Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2019 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Am 11. März 2019 fand dort die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 erhob gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 27. Juni 2019 zwecks Durchführung des na- tionalen Asylverfahrens wiedererwägungsweise auf. A.e Mit Abschreibungsentscheid vom 3. Juli 2019 schrieb das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.f Am 25. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Am 23. September 2019 fand eine ergänzende Anhö- rung an. A.g Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in C._______ ([…]pro- vinz) wohnhaft gewesen. Er habe einen (…)laden besessen und sei mit seinem Tuk Tuk als Chauffeur tätig gewesen. Seit dem Jahr 2016 habe er die (…) unterstützt, indem er für die Partei Plakate mit seinem Tuk Tuk transportiert und an öffentlichen Orten aufgeklebt habe. An Versammlun- gen der (…) habe er den Teilnehmern (…). Er habe sich auch an der Or- ganisation von Propagandaveranstaltungen beteiligt. Er habe den Parla- mentarier D._______ (nachfolgend: E._______) unterstützt, indem er Flug- blätter aufgehängt habe, als dieser für einen Parlamentssitz im Distrikt F._______ kandidiert habe. Er habe die (…) auch unterstützt, indem er bei der Organisation für die Feierlichkeit am Heldengedenktag der ehemaligen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgeholfen habe. Am (…) Novem-
D-2393/2021 Seite 3 ber 2018 habe er in G._______ die Grabstätte der Märtyrer sauberge- macht. Es seien Mitglieder der sri-lankischen Armee, der sri-lankischen Po- lizei und des Criminal Investigation Department (CID) erschienen und hät- ten ihn und die weiteren Personen, die saubergemacht hätten, einge- schüchtert. Er habe den Behörden widersprochen und auf die Durchfüh- rung der Feierlichkeiten bestanden, woraufhin es zu einer verbalen Ausei- nandersetzung zwischen ihm und den Behörden gekommen sei. Trotz der Einschüchterung habe die Feierlichkeit am (…) November 2018 stattgefun- den. An diesem Tag habe er Personen mit seinem Tuk Tuk transportiert. Am (…) Dezember 2018 seien Beamte des CID aus C._______ in seinem Laden erschienen und hätten ihm Fragen zum Heldengedenktag gestellt und ihn geschlagen. Er sei aufgefordert worden, am (…) Dezember 2018 im Camp des CID in H._______ zu erscheinen. Zum eigenen Schutz habe er seine Ehefrau und sein Kind zum Camp mitgenommen. Er sei misshan- delt und gefragt worden, wer ihm Geld für die Durchführung der Feier ge- geben habe. Zudem sei er nach (…) Personen gefragt worden, die er mit dem Tuk Tuk transportiert hätte. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakt mit diesen Personen zu haben, welche Verbindung zu den LTTE hätten. Das CID habe vermutet, dass diese (…) Personen ihm Geld für den Hel- dengedenktag gegeben hätten, und ihm gedroht, ihn zu erschiessen oder zu entführen. Auch seine Ehefrau sei nach den Männern gefragt worden, die er transportiert haben solle. Er sei freigelassen worden unter der Auf- lage, sich am (…) Dezember 2018 erneut im Camp zu melden. Das CID sei am (…) Dezember 2018 wieder in seinem Laden erschienen und habe ihm die gleichen Fragen gestellt und ihn geschlagen. Am (…) Dezember 2018 habe er sich ins Camp begeben und seine Ehefrau, sein Kind und seinen Vater mitgenommen, weil dieser (…) spreche. Das CID habe ihn aufgefordert, Geld zu geben. damit die Angelegenheit als erledigt betrach- tet werden könne. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er nach Hause zurückkehren können. Am (…) Dezember 2018 sei das CID bei ihm zu Hause erschienen. Die Männer hätten sich als Mitglie- der des CID von I._______ zu erkennen gegeben. Sie hätten ihn aufgefor- dert, zu sagen, wo er das Geld habe und die Namen der (…) Personen zu verraten. Das CID habe ihm gesagt, dass diese Männer ehemalige Mitglie- der der LTTE seien und von J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, um die LTTE wiederaufzubauen. Er selber habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Er sei vom CID geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Das CID sei danach immer wieder in seinen Laden er- schienen und habe ihn belästigt, letztmals im Januar 2019. Er sei zudem unter Drohungen daran gehindert worden, mit dem Tuk Tuk zu fahren. Am (…) Januar 2019 habe er deshalb die Arbeit mit dem Tuk Tuk eingestellt.
D-2393/2021 Seite 4 Vom Parlamentarier E._______, den er bei den Wahlen unterstützt habe, habe er gehört, dass noch einer anderen Person, welche am Heldenge- denktag teilgenommen habe, dasselbe wie ihm passiert sei. Aus Angst, dass ihm etwas zustossen oder man ihn verschwinden lassen könnte, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. (…) lang habe er sich in I._______ aufgehalten. Am (…) Februar 2019 habe er sein Heimatland legal mit seinem sri-lankischen Reisepass, in dem sich ein von der (…) Vertretung in K._______ ausgestelltes Visum befunden habe, verlassen und sei nach L._______ geflogen. Danach sei er auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise habe das CID (…) bis (…) Mal in der Umgebung, wo er gewohnt habe, nach ihm gefragt. Einmal habe sich das CID beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe sich deshalb zusammen mit ihrer Mutter zu ihrem älteren Bruder begeben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er sich in Lebensgefahr bege- ben. Er habe gesundheitliche Probleme. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und Herzproblemen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lan- kische Identitätskarte und (…) zu den Akten. Als Beweismittel legte er nebst diversen medizinischen Unterlagen ein Be- stätigungsschreiben des Member of Parliament E._______ vom (…) 2019 betreffend seine Gefährdung durch den Geheimdienst der sri-lankischen Armee und (…) Artikel aus tamilischen Zeitungen betreffend Heldenge- denktag ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. April 2021 – eröffnet am 20. April 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
D-2393/2021 Seite 5 unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeiständin. Mit Beschwerdeergänzung vom selben Tag beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 21. Mai 2021.
E. Am 25. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbedürf- tigkeitserklärung des (…) zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 teilte die damals zuständige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf den Antrag, es sei festzustel- len, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubri- zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 10. Juni 2021 eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 7. Juni 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 replizierte die Rechtsvertreterin.
D-2393/2021 Seite 6 J. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or- ganisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter über- tragen.
K. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Verlaufsbericht der (…) vom 28. Januar 2022 zu den Akten, demzu- folge beim Beschwerdeführer aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werde und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Zudem waren der Eingabe das The- menpapier "Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 und die Auskunft der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Behandlung von Schizophrenie mit Depot-Medikament und 24/7-Betreuung" vom
26. Oktober 2021 beilegt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-2393/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zur Unterstützung der (…) und den Behelligungen durch das CID im Nach- gang der Vorbereitung der Grabstätte der Märtyrer für den Heldengedenk- tag 2018 aus, dass sie Realkennzeichen vermissen liessen. Bei den Schil- derungen anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2019 handle es sich viel- mehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persön- liche Note. Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 habe der Beschwerdeführer seine Aussagen in der freien Erzählung in stereoty- per Art und ohne zusätzliche Details, eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetonte Aussage wiederholt, wogegen zu erwarten gewesen wäre, dass er seine persönliche Sichtweise dieser Geschehnisse hätte vermitteln
D-2393/2021 Seite 8 und nicht nur eine blosse Wiederholung der Abläufe schildern können. Zu- dem falle auf, dass seine Antworten auf Nachfragen zu den geltend ge- machten Geschehnissen insgesamt detailarm seien und jegliche Konkret- heit oder Anschaulichkeit vermissen liessen, welche vernünftigerweise ver- langt werden könne. Dies betreffe seine Beschreibung der CID-Beamten, den Dialog vom (…) Dezember 2018 zwischen ihm und dem CID und die Anhaltungen durch dieses, als er mit dem Tuk Tuk unterwegs gewesen sei. Aufgrund seiner insgesamt undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Dieser Gesamteindruck werde dadurch erhärtet, dass seine Aussagen ins- gesamt als wenig plausibel gewertet werden müssten. So erscheine nicht logisch, dass das CID ihn wiederholt gefragt habe, wer die (…) Männer gewesen seien, die er gemäss den Vorwürfen des CID transportiert haben solle, zumal das CID ihm gesagt habe, dass es sich dabei um ehemalige Mitglieder der LTTE gehandelt habe, welche aus J._______ zurückgekehrt seien, um die LTTE wiederaufzubauen. Aufgrund dieser konkreten Anga- ben könne nicht davon ausgegangen werden, dass das CID nicht gewusst haben soll, um wen es sich bei diesen Männern gehandelt habe. Zudem habe er erklärt, sein Heimatland trotz geltend gemachter Verfolgung durch das CID mit seinem Reisepass und einem Visum auf legalem Wege ver- lassen zu haben – er hätte dem Schlepper Geld gegeben, dass er ihn prob- lemlos aus dem Land bringe. Diese Verhaltensweise spreche gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation, zumal er auf dem Flug- hafen in I._______ hätte befürchten müssen, von den Behörden angehal- ten zu werden. Auch der Ablauf seiner Ausreise aus Sri Lanka lasse auf eine längerfristige Planung und Organisation schliessen, was gegen eine akute Verfolgungssituation spreche. Überdies sei nicht ersichtlich, warum er trotz Furcht vor weiteren Übergriffen des CID bis zum (…) Februar 2019 mit der Ausreise zugewartet haben wolle, obwohl das Visum bereits ab dem (…) 2019 gültig gewesen sei. Auch aufgrund seiner unplausiblen Aus- sagen könne die geltend gemachte Verfolgung durch das CID nicht ge- glaubt werden. Schliesslicht wiesen seine Aussagen Widersprüche auf. So habe er bei der Befragung vom 25. Juli 2019 seine angeblichen politischen Tätigkeiten für die (…) (Transport von Plakaten mit dem Tuk Tuk, Aufkleben von Plakaten, Servieren von Getränken an Versammlungen der […]) ge- nannt. Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 habe er als Grund für die Verfolgung durch das CID zuerst die verbale Auseinan- dersetzung mit den Behörden bei den Vorbereitungen zum Heldengedenk-
D-2393/2021 Seite 9 tag angegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er be- hauptet, beim Organisieren von Propagandaveranstaltungen der (…) an vorderster Front mitgeholfen zu haben und dies als möglichen Grund, wa- rum er in den Fokus der Behörden geraten sei, genannt. Indes sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Tätigkeit für die (…) nicht bereits bei der ersten Befragung erwähnt habe, handle es sich hierbei doch gemäss Aus- sagen bei der ergänzenden Anhörung um seine wichtigste Unterstützung für die (…). Deshalb sei davon auszugehen, dass er diese politische Akti- vität nachträglich erwähnt habe, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Überdies habe er sich in Bezug auf die mündliche Auseinander- setzung mit den sri-lankischen Behörden anlässlich der Vorbereitungen für die Feierlichkeiten des Heldengedenktages widersprochen. So habe er bei der ergänzenden Anhörung im Gegensatz zur ersten Befragung bei zwei- maliger Schilderung des Vorfalls die Mitwirkung der Armee mit keinem Wort mehr erwähnt, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zweifelhaft sei. Aufgrund seiner unsubstanziierten, unplausiblen und widersprüchli- chen Angaben könnten ihm seine Vorbringen bezüglich seines politischen Engagements und der daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. Insgesamt seien die von ihm eingereichten Beweis- mittel nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu bele- gen respektive die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen umzu- stossen. Die Zeitungsartikel hätten die Feierlichkeiten zum Heldengedenk- tag zum Inhalt. Aus ihnen lasse sich aber kein direkter Zusammenhang zu den Verfolgungsgründen ableiten. Beim Schreiben des Parlamentariers E._______ handle es sich um ein sehr leicht beschaff- oder fälschbares Dokument. Überdies handle es sich bei einem solchen Dokument nicht sel- ten um ein reines Gefälligkeitsschreiben, das sich zudem oft auf nicht veri- fizierbare Aussagen eines dem Autor unbekannten Dritten abstütze. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er vor seiner Ausreise flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, vermöchten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, wes- halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Be- hörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge diese
D-2393/2021 Seite 10 Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Ereignis beziehungsweise dessen Fol- gen bestehe. Zusammenfassend hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in sinnge- mässer Wiederholung der Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit fest. Seine Schilderungen wiesen sehr wohl Realkennzeichen auf. Er habe häufig die direkte Rede verwendet und über seine Gefühlslage berichtet. Er habe auch verschiedene Details wiedergeben können und seine freien Erzäh- lungen seien ausführlich und nicht stereotyp und oberflächlich. Die Vorbrin- gen seien keineswegs konstruiert. Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, es sei nicht logisch, dass das CID den Beschwerdeführer wiederholt gefragt habe, wer die (…) von ihm transportierten Personen gewesen seien, könne diese Frage unterschiedlich verstanden werden und durch die Übersetzung könnten Ungenauigkeiten und Missverständnisse auftreten. Sodann sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der Befra- gung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung derart stark zu gewich- ten. Ohnehin beträfen die angeblichen Widersprüche zwei nebensächliche Details. Ferner spreche die legale Ausreise über den Flughafen nicht ge- gen das Bestehen einer akuten Bedrohung. Es sei üblich, dass Flüchtende, die Sri Lanka auf diesem Weg verliessen, Personen bei der Grenzkontrolle bestechen würden beziehungsweise durch ihre Schlepper bestechen lies- sen. Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer wichtige Risikofaktoren. Na- mentlich sei er verhaftet worden, weil er angeblich Mitglieder der LTTE transportiert habe. Zudem müsse in dieser Hinsicht angesichts des Macht- wechsels beziehungsweise der massiv verschlechterten Bedingungen der neuen Regierung davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 201 hielt das SEM bezüglich der Widersprüche fest, im vorliegenden Verfahren sei keine BzP (im Sinne des altrechtlichen Verfahrens) respektive Erstbefragung gestützt auf Art. 26 AsylG im Sinne des neurechtlichen Verfahrens durchgeführt worden. Die im Entscheid des SEM zitierten Widersprüche bezögen sich auf wider- sprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zwischen der einlässlichen Anhörung gemäss Art. 29 AsylG vom 25. Juni 2019 und der ergänzenden
D-2393/2021 Seite 11 Anhörung vom 23. September 2019. Auch der Verweis auf die Präsident- schaftswahl vermöge die Einschätzung im erstinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen.
E. 4.4 In seiner Replik vom 10. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer sinnge- mäss an den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe fest.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu- mente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist als wahrscheinlicher zu erachten, dass die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte (wiederholte Behelligungen durch das CID im Nachgang zu einem Vorfall bei der Vorbereitung der Heldengedenk- tagsfeier 2018 und anschliessenden Personentransporten) in den wesent- lichen Punkten nicht den Tatsachen entspricht.. Zudem hat das SEM zu Recht festgehalten, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme be- steht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Be- schwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 Zwar trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Realkennzeichen aufweisen. So sagte er anlässlich der ergänzenden An- hörung vom 23. September 2019 bezüglich des Vorfalls bei der Vorberei- tung der Heldengedenktagsfeier: "Nein. Ihr könnt mir das nicht verbieten. Wir werden unbedingt diese Arbeit durchführen" (vgl. SEM-Akte 60/23 F141). Indes hatte er bei seiner Anhörung vom 25. Juli 2019 nicht geltend gemacht, dass er diesbezüglich eine aktive Rolle gespielt beziehungs- weise mit den erschienenen Personen heftig gestritten habe. Vielmehr er- klärte er dort, die Anwesenden seien von der Polizei, der Armee und vom CID eingeschüchtert worden, indem sie gesagt hätten, man dürfe das Ge- lände nicht aufräumen und darauf feiern, ansonsten dies Konsequenzen haben werde (vgl. SEM-act A47/20 F118). Dies lässt erste Zweifel an sei- nen Verfolgungsvorbringen aufkommen. Was die übrigen in der Be- schwerde erwähnten Protokollstellen anbelangt, bei denen der Beschwer- deführer die direkte Rede verwandt hat (vgl. SEM-Akte 47/20 F119, F166, 60/23 F9, F24, F110), betreffen diese überwiegend die ihm vom CID an- geblich gestellten, stets wiederholten selben Fragen im Zusammenhang mit den (…) vom Beschwerdeführer transportierten Personen, die damit verbundenen Drohungen und seine Antworten. Sodann werden weder die
D-2393/2021 Seite 12 in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele zur Gefühlslage des Be- schwerdeführers (vgl. SEM-Akte 47/20 F119, 60/23 F30) in Abrede gestellt, noch dass er bei den Anhörungen verschiedene Details erwähnte (vgl. Be- schwerde S. 12–16). Vom Gericht wird denn auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits einmal durch die sri-lanki- schen Behörden beziehungsweise das CID behelligt und insbesondere versucht worden sein könnte, von ihm als Geschäftsinhaber Geld zu er- pressen. Indes erscheinen die Umstände der von ihm vorgetragenen Ver- folgungsgeschichte insgesamt als unglaubhaft.
E. 5.3 Was die von der Vorinstanz konstatierten Widersprüche in den Aussa- gen des Beschwerdeführers zwischen den beiden Anhörungen anbelangt, kann vorab auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwie- sen werden, welche sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.3). Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift betreffen die Widersprüche nicht nebensächliche Details (vgl. Beschwerde S. 18 f.). So gab er bei der Anhörung vom 25. Juli 2019 zu Protokoll, am (…) Dezember 2019 seien Angehörige des CID in seinen Laden gekommen und hätten ihn gefragt, wieso man die Heldengedenktagsfeier überhaupt durchgeführt habe und er an vorderster Stelle tätig gewesen sei; tags darauf sei er im CID-Camp nach den besagten (…) Personen, die er transportiert habe, gefragt wor- den (vgl. SEM-Akte 47/20 F118 f.). Nach seinen politischen Aktivitäten be- fragt, erklärte er, er habe einzig seit dem Jahr 2016 mit seinem Tuk Tuk für die (…) Wahlpropagandaplakate transportiert und aufgeklebt sowie als Zu- hörer an Meetings teilgenommen und dabei (…) (vgl. a.a.O. F182–190). Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 nannte er als Grund der geltend gemachten Verfolgung zuerst sinngemäss die verbale Auseinandersetzung bei der Vorbereitung der Heldengedenktagsfeier (vgl. SEM-Akte 60/23 F7, F9). Gegen Ende der Anhörung brachte er indes vor, er habe an vorderster Front bei der Organisation von Propagandaveran- staltungen mitgeholfen, weshalb er den Behörden aufgefallen sein könnte. Dabei verwies er auf das Schreiben des Parlamentariers E._______ (vgl. a.a.O. F181). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz nicht ersicht- lich, weshalb er diese wichtigste Unterstützung der (…) nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnte, sondern dieses Vorbringen nachschob, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Dies umso weniger, als auch bezüglich der verbalen Auseinandersetzung Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. E. 5.2). Des Weiteren vermag seine Erklärung, er habe bei der ergänzenden Anhörung bezüglich der mündlichen Auseinandersetzung nicht mehr explizit erwähnt, dass da- mals auch die sri-lankische Armee vor Ort anwesend gewesen sei, weil es
D-2393/2021 Seite 13 für ihn keine klare Grenzen zwischen der Armee, der Polizei und dem CID gebe, keineswegs zu überzeugen. Bei dieser Sachlage vermag auch das Vorbringen in der Eingabe vom 1. Februar 2022, dass gemäss dem Arzt- bericht vom 26. Januar 2022 das Konzentrationsvermögen und die Ge- dächtnisleistungen des Beschwerdeführers reduziert erscheinen würden, nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet werden.
E. 5.4 In der Beschwerde wurde weiter eingewandt, die Frage des CID nach den besagten (…) vom Beschwerdeführer transportierten Personen könne unterschiedlich verstanden werden. So könne diese zum einen auf die Na- men beziehungsweise die Identität der Personen abzielen. Zum andern könne sie sich darüber hinaus auf mehr Informationen beziehen, was vor- liegend offensichtlich sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch nach ihrem Aufenthaltsort und seinen Verbindungen zu ihnen gefragt wor- den sei. Überdies könnten in diesem Zusammenhang durch die Überset- zung Ungenauigkeiten und Missverständnisse auftreten (vgl. Beschwerde S. 16). Auch aus diesen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurden ihm die Protokolle der beiden Anhörungen rückübersetzt, woraufhin er bestätigte, sie stimmten mit seinen Aussagen überein (vgl. SEM-Akte 47/20 S. 20 und 60/23 S. 23). Darüber hinaus lassen sich ihnen keine Hinweise auf Missverständnisse entnehmen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer nicht in Haft genommen wurde, wenn das CID ein so grosses Inte- resse an weitergehenden Informationen über die besagten (…) Personen oder seine Verbindung zu ihnen gehabt hätte. Seine Antwort auf die ihm diesbezüglich gestellte Frage fiel diffus aus und vermag in keiner Weise zu überzeugen (vgl. a.a.O. F139). Auch die Frage seiner Rechtsvertreterin, ob es einen Grund gebe, weshalb seitens der Behörden ein derart viel Auf- wand getrieben worden sei, vermochte er nicht plausibel zu beantworten (vgl. a.a.O. F141). Dasselbe gilt für die Frage, ob es dem CID primär um die Herkunft des Geldes für den Heldengedenktag oder um die (…) ehe- maligen LTTE-Mitglieder gegangen sei (vgl. a.a.O. F140).
E. 5.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Verfolgungs- vorbringen eingereichten Beweismittel kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1), welche sich als zutreffend erweisen und in der Beschwerdeschrift nicht ex- plizit bestritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Schrei- ben des Parlamentariers E._______ Folgendes festzuhalten: Darin wird
D-2393/2021 Seite 14 insbesondere ausgeführt, die militärischen Geheimdienste hätten im Zu- sammenhang mit der Heldengedenkfeier Massnahmen ergriffen und so- wohl Teilnehmende als auch Aktivisten bedroht, darunter auch den Be- schwerdeführer; seine Familie sei von einer Gruppe, die sich als Militärge- heimdienst («military intelligence group») zu erkennen gegeben habe, um Geld erpresst worden (vgl. Schreiben von Parlamentarier E._______ vom […] 2019). Dies steht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerde- führers, welcher mit keinem Wort Behelligungen durch einen Militärgeheim- dienst geltend gemacht hatte. Zudem erscheint der Beweiswert des Doku- ments als umso geringer, als der Beschwerdeführer erklärte, E._______ sei auch vor Ort gewesen, als sie die Feier gemacht hätten, und ihm seien die Probleme bekannt (vgl. SEM-Akte 47/20 F175).
E. 5.6 Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch das CID nach den vorstehenden Erwägungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, erübrigt es sich, auf die Einwendungen in der Beschwerde zu seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka unter Verwendung seines eigenen, mit einem Schengen Visum für L._______ versehenen Reisepasses (vgl. SEM-Akte 47/20 F134) einzuge- hen.
E. 5.7 Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Heldengedenktagsfeier 2018 und den diesbezüglichen Vorbereitungen in der von ihm dargelegten Weise verfolgt beziehungsweise behördlich gesucht wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer seinen Sachverhalts- vortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.8 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res- pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene- rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
D-2393/2021 Seite 15 des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk- ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 5.8.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusam- menhang mit LTTE-Verbindungen, namentlich im Zusammenhang mit dem ihm angeblich vorgeworfenen Transport von (…) aus J._______ zurückge- kehrten ehemaligen LTTE-Mitgliedern, hat sich als nicht glaubhaft erwie- sen. Sodann ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er die LTTE in irgendeiner Form unterstützt hätte. Es ergibt sich demnach keinerlei rele- vante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Mithin erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der bald dreijährigen Landes- abwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedro- hung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 5.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-2393/2021 Seite 16
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-2393/2021 Seite 17 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie- derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Präsident- schaftswahlen vom November 2019, des diplomatischen Konflikts zwi- schen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen im August 2020. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschät- zung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der
D-2393/2021 Seite 18 gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. Au- gust 2019 aufgehobene Ausnahmezustand, die mit den Wahlen im Novem- ber 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3) und auch die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 (vgl. Urteil des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2) nichts zu ändern.
E. 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der (…)-jährige Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge bis (…) vor seiner Ausreise in C._______. Dort leben seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwiegermutter nach wie vor in einem grossen Haus (vgl. SEM-Akte 47/20 F39 ff., F85). Es ist somit davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Zudem besitzt er dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nebst seiner Ehefrau, seiner (…) und seiner Schwiegermutter sind seine Eltern, seine Schwester, drei Geschwister seiner Ehefrau sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits ebenfalls in C._______ wohnhaft (vgl. a.a.O. F53 ff.). Eine Cousine halte sich in der Schweiz (vgl. SEM-Akte 7/7 3.01) und eine Tante in Kanada (vgl. SEM-Akte 47/20 F81 f.) auf. Er kann einen Schulabschluss ([…]-Level) und Arbeitserfahrung als Inhaber eines (…)ladens und Chauffeur eines Tuk Tuk vorweisen. Es kann somit erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird eingliedern können, selbst wenn er sein Geschäft und sein Fahrzeug (…) vor seiner Ausreise verkauft haben sollte (vgl. a.a.O. F95). Dabei wird ihm seine Familie und seine Verwandtschaft bei der Reintegration behilflich sein und ihn finanziell unterstützen können.
E. 7.3.3 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. aktenkundiger Arztbericht vom (…) [Diagnosen: koronare Zweigefässer- krankung, Diabetes Typ 2, {…}, {…}, {…}, {…} und {…}), weshalb der Be- schwerdeführer auf die Einnahme von Medikamenten und regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass aus ge- sundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3,
D-2393/2021 Seite 19 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Wie in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend festgehalten wurde, ist Diabetes Mellitus II in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh- rers weit verbreitet. Gemäss einer Studie der World Health Organization (WHO) vom Oktober 2019 seien Medikamente für nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes nicht durchgehend, aber grösstenteils in den Apotheken vorhanden. Auch das staatliche Teaching Hospital in C._______ verfüge über eine Diabetes-Abteilung. Die betroffenen Patien- ten würden regelmässig kontrolliert, erhielten jährlich medizinische Check- ups und Gesundheitsberatungen, wobei bildgebende Verfahren ange- wandt würden. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 (E. 7.4.2.2) zutreffend davon aus, dass eine weitere Behandlung des diag- nostizierten Krankheitsbildes am Herkunftsort des Beschwerdeführers ge- währleistet sei. Im Übrigen machte er selber auch geltend, wegen seines Diabetes im Heimatland bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 47/20 F160). Sodann erscheint der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch hinsichtlich der koronaren Herz- erkrankung nicht als unzumutbar. Dabei schloss sie unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5063/2019 vom 10. Oktober 2019 (E. 10.3.4) weiter zutreffend aus, dass er aufgrund dieser Erkrankung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde, weil dieses Krankheitsbild in Sri Lanka behandelt werden könne. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus seinem pauschalen Vor- bringen, er sei psychisch sehr angeschlagen und sein psychischer Ge- sundheitszustand sei nicht vollkommen abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 26) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 1. Februar 2022 erscheint der Vollzug auch angesichts der gestellten Diagnosen als zumutbar. So ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordprovinz) ausreichend vorhanden und zu- gänglich ist. An dieser Einschätzung vermögen die beiden SFH-Berichte nichts zu ändern. Wie soeben ausgeführt, wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Behandlung schweizerischem Standard entspricht, und auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimat- oder Herkunfts- staat völlig kostenlos sein muss. Schliesslich wies die Vorinstanz weiter zutreffend auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art.
D-2393/2021 Seite 20 93 Abs.1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche durch die Abgabe von Me- dikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.
E. 7.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage ge- raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim- mung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge- währt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersicht- lich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom
D-2393/2021 Seite 21 Gericht in der Ernennungsverfügung vom 26. Mai 2021 über die in der Re- gel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 10. Juni 2021 ihre Kosten- note ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 16.4 Stunden und bean- tragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem machte sie 2.0 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für Aktenstudium und weitere juris- tische und länderspezifische Abklärungen, Dolmetscherkosten von Fr. 144.– sowie Auslagen von Fr. 11.– (Porto) geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der Stundenansatz von Fr. 200.– für Aktenstudium und weitere Abklärungen liegt über dem Kos- tenrahmen von Fr. 150.– und ist entsprechend zu kürzen. Zudem erscheint der zeitliche Aufwand in Anbetracht, dass in der Beschwerdeschrift auf mehreren Seiten im Wesentlichen lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und des Umfangs der Replik im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Beschwer- deverfahren zu hoch und ist um fünf Stunden zu kürzen. Schliesslich ist der Aufwand für das Erstellen der Kostennote nicht zu vergüten. Dies ergibt einen insgesamt zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 13.1 Stun- den. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 2’120.– (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2393/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2’120.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2393/2021 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Am 11. März 2019 fand dort die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 erhob gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 27. Juni 2019 zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens wiedererwägungsweise auf. A.e Mit Abschreibungsentscheid vom 3. Juli 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.f Am 25. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Am 23. September 2019 fand eine ergänzende Anhörung an. A.g Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in C._______ ([...]provinz) wohnhaft gewesen. Er habe einen (...)laden besessen und sei mit seinem Tuk Tuk als Chauffeur tätig gewesen. Seit dem Jahr 2016 habe er die (...) unterstützt, indem er für die Partei Plakate mit seinem Tuk Tuk transportiert und an öffentlichen Orten aufgeklebt habe. An Versammlungen der (...) habe er den Teilnehmern (...). Er habe sich auch an der Organisation von Propagandaveranstaltungen beteiligt. Er habe den Parlamentarier D._______ (nachfolgend: E._______) unterstützt, indem er Flugblätter aufgehängt habe, als dieser für einen Parlamentssitz im Distrikt F._______ kandidiert habe. Er habe die (...) auch unterstützt, indem er bei der Organisation für die Feierlichkeit am Heldengedenktag der ehemaligen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgeholfen habe. Am (...) November 2018 habe er in G._______ die Grabstätte der Märtyrer saubergemacht. Es seien Mitglieder der sri-lankischen Armee, der sri-lankischen Polizei und des Criminal Investigation Department (CID) erschienen und hätten ihn und die weiteren Personen, die saubergemacht hätten, eingeschüchtert. Er habe den Behörden widersprochen und auf die Durchführung der Feierlichkeiten bestanden, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Behörden gekommen sei. Trotz der Einschüchterung habe die Feierlichkeit am (...) November 2018 stattgefunden. An diesem Tag habe er Personen mit seinem Tuk Tuk transportiert. Am (...) Dezember 2018 seien Beamte des CID aus C._______ in seinem Laden erschienen und hätten ihm Fragen zum Heldengedenktag gestellt und ihn geschlagen. Er sei aufgefordert worden, am (...) Dezember 2018 im Camp des CID in H._______ zu erscheinen. Zum eigenen Schutz habe er seine Ehefrau und sein Kind zum Camp mitgenommen. Er sei misshandelt und gefragt worden, wer ihm Geld für die Durchführung der Feier gegeben habe. Zudem sei er nach (...) Personen gefragt worden, die er mit dem Tuk Tuk transportiert hätte. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakt mit diesen Personen zu haben, welche Verbindung zu den LTTE hätten. Das CID habe vermutet, dass diese (...) Personen ihm Geld für den Heldengedenktag gegeben hätten, und ihm gedroht, ihn zu erschiessen oder zu entführen. Auch seine Ehefrau sei nach den Männern gefragt worden, die er transportiert haben solle. Er sei freigelassen worden unter der Auflage, sich am (...) Dezember 2018 erneut im Camp zu melden. Das CID sei am (...) Dezember 2018 wieder in seinem Laden erschienen und habe ihm die gleichen Fragen gestellt und ihn geschlagen. Am (...) Dezember 2018 habe er sich ins Camp begeben und seine Ehefrau, sein Kind und seinen Vater mitgenommen, weil dieser (...) spreche. Das CID habe ihn aufgefordert, Geld zu geben. damit die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden könne. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er nach Hause zurückkehren können. Am (...) Dezember 2018 sei das CID bei ihm zu Hause erschienen. Die Männer hätten sich als Mitglieder des CID von I._______ zu erkennen gegeben. Sie hätten ihn aufgefordert, zu sagen, wo er das Geld habe und die Namen der (...) Personen zu verraten. Das CID habe ihm gesagt, dass diese Männer ehemalige Mitglieder der LTTE seien und von J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, um die LTTE wiederaufzubauen. Er selber habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Er sei vom CID geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Das CID sei danach immer wieder in seinen Laden erschienen und habe ihn belästigt, letztmals im Januar 2019. Er sei zudem unter Drohungen daran gehindert worden, mit dem Tuk Tuk zu fahren. Am (...) Januar 2019 habe er deshalb die Arbeit mit dem Tuk Tuk eingestellt. Vom Parlamentarier E._______, den er bei den Wahlen unterstützt habe, habe er gehört, dass noch einer anderen Person, welche am Heldengedenktag teilgenommen habe, dasselbe wie ihm passiert sei. Aus Angst, dass ihm etwas zustossen oder man ihn verschwinden lassen könnte, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. (...) lang habe er sich in I._______ aufgehalten. Am (...) Februar 2019 habe er sein Heimatland legal mit seinem sri-lankischen Reisepass, in dem sich ein von der (...) Vertretung in K._______ ausgestelltes Visum befunden habe, verlassen und sei nach L._______ geflogen. Danach sei er auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise habe das CID (...) bis (...) Mal in der Umgebung, wo er gewohnt habe, nach ihm gefragt. Einmal habe sich das CID beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe sich deshalb zusammen mit ihrer Mutter zu ihrem älteren Bruder begeben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er sich in Lebensgefahr begeben. Er habe gesundheitliche Probleme. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und Herzproblemen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte und (...) zu den Akten. Als Beweismittel legte er nebst diversen medizinischen Unterlagen ein Bestätigungsschreiben des Member of Parliament E._______ vom (...) 2019 betreffend seine Gefährdung durch den Geheimdienst der sri-lankischen Armee und (...) Artikel aus tamilischen Zeitungen betreffend Heldengedenktag ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. April 2021 - eröffnet am 20. April 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeiständin. Mit Beschwerdeergänzung vom selben Tag beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 21. Mai 2021. E. Am 25. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 10. Juni 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 7. Juni 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 replizierte die Rechtsvertreterin. J. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen. K. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht der (...) vom 28. Januar 2022 zu den Akten, demzufolge beim Beschwerdeführer aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werde und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Zudem waren der Eingabe das Themenpapier "Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 und die Auskunft der SFH-Länderanalyse "Sri Lanka: Behandlung von Schizophrenie mit Depot-Medikament und 24/7-Betreuung" vom 26. Oktober 2021 beilegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zur Unterstützung der (...) und den Behelligungen durch das CID im Nachgang der Vorbereitung der Grabstätte der Märtyrer für den Heldengedenktag 2018 aus, dass sie Realkennzeichen vermissen liessen. Bei den Schilderungen anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2019 handle es sich vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 habe der Beschwerdeführer seine Aussagen in der freien Erzählung in stereotyper Art und ohne zusätzliche Details, eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetonte Aussage wiederholt, wogegen zu erwarten gewesen wäre, dass er seine persönliche Sichtweise dieser Geschehnisse hätte vermitteln und nicht nur eine blosse Wiederholung der Abläufe schildern können. Zudem falle auf, dass seine Antworten auf Nachfragen zu den geltend gemachten Geschehnissen insgesamt detailarm seien und jegliche Konkretheit oder Anschaulichkeit vermissen liessen, welche vernünftigerweise verlangt werden könne. Dies betreffe seine Beschreibung der CID-Beamten, den Dialog vom (...) Dezember 2018 zwischen ihm und dem CID und die Anhaltungen durch dieses, als er mit dem Tuk Tuk unterwegs gewesen sei. Aufgrund seiner insgesamt undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Dieser Gesamteindruck werde dadurch erhärtet, dass seine Aussagen insgesamt als wenig plausibel gewertet werden müssten. So erscheine nicht logisch, dass das CID ihn wiederholt gefragt habe, wer die (...) Männer gewesen seien, die er gemäss den Vorwürfen des CID transportiert haben solle, zumal das CID ihm gesagt habe, dass es sich dabei um ehemalige Mitglieder der LTTE gehandelt habe, welche aus J._______ zurückgekehrt seien, um die LTTE wiederaufzubauen. Aufgrund dieser konkreten Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass das CID nicht gewusst haben soll, um wen es sich bei diesen Männern gehandelt habe. Zudem habe er erklärt, sein Heimatland trotz geltend gemachter Verfolgung durch das CID mit seinem Reisepass und einem Visum auf legalem Wege verlassen zu haben - er hätte dem Schlepper Geld gegeben, dass er ihn problemlos aus dem Land bringe. Diese Verhaltensweise spreche gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation, zumal er auf dem Flughafen in I._______ hätte befürchten müssen, von den Behörden angehalten zu werden. Auch der Ablauf seiner Ausreise aus Sri Lanka lasse auf eine längerfristige Planung und Organisation schliessen, was gegen eine akute Verfolgungssituation spreche. Überdies sei nicht ersichtlich, warum er trotz Furcht vor weiteren Übergriffen des CID bis zum (...) Februar 2019 mit der Ausreise zugewartet haben wolle, obwohl das Visum bereits ab dem (...) 2019 gültig gewesen sei. Auch aufgrund seiner unplausiblen Aussagen könne die geltend gemachte Verfolgung durch das CID nicht geglaubt werden. Schliesslicht wiesen seine Aussagen Widersprüche auf. So habe er bei der Befragung vom 25. Juli 2019 seine angeblichen politischen Tätigkeiten für die (...) (Transport von Plakaten mit dem Tuk Tuk, Aufkleben von Plakaten, Servieren von Getränken an Versammlungen der [...]) genannt. Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 habe er als Grund für die Verfolgung durch das CID zuerst die verbale Auseinandersetzung mit den Behörden bei den Vorbereitungen zum Heldengedenktag angegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er behauptet, beim Organisieren von Propagandaveranstaltungen der (...) an vorderster Front mitgeholfen zu haben und dies als möglichen Grund, warum er in den Fokus der Behörden geraten sei, genannt. Indes sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Tätigkeit für die (...) nicht bereits bei der ersten Befragung erwähnt habe, handle es sich hierbei doch gemäss Aussagen bei der ergänzenden Anhörung um seine wichtigste Unterstützung für die (...). Deshalb sei davon auszugehen, dass er diese politische Aktivität nachträglich erwähnt habe, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Überdies habe er sich in Bezug auf die mündliche Auseinandersetzung mit den sri-lankischen Behörden anlässlich der Vorbereitungen für die Feierlichkeiten des Heldengedenktages widersprochen. So habe er bei der ergänzenden Anhörung im Gegensatz zur ersten Befragung bei zweimaliger Schilderung des Vorfalls die Mitwirkung der Armee mit keinem Wort mehr erwähnt, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zweifelhaft sei. Aufgrund seiner unsubstanziierten, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben könnten ihm seine Vorbringen bezüglich seines politischen Engagements und der daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. Insgesamt seien die von ihm eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen respektive die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen umzustossen. Die Zeitungsartikel hätten die Feierlichkeiten zum Heldengedenktag zum Inhalt. Aus ihnen lasse sich aber kein direkter Zusammenhang zu den Verfolgungsgründen ableiten. Beim Schreiben des Parlamentariers E._______ handle es sich um ein sehr leicht beschaff- oder fälschbares Dokument. Überdies handle es sich bei einem solchen Dokument nicht selten um ein reines Gefälligkeitsschreiben, das sich zudem oft auf nicht verifizierbare Aussagen eines dem Autor unbekannten Dritten abstütze. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er vor seiner Ausreise flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, vermöchten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen bestehe. Zusammenfassend hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in sinngemässer Wiederholung der Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit fest. Seine Schilderungen wiesen sehr wohl Realkennzeichen auf. Er habe häufig die direkte Rede verwendet und über seine Gefühlslage berichtet. Er habe auch verschiedene Details wiedergeben können und seine freien Erzählungen seien ausführlich und nicht stereotyp und oberflächlich. Die Vorbringen seien keineswegs konstruiert. Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, es sei nicht logisch, dass das CID den Beschwerdeführer wiederholt gefragt habe, wer die (...) von ihm transportierten Personen gewesen seien, könne diese Frage unterschiedlich verstanden werden und durch die Übersetzung könnten Ungenauigkeiten und Missverständnisse auftreten. Sodann sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Ohnehin beträfen die angeblichen Widersprüche zwei nebensächliche Details. Ferner spreche die legale Ausreise über den Flughafen nicht gegen das Bestehen einer akuten Bedrohung. Es sei üblich, dass Flüchtende, die Sri Lanka auf diesem Weg verliessen, Personen bei der Grenzkontrolle bestechen würden beziehungsweise durch ihre Schlepper bestechen liessen. Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer wichtige Risikofaktoren. Namentlich sei er verhaftet worden, weil er angeblich Mitglieder der LTTE transportiert habe. Zudem müsse in dieser Hinsicht angesichts des Machtwechsels beziehungsweise der massiv verschlechterten Bedingungen der neuen Regierung davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 201 hielt das SEM bezüglich der Widersprüche fest, im vorliegenden Verfahren sei keine BzP (im Sinne des altrechtlichen Verfahrens) respektive Erstbefragung gestützt auf Art. 26 AsylG im Sinne des neurechtlichen Verfahrens durchgeführt worden. Die im Entscheid des SEM zitierten Widersprüche bezögen sich auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zwischen der einlässlichen Anhörung gemäss Art. 29 AsylG vom 25. Juni 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019. Auch der Verweis auf die Präsidentschaftswahl vermöge die Einschätzung im erstinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. 4.4 In seiner Replik vom 10. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe fest. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist als wahrscheinlicher zu erachten, dass die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte (wiederholte Behelligungen durch das CID im Nachgang zu einem Vorfall bei der Vorbereitung der Heldengedenktagsfeier 2018 und anschliessenden Personentransporten) in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entspricht.. Zudem hat das SEM zu Recht festgehalten, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme besteht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Zwar trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Realkennzeichen aufweisen. So sagte er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 bezüglich des Vorfalls bei der Vorbereitung der Heldengedenktagsfeier: "Nein. Ihr könnt mir das nicht verbieten. Wir werden unbedingt diese Arbeit durchführen" (vgl. SEM-Akte 60/23 F141). Indes hatte er bei seiner Anhörung vom 25. Juli 2019 nicht geltend gemacht, dass er diesbezüglich eine aktive Rolle gespielt beziehungsweise mit den erschienenen Personen heftig gestritten habe. Vielmehr erklärte er dort, die Anwesenden seien von der Polizei, der Armee und vom CID eingeschüchtert worden, indem sie gesagt hätten, man dürfe das Gelände nicht aufräumen und darauf feiern, ansonsten dies Konsequenzen haben werde (vgl. SEM-act A47/20 F118). Dies lässt erste Zweifel an seinen Verfolgungsvorbringen aufkommen. Was die übrigen in der Beschwerde erwähnten Protokollstellen anbelangt, bei denen der Beschwerdeführer die direkte Rede verwandt hat (vgl. SEM-Akte 47/20 F119, F166, 60/23 F9, F24, F110), betreffen diese überwiegend die ihm vom CID angeblich gestellten, stets wiederholten selben Fragen im Zusammenhang mit den (...) vom Beschwerdeführer transportierten Personen, die damit verbundenen Drohungen und seine Antworten. Sodann werden weder die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele zur Gefühlslage des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 47/20 F119, 60/23 F30) in Abrede gestellt, noch dass er bei den Anhörungen verschiedene Details erwähnte (vgl. Beschwerde S. 12-16). Vom Gericht wird denn auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits einmal durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise das CID behelligt und insbesondere versucht worden sein könnte, von ihm als Geschäftsinhaber Geld zu erpressen. Indes erscheinen die Umstände der von ihm vorgetragenen Verfolgungsgeschichte insgesamt als unglaubhaft. 5.3 Was die von der Vorinstanz konstatierten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen den beiden Anhörungen anbelangt, kann vorab auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.3). Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift betreffen die Widersprüche nicht nebensächliche Details (vgl. Beschwerde S. 18 f.). So gab er bei der Anhörung vom 25. Juli 2019 zu Protokoll, am (...) Dezember 2019 seien Angehörige des CID in seinen Laden gekommen und hätten ihn gefragt, wieso man die Heldengedenktagsfeier überhaupt durchgeführt habe und er an vorderster Stelle tätig gewesen sei; tags darauf sei er im CID-Camp nach den besagten (...) Personen, die er transportiert habe, gefragt worden (vgl. SEM-Akte 47/20 F118 f.). Nach seinen politischen Aktivitäten befragt, erklärte er, er habe einzig seit dem Jahr 2016 mit seinem Tuk Tuk für die (...) Wahlpropagandaplakate transportiert und aufgeklebt sowie als Zuhörer an Meetings teilgenommen und dabei (...) (vgl. a.a.O. F182-190). Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 nannte er als Grund der geltend gemachten Verfolgung zuerst sinngemäss die verbale Auseinandersetzung bei der Vorbereitung der Heldengedenktagsfeier (vgl. SEM-Akte 60/23 F7, F9). Gegen Ende der Anhörung brachte er indes vor, er habe an vorderster Front bei der Organisation von Propagandaveranstaltungen mitgeholfen, weshalb er den Behörden aufgefallen sein könnte. Dabei verwies er auf das Schreiben des Parlamentariers E._______ (vgl. a.a.O. F181). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb er diese wichtigste Unterstützung der (...) nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnte, sondern dieses Vorbringen nachschob, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Dies umso weniger, als auch bezüglich der verbalen Auseinandersetzung Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. E. 5.2). Des Weiteren vermag seine Erklärung, er habe bei der ergänzenden Anhörung bezüglich der mündlichen Auseinandersetzung nicht mehr explizit erwähnt, dass damals auch die sri-lankische Armee vor Ort anwesend gewesen sei, weil es für ihn keine klare Grenzen zwischen der Armee, der Polizei und dem CID gebe, keineswegs zu überzeugen. Bei dieser Sachlage vermag auch das Vorbringen in der Eingabe vom 1. Februar 2022, dass gemäss dem Arztbericht vom 26. Januar 2022 das Konzentrationsvermögen und die Gedächtnisleistungen des Beschwerdeführers reduziert erscheinen würden, nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet werden. 5.4 In der Beschwerde wurde weiter eingewandt, die Frage des CID nach den besagten (...) vom Beschwerdeführer transportierten Personen könne unterschiedlich verstanden werden. So könne diese zum einen auf die Namen beziehungsweise die Identität der Personen abzielen. Zum andern könne sie sich darüber hinaus auf mehr Informationen beziehen, was vorliegend offensichtlich sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch nach ihrem Aufenthaltsort und seinen Verbindungen zu ihnen gefragt worden sei. Überdies könnten in diesem Zusammenhang durch die Übersetzung Ungenauigkeiten und Missverständnisse auftreten (vgl. Beschwerde S. 16). Auch aus diesen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurden ihm die Protokolle der beiden Anhörungen rückübersetzt, woraufhin er bestätigte, sie stimmten mit seinen Aussagen überein (vgl. SEM-Akte 47/20 S. 20 und 60/23 S. 23). Darüber hinaus lassen sich ihnen keine Hinweise auf Missverständnisse entnehmen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Haft genommen wurde, wenn das CID ein so grosses Interesse an weitergehenden Informationen über die besagten (...) Personen oder seine Verbindung zu ihnen gehabt hätte. Seine Antwort auf die ihm diesbezüglich gestellte Frage fiel diffus aus und vermag in keiner Weise zu überzeugen (vgl. a.a.O. F139). Auch die Frage seiner Rechtsvertreterin, ob es einen Grund gebe, weshalb seitens der Behörden ein derart viel Aufwand getrieben worden sei, vermochte er nicht plausibel zu beantworten (vgl. a.a.O. F141). Dasselbe gilt für die Frage, ob es dem CID primär um die Herkunft des Geldes für den Heldengedenktag oder um die (...) ehemaligen LTTE-Mitglieder gegangen sei (vgl. a.a.O. F140). 5.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen eingereichten Beweismittel kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1), welche sich als zutreffend erweisen und in der Beschwerdeschrift nicht explizit bestritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Schreiben des Parlamentariers E._______ Folgendes festzuhalten: Darin wird insbesondere ausgeführt, die militärischen Geheimdienste hätten im Zusammenhang mit der Heldengedenkfeier Massnahmen ergriffen und sowohl Teilnehmende als auch Aktivisten bedroht, darunter auch den Beschwerdeführer; seine Familie sei von einer Gruppe, die sich als Militärgeheimdienst («military intelligence group») zu erkennen gegeben habe, um Geld erpresst worden (vgl. Schreiben von Parlamentarier E._______ vom [...] 2019). Dies steht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, welcher mit keinem Wort Behelligungen durch einen Militärgeheimdienst geltend gemacht hatte. Zudem erscheint der Beweiswert des Dokuments als umso geringer, als der Beschwerdeführer erklärte, E._______ sei auch vor Ort gewesen, als sie die Feier gemacht hätten, und ihm seien die Probleme bekannt (vgl. SEM-Akte 47/20 F175). 5.6 Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch das CID nach den vorstehenden Erwägungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, erübrigt es sich, auf die Einwendungen in der Beschwerde zu seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka unter Verwendung seines eigenen, mit einem Schengen Visum für L._______ versehenen Reisepasses (vgl. SEM-Akte 47/20 F134) einzugehen. 5.7 Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Heldengedenktagsfeier 2018 und den diesbezüglichen Vorbereitungen in der von ihm dargelegten Weise verfolgt beziehungsweise behördlich gesucht wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer seinen Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen. 5.8 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.8.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen, namentlich im Zusammenhang mit dem ihm angeblich vorgeworfenen Transport von (...) aus J._______ zurückgekehrten ehemaligen LTTE-Mitgliedern, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Sodann ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er die LTTE in irgendeiner Form unterstützt hätte. Es ergibt sich demnach keinerlei relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Mithin erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der bald dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahlen vom November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen im August 2020. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand, die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3) und auch die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 (vgl. Urteil des BVGerD-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2) nichts zu ändern. 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der (...)-jährige Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge bis (...) vor seiner Ausreise in C._______. Dort leben seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwiegermutter nach wie vor in einem grossen Haus (vgl. SEM-Akte 47/20 F39 ff., F85). Es ist somit davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Zudem besitzt er dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nebst seiner Ehefrau, seiner (...) und seiner Schwiegermutter sind seine Eltern, seine Schwester, drei Geschwister seiner Ehefrau sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits ebenfalls in C._______ wohnhaft (vgl. a.a.O. F53 ff.). Eine Cousine halte sich in der Schweiz (vgl. SEM-Akte 7/7 3.01) und eine Tante in Kanada (vgl. SEM-Akte 47/20 F81 f.) auf. Er kann einen Schulabschluss ([...]-Level) und Arbeitserfahrung als Inhaber eines (...)ladens und Chauffeur eines Tuk Tuk vorweisen. Es kann somit erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird eingliedern können, selbst wenn er sein Geschäft und sein Fahrzeug (...) vor seiner Ausreise verkauft haben sollte (vgl. a.a.O. F95). Dabei wird ihm seine Familie und seine Verwandtschaft bei der Reintegration behilflich sein und ihn finanziell unterstützen können. 7.3.3 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. aktenkundiger Arztbericht vom (...) [Diagnosen: koronare Zweigefässerkrankung, Diabetes Typ 2, {...}, {...}, {...}, {...} und {...}), weshalb der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Medikamenten und regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Wie in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend festgehalten wurde, ist Diabetes Mellitus II in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weit verbreitet. Gemäss einer Studie der World Health Organization (WHO) vom Oktober 2019 seien Medikamente für nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes nicht durchgehend, aber grösstenteils in den Apotheken vorhanden. Auch das staatliche Teaching Hospital in C._______ verfüge über eine Diabetes-Abteilung. Die betroffenen Patienten würden regelmässig kontrolliert, erhielten jährlich medizinische Check-ups und Gesundheitsberatungen, wobei bildgebende Verfahren angewandt würden. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2276/2020 vom 29. Juni 2020 (E. 7.4.2.2) zutreffend davon aus, dass eine weitere Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbildes am Herkunftsort des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Im Übrigen machte er selber auch geltend, wegen seines Diabetes im Heimatland bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 47/20 F160). Sodann erscheint der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch hinsichtlich der koronaren Herzerkrankung nicht als unzumutbar. Dabei schloss sie unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5063/2019 vom 10. Oktober 2019 (E. 10.3.4) weiter zutreffend aus, dass er aufgrund dieser Erkrankung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde, weil dieses Krankheitsbild in Sri Lanka behandelt werden könne. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus seinem pauschalen Vorbringen, er sei psychisch sehr angeschlagen und sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht vollkommen abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 26) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 1. Februar 2022 erscheint der Vollzug auch angesichts der gestellten Diagnosen als zumutbar. So ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordprovinz) ausreichend vorhanden und zugänglich ist. An dieser Einschätzung vermögen die beiden SFH-Berichte nichts zu ändern. Wie soeben ausgeführt, wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Behandlung schweizerischem Standard entspricht, und auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimat- oder Herkunftsstaat völlig kostenlos sein muss. Schliesslich wies die Vorinstanz weiter zutreffend auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 7.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 26. Mai 2021 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 10. Juni 2021 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 16.4 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie 2.0 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- für Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen, Dolmetscherkosten von Fr. 144.- sowie Auslagen von Fr. 11.- (Porto) geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der Stundenansatz von Fr. 200.- für Aktenstudium und weitere Abklärungen liegt über dem Kostenrahmen von Fr. 150.- und ist entsprechend zu kürzen. Zudem erscheint der zeitliche Aufwand in Anbetracht, dass in der Beschwerdeschrift auf mehreren Seiten im Wesentlichen lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und des Umfangs der Replik im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren zu hoch und ist um fünf Stunden zu kürzen. Schliesslich ist der Aufwand für das Erstellen der Kostennote nicht zu vergüten. Dies ergibt einen insgesamt zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 13.1 Stunden. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 2'120.- (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'120.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: