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D-1933/2024

D-1933/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. Januar 2024 und der Anhörung vom 8. März 2024 machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und in (…) im Distrikt (…) geboren, wo er bis (…) gelebt habe. Er habe die Schule bis zu seinem (…). Lebensjahr besucht und danach (…) als (…) in (…) gearbeitet und kleinere Arbeiten, unter an- derem als (…) oder in der (…) , ausgeführt. (…) sei von den sri-lankischen Behörden beschuldigt worden, in dessen Eigenschaft als (…) (…) geliefert zu haben, und schliesslich am (…) er- schossen worden. Im Jahr (…) hätten die sri-lankischen Behörden seinem Bruder vorgeworfen, (…) . Sein Bruder sei befragt und festgehalten und erst, nachdem der Vater bei den Behörden als Garant für den Bruder un- terzeichnet habe, unter Auferlegen einer Meldepflicht freigelassen worden. Sein Bruder sei nach der Freilassung von seinem Vater mit der Absicht, ihn ins Ausland zu schicken, nach (…) gebracht worden. Infolge Nichtbeach- tens der dem Bruder auferlegten Meldepflicht sei sein Vater am (…) von Soldaten aufgesucht und (…) worden sei, dass er am (…) verstorben sei. Am (…) habe er (Beschwerdeführer) bei einer Polizeikontrolle seine Ad- resse angeben müssen, wobei die Polizei festgestellt habe, dass dies auch die Adresse seines im (…) verstorbenen Vaters und seines seit (…) in der Schweiz lebenden Bruders (…) sei. Die Polizei habe ihn deshalb zum Camp des Criminal Investigation Department (CID) gebracht, wo er ge- schlagen und am (…) zum Gericht geführt worden sei. Auf dem Weg zum Gericht hätten ihm die CID-Beamten mitgeteilt, dass er wegen Besitzes einer (…) angeschuldigt werde. Falls er diese Anschuldigung vor Gericht nicht zugebe, würden sie sich an seine Mutter wenden. Er habe aus Angst um seine Mutter den falschen Tatvorwurf vor Gericht zugegeben, weshalb er zu (…) Haft verurteilt und inhaftiert worden sei. Am (…) sei er – unter Auflage eines Ausreiseverbots – aus der Haft entlassen worden. (…) habe er sich auf offener Strasse mit (…) Freunden unterhalten, als CID-Beamte vorbeigekommen seien. Sie hätten ihn nach seiner Freilas- sung gefragt und seine Freunde festgenommen. Er selbst habe fliehen können und sich in der Folge bei (…) in (…) versteckt gehalten. Als er je- doch (…) seine erkrankte Mutter in (…) besucht habe, seien Polizei- und

D-1933/2024 Seite 3 CID-Beamte dort aufgetaucht. Sie hätten ihn mit Metallhandschellen ge- schlagen, zum Polizeiposten gebracht und misshandelt. Er sei nach kurzer Spitalpflege erneut vor Gericht gebracht und es sei ihm zu Unrecht vorge- worfen worden, dass er (…) und (…) gehabt habe. Das Gericht habe ihn in der Folge zu einer Haftstrafe von (…) verurteilt und inhaftiert. Am (…) sei er aus der Haft entlassen worden. Fortan habe er sich jeden Sonntag bei der Polizei gemeldet. Im (…) sei er während seiner Abwesenheit von CID- Beamten im Hause seiner Mutter gesucht worden. Daraufhin habe er be- gonnen, seine Ausreise zu organisieren, und Sri Lanka am (…) mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug verlassen. Die CID-Beamten seien nach seiner Ausreise mehrfach auf der Suche nach ihm bei seiner Mutter vor- beigekommen und auch bei seiner zukünftigen Ehefrau hätten sie nach ihm gefragt. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer eine Ausreiseerlaubnis des Magistrate’s Court (…) vom (…) und eine Kopie des B-Ausweises seines (angeblichen) Bruders ein. A.d Mit Eingabe vom 15. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 19. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung der rubrizierten Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-1933/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 27. März 2024, die angefoch- tene Verfügung sowie als Beilage 3 und 4 bezeichnete, umfangreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie, ohne Übersetzung) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Originale der eingereichten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache innert Frist nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Gerichtsakten des Magistrates Court in (…) betreffend die Verfahren (…) (Beilage 1), Kaution (…) (Beilage 2) sowie (…) (Beilage 3), jeweils als «zertifizierte Ko- pien» bezeichnete Scans inklusive Übersetzung ins Englische ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Schreibens seines (angeblichen) Bruders vom 13. Juni 2024.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d

D-1933/2024 Seite 5 Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1933/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdefüh- rer sei nie politisch aktiv gewesen. So erstaune es, dass er angeblich im (…) von der Polizei festgenommen worden sei, weil diese seinen älteren Bruder gesucht habe, zumal zu jenem Zeitpunkt der Krieg bereits seit (…) beendet gewesen sei und sein Bruder seit (…) in der Schweiz gelebt habe. Ausserdem hätten die Behörden auch direkt zur Adresse seines Bruders, wo dannzumal auch der Beschwerdeführer gelebt habe, gehen können, um weitere Informationen über dessen Aufenthalt einzuholen, zumal ihnen die Adresse offensichtlich bekannt gewesen sei. Weiter sei es nicht nach- vollziehbar, warum er unter Schlägen und Drohungen nicht einfach gesagt habe, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Soweit er diesbezüglich gel- tend mache, er habe Angst gehabt, die Behörden würden den Bruder aus der Schweiz holen und ihm etwas antun, vermöge er vor dem Hintergrund, dass er selbst in die Schweiz um Schutz vor den sri-lankischen Behörden ersuche, nicht zu überzeugen. Weiter sei es ihm nicht gelungen, schlüssig zu erklären, welchen Sinn es für die Behörden gehabt habe, ihn (…) zu inhaftieren, wenn das Interesse der Behörden dem Aufenthaltsort seines Bruders gegolten habe. Weiter erscheine auch im Kontext Sri Lankas eine (…) Haftstrafe aufgrund einer Flucht vor einer Polizeikontrolle als nicht nachvollziehbar. So seien den Akten keine stichhaltigen Hinweise zu ent- nehmen, dass er damals aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv inhaf- tiert worden sei. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass er tatsächlich we- gen Tragens verbotener Gegenstände verurteilt worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen des CID ihn im (…) bei seiner Mutter gesucht hätten, wenn er doch seit seiner Haftentlassung (…) den Auflagen zufolge jeden (…) beim Polizeiposten vorstellig worden sei und den Behörden dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ihn bei Bedarf zu verhaften. Seine Erklärung, dass wohl an jenem Tag ein Ver- brechen passiert sei, wobei der Täter entwischt sei, weshalb die Behörden nun ihm die Schuld in die Schuhe hätten schieben wollen, vermöge nicht zu überzeugen, sondern lasse eher darauf schliessen, dass sie ihn wegen

D-1933/2024 Seite 7 eines gemeinrechtlichen Vergehens gesucht hätten, wobei auch nicht aus- zuschliessen sei, dass er gar keine Meldepflicht gehabt habe. Ausserdem erstaune, dass er im Laufe des Verfahrens keine Gerichtsunterlagen ein- gereicht habe, zumal er sich gemäss eigenen Angaben seit mindestens (…) mit der Ausreise beschäftigt habe und bereits (…) in der Schweiz sei. Als einziges Gerichtsdokument sei eine Ausreiseerlaubnis des Gerichts (…) eingereicht worden, von dem er selbst vermute, dass es durch Kor- ruption erworben worden sei. Weiter stimmten seine Angaben zu seinem Vornamen und Alter nicht mit denjenigen überein, die sein angeblicher Bruder gemacht habe. Zusam- menfassend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaub- haft zu erachten. Ausserdem mangle es den Vorbringen an der flüchtlings- rechtlich relevanten Aktualität einer Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise rund (…) nach der zweiten Haftentlassung. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Tode geprügelt zu werden, vermöge er damit keine flüchtlings- rechtlich relevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Da es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu begründen, seien auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Namentlich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals den tamili- schen Separatismus unterstützt hätte, respektive die sri-lankischen Behör- den dies vermuten würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Es handle sich wahrscheinlich um einen Zufall, dass er von der Polizei kontrolliert worden sei. Erst als er seine Adresse genannt habe, hätten die Polizisten die Ver- bindung zu seinem Bruder hergestellt, der noch gesucht werde. Weiter möge es zwar abwegig scheinen, dass er bei der Anhörung aus Furcht, die Behörden würden seinen Bruder aus der Schweiz zurückholen, nichts über dessen Aufenthaltsort habe bekanntgeben wollen. Er habe sich aber in ei- ner grossen Not- und Angstsituation befunden, da er bereits seinen Vater und seinen (…) durch die Gewalt der Behörden verloren habe und daher traumatisiert gewesen sei. Entsprechend habe er jedes Wort vermeiden wollen, das seinen Bruder auch belasten könnte. Soweit die Vorinstanz be- haupte, es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Beamten ihn bei seiner Mutter gesucht hätten, anstatt ihn direkt bei den wöchentlichen

D-1933/2024 Seite 8 Meldungen auf der Polizeistation festzunehmen, und andererseits er sich nie nach dem Grund der Fahndungen erkundet habe, sei festzuhalten, dass sie dabei konkrete Umstände der Situation, in der er sich befunden habe, ausser Acht lasse: So sei sein Vater (…) worden, dass er nur wenige Tage später verstorben sei, und sein Bruder habe aus Angst vor dem CID das Land verlassen müssen. Auch sei sein (…) erschossen worden, da man ihn bezichtigt habe, (…) geliefert zu haben. Zudem seien auch die heute noch erkennbaren Verletzungen, die er von den Misshandlungen und der Folter erlitten habe, ohne Erwähnung geblieben. Weiter habe ihm niemand gesagt, dass er Gerichtsunterlagen einreichen müsse, respektive sei ihm gar nicht bekannt gewesen, dass er solche Dokumente vom Ma- gistrate Court in (…) erhalten könne. Sein früherer Anwalt, der ihn bei sei- nen Verfahren vertreten habe, sei verstorben. Inzwischen sei es ihm jedoch gelungen, die vollständigen Gerichtsakten erhältlich zu machen. Zuletzt gebe es auch keine relevanten Widersprüche zu den Angaben, die sein Bruder in dessen Asylverfahren gemacht habe. Der Bruder habe lediglich den Kosenamen von ihm (dem Beschwerdeführer) genannt. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft und er sei entgegen der Beurteilung des SEM als Bruder (…) zweimal verhaftet worden wegen angeblicher Verstösse gegen das Anti-Terror-Gesetz und auch heute müsse er damit rechnen, verfolgt, verhaftet und gefoltert zu werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei weiterhin nicht er- sichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bei einem vorhandenen Verfolgungsinteresse nicht schon früher als bei der zufälligen Kontrolle vom (…) festgenommen hätten, da sie doch seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Es sei davon auszugehen, dass gemein- rechtliche Straftatbestände seine Verurteilung im (…) zu (…) Haft begrün- det hätten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem vom Bruder anlässlich seiner Anhörung vom (…) erwähnten Namen (…) um ei- nen Spitznamen des Beschwerdeführers handle. Auch habe der Bruder den Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt bereits über (…) Jahre alte gewesen sei, als ca. (…)-jährig eingeschätzt. Ebenfalls vermöchten die Ausführungen der Beschwerde nicht zu erklären, weshalb der Beschwer- deführer nicht anlässlich der Leistung seiner wöchentlichen Meldepflicht auf dem Polizeiposten verhört oder festgenommen worden sei. Die Verlet- zungen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen unterschiedliche Ur- sachen haben. Zur Beilage 1 (Verfahren (…) ) sei festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen werde, mit anderen Verdächtigen am (…) an einer

D-1933/2024 Seite 9 gesetzeswidrigen Versammlung teilgenommen zu haben. Dabei seien (…) und (…) konfisziert worden. Die Verdächtigen seien in Haft genommen worden. Mit Urteil des High Court (…) vom (…) sei entschieden worden, den Beschwerdeführer auf Kaution freizulassen und ihn zu verpflichten, ei- ner Meldepflicht nachzukommen. Weiter sei eine Ausreisesperre verhängt worden (…) . Mit Verfügung des Richters des High Court (…) sei dieses Urteil am (…) eröffnet worden, obwohl der State Counsel am (…) Einwände gegen die beabsichtigte Freilassung auf Kaution angebracht habe. Zur Beilage 2 (Verfahrensteil betreffend Kaution (…) ) hielt sie fest, die Sei- ten (…) beträfen grösstenteils den vom High Court (…) am (…) bewilligten Antrag auf Freilassung des Beschwerdeführers in Bezug auf Verfahren (…) (Beilage 1), eingereicht von der Mutter des Beschwerdeführers. Die Seiten (…) beträfen einen Antrag des Anwaltes des Beschwerdeführers, die Aus- reisesperre, wie in Verfahren (…) auferlegt, aufzuheben (Beilage 2, (…) ). Am (…) sei die Ausreisesperre durch den High Court (…) aufgehoben wor- den (…) . Zur Beilage 3 (Verfahren (…) ) sei festzuhalten, dass die Polizei den Be- schwerdeführer am (…) beschuldigt habe, mit (…) weiteren Personen am (…) an einer gesetzeswidrigen Versammlung in der Nähe einer (…) teilge- nommen zu haben und weggerannt zu sein. Dabei seien Waffen konfisziert worden, nämlich (…) . Am (…) habe die Polizei (…) den Magistrate Court informiert, dass der flüchtige Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Die Polizei habe Untersuchungshaft (…) bis (…) und die Zuführung zum Gericht beantragt. Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am (…) einvernommen und am (…) freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf schuldig plädiert, ebenso wie die (…) anderen beschuldigten Personen. Ein Urteil oder Freispruch in diesem Fall sei den Akten nicht zu entnehmen, obwohl in der Beschwerdeschrift die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Aussicht gestellt worden sei. Zur Würdigung der eingereichten Beilagen 1 – 3 hielt die Vorinstanz fest, den eingereichten Justizdokumenten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden von einer LTTE-Verbindung des Be- schwerdeführers ausgehen würden. Den Akten sei vielmehr zu entneh- men, dass es sich um eine Inhaftierung wegen Waffenbesitzes und der Teilnahme an einer gesetzeswidrigen Versammlung handle. Auch liege kein Urteil oder eine Einstellungsverfügung oder ähnliches für das Verfah- ren (…) in den umfangreichen Akten in englischer Übersetzung vor. Weiter falle auf, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Urteil vom (…) im Verfahren

D-1933/2024 Seite 10 (…) bis zum (…) keine Aktionen gegen den Beschwerdeführer vorgenom- men habe. Zudem werde der Beschwerdeführer am (…) als Verdächtiger bezeichnet und es werde nochmals bestätigt, dass er seit dem (…) auf Kaution freigelassen worden sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem (…) auf Kaution frei- gelassen worden sei, sowie am (…) nach der Einvernahme in Verfahren (…) wieder unter Auflagen freigelassen worden und nicht (…) in Haft ge- wesen sei. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Ausreisesperre gehabt habe (…) . Da die Ausreisesperre am (…) aufgehoben worden sei (…) , bleibe auch die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Poli- zei bei seiner Mutter im (…) , also rund (…) vor Aufhebung der Ausreise- sperre, unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer zunächst aufgesucht, dann aber die Aus- reisesperre aufgehoben hätten – wenn denn ein tatsächliches Verfolgungs- interesse am Beschwerdeführer bestanden hätte. Damit bleibe der geltend gemachte ausschlaggebende Grund für die Ausreise des Beschwerdefüh- rers, nämlich die polizeiliche Suche nach ihm bei seiner Mutter im (…) , weiterhin unglaubhaft. Das Vorgehen der sri-lankischen Justizbehörden, wie in den eingereichten Akten dokumentiert sei, deute nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt worden sei oder aktuell verfolgt werde. Die bereits aufgrund der Anhörung gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die neu eingereichten Justizdokumente erhärtet. Weiter seien den Akten keine Hinweise auf eine relevante Ver- schärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entneh- men und es bestehe kein begründeter An-lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sein werde.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die vom SEM in der Vernehmlassung ver- wendete Bezeichnung «gemeinrechtliche Straftatbestände» sei nicht nach- vollziehbar. Soweit damit das sri-lankische Strafgesetz gemeint sei, sei da- rauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Straftatbestände regelmässig aus politischen Motiven angewandt würden, wobei unerheblich sei, ob die beschuldigte Person den Straftatbestand wirklich erfüllt habe oder ihr die- ser mit oder ohne fabrizierte Beweise angelastet werde. Auch gebe es im- mer wieder Kritik gegen die Justiz, dass diese nicht unabhängig von politi- schem Einfluss, korrupt und überlastet sei. Insbesondere das Antiterroris- musgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) habe aufgrund von

D-1933/2024 Seite 11 Missbrauchsvorwürfen und Menschenrechtsverletzungen auch internatio- nale Kritik hervorgerufen und es gebe viele Berichte über willkürliche Ver- haftungen und Inhaftierungen ohne ordnungsgemässes Gerichtsverfah- ren. Daher sei es unerheblich, ob es sich um «gemeinrechtliche» Straftat- bestände handle, da damit offensichtlich nicht gewährleistet werde, dass das betreffende Verfahren korrekt durchgeführt werde. Der ihm vorgewor- fene Besitz von Waffen sei auch nach dem PTA strafbar, welches nebst langen Haftstrafen auch eine längere Haft ohne Anklageerhebung erlaube. Weiter sei nicht klar, weshalb das SEM seinen Bruder als «angeblichen» Bruder bezeichne. Sowohl sein Bruder als auch er selbst ständen für einen DNA-Test zur Verfügung. Warum der Bruder in seinem Asylverfahren einen Kosenamen von ihm (des Beschwerdeführers) genannt und keine genauen oder korrekte Angaben zum Geburtstag habe machen können, erläutere dieser in einem der Replik beigelegten Brief. Entgegen der Auffassung des SEM seien die eingereichten Akten nicht geeignet, um einen initialen Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu erhärten, da durch sie be- wiesen worden sei, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Besitzes von Waffen und der Teilnahme an gesetzeswidrigen Versammlungen halt- los seien und er im Rahmen der Verfahren trotzdem mehrere Jahre inhaf- tiert worden sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begrün- dung abgelehnt hat.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, CID-Beamte hätten ihn im (…) im Haus seiner Mutter gesucht, ist festzuhalten, dass dieses Vor- bringen unbelegt geblieben ist. Gleichzeitig gelingt es ihm nicht, das Ge- richt von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich, weshalb ihn die CID-Beamten überhaupt plötzlich gesucht hätten. Soweit er behauptet, diese hätten ihn eines Delikts beschuldigen wollen, für welches sie keinen Täter gefunden hätten, ist festzuhalten, dass es sich nur um eine Spekulation seitens des Beschwerdeführers handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht einfach durch die Polizei anlässlich der wöchentlichen Mel- dungen auf dem Polizeidepot festgenommen worden wäre, wenn ein Tat- verdacht bestanden hätte. Gegen das Bestehen eines Tatverdachts sei- tens der Behörden spricht auch die eingereichte Ausreiseerlaubnis des Ma- gistrate’s Court of (…) vom (…). Es ist davon auszugehen, dass der

D-1933/2024 Seite 12 Beschwerdeführer keine solche Ausreiseerlaubnis erhalten hätte, wenn ein Tatverdacht gegen ihn bestanden hätte. Soweit er diesbezüglich geltend macht, sein Agent habe diese Erlaubnis womöglich mithilfe der weitverbrei- teten Korruption erschlichen, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen, dass die Behörden den Beschwer- deführer im (…) – somit rund (…) nach der behaupteten zweiten Haftent- lassung – gesucht hätten, als unglaubhaft zu werten.

E. 6.3 Bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente ist zunächst festzu- stellen, dass diese über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und daher leicht fälschbar sind. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers und bei Echtheitsunterstellung der eingereichten Ge- richtdokumente gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung zu belegen. So ist die geltend gemachte (…) Haftstrafe, die er angeblich zwischen (…) abgebüsst haben will, bislang unbelegt geblieben, obwohl er alle relevanten Gerichtsakten in Sri Lanka besorgt haben will. Namentlich sind den eingereichten Unterlagen bezüg- lich des Verfahrens (…) lediglich die Anklage sowie das Geständnis des Beschwerdeführers, jedoch kein Urteil zu entnehmen. Dies erstaunt, ist – immer bei Wahrunterstellung – doch davon auszugehen, dass das Magist- rate’s Court in (…) dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten (…) inklu- sive Urteil ausgehändigt haben. Das Weglassen des Urteils bei der Einrei- chung der übrigen Gerichtsdokumente im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens legt die Vermutung nahe, dass das Verfahren (…) mit einem Frei- spruch oder einem bedingten Hafturteil endete. Weiter teilt das Gericht die Vermutung der Vorinstanz, dass es sich bei den Verfahren (…) und (…) um eine gemeinrechtliche Strafverfolgung handelte. Die Verfolgung ge- meinrechtlicher Delikte durch die heimatlichen (Straf-)Behörden ist im Grundsatz rechtsstaatlich legitim. Die Verfolgung wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten genügt für sich allein nicht, um die Ver- folgung als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motiva- tion beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass den Gerichtsakten kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu entneh- men ist. Auch lässt sich ein allfälliges Motiv, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht mit den politischen Anschauungen und Tätigkei- ten seiner Familienangehörigen nachvollziehbar begründen. Namentlich ist

– selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Verwandtschaft – nicht er- sichtlich, weshalb die Behörden mehrere Jahre nach dem Tod des Vaters und (…) sowie der Ausreise des Bruders ein nachhaltiges

D-1933/2024 Seite 13 Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten, zumal dieser gemäss eigenen Aussagen sich politisch nie betätigt hat (…) . Daran ver- mag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die ihm vorgeworfenen De- likte auch nach dem PTA geahndet werden. Schliesslich ist auch kein an- derer Anknüpfungspunkt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, namentlich auch nicht seine Zu- gehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tamilen in Sri Lanka – bringt er die Verfolgung anlässlich der Anhörung doch zu keinem Zeitpunkt explizit mit seiner Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbindung. Zusammengefasst sind seine Ausführungen bezüglich der er- littenen Verhaftungen und strafrechtlichen Verurteilungen als unglaubhaft zu erachten und, soweit er überhaupt strafrechtlich verfolgt worden ist, ist von einer gemeinrechtlichen Strafverfolgung ohne Asylrelevanz auszuge- hen.

E. 6.4 Insgesamt erscheint die dargelegte Verfolgungsgeschichte unplausibel und es gelingt dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rück- kehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-1933/2024 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-1933/2024 Seite 15 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzuläs- sig erscheinen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2–13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebeurteilung bezüg- lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostpro- vinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug so- wohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte

D-1933/2024 Seite 16 Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politi- schen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

E. 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (…). In Be- zug auf die vom Beschwerdeführer – erst auf Beschwerdeebene – geltend gemachte (…) ist festzuhalten, dass eine solche aus den Akten nicht her- vorgeht, zumal der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angibt, gesund zu sein (…) und keine anderweitigen medizinischen Berichte zu den Akten gereicht hat. Entsprechend ist hier von einer Schutzbehauptung auszuge- hen. Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen individu- eller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfü- gung vom 7. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-1933/2024 Seite 17 Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner fi- nanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischen- verfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Hono- rar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech- nungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inklu- sive Auslagen) als angemessen zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1933/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1933/2024 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. Januar 2024 und der Anhörung vom 8. März 2024 machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und in (...) im Distrikt (...) geboren, wo er bis (...) gelebt habe. Er habe die Schule bis zu seinem (...). Lebensjahr besucht und danach (...) als (...) in (...) gearbeitet und kleinere Arbeiten, unter anderem als (...) oder in der (...) , ausgeführt. (...) sei von den sri-lankischen Behörden beschuldigt worden, in dessen Eigenschaft als (...) (...) geliefert zu haben, und schliesslich am (...) erschossen worden. Im Jahr (...) hätten die sri-lankischen Behörden seinem Bruder vorgeworfen, (...) . Sein Bruder sei befragt und festgehalten und erst, nachdem der Vater bei den Behörden als Garant für den Bruder unterzeichnet habe, unter Auferlegen einer Meldepflicht freigelassen worden. Sein Bruder sei nach der Freilassung von seinem Vater mit der Absicht, ihn ins Ausland zu schicken, nach (...) gebracht worden. Infolge Nichtbeachtens der dem Bruder auferlegten Meldepflicht sei sein Vater am (...) von Soldaten aufgesucht und (...) worden sei, dass er am (...) verstorben sei. Am (...) habe er (Beschwerdeführer) bei einer Polizeikontrolle seine Adresse angeben müssen, wobei die Polizei festgestellt habe, dass dies auch die Adresse seines im (...) verstorbenen Vaters und seines seit (...) in der Schweiz lebenden Bruders (...) sei. Die Polizei habe ihn deshalb zum Camp des Criminal Investigation Department (CID) gebracht, wo er geschlagen und am (...) zum Gericht geführt worden sei. Auf dem Weg zum Gericht hätten ihm die CID-Beamten mitgeteilt, dass er wegen Besitzes einer (...) angeschuldigt werde. Falls er diese Anschuldigung vor Gericht nicht zugebe, würden sie sich an seine Mutter wenden. Er habe aus Angst um seine Mutter den falschen Tatvorwurf vor Gericht zugegeben, weshalb er zu (...) Haft verurteilt und inhaftiert worden sei. Am (...) sei er - unter Auflage eines Ausreiseverbots - aus der Haft entlassen worden. (...) habe er sich auf offener Strasse mit (...) Freunden unterhalten, als CID-Beamte vorbeigekommen seien. Sie hätten ihn nach seiner Freilassung gefragt und seine Freunde festgenommen. Er selbst habe fliehen können und sich in der Folge bei (...) in (...) versteckt gehalten. Als er jedoch (...) seine erkrankte Mutter in (...) besucht habe, seien Polizei- und CID-Beamte dort aufgetaucht. Sie hätten ihn mit Metallhandschellen geschlagen, zum Polizeiposten gebracht und misshandelt. Er sei nach kurzer Spitalpflege erneut vor Gericht gebracht und es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er (...) und (...) gehabt habe. Das Gericht habe ihn in der Folge zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt und inhaftiert. Am (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Fortan habe er sich jeden Sonntag bei der Polizei gemeldet. Im (...) sei er während seiner Abwesenheit von CID-Beamten im Hause seiner Mutter gesucht worden. Daraufhin habe er begonnen, seine Ausreise zu organisieren, und Sri Lanka am (...) mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug verlassen. Die CID-Beamten seien nach seiner Ausreise mehrfach auf der Suche nach ihm bei seiner Mutter vorbeigekommen und auch bei seiner zukünftigen Ehefrau hätten sie nach ihm gefragt. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Ausreiseerlaubnis des Magistrate's Court (...) vom (...) und eine Kopie des B-Ausweises seines (angeblichen) Bruders ein. A.d Mit Eingabe vom 15. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 19. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 27. März 2024, die angefochtene Verfügung sowie als Beilage 3 und 4 bezeichnete, umfangreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie, ohne Übersetzung) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Originale der eingereichten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache innert Frist nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Gerichtsakten des Magistrates Court in (...) betreffend die Verfahren (...) (Beilage 1), Kaution (...) (Beilage 2) sowie (...) (Beilage 3), jeweils als «zertifizierte Kopien» bezeichnete Scans inklusive Übersetzung ins Englische ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens seines (angeblichen) Bruders vom 13. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen. So erstaune es, dass er angeblich im (...) von der Polizei festgenommen worden sei, weil diese seinen älteren Bruder gesucht habe, zumal zu jenem Zeitpunkt der Krieg bereits seit (...) beendet gewesen sei und sein Bruder seit (...) in der Schweiz gelebt habe. Ausserdem hätten die Behörden auch direkt zur Adresse seines Bruders, wo dannzumal auch der Beschwerdeführer gelebt habe, gehen können, um weitere Informationen über dessen Aufenthalt einzuholen, zumal ihnen die Adresse offensichtlich bekannt gewesen sei. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, warum er unter Schlägen und Drohungen nicht einfach gesagt habe, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Soweit er diesbezüglich geltend mache, er habe Angst gehabt, die Behörden würden den Bruder aus der Schweiz holen und ihm etwas antun, vermöge er vor dem Hintergrund, dass er selbst in die Schweiz um Schutz vor den sri-lankischen Behörden ersuche, nicht zu überzeugen. Weiter sei es ihm nicht gelungen, schlüssig zu erklären, welchen Sinn es für die Behörden gehabt habe, ihn (...) zu inhaftieren, wenn das Interesse der Behörden dem Aufenthaltsort seines Bruders gegolten habe. Weiter erscheine auch im Kontext Sri Lankas eine (...) Haftstrafe aufgrund einer Flucht vor einer Polizeikontrolle als nicht nachvollziehbar. So seien den Akten keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dass er damals aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv inhaftiert worden sei. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass er tatsächlich wegen Tragens verbotener Gegenstände verurteilt worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen des CID ihn im (...) bei seiner Mutter gesucht hätten, wenn er doch seit seiner Haftentlassung (...) den Auflagen zufolge jeden (...) beim Polizeiposten vorstellig worden sei und den Behörden dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ihn bei Bedarf zu verhaften. Seine Erklärung, dass wohl an jenem Tag ein Verbrechen passiert sei, wobei der Täter entwischt sei, weshalb die Behörden nun ihm die Schuld in die Schuhe hätten schieben wollen, vermöge nicht zu überzeugen, sondern lasse eher darauf schliessen, dass sie ihn wegen eines gemeinrechtlichen Vergehens gesucht hätten, wobei auch nicht auszuschliessen sei, dass er gar keine Meldepflicht gehabt habe. Ausserdem erstaune, dass er im Laufe des Verfahrens keine Gerichtsunterlagen eingereicht habe, zumal er sich gemäss eigenen Angaben seit mindestens (...) mit der Ausreise beschäftigt habe und bereits (...) in der Schweiz sei. Als einziges Gerichtsdokument sei eine Ausreiseerlaubnis des Gerichts (...) eingereicht worden, von dem er selbst vermute, dass es durch Korruption erworben worden sei. Weiter stimmten seine Angaben zu seinem Vornamen und Alter nicht mit denjenigen überein, die sein angeblicher Bruder gemacht habe. Zusammenfassend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Ausserdem mangle es den Vorbringen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Aktualität einer Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise rund (...) nach der zweiten Haftentlassung. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Tode geprügelt zu werden, vermöge er damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Da es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu begründen, seien auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Namentlich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals den tamilischen Separatismus unterstützt hätte, respektive die sri-lankischen Behörden dies vermuten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Es handle sich wahrscheinlich um einen Zufall, dass er von der Polizei kontrolliert worden sei. Erst als er seine Adresse genannt habe, hätten die Polizisten die Verbindung zu seinem Bruder hergestellt, der noch gesucht werde. Weiter möge es zwar abwegig scheinen, dass er bei der Anhörung aus Furcht, die Behörden würden seinen Bruder aus der Schweiz zurückholen, nichts über dessen Aufenthaltsort habe bekanntgeben wollen. Er habe sich aber in einer grossen Not- und Angstsituation befunden, da er bereits seinen Vater und seinen (...) durch die Gewalt der Behörden verloren habe und daher traumatisiert gewesen sei. Entsprechend habe er jedes Wort vermeiden wollen, das seinen Bruder auch belasten könnte. Soweit die Vorinstanz behaupte, es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Beamten ihn bei seiner Mutter gesucht hätten, anstatt ihn direkt bei den wöchentlichen Meldungen auf der Polizeistation festzunehmen, und andererseits er sich nie nach dem Grund der Fahndungen erkundet habe, sei festzuhalten, dass sie dabei konkrete Umstände der Situation, in der er sich befunden habe, ausser Acht lasse: So sei sein Vater (...) worden, dass er nur wenige Tage später verstorben sei, und sein Bruder habe aus Angst vor dem CID das Land verlassen müssen. Auch sei sein (...) erschossen worden, da man ihn bezichtigt habe, (...) geliefert zu haben. Zudem seien auch die heute noch erkennbaren Verletzungen, die er von den Misshandlungen und der Folter erlitten habe, ohne Erwähnung geblieben. Weiter habe ihm niemand gesagt, dass er Gerichtsunterlagen einreichen müsse, respektive sei ihm gar nicht bekannt gewesen, dass er solche Dokumente vom Magistrate Court in (...) erhalten könne. Sein früherer Anwalt, der ihn bei seinen Verfahren vertreten habe, sei verstorben. Inzwischen sei es ihm jedoch gelungen, die vollständigen Gerichtsakten erhältlich zu machen. Zuletzt gebe es auch keine relevanten Widersprüche zu den Angaben, die sein Bruder in dessen Asylverfahren gemacht habe. Der Bruder habe lediglich den Kosenamen von ihm (dem Beschwerdeführer) genannt. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft und er sei entgegen der Beurteilung des SEM als Bruder (...) zweimal verhaftet worden wegen angeblicher Verstösse gegen das Anti-Terror-Gesetz und auch heute müsse er damit rechnen, verfolgt, verhaftet und gefoltert zu werden. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei weiterhin nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bei einem vorhandenen Verfolgungsinteresse nicht schon früher als bei der zufälligen Kontrolle vom (...) festgenommen hätten, da sie doch seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Es sei davon auszugehen, dass gemeinrechtliche Straftatbestände seine Verurteilung im (...) zu (...) Haft begründet hätten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem vom Bruder anlässlich seiner Anhörung vom (...) erwähnten Namen (...) um einen Spitznamen des Beschwerdeführers handle. Auch habe der Bruder den Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt bereits über (...) Jahre alte gewesen sei, als ca. (...)-jährig eingeschätzt. Ebenfalls vermöchten die Ausführungen der Beschwerde nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht anlässlich der Leistung seiner wöchentlichen Meldepflicht auf dem Polizeiposten verhört oder festgenommen worden sei. Die Verletzungen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen unterschiedliche Ursachen haben. Zur Beilage 1 (Verfahren (...) ) sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, mit anderen Verdächtigen am (...) an einer gesetzeswidrigen Versammlung teilgenommen zu haben. Dabei seien (...) und (...) konfisziert worden. Die Verdächtigen seien in Haft genommen worden. Mit Urteil des High Court (...) vom (...) sei entschieden worden, den Beschwerdeführer auf Kaution freizulassen und ihn zu verpflichten, einer Meldepflicht nachzukommen. Weiter sei eine Ausreisesperre verhängt worden (...) . Mit Verfügung des Richters des High Court (...) sei dieses Urteil am (...) eröffnet worden, obwohl der State Counsel am (...) Einwände gegen die beabsichtigte Freilassung auf Kaution angebracht habe. Zur Beilage 2 (Verfahrensteil betreffend Kaution (...) ) hielt sie fest, die Seiten (...) beträfen grösstenteils den vom High Court (...) am (...) bewilligten Antrag auf Freilassung des Beschwerdeführers in Bezug auf Verfahren (...) (Beilage 1), eingereicht von der Mutter des Beschwerdeführers. Die Seiten (...) beträfen einen Antrag des Anwaltes des Beschwerdeführers, die Ausreisesperre, wie in Verfahren (...) auferlegt, aufzuheben (Beilage 2, (...) ). Am (...) sei die Ausreisesperre durch den High Court (...) aufgehoben worden (...) . Zur Beilage 3 (Verfahren (...) ) sei festzuhalten, dass die Polizei den Beschwerdeführer am (...) beschuldigt habe, mit (...) weiteren Personen am (...) an einer gesetzeswidrigen Versammlung in der Nähe einer (...) teilgenommen zu haben und weggerannt zu sein. Dabei seien Waffen konfisziert worden, nämlich (...) . Am (...) habe die Polizei (...) den Magistrate Court informiert, dass der flüchtige Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Die Polizei habe Untersuchungshaft (...) bis (...) und die Zuführung zum Gericht beantragt. Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) einvernommen und am (...) freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf schuldig plädiert, ebenso wie die (...) anderen beschuldigten Personen. Ein Urteil oder Freispruch in diesem Fall sei den Akten nicht zu entnehmen, obwohl in der Beschwerdeschrift die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Aussicht gestellt worden sei. Zur Würdigung der eingereichten Beilagen 1 - 3 hielt die Vorinstanz fest, den eingereichten Justizdokumenten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden von einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers ausgehen würden. Den Akten sei vielmehr zu entnehmen, dass es sich um eine Inhaftierung wegen Waffenbesitzes und der Teilnahme an einer gesetzeswidrigen Versammlung handle. Auch liege kein Urteil oder eine Einstellungsverfügung oder ähnliches für das Verfahren (...) in den umfangreichen Akten in englischer Übersetzung vor. Weiter falle auf, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Urteil vom (...) im Verfahren (...) bis zum (...) keine Aktionen gegen den Beschwerdeführer vorgenommen habe. Zudem werde der Beschwerdeführer am (...) als Verdächtiger bezeichnet und es werde nochmals bestätigt, dass er seit dem (...) auf Kaution freigelassen worden sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem (...) auf Kaution freigelassen worden sei, sowie am (...) nach der Einvernahme in Verfahren (...) wieder unter Auflagen freigelassen worden und nicht (...) in Haft gewesen sei. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Ausreisesperre gehabt habe (...) . Da die Ausreisesperre am (...) aufgehoben worden sei (...) , bleibe auch die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Polizei bei seiner Mutter im (...) , also rund (...) vor Aufhebung der Ausreisesperre, unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer zunächst aufgesucht, dann aber die Ausreisesperre aufgehoben hätten - wenn denn ein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden hätte. Damit bleibe der geltend gemachte ausschlaggebende Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers, nämlich die polizeiliche Suche nach ihm bei seiner Mutter im (...) , weiterhin unglaubhaft. Das Vorgehen der sri-lankischen Justizbehörden, wie in den eingereichten Akten dokumentiert sei, deute nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt worden sei oder aktuell verfolgt werde. Die bereits aufgrund der Anhörung gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die neu eingereichten Justizdokumente erhärtet. Weiter seien den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen und es bestehe kein begründeter An-lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Bezeichnung «gemeinrechtliche Straftatbestände» sei nicht nachvollziehbar. Soweit damit das sri-lankische Strafgesetz gemeint sei, sei darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Straftatbestände regelmässig aus politischen Motiven angewandt würden, wobei unerheblich sei, ob die beschuldigte Person den Straftatbestand wirklich erfüllt habe oder ihr dieser mit oder ohne fabrizierte Beweise angelastet werde. Auch gebe es immer wieder Kritik gegen die Justiz, dass diese nicht unabhängig von politischem Einfluss, korrupt und überlastet sei. Insbesondere das Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) habe aufgrund von Missbrauchsvorwürfen und Menschenrechtsverletzungen auch internationale Kritik hervorgerufen und es gebe viele Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen ohne ordnungsgemässes Gerichtsverfahren. Daher sei es unerheblich, ob es sich um «gemeinrechtliche» Straftatbestände handle, da damit offensichtlich nicht gewährleistet werde, dass das betreffende Verfahren korrekt durchgeführt werde. Der ihm vorgeworfene Besitz von Waffen sei auch nach dem PTA strafbar, welches nebst langen Haftstrafen auch eine längere Haft ohne Anklageerhebung erlaube. Weiter sei nicht klar, weshalb das SEM seinen Bruder als «angeblichen» Bruder bezeichne. Sowohl sein Bruder als auch er selbst ständen für einen DNA-Test zur Verfügung. Warum der Bruder in seinem Asylverfahren einen Kosenamen von ihm (des Beschwerdeführers) genannt und keine genauen oder korrekte Angaben zum Geburtstag habe machen können, erläutere dieser in einem der Replik beigelegten Brief. Entgegen der Auffassung des SEM seien die eingereichten Akten nicht geeignet, um einen initialen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu erhärten, da durch sie bewiesen worden sei, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Besitzes von Waffen und der Teilnahme an gesetzeswidrigen Versammlungen haltlos seien und er im Rahmen der Verfahren trotzdem mehrere Jahre inhaftiert worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, CID-Beamte hätten ihn im (...) im Haus seiner Mutter gesucht, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen unbelegt geblieben ist. Gleichzeitig gelingt es ihm nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich, weshalb ihn die CID-Beamten überhaupt plötzlich gesucht hätten. Soweit er behauptet, diese hätten ihn eines Delikts beschuldigen wollen, für welches sie keinen Täter gefunden hätten, ist festzuhalten, dass es sich nur um eine Spekulation seitens des Beschwerdeführers handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht einfach durch die Polizei anlässlich der wöchentlichen Meldungen auf dem Polizeidepot festgenommen worden wäre, wenn ein Tatverdacht bestanden hätte. Gegen das Bestehen eines Tatverdachts seitens der Behörden spricht auch die eingereichte Ausreiseerlaubnis des Magistrate's Court of (...) vom (...). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine solche Ausreiseerlaubnis erhalten hätte, wenn ein Tatverdacht gegen ihn bestanden hätte. Soweit er diesbezüglich geltend macht, sein Agent habe diese Erlaubnis womöglich mithilfe der weitverbreiteten Korruption erschlichen, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen, dass die Behörden den Beschwerdeführer im (...) - somit rund (...) nach der behaupteten zweiten Haftentlassung - gesucht hätten, als unglaubhaft zu werten. 6.3 Bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente ist zunächst festzustellen, dass diese über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und daher leicht fälschbar sind. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Identität des Beschwerdeführers und bei Echtheitsunterstellung der eingereichten Gerichtdokumente gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. So ist die geltend gemachte (...) Haftstrafe, die er angeblich zwischen (...) abgebüsst haben will, bislang unbelegt geblieben, obwohl er alle relevanten Gerichtsakten in Sri Lanka besorgt haben will. Namentlich sind den eingereichten Unterlagen bezüglich des Verfahrens (...) lediglich die Anklage sowie das Geständnis des Beschwerdeführers, jedoch kein Urteil zu entnehmen. Dies erstaunt, ist - immer bei Wahrunterstellung - doch davon auszugehen, dass das Magistrate's Court in (...) dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten (...) inklusive Urteil ausgehändigt haben. Das Weglassen des Urteils bei der Einreichung der übrigen Gerichtsdokumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legt die Vermutung nahe, dass das Verfahren (...) mit einem Freispruch oder einem bedingten Hafturteil endete. Weiter teilt das Gericht die Vermutung der Vorinstanz, dass es sich bei den Verfahren (...) und (...) um eine gemeinrechtliche Strafverfolgung handelte. Die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte durch die heimatlichen (Straf-)Behörden ist im Grundsatz rechtsstaatlich legitim. Die Verfolgung wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten genügt für sich allein nicht, um die Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass den Gerichtsakten kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu entnehmen ist. Auch lässt sich ein allfälliges Motiv, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht mit den politischen Anschauungen und Tätigkeiten seiner Familienangehörigen nachvollziehbar begründen. Namentlich ist - selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Verwandtschaft - nicht ersichtlich, weshalb die Behörden mehrere Jahre nach dem Tod des Vaters und (...) sowie der Ausreise des Bruders ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten, zumal dieser gemäss eigenen Aussagen sich politisch nie betätigt hat (...) . Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die ihm vorgeworfenen Delikte auch nach dem PTA geahndet werden. Schliesslich ist auch kein anderer Anknüpfungspunkt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, namentlich auch nicht seine Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tamilen in Sri Lanka - bringt er die Verfolgung anlässlich der Anhörung doch zu keinem Zeitpunkt explizit mit seiner Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbindung. Zusammengefasst sind seine Ausführungen bezüglich der erlittenen Verhaftungen und strafrechtlichen Verurteilungen als unglaubhaft zu erachten und, soweit er überhaupt strafrechtlich verfolgt worden ist, ist von einer gemeinrechtlichen Strafverfolgung ohne Asylrelevanz auszugehen. 6.4 Insgesamt erscheint die dargelegte Verfolgungsgeschichte unplausibel und es gelingt dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2-13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (...). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer - erst auf Beschwerdeebene - geltend gemachte (...) ist festzuhalten, dass eine solche aus den Akten nicht hervorgeht, zumal der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angibt, gesund zu sein (...) und keine anderweitigen medizinischen Berichte zu den Akten gereicht hat. Entsprechend ist hier von einer Schutzbehauptung auszugehen. Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 7. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: