Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer, muslimische Tamilen aus Sri Lanka, suchten am 2. November 2015 zusammen mit ihrem Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 4. Mai 2017 die Anhörungen der Beschwerdeführer statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in F._______ geboren und habe die Schule in G._______ und H._______ besucht. Danach habe er fünf Jahre in I._______ gearbeitet und sei dann in ganz Sri Lanka im Fahrzeugverkauf tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in I._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat im Jahr (...) gelebt habe. Im Jahr (...) seien sie zusammen nach J._______ gezogen, wo sie gegen den Willen der Eltern geheiratet hätten. Zwei Jahre später seien sie wieder nach I._______ zurückgekehrt. Nach der Geburt ihres Sohnes C._______ hätten sie sich mit den Eltern wieder versöhnt und die Beschwerdeführerin habe von ihren Eltern ein Haus sowie einen Anteil an einem landwirtschaftlich genutzten Land erhalten. Im (...) sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, den Kindern einer befreundeten Familie in K._______ Englisch und Singalesisch zu unterrichten. Dieses Angebot habe sie nach Rücksprache mit ihrem Mann (Beschwerdeführer) angenommen. Neben dem Privatunterricht habe sie zudem eine Stelle in einem Kindergarten angenommen. Dabei habe sie den Soldaten L._______ kennengelernt, der ihr eine Stelle als Englischlehrerin in einem Tempel vermittelt habe. An einem Arbeitstag im (...) seien bei der Ankunft der Beschwerdeführerin in diesem Tempel statt der zu unterrichtenden Kinder nur L._______, ein Mönch und eine weitere Person anwesend gewesen. Die Männer hätten anzügliche Witze gemacht, sie unsittlich angefasst und geküsst. Ihr Kleid sei hochgezogen und sie sei in die linke Schulter gebissen worden. Als eine Putzkraft aufgetaucht sei, habe sie fliehen und zur Gastfamilie zurückkehren können. Der Beschwerdeführer sei so schnell wie möglich gekommen, habe die drei Personen aufgesucht und zur Rede gestellt, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit im Tempel niedergelegt und sei - trotz Aufforderungen ihre Arbeit im Tempel wiederaufzunehmen - im (...) nach I._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei im (...) auf einer Berufsreise in Matale-Nord zufällig auf L._______ getroffen, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Später hätten Personen zuhause in ihrer Abwesenheit nach ihnen gesucht, wie sie jeweils von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren hätten; ihr Haus sei mehrmals mit Steinen beworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe anonyme Drohanrufe erhalten und es sei ihr mit der Entführung ihres Sohnes gedroht worden. Mitte (...) seien sie schliesslich von Colombo nach Rom geflogen und von dort in die Schweiz gelangt. B. Am (...) wurde die Tochter D._______ und am (...) wurde der Sohn E._______ in Luzern geboren. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage der in der Beschwerde auf Seite 40 f. aufgeführten Dokumente (Beschwerdebeilagen Nr. 2 bis 30) inklusive einer CD-ROM (Beilagen - Sri Lanka Bericht zur aktuellen Lage) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführer weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, gab - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper des Gerichts bekannt, verwies für die Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht und gab den Beschwerdeführern den Namen der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel Csr bekannt. Die Beweisanträge auf Beschwerdeergänzung und Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln, auf fachärztliche Abklärung von Amtes wegen eventualiter auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses wies er ab. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 führten die Beschwerdeführer aus, der Antrag auf Offenlegung, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, sei rechtsgenüglich zu beantworten. Zudem sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Dass der Name der für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM inzwischen offengelegt worden sei, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dies nicht geschehen sei, womit der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt worden sei und ein zwingender Kassationsgrund vorliege. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen Nr. 31 bis 39 zu den Akten (Lagebild SEM Focus Sri Lanka, Kopie Wahlkarte (...), Kopie Valuation Report, Kopien verschiedener Urkunden im Zusammenhang mit dem Besitz beziehungsweise der Übertragung von Grundstücken, Kopie einer Bestätigung über verwendete Geschäftsnamen, Kopien von Fahrzeugdokumenten der Familie, Kopie eines Zeitungsartikels vom (...), Kopie eines Schreibens «To whom it may concern» vom (...), Fotos, die das Wohnhaus der Mutter und des dort wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers zeigen sollen und Kopien von Unterlagen den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend) und führten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nur mit Hilfe von Dritten in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beweismittel würden den überdurchschnittlichen Reichtum der Familie der Beschwerdeführerin, die aus einer der reichsten Familien Sri Lankas stamme, belegen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Zeitungsausschnitt zu erkennen, dessen Veröffentlichung zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen in Sri Lanka geführt habe. Die übrigen Beweismittel würden den Bruder der Beschwerdeführerin betreffen, der in den USA an Protestaktionen teilgenommen und ein Asylgesuch eingereicht habe; die Bilder dieser Protestaktion seien in sri-lankischen Medien veröffentlicht worden. G. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen Nr. 40 bis 48 zu den Akten (ein Bericht der New York Times, zwei Kopien von Übertragungsurkunden, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung in Finanzsachen sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand: 23. Januar 2020, inklusive Anhang [CD-ROM mit Quellen]), aktualisierten die Ländersituation in Sri Lanka unter Bezugnahme auf den eingereichten Länderbericht und führten im Wesentlichen aus, aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Muslimin sei und zum Geschäftsumfeld eines Terrorverdächtigen gehöre, sei auch sie ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. Deshalb sei sie vom CID auf den (...) vorgeladen worden. Es sei klar, dass sie (die Beschwerdeführer) aufgrund ihres Risikoprofils und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparats geraten würden. Es sei zu beachten, dass die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht, für sie eine klare asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe. Die Analyse der Gefährdungssituation - insbesondere für Muslime - müsse aktualisiert werden. Schliesslich wurde beantragt, es sei abzuklären, ob die Namen der Beschwerdeführer auf dem Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden seien und welche Daten in diesem Zusammenhang abgegriffen worden seien.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.3 Der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 - unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - antragsgemäss bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Pensionierung des Drittrichters Jean-Pierre Monnet durch Richterin Muriel Beck Kadima ersetzt. Mit derselben Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführer für die Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Soweit in der Beschwerde und mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 erneut beantragt wird, die zufällige Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 4 Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt gewesen seien, verletzt worden sei. Weder das Kürzel «Csr» noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Chefin Fachbereich Asylverfahren 1» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dazu ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als «Chefin Fachbereich Asylverfahren 1» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels «Csr» (eine Sachbearbeiterin betreffend) erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu das seit der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 ergangene Teilurteil, a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführern der Name der Mitarbeiterin des SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht worden wären. Im Übrigen hätten sie namentlich bereits im Zusammenhang mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Akteneinsicht die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht zudem, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen und wies das SEM gleichzeitig darauf hin, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 1 in Basel vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name der Fachspezialistin Asyl den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen.
E. 5.3 Der mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 gestellte Antrag auf Offenlegung der nicht offengelegten Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016», ist abzuweisen. Die Rüge, das SEM stütze sich auf ein manipuliertes Lagebild, geht ins Leere, hat das SEM diesen Bericht doch in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert. Das rechtliche Gehör wäre auch nicht verletzt, zumal der von den Beschwerdeführern ins Recht geführte Bericht des SEM öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist im Übrigen keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 5.4 Das rechtliche Gehör soll weiter dadurch verletzt worden sein, indem das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe, obwohl sie explizit erwähnt habe, dass sie sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. Bereits aus dem Protokoll der BzP sei ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine traumatisierte und gesundheitlich eingeschränkte Person handle. So habe sie während der BzP mehrmals weinen müssen; auch während der Anhörung sei es zu Gefühlsausbrüchen gekommen. Es sei offensichtlich, dass sie noch immer an den psychologischen Folgen der sexuellen Übergriffe aus dem Jahre (...) leide. In der angefochtenen Verfügung stützte sich das SEM zutreffend auf die Aussagen der Beschwerdeführer, die - neben der vorübergehenden Schwangerschaft - keinen Schluss darauf zulassen, die Beschwerdeführer würden unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen physischer oder psychischer Natur leiden (z. B. SEM-Akten A17 F44, A4 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin machte zwar in der BzP geltend, sie sei psychisch beeinträchtigt, ihr sei gesagt worden, dass sie wahrscheinlich schwanger sei (SEM-Akten A4 Ziff. 8.02). Aufgrund dieses Hinweises musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären, da ihre Aussage im Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu verstehen war, die vorübergehender Natur ist. In der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann auch, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (SEM-Akten A17 F44). Nach der BzP wurden auch keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen. Das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Allein aus einer emotionalen Erzählweise ergeben sich jedenfalls noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen veranlasst werden müssten. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ungenügend erstellt wäre.
E. 5.5 Des Weiteren stellt auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von den Beschwerdeführern angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der BzP stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht dar. Bei dem ins Recht geführten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus der die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch.
E. 5.6 Weiter sei es an der Anhörung zu wesentlichen Problemen mit der Übersetzerin gekommen. Dies insbesondere aufgrund der verschiedenen tamilischen Dialekte der Beschwerdeführer und der Übersetzerin, was wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten insbesondere bei der Anhörung der Beschwerdeführerin geführt habe. Diese Rüge findet keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen der Einleitung sowie am Ende der BzP an, den Dolmetscher jeweils sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten A3 Bst. h und Ziff. 9.02, A4 Bst. h und Ziff. 9.02); in der Anhörung bestätigten sie beide die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (SEM-Akten A18 F1 und A17 F1). Zudem bestätigten sie beide am Ende jeder Befragung, dass die vollständigen Protokolle ihren Äusserungen entsprächen und ihnen in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (SEM-Akten A4 S. 9 und A3 S. 9 sowie A18 S. 11 und A17 S. 21). Die in der Beschwerde zitierten Stellen im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin erweisen sich nicht wie behauptet als Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin, sondern als Stilmittel der Befragungstechnik (Beschwerde S. 12). Den Protokollen sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Die marginalen Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung untermauern schliesslich die Schlussfolgerung, dass keineswegs auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden kann (Korrektur des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und Korrektur der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung: SEM-Akten A3 Ziff. 7.01 und A17 S. 21 Anmerkung zu F52).
E. 5.7 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Das SEM hat ausreichend dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 6.2 Es wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer völlig veralteten Rechtsprechung orientiert. Zudem habe es den Sachverhalt auch insofern nicht richtig abgeklärt, als es die Gefährdung aufgrund des Reichtums, die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates sowie die aktuelle Situation und Länderinformation zu Sri Lanka, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat oder die Ereignisse bei Rückschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Akten von zurückgeschafften Personen seien vom Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Rückschaffungen brächten bereits für sich alleine eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit sich, mithin einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von diesen verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (dasselbe gilt in Bezug auf die Begründungspflicht, hierzu oben E. 5.7). Aus den Ereignissen rund um Rückschaffungen im Jahre 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation der Beschwerdeführer abgeleitet werden, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt nicht abgeklärt werden musste. Der Antrag um Beizug von Akten aus Verfahren, welche die Beschwerdeführer nicht direkt betreffen (insb. N 554 433 und N 692 591), wird abgewiesen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der angefochtenen Verfügung keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu entnehmen ist. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Urteile des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.15, D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5.2.3). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen.
E. 6.3 Schliesslich geht auch die Rüge ins Leere, die Länderkenntnisse der Befragerin insbesondere in Bezug auf Muslime in Sri Lanka seien mangelhaft und deshalb sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, lassen doch die Nachfragen in den Befragungen - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht auf Unwissen, sondern auf die Befragungstechnik schliessen, die im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist. Zudem wurde die angefochtene Verfügung nicht von der Befragerin selbst verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt insgesamt als rechtsgenüglich festgestellt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 5.2 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen, sind demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Die für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten Beweisanträge (Beschwerde S. 30 f.), der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu ihrem Bruder und dessen Verfolgungsgefahr in Sri Lanka anzusetzen (Antrag 1), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen (Antrag 2) und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen unter Beizug eines Psychologen abzuklären, eventualiter sei eine Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen (Antrag 3), wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 abgewiesen.
E. 8.2 Weiter wird beantragt, die Beschwerdeführer seien erneut anzuhören in der Anwesenheit eines genügend qualifizierten Übersetzers, der das in den südlichen und zentralen Regionen gesprochene Tamilisch verstehe und spreche (Antrag 4), das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführern offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung der Beschwerdeführerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen darstellen würden respektive ihre Schulung darstellen würde (Antrag 5), sie seien erneut anzuhören durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen insbesondere zur Diskriminierung von Muslimen in Sri Lanka verfüge (Antrag 6) und sie seien erneut anzuhören durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 7). In Bezug auf die beantragten erneuten Anhörungen besteht hierzu jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführer wurden im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hatten sie ihre Asylgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt - wie dargelegt - als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen ebenfalls keine erneute Anhörung angezeigt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Qualifikation der Befragerin namentlich in Bezug auf Hintergrundwissen zu Muslimen in Sri Lanka in Zweifel ziehen würden; die entsprechenden Rügen haben sich als unbegründet erwiesen (vgl. E. 6.2 f.). Auch haben sich die Rügen zu den Verständigungsproblemen zwischen dem Dolmetscher beziehungsweise der Dolmetscherin und den Beschwerdeführern als unbegründet herausgestellt und es hat sich gezeigt, dass den Befragungsprotokollen keine solchen zugrunde liegen (vgl. E. 5.6). Entsprechend sieht sich das Gericht auch nicht dazu veranlasst, die Qualifikation insbesondere der Dolmetscherin in Frage zu stellen oder von der Vorinstanz die Offenlegung der Auswahlverfahren von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehungsweise die Darstellung von deren sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung zu verlangen. Mithin besteht auch kein Anlass dazu, die Beschwerdeführer mit einer genügend qualifizierten Übersetzerin erneut anzuhören, zumal sich die geltend gemachten Zweifel an ihrer Qualifikation als unbegründet herausgestellt haben. Die Beweisanträge 4 bis 7 sind mithin ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 9.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Aussagen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen; zudem fehle es an einem inhaltlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Übergriff im (...) und der Ausreise im (...). Die Beschwerdeführer wollen in ihrer Abwesenheit gesucht und hierüber von der Mutter des Beschwerdeführers informiert worden sein; zudem sollen die Häuser mit Steinen beworfen worden sein. Diese protokollierten Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen einer Drittperson stützen, sind kaum substanziiert und hinterlassen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem sind die Vorbringen widersprüchlich ausgefallen. So machte der Beschwerdeführer in der BzP namentlich geltend, im (...) seien mehrere Personen bei seiner Mutter an der (...) aufgetaucht und hätten nach ihm und seiner Frau gesucht (SEM-Akten A3 Ziff. 7.01). Gemäss seinen Angaben in der Anhörung war das jedoch an der (...) und schliesslich an beiden Adressen (SEM-Akten A18 F31 ff.). In der BzP machte er zudem geltend, dass am (...) erneut Personen gekommen seien, um nach ihnen zu suchen, wie er ebenfalls von seiner Mutter erfahren habe (SEM-Akten A3 Ziff. 7.01). Im Zentrum der Ausreisegründe standen in der BzP diese Suchaktionen. Die Suche vom (...) erwähnte er in der Anhörung indessen nicht mehr. Auf Nachfrage hin erklärte er vielmehr, er habe den (...) nie erwähnt (SEM-Akten A18 F57 ff.). Seine Erklärungsversuche zu den Widersprüchen vermögen nicht zu überzeugen (z. B. SEM-Akten A18 F42, F58 ff. oder F63 ff.). Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls erheblich zu zentralen Vorbringen widersprochen hat (z. B. SEM-Akten A17 F85 f. oder F162 f.). So sagte sie namentlich in der BzP, sie habe ihren Sohn aufgrund der Drohanrufe 15 Tage nicht mehr zur Schule geschickt (SEM-Akten A4 Ziff. 7.01). Gemäss ihren Angaben in der Anhörung waren dies jedoch nicht 15 Tage, sondern mehrere Monate von (...) bis zur Ausreise im (...) (SEM-Akten A17 F65 f.). Hinzu kommen gravierende gegenseitige Widersprüche, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat. So haben sich die Beschwerdeführer namentlich zum Zeitpunkt der angeblichen Bewerfungen des Hauses mit Steinen (gemäss Beschwerdeführer Beginn zeitgleich mit erster Suchaktion, gemäss Beschwerdeführerin zwei bis drei Tage danach) und zur Anzahl Bewerfungen (gemäss Beschwerdeführer insgesamt fünf bis sechs Mal, gemäss Beschwerdeführerin mindestens 20 Mal) widersprochen. Sogar die Angaben zum Inhalt der (ersten) Suchaktion weichen voneinander ab. So führte der Beschwerdeführer aus, dass im (...) fünf Personen gekommen seien, die ausschliesslich mit seiner Mutter gesprochen und dann Steine gegen das Haus geworfen hätten (SEM-Akten A18 F38 und F51 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien damals zehn Personen und zwei Mönche aufgetaucht, die nicht nur mit der Schwiegermutter, sondern insbesondere mit den Nachbarn gesprochen und diese somit gegen die Beschwerdeführer aufgebracht hätten; Steine seien damals keine geworfen worden (SEM-Akten A17 F56 ff.). Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde zitierte Entscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Die geltend gemachten Verfolgungen beziehungsweise Suchaktionen und Drohanrufe sind mithin unglaubhaft ausgefallen. Dass der Beschwerdeführer zufällig auf einer Geschäftsreise auf L._______ getroffen sein soll, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Es ist zudem auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer aufgrund der einmaligen sexuellen Bedrängung im (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) über ein Jahr lang in Sri Lanka gesucht und nicht konkret gefunden worden sein sollen. Weil die Verfolgung der Beschwerdeführer als unglaubhaft einzustufen ist, können sie daraus auch keine allfällige Verfolgung durch die Bodu Bala Sena ableiten, womit sich Ausführungen zu dieser Gruppierung und zu den entsprechenden Schlussfolgerungen auf Beschwerdeebene an dieser Stelle erübrigen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Suchaktionen sind auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit von deren Grundlage, der einmaligen sexuellen Bedrängung der Beschwerdeführerin im (...), angebracht. Bereits die unlogischen, oberflächlichen und widersprüchlichen Erklärungen der Beschwerdeführer auf die Fragen, ob sie sich diesbezüglich an die Polizei gewendet hätten oder inwiefern die Mutter als Juristin hierbei geholfen habe, untermauern diese Annahme (z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02, A17 F112 oder F117 ff., A18 F23). Dass es damals jedenfalls nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist, wird auf Beschwerdeebene wiederholt und bestätigt (Eingabe vom 3. März 2020 S. 22). Sollte im (...) dennoch eine sexuelle Bedrängung stattgefunden haben, so würde diese - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ohnehin keine Asylrelevanz entfalten, fehlt es doch bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der viel späteren Ausreise im (...). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - im Übrigen auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1). Andere Probleme mit den Behörden oder Kontakte zu den LTTE machten die Beschwerdeführer in den Befragungen keine geltend. Zudem steht der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der angeblichen sexuellen Bedrängung hinter seiner Ehefrau und können sie bei Bedarf auf die juristische Unterstützung oder Vermittlung der Mutter der Beschwerdeführerin zurückgreifen. Die weitschweifigen und fantasievollen Ausführungen auf Beschwerdeebene, mit Verweisen auf einzelne Stellen in den Befragungsprotokollen und auf die Beschwerdebeilagen, vermögen die zutreffende vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht umzustossen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen bestätigten, gehen Erklärungen auf Beschwerdeebene, wie beispielsweise welche einzelnen Worte in den Protokollen stehen müssten und was tatsächlich gemeint sein soll, ins Leere (z. B. Beschwerde S. 35 ff.). Zudem ist auch den Erklärungen zum Zeitpunkt der Drohanrufe nicht zu folgen, finden diese doch - auch wenn vom Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich nicht auf den Tag genau präzisiert - nicht den auf Beschwerdeebene behaupteten Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Wie gezeigt wurde, ist auch nicht von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Ereignisses im (...) auszugehen (vgl. E. 5.4), womit sich Ausführungen zur Schlussfolgerung in der Eingabe vom 29. Dezember 2017 in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 erübrigen. Schliesslich lassen sich auch aus dem überdurchschnittlichen Reichtum der Familie der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung ableiten.
E. 10.2 Soweit die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitergehend auf die Situation von Muslimen in Sri Lanka abstellen, ist auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass Muslime namentlich nach den Osteranschlägen stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Gemeinschaft insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben (vgl. Urteile des BVGer D-5063/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 6.2 und ausführlich BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Von einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihres Glaubens ist nicht auszugehen. Die Beschwerdeausführungen und Beilagen (insb. Beilagen Nr. 8 bis 18) führen zu keinem anderen Schluss.
E. 11.1 Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 11.3 Die Beschwerdeführer konnten keine glaubhafte beziehungsweise asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise geltend machen. Eine Verbindung zu den LTTE haben sie nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass ihnen diese unterstellt würde. Sie wurden auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, womit sie auch nicht im Strafregister verzeichnet sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auf der «Watch-» oder der «Stop List» eingetragen wären liegen keine vor. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene lediglich geltend, er habe im Jahr (...) an einer anti-buddhistischen Demonstration in Genf teilgenommen. Ein dabei entstandenes Foto sei von der sri-lankischen Presse abgedruckt worden, weshalb die sri-lankischen Behörden sowie die buddhistischen Anhänger der extremistischen Bodu Bala Sena-Gruppierung in Sri Lanka über das anti-buddhistische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Bescheid wüssten, was fatale Auswirkungen habe. Eine Kopie des Zeitungsausschnitts reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 nach und ergänzten, das veröffentlichte Bild habe zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen in Sri Lanka geführt. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer auch in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 lediglich auf diese eine Demonstrationsteilnahme im Jahr (...) berufen; weitere eigene exilpolitische Tätigkeiten machten sie keine geltend. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf so geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil auszugehen. Hieran ändert das in einer Zeitung abgedruckte Foto nichts. Im Übrigen ist das Foto in der Zeitung weder sehr scharf noch mit Namen abgedruckt, womit die im Foto mit anderen Personen abgebildete Person - auch für die sri-lankischen Behörden oder die Bodu Bala Sena-Organisation vor Ort - nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Dass es aufgrund der Veröffentlichung dieses Bildes zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen vor Ort gekommen sein soll, ist zudem eine durch nichts belegte Behauptung, die auch in der aktuellen Eingabe vom März 2020 nicht näher konkretisiert wurde (Eingabe vom 3. März 2020 S. 23). Zudem machen die Beschwerdeführer unter Beilage einer Sammlung von Dokumenten geltend, sie seien auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders der Beschwerdeführerin in den USA und des von ihm dort gestellten Asylantrags bei einer Rückkehr gefährdet. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen und Fotos lassen indessen nicht auf exponiertes politisches Wirken des Bruders der Beschwerdeführerin schliessen, das über allgemeine Protestaktionen hinausgeht. Sollten sich die sri-lankischen Behörden bei den Beschwerdeführern dennoch über die Aktivitäten des in den USA lebenden Bruders informieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr wegen des Bruders der Beschwerdeführerin als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrnehmen würden. Dasselbe trifft für die juristischen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführer können auch aus der Art von Mandaten der Mutter der Beschwerdeführerin keine Gefährdung für sich ableiten. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von der Polizei in finanziellen Angelegenheiten (...), Beschwerdebeilage Nr. 42) auf den (...) vorgeladen wurde. Einerseits wurde kein ausreichender Bezug zu ihren eigenen Fluchtgründen aufgezeigt und andererseits gehört es zum Alltagsleben einer Anwältin beziehungsweise Notarin, die entsprechende Klienten vertritt, zu entsprechenden Terminen zu erscheinen und entsprechende Dokumente auszustellen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Termin fast (...) Monate vor der Eingabe, in der er geltend gemacht wurde, stattgefunden hatte und dennoch in der Eingabe vom 3. März 2020 keine Konsequenzen aus diesem Termin vorgetragen wurden. Es ist mithin auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Termin Nachteile zu gewärtigen hatte, die sich negativ auf die Rückkehr der Beschwerdeführer auswirken könnten. Die weiteren zahlreichen Eingaben im Zusammenhang mit der Mutter der Beschwerdeführerin, deren Mandanten und deren finanzielle Lage, lassen keinen anderen Schluss zu. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Narbe im Hals/Schulterbereich der Beschwerdeführerin, der einmaligen Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und der längeren Landesabwesenheit können die Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefährdung ihrer Person ableiten. Schliesslich ist praxisgemäss auch nicht von einer die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3, Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6). An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden.
E. 11.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten CD-ROM zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel und den jüngst eingereichten, aktualisierten Länderbericht vom 23. Januar 2020, der keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweist. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführer vor. Der Antrag in der Eingabe vom 3. Marz 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen.
E. 12 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 23 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz Sri Lankas, aus der die Beschwerdeführer stammen, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die Beschwerdeführer verfügen beide über Schuldbildung und Arbeitserfahrung vor Ort. Dass die Beschwerdeführerin einer sehr wohlhabenden Familie entstammt, wird auf Beschwerdeebene betont. Die Beschwerdeführer verfügen über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe sie bereits zurückgreifen konnten und - sofern notwendig - bei einer Reintegration erneut zurückgreifen können. Auch wenn sie eine längere Zeit im Ausland verbracht haben, ist aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen wird. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder sind noch auf die Eltern bezogen. Für den mittlerweile (...)jährigen Sohn dürfte es zwar nicht ganz einfach sein, sich zu reintegrieren, indes dürfte er sprachlich keine Schwierigkeiten haben und dank des familiären Umfelds auch wieder sozialen Anschluss finden sowie sich schnell integrieren können. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, die bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Im Übrigen haben sich die Familien nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes versöhnt, wonach die Beschwerdeführerin sogar einen Anteil an einem Land mit Ertrag ([...]) und ein Haus von ihren Eltern erhalten hat (z. B. SEM-Akten A17 F7 f. und F20). Schliesslich liegen auch keine gesundheitlichen Probleme vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - wo grundsätzlich alle Erkrankungen behandelbar sind - sprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 13.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellem Bezug zu den Beschwerdeführern denselben aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 15.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die formelle Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb die Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegen. Mit allen anderen Rechtsbegehren sind sie unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6891/2017 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, muslimische Tamilen aus Sri Lanka, suchten am 2. November 2015 zusammen mit ihrem Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 4. Mai 2017 die Anhörungen der Beschwerdeführer statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in F._______ geboren und habe die Schule in G._______ und H._______ besucht. Danach habe er fünf Jahre in I._______ gearbeitet und sei dann in ganz Sri Lanka im Fahrzeugverkauf tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in I._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat im Jahr (...) gelebt habe. Im Jahr (...) seien sie zusammen nach J._______ gezogen, wo sie gegen den Willen der Eltern geheiratet hätten. Zwei Jahre später seien sie wieder nach I._______ zurückgekehrt. Nach der Geburt ihres Sohnes C._______ hätten sie sich mit den Eltern wieder versöhnt und die Beschwerdeführerin habe von ihren Eltern ein Haus sowie einen Anteil an einem landwirtschaftlich genutzten Land erhalten. Im (...) sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, den Kindern einer befreundeten Familie in K._______ Englisch und Singalesisch zu unterrichten. Dieses Angebot habe sie nach Rücksprache mit ihrem Mann (Beschwerdeführer) angenommen. Neben dem Privatunterricht habe sie zudem eine Stelle in einem Kindergarten angenommen. Dabei habe sie den Soldaten L._______ kennengelernt, der ihr eine Stelle als Englischlehrerin in einem Tempel vermittelt habe. An einem Arbeitstag im (...) seien bei der Ankunft der Beschwerdeführerin in diesem Tempel statt der zu unterrichtenden Kinder nur L._______, ein Mönch und eine weitere Person anwesend gewesen. Die Männer hätten anzügliche Witze gemacht, sie unsittlich angefasst und geküsst. Ihr Kleid sei hochgezogen und sie sei in die linke Schulter gebissen worden. Als eine Putzkraft aufgetaucht sei, habe sie fliehen und zur Gastfamilie zurückkehren können. Der Beschwerdeführer sei so schnell wie möglich gekommen, habe die drei Personen aufgesucht und zur Rede gestellt, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit im Tempel niedergelegt und sei - trotz Aufforderungen ihre Arbeit im Tempel wiederaufzunehmen - im (...) nach I._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei im (...) auf einer Berufsreise in Matale-Nord zufällig auf L._______ getroffen, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Später hätten Personen zuhause in ihrer Abwesenheit nach ihnen gesucht, wie sie jeweils von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren hätten; ihr Haus sei mehrmals mit Steinen beworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe anonyme Drohanrufe erhalten und es sei ihr mit der Entführung ihres Sohnes gedroht worden. Mitte (...) seien sie schliesslich von Colombo nach Rom geflogen und von dort in die Schweiz gelangt. B. Am (...) wurde die Tochter D._______ und am (...) wurde der Sohn E._______ in Luzern geboren. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage der in der Beschwerde auf Seite 40 f. aufgeführten Dokumente (Beschwerdebeilagen Nr. 2 bis 30) inklusive einer CD-ROM (Beilagen - Sri Lanka Bericht zur aktuellen Lage) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführer weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, gab - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper des Gerichts bekannt, verwies für die Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht und gab den Beschwerdeführern den Namen der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel Csr bekannt. Die Beweisanträge auf Beschwerdeergänzung und Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln, auf fachärztliche Abklärung von Amtes wegen eventualiter auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses wies er ab. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 führten die Beschwerdeführer aus, der Antrag auf Offenlegung, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, sei rechtsgenüglich zu beantworten. Zudem sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Dass der Name der für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM inzwischen offengelegt worden sei, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dies nicht geschehen sei, womit der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt worden sei und ein zwingender Kassationsgrund vorliege. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen Nr. 31 bis 39 zu den Akten (Lagebild SEM Focus Sri Lanka, Kopie Wahlkarte (...), Kopie Valuation Report, Kopien verschiedener Urkunden im Zusammenhang mit dem Besitz beziehungsweise der Übertragung von Grundstücken, Kopie einer Bestätigung über verwendete Geschäftsnamen, Kopien von Fahrzeugdokumenten der Familie, Kopie eines Zeitungsartikels vom (...), Kopie eines Schreibens «To whom it may concern» vom (...), Fotos, die das Wohnhaus der Mutter und des dort wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers zeigen sollen und Kopien von Unterlagen den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend) und führten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nur mit Hilfe von Dritten in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beweismittel würden den überdurchschnittlichen Reichtum der Familie der Beschwerdeführerin, die aus einer der reichsten Familien Sri Lankas stamme, belegen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Zeitungsausschnitt zu erkennen, dessen Veröffentlichung zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen in Sri Lanka geführt habe. Die übrigen Beweismittel würden den Bruder der Beschwerdeführerin betreffen, der in den USA an Protestaktionen teilgenommen und ein Asylgesuch eingereicht habe; die Bilder dieser Protestaktion seien in sri-lankischen Medien veröffentlicht worden. G. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen Nr. 40 bis 48 zu den Akten (ein Bericht der New York Times, zwei Kopien von Übertragungsurkunden, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung in Finanzsachen sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand: 23. Januar 2020, inklusive Anhang [CD-ROM mit Quellen]), aktualisierten die Ländersituation in Sri Lanka unter Bezugnahme auf den eingereichten Länderbericht und führten im Wesentlichen aus, aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Muslimin sei und zum Geschäftsumfeld eines Terrorverdächtigen gehöre, sei auch sie ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. Deshalb sei sie vom CID auf den (...) vorgeladen worden. Es sei klar, dass sie (die Beschwerdeführer) aufgrund ihres Risikoprofils und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparats geraten würden. Es sei zu beachten, dass die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht, für sie eine klare asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe. Die Analyse der Gefährdungssituation - insbesondere für Muslime - müsse aktualisiert werden. Schliesslich wurde beantragt, es sei abzuklären, ob die Namen der Beschwerdeführer auf dem Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden seien und welche Daten in diesem Zusammenhang abgegriffen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.3 Der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 - unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - antragsgemäss bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Pensionierung des Drittrichters Jean-Pierre Monnet durch Richterin Muriel Beck Kadima ersetzt. Mit derselben Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführer für die Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Soweit in der Beschwerde und mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 erneut beantragt wird, die zufällige Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
4. Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt gewesen seien, verletzt worden sei. Weder das Kürzel «Csr» noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Chefin Fachbereich Asylverfahren 1» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dazu ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als «Chefin Fachbereich Asylverfahren 1» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels «Csr» (eine Sachbearbeiterin betreffend) erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu das seit der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 ergangene Teilurteil, a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführern der Name der Mitarbeiterin des SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht worden wären. Im Übrigen hätten sie namentlich bereits im Zusammenhang mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Akteneinsicht die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht zudem, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen und wies das SEM gleichzeitig darauf hin, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 1 in Basel vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name der Fachspezialistin Asyl den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen. 5.3 Der mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 gestellte Antrag auf Offenlegung der nicht offengelegten Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016», ist abzuweisen. Die Rüge, das SEM stütze sich auf ein manipuliertes Lagebild, geht ins Leere, hat das SEM diesen Bericht doch in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert. Das rechtliche Gehör wäre auch nicht verletzt, zumal der von den Beschwerdeführern ins Recht geführte Bericht des SEM öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist im Übrigen keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 5.4 Das rechtliche Gehör soll weiter dadurch verletzt worden sein, indem das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe, obwohl sie explizit erwähnt habe, dass sie sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. Bereits aus dem Protokoll der BzP sei ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine traumatisierte und gesundheitlich eingeschränkte Person handle. So habe sie während der BzP mehrmals weinen müssen; auch während der Anhörung sei es zu Gefühlsausbrüchen gekommen. Es sei offensichtlich, dass sie noch immer an den psychologischen Folgen der sexuellen Übergriffe aus dem Jahre (...) leide. In der angefochtenen Verfügung stützte sich das SEM zutreffend auf die Aussagen der Beschwerdeführer, die - neben der vorübergehenden Schwangerschaft - keinen Schluss darauf zulassen, die Beschwerdeführer würden unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen physischer oder psychischer Natur leiden (z. B. SEM-Akten A17 F44, A4 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin machte zwar in der BzP geltend, sie sei psychisch beeinträchtigt, ihr sei gesagt worden, dass sie wahrscheinlich schwanger sei (SEM-Akten A4 Ziff. 8.02). Aufgrund dieses Hinweises musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären, da ihre Aussage im Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu verstehen war, die vorübergehender Natur ist. In der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann auch, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (SEM-Akten A17 F44). Nach der BzP wurden auch keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen. Das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Allein aus einer emotionalen Erzählweise ergeben sich jedenfalls noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen veranlasst werden müssten. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ungenügend erstellt wäre. 5.5 Des Weiteren stellt auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von den Beschwerdeführern angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der BzP stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht dar. Bei dem ins Recht geführten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus der die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. 5.6 Weiter sei es an der Anhörung zu wesentlichen Problemen mit der Übersetzerin gekommen. Dies insbesondere aufgrund der verschiedenen tamilischen Dialekte der Beschwerdeführer und der Übersetzerin, was wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten insbesondere bei der Anhörung der Beschwerdeführerin geführt habe. Diese Rüge findet keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen der Einleitung sowie am Ende der BzP an, den Dolmetscher jeweils sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten A3 Bst. h und Ziff. 9.02, A4 Bst. h und Ziff. 9.02); in der Anhörung bestätigten sie beide die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (SEM-Akten A18 F1 und A17 F1). Zudem bestätigten sie beide am Ende jeder Befragung, dass die vollständigen Protokolle ihren Äusserungen entsprächen und ihnen in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (SEM-Akten A4 S. 9 und A3 S. 9 sowie A18 S. 11 und A17 S. 21). Die in der Beschwerde zitierten Stellen im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin erweisen sich nicht wie behauptet als Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin, sondern als Stilmittel der Befragungstechnik (Beschwerde S. 12). Den Protokollen sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Die marginalen Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung untermauern schliesslich die Schlussfolgerung, dass keineswegs auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden kann (Korrektur des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und Korrektur der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung: SEM-Akten A3 Ziff. 7.01 und A17 S. 21 Anmerkung zu F52). 5.7 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Das SEM hat ausreichend dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle Frage. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Es wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer völlig veralteten Rechtsprechung orientiert. Zudem habe es den Sachverhalt auch insofern nicht richtig abgeklärt, als es die Gefährdung aufgrund des Reichtums, die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates sowie die aktuelle Situation und Länderinformation zu Sri Lanka, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat oder die Ereignisse bei Rückschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Akten von zurückgeschafften Personen seien vom Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Rückschaffungen brächten bereits für sich alleine eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit sich, mithin einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von diesen verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (dasselbe gilt in Bezug auf die Begründungspflicht, hierzu oben E. 5.7). Aus den Ereignissen rund um Rückschaffungen im Jahre 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation der Beschwerdeführer abgeleitet werden, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt nicht abgeklärt werden musste. Der Antrag um Beizug von Akten aus Verfahren, welche die Beschwerdeführer nicht direkt betreffen (insb. N 554 433 und N 692 591), wird abgewiesen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der angefochtenen Verfügung keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu entnehmen ist. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Urteile des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.15, D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5.2.3). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen. 6.3 Schliesslich geht auch die Rüge ins Leere, die Länderkenntnisse der Befragerin insbesondere in Bezug auf Muslime in Sri Lanka seien mangelhaft und deshalb sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, lassen doch die Nachfragen in den Befragungen - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht auf Unwissen, sondern auf die Befragungstechnik schliessen, die im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist. Zudem wurde die angefochtene Verfügung nicht von der Befragerin selbst verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt insgesamt als rechtsgenüglich festgestellt.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 5.2 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen, sind demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Die für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten Beweisanträge (Beschwerde S. 30 f.), der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu ihrem Bruder und dessen Verfolgungsgefahr in Sri Lanka anzusetzen (Antrag 1), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen (Antrag 2) und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen unter Beizug eines Psychologen abzuklären, eventualiter sei eine Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen (Antrag 3), wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 abgewiesen. 8.2 Weiter wird beantragt, die Beschwerdeführer seien erneut anzuhören in der Anwesenheit eines genügend qualifizierten Übersetzers, der das in den südlichen und zentralen Regionen gesprochene Tamilisch verstehe und spreche (Antrag 4), das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführern offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung der Beschwerdeführerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen darstellen würden respektive ihre Schulung darstellen würde (Antrag 5), sie seien erneut anzuhören durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen insbesondere zur Diskriminierung von Muslimen in Sri Lanka verfüge (Antrag 6) und sie seien erneut anzuhören durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 7). In Bezug auf die beantragten erneuten Anhörungen besteht hierzu jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführer wurden im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hatten sie ihre Asylgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt - wie dargelegt - als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen ebenfalls keine erneute Anhörung angezeigt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Qualifikation der Befragerin namentlich in Bezug auf Hintergrundwissen zu Muslimen in Sri Lanka in Zweifel ziehen würden; die entsprechenden Rügen haben sich als unbegründet erwiesen (vgl. E. 6.2 f.). Auch haben sich die Rügen zu den Verständigungsproblemen zwischen dem Dolmetscher beziehungsweise der Dolmetscherin und den Beschwerdeführern als unbegründet herausgestellt und es hat sich gezeigt, dass den Befragungsprotokollen keine solchen zugrunde liegen (vgl. E. 5.6). Entsprechend sieht sich das Gericht auch nicht dazu veranlasst, die Qualifikation insbesondere der Dolmetscherin in Frage zu stellen oder von der Vorinstanz die Offenlegung der Auswahlverfahren von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehungsweise die Darstellung von deren sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung zu verlangen. Mithin besteht auch kein Anlass dazu, die Beschwerdeführer mit einer genügend qualifizierten Übersetzerin erneut anzuhören, zumal sich die geltend gemachten Zweifel an ihrer Qualifikation als unbegründet herausgestellt haben. Die Beweisanträge 4 bis 7 sind mithin ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 9.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 10. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die Aussagen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen; zudem fehle es an einem inhaltlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Übergriff im (...) und der Ausreise im (...). Die Beschwerdeführer wollen in ihrer Abwesenheit gesucht und hierüber von der Mutter des Beschwerdeführers informiert worden sein; zudem sollen die Häuser mit Steinen beworfen worden sein. Diese protokollierten Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen einer Drittperson stützen, sind kaum substanziiert und hinterlassen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem sind die Vorbringen widersprüchlich ausgefallen. So machte der Beschwerdeführer in der BzP namentlich geltend, im (...) seien mehrere Personen bei seiner Mutter an der (...) aufgetaucht und hätten nach ihm und seiner Frau gesucht (SEM-Akten A3 Ziff. 7.01). Gemäss seinen Angaben in der Anhörung war das jedoch an der (...) und schliesslich an beiden Adressen (SEM-Akten A18 F31 ff.). In der BzP machte er zudem geltend, dass am (...) erneut Personen gekommen seien, um nach ihnen zu suchen, wie er ebenfalls von seiner Mutter erfahren habe (SEM-Akten A3 Ziff. 7.01). Im Zentrum der Ausreisegründe standen in der BzP diese Suchaktionen. Die Suche vom (...) erwähnte er in der Anhörung indessen nicht mehr. Auf Nachfrage hin erklärte er vielmehr, er habe den (...) nie erwähnt (SEM-Akten A18 F57 ff.). Seine Erklärungsversuche zu den Widersprüchen vermögen nicht zu überzeugen (z. B. SEM-Akten A18 F42, F58 ff. oder F63 ff.). Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls erheblich zu zentralen Vorbringen widersprochen hat (z. B. SEM-Akten A17 F85 f. oder F162 f.). So sagte sie namentlich in der BzP, sie habe ihren Sohn aufgrund der Drohanrufe 15 Tage nicht mehr zur Schule geschickt (SEM-Akten A4 Ziff. 7.01). Gemäss ihren Angaben in der Anhörung waren dies jedoch nicht 15 Tage, sondern mehrere Monate von (...) bis zur Ausreise im (...) (SEM-Akten A17 F65 f.). Hinzu kommen gravierende gegenseitige Widersprüche, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat. So haben sich die Beschwerdeführer namentlich zum Zeitpunkt der angeblichen Bewerfungen des Hauses mit Steinen (gemäss Beschwerdeführer Beginn zeitgleich mit erster Suchaktion, gemäss Beschwerdeführerin zwei bis drei Tage danach) und zur Anzahl Bewerfungen (gemäss Beschwerdeführer insgesamt fünf bis sechs Mal, gemäss Beschwerdeführerin mindestens 20 Mal) widersprochen. Sogar die Angaben zum Inhalt der (ersten) Suchaktion weichen voneinander ab. So führte der Beschwerdeführer aus, dass im (...) fünf Personen gekommen seien, die ausschliesslich mit seiner Mutter gesprochen und dann Steine gegen das Haus geworfen hätten (SEM-Akten A18 F38 und F51 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien damals zehn Personen und zwei Mönche aufgetaucht, die nicht nur mit der Schwiegermutter, sondern insbesondere mit den Nachbarn gesprochen und diese somit gegen die Beschwerdeführer aufgebracht hätten; Steine seien damals keine geworfen worden (SEM-Akten A17 F56 ff.). Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde zitierte Entscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Die geltend gemachten Verfolgungen beziehungsweise Suchaktionen und Drohanrufe sind mithin unglaubhaft ausgefallen. Dass der Beschwerdeführer zufällig auf einer Geschäftsreise auf L._______ getroffen sein soll, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Es ist zudem auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer aufgrund der einmaligen sexuellen Bedrängung im (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) über ein Jahr lang in Sri Lanka gesucht und nicht konkret gefunden worden sein sollen. Weil die Verfolgung der Beschwerdeführer als unglaubhaft einzustufen ist, können sie daraus auch keine allfällige Verfolgung durch die Bodu Bala Sena ableiten, womit sich Ausführungen zu dieser Gruppierung und zu den entsprechenden Schlussfolgerungen auf Beschwerdeebene an dieser Stelle erübrigen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Suchaktionen sind auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit von deren Grundlage, der einmaligen sexuellen Bedrängung der Beschwerdeführerin im (...), angebracht. Bereits die unlogischen, oberflächlichen und widersprüchlichen Erklärungen der Beschwerdeführer auf die Fragen, ob sie sich diesbezüglich an die Polizei gewendet hätten oder inwiefern die Mutter als Juristin hierbei geholfen habe, untermauern diese Annahme (z. B. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02, A17 F112 oder F117 ff., A18 F23). Dass es damals jedenfalls nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist, wird auf Beschwerdeebene wiederholt und bestätigt (Eingabe vom 3. März 2020 S. 22). Sollte im (...) dennoch eine sexuelle Bedrängung stattgefunden haben, so würde diese - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ohnehin keine Asylrelevanz entfalten, fehlt es doch bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der viel späteren Ausreise im (...). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - im Übrigen auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1). Andere Probleme mit den Behörden oder Kontakte zu den LTTE machten die Beschwerdeführer in den Befragungen keine geltend. Zudem steht der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der angeblichen sexuellen Bedrängung hinter seiner Ehefrau und können sie bei Bedarf auf die juristische Unterstützung oder Vermittlung der Mutter der Beschwerdeführerin zurückgreifen. Die weitschweifigen und fantasievollen Ausführungen auf Beschwerdeebene, mit Verweisen auf einzelne Stellen in den Befragungsprotokollen und auf die Beschwerdebeilagen, vermögen die zutreffende vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht umzustossen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen bestätigten, gehen Erklärungen auf Beschwerdeebene, wie beispielsweise welche einzelnen Worte in den Protokollen stehen müssten und was tatsächlich gemeint sein soll, ins Leere (z. B. Beschwerde S. 35 ff.). Zudem ist auch den Erklärungen zum Zeitpunkt der Drohanrufe nicht zu folgen, finden diese doch - auch wenn vom Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich nicht auf den Tag genau präzisiert - nicht den auf Beschwerdeebene behaupteten Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Wie gezeigt wurde, ist auch nicht von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Ereignisses im (...) auszugehen (vgl. E. 5.4), womit sich Ausführungen zur Schlussfolgerung in der Eingabe vom 29. Dezember 2017 in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 erübrigen. Schliesslich lassen sich auch aus dem überdurchschnittlichen Reichtum der Familie der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung ableiten. 10.2 Soweit die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitergehend auf die Situation von Muslimen in Sri Lanka abstellen, ist auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass Muslime namentlich nach den Osteranschlägen stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Gemeinschaft insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben (vgl. Urteile des BVGer D-5063/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 6.2 und ausführlich BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Von einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihres Glaubens ist nicht auszugehen. Die Beschwerdeausführungen und Beilagen (insb. Beilagen Nr. 8 bis 18) führen zu keinem anderen Schluss. 11. 11.1 Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 11.3 Die Beschwerdeführer konnten keine glaubhafte beziehungsweise asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise geltend machen. Eine Verbindung zu den LTTE haben sie nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass ihnen diese unterstellt würde. Sie wurden auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, womit sie auch nicht im Strafregister verzeichnet sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auf der «Watch-» oder der «Stop List» eingetragen wären liegen keine vor. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene lediglich geltend, er habe im Jahr (...) an einer anti-buddhistischen Demonstration in Genf teilgenommen. Ein dabei entstandenes Foto sei von der sri-lankischen Presse abgedruckt worden, weshalb die sri-lankischen Behörden sowie die buddhistischen Anhänger der extremistischen Bodu Bala Sena-Gruppierung in Sri Lanka über das anti-buddhistische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Bescheid wüssten, was fatale Auswirkungen habe. Eine Kopie des Zeitungsausschnitts reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 nach und ergänzten, das veröffentlichte Bild habe zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen in Sri Lanka geführt. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer auch in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 lediglich auf diese eine Demonstrationsteilnahme im Jahr (...) berufen; weitere eigene exilpolitische Tätigkeiten machten sie keine geltend. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf so geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil auszugehen. Hieran ändert das in einer Zeitung abgedruckte Foto nichts. Im Übrigen ist das Foto in der Zeitung weder sehr scharf noch mit Namen abgedruckt, womit die im Foto mit anderen Personen abgebildete Person - auch für die sri-lankischen Behörden oder die Bodu Bala Sena-Organisation vor Ort - nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Dass es aufgrund der Veröffentlichung dieses Bildes zu einer weiteren Verfolgung und zu Nachfragen vor Ort gekommen sein soll, ist zudem eine durch nichts belegte Behauptung, die auch in der aktuellen Eingabe vom März 2020 nicht näher konkretisiert wurde (Eingabe vom 3. März 2020 S. 23). Zudem machen die Beschwerdeführer unter Beilage einer Sammlung von Dokumenten geltend, sie seien auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders der Beschwerdeführerin in den USA und des von ihm dort gestellten Asylantrags bei einer Rückkehr gefährdet. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen und Fotos lassen indessen nicht auf exponiertes politisches Wirken des Bruders der Beschwerdeführerin schliessen, das über allgemeine Protestaktionen hinausgeht. Sollten sich die sri-lankischen Behörden bei den Beschwerdeführern dennoch über die Aktivitäten des in den USA lebenden Bruders informieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr wegen des Bruders der Beschwerdeführerin als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrnehmen würden. Dasselbe trifft für die juristischen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführer können auch aus der Art von Mandaten der Mutter der Beschwerdeführerin keine Gefährdung für sich ableiten. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von der Polizei in finanziellen Angelegenheiten (...), Beschwerdebeilage Nr. 42) auf den (...) vorgeladen wurde. Einerseits wurde kein ausreichender Bezug zu ihren eigenen Fluchtgründen aufgezeigt und andererseits gehört es zum Alltagsleben einer Anwältin beziehungsweise Notarin, die entsprechende Klienten vertritt, zu entsprechenden Terminen zu erscheinen und entsprechende Dokumente auszustellen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Termin fast (...) Monate vor der Eingabe, in der er geltend gemacht wurde, stattgefunden hatte und dennoch in der Eingabe vom 3. März 2020 keine Konsequenzen aus diesem Termin vorgetragen wurden. Es ist mithin auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Termin Nachteile zu gewärtigen hatte, die sich negativ auf die Rückkehr der Beschwerdeführer auswirken könnten. Die weiteren zahlreichen Eingaben im Zusammenhang mit der Mutter der Beschwerdeführerin, deren Mandanten und deren finanzielle Lage, lassen keinen anderen Schluss zu. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Narbe im Hals/Schulterbereich der Beschwerdeführerin, der einmaligen Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und der längeren Landesabwesenheit können die Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefährdung ihrer Person ableiten. Schliesslich ist praxisgemäss auch nicht von einer die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3, Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6). An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden. 11.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten CD-ROM zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel und den jüngst eingereichten, aktualisierten Länderbericht vom 23. Januar 2020, der keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweist. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführer vor. Der Antrag in der Eingabe vom 3. Marz 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. 12. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 23 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz Sri Lankas, aus der die Beschwerdeführer stammen, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die Beschwerdeführer verfügen beide über Schuldbildung und Arbeitserfahrung vor Ort. Dass die Beschwerdeführerin einer sehr wohlhabenden Familie entstammt, wird auf Beschwerdeebene betont. Die Beschwerdeführer verfügen über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe sie bereits zurückgreifen konnten und - sofern notwendig - bei einer Reintegration erneut zurückgreifen können. Auch wenn sie eine längere Zeit im Ausland verbracht haben, ist aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen wird. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder sind noch auf die Eltern bezogen. Für den mittlerweile (...)jährigen Sohn dürfte es zwar nicht ganz einfach sein, sich zu reintegrieren, indes dürfte er sprachlich keine Schwierigkeiten haben und dank des familiären Umfelds auch wieder sozialen Anschluss finden sowie sich schnell integrieren können. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, die bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Im Übrigen haben sich die Familien nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes versöhnt, wonach die Beschwerdeführerin sogar einen Anteil an einem Land mit Ertrag ([...]) und ein Haus von ihren Eltern erhalten hat (z. B. SEM-Akten A17 F7 f. und F20). Schliesslich liegen auch keine gesundheitlichen Probleme vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - wo grundsätzlich alle Erkrankungen behandelbar sind - sprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 13.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellem Bezug zu den Beschwerdeführern denselben aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 15.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die formelle Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb die Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegen. Mit allen anderen Rechtsbegehren sind sie unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: