Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 29. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 30. Juli 2019 um Asyl. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. August 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im BAZ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 6. August 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 12. August 2019 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs auch zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Am 9. September 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tamilen beziehungsweise der Ceylon Moors und muslimischen Glaubens. Er sei in Colombo geboren und habe dort mit kurzen Unterbrüchen ([...] bis [...] mit seiner Familie in Indien, [...] als Asylsuchender in Deutschland) den grössten Teil seines Lebens verbracht. Vor seiner Hochzeit habe er zuletzt als Freierwerbender ein Grosswarengeschäft für (...) geführt und abwechselnd in Colombo und C._______ gewohnt. 2018 habe er das (...)geschäft verkauft und sei nach D._______, einem Vorort von E._______, umgezogen. Dort habe er ein (...)geschäft eröffnet und geleitet. Im September 2018 habe er seine Ehefrau geheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Tamile und Muslim in Sri Lanka im Alltag diskriminiert worden (während des Krieges Kontrolle an Kontrollposten der Behörden, teils Verhaftung und Mitnahme; Schikane bei Verwaltungsgeschäften oder bei Kontoeröffnungen). Etwa 1995 habe er daher seinen Geburtsnamen in seinen aktuellen muslimischen Namen geändert und sich offiziell unter diesem registrieren lassen. Im Jahr 2004 habe er wegen Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von familiären Erbansprüchen die Namen seiner Eltern angenommen, was auch in der Geburtsurkunde vermerkt worden sei. Er sei aber nie offiziell unter diesem neuen Namen registriert worden. Dies habe er nach seiner Hochzeit nachholen wollen. Er sei dafür aufgefordert worden, sich bei der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Polizeistelle in F._______ einen Leumundsbericht zu beschaffen. Im März 2019 habe er auf dem Polizeiposten beim Officer in Charge (OIC) vorgesprochen. Am nächsten Tag seien vier unbekannte Personen bei ihm daheim in D._______ erschienen, hätten ihn an Leib und Leben bedroht und zur Zahlung einer hohen Erpressungssumme (10 Mio. sri-lankische Rupien) aufgefordert. Er sei sich sicher, dass es sich um Mitglieder einer Bande korrupter Polizeibeamter handle, da sie Polizeistiefel getragen und über dem OIC mitgeteilte Informationen verfügt hätten. Er habe den Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen, sei aber an den OIC verwiesen worden. Dieser sei nicht aufgetaucht, weshalb er nach vergeblichem Warten wieder nach Hause gegangen sei. Am folgenden Tag seien die Täter wieder in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen, gefoltert und ihm mit seiner Tötung gedroht, sollte er nicht zahlen. Danach habe er seine Verletzungen in einer Privatklinik behandeln lassen und sich bei Verwandten seiner Frau versteckt. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Er habe aber am 19. April 2019 einen Herzinfarkt erlitten und sei in ein Regierungsspital gebracht worden. Zwei Tage später hätten die Bombenanschläge stattgefunden; das Spital habe ihn nicht richtig behandeln wollen und tags darauf entlassen. Danach habe er sich im Haus seines verstorbenen Onkels in C._______ versteckt und in der Zeit wegen seiner Herzprobleme ein Spital in E._______ aufgesucht. Nach der Untersuchung sei ihm geraten worden, sich so schnell wie möglich operieren zu lassen. Er habe sich dann an ein Regierungsspital in Colombo gewandt. Dort sei er auf eine Warteliste gesetzt worden, habe sich aber nach Zahlung einer Bestechungssumme schon im Juli 2019 am Herzen operieren lassen können. Zwei Wochen nach der Operation sei er mit seinem Reisepass legal vom Flughafen in Colombo in Richtung G._______ ausgereist und dann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Führerausweises und seiner Geburtsurkunde, drei Röntgenbilder sowie einen Austrittsbericht der Kardiologischen Abteilung des (...) Hospital in E._______ vom 4. Mai 2019 zu den Akten. B. Am 17. September 2019 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Diese ging am 18. September 2019 beim SEM ein. In der Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Es handle sich bei den unbekannten Personen um korrupte Polizisten und er würde von der sri-lankischen Polizei nicht beschützt. Aufgrund der landesweiten Vernetzung der Polizeibehörden sei ihm eine Anzeigeerstattung des Vorfalls an einem anderen Ort nicht möglich. Vielmehr würde er sich dadurch noch mehr zur Zielscheibe machen. Er habe die Angriffe und die Hinweise, warum er von korrupten Polizisten als Angreifer ausgehe, glaubhaft geschildert. C. Mit Verfügung vom 19. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 19. September 2019 sowie 23. September 2019 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertretung im BAZ das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2019 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 2. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, bei der geltend gemachten Verfolgung durch unbekannte Personen handle es sich um eine gemeinrechtliche Straftat, welcher finanzielle Motive, jedoch nicht solche im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen hätten. Trotz seiner Erklärungen, bei den Tätern handle es sich um Polizeibeamte, könne nicht auf eine staatliche Verfolgung geschlossen werden, zumal sich die Personen zu keinem Zeitpunkt als Behördenvertreter ausgegeben hätten. Es bestünden auch sonst keine objektiven Hinweise, dass er sonst vor der Ausreise oder bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte (keine behördlichen Behelligungen von ihm oder seiner Familie vor oder nach den Angriffen, problemlose Weiterführung des (...)geschäfts in seiner Abwesenheit durch seinen Schwager, zwei Behandlungen nach dem Herzinfarkt in einem Regierungsspital, Ausreise mit eigenem Pass). Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und -fähig; der Beschwerdeführer verfüge über kein Risikoprofil, das auf ein Fehlen der Schutzwilligkeit und -fähigkeit schliessen lassen oder ihn in den Augen der Behörden als politisch oppositionell ausweisen würde (keine Aktivitäten oder Mitgliedschaft in politischen oder religiösen Parteien oder Organisationen, keine LTTE-Verbindungen von ihm oder seiner Familie, keine Unternehmertätigkeit in brisantem oder politisch heiklem Geschäftsbereich). Er habe mit dem einmaligen erfolglosen Versuch einer Anzeige offensichtlich nicht alle Möglichkeiten zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ausgenutzt, obschon ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Die präventive Verhinderung jeder denkbaren Bedrohung durch Dritte liege überdies ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates. Weiter seien die Übergriffe lokal beschränkt. Es sei nicht ersichtlich, dass die unbekannten Personen ihn in einem anderen Landesteil verfolgen würden. Ein Umzug, namentlich nach Colombo und C._______, wäre ihm zudem zumutbar und möglich, da er dort bereits den grössten Teil seines Lebens verbracht habe und über viele Verwandte, Geschäftskontakte und Bekannte verfüge. Des Weiteren bestehe in beiden Städten eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit Polizei und Rechts- sowie Justizsystem, die eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Es lägen sodann keine Anzeichen dafür vor, dass Tamilen und Muslime allein wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit in Sri Lanka gezielt verfolgt würden. Den Akten könne zudem keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als Tamile oder Muslim entnommen werden. Die erwähnten Schikanen erreichten nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. In Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den sogenannten Risikofaktoren sei festzuhalten, dass die alleinige Befragung am Flughafen bei Rückkehr und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten, ebenso wenig Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Von einer Vorverfolgung sei nicht auszugehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch zehn Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass er einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweise oder dessen verdächtigt werde; die bloss abstrakte Angst vor den seither ergriffenen verschärften (Strafverfolgungs-)Massnahmen der Behörden reiche nicht für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Dies gelte auch für muslimische Gesuchstellende. Zwar sei eine verstärkte Kontrolle von Muslimen in Sri Lanka anzunehmen. Dabei schienen die Behörden aber gezielt gegen einzelne Personen und nicht die muslimische Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit vorzugehen. Mangels persönlichem Konnex zu den Anschlägen könne alleine aufgrund des Glaubens des Beschwerdeführers folglich nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung abgestellt werden. Mit seinen Einwänden in der Stellungnahme vom 18. September 2019 wiederhole der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in der Anhörung. Hinsichtlich der Einschätzung der Täterschaft sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit sei daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen. Zur Glaubhaftigkeit sei anzumerken, dass sich deren Prüfung vorliegend mangels Asylrelevanz der Vorbringen erübrige.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen und ergänzte, er habe das Spital nach der Herzoperation frühzeitig verlassen aus Angst, das Spital gebe den Behörden seinen Namen preis, da er nicht aus Colombo komme. Die korrupten Polizisten hätten ihn vermutlich unbegründet und gestützt auf das Anti-Terror-Gesetz inhaftieren und vernichten lassen, ähnlich anderen Muslimen in dieser Zeit. Die Diskriminierung der muslimischen Bevölkerung (Einschüchterungen, Drohungen, Klima der Angst und Straflosigkeit) sei wohl bekannt und ergebe sich aus diversen Länderberichten. Staatliche Akteure seien unwillig, sie zu schützen. Physische Übergriffe durch Polizeikräfte seien dokumentiert, ebenso die anti-muslimische Haltung vieler Polizeikräfte, Militärangehöriger und Regierungsbeamter. Die lokalen Polizisten hätten das herrschende Klima der Straflosigkeit missbraucht und ihn angegriffen sowie erpresst, weil er Muslim sei, noch dazu ein wohlhabender. Bei einem Wohnortwechsel müsse er als Muslim eine Leumundbestätigung vom alten Wohnsitz beibringen. Damit müsse er befürchten, auch am neuen Wohnort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Erpressung und Verfolgung durch korrupte Polizeibeamte verneint hat. Dabei kann auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen zum fehlenden Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG, zur Täterschaft und Verneinung einer staatlichen Verfolgung durch die Angreifer, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden und zur zumutbaren und möglichen Schutzalternative verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen seiner Vorbringen in der Anhörung und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erschöpfen. Dies gilt vor allem für sein Beharren auf der Verfolgung durch Polizeibeamte aufgrund seines muslimischen Glaubens.
E. 6.2 Des Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur gezielten Verfolgung von Tamilen und Muslimen zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weitergehend auf die allgemeine Situation von Muslimen in Sri Lanka und insbesondere nach den Osteranschlägen im April 2019 abstellt, ist auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass Muslime namentlich nach den Osteranschlägen stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen. Gleichwohl ist mit der Vor-instanz anzumerken, dass sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Gemeinschaft insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben (vgl. im Rahmen der Prüfung objektiver Nachfluchtgründe Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Von einer individuellen Verfolgung aufgrund seines Glaubens ist nicht auszugehen (vgl. E. 6.1.); im Hinblick auf die Osteranschläge hat er solche gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen dürften allfällige Schikanen bei der Anmeldung an einem neuen Wohnsitz oder bei Problemen im Zugang zur Gesundheitsversorgung kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Die vorstehenden Erwägungen zur Kollektivverfolgung und Asylrelevanz von Schikanen sind sinngemäss auf frühere Behelligungen des Beschwerdeführers als Tamile übertragbar.
E. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich - wie bereits von der Vorinstanz bemerkt - eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung des Beschwerdeführers.
E. 7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert.
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr nach einem negativen Asylverfahren reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine Verbindung zu den LTTE hat er nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass ihm diese unterstellt würde oder dass seine Familienangehörigen LTTE-Verbindungen aufwiesen. Mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten, geschweige denn, dass er auf einer «Stop-List» registriert ist. Weiter ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass mangels eines persönlichen Zusammenhangs des Beschwerdeführers mit den Anschlägen im April 2019 allein die Angst vor verschärften Verfolgungsmassnahmen generell und insbesondere als Muslim nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr reicht. Eine drohende Kollektivverfolgung von Muslimen ist im Sinne obenstehender Erwägungen auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verneinen (vgl. E. 6.2).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. oben E. 6 und 7). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4; Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung hat sich die Lage in Sri Lanka substantiell verbessert und der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich als zumutbar zu erachten, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka seit den Terroranschlägen im April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3 m.w.H.).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Colombo, C._______ und zuletzt in D._______ verbracht. Mit seiner Ehefrau, weiteren Verwandten und Bekannten kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Er besitzt ein Mietshaus in D._______ und lebte vor seiner Ausreise im Haus eines Onkels, weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Unternehmer und aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten auch über ausreichende finanzielle Mittel. Insoweit ist davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, sein Einkommen zu sichern. Abgesehen davon arbeitet seine Ehefrau als (...) und kann damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
E. 10.3.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - vorliegend nicht erreicht. So ist auszuschliessen, dass er aufgrund seiner Erkrankungen (koronare Herzkrankheit, [...]) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Zudem sind alle Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar. Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer selbst an, in Sri Lanka am Herzen operiert worden zu sein und Medikamente erhalten zu haben.
E. 10.3.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5063/2019tsr Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 29. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 30. Juli 2019 um Asyl. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. August 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im BAZ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 6. August 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 12. August 2019 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs auch zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Am 9. September 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tamilen beziehungsweise der Ceylon Moors und muslimischen Glaubens. Er sei in Colombo geboren und habe dort mit kurzen Unterbrüchen ([...] bis [...] mit seiner Familie in Indien, [...] als Asylsuchender in Deutschland) den grössten Teil seines Lebens verbracht. Vor seiner Hochzeit habe er zuletzt als Freierwerbender ein Grosswarengeschäft für (...) geführt und abwechselnd in Colombo und C._______ gewohnt. 2018 habe er das (...)geschäft verkauft und sei nach D._______, einem Vorort von E._______, umgezogen. Dort habe er ein (...)geschäft eröffnet und geleitet. Im September 2018 habe er seine Ehefrau geheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Tamile und Muslim in Sri Lanka im Alltag diskriminiert worden (während des Krieges Kontrolle an Kontrollposten der Behörden, teils Verhaftung und Mitnahme; Schikane bei Verwaltungsgeschäften oder bei Kontoeröffnungen). Etwa 1995 habe er daher seinen Geburtsnamen in seinen aktuellen muslimischen Namen geändert und sich offiziell unter diesem registrieren lassen. Im Jahr 2004 habe er wegen Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von familiären Erbansprüchen die Namen seiner Eltern angenommen, was auch in der Geburtsurkunde vermerkt worden sei. Er sei aber nie offiziell unter diesem neuen Namen registriert worden. Dies habe er nach seiner Hochzeit nachholen wollen. Er sei dafür aufgefordert worden, sich bei der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Polizeistelle in F._______ einen Leumundsbericht zu beschaffen. Im März 2019 habe er auf dem Polizeiposten beim Officer in Charge (OIC) vorgesprochen. Am nächsten Tag seien vier unbekannte Personen bei ihm daheim in D._______ erschienen, hätten ihn an Leib und Leben bedroht und zur Zahlung einer hohen Erpressungssumme (10 Mio. sri-lankische Rupien) aufgefordert. Er sei sich sicher, dass es sich um Mitglieder einer Bande korrupter Polizeibeamter handle, da sie Polizeistiefel getragen und über dem OIC mitgeteilte Informationen verfügt hätten. Er habe den Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen, sei aber an den OIC verwiesen worden. Dieser sei nicht aufgetaucht, weshalb er nach vergeblichem Warten wieder nach Hause gegangen sei. Am folgenden Tag seien die Täter wieder in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen, gefoltert und ihm mit seiner Tötung gedroht, sollte er nicht zahlen. Danach habe er seine Verletzungen in einer Privatklinik behandeln lassen und sich bei Verwandten seiner Frau versteckt. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Er habe aber am 19. April 2019 einen Herzinfarkt erlitten und sei in ein Regierungsspital gebracht worden. Zwei Tage später hätten die Bombenanschläge stattgefunden; das Spital habe ihn nicht richtig behandeln wollen und tags darauf entlassen. Danach habe er sich im Haus seines verstorbenen Onkels in C._______ versteckt und in der Zeit wegen seiner Herzprobleme ein Spital in E._______ aufgesucht. Nach der Untersuchung sei ihm geraten worden, sich so schnell wie möglich operieren zu lassen. Er habe sich dann an ein Regierungsspital in Colombo gewandt. Dort sei er auf eine Warteliste gesetzt worden, habe sich aber nach Zahlung einer Bestechungssumme schon im Juli 2019 am Herzen operieren lassen können. Zwei Wochen nach der Operation sei er mit seinem Reisepass legal vom Flughafen in Colombo in Richtung G._______ ausgereist und dann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Führerausweises und seiner Geburtsurkunde, drei Röntgenbilder sowie einen Austrittsbericht der Kardiologischen Abteilung des (...) Hospital in E._______ vom 4. Mai 2019 zu den Akten. B. Am 17. September 2019 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Diese ging am 18. September 2019 beim SEM ein. In der Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Es handle sich bei den unbekannten Personen um korrupte Polizisten und er würde von der sri-lankischen Polizei nicht beschützt. Aufgrund der landesweiten Vernetzung der Polizeibehörden sei ihm eine Anzeigeerstattung des Vorfalls an einem anderen Ort nicht möglich. Vielmehr würde er sich dadurch noch mehr zur Zielscheibe machen. Er habe die Angriffe und die Hinweise, warum er von korrupten Polizisten als Angreifer ausgehe, glaubhaft geschildert. C. Mit Verfügung vom 19. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 19. September 2019 sowie 23. September 2019 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertretung im BAZ das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2019 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 2. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, bei der geltend gemachten Verfolgung durch unbekannte Personen handle es sich um eine gemeinrechtliche Straftat, welcher finanzielle Motive, jedoch nicht solche im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen hätten. Trotz seiner Erklärungen, bei den Tätern handle es sich um Polizeibeamte, könne nicht auf eine staatliche Verfolgung geschlossen werden, zumal sich die Personen zu keinem Zeitpunkt als Behördenvertreter ausgegeben hätten. Es bestünden auch sonst keine objektiven Hinweise, dass er sonst vor der Ausreise oder bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte (keine behördlichen Behelligungen von ihm oder seiner Familie vor oder nach den Angriffen, problemlose Weiterführung des (...)geschäfts in seiner Abwesenheit durch seinen Schwager, zwei Behandlungen nach dem Herzinfarkt in einem Regierungsspital, Ausreise mit eigenem Pass). Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und -fähig; der Beschwerdeführer verfüge über kein Risikoprofil, das auf ein Fehlen der Schutzwilligkeit und -fähigkeit schliessen lassen oder ihn in den Augen der Behörden als politisch oppositionell ausweisen würde (keine Aktivitäten oder Mitgliedschaft in politischen oder religiösen Parteien oder Organisationen, keine LTTE-Verbindungen von ihm oder seiner Familie, keine Unternehmertätigkeit in brisantem oder politisch heiklem Geschäftsbereich). Er habe mit dem einmaligen erfolglosen Versuch einer Anzeige offensichtlich nicht alle Möglichkeiten zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ausgenutzt, obschon ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Die präventive Verhinderung jeder denkbaren Bedrohung durch Dritte liege überdies ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates. Weiter seien die Übergriffe lokal beschränkt. Es sei nicht ersichtlich, dass die unbekannten Personen ihn in einem anderen Landesteil verfolgen würden. Ein Umzug, namentlich nach Colombo und C._______, wäre ihm zudem zumutbar und möglich, da er dort bereits den grössten Teil seines Lebens verbracht habe und über viele Verwandte, Geschäftskontakte und Bekannte verfüge. Des Weiteren bestehe in beiden Städten eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit Polizei und Rechts- sowie Justizsystem, die eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Es lägen sodann keine Anzeichen dafür vor, dass Tamilen und Muslime allein wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit in Sri Lanka gezielt verfolgt würden. Den Akten könne zudem keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als Tamile oder Muslim entnommen werden. Die erwähnten Schikanen erreichten nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. In Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den sogenannten Risikofaktoren sei festzuhalten, dass die alleinige Befragung am Flughafen bei Rückkehr und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten, ebenso wenig Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Von einer Vorverfolgung sei nicht auszugehen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch zehn Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass er einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweise oder dessen verdächtigt werde; die bloss abstrakte Angst vor den seither ergriffenen verschärften (Strafverfolgungs-)Massnahmen der Behörden reiche nicht für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Dies gelte auch für muslimische Gesuchstellende. Zwar sei eine verstärkte Kontrolle von Muslimen in Sri Lanka anzunehmen. Dabei schienen die Behörden aber gezielt gegen einzelne Personen und nicht die muslimische Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit vorzugehen. Mangels persönlichem Konnex zu den Anschlägen könne alleine aufgrund des Glaubens des Beschwerdeführers folglich nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung abgestellt werden. Mit seinen Einwänden in der Stellungnahme vom 18. September 2019 wiederhole der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in der Anhörung. Hinsichtlich der Einschätzung der Täterschaft sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit sei daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen. Zur Glaubhaftigkeit sei anzumerken, dass sich deren Prüfung vorliegend mangels Asylrelevanz der Vorbringen erübrige. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen und ergänzte, er habe das Spital nach der Herzoperation frühzeitig verlassen aus Angst, das Spital gebe den Behörden seinen Namen preis, da er nicht aus Colombo komme. Die korrupten Polizisten hätten ihn vermutlich unbegründet und gestützt auf das Anti-Terror-Gesetz inhaftieren und vernichten lassen, ähnlich anderen Muslimen in dieser Zeit. Die Diskriminierung der muslimischen Bevölkerung (Einschüchterungen, Drohungen, Klima der Angst und Straflosigkeit) sei wohl bekannt und ergebe sich aus diversen Länderberichten. Staatliche Akteure seien unwillig, sie zu schützen. Physische Übergriffe durch Polizeikräfte seien dokumentiert, ebenso die anti-muslimische Haltung vieler Polizeikräfte, Militärangehöriger und Regierungsbeamter. Die lokalen Polizisten hätten das herrschende Klima der Straflosigkeit missbraucht und ihn angegriffen sowie erpresst, weil er Muslim sei, noch dazu ein wohlhabender. Bei einem Wohnortwechsel müsse er als Muslim eine Leumundbestätigung vom alten Wohnsitz beibringen. Damit müsse er befürchten, auch am neuen Wohnort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Erpressung und Verfolgung durch korrupte Polizeibeamte verneint hat. Dabei kann auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen zum fehlenden Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG, zur Täterschaft und Verneinung einer staatlichen Verfolgung durch die Angreifer, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden und zur zumutbaren und möglichen Schutzalternative verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen seiner Vorbringen in der Anhörung und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erschöpfen. Dies gilt vor allem für sein Beharren auf der Verfolgung durch Polizeibeamte aufgrund seines muslimischen Glaubens. 6.2 Des Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur gezielten Verfolgung von Tamilen und Muslimen zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weitergehend auf die allgemeine Situation von Muslimen in Sri Lanka und insbesondere nach den Osteranschlägen im April 2019 abstellt, ist auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass Muslime namentlich nach den Osteranschlägen stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen. Gleichwohl ist mit der Vor-instanz anzumerken, dass sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Gemeinschaft insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben (vgl. im Rahmen der Prüfung objektiver Nachfluchtgründe Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Von einer individuellen Verfolgung aufgrund seines Glaubens ist nicht auszugehen (vgl. E. 6.1.); im Hinblick auf die Osteranschläge hat er solche gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen dürften allfällige Schikanen bei der Anmeldung an einem neuen Wohnsitz oder bei Problemen im Zugang zur Gesundheitsversorgung kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Die vorstehenden Erwägungen zur Kollektivverfolgung und Asylrelevanz von Schikanen sind sinngemäss auf frühere Behelligungen des Beschwerdeführers als Tamile übertragbar. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich - wie bereits von der Vorinstanz bemerkt - eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung des Beschwerdeführers.
7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. 7.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr nach einem negativen Asylverfahren reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine Verbindung zu den LTTE hat er nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass ihm diese unterstellt würde oder dass seine Familienangehörigen LTTE-Verbindungen aufwiesen. Mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten, geschweige denn, dass er auf einer «Stop-List» registriert ist. Weiter ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass mangels eines persönlichen Zusammenhangs des Beschwerdeführers mit den Anschlägen im April 2019 allein die Angst vor verschärften Verfolgungsmassnahmen generell und insbesondere als Muslim nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr reicht. Eine drohende Kollektivverfolgung von Muslimen ist im Sinne obenstehender Erwägungen auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verneinen (vgl. E. 6.2).
8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. oben E. 6 und 7). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4; Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung hat sich die Lage in Sri Lanka substantiell verbessert und der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich als zumutbar zu erachten, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka seit den Terroranschlägen im April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3 m.w.H.). 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Colombo, C._______ und zuletzt in D._______ verbracht. Mit seiner Ehefrau, weiteren Verwandten und Bekannten kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Er besitzt ein Mietshaus in D._______ und lebte vor seiner Ausreise im Haus eines Onkels, weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Unternehmer und aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten auch über ausreichende finanzielle Mittel. Insoweit ist davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, sein Einkommen zu sichern. Abgesehen davon arbeitet seine Ehefrau als (...) und kann damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. 10.3.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - vorliegend nicht erreicht. So ist auszuschliessen, dass er aufgrund seiner Erkrankungen (koronare Herzkrankheit, [...]) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Zudem sind alle Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar. Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer selbst an, in Sri Lanka am Herzen operiert worden zu sein und Medikamente erhalten zu haben. 10.3.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: