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E-5880/2019

E-5880/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5880/2019 Urteil vom 7. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. November 2016 Sri Lanka verliess und via Katar in die Türkei flog und anschliessend in verschiedenen Fahrzeugen mehrere Länder durchquerte, bis er am 30. November 2016 schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Dezember 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Dezember 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die sri-lankischen Behörden würden ihn verfolgen, weil sie ihn als vermeintlichen LTTE-Unterstützer verdächtigen würden sowie wegen seines Wohlstands, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 - eröffnet am 8. Oktober 2019 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 30. November 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 die Beschwerde als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. November 2019 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen als Asylgrund im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seinem Heimatstaat einerseits behördlich behelligt worden, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen, andererseits seien die Behörden auch des Geldes wegen an ihm interessiert gewesen, da er wohlhabend gewesen sei, dass der Umstand, dass seine ebenso wohlhabenden Angehörigen - bis auf einige Nachfragen nach dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5 Ziff. 12) - stets unbehelligt geblieben sein sollen, bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens weckt, er sei wegen des Geldes verfolgt worden, dass das SEM sodann in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass der Beschwerdeführer zwischen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen gemacht habe und diese auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzuklären vermocht habe, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen bestünden, dass nach Sichtung der entsprechenden Wortprotokolle in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an der ersten Befragung lediglich vortrug, die Behörden hätten zu Unrecht Waffen auf seinem Grundstück vermutet, und dass man Waffen gefunden habe, sei eine Lüge gewesen (A7/12 S. 7, 8), während er an der zweiten Befragung in diesem Zusammenhang erklärte, die Behörden hätten im Lagerraum seines (...) tatsächlich eine Bombe gefunden und sein Vater sei an jenem Tag vor Ort gewesen (A13/14 F61-F77), dass auch das Gericht dies als widersprüchliche Darstellung eines zentralen Geschehens wertet, dass die diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe "Meinem Vater, der während deren Besuch anwesend war, wurde die vermeintliche Bombe nie gezeigt, auch sonst gab es keine direkten Zeugen, als die Bombe geborgen wurde. (...)" (Beschwerde S. 3, Ziff. 8), das Gericht nicht überzeugt, dass die Erklärungen, zwischen den Begriffen "Bombe" und "Waffe" beziehungsweise "im Lagerraum" und "auf dem Grundstück" bestehe kein Widerspruch (Beschwerde S. 6 Ziff. 17 f.), unbehelflich sind, weil sich der Widerspruch vielmehr darauf bezieht, ob überhaupt etwas gefunden worden sei, dass das SEM in seiner Verfügung sodann auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten sowie auf unsubstantiierte Ausführungen des Beschwerdeführers hinwies, dass auch diesbezüglich sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass namentlich die Erklärungen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Erstbefragung kurz halten müssen und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er genauere Angaben hätte machen müssen beziehungsweise die widersprüchliche Monatsangabe (betreffend den angeblichen Beginn der Probleme) sei auf eine Verwechslung des Beschwerdeführers zurückzuführen, das Gericht nicht überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer somit in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt hat, die durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht plausibel aufgeklärt oder ausgeräumt werden, dass nach Durchsicht der Akten auch die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Schilderungen unsubstantiiert und wenig konkret seien und nicht den Eindruck von selbst Erlebtem erweckten, und dass es unbehelflich bleibt, wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr detailliertere Ausführungen nachgereicht werden (Beschwerde S. 8 Ziff. 23), dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel (Geburtsurkunde, Eheschein und Führerschein) nicht geeignet sind, die erwähnte Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen ausserdem ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen der Asylrelevanz nicht erfüllen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss einmal für drei Stunden behördlich befragt und anschliessend wieder freigelassen worden sei, und später fünfmal aufgesucht worden sei, ohne dass Weiteres passiert wäre, womit die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfüllt ist, dass das Vorbringen, es habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden (Beschwerde S. 10 Ziff. 30), nicht überzeugt, dass bei gegebener Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder er begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen, dass insbesondere auch die Einschätzung des SEM, es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 10 f., Ziff. 31 ff.) zu bestätigen ist, dass der Machtwechsel im Oktober/November 2019 und die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus eine mögliche Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil bedeutet, dass aber nicht von einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Bevölkerungsgruppen auszugehen ist und im Einzelfall ein Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Folgen dargetan werden müsste (vgl. ausführlich beispielsweise Entscheid E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 9.2), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, dass schliesslich die angeblichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Kundgebungen (Beschwerde S. 5 Ziff. 14) in keiner Weise substantiiert vorgetragen wurden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen (vgl. das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.), und dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten ist, dass schliesslich auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2; Entscheid E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar ist, dass die islamistischen Anschläge, welche an Ostern 2019 in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Hindu weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, dass auch, wie bereits festgehalten, alleine aufgrund des kürzlich erfolgten Machtwechsels in der sri-lankischen Regierung zu Gunsten des Rajapaksa-Clans noch kein Wegweisungsvollzugshindernis für den tamilischen Beschwerdeführer vorliegt, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass er vor seiner Ausreise erfolgreich ein eigenes (...) sowie einen (...) betrieben hatte, und es ihm dank seiner Arbeitserfahrung zuzumuten ist, sich bei seiner Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht in seine heimatliche Umgebung wieder einzugliedern, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: