinngemäss macht er damit geltend, die Verfügung des SEM sei unzulänglich begründet. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz sich indes mit der aktuellen Lage auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese nichts an ihrer Einschätzung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermöge. Der Verfahrensmangel wurde somit auf Vernehmlassungsstufe geheilt. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Replik zur Einschätzung des SEM Stellung zu nehmen. Aus dem ursprünglichen Verfahrensmangel ist ihm somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Ob die Einschätzung des SEM vom Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner das Rechtsbegehren gestellt, es sei eine Nachfrist von mindestens 23 Tagen anzusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern. Wie bereits unter E.3.1 festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren tatsächlich um kurze Fristen, welche sich jedoch rechtfertigen lassen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG) und welche somit das Bundesverwaltungsgericht nicht durch eine Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung aushöhlen kann. Dies würde dem Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens entgegenwirken, weshalb grundsätzlich keine Nachfrist mit dem Argument, die Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, verlangt werden kann. Vorliegend wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Im Rahmen des Replikrechts hatte der Beschwerdeführer Zeit, innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Stellung zu nehmen. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er sich jedoch nicht zu den materiellen Erwägungen des SEM in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft äusserte, sondern erneut festhielt, die kurze Beschwerdefrist habe es ihm verunmöglicht, die Glaubhaftigkeitserwägungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ausreichend zu würdigen. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019 datiert und der Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 31. Januar 2020 hatte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er in diesem Zeitraum keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM Stellung zu nehmen. Das Rechtsbegehren betreffend Fristerstreckung ist abzuweisen. 3.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2019 wurde kein explizites Rechtsbegehren, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt. Aus der Beschwerdebegründung geht indes sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3 mit Verweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

6. Im Folgenden ist unter Beachtung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft befunden werden können. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in Bezug auf die Identitätspapiere des Beschwerdeführers nicht derart erheblich sind, als dass diese bereits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden. Der Beschwerdeführer hat sowohl seine Identitätskarte als auch eine Familienkarte zu den Akten gereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er mit seinen Aussagen über seine Reisepapiere seine Identität habe verschleiern wollen. 6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Im Ergebnis ist dieser Auffassung zu folgen. Der Beschwerdeführer konnte kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum einen geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 für einen Studenten Informationen über vermisste Personen gesammelt. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Aussagen über diese Tätigkeit substanzlos geblieben sind. Seine Ausführungen zu seinem Vorgehen beim Sammeln von Informationen (vgl. SEM Akte 1051934-22/21 [nachfolgend A22], F144-F152), wie auch zu dem Studenten und zur Organisation, an welche der Student die Informationen weitergegeben habe, blieben äusserst oberflächlich (vgl. Akte A22, F153-F160) und lassen nicht den Eindruck entstehen, seine Aussagen würden auf persönlich Erlebtem basieren. Zum anderen habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Aber auch seine Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen blieben gesamthaft unsubstantiiert und er hat unterschiedliche Angaben gemacht, wie oft er insgesamt an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Akte A22, F28ff, F106-F111, F163f, F170). Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Aussagen in der Folge einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 verhaftet worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eben diese Teilnahme zuvor nicht erwähnt hat (vgl. Akte A22, F35f, F161ff). Das SEM hat ausserdem zu Recht ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei an den Demonstrationen fotografiert und identifiziert worden, nicht überzeugen (vgl. Akte A22, F49ff). Der Beschwerdeführer hat daneben angegeben, er sei in Sri Lanka aufgrund der Demonstrationsteilnahmen und des Sammelns von Informationen vier Mal inhaftiert worden. Nachdem wie oben dargelegt, angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten ausgeübt habe, entbehren die Inhaftierungen einer Grundlage. Überdies sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Inhaftierungen nicht überzeugend. Die Vorinstanz hat in der ablehnenden Verfügung treffend dargelegt, inwiefern die geltend gemachten Inhaftierungen widersprüchlich und unsubstantiiert seien. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich und ohne deutliche Realkennzeichen ausgefallen sind. Beispielsweise blieben seine Aussagen über seine Inhaftierung im Jahr 2017 über zahlreiche Fragen hinweg einsilbig und äusserst oberflächlich (vgl. Akte A22, F40-F71) und erwecken nicht den Eindruck, er schildere tatsächlich Erlebtes. Sowohl die Beschreibung seiner Inhaftierung als auch seiner Zelle und seines Tagesablaufs waren äusserst knapp und erlebnisgeprägte Merkmale fehlen vollständig. Auch auf Nachfrage blieb ein Mindestmass an Detailreichtum aus (vgl. Akte A22, F42ff, F61, F63ff). Die Ausführungen zu den weiteren Inhaftierungen weisen ebenfalls keine Realkennzeichen auf (vgl. Akte A22, F133-F142, F171-F173). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019, E.II.1.b). 6.3 Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, er habe im Jahr 2013 während etwa vier Monaten bei Wahlkampagnen für die TNA mitgeholfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich treffend dargelegt, dass das Wissen des Beschwerdeführers über die TNA gering gewesen ist. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wie die Wahlen ausgegangen seien, noch wusste er, welche Parteien der TNA angehört hätten (vgl. SEM Akte 1051934-20/20 [nachfolgend Akte A20] F105f, F109ff). Des Weiteren wusste er auch nicht, für welche Kandidaten er Flugblätter verteilt habe und welche Parteien der TNA Kandidaten gestellt hätten (vgl. Akte A20, F155ff). Ferner konnte er nicht angeben, woher seine Freunde die Plakate und Flugblätter erhalten hätten und ob es ein Parteilokal gegeben habe (vgl. Akte A20, F174ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Wahlkampagne mitgeholfen und so wenig darüber gewusst habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die TNA im Jahr 2013 nicht davon auszugehen ist, dass diese negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer mit sich gezogen hätte beziehungsweise dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA in den Fokus der Behörden gelangt wäre. Er sei weder ein Mitglied einer Partei noch sonst auf eine Weise politisch aktiv gewesen und habe seit 2013 keine weiteren Tätigkeiten für die TNA mehr unternommen (vgl. Akte A20, F99-F101). Hinzukommend gab er an, er sei von den Behörden nie auf seine Wahltätigkeiten angesprochen worden (vgl. Akte A22, F167). 6.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Wahltätigkeiten, das Sammeln von Informationen und die Inhaftierungen nicht glaubhaft geworden sind, ist nicht davon auszugehen, dass der CID ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte. Ausserdem fielen auch seine Aussagen zur behördlichen Suche nach ihm bei seinen Eltern vage aus. Er hat zwar an den beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass der CID im April 2018 bei seinen Eltern nach ihm gesucht habe (vgl. Akte A20, F64, F71; Akte A22, F117). In der zweiten Befragung brachte er indes noch einen zweiten Besuch der CID bei seinen Eltern im Oktober 2017 vor (vgl. Akte A22, F117), welchen er in der ersten Befragung nicht erwähnt hatte. Er konnte ausserdem nichts Weiteres über die Besuche der CID bei seinen Eltern erzählen, sondern gab lediglich an, er wisse nicht, weshalb diese ihn aufgesucht hätten und er habe auch nichts Schriftliches erhalten (vgl. Akte A22, F119ff). Sein Vater habe nicht viel darüber erzählt und er habe dem Vater keine Fragen gestellt (vgl. Akte A22, F114f). Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über diese Besuche von seinem Vater hätte erfahren wollen, obschon diese der Grund für seinen Wegzug aus seinem Elternhaus gewesen seien. Auch nach seiner Ausreise habe der CID sich einmal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Seine Aussage, der Vater habe dem CID gesagt, der Beschwerdeführer befinde sich an seinem Arbeitsplatz und er habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. Akte A22, F213f), ist ebenfalls nicht plausibel. Hätte der CID tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätte er wohl vom Vater Genaueres über den Verbleib des Beschwerdeführers und seine aktuelle Adresse beziehungsweise zumindest die Adresse seines Arbeitsplatzes wissen wollen. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Familienangehörigen keine Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A20, F55). Bei seiner Tante, bei welcher er vor seiner Ausreise gewohnt habe, sei nie nach ihm gefragt worden (vgl. Akte A22, F215). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an dem Beschwerdeführer, wäre zu erwarten, dass die behördliche Suche intensiver ausgefallen wäre. Insgesamt sind sowohl seine politischen Tätigkeiten als auch die Inhaftierungen und die behördliche Suche nach ihm äusserst unsubstantiiert ausgefallen und können nicht geglaubt werden. 6.6 Das SEM hielt im Weiteren unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der ablehnenden Verfügung treffend fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Die Ausreise mit einem gefälschten Pass und die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermögen kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Weitere risikobegründende Faktoren sind nicht ersichtlich. Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen. An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Aus den Akten ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist auch seine geäusserte Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wie seine Freunde umgebracht (vgl. Akte A22, F206f), objektiv nicht begründet. Seine Befürchtung begründete er im Übrigen mit seiner Demonstrationsteilnahme und dem Sammeln von Informationen, welche gemäss den obigen Erwägungen anzuzweifeln sind und auch keine glaubhaften negativen Konsequenzen mit sich gezogen haben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel zu den Tötungen seiner Freunde vermögen an der Einschätzung, dass er kein Profil aufweist, welches für die Behörden von Interesse sein könnte, nichts zu ändern. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach es eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den Ermordungen der in den Artikeln genannten Personen gäbe. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019, E.II.1.d). 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In der Beschwerde wurde unter Beilage von zwei Artikeln darauf hingewiesen, dass seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten die tamilische Minderheit befürchte, dass wieder gegen Personen mit angeblicher Verbindung zur LTTE vorgegangen werde; das SEM hätte eine aktuelle Lagebeurteilung vornehmen müssen. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern vermöge. Unter Verweis auf diverse Quellen hielt die Vorinstanz zwar fest, dass es seit der Wahl erste Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gebe und Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten bestünden. Es gebe derzeit jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Tamilische Medien hätten sodann nicht von namhaften Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten des Landes berichtet. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug eines Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Pauschal auf eine politische Entwicklung hinzuweisen, reiche nicht aus. Wie bereits unter E.3.2 festgestellt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in ihrer Verfügung die aktuelle Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen. In ihrer Vernehmlassung hat sie nun nachträglich eine Lageeinschätzung vorgenommen, welche im Ergebnis im vorliegenden Fall bestätigt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. oben E.6.6) festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E.7.2.2). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.3.3 Auch aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar. Gemäss seinen Aussagen, welche durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben seines Vaters bestätigt werden, hat er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ im Distrikt G._______ in der Nordprovinz gelebt. Seine Eltern und zwei Geschwister befinden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf. Seine Familie gehöre seinen Angaben gemäss der Mittelschicht an (vgl. Akte A20, F49). Auch weitere Geschwister sowie Tanten und Onkel befinden sich in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, zurückgreifen. Er kann überdies Arbeitserfahrung als Maler, Maurer und Hilfsarbeiter vorweisen und es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist zudem erst im November 2018 ausgereist und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: