Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und römisch-katholischer Konfession und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. November 2019 auf dem Luftweg in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 22. Januar 2020 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Ostschweiz, Altstätten, ein Asylgesuch. In der Folge wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Bundesasylzentrum Bern zu, wo er am 27. Januar 2020 zu seiner Person befragt und am 21. Februar 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Am 28. Februar 2020 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. C. Am 2. März 2020 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 11. März 2020 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein Artikel eines sri-lankischen Medienportals mit englischer Übersetzung sowie zwei Bestätigungsschreiben eingereicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe wegen seiner Freundschaft zu einem ehemaligen Schulkameraden namens D._______ Schwierigkeiten mit dem Nachrichtendienst der sri-lankischen Armee bekommen. Er selbst habe Computertechnik studiert, während D._______ ein Studium als [...] absolviert habe. Im [...] 2013 habe D._______ als Abschlussprojekt seiner Ausbildung damit begonnen, ein [...] zu bauen, und er, der Beschwerdeführer, habe ihn dabei unterstützt. Auf diese Arbeit seien Angehörige der sri-lankischen [...] aufmerksam geworden, und im [...] 2013 sei er zunächst alleine in einem Armeecamp, im [...] 2013 gemeinsam mit D._______ auf dem Stützpunkt der [...] von C._______ über ihr Projekt ausgefragt worden. Dabei sei auch die Rede darauf gekommen, ob sie irgendwelche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten. In beiden Fällen hätten die Angehörigen der Armee nach den Befragungen gesagt, es sei alles in Ordnung. Der Beschwerdeführer und D._______ hätten ihre Entwicklungsarbeit am [...] deshalb weitergeführt. Jedoch seien am [...] 2013 Soldaten mit zwei Armeelastwagen zu ihrem [...] gekommen und hätten das [...] und alle vorhandenen Materialien und Pläne abtransportiert. Sie selbst seien auf einem Stützpunkt der Armee während einer Nacht festgehalten und erneut über Verbindungen zu den LTTE befragt worden, wobei man sie auch geschlagen habe. Nachdem D._______s Vater persönlich bei E._______, [...], interveniert habe, seien sie wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei D._______ [...] ausgereist, um sein Studium weiterzuführen, und seither nicht zurückgekehrt. Er, der Beschwerdeführer, habe mit D._______ nach dessen Ausreise keinen regelmässigen Kontakt mehr gehabt. Dennoch sei er immer wieder von Angehörigen der Armee aufgesucht und nach D._______ gefragt worden. Ungefähr im Zeitraum der Hochzeit mit seiner Ehefrau, die am [...] 2016 gewesen sei, habe die Armee das nahegelegene Camp verkleinert, so dass dort weniger Soldaten stationiert gewesen seien. Danach seien keine Armeeangehörigen mehr bei ihm vorbeigekommen, um nach D._______ zu fragen. Am [...] 2019 jedoch seien plötzlich vier Personen bei ihm vorbeigekommen. Diese hätten behauptet, bei ihm befänden sich [...], und hätten das Haus durchsucht. Als er sie daran habe hindern wollen, auch das Schlafzimmer zu betreten, sei er geohrfeigt worden. Weil er sich beruflich mit [...] beschäftige, hätten sich in seinem Haus entsprechende Ausrüstungsgegenstände wie [...] befunden. Die vier Personen hätten diese Gegenstände mitgenommen und ihm gesagt, er solle am folgenden Tag ins Büro des Nachrichtendienstes der Armee in C._______ zu einer Befragung kommen. Aus Angst davor, inhaftiert zu werden, habe er sich noch gleichentags nach F._______ (Provinz Uva) begeben, um seine Ausreise aus Sri Lanka vorzubereiten. Im Übrigen gab er zu Protokoll, viele Verwandte seiner Ehefrau seien früher bei den LTTE gewesen. Jedoch hätten weder er selbst noch Angehörige seiner eigenen Familie mit den LTTE irgendetwas zu tun gehabt oder seien jemals sonstwie politisch tätig gewesen.
E. 5.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diesen offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Befragungen seiner selbst und der Person namens D._______ durch Angehörige der sri-lankischen Armee im Jahr 2013 keinerlei weitere negativen Folgen nach sich zogen. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren, bis zum [...] 2019, abgesehen von gelegentlichen Erkundigungen nach D._______ persönlich keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er am [...] 2019 tatsächlich von Angehörigen der Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu einer Befragung vorgeladen worden wäre, liesse sich daraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013 - im Zeitraum des mit D._______ verfolgten Projekts - offenkundig nicht ernsthaft verdächtigt wurde, in einer Verbindung mit den LTTE zu stehen, ansonsten er nicht ohne weiteres und ohne jegliche konkrete Folgen wieder freigelassen worden wäre. Auch waren weder er selbst noch seine eigenen Familienangehörigen jemals politisch tätig. Es ist schlicht kein konkreter Grund erkennbar, weshalb die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt vor seiner Ausreise ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangte, er sei aufgrund der blossen Vorladung zu einer Befragung - sollte dies überhaupt den Tatsachen entsprechen - dermassen gefährdet, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen könne. Das SEM hat im Übrigen korrekt und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, und dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint.
E. 5.4 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht tauglich, eine andere Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers herbeizuführen. Soweit es sich dabei um ein - übrigens undatiertes - angebliches Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von B._______ handelt, geht aus diesem lediglich und ohne jede weitere Angaben hervor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 während eines Tages festgehalten worden, und am [...] 2019 sei dessen Haus durch unbekannte Personen durchsucht worden. Soweit es sich dabei ferner um ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds aus dem Distrikt C._______ handelt, ist diesem lediglich zu entnehmen, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, ihr Gatte sei aus Sri Lanka ausgereist, weil er um sein Leben fürchte. Diese beiden Schreiben lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu. Des Weiteren ist festzustellen, dass der ausserdem eingereichte Artikel eines sri-lankischen Medienportals in keinerlei konkretem Zusammenhang zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers steht.
E. 5.5 In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen geltend gemacht, mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert. Es sei ein offenes Geheimnis, dass der neue sri-lankische Staatspräsident ein Hauptverantwortlicher für Kriegsverbrechen und schwere Menschenrechtsverletzungen unter der vormaligen Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa sei. In C._______ habe kaum jemand für Gotabaya Rajapaksa gestimmt, wobei sich die Lage bereits zuvor, mit den Terroranschlägen von Ostern 2019, wesentlich verändert habe. Vor diesem Hintergrund könne durchaus ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer entstanden sein. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
E. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor (E. 5.5) festgehalten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.4).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und das gemeinsame Kind im eigenen Haus der Familie leben. Ausserdem leben im Distrikt C._______ die Eltern und zwei volljährige Brüder sowie in Jaffna (Nordprovinz) ein weiterer volljähriger Bruder des Beschwerdeführers. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer diverse Ausbildungen als [...] absolviert, verfügt über entsprechende langjährige Berufserfahrungen und besitzt zudem mit einem seiner Brüder ein eigenes [...]. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt C._______ und anderswo lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1466/2020 Urteil vom 23. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und römisch-katholischer Konfession und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. November 2019 auf dem Luftweg in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 22. Januar 2020 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Ostschweiz, Altstätten, ein Asylgesuch. In der Folge wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Bundesasylzentrum Bern zu, wo er am 27. Januar 2020 zu seiner Person befragt und am 21. Februar 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Am 28. Februar 2020 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. C. Am 2. März 2020 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 11. März 2020 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein Artikel eines sri-lankischen Medienportals mit englischer Übersetzung sowie zwei Bestätigungsschreiben eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe wegen seiner Freundschaft zu einem ehemaligen Schulkameraden namens D._______ Schwierigkeiten mit dem Nachrichtendienst der sri-lankischen Armee bekommen. Er selbst habe Computertechnik studiert, während D._______ ein Studium als [...] absolviert habe. Im [...] 2013 habe D._______ als Abschlussprojekt seiner Ausbildung damit begonnen, ein [...] zu bauen, und er, der Beschwerdeführer, habe ihn dabei unterstützt. Auf diese Arbeit seien Angehörige der sri-lankischen [...] aufmerksam geworden, und im [...] 2013 sei er zunächst alleine in einem Armeecamp, im [...] 2013 gemeinsam mit D._______ auf dem Stützpunkt der [...] von C._______ über ihr Projekt ausgefragt worden. Dabei sei auch die Rede darauf gekommen, ob sie irgendwelche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten. In beiden Fällen hätten die Angehörigen der Armee nach den Befragungen gesagt, es sei alles in Ordnung. Der Beschwerdeführer und D._______ hätten ihre Entwicklungsarbeit am [...] deshalb weitergeführt. Jedoch seien am [...] 2013 Soldaten mit zwei Armeelastwagen zu ihrem [...] gekommen und hätten das [...] und alle vorhandenen Materialien und Pläne abtransportiert. Sie selbst seien auf einem Stützpunkt der Armee während einer Nacht festgehalten und erneut über Verbindungen zu den LTTE befragt worden, wobei man sie auch geschlagen habe. Nachdem D._______s Vater persönlich bei E._______, [...], interveniert habe, seien sie wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei D._______ [...] ausgereist, um sein Studium weiterzuführen, und seither nicht zurückgekehrt. Er, der Beschwerdeführer, habe mit D._______ nach dessen Ausreise keinen regelmässigen Kontakt mehr gehabt. Dennoch sei er immer wieder von Angehörigen der Armee aufgesucht und nach D._______ gefragt worden. Ungefähr im Zeitraum der Hochzeit mit seiner Ehefrau, die am [...] 2016 gewesen sei, habe die Armee das nahegelegene Camp verkleinert, so dass dort weniger Soldaten stationiert gewesen seien. Danach seien keine Armeeangehörigen mehr bei ihm vorbeigekommen, um nach D._______ zu fragen. Am [...] 2019 jedoch seien plötzlich vier Personen bei ihm vorbeigekommen. Diese hätten behauptet, bei ihm befänden sich [...], und hätten das Haus durchsucht. Als er sie daran habe hindern wollen, auch das Schlafzimmer zu betreten, sei er geohrfeigt worden. Weil er sich beruflich mit [...] beschäftige, hätten sich in seinem Haus entsprechende Ausrüstungsgegenstände wie [...] befunden. Die vier Personen hätten diese Gegenstände mitgenommen und ihm gesagt, er solle am folgenden Tag ins Büro des Nachrichtendienstes der Armee in C._______ zu einer Befragung kommen. Aus Angst davor, inhaftiert zu werden, habe er sich noch gleichentags nach F._______ (Provinz Uva) begeben, um seine Ausreise aus Sri Lanka vorzubereiten. Im Übrigen gab er zu Protokoll, viele Verwandte seiner Ehefrau seien früher bei den LTTE gewesen. Jedoch hätten weder er selbst noch Angehörige seiner eigenen Familie mit den LTTE irgendetwas zu tun gehabt oder seien jemals sonstwie politisch tätig gewesen. 5.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diesen offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Befragungen seiner selbst und der Person namens D._______ durch Angehörige der sri-lankischen Armee im Jahr 2013 keinerlei weitere negativen Folgen nach sich zogen. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren, bis zum [...] 2019, abgesehen von gelegentlichen Erkundigungen nach D._______ persönlich keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er am [...] 2019 tatsächlich von Angehörigen der Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu einer Befragung vorgeladen worden wäre, liesse sich daraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013 - im Zeitraum des mit D._______ verfolgten Projekts - offenkundig nicht ernsthaft verdächtigt wurde, in einer Verbindung mit den LTTE zu stehen, ansonsten er nicht ohne weiteres und ohne jegliche konkrete Folgen wieder freigelassen worden wäre. Auch waren weder er selbst noch seine eigenen Familienangehörigen jemals politisch tätig. Es ist schlicht kein konkreter Grund erkennbar, weshalb die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt vor seiner Ausreise ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangte, er sei aufgrund der blossen Vorladung zu einer Befragung - sollte dies überhaupt den Tatsachen entsprechen - dermassen gefährdet, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen könne. Das SEM hat im Übrigen korrekt und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, und dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint. 5.4 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht tauglich, eine andere Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers herbeizuführen. Soweit es sich dabei um ein - übrigens undatiertes - angebliches Bestätigungsschreiben des Friedensrichters von B._______ handelt, geht aus diesem lediglich und ohne jede weitere Angaben hervor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 während eines Tages festgehalten worden, und am [...] 2019 sei dessen Haus durch unbekannte Personen durchsucht worden. Soweit es sich dabei ferner um ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds aus dem Distrikt C._______ handelt, ist diesem lediglich zu entnehmen, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, ihr Gatte sei aus Sri Lanka ausgereist, weil er um sein Leben fürchte. Diese beiden Schreiben lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu. Des Weiteren ist festzustellen, dass der ausserdem eingereichte Artikel eines sri-lankischen Medienportals in keinerlei konkretem Zusammenhang zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers steht. 5.5 In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen geltend gemacht, mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert. Es sei ein offenes Geheimnis, dass der neue sri-lankische Staatspräsident ein Hauptverantwortlicher für Kriegsverbrechen und schwere Menschenrechtsverletzungen unter der vormaligen Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa sei. In C._______ habe kaum jemand für Gotabaya Rajapaksa gestimmt, wobei sich die Lage bereits zuvor, mit den Terroranschlägen von Ostern 2019, wesentlich verändert habe. Vor diesem Hintergrund könne durchaus ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer entstanden sein. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor (E. 5.5) festgehalten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und das gemeinsame Kind im eigenen Haus der Familie leben. Ausserdem leben im Distrikt C._______ die Eltern und zwei volljährige Brüder sowie in Jaffna (Nordprovinz) ein weiterer volljähriger Bruder des Beschwerdeführers. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer diverse Ausbildungen als [...] absolviert, verfügt über entsprechende langjährige Berufserfahrungen und besitzt zudem mit einem seiner Brüder ein eigenes [...]. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt C._______ und anderswo lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli