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E-907/2021

E-907/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. Juni 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei ein (…) Tamile, in B._______ geboren und in C._______ sowie im D._______ aufgewachsen. Nach Beendigung des zehnten Schuljahres sei er als (…) tätig gewesen. Zudem habe er (…). Sein Bruder sei als Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und später als solcher identifiziert und rehabilitiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei (…) von den LTTE ausgebildet worden, habe jedoch aus dem Trainingsla- ger entkommen können. Da er keine Identitätskarte besessen habe, habe er Angst vor einer Festnahme durch die sri-lankische Armee (SLA) gehabt, weshalb er – nach einem weiteren Aufenthalt bei (…) – im Jahr (…), nach E._______ gezogen sei. Als er (…) seine Familie (…) in F._______ habe besuchen wollen, sei er von der G._______ inhaftiert und gefoltert worden, was man bis heute an seinen sichtbaren Narben erkenne. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Rehabilitationslager sei es ihm gelun- gen, das Lager zu verlassen und wieder bei (…) unterzukommen. Aufgrund eines weiteren Besuchs bei seinen Eltern sei er vom (…) gesucht worden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er Sri Lanka schliesslich im Oktober 2015 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Disposi- tivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). B. B.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente (Beschwerdebeilagen Nr. 2 bis 62) inklusive einer CD-ROM (Beilagen zum Länderbericht Sri Lanka) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungs- gericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüg- lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie- genden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen

E-907/2021 Seite 3 des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Nachdem Einsicht in diese Quellen gewährt worden sei, sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM auf- zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositiv- ziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.b Mit Entscheid (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- antragt wurde (Dispositivziffer 1), hob die angefochtene Verfügung vom

19. Januar 2018 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück (Dispositivziffer 2). Es erhob keine Verfahrenskosten und er- stattete den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zurück (Disposi- tivziffer 3). Ferner wies es das SEM an, dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten (Dispositivziffer 4). Zwar verneinte das Bundesverwaltungsgericht in weiten Teilen die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, bejahte eine solche jedoch insoweit, als es dem Beschwerdeführer zustimmte, dass der angefochtenen Verfü- gung keine Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, aus einer Familie mit Bezug zu den H._______ zu stammen, in der Anhörung explizit seinen Bruder sowie (…) erwähnt habe (z. B. SEM-Akten A15 F98 f.) und hierzu wesentliche Beweismittel eingereicht habe (SEM-Akten A16) genüge es nicht, lediglich im Rahmen der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs eine pauschale Risikoeinschätzung vorzunehmen. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, so sei sie vorliegend gehalten, die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka individuell zu prüfen (daselbst E. 8.4). Ge- mäss dem Referenzurteil seien tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle

E-907/2021 Seite 4 oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den H._______ in jedem Fall zu prüfen, zumal diese als Hauptrisikofaktor gelten würden (Urteil des BVGer E-1120/2018 vom 26. November 2019 E. 5.4). B.c Mit Asylentscheid vom 20. Januar 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft erneut (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch erneut ab (Dispositivziffer 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 17. März 2021 zu verlassen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Frist wegen all- fälliger pandemiebedingter Verzögerungen erstrecken zu lassen (Disposi- tivziffer 3). Ferner beauftragte es das zuständige Migrationsamt mit dem Vollzug (Dispositivziffer 4). Das SEM kam hierbei im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche gewichtige Ungereimtheiten und Wider- sprüche enthalten sowie teilweise der allgemeinen Logik widersprechen, weshalb seine Ausführungen unglaubhaft seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf konstruierte Asylvorbrin- gen stütze und Sri Lanka aus anderen Gründen verlassen habe, als er gel- tend gemacht habe. Auch im Lichte einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 herausgeschälten Risi- kofaktoren sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landes- abwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen würden, von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen, und mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Ge- fährdungsmomente geschaffen würden. Die Befragung auf dem Flughafen bei der Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer wegen der früheren Aktivitäten des Bruders für die LTTE, die (…) mit dessen Rehabilitation und Entlassung ein Ende genommen hätten, in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Der Beschwerdeführer selbst weise kein politisches Profil auf, sei nie Mitglied der LTTE gewesen und seine behaupteten Aktivitäten für die LTTE seien unglaubhaft. Seine Teilnahme an (…) würden nicht über blosse Mitläuferaktivitäten hinausge- hen. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Fall eines H._______-Mitgliedes, das Ende Juli 2017 durch den High Court Vavuniya zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sein solle, mangels Vergleichbarkeit nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Weder (…) des Beschwerdeführers noch die politische Lage in Sri

E-907/2021 Seite 5 Lanka würden ein Verfolgungsrisiko darstellen, zumal es nicht ausreiche, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Es mangle an einer hinreichen- den Subsumtion im Einzelfall. Auch die vom Beschwerdeführer eingereich- ten Länderunterlagen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die an den (…) von Folterungen stammen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zu- mutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar, da nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei und der Beschwerdeführer in Sri Lanka auf ein stabiles Beziehungsnetz zurückgreifen könne. C. C.a Gegen den Asylentscheid vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 1. März 2021 erneut Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Offenlegung des Spruchkörpers sowie die Offenlegung des Vorgehens bei der Spruchkör- perbildung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Des Weiteren beantragt er die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rechtsbegehren Ziff. 2), wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 3) und wegen un- vollständiger sowie unrichtiger Erhebung des Sachverhalts (Rechtsbegeh- ren Ziff. 4). Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5) beziehungsweise die Un- zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 erlaubte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (Dispositivziffer 1), gab – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – den Spruchkörper bekannt (Dispositivzif- fer 2) und erhob einen Kostenvorschuss (Dispositivziffer 3). C.c Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 bewilligte das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. C.d Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. April 2021 vernehmen. C.e Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Mai 2021. C.f Mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2024 und vom 6. Feb- ruar 2025 informierte das Gericht die Parteien über interne

E-907/2021 Seite 6 Entlastungsmassnahmen und die Änderungen im Spruchkörper sowie bei der Gerichtsschreiberfunktion und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zu duplizieren. C.g Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter um weitere Details zur Änderung des Spruchkörpers und um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf die per 1. Juni 2023 geänderten Bestim- mungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2005 für das Bundesver- waltungsgericht, insbesondere Art. 25 Abs. 2 Bst. a und b VGR, Art. 32b VGR und Art. 32 i.V.m. Art. 31 Abs. b 2 Bst. e VGR sowie Art. 32a VGR mit, dass die neu gewählten Richter und die neu gewählte Richterin den Abtei- lungen IV bis VI zugeteilt worden sind und aus Gründen einer angemesse- nen Geschäftslastverteilung mit einer angemessenen Anzahl von Fällen zu bedienen sind, die sowohl die Funktion als Instruktions- als auch als Zweit- und Drittrichter umfassen. Das Begehren um Fristansetzung wies es ab. C.i Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 121 Bst. a BGG (SR 173.110) um Bekanntgabe der Me- thode und der Einhaltung der Kompetenzordnung bei der Bestimmung des neuen Spruchkörpers und äusserte seine Befürchtungen, dass das Gericht die Bestimmungen zur Spruchkörperbildung verletzt haben könnte.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend werden die damals gültig gewesenen Bestimmungen als aArt. zitiert).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-907/2021 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.3 Hinsichtlich der Befürchtung des Rechtsvertreters, wonach die Bestim- mungen zur Bildung des Spruchkörpers verletzt worden sein könnten, hält das Gericht in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen fest, dass der Einsatz von Richter Lukas Müller durch die Stellvertretung des Präsidiums der Abteilung IV aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenaus- gleichs und damit aus Gründen der Be- und Entlastung der betroffenen Richterinnen und Richter angeordnet worden ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prü- fen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer

E-907/2021 Seite 8 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (…) vom (…) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit verneint, als der Beschwerde- führer die Abweisung seines Antrags auf Offenlegung der Quellen des La- geberichts des SEM «Focus Sir Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» kritisierte und um erneute Offenlegung ersuchte (daselbst E. 5.1). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Entscheid festgehal- ten, dass der vom Beschwerdeführer monierte zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar- stelle (daselbst E. 5.2). Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Übersetzung der Anhörung erachtete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsgenüglich und lehnte seinen Antrag auf Offenlegung des Auswahl- verfahrens von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ab (daselbst E. 5.3). Darauf ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr zurückgekommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinem Beweis- antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung beziehungsweise Zeugen- befragung (…) in Sri Lanka nicht gefolgt sei (Beschwerde S. 11). Das vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Vorinstanz ist als anti- zipierte Beweiswürdigung zu betrachten, da sie argumentiert, die Be- weisabnahme erübrige sich. Eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine

E-907/2021 Seite 9 Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Be- weiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3). Ob der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bürgerkrieges von der sri- lankischen Armee verhaftet und gefoltert worden ist (Beschwerde S. 34), könnte der als Zeuge angerufene (…), der den Beschwerdeführer in E._______ beherbergt hatte, lediglich vom Hörensagen bezeugen. Glei- ches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahre (…) vom (…) gesucht worden ist (Beschwerde S. 34). Solchen Zeugenaussagen kommt

– wenn überhaupt – nur ein geringer Beweiswert zu. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer ein zweites Mal beim (…) in E._______ (…) (Beschwerde S. 34), ist nur von untergeordneter Bedeutung, da der Grund für sein an- gebliches Untertauchen – wie vorstehend ausgeführt – weder nachgewie- sen noch glaubhaft gemacht worden ist. Schliesslich ist zu bedenken, dass sich (…) gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zwischenzeit- lich in I._______ aufhält (SEM-Akten A15 S. 19). Der Umstand, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und auf eine Botschaftsanfrage bzw. Zeugeneinvernahme verzichtet hat, erweist sich im hier zu beurteilenden Einzelfall somit nicht als willkürlich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Insoweit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein Primat der Beweisabnahme vor der Glaubhaftigkeitsprüfung (Beschwerde S. 35 f.) nicht zu hören.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er habe bereits in der Beschwerde vom 21. Februar 2018 beantragt, dass eine erneute Anhörung vorgenom- men werden müsse. Die letzte Anhörung liege nun mehr als drei Jahre zu- rück und er habe sich nicht zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka äussern können, insbesondere zu den Bombenanschlägen im April 2019, dem nachfolgenden Notstand, der Machterweiterung der Streitkräfte, den Wahlen 2019 und zur Corona-Pandemie. Die Vorinstanz habe sich im an- gefochtenen Entscheid in keiner Weise mit seinem Antrag auf erneute An- hörung auseinandergesetzt (Beschwerde S. 11 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang den von der Vorinstanz abgelehnten Antrag um erneute Anhörung als rechtens beur- teilt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, den bereits beurteilten Antrag erneut zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. März 2021 erneut um eine neue Anhörung ersucht, wenn auch mit geänderter Begründung,

E-907/2021 Seite 10 ist sein Begehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertre- ten. Sein Rechtsvertreter hat sich im Laufe des Verfahrens mehrfach und ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den jüngeren Entwicklungen geäussert. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerde- führer im Rahmen einer erneuten Anhörung nochmals zum gleichen Thema äussern soll.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer sieht des Weiteren die Begründungspflicht ver- letzt, da die Vorinstanz den Beweisantrag zur Einvernahme (…) in der an- gefochtenen Verfügung mit einer mangelhaften Begründung abgewiesen habe, indem sie lediglich pauschal auf die vorangehende Glaubhaftigkeits- prüfung verwiesen habe (Beschwerde S. 11). Die damit geltend gemachte Verletzung der Begründungsdichte kann schon deshalb verneint werden, weil es sich beim fraglichen Antrag um einen Beweisantrag handelt und die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid ausführlich dargelegt hat, von welchem Sachverhalt sie ausgeht so- wie in welchem Umfang und weshalb sie den Schilderungen des Be- schwerdeführers nicht gefolgt ist bzw. diese als unglaubhaft erachtet. Sie hat damit hinreichend dargetan, dass ihrer Ansicht nach der Sachverhalt erstellt ist bzw. nicht weiter erstellt werden muss.

E. 5.5 Ferner sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht verletzt, da die vom SEM im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Thema «familiäre Verbindungen zu (…)» sich einzig auf die (vermeintlich) nicht vorhandene Verfolgung des Bruders beziehen würden (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Vorinstanz die Verbindungen seines Bruders zu den H._______ nicht in Abrede stellt, je- doch aufgrund dessen Rehabilitierung und dem Umstand, dass der Bruder keinen nennenswerten Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt ist, eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich erachtet (angefochtener Ent- scheid S. 8 oben). Im Übrigen handelt es sich bei den zu diesem Themen- kreis gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers um eine Kritik an der Beweiswürdigung und nicht um eine Frage der Begründungspflicht.

E. 5.6 Auch bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzli- chen Würdigung seiner Aussagen zu seinen Identitätspapieren (Be- schwerde S. 15 f.) handelt es sich um eine inhaltliche Kritik am Beweiser- gebnis. Dies gilt im Übrigen auch für die Rüge, wonach die vorinstanzliche Prüfung und Würdigung seiner Aussagen zu den Identitätspapieren rund einen Viertel der Glaubhaftigkeitsprüfung ausmache.

E-907/2021 Seite 11 Der Beschwerdeführer rügt sodann unter dem Titel «Nichtberücksichtigung der aktuellen Lage» (Beschwerde S. 16 ff.) sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht sogar ihre eigene Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 nicht berücksichtigt, die zeige, dass sich die Situation in Sri Lanka verschlechtert habe und Ende 2016 gar 80% der unter dem PTA (gemeint ist der Prevention of Terrorism Act, eingefügt durch das Bundesverwal- tungsgericht) festgenommenen Personen Opfer von Folter oder Misshand- lungen geworden seien. Diese Lagefortschreibung sei für die Beurteilung seiner Risiken im Falle einer Rückkehr massgeblich, weil er (…) aufweise, behördlich nach ihm gesucht worden sei, sich exilpolitisch engagiert und sich lange in der Schweiz aufgehalten habe. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers lassen eine Divergenz zwischen der Einschätzung der Vorinstanz und der Einschätzung des Beschwerdeführers erkennen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorne E. 4.2) ist darin nicht zu er- blicken.

E. 6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts. Er beanstandet die Sachverhaltsermittlung insbesondere dahingehend, dass die Vorinstanz seine Einwände zum Ur- sprung seiner Narben (Beschwerde S. 22), zum Grund für seine Verhaftung (Beschwerde S. 23), zur Qualifikation seiner exilpolitischen Tätigkeit als «Mitläuferaktivitäten» (Beschwerde S. 24), zur nicht korrekten Berücksich- tigung der aktuellen menschenrechtlichen und zur politischen Lage in Sri Lanka (Beschwerde S. 25) sowie seine Ausführungen zum Rapport «Län- dersituation Sri Lanka, 11. April – 26. Juni 2020» (Beschwerde S. 27) und zum «Fallbezug» (Beschwerde S. 31) nicht bzw. nicht korrekt abgeklärt habe.

E. 6.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters hat sich die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Ent- scheid vom 20. Januar 2021 sehr wohl mit dem Thema «Narben» befasst (angefochtener Entscheid S. 9), ebenso mit seiner Verhaftung im Jahre (…) (angefochtener Entscheid S. 4), mit seiner exilpolitischen Tätigkeit und Mit- läufereigenschaft (angefochtener Entscheid S. 8), mit der menschenrecht- lichen und politischen Lage in Sri Lanka (angefochtener Entscheid S. 10 f.) sowie mit der Ländersituation in Sri Lanka im Jahre 2020 (angefochtener Entscheid S. 9). Sie hat hierbei auch seine Sachdarstellung wiedergege- ben, ist dieser aber nicht gefolgt bzw. hat daraus andere Schlüsse gezo- gen. Folglich ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung inso- weit abzuweisen.

E-907/2021 Seite 12 Des Weiteren hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Darstellung zur Situation in Sri Lanka bemängelt, dass von seiner Seite her keine hinreichende Subsumtion im Einzelfall erfolgt sei. Die Vorinstanz erachtete damit die entsprechenden Vorbringen als unsubstantiiert und war folglich nicht gehalten, weitere Ab- klärungen vorzunehmen.

E. 6.3 Zu prüfen bleibt einzig, ob die von der Vorinstanz gezogenen Schluss- folgerungen im Lichte der im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobe- nen Rügen und Beweismittel haltbar bzw. korrekt sind. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraus- setzungen der anwendbaren Rechtsnormen erfüllen (KRAUSKOPF/WYSS- LING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG,

3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16, 27 f.).

E. 6.4 Was die Narben an den Schienbeinen des Beschwerdeführers betrifft, so ist ihre Existenz unbestritten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch Fotos dokumentiert. Es ist aufgrund ihrer Art und Weise sowie ihrer Grösse für einen Drittbetrachter nicht offen- sichtlich ausgeschlossen, dass sie von Folterungen stammen könnten. Al- lerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie einen anderen Ursprung haben könnten, zumal der Beschwerdeführer als Fischer einem gewissen Verletzungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Auf das beantragte Gut- achten zum Ursprung der Narben kann jedoch in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden, weil es hier nicht darum geht, woher die Narben stammen, sondern lediglich darum, ob der Anschein ihres möglichen Ur- sprungs durch Folter zum Risikofaktor gereicht. Darauf ist unter den recht- lichen Aspekten zurückzukommen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht auf einen Widerspruch beim Grund seiner Verhaftung geschlossen. Weiter lässt er in diesem Zusammenhang ausführen, dass zu Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein Grossteil der Bevölkerung des D._______ in sogenannten J._______ interniert war und dort eine Triage zwischen der Zivilbevölkerung und (…) stattgefunden habe. Dabei hätten junge Männer im Alter des Beschwerdeführers unter einem Generalverdacht der (…) gestanden, erst recht, wenn sie nicht mit ihren Familien unterwegs gewesen seien (Beschwerde S. 23). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer als junger Tamile in einem (…) Alter seine Familie aus dem D._______ besucht habe, habe damals für eine In- haftierung gereicht, weshalb es letztlich unerheblich sei, ob der

E-907/2021 Seite 13 Beschwerdeführer aufgrund der verzweifelten Situation der Mitinhaftierten seiner Familie oder durch einen tatsächlichen Mitwisser um sein (…) de- nunziert worden sei. Auch diese Ausführungen vermögen die vormaligen widersprüchlichen Ausführungen zum Grund seiner angeblichen Verhaftung nicht zu klären. Der Beschwerdeführer lässt auch unbeachtet, dass die Vorinstanz nicht nur beim Grund für die vermeintliche Inhaftierung einen Widerspruch er- kannt hat, sondern sich auch an den unterschiedlichen Zeitangaben zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung gestossen hat (angefochtener Ent- scheid S. 4 f.). Weitere Ungereimtheiten stellte die Vorinstanz zum Inter- nierungsaufenthalt im Camp fest, insbesondere mit Bezug auf die geltend gemachte Verlegung und mit Bezug auf die Aufenthaltsdauer (angefochte- ner Entscheid S. 5) sowie bei den Umständen anlässlich der Flucht aus dem Camp (angefochtener Entscheid S. 5). Die beschwerdeweise vorge- brachten Einwände zum Grund der angeblichen Verhaftung des Beschwer- deführers erscheinen nachgeschoben und gereichen ohnehin nicht dazu, die weiteren Widersprüche aufzulösen. Damit hat die vorinstanzliche Ein- schätzung zur angeblichen Verhaftung und Internierung weiterhin Bestand und erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich seit mehreren Jah- ren in der Schweiz auf und sei hier exilpolitisch tätig (Beschwerde S. 7, 8, 9, 24 f.). Der Aufenthalt in der Schweiz bzw. dessen Dauer gibt aus tat- sächlicher Sicht zu keinen Bemerkungen Anlass. Weitere Ausführungen ei- ner exilpolitischen Tätigkeit wurden in tatsächlicher Hinsicht in der Be- schwerde vom 1. März 2021 nicht vorgebracht. Vielmehr ist der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde vom 1. März 2021 der Ansicht, dass bereits sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ihn dem Verdacht einer exilpo- litischen Tätigkeit in der Schweiz aussetze. Darauf ist unter den rechtlichen Aspekten zurückzukommen.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Situation in Sri Lanka nicht korrekt festgestellt, weil sie den «Länderbericht» seines Rechtsvertreters nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 25 ff.). Zusam- mengefasst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aus dem «Länderbericht» ergebe sich nämlich, dass sich die Lage in Sri Lanka ver- schärft habe, insbesondere die Schwelle für einen Anfangsverdacht bzw. für die Einleitung einer Verfolgung herabgesetzt worden sei.

E-907/2021 Seite 14 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für die Länderbeurteilung auf die Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 abgestellt. Die Lagefort- schreibung vom 7. Februar 2020 wurde auch vom Rechtsvertreter in des- sen «Länderbericht» verwendet. Sie basiert auf zahlreichen Quellen. Damit hat die Vorinstanz dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka hinreichend entsprochen. Die Vorinstanz kam hierbei zum Schluss, dass die Überwachung der Zivil- bevölkerung seit den Osteranschlägen 2019 und der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zugenommen habe. Sie vermochte je- doch keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung zu erkennen (angefoch- tener Entscheid S. 9). Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwal- tungsgericht zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. dazu nachfolgend E. 10.3.2 und dort zitierte Quellen). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise einen «Fallbezug» her- stellt und die von der Vorinstanz vorgenommene Risikobeurteilung kritisiert (Beschwerde S. 31), ist darauf unter den rechtlichen Erwägungen zurück- zukommen, insbesondere auf sein Anliegen, die einzelnen Risikofaktoren neu zu gewichten und zusätzlich einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-907/2021 Seite 15 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit- punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (…) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Be- schwerdeführer führt selbst aus, dass er im Jahre (…) zwar von H._______ rekrutiert worden sei, indessen bereits nach zwei Wochen aus dem (…) geflohen sei (SEM-Akten A15 S. 5 f.). Damit fehlt es an einem engen Bezug zu den H._______ und entfällt ein entsprechender Fluchtgrund. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge kein (…) durchlaufen hat (SEM-Akten A15 S. 13 und 17). Wie vorstehend (vgl. vorne E. 6.5) bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Schilderung des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Inhaftierung im Jahre (…) zu Recht keinen Glauben geschenkt. Auch mit Bezug auf den Vorfall im Jahre (…) schenkte die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht keinen Glauben. Anläss- lich der BzP hatte der Beschwerdeführer hierzu gesagt, dass er sich wäh- rend Jahren versteckt gehabt habe und nach dem Ende der Probleme seine Mutter besuchen gegangen sei. Während er fischen gewesen sei, habe der (…) seiner Mutter gesagt, dass man wisse, dass er zurückgekom- men sei, worauf er sofort wieder (…) zurückgegangen und nach einem Mo- nat aus Sri Lanka ausgereist sei. Die Schilderung des Vorfalls anlässlich der Anhörung ging demgegenüber dahin, dass er nach der Heirat seiner Schwester zu seinen Eltern gegangen sei, obschon ihn seine Mutter mehr- mals gewarnt habe. Er habe aber dort wieder als (…) arbeiten wollen. Er habe sie ca. einen Monat vor der Ausreise für einen Tag besucht. Zwei (…) seien dann zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie wüssten, dass er hier gewesen sei. Vermutlich sei er denunziert worden. Er habe hiervon erfahren, als seine Mutter (…) angerufen habe und ihm, dem Beschwerdeführer, abgeraten habe, erneut nach Hause zu kommen. (…) habe ihm dann geraten, Sri Lanka zu verlassen und die Flucht

E-907/2021 Seite 16 organisiert. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Diver- genzen nicht damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer sich ledig- lich überlegt habe wieder nach Hause zu kommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die vorstehenden Divergenzen grundlegen- der Art und nicht mit der von ihm gerügten mangelhaften Erstbefragung (Beschwerde S. 38) zu erklären. Ergänzend ist festzuhalten, dass es er- staunt, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Inhaftierungscamp im Jahre 2010 keine Suchaktionen erwähnt und sich seiner Schilderung nach der (…) erst im Jahre 2015 für ihn zu interes- sieren begann.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. daselbst E. 8.3). Zur Beur- teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver- merkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie- hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat- sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE, enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re- gimekritisch betätigt hätten (vgl. daselbst E. 8).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bestimmte Risikofak- toren entweder ausgeklammert oder nicht vollständig oder nicht korrekt

E-907/2021 Seite 17 abgeklärt habe. Seiner Ansicht nach erfüllt er drei als stark einzustufende Risikofaktoren und drei Risikofaktoren genereller Art, die für sich alleine, sicher aber in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So habe sein Bruder den H._______ angehört. Er selber sei von den H._______ zwangsrekrutiert worden. Er sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, weil er die H._______ unterstützt habe. Er sei deshalb auch inhaftiert und dabei gefoltert worden. Es sei naheliegend, dass er zu diesem Zeitpunkt behördlich registriert worden sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt auf einer Stop- oder Watchlist eingetragen worden sei. Er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere, weise Narben auf und halte sich nunmehr seit langer Zeit in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf (Beschwerde S. 40). Der Rechtsvertreter gibt sodann zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auf- grund der Folterung auch bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfol- gung wegen einer allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung als Flüchtling anerkannt werden müsse (Beschwerde S. 41).

E. 8.5 Auch diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und die Eigenein- schätzung des Beschwerdeführers gehen fehl. Es ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass der Beschwerdeführer selber keine direkten und engen Ver- bindungen zu den H._______ gehabt hat, zumal er seine Zwangsrekrutie- rung nach kurzer Zeit, und bevor er überhaupt eine Waffenausbildung (SEM-Akten A15 S. 7 f.) erhalten hat, durch Flucht beendet haben will. Fer- ner ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie angesichts der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder zwischenzeitlich rehabilitiert und nach der Ausreise des Beschwerdeführers lediglich zweimal zu des- sen Aufenthalt befragt worden sei, davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer nicht wegen seines Bruders in den Fokus der sri-lankischen Behör- den geraten werde. Was die behauptete Inhaftierung und Folter betrifft, so ist aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auch keine Bedrohung anzunehmen. Gleiches muss für die beschwerdeweise be- hauptete Eintragung auf einer Stop- oder Watchlist gelten. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen jeglicher behördlicher Registrierung zu entziehen und seine fehlenden Pa- piere damit zu erklären suchte (SEM-Akten A15 S. 10), weshalb schon aus diesem Grund eine Eintragung in einer Stop- oder Watchlist fraglich sein muss. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Folter erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht. Zwar weisen seine Beine gut sichtbare Narben auf und könnten diese von den sri-lankischen Behörden durchaus als Indiz einer früheren Tätigkeit für die H._______ gedeutet werden, indessen

E-907/2021 Seite 18 muss auch den sri-lankischen Behörden klar sein, dass der Beschwerde- führer aus anderen Gründen beziehungsweise fälschlicherweise «ge- brandmarkt» sein könnte. Dennoch ist der Risikofaktor «Narben» grund- sätzlich zu bejahen. Indessen handelt es sich um einen schwachen Risiko- faktor, der rechtsprechungsgemäss zu keiner Bejahung einer begründeten Furcht zu führen vermag. Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sie die vom Beschwerdeführer behauptete exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig und damit letztlich nicht als solche anerkannt hat. Der zwi- schenzeitlich langjährige Aufenthalt in der Schweiz ist vor allem der Dauer des Asylverfahrens geschuldet, welche wiederum in der hohen Geschäfts- last bei der Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des BVGer […] vom […] E. 5.2) und dem Bundesverwaltungsgericht begründet ist. Den Nachweis hierfür wird der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil ohne Weiteres erbrin- gen können. Im zu beurteilenden Einzelfall sind stark risikobegründende Faktoren zu verneinen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar der schwache Risikofaktor «Narben» vorliegend zu bejahen. Es besteht indessen kein Grund, eine andere Gewichtung bzw. Gesamtbetrachtung der schwachen Risikofakto- ren vorzunehmen, wie das der Beschwerdeführer verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr sich einem «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) wird unterziehen und den sri-lankischen Behörden wird erklären müssen. Unter Würdigung aller Um- stände – insoweit ist eine «Gesamtbetrachtung» angezeigt – ist dennoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regie- rung letztlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Ge- fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszu- gehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Bedenken des Rechtsvertreters betreffend die erhöhte Verfolgungs- empfindlichkeit (Beschwerde S. 41) sind insoweit nicht zu hören, als der zu erwartende «Background Check» noch nicht als Verfolgung zu betrachten ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.5).

E-907/2021 Seite 19

E. 8.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ne- giert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-907/2021 Seite 20 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich, wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 8.4), weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, insbesondere erscheinen die in der Beschwerde zum «real risk» gemachten Ausführungen (Beschwerde S. 43) Einzelheiten zu enthalten, die schwer mit dem vorliegenden Fall in Verbindung zu bringen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.3.2).

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-907/2021 Seite 21

E. 10.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be- jaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Ge- biet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme- zustand nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3; zum Ganzen Urteil des BVGer E-2999/2019 vom 15. August 2019 E. 9.3). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es auch keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass eine Rückweisung an die Vo- rinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht erforderlich ist. Sämtli- che darauf abzielende Anträge des Beschwerdeführers sind demzufolge abzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Be- schwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 die un- entgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu er- heben. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädi- gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, für die Vorinstanz vgl. Art 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-907/2021 Seite 23

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht erforderlich ist. Sämtliche darauf abzielende Anträge des Beschwerdeführers sind demzufolge abzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, für die Vorinstanz vgl. Art 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disap- peared" Threatened, 16. Februar 2020). Die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bis- herigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2; so auch unlängst Urteil des BVGer D-1933/2024 vom 3. September 2024 E. 8.4.2). Auch ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Ergebnis der Wahl vom 21. September 2024 eine Verschlechterung der Situation nach sich zieht. Der Beschwerdeführer ist heute 39 Jahre alt, besuchte während zehn Jah- ren die Schule und hat Berufserfahrung als (…). Zudem verfügt er mit sei- nen Eltern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Weitere Unterstützung dürfte ihm auch von seinen Ver- wandten aus der Diaspora sicher sein, die ihn schon bei der Flucht finan- ziell unterstützt haben. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in

E-907/2021 Seite 22 individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermögen die beschwerdeweise erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 44) nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-907/2021 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. Juni 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei ein (...) Tamile, in B._______ geboren und in C._______ sowie im D._______ aufgewachsen. Nach Beendigung des zehnten Schuljahres sei er als (...) tätig gewesen. Zudem habe er (...). Sein Bruder sei als Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und später als solcher identifiziert und rehabilitiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei (...) von den LTTE ausgebildet worden, habe jedoch aus dem Trainingslager entkommen können. Da er keine Identitätskarte besessen habe, habe er Angst vor einer Festnahme durch die sri-lankische Armee (SLA) gehabt, weshalb er - nach einem weiteren Aufenthalt bei (...) - im Jahr (...), nach E._______ gezogen sei. Als er (...) seine Familie (...) in F._______ habe besuchen wollen, sei er von der G._______ inhaftiert und gefoltert worden, was man bis heute an seinen sichtbaren Narben erkenne. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Rehabilitationslager sei es ihm gelungen, das Lager zu verlassen und wieder bei (...) unterzukommen. Aufgrund eines weiteren Besuchs bei seinen Eltern sei er vom (...) gesucht worden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er Sri Lanka schliesslich im Oktober 2015 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). B. B.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente (Beschwerdebeilagen Nr. 2 bis 62) inklusive einer CD-ROM (Beilagen zum Länderbericht Sri Lanka) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Nachdem Einsicht in diese Quellen gewährt worden sei, sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.b Mit Entscheid (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde (Dispositivziffer 1), hob die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück (Dispositivziffer 2). Es erhob keine Verfahrenskosten und erstattete den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zurück (Dispositivziffer 3). Ferner wies es das SEM an, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten (Dispositivziffer 4). Zwar verneinte das Bundesverwaltungsgericht in weiten Teilen die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, bejahte eine solche jedoch insoweit, als es dem Beschwerdeführer zustimmte, dass der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, aus einer Familie mit Bezug zu den H._______ zu stammen, in der Anhörung explizit seinen Bruder sowie (...) erwähnt habe (z. B. SEM-Akten A15 F98 f.) und hierzu wesentliche Beweismittel eingereicht habe (SEM-Akten A16) genüge es nicht, lediglich im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine pauschale Risikoeinschätzung vorzunehmen. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, so sei sie vorliegend gehalten, die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka individuell zu prüfen (daselbst E. 8.4). Gemäss dem Referenzurteil seien tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den H._______ in jedem Fall zu prüfen, zumal diese als Hauptrisikofaktor gelten würden (Urteil des BVGer E-1120/2018 vom 26. November 2019 E. 5.4). B.c Mit Asylentscheid vom 20. Januar 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft erneut (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch erneut ab (Dispositivziffer 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 17. März 2021 zu verlassen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Frist wegen allfälliger pandemiebedingter Verzögerungen erstrecken zu lassen (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte es das zuständige Migrationsamt mit dem Vollzug (Dispositivziffer 4). Das SEM kam hierbei im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten sowie teilweise der allgemeinen Logik widersprechen, weshalb seine Ausführungen unglaubhaft seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf konstruierte Asylvorbringen stütze und Sri Lanka aus anderen Gründen verlassen habe, als er geltend gemacht habe. Auch im Lichte einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 herausgeschälten Risikofaktoren sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen würden, von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen, und mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen würden. Die Befragung auf dem Flughafen bei der Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der früheren Aktivitäten des Bruders für die LTTE, die (...) mit dessen Rehabilitation und Entlassung ein Ende genommen hätten, in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Der Beschwerdeführer selbst weise kein politisches Profil auf, sei nie Mitglied der LTTE gewesen und seine behaupteten Aktivitäten für die LTTE seien unglaubhaft. Seine Teilnahme an (...) würden nicht über blosse Mitläuferaktivitäten hinausgehen. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Fall eines H._______-Mitgliedes, das Ende Juli 2017 durch den High Court Vavuniya zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sein solle, mangels Vergleichbarkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder (...) des Beschwerdeführers noch die politische Lage in Sri Lanka würden ein Verfolgungsrisiko darstellen, zumal es nicht ausreiche, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Es mangle an einer hinreichenden Subsumtion im Einzelfall. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Länderunterlagen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die an den (...) von Folterungen stammen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar, da nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei und der Beschwerdeführer in Sri Lanka auf ein stabiles Beziehungsnetz zurückgreifen könne. C. C.a Gegen den Asylentscheid vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2021 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Offenlegung des Spruchkörpers sowie die Offenlegung des Vorgehens bei der Spruchkörperbildung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Des Weiteren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rechtsbegehren Ziff. 2), wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 3) und wegen unvollständiger sowie unrichtiger Erhebung des Sachverhalts (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5) beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 erlaubte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (Dispositivziffer 1), gab - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper bekannt (Dispositivziffer 2) und erhob einen Kostenvorschuss (Dispositivziffer 3). C.c Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 bewilligte das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. C.d Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. April 2021 vernehmen. C.e Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Mai 2021. C.f Mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2024 und vom 6. Februar 2025 informierte das Gericht die Parteien über interne Entlastungsmassnahmen und die Änderungen im Spruchkörper sowie bei der Gerichtsschreiberfunktion und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zu duplizieren. C.g Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter um weitere Details zur Änderung des Spruchkörpers und um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf die per 1. Juni 2023 geänderten Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2005 für das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere Art. 25 Abs. 2 Bst. a und b VGR, Art. 32b VGR und Art. 32 i.V.m. Art. 31 Abs. b 2 Bst. e VGR sowie Art. 32a VGR mit, dass die neu gewählten Richter und die neu gewählte Richterin den Abteilungen IV bis VI zugeteilt worden sind und aus Gründen einer angemessenen Geschäftslastverteilung mit einer angemessenen Anzahl von Fällen zu bedienen sind, die sowohl die Funktion als Instruktions- als auch als Zweit- und Drittrichter umfassen. Das Begehren um Fristansetzung wies es ab. C.i Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 121 Bst. a BGG (SR 173.110) um Bekanntgabe der Methode und der Einhaltung der Kompetenzordnung bei der Bestimmung des neuen Spruchkörpers und äusserte seine Befürchtungen, dass das Gericht die Bestimmungen zur Spruchkörperbildung verletzt haben könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend werden die damals gültig gewesenen Bestimmungen als aArt. zitiert). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Hinsichtlich der Befürchtung des Rechtsvertreters, wonach die Bestimmungen zur Bildung des Spruchkörpers verletzt worden sein könnten, hält das Gericht in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen fest, dass der Einsatz von Richter Lukas Müller durch die Stellvertretung des Präsidiums der Abteilung IV aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs und damit aus Gründen der Be- und Entlastung der betroffenen Richterinnen und Richter angeordnet worden ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (...) vom (...) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit verneint, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sir Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» kritisierte und um erneute Offenlegung ersuchte (daselbst E. 5.1). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Entscheid festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer monierte zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (daselbst E. 5.2). Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Übersetzung der Anhörung erachtete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsgenüglich und lehnte seinen Antrag auf Offenlegung des Auswahlverfahrens von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ab (daselbst E. 5.3). Darauf ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr zurückgekommen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinem Beweisantrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung beziehungsweise Zeugenbefragung (...) in Sri Lanka nicht gefolgt sei (Beschwerde S. 11). Das vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Vorinstanz ist als antizipierte Beweiswürdigung zu betrachten, da sie argumentiert, die Beweisabnahme erübrige sich. Eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3). Ob der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bürgerkrieges von der srilankischen Armee verhaftet und gefoltert worden ist (Beschwerde S. 34), könnte der als Zeuge angerufene (...), der den Beschwerdeführer in E._______ beherbergt hatte, lediglich vom Hörensagen bezeugen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahre (...) vom (...) gesucht worden ist (Beschwerde S. 34). Solchen Zeugenaussagen kommt - wenn überhaupt - nur ein geringer Beweiswert zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein zweites Mal beim (...) in E._______ (...) (Beschwerde S. 34), ist nur von untergeordneter Bedeutung, da der Grund für sein angebliches Untertauchen - wie vorstehend ausgeführt - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist. Schliesslich ist zu bedenken, dass sich (...) gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in I._______ aufhält (SEM-Akten A15 S. 19). Der Umstand, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und auf eine Botschaftsanfrage bzw. Zeugeneinvernahme verzichtet hat, erweist sich im hier zu beurteilenden Einzelfall somit nicht als willkürlich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Insoweit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein Primat der Beweisabnahme vor der Glaubhaftigkeitsprüfung (Beschwerde S. 35 f.) nicht zu hören. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er habe bereits in der Beschwerde vom 21. Februar 2018 beantragt, dass eine erneute Anhörung vorgenommen werden müsse. Die letzte Anhörung liege nun mehr als drei Jahre zurück und er habe sich nicht zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka äussern können, insbesondere zu den Bombenanschlägen im April 2019, dem nachfolgenden Notstand, der Machterweiterung der Streitkräfte, den Wahlen 2019 und zur Corona-Pandemie. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit seinem Antrag auf erneute Anhörung auseinandergesetzt (Beschwerde S. 11 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang den von der Vorinstanz abgelehnten Antrag um erneute Anhörung als rechtens beurteilt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, den bereits beurteilten Antrag erneut zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. März 2021 erneut um eine neue Anhörung ersucht, wenn auch mit geänderter Begründung, ist sein Begehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Sein Rechtsvertreter hat sich im Laufe des Verfahrens mehrfach und ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den jüngeren Entwicklungen geäussert. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer erneuten Anhörung nochmals zum gleichen Thema äussern soll. 5.4 Der Beschwerdeführer sieht des Weiteren die Begründungspflicht verletzt, da die Vorinstanz den Beweisantrag zur Einvernahme (...) in der angefochtenen Verfügung mit einer mangelhaften Begründung abgewiesen habe, indem sie lediglich pauschal auf die vorangehende Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen habe (Beschwerde S. 11). Die damit geltend gemachte Verletzung der Begründungsdichte kann schon deshalb verneint werden, weil es sich beim fraglichen Antrag um einen Beweisantrag handelt und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat, von welchem Sachverhalt sie ausgeht sowie in welchem Umfang und weshalb sie den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist bzw. diese als unglaubhaft erachtet. Sie hat damit hinreichend dargetan, dass ihrer Ansicht nach der Sachverhalt erstellt ist bzw. nicht weiter erstellt werden muss. 5.5 Ferner sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht verletzt, da die vom SEM im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Thema «familiäre Verbindungen zu (...)» sich einzig auf die (vermeintlich) nicht vorhandene Verfolgung des Bruders beziehen würden (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Vorinstanz die Verbindungen seines Bruders zu den H._______ nicht in Abrede stellt, jedoch aufgrund dessen Rehabilitierung und dem Umstand, dass der Bruder keinen nennenswerten Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt ist, eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich erachtet (angefochtener Entscheid S. 8 oben). Im Übrigen handelt es sich bei den zu diesem Themenkreis gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers um eine Kritik an der Beweiswürdigung und nicht um eine Frage der Begründungspflicht. 5.6 Auch bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen zu seinen Identitätspapieren (Beschwerde S. 15 f.) handelt es sich um eine inhaltliche Kritik am Beweisergebnis. Dies gilt im Übrigen auch für die Rüge, wonach die vorinstanzliche Prüfung und Würdigung seiner Aussagen zu den Identitätspapieren rund einen Viertel der Glaubhaftigkeitsprüfung ausmache. Der Beschwerdeführer rügt sodann unter dem Titel «Nichtberücksichtigung der aktuellen Lage» (Beschwerde S. 16 ff.) sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht sogar ihre eigene Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 nicht berücksichtigt, die zeige, dass sich die Situation in Sri Lanka verschlechtert habe und Ende 2016 gar 80% der unter dem PTA (gemeint ist der Prevention of Terrorism Act, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) festgenommenen Personen Opfer von Folter oder Misshandlungen geworden seien. Diese Lagefortschreibung sei für die Beurteilung seiner Risiken im Falle einer Rückkehr massgeblich, weil er (...) aufweise, behördlich nach ihm gesucht worden sei, sich exilpolitisch engagiert und sich lange in der Schweiz aufgehalten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen eine Divergenz zwischen der Einschätzung der Vorinstanz und der Einschätzung des Beschwerdeführers erkennen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorne E. 4.2) ist darin nicht zu erblicken. 6. 6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts. Er beanstandet die Sachverhaltsermittlung insbesondere dahingehend, dass die Vorinstanz seine Einwände zum Ursprung seiner Narben (Beschwerde S. 22), zum Grund für seine Verhaftung (Beschwerde S. 23), zur Qualifikation seiner exilpolitischen Tätigkeit als «Mitläuferaktivitäten» (Beschwerde S. 24), zur nicht korrekten Berücksichtigung der aktuellen menschenrechtlichen und zur politischen Lage in Sri Lanka (Beschwerde S. 25) sowie seine Ausführungen zum Rapport «Ländersituation Sri Lanka, 11. April - 26. Juni 2020» (Beschwerde S. 27) und zum «Fallbezug» (Beschwerde S. 31) nicht bzw. nicht korrekt abgeklärt habe. 6.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters hat sich die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2021 sehr wohl mit dem Thema «Narben» befasst (angefochtener Entscheid S. 9), ebenso mit seiner Verhaftung im Jahre (...) (angefochtener Entscheid S. 4), mit seiner exilpolitischen Tätigkeit und Mitläufereigenschaft (angefochtener Entscheid S. 8), mit der menschenrechtlichen und politischen Lage in Sri Lanka (angefochtener Entscheid S. 10 f.) sowie mit der Ländersituation in Sri Lanka im Jahre 2020 (angefochtener Entscheid S. 9). Sie hat hierbei auch seine Sachdarstellung wiedergegeben, ist dieser aber nicht gefolgt bzw. hat daraus andere Schlüsse gezogen. Folglich ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung insoweit abzuweisen. Des Weiteren hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Darstellung zur Situation in Sri Lanka bemängelt, dass von seiner Seite her keine hinreichende Subsumtion im Einzelfall erfolgt sei. Die Vorinstanz erachtete damit die entsprechenden Vorbringen als unsubstantiiert und war folglich nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. 6.3 Zu prüfen bleibt einzig, ob die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen im Lichte der im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen und Beweismittel haltbar bzw. korrekt sind. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnormen erfüllen (Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16, 27 f.). 6.4 Was die Narben an den Schienbeinen des Beschwerdeführers betrifft, so ist ihre Existenz unbestritten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch Fotos dokumentiert. Es ist aufgrund ihrer Art und Weise sowie ihrer Grösse für einen Drittbetrachter nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie von Folterungen stammen könnten. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie einen anderen Ursprung haben könnten, zumal der Beschwerdeführer als Fischer einem gewissen Verletzungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Auf das beantragte Gutachten zum Ursprung der Narben kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil es hier nicht darum geht, woher die Narben stammen, sondern lediglich darum, ob der Anschein ihres möglichen Ursprungs durch Folter zum Risikofaktor gereicht. Darauf ist unter den rechtlichen Aspekten zurückzukommen. 6.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht auf einen Widerspruch beim Grund seiner Verhaftung geschlossen. Weiter lässt er in diesem Zusammenhang ausführen, dass zu Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein Grossteil der Bevölkerung des D._______ in sogenannten J._______ interniert war und dort eine Triage zwischen der Zivilbevölkerung und (...) stattgefunden habe. Dabei hätten junge Männer im Alter des Beschwerdeführers unter einem Generalverdacht der (...) gestanden, erst recht, wenn sie nicht mit ihren Familien unterwegs gewesen seien (Beschwerde S. 23). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer als junger Tamile in einem (...) Alter seine Familie aus dem D._______ besucht habe, habe damals für eine Inhaftierung gereicht, weshalb es letztlich unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund der verzweifelten Situation der Mitinhaftierten seiner Familie oder durch einen tatsächlichen Mitwisser um sein (...) denunziert worden sei. Auch diese Ausführungen vermögen die vormaligen widersprüchlichen Ausführungen zum Grund seiner angeblichen Verhaftung nicht zu klären. Der Beschwerdeführer lässt auch unbeachtet, dass die Vorinstanz nicht nur beim Grund für die vermeintliche Inhaftierung einen Widerspruch erkannt hat, sondern sich auch an den unterschiedlichen Zeitangaben zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung gestossen hat (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Weitere Ungereimtheiten stellte die Vorinstanz zum Internierungsaufenthalt im Camp fest, insbesondere mit Bezug auf die geltend gemachte Verlegung und mit Bezug auf die Aufenthaltsdauer (angefochtener Entscheid S. 5) sowie bei den Umständen anlässlich der Flucht aus dem Camp (angefochtener Entscheid S. 5). Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände zum Grund der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers erscheinen nachgeschoben und gereichen ohnehin nicht dazu, die weiteren Widersprüche aufzulösen. Damit hat die vorinstanzliche Einschätzung zur angeblichen Verhaftung und Internierung weiterhin Bestand und erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf und sei hier exilpolitisch tätig (Beschwerde S. 7, 8, 9, 24 f.). Der Aufenthalt in der Schweiz bzw. dessen Dauer gibt aus tatsächlicher Sicht zu keinen Bemerkungen Anlass. Weitere Ausführungen einer exilpolitischen Tätigkeit wurden in tatsächlicher Hinsicht in der Beschwerde vom 1. März 2021 nicht vorgebracht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. März 2021 der Ansicht, dass bereits sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ihn dem Verdacht einer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz aussetze. Darauf ist unter den rechtlichen Aspekten zurückzukommen. 6.7 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Situation in Sri Lanka nicht korrekt festgestellt, weil sie den «Länderbericht» seines Rechtsvertreters nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 25 ff.). Zusammengefasst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aus dem «Länderbericht» ergebe sich nämlich, dass sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe, insbesondere die Schwelle für einen Anfangsverdacht bzw. für die Einleitung einer Verfolgung herabgesetzt worden sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für die Länderbeurteilung auf die Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 abgestellt. Die Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 wurde auch vom Rechtsvertreter in dessen «Länderbericht» verwendet. Sie basiert auf zahlreichen Quellen. Damit hat die Vorinstanz dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka hinreichend entsprochen. Die Vorinstanz kam hierbei zum Schluss, dass die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Osteranschlägen 2019 und der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zugenommen habe. Sie vermochte jedoch keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung zu erkennen (angefochtener Entscheid S. 9). Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. dazu nachfolgend E. 10.3.2 und dort zitierte Quellen). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise einen «Fallbezug» herstellt und die von der Vorinstanz vorgenommene Risikobeurteilung kritisiert (Beschwerde S. 31), ist darauf unter den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen, insbesondere auf sein Anliegen, die einzelnen Risikofaktoren neu zu gewichten und zusätzlich einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (...) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 8.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er im Jahre (...) zwar von H._______ rekrutiert worden sei, indessen bereits nach zwei Wochen aus dem (...) geflohen sei (SEM-Akten A15 S. 5 f.). Damit fehlt es an einem engen Bezug zu den H._______ und entfällt ein entsprechender Fluchtgrund. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge kein (...) durchlaufen hat (SEM-Akten A15 S. 13 und 17). Wie vorstehend (vgl. vorne E. 6.5) bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Schilderung des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Inhaftierung im Jahre (...) zu Recht keinen Glauben geschenkt. Auch mit Bezug auf den Vorfall im Jahre (...) schenkte die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht keinen Glauben. Anlässlich der BzP hatte der Beschwerdeführer hierzu gesagt, dass er sich während Jahren versteckt gehabt habe und nach dem Ende der Probleme seine Mutter besuchen gegangen sei. Während er fischen gewesen sei, habe der (...) seiner Mutter gesagt, dass man wisse, dass er zurückgekommen sei, worauf er sofort wieder (...) zurückgegangen und nach einem Monat aus Sri Lanka ausgereist sei. Die Schilderung des Vorfalls anlässlich der Anhörung ging demgegenüber dahin, dass er nach der Heirat seiner Schwester zu seinen Eltern gegangen sei, obschon ihn seine Mutter mehrmals gewarnt habe. Er habe aber dort wieder als (...) arbeiten wollen. Er habe sie ca. einen Monat vor der Ausreise für einen Tag besucht. Zwei (...) seien dann zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie wüssten, dass er hier gewesen sei. Vermutlich sei er denunziert worden. Er habe hiervon erfahren, als seine Mutter (...) angerufen habe und ihm, dem Beschwerdeführer, abgeraten habe, erneut nach Hause zu kommen. (...) habe ihm dann geraten, Sri Lanka zu verlassen und die Flucht organisiert. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Divergenzen nicht damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich überlegt habe wieder nach Hause zu kommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die vorstehenden Divergenzen grundlegender Art und nicht mit der von ihm gerügten mangelhaften Erstbefragung (Beschwerde S. 38) zu erklären. Ergänzend ist festzuhalten, dass es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Inhaftierungscamp im Jahre 2010 keine Suchaktionen erwähnt und sich seiner Schilderung nach der (...) erst im Jahre 2015 für ihn zu interessieren begann. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. daselbst E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE, enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. daselbst E. 8). 8.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bestimmte Risikofaktoren entweder ausgeklammert oder nicht vollständig oder nicht korrekt abgeklärt habe. Seiner Ansicht nach erfüllt er drei als stark einzustufende Risikofaktoren und drei Risikofaktoren genereller Art, die für sich alleine, sicher aber in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So habe sein Bruder den H._______ angehört. Er selber sei von den H._______ zwangsrekrutiert worden. Er sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, weil er die H._______ unterstützt habe. Er sei deshalb auch inhaftiert und dabei gefoltert worden. Es sei naheliegend, dass er zu diesem Zeitpunkt behördlich registriert worden sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt auf einer Stop- oder Watchlist eingetragen worden sei. Er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere, weise Narben auf und halte sich nunmehr seit langer Zeit in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf (Beschwerde S. 40). Der Rechtsvertreter gibt sodann zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folterung auch bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfolgung wegen einer allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung als Flüchtling anerkannt werden müsse (Beschwerde S. 41). 8.5 Auch diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und die Eigeneinschätzung des Beschwerdeführers gehen fehl. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer selber keine direkten und engen Verbindungen zu den H._______ gehabt hat, zumal er seine Zwangsrekrutierung nach kurzer Zeit, und bevor er überhaupt eine Waffenausbildung (SEM-Akten A15 S. 7 f.) erhalten hat, durch Flucht beendet haben will. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie angesichts der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder zwischenzeitlich rehabilitiert und nach der Ausreise des Beschwerdeführers lediglich zweimal zu dessen Aufenthalt befragt worden sei, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seines Bruders in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten werde. Was die behauptete Inhaftierung und Folter betrifft, so ist aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auch keine Bedrohung anzunehmen. Gleiches muss für die beschwerdeweise behauptete Eintragung auf einer Stop- oder Watchlist gelten. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen jeglicher behördlicher Registrierung zu entziehen und seine fehlenden Papiere damit zu erklären suchte (SEM-Akten A15 S. 10), weshalb schon aus diesem Grund eine Eintragung in einer Stop- oder Watchlist fraglich sein muss. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Folter erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht. Zwar weisen seine Beine gut sichtbare Narben auf und könnten diese von den sri-lankischen Behörden durchaus als Indiz einer früheren Tätigkeit für die H._______ gedeutet werden, indessen muss auch den sri-lankischen Behörden klar sein, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen beziehungsweise fälschlicherweise «gebrandmarkt» sein könnte. Dennoch ist der Risikofaktor «Narben» grundsätzlich zu bejahen. Indessen handelt es sich um einen schwachen Risikofaktor, der rechtsprechungsgemäss zu keiner Bejahung einer begründeten Furcht zu führen vermag. Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sie die vom Beschwerdeführer behauptete exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig und damit letztlich nicht als solche anerkannt hat. Der zwischenzeitlich langjährige Aufenthalt in der Schweiz ist vor allem der Dauer des Asylverfahrens geschuldet, welche wiederum in der hohen Geschäftslast bei der Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des BVGer [...] vom [...] E. 5.2) und dem Bundesverwaltungsgericht begründet ist. Den Nachweis hierfür wird der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil ohne Weiteres erbringen können. Im zu beurteilenden Einzelfall sind stark risikobegründende Faktoren zu verneinen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar der schwache Risikofaktor «Narben» vorliegend zu bejahen. Es besteht indessen kein Grund, eine andere Gewichtung bzw. Gesamtbetrachtung der schwachen Risikofaktoren vorzunehmen, wie das der Beschwerdeführer verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr sich einem «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) wird unterziehen und den sri-lankischen Behörden wird erklären müssen. Unter Würdigung aller Umstände - insoweit ist eine «Gesamtbetrachtung» angezeigt - ist dennoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung letztlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Bedenken des Rechtsvertreters betreffend die erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit (Beschwerde S. 41) sind insoweit nicht zu hören, als der zu erwartende «Background Check» noch nicht als Verfolgung zu betrachten ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.5). 8.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht negiert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich, wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 8.4), weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, insbesondere erscheinen die in der Beschwerde zum «real risk» gemachten Ausführungen (Beschwerde S. 43) Einzelheiten zu enthalten, die schwer mit dem vorliegenden Fall in Verbindung zu bringen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.3.2). 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3; zum Ganzen Urteil des BVGer E-2999/2019 vom 15. August 2019 E. 9.3). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es auch keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2; so auch unlängst Urteil des BVGer D-1933/2024 vom 3. September 2024 E. 8.4.2). Auch ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Ergebnis der Wahl vom 21. September 2024 eine Verschlechterung der Situation nach sich zieht. Der Beschwerdeführer ist heute 39 Jahre alt, besuchte während zehn Jahren die Schule und hat Berufserfahrung als (...). Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Weitere Unterstützung dürfte ihm auch von seinen Verwandten aus der Diaspora sicher sein, die ihn schon bei der Flucht finanziell unterstützt haben. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermögen die beschwerdeweise erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 44) nichts zu ändern. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht erforderlich ist. Sämtliche darauf abzielende Anträge des Beschwerdeführers sind demzufolge abzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, für die Vorinstanz vgl. Art 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: