Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2016 und der Anhörung vom 19. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei geboren und aufgewachsen in B._______ und habe dort bis zum Alter von 15 Jahren sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er Busse gereinigt. Am 20. Mai 1986 habe er geheiratet und sei mit seiner Ehefrau nach C._______ umgezogen. Er habe vier Kinder. Ungefähr im Jahr 2000 hätten die D._______ von ihm verlangt, dass er Stoffe, Batterien und andere Dinge für sie besorge. Sein Kontaktmann E._______ sei ungefähr ein Jahr, nachdem er für die D._______ angefangen habe zu arbeiten, vom Militär erschossen worden. Am folgenden Tag sei er in F._______ vom Militär verhaftet und in G._______ im H._______ für vier bis fünf respektive sechs Monate festgehalten, geschlagen und zu den D._______ verhört worden. Nach der Freilassung habe er sich wegen innerer Blutungen durch Schläge in der Haft am Knie/Oberschenkel operieren lassen müssen. Daher würden auch seine Narben stammen. Anschliessend habe er seine Arbeit beim Busunternehmen wiederaufgenommen. Etwa zwei bis drei Monate später, als er bei seiner Mutter gewesen sei, habe das Militär bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, weshalb er im Jahr 2000 zu seiner Schwester nach I._______ ins von den D._______ kontrollierte Gebiet gezogen sei. Das Militär habe bei seiner Ehefrau in C._______ mehrmals nach ihm gesucht, weshalb sie mit den Kindern nach B._______ gezogen sei. Nachdem er viereinhalb bis fünf Jahre in G._______ gewohnt habe, habe die J._______-Gruppe zusammen mit dem Militär im gesamten Distrikt K._______ nach D._______-Mitgliedern gesucht, weshalb er aus Angst im Jahr 2004 nach L._______, Distrikt M._______, gegangen sei. Dort habe er in einem Tempel gelebt. Das Militär habe erfahren, dass seine Ehefrau in B._______ wohne. Diese sei dort in der Folge immer wieder belästigt und im Jahr 2010 geschlagen worden. Aufgrund dieser Belästigungen sei es zu Hause im Jahr 2014 zwischen Soldaten und seinem Sohn zu einer Auseinandersetzung gekommen. Drei Tage später hätten die Soldaten seinen Sohn mitgenommen. Tags darauf habe seine Ehefrau erfahren, dass der Sohn tödlich verunfallt sei. Er gehe davon aus, dass der Sohn vom Militär getötet worden sei. Danach sei er, aus Angst gefunden zu werden, am 21. August 2015 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er weiterhin gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde in Kopie, die Geburtsurkunden von ihm, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in Kopie, den Todesschein seines Sohnes (Todesdatum 5. Juli 2014) im Original sowie eine Diagnosekarte seiner Ehefrau des N._______ vom 11. Dezember 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Camp der H._______ und den Haftalltag seien auffallend unsubstantiiert. Insgesamt seien seine Angaben zur Haftdauer, zur Flucht nach seiner Freilassung, zum Zeitpunkt, bis wann er gearbeitet habe, zur Todesursache seines Sohnes, zum Ausstellungszeitpunkt seines Passes und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchlich. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, seine Aussagen zum Aufenthalt in I._______ seien nicht widersprüchlich. Er habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, aber auch zusammen mit Angehörigen der D._______ gelebt, da ihre beiden Söhne D._______-Mitglieder gewesen seien. Zur Haft habe er alle Fragen beantworten können. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Antworten detailliert hätten sein müssen. Seine Narbe am Knie belege die Misshandlungen in der Haft. Bei seinen Angaben zur Aufenthaltsdauer bei seiner Schwester und in M._______ müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler handeln, der ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Nicht widersprüchlich seien seine Angaben zur Todesursache seines Sohnes. Das Militär habe seinen Sohn in der Haft getötet und seinen Tod als Unfall dargestellt. Weiter betreffe seine Aussage, sein Sohn habe den Familienunterhalt bestritten, nicht seine Asylvorbringen und sei somit nicht relevant. Der Ausstellungszeitpunkt seines Passes sei nicht als Kernpunkt seiner Verfolgung zu betrachten. Aufgrund seiner Schmugglertätigkeiten sei er während rund fünf Monaten inhaftiert gewesen. Seine Ehefrau sei regelmässig behelligt und sexuell belästigt und sein Sohn sei von Beamten getötet worden. Somit liege eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor und es habe ihm ein ernsthafter Nachteil gedroht. Zudem sei auch anzunehmen, er werde zukünftig verfolgt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Bezüglich der Haft im Camp der H._______ vermag er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin stereotype Angaben über die Räumlichkeiten und den Haftalltag zu machen. So erklärte er anlässlich der Anhörung lediglich, es habe viele kleine Räume gegeben, die mit Metallgittern versehen gewesen seien. Zum Haftalltag erklärte er, er sei die ganze Zeit in der Zelle gewesen, ab und zu habe er Essen bekommen, er habe das Lokal und die Toiletten reinigen müssen, es sei meist dunkel gewesen, nur ab und zu habe das Licht gebrannt. Nicht nachvollziehbar ist, dass er trotz mehrmonatiger Haft die vier bis fünf Mithäftlinge, aus Angst verraten zu werden, nicht kennengelernt haben soll. Seine in der Beschwerde vorgebrachten ausführlicheren Angaben sind als nachgeschoben zu taxieren, da ihm anlässlich der Anhörung genügend Zeit zur Verfügung gestellt wurde, sich detailliert zur Haft zu äussern. Darüber hinaus tragen auch seine widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer nicht zur Glaubhaftmachung der Haft bei. So gab er anlässlich der Befragung zur Person an, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen. In der Anhörung erklärte er hingegen, er sei viereinhalb Monate in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei nach der Haftentlassung und der erneuten Suche nach ihm nach I._______ geflüchtet. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe dort mit Angehörigen der D._______ zusammengelebt. Später sagte er aus, er habe im Haus der älteren Schwester gewohnt. Sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, beide Aussagen würden zutreffen, da die Söhne seiner Schwester D._______-Mitglieder seien, vermag nicht zu überzeugen. Weitere Widersprüche bestehen in Bezug auf seinen Aufenthalt in I._______ und M._______. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe 15 Jahre in I._______ gelebt. Seinen über zehnjährigen Aufenthalt in M._______ erwähnte er mit keinem Wort. Seine Erklärung in der Beschwerde, der Widerspruch sei auf Übersetzungs- und Protokollierungsfehler zurückzuführen, geht fehl. In der Befragung erklärte er zweimal und in der Anhörung einmal, er verstehe den Dolmetscher gut. In den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit seit er im Jahr 2000 in I._______ gelebt hat. Anlässlich der Befragung erklärte er, er habe im Camp für die D._______ gekocht und viele Leistungen erbracht. Anlässlich der Anhörung führte er zunächst aus, er habe nach dem Jahr 2000 nicht mehr gearbeitet. Sein Sohn habe für das Familieneinkommen gesorgt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, sein Sohn sei zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre alt gewesen und es sei nur schwer vorstellbar, dass er in diesem Alter die Familie habe versorgen können. Später gab er an, er habe in der Zeit, als er bei seiner Schwester gelebt habe, in der Landwirtschaft geholfen und für die D._______ gekocht. Weiter sind seine Aussagen zum Ausstellungszeitpunkt seines Passes vor der Ausreise und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass er offensichtlich mit seinem eigenen Pass und ohne Angst zu haben über den Flughafen O._______ ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass er ohne Probleme hätte ausreisen können. Aufgrund dessen sowie der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesucht und seine Ehefrau deshalb belästigt worden sein soll. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den D._______, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in O._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den D._______ enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Am 21. August 2015 reiste er ohne Probleme mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka aus. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop List" aufgeführt ist (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 5.3.2). Er konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit bei den D._______ von den Behörden festgenommen und inhaftiert wurde. Weiter konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, dass er von den Behörden noch immer gesucht werde. Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe und der mittlerweile knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine sechsjährige Schulbildung. Danach hat er bei einem privaten Busunternehmen gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2999/2019 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2016 und der Anhörung vom 19. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei geboren und aufgewachsen in B._______ und habe dort bis zum Alter von 15 Jahren sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er Busse gereinigt. Am 20. Mai 1986 habe er geheiratet und sei mit seiner Ehefrau nach C._______ umgezogen. Er habe vier Kinder. Ungefähr im Jahr 2000 hätten die D._______ von ihm verlangt, dass er Stoffe, Batterien und andere Dinge für sie besorge. Sein Kontaktmann E._______ sei ungefähr ein Jahr, nachdem er für die D._______ angefangen habe zu arbeiten, vom Militär erschossen worden. Am folgenden Tag sei er in F._______ vom Militär verhaftet und in G._______ im H._______ für vier bis fünf respektive sechs Monate festgehalten, geschlagen und zu den D._______ verhört worden. Nach der Freilassung habe er sich wegen innerer Blutungen durch Schläge in der Haft am Knie/Oberschenkel operieren lassen müssen. Daher würden auch seine Narben stammen. Anschliessend habe er seine Arbeit beim Busunternehmen wiederaufgenommen. Etwa zwei bis drei Monate später, als er bei seiner Mutter gewesen sei, habe das Militär bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, weshalb er im Jahr 2000 zu seiner Schwester nach I._______ ins von den D._______ kontrollierte Gebiet gezogen sei. Das Militär habe bei seiner Ehefrau in C._______ mehrmals nach ihm gesucht, weshalb sie mit den Kindern nach B._______ gezogen sei. Nachdem er viereinhalb bis fünf Jahre in G._______ gewohnt habe, habe die J._______-Gruppe zusammen mit dem Militär im gesamten Distrikt K._______ nach D._______-Mitgliedern gesucht, weshalb er aus Angst im Jahr 2004 nach L._______, Distrikt M._______, gegangen sei. Dort habe er in einem Tempel gelebt. Das Militär habe erfahren, dass seine Ehefrau in B._______ wohne. Diese sei dort in der Folge immer wieder belästigt und im Jahr 2010 geschlagen worden. Aufgrund dieser Belästigungen sei es zu Hause im Jahr 2014 zwischen Soldaten und seinem Sohn zu einer Auseinandersetzung gekommen. Drei Tage später hätten die Soldaten seinen Sohn mitgenommen. Tags darauf habe seine Ehefrau erfahren, dass der Sohn tödlich verunfallt sei. Er gehe davon aus, dass der Sohn vom Militär getötet worden sei. Danach sei er, aus Angst gefunden zu werden, am 21. August 2015 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er weiterhin gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde in Kopie, die Geburtsurkunden von ihm, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in Kopie, den Todesschein seines Sohnes (Todesdatum 5. Juli 2014) im Original sowie eine Diagnosekarte seiner Ehefrau des N._______ vom 11. Dezember 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Camp der H._______ und den Haftalltag seien auffallend unsubstantiiert. Insgesamt seien seine Angaben zur Haftdauer, zur Flucht nach seiner Freilassung, zum Zeitpunkt, bis wann er gearbeitet habe, zur Todesursache seines Sohnes, zum Ausstellungszeitpunkt seines Passes und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchlich. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, seine Aussagen zum Aufenthalt in I._______ seien nicht widersprüchlich. Er habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, aber auch zusammen mit Angehörigen der D._______ gelebt, da ihre beiden Söhne D._______-Mitglieder gewesen seien. Zur Haft habe er alle Fragen beantworten können. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Antworten detailliert hätten sein müssen. Seine Narbe am Knie belege die Misshandlungen in der Haft. Bei seinen Angaben zur Aufenthaltsdauer bei seiner Schwester und in M._______ müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler handeln, der ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Nicht widersprüchlich seien seine Angaben zur Todesursache seines Sohnes. Das Militär habe seinen Sohn in der Haft getötet und seinen Tod als Unfall dargestellt. Weiter betreffe seine Aussage, sein Sohn habe den Familienunterhalt bestritten, nicht seine Asylvorbringen und sei somit nicht relevant. Der Ausstellungszeitpunkt seines Passes sei nicht als Kernpunkt seiner Verfolgung zu betrachten. Aufgrund seiner Schmugglertätigkeiten sei er während rund fünf Monaten inhaftiert gewesen. Seine Ehefrau sei regelmässig behelligt und sexuell belästigt und sein Sohn sei von Beamten getötet worden. Somit liege eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor und es habe ihm ein ernsthafter Nachteil gedroht. Zudem sei auch anzunehmen, er werde zukünftig verfolgt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Bezüglich der Haft im Camp der H._______ vermag er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin stereotype Angaben über die Räumlichkeiten und den Haftalltag zu machen. So erklärte er anlässlich der Anhörung lediglich, es habe viele kleine Räume gegeben, die mit Metallgittern versehen gewesen seien. Zum Haftalltag erklärte er, er sei die ganze Zeit in der Zelle gewesen, ab und zu habe er Essen bekommen, er habe das Lokal und die Toiletten reinigen müssen, es sei meist dunkel gewesen, nur ab und zu habe das Licht gebrannt. Nicht nachvollziehbar ist, dass er trotz mehrmonatiger Haft die vier bis fünf Mithäftlinge, aus Angst verraten zu werden, nicht kennengelernt haben soll. Seine in der Beschwerde vorgebrachten ausführlicheren Angaben sind als nachgeschoben zu taxieren, da ihm anlässlich der Anhörung genügend Zeit zur Verfügung gestellt wurde, sich detailliert zur Haft zu äussern. Darüber hinaus tragen auch seine widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer nicht zur Glaubhaftmachung der Haft bei. So gab er anlässlich der Befragung zur Person an, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen. In der Anhörung erklärte er hingegen, er sei viereinhalb Monate in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei nach der Haftentlassung und der erneuten Suche nach ihm nach I._______ geflüchtet. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe dort mit Angehörigen der D._______ zusammengelebt. Später sagte er aus, er habe im Haus der älteren Schwester gewohnt. Sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, beide Aussagen würden zutreffen, da die Söhne seiner Schwester D._______-Mitglieder seien, vermag nicht zu überzeugen. Weitere Widersprüche bestehen in Bezug auf seinen Aufenthalt in I._______ und M._______. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe 15 Jahre in I._______ gelebt. Seinen über zehnjährigen Aufenthalt in M._______ erwähnte er mit keinem Wort. Seine Erklärung in der Beschwerde, der Widerspruch sei auf Übersetzungs- und Protokollierungsfehler zurückzuführen, geht fehl. In der Befragung erklärte er zweimal und in der Anhörung einmal, er verstehe den Dolmetscher gut. In den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit seit er im Jahr 2000 in I._______ gelebt hat. Anlässlich der Befragung erklärte er, er habe im Camp für die D._______ gekocht und viele Leistungen erbracht. Anlässlich der Anhörung führte er zunächst aus, er habe nach dem Jahr 2000 nicht mehr gearbeitet. Sein Sohn habe für das Familieneinkommen gesorgt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, sein Sohn sei zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre alt gewesen und es sei nur schwer vorstellbar, dass er in diesem Alter die Familie habe versorgen können. Später gab er an, er habe in der Zeit, als er bei seiner Schwester gelebt habe, in der Landwirtschaft geholfen und für die D._______ gekocht. Weiter sind seine Aussagen zum Ausstellungszeitpunkt seines Passes vor der Ausreise und zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass er offensichtlich mit seinem eigenen Pass und ohne Angst zu haben über den Flughafen O._______ ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass er ohne Probleme hätte ausreisen können. Aufgrund dessen sowie der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesucht und seine Ehefrau deshalb belästigt worden sein soll. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den D._______, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in O._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den D._______ enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Am 21. August 2015 reiste er ohne Probleme mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka aus. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop List" aufgeführt ist (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 5.3.2). Er konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit bei den D._______ von den Behörden festgenommen und inhaftiert wurde. Weiter konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, dass er von den Behörden noch immer gesucht werde. Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe und der mittlerweile knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, , abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine sechsjährige Schulbildung. Danach hat er bei einem privaten Busunternehmen gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: