Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. November 2017 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7367/2017 vom 25. Januar 2019 ab. B. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 7. März 2019 erneut ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen eines neu aufgefundenen Haftbefehls in Sri Lanka gesucht werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwalts vom 21. Februar 2015 in Kopie sowie mehrere Berichte über die Verhältnisse in Sri Lanka zu den Akten. Zudem stellte er die Einreichung eines Haftbefehls in Aussicht. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 (eröffnet am 19. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei die Schweizer Vertretung in Colombo im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu beauftragen, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls abzuklären. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls vom 30. Mai 2015 sowie mehrere Medienberichte über die Verhältnisse in Sri Lanka zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 7. März 2019, welche nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019 erfolgte, nach dem bisher gültigen Recht geprüft (vgl. beispielsweise den in der Verfügung zitierte aufgehobenen aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Ob für das vorliegende Verfahren das bisherige oder das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes weder materiell noch hinsichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prüfenden Fragen etwas geändert hat (beispielsweise Art. 111c AsylG beziehungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids seinen Anwalt in Sri Lanka um Abklärung seiner Gefährdungslage in seinem Heimatstaat ersucht und sich dabei herausgestellt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Dieser gründe auf einen Vorfall des Jahres 2015, bei welchem es aufgrund eines Verbrechens gegen eine Schülerin zu Demonstrationen unter der Bevölkerung gekommen sei. Durch vom Staat und von politischen Parteien eingeschleuste Personen sei es bei diesen zuerst friedlichen Protesten zu Gewaltausbrüchen gekommen, wodurch diverse für den Staat unliebsame Personen mit politischem Risikoprofil willkürlich und unter dem Vorwand der Teilnahme an diesen Ausschreitungen verhaftet worden seien. Dies solle offenbar auch mit ihm geschehen, womit ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aufgrund eines Gerüchts, dass die Erwähnung dieser Demonstrationen von den Asylbehörden negativ beurteilt würde, habe er diesen Vorfall nicht bereits früher erwähnt. Er gehöre (unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) zu der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka die LTTE unterstützt habe und deshalb von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Das neu geltend gemachte Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht zu werden, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ein so wesentliches Element einer möglichen Gefährdungslage nicht bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe. Seine Begründung, dies wegen eines "fatalen Gerüchts" verschwiegen zu haben, überzeuge nicht, zumal er dieses Gerücht auch nicht konkret benannt habe. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge keinen wesentlichen Beweiswert zu entfalten. Da es sich dabei nicht um ein amtliches Schreiben handle und es auf eigenen Wunsch erstellt worden sei, weise es erheblichen Gefälligkeits-charakter auf. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Anwalt offenbar nicht in der Lage sei, den Haftbefehl oder ein anderes amtliches Dokument betreffend seine angebliche Verfolgungslage in Sri Lanka zu beschaffen. Schliesslich sei dem eingereichten Schreiben zu entnehmen, dass nach dem Vorfall - womit wohl die Demonstrationsteilnahme gemeint sei - Fotografien des Beschwerdeführers in der Zeitung veröffentlicht worden seien, welche die Eröffnung einer Ermittlung gegen ihn ausgelöst hätten. Hier stelle sich die Frage, weshalb er keinen dieser Zeitungsartikel eingereicht habe. Die Einschätzung, es sei unglaubhaft, dass er von den sri-lankischen Behörden wegen seiner Unterstützung der LTTE behelligt worden sei, ändere sich auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht.
E. 5.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Anschlägen vom 21. April 2019 und des in diesem Zusammenhang verhängten Notstands sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Die sri-lankischen Behörden würden diesen Notstand ausnutzen, um anderweitige Ziele wie die Verhaftung von Personen mit Verbindungen zur LTTE festzunehmen. Aufgrund des herrschenden Chaos habe sich die Sicherheitslage allgemein massiv verschlechtert. Zudem seien die Behörden offensichtlich nicht fähig, die Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen. Aus diesem Grund sei eine Rückkehr unzumutbar, womit die Verfügung des SEM aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Ebenfalls als Rückweisungsgrund zu betrachten sei der Umstand, dass der ehemalige Präsident von Sri Lanka seit Oktober 2018 faktisch wieder an der Macht sei. Während seiner Amtszeit habe dieser zahlreiche Tamilen verschwinden lassen und versucht, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Deshalb habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer seit Oktober 2018 wieder verschärft. Das SEM habe die Abweisung des Mehrfachgesuchs damit begründet, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration nicht glaubhaft sei. Da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aber mit dem eingereichten Haftbefehl belegt sei, habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Mit der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs (recte: Mehrfachgesuchs) habe das SEM es unterlassen, seine individuellen Gründe und die neuen Beweismittel korrekt und unter Beizug der aktuellen politischen Lage sowie der öffentlichen Quellen umfassend und unter Einbezug der oben vorgebrachten Tatsache zu würdigen. Schliesslich gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die Wegweisung angesichts der aktuellen politischen Situation im vorliegenden Fall zulässig sei, und das SEM habe die betreffende Beurteilung nicht korrekt vorgenommen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen sowie den eingereichten Beweismitteln umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem falsch erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch für eine willkürliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine korrekte Beurteilung vorgenommen. Was ferner die Rüge betrifft, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) angesichts der aktuellen politischen Situation als zulässig erachte, ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine spezifischen Hinweise zu entnehmen sind, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen und deswegen vom SEM unter diesem Aspekt zu prüfen gewesen wären (vgl. dazu auch unten E. 9.2). In diesem Sinne hat das SEM denn auch argumentiert, womit es diesbezüglich allen formellen Anforderungen gerecht wurde. Die Frage, ob das SEM die entsprechende Beurteilung korrekt vorgenommen hat oder nicht, beschlägt wiederum die materielle Würdigung und ist nicht unter den verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Schliesslich besteht auch kein Anlass einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch das SEM aufgrund der veränderten Sachlage seit den Vorfällen im April 2019, da diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner als "Mehrfachgesuch" betitelten Eingabe als neues Asylgesuch entgegennahm und unter dem entsprechenden Titel prüfte. Praxisgemäss ist aber nur dann von einem neuen Asylgesuch auszugehen, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe jedoch vor, aufgrund eines neu aufgefundenen, jedoch seit längerer Zeit bestehenden Haftbefehls (datierend vom 30. Mai 2015) von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Dieser Haftbefehl sei aufgrund eines von ihm bisher verschwiegenen Vorfalls erlassen worden. Das Vorbringen von nachträglich, das heisst nach dem letzten materiellen Entscheid erfahrenen Tatsachen oder aufgefundenen Beweismitteln ist aber grundsätzlich in einem Revisionsverfahren beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Hinsichtlich der Begründung kann in erster Linie auf die fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verweisen werden, welchen sich das Gericht anschliesst (siehe oben E. 5.2). Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb gegen den Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe (Behelligung und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden wegen einer früheren Zwangsrekrutierung durch die LTTE) wurden sowohl vom SEM als auch vom Gericht als unglaubhaft erachtet. Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund seiner Vergangenheit im Rahmen dieser Aktion der sri-lankischen Behörden festgenommen werden soll. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge selbst an diesen Protesten gar nicht teilgenommen hat. Die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung (eigene Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Protesten) entsprechen nicht dem, was der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch zu diesen Protesten vorgebracht hatte. So erwähnte er nie, selbst Teilnehmer von solchen Protestaktionen gewesen zu sein (vgl. dazu SEM-Akten B1 und B4). Somit ist umso weniger ein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits seit mehreren Jahren gesucht werden soll. Auffallend ist zudem, dass, wie die Vorinstanz bereits feststellte, gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben in der Zeitung eine Fotografie des Beschwerdeführers veröffentlicht wurde. Dies machte der Beschwerdeführer selbst aber weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zudem, nebst Wiederholungen der Vorbringen im Mehrfachgesuch, im Wesentlichen auf mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne (oder höchstens mit Verweis auf die als unglaubhaft befundene LTTE-Vergangenheit) einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls in Sri Lanka bereits seit längerer Zeit gesucht werde, vermochte er - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation - nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben und Haftbefehl, beide in Kopie) kann aufgrund ihrer Qualität als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise aufgrund deren leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen. Entsprechend ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls sei durch die Schweizer Vertretung in Colombo abzuklären, abzuweisen.
E. 7.3 Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten allgemeinen Beweismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen und wie erwähnt keinen konkreten Bezug zu ihm persönlich aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die politischen Unruhen (Absetzung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments) ereigneten sich bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019, waren dem Gericht bekannt und wurden mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt (vgl. D-7367/2017 E. 9.4.2). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist ferner auch nicht ersichtlich, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die zahlreichen auf vorinstanzlicher und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka vermögen auch in dieser Hinsicht nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu ändern.
E. 7.4 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-7367/2017 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-7367/2017 E. 9.2 und 9.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-7367/2017 E. 9.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale 3Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2361/2019 Urteil vom 2. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. November 2017 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7367/2017 vom 25. Januar 2019 ab. B. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 7. März 2019 erneut ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen eines neu aufgefundenen Haftbefehls in Sri Lanka gesucht werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwalts vom 21. Februar 2015 in Kopie sowie mehrere Berichte über die Verhältnisse in Sri Lanka zu den Akten. Zudem stellte er die Einreichung eines Haftbefehls in Aussicht. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 (eröffnet am 19. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei die Schweizer Vertretung in Colombo im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu beauftragen, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls abzuklären. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls vom 30. Mai 2015 sowie mehrere Medienberichte über die Verhältnisse in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 7. März 2019, welche nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019 erfolgte, nach dem bisher gültigen Recht geprüft (vgl. beispielsweise den in der Verfügung zitierte aufgehobenen aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Ob für das vorliegende Verfahren das bisherige oder das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes weder materiell noch hinsichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prüfenden Fragen etwas geändert hat (beispielsweise Art. 111c AsylG beziehungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids seinen Anwalt in Sri Lanka um Abklärung seiner Gefährdungslage in seinem Heimatstaat ersucht und sich dabei herausgestellt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Dieser gründe auf einen Vorfall des Jahres 2015, bei welchem es aufgrund eines Verbrechens gegen eine Schülerin zu Demonstrationen unter der Bevölkerung gekommen sei. Durch vom Staat und von politischen Parteien eingeschleuste Personen sei es bei diesen zuerst friedlichen Protesten zu Gewaltausbrüchen gekommen, wodurch diverse für den Staat unliebsame Personen mit politischem Risikoprofil willkürlich und unter dem Vorwand der Teilnahme an diesen Ausschreitungen verhaftet worden seien. Dies solle offenbar auch mit ihm geschehen, womit ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aufgrund eines Gerüchts, dass die Erwähnung dieser Demonstrationen von den Asylbehörden negativ beurteilt würde, habe er diesen Vorfall nicht bereits früher erwähnt. Er gehöre (unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) zu der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka die LTTE unterstützt habe und deshalb von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Das neu geltend gemachte Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht zu werden, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ein so wesentliches Element einer möglichen Gefährdungslage nicht bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe. Seine Begründung, dies wegen eines "fatalen Gerüchts" verschwiegen zu haben, überzeuge nicht, zumal er dieses Gerücht auch nicht konkret benannt habe. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge keinen wesentlichen Beweiswert zu entfalten. Da es sich dabei nicht um ein amtliches Schreiben handle und es auf eigenen Wunsch erstellt worden sei, weise es erheblichen Gefälligkeits-charakter auf. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Anwalt offenbar nicht in der Lage sei, den Haftbefehl oder ein anderes amtliches Dokument betreffend seine angebliche Verfolgungslage in Sri Lanka zu beschaffen. Schliesslich sei dem eingereichten Schreiben zu entnehmen, dass nach dem Vorfall - womit wohl die Demonstrationsteilnahme gemeint sei - Fotografien des Beschwerdeführers in der Zeitung veröffentlicht worden seien, welche die Eröffnung einer Ermittlung gegen ihn ausgelöst hätten. Hier stelle sich die Frage, weshalb er keinen dieser Zeitungsartikel eingereicht habe. Die Einschätzung, es sei unglaubhaft, dass er von den sri-lankischen Behörden wegen seiner Unterstützung der LTTE behelligt worden sei, ändere sich auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht. 5.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Anschlägen vom 21. April 2019 und des in diesem Zusammenhang verhängten Notstands sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Die sri-lankischen Behörden würden diesen Notstand ausnutzen, um anderweitige Ziele wie die Verhaftung von Personen mit Verbindungen zur LTTE festzunehmen. Aufgrund des herrschenden Chaos habe sich die Sicherheitslage allgemein massiv verschlechtert. Zudem seien die Behörden offensichtlich nicht fähig, die Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen. Aus diesem Grund sei eine Rückkehr unzumutbar, womit die Verfügung des SEM aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Ebenfalls als Rückweisungsgrund zu betrachten sei der Umstand, dass der ehemalige Präsident von Sri Lanka seit Oktober 2018 faktisch wieder an der Macht sei. Während seiner Amtszeit habe dieser zahlreiche Tamilen verschwinden lassen und versucht, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Deshalb habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer seit Oktober 2018 wieder verschärft. Das SEM habe die Abweisung des Mehrfachgesuchs damit begründet, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration nicht glaubhaft sei. Da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aber mit dem eingereichten Haftbefehl belegt sei, habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Mit der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs (recte: Mehrfachgesuchs) habe das SEM es unterlassen, seine individuellen Gründe und die neuen Beweismittel korrekt und unter Beizug der aktuellen politischen Lage sowie der öffentlichen Quellen umfassend und unter Einbezug der oben vorgebrachten Tatsache zu würdigen. Schliesslich gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die Wegweisung angesichts der aktuellen politischen Situation im vorliegenden Fall zulässig sei, und das SEM habe die betreffende Beurteilung nicht korrekt vorgenommen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen sowie den eingereichten Beweismitteln umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem falsch erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch für eine willkürliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine korrekte Beurteilung vorgenommen. Was ferner die Rüge betrifft, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) angesichts der aktuellen politischen Situation als zulässig erachte, ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine spezifischen Hinweise zu entnehmen sind, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen und deswegen vom SEM unter diesem Aspekt zu prüfen gewesen wären (vgl. dazu auch unten E. 9.2). In diesem Sinne hat das SEM denn auch argumentiert, womit es diesbezüglich allen formellen Anforderungen gerecht wurde. Die Frage, ob das SEM die entsprechende Beurteilung korrekt vorgenommen hat oder nicht, beschlägt wiederum die materielle Würdigung und ist nicht unter den verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Schliesslich besteht auch kein Anlass einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch das SEM aufgrund der veränderten Sachlage seit den Vorfällen im April 2019, da diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner als "Mehrfachgesuch" betitelten Eingabe als neues Asylgesuch entgegennahm und unter dem entsprechenden Titel prüfte. Praxisgemäss ist aber nur dann von einem neuen Asylgesuch auszugehen, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe jedoch vor, aufgrund eines neu aufgefundenen, jedoch seit längerer Zeit bestehenden Haftbefehls (datierend vom 30. Mai 2015) von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Dieser Haftbefehl sei aufgrund eines von ihm bisher verschwiegenen Vorfalls erlassen worden. Das Vorbringen von nachträglich, das heisst nach dem letzten materiellen Entscheid erfahrenen Tatsachen oder aufgefundenen Beweismitteln ist aber grundsätzlich in einem Revisionsverfahren beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Hinsichtlich der Begründung kann in erster Linie auf die fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verweisen werden, welchen sich das Gericht anschliesst (siehe oben E. 5.2). Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb gegen den Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe (Behelligung und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden wegen einer früheren Zwangsrekrutierung durch die LTTE) wurden sowohl vom SEM als auch vom Gericht als unglaubhaft erachtet. Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund seiner Vergangenheit im Rahmen dieser Aktion der sri-lankischen Behörden festgenommen werden soll. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge selbst an diesen Protesten gar nicht teilgenommen hat. Die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung (eigene Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Protesten) entsprechen nicht dem, was der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch zu diesen Protesten vorgebracht hatte. So erwähnte er nie, selbst Teilnehmer von solchen Protestaktionen gewesen zu sein (vgl. dazu SEM-Akten B1 und B4). Somit ist umso weniger ein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits seit mehreren Jahren gesucht werden soll. Auffallend ist zudem, dass, wie die Vorinstanz bereits feststellte, gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben in der Zeitung eine Fotografie des Beschwerdeführers veröffentlicht wurde. Dies machte der Beschwerdeführer selbst aber weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zudem, nebst Wiederholungen der Vorbringen im Mehrfachgesuch, im Wesentlichen auf mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne (oder höchstens mit Verweis auf die als unglaubhaft befundene LTTE-Vergangenheit) einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls in Sri Lanka bereits seit längerer Zeit gesucht werde, vermochte er - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation - nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben und Haftbefehl, beide in Kopie) kann aufgrund ihrer Qualität als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise aufgrund deren leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen. Entsprechend ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls sei durch die Schweizer Vertretung in Colombo abzuklären, abzuweisen. 7.3 Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten allgemeinen Beweismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen und wie erwähnt keinen konkreten Bezug zu ihm persönlich aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die politischen Unruhen (Absetzung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments) ereigneten sich bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019, waren dem Gericht bekannt und wurden mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt (vgl. D-7367/2017 E. 9.4.2). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist ferner auch nicht ersichtlich, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die zahlreichen auf vorinstanzlicher und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka vermögen auch in dieser Hinsicht nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu ändern. 7.4 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-7367/2017 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-7367/2017 E. 9.2 und 9.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-7367/2017 E. 9.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale 3Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: