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D-2995/2022

D-2995/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 7. Februar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Interes- sen im Asylverfahren. Am 31. Mai 2022 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nord- provinz), wo er zunächst als (…) und später als (…) gearbeitet habe. Sein Vater (C._______, geb. […], Sri Lanka, N […]; positiver Asylentscheid am […]) habe in der Vergangenheit ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, deswegen Probleme bekommen und sei daher im Jahr (…) in die Schweiz geflüchtet. Seine Mutter und drei Brüder seien danach im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz gekommen. Seine eigenen Probleme hätten im Jahr (…) begonnen. Ange- hörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten regelmässig in schikanöser Weise seine (…) kontrolliert und Schmiergeldzahlungen von ihm verlangt. Um ihn unter Druck zu setzen, hätten sie ihm die LTTE-Un- terstützung seines Vaters und dessen Flucht vorgehalten, ihm Schmugge- lei vorgeworfen und ihm mit Gefängnis gedroht. Die Informationen über ihn und seinen Vater hätten sie von einem dorfansässigen Priester bekommen, welcher über die ganze Inselbevölkerung Bescheid wisse. Dieser Priester habe auch schon bei der Verfolgung seines Vaters seine Hände im Spiel gehabt und sei die Hauptursache für seine Probleme. Der Priester habe gute Beziehungen zu Politikern, weshalb er nichts gegen ihn habe unter- nehmen können. Aus diesen Gründen sei er im Jahr (…) nach (…) gegan- gen. Ein Jahr später sei er jedoch nach Sri Lanka zurückgekehrt, da die Weiterreise nicht geklappt und sich die Situation an seinem Herkunftsort beruhigt habe. Im Jahr (…) hätten dieselben Probleme jedoch erneut be- gonnen. Da er mit dem (…) gut verdient habe, hätten seine Verfolger immer mehr Geld von ihm verlangt. Zudem hätten sie ihn einmal geohrfeigt, weil er sich über die ständige Fragerei betreffend seinen Vater beklagt habe. Sein Geschäft habe stark unter den Schikanen gelitten. Im November (…) hätten die CID-Leute (…) Rupien von ihm verlangt. Diese Summe habe er nicht zahlen können, weshalb er am (…) legal mit seinem Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei.

D-2995/2022 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie fünf Fotos zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Juni 2022 und reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Nachteile seien nicht intensiv genug, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Zudem seien die Nachteile regional be- schränkt, weshalb sich der Beschwerdeführer den Verfolgungsmassnah- men durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Seine Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt wäre, zumal keine Risikofaktoren vorlägen (Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016). An dieser Einschätzung vermöchten weder die Machtübernahme der Familie Raja- paksa im November 2019 noch die jüngsten Entwicklungen im Zusammen- hang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise in Sri Lanka und dem Rücktritt von Mahinda Rajapaksa etwas zu ändern. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führten zu keiner anderen Schlussfolgerung, und den eingereichten Fotos, auf welchen der Priester zusammen mit den Gebrüdern Rajapaksa zu sehen sei, könnten keine wei- terführenden Informationen entnommen werden. Demnach sei die Flücht- lingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Der Weg- weisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Hin- sichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz in Sri Lanka, die ge- sicherte Wohnsituation und die vorteilhafte finanzielle Situation des Be- schwerdeführers.

D-2995/2022 Seite 4 C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom

13. Juni 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 eine Vollmacht selben Datums zu den Akten und ersuchte um vollständige Ak- teneinsicht. Das SEM stellte ihm daraufhin mit Zwischenverfügung vom

20. Juni 2022 die gewünschten Akten zu. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 mit Beschwerde vom 8. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz infolge Verletzung der Begründungspflicht respektive zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtsperso- nen mit der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei bekannt- zugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die Auswahlkriterien bekannt- zugeben. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Software-Datei zu ge- währen, mit welcher die Auswahl generiert worden sei, und es sei offenzu- legen, wer die Auswahl getroffen habe. Das Dokument mit der Spruchkör- perbildung sei ebenfalls offenzulegen. Ferner beantragte der Beschwerde- führer, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewäh- ren, namentlich in die Asylakten seines Vaters (N […]). Anschliessend sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie das Aktenver- zeichnis N (…) bei (beides in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit dem vorliegen- den Urteil bekannt gegeben. Die Richterinnen des Spruchgremiums wur- den im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenom- men. Die wiederholte Unterstellung, die Spruchkörperbildung am Bundes- verwaltungsgericht werde im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren regelmässig widerrechtlich manipuliert und vermehrt

D-2995/2022 Seite 6 RichterInnen der SVP zur Instruktion und Mitwirkung zugeteilt, entbehrt jeglicher Grundlage, und es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

E. 4.2 Der Antrag, es sei Einsicht in die Software, mit welcher der Spruchkör- per generiert werde, sowie den entsprechenden Auszug betreffend den Spruchkörper zu gewähren, ist abzuweisen, da es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, namentlich in die Asylakten seines Vaters, da er eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemacht habe und davon auszugehen sei, dass die Asylakten des Vaters dazu wesentliche Informationen enthalten würden. Anschliessend sei ihm daher eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.

E. 5.2 Dem Wortlaut nach beantragt der Beschwerdeführer in der Be- schwerde vollständige Akteneinsicht; allerdings macht er nicht geltend, das SEM habe ihm zu Unrecht Aktenstücke seines vorinstanzlichen Verfahrens vorenthalten, sondern beschränkt sein Einsichtsgesuch auf die Asylakten seines Vaters. In diese hatte er jedoch zuvor – trotz Kenntnis des Inhalts der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2022 sowie des Anhörungspro- tokolls vom 31. Mai 2022 – gar keine Einsicht verlangt, und zwar weder im Rahmen des ausführlich begründeten und spezifizierten Akteneinsichtsge- suchs an das SEM vom 16. Juni 2022 noch nach Erhalt der Zwischenver- fügung des SEM vom 20. Juni 2022 (Gewährung der verlangten Aktenein- sicht). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schon aus diesem Grund nicht zu erkennen, und es besteht für das Gericht auch keine Veranlas- sung, das SEM anzuweisen, die fraglichen Akten zu edieren. Es wäre viel- mehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, beim SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Vaters ein entsprechendes Aktenein- sichtsgesuch zu stellen.

E. 5.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Ver- fügung im Rahmen der Prozessgeschichte/des Sachverhalts zwar erwähnt hat, es habe die Asylakten des Vaters konsultiert; es nimmt jedoch in sei- nen Erwägungen an keiner Stelle Bezug auf diese Akten respektive die

D-2995/2022 Seite 7 Vorbringen des Vaters im Asylverfahren, sondern stützt sich in seinen Er- wägungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach bilden die Asylakten des Vaters keine Grundlage der angefoch- tenen Verfügung, sind mithin entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht entscheidrelevant. Er hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten gestützt auf Art. 26 VwVG (vgl. BGE 115 V 297 E. 2). Im Übrigen wird der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet (vgl. nach- stehend E. 6.3).

E. 5.4 Demnach ist das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. Das damit ver- bundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist folglich ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG ohne weiteres genügt.

E. 6.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü- gung sei zu kassieren, weil der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und das SEM die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E. 6.2 Er führt dazu aus, er habe in der Anhörung deutlich gemacht, dass er wegen seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, wo- bei ein dort lebender Priester eine wesentliche Rolle gespielt habe. Das SEM habe in seinen Erwägungen versucht, diesen Bezug zu negieren. Zu- dem habe das SEM offenbar Mühe gehabt, den Sachverhalt zu verstehen, und dementsprechend in seinen Erwägungen nichts zur Verfolgung des Vaters ausgeführt. Angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung so- wie der zentralen Rolle des Priesters hätte das SEM durch Konsultation der Asylakten des Vaters oder mittels Botschaftsabklärung abklären müs- sen, inwiefern sein Vater tatsächlich in LTTE-Aktivitäten involviert gewesen sei, ob er ernsthaft verfolgt worden sei und welche Rolle dem Priester auf der Insel B._______ effektiv zukomme. Nur so hätte seine Gefährdungs- lage beziehungsweise die Frage nach seiner Flüchtlingseigenschaft adä- quat beurteilt werden können. Ausserdem habe das SEM in seinen Erwä- gungen keine Ausführungen zur aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und den Auswirkungen auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs gemacht. Diesbezüglich wären ebenfalls weitere Sachverhaltsabklä- rungen vorzunehmen gewesen.

E. 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl erwähnt, dass der Beschwerdeführer

D-2995/2022 Seite 8 seinen Angaben zufolge wegen seines Vaters – der eine LTTE-Vergangen- heit habe und wegen seiner Verfolgung in Sri Lanka in die Schweiz geflüch- tet sei – vom CID behelligt worden sei und hat auch die Aussage des Be- schwerdeführers widergegeben, wonach ein lokal einflussreicher Priester die CID-Beamten über ihn und seinen Vater informiert habe (vgl. S. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Es hat diese Vorbringen in seinen Erwä- gungen geprüft und ist zum Schluss gekommen, die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung sei insbesondere mangels genügender Intensität der erlittenen Nachteile nicht asylrelevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern all- fällige weitergehende Informationen zur Rolle des Priesters sowie zu den früheren LTTE-Aktivitäten des Vaters und dessen Verfolgung an dieser Schlussfolgerung etwas hätten ändern können. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres auf diesbezügliche Abklärungen verzich- ten. Auch der Vorwurf, das SEM habe im Rahmen der Zumutbarkeitsprü- fung die aktuelle Wirtschaftskrise nicht erwähnt und gewürdigt, trifft nicht zu; vielmehr hat es den Vollzug der Wegweisung unter ausdrücklichem Hinweis auf die aktuelle Krisensituation als generell zumutbar erachtet (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, weitere Abklärungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dürften sinnvoll sein, ist festzustellen, dass er diese

– nota bene im Konjunktiv geäusserte – Auffassung nicht näher begründet und sich aus den Akten keine Notwendigkeit für weitere Sachverhaltsab- klärungen ergibt. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- respektive Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht demnach auch keine Veranlassung, die Asylakten des Vaters beizuziehen, eine Botschaftsabklärung zu veranlas- sen oder weitere Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Vollzugs- hindernissen zu tätigen; die entsprechenden Beweisanträge (vgl. S. 13 und 15 der Beschwerde) sind abzuweisen.

E. 6.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers geprüft und gewürdigt, ebenso die aktuelle Si- tuation in Sri Lanka (vgl. dazu bereits vorstehend), und hat einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erach- ten sei. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

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E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An- schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8 In der Beschwerde wird den Asylpunkt betreffend vorgebracht, der Be- schwerdeführer sei durch einen einflussreichen Priester, welcher bereits bei den mit der LTTE in Zusammenhang stehenden Verfolgung seines Va- ters mitgewirkt habe, beim CID denunziert und daraufhin von CID-Beamten verfolgt worden, zumal er derjenige gewesen sei, welcher den lukrativen (…) seines Vaters weitergeführt habe. Das SEM habe die geltend gemach- ten Verfolgungshandlungen offenbar als glaubhaft erachtet. Es treffe nicht zu, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt hätte; denn die Behörden seien weiterhin an einer Aufklärung der Aktivitäten seines Vaters interessiert und würden ihn (Beschwerdeführer) verdächtigen, über rele- vantes Wissen zu verfügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts begründe der Faktor Reichtum in Verbindung mit dem Verdacht von LTTE-Aktivitäten ein hohes asylrelevantes Verfolgungsrisiko und müsse zur Asylgewährung führen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaub- haft dargelegt, dass ihm bei Nichtbezahlen der Geldforderungen im Zu- sammenhang mit den LTTE-Aktivitäten seines Vaters eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte.

E. 9.1 Die Behelligungen, welche der Beschwerdeführer erlitten hat, be- schränkten sich den Akten zufolge auf die Nötigung zu Geldleistungen, Drohungen sowie eine einmalige Ohrfeige. Wie das SEM zu Recht erwo- gen hat, sind die in diesem Zusammenhang dargelegten Nachteile nicht als intensiv genug respektive ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Es sind auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass

D-2995/2022 Seite 10 die Verfolgungshandlungen bei einem weiteren Verbleib des Beschwerde- führers am Herkunftsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein flüchtlings- rechtlich erhebliches Ausmass angenommen hätten respektive im Falle ei- ner Rückkehr dorthin entsprechend intensiver ausfallen würden. Der Be- schwerdeführer räumte denn auch ein, es wäre ihm grundsätzlich möglich gewesen, am Herkunftsort weiterzuleben; er erachtete die Schikanen durch den CID aber als hinderlich für die Gründung einer Familie, da er befürchtete, im Falle der Zahlungsverweigerung an der Arbeit gehindert zu werden (vgl. A22 F104 und F111). Dem SEM ist ferner auch insofern zuzu- stimmen, als es die Verfolgungshandlungen als auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) beschränkt bezeichnet hat. Der Be- schwerdeführer bezeichnete den lokalen Priester und dessen Ressenti- ments gegen ihn und seinen Vater als die Ursache seiner Probleme (vgl. A22 F61 und 75). Es ist daher davon auszugehen, dass er sich durch einen Umzug auf eine andere Insel oder das Festland den Machenschaften der lokalen CID-Beamten respektive des Inselpriesters hätte entziehen kön- nen. Dies hat er indessen nicht einmal versucht, obwohl ihm das ange- sichts dessen, dass er sowohl in Jaffna Town als auch auf mehreren Nach- barinseln über Bezugspersonen verfügt (vgl. A22 F29, F32, F37), ohne wei- teres zumutbar und möglich gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde gel- tend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre auch andernorts nicht in Sicherheit, da ihn die Behörden verdächtigten würden, über relevante In- formationen betreffend seinen – bereits im Jahr (…) ausgereisten – Vater und dessen frühere LTTE-Aktivitäten zu verfügen (vgl. S. 11 der Be- schwerde), ist diese Befürchtung als unbegründet zu erachten; denn dies- falls wäre der Beschwerdeführer bestimmt schon vor Jahren verhaftet und eingehend verhört worden, was aber offensichtlich – trotz seiner legalen Aus- und Wiedereinreise in den Jahren (…) – nicht geschehen ist. Im Üb- rigen ist auch nicht aktenkundig, dass sein älterer Bruder, welcher über einen vergleichbaren, wenn nicht grösseren Wissensstand verfügen dürfte, von den Behörden verfolgt wird (vgl. A22 F112). Es ist daher nicht von ei- nem ernsthaften und asylbeachtlichen Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Aufgrund der Schil- derungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu vermuten, dass die Fra- gen der CID-Beamten zu seinem Vater lediglich der Schikane dienten und zum Ziel hatten, ihn einzuschüchtern, um ihn zu Schmiergeldzahlungen zu bewegen. Demnach liegen der geltend gemachten – und wie ausgeführt als nicht genügend intensiv erachteten – Behelligungen letztlich primär fi- nanzielle Motive zugrunde und damit keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.

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E. 9.2 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr als nicht asylrelevant zu erachten. Die eingereichten Fotos ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal sich daraus keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erge- ben.

E. 9.3 Insgesamt erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwick- lung und der aktuellen, volatilen Situation in Sri Lanka aufgrund der schwe- ren Wirtschafts- und Regierungskrise als unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück- kehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom

E. 10.3 Derartige Risikofaktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zwar weist sein Vater Verbindungen zu den LTTE auf, aber dieser ist be- reits im Jahr (…) aus Sri Lanka ausgereist, und der Beschwerdeführer war seinetwegen in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. dazu vorstehend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ein relevanter Risi- kofaktor darstellt. Sodann sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische oder exilpolitische Akti- vitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Er wurde überdies nie festge- nommen, angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befür- worter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf BVGE 2011/24 vorbringt, er sei ge- fährdet, weil er wohlhabend sei, ist festzustellen, dass er deswegen bisher keinen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. die vorste- henden Ausführungen), weshalb es unwahrscheinlich ist, dass ihm allein aus diesem Grund zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Im Übrigen stellen Rückkehrer, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine Risikogruppe mehr dar. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehren- den Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Vorausset- zung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahn- dungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Der Beschwerdeführer ver- mag auch weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

D-2995/2022 Seite 13 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre- chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vor- instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 13.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-2995/2022 Seite 14 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 13.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 9 und 10). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör- den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus densel- ben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro- hen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig

D-2995/2022 Seite 15 erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklun- gen in Sri Lanka. 13.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 13.3.3 Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher aus guten Ver- hältnissen stammt (vgl. A22 F12 und F28) und vor der Ausreise als selb- ständiger (…) tätig war. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebens- grundlage aufzubauen. Zudem kann seine Wohnsituation am Herkunftsort als gesichert bezeichnet werden, da er vor der Ausreise im familieneigenen Haus lebte und dorthin zurückkehren kann. Seinen Angaben zufolge ver- fügt er sodann am Herkunftsort respektive in der Herkunftsprovinz über mehrere Verwandte, namentlich über einen Bruder, Grosseltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Ferner lebt seine Verlobte in Jaffna Town. Es

D-2995/2022 Seite 16 ist davon auszugehen, dass ihn diese Personen bei Bedarf unterstützen oder auch beherbergen könnten, falls ihm die wirtschaftliche Reintegration schwerfallen oder er erneut bei der Ausübung seiner Arbeit durch lokale CID-Beamte behindert würde. Bei Bedarf könnte er ausserdem seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung bitten. Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage des Beschwerdeführers ist da- von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S14) festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich er- scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr läuft, durch sri-lankische Sicherheitskräfte festgenommen, miss- handelt, verschleppt oder getötet zu werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland ange- passt wird. 13.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2995/2022 Seite 17

E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 13.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 9 und 10). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 13.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet.

E. 13.3.3 Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher aus guten Verhältnissen stammt (vgl. A22 F12 und F28) und vor der Ausreise als selbständiger (...) tätig war. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem kann seine Wohnsituation am Herkunftsort als gesichert bezeichnet werden, da er vor der Ausreise im familieneigenen Haus lebte und dorthin zurückkehren kann. Seinen Angaben zufolge verfügt er sodann am Herkunftsort respektive in der Herkunftsprovinz über mehrere Verwandte, namentlich über einen Bruder, Grosseltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Ferner lebt seine Verlobte in Jaffna Town. Es ist davon auszugehen, dass ihn diese Personen bei Bedarf unterstützen oder auch beherbergen könnten, falls ihm die wirtschaftliche Reintegration schwerfallen oder er erneut bei der Ausübung seiner Arbeit durch lokale CID-Beamte behindert würde. Bei Bedarf könnte er ausserdem seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung bitten. Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S14) festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr läuft, durch sri-lankische Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt, verschleppt oder getötet zu werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 13.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2995/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2995/2022 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 7. Februar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Am 31. Mai 2022 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er zunächst als (...) und später als (...) gearbeitet habe. Sein Vater (C._______, geb. [...], Sri Lanka, N [...]; positiver Asylentscheid am [...]) habe in der Vergangenheit ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, deswegen Probleme bekommen und sei daher im Jahr (...) in die Schweiz geflüchtet. Seine Mutter und drei Brüder seien danach im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz gekommen. Seine eigenen Probleme hätten im Jahr (...) begonnen. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten regelmässig in schikanöser Weise seine (...) kontrolliert und Schmiergeldzahlungen von ihm verlangt. Um ihn unter Druck zu setzen, hätten sie ihm die LTTE-Unterstützung seines Vaters und dessen Flucht vorgehalten, ihm Schmuggelei vorgeworfen und ihm mit Gefängnis gedroht. Die Informationen über ihn und seinen Vater hätten sie von einem dorfansässigen Priester bekommen, welcher über die ganze Inselbevölkerung Bescheid wisse. Dieser Priester habe auch schon bei der Verfolgung seines Vaters seine Hände im Spiel gehabt und sei die Hauptursache für seine Probleme. Der Priester habe gute Beziehungen zu Politikern, weshalb er nichts gegen ihn habe unternehmen können. Aus diesen Gründen sei er im Jahr (...) nach (...) gegangen. Ein Jahr später sei er jedoch nach Sri Lanka zurückgekehrt, da die Weiterreise nicht geklappt und sich die Situation an seinem Herkunftsort beruhigt habe. Im Jahr (...) hätten dieselben Probleme jedoch erneut begonnen. Da er mit dem (...) gut verdient habe, hätten seine Verfolger immer mehr Geld von ihm verlangt. Zudem hätten sie ihn einmal geohrfeigt, weil er sich über die ständige Fragerei betreffend seinen Vater beklagt habe. Sein Geschäft habe stark unter den Schikanen gelitten. Im November (...) hätten die CID-Leute (...) Rupien von ihm verlangt. Diese Summe habe er nicht zahlen können, weshalb er am (...) legal mit seinem Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie fünf Fotos zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Juni 2022 und reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Nachteile seien nicht intensiv genug, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Zudem seien die Nachteile regional beschränkt, weshalb sich der Beschwerdeführer den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Seine Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, zumal keine Risikofaktoren vorlägen (Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016). An dieser Einschätzung vermöchten weder die Machtübernahme der Familie Rajapaksa im November 2019 noch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise in Sri Lanka und dem Rücktritt von Mahinda Rajapaksa etwas zu ändern. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führten zu keiner anderen Schlussfolgerung, und den eingereichten Fotos, auf welchen der Priester zusammen mit den Gebrüdern Rajapaksa zu sehen sei, könnten keine weiterführenden Informationen entnommen werden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz in Sri Lanka, die gesicherte Wohnsituation und die vorteilhafte finanzielle Situation des Beschwerdeführers. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 eine Vollmacht selben Datums zu den Akten und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Das SEM stellte ihm daraufhin mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 die gewünschten Akten zu. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 mit Beschwerde vom 8. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz infolge Verletzung der Begründungspflicht respektive zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die Auswahlkriterien bekanntzugeben. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Software-Datei zu gewähren, mit welcher die Auswahl generiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei ebenfalls offenzulegen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, namentlich in die Asylakten seines Vaters (N [...]). Anschliessend sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie das Aktenverzeichnis N (...) bei (beides in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Die wiederholte Unterstellung, die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht werde im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren regelmässig widerrechtlich manipuliert und vermehrt RichterInnen der SVP zur Instruktion und Mitwirkung zugeteilt, entbehrt jeglicher Grundlage, und es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 4.2 Der Antrag, es sei Einsicht in die Software, mit welcher der Spruchkörper generiert werde, sowie den entsprechenden Auszug betreffend den Spruchkörper zu gewähren, ist abzuweisen, da es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, namentlich in die Asylakten seines Vaters, da er eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemacht habe und davon auszugehen sei, dass die Asylakten des Vaters dazu wesentliche Informationen enthalten würden. Anschliessend sei ihm daher eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. 5.2 Dem Wortlaut nach beantragt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vollständige Akteneinsicht; allerdings macht er nicht geltend, das SEM habe ihm zu Unrecht Aktenstücke seines vorinstanzlichen Verfahrens vorenthalten, sondern beschränkt sein Einsichtsgesuch auf die Asylakten seines Vaters. In diese hatte er jedoch zuvor - trotz Kenntnis des Inhalts der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2022 sowie des Anhörungsprotokolls vom 31. Mai 2022 - gar keine Einsicht verlangt, und zwar weder im Rahmen des ausführlich begründeten und spezifizierten Akteneinsichtsgesuchs an das SEM vom 16. Juni 2022 noch nach Erhalt der Zwischenverfügung des SEM vom 20. Juni 2022 (Gewährung der verlangten Akteneinsicht). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schon aus diesem Grund nicht zu erkennen, und es besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, die fraglichen Akten zu edieren. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, beim SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Vaters ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. 5.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prozessgeschichte/des Sachverhalts zwar erwähnt hat, es habe die Asylakten des Vaters konsultiert; es nimmt jedoch in seinen Erwägungen an keiner Stelle Bezug auf diese Akten respektive die Vorbringen des Vaters im Asylverfahren, sondern stützt sich in seinen Erwägungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach bilden die Asylakten des Vaters keine Grundlage der angefochtenen Verfügung, sind mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant. Er hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten gestützt auf Art. 26 VwVG (vgl. BGE 115 V 297 E. 2). Im Übrigen wird der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet (vgl. nachstehend E. 6.3). 5.4 Demnach ist das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. Das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist folglich ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG ohne weiteres genügt. 6. 6.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und das SEM die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 6.2 Er führt dazu aus, er habe in der Anhörung deutlich gemacht, dass er wegen seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, wobei ein dort lebender Priester eine wesentliche Rolle gespielt habe. Das SEM habe in seinen Erwägungen versucht, diesen Bezug zu negieren. Zudem habe das SEM offenbar Mühe gehabt, den Sachverhalt zu verstehen, und dementsprechend in seinen Erwägungen nichts zur Verfolgung des Vaters ausgeführt. Angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung sowie der zentralen Rolle des Priesters hätte das SEM durch Konsultation der Asylakten des Vaters oder mittels Botschaftsabklärung abklären müssen, inwiefern sein Vater tatsächlich in LTTE-Aktivitäten involviert gewesen sei, ob er ernsthaft verfolgt worden sei und welche Rolle dem Priester auf der Insel B._______ effektiv zukomme. Nur so hätte seine Gefährdungslage beziehungsweise die Frage nach seiner Flüchtlingseigenschaft adäquat beurteilt werden können. Ausserdem habe das SEM in seinen Erwägungen keine Ausführungen zur aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und den Auswirkungen auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht. Diesbezüglich wären ebenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen gewesen. 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen seines Vaters - der eine LTTE-Vergangenheit habe und wegen seiner Verfolgung in Sri Lanka in die Schweiz geflüchtet sei - vom CID behelligt worden sei und hat auch die Aussage des Beschwerdeführers widergegeben, wonach ein lokal einflussreicher Priester die CID-Beamten über ihn und seinen Vater informiert habe (vgl. S. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Es hat diese Vorbringen in seinen Erwägungen geprüft und ist zum Schluss gekommen, die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung sei insbesondere mangels genügender Intensität der erlittenen Nachteile nicht asylrelevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige weitergehende Informationen zur Rolle des Priesters sowie zu den früheren LTTE-Aktivitäten des Vaters und dessen Verfolgung an dieser Schlussfolgerung etwas hätten ändern können. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres auf diesbezügliche Abklärungen verzichten. Auch der Vorwurf, das SEM habe im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die aktuelle Wirtschaftskrise nicht erwähnt und gewürdigt, trifft nicht zu; vielmehr hat es den Vollzug der Wegweisung unter ausdrücklichem Hinweis auf die aktuelle Krisensituation als generell zumutbar erachtet (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, weitere Abklärungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dürften sinnvoll sein, ist festzustellen, dass er diese - nota bene im Konjunktiv geäusserte - Auffassung nicht näher begründet und sich aus den Akten keine Notwendigkeit für weitere Sachverhaltsabklärungen ergibt. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- respektive Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht demnach auch keine Veranlassung, die Asylakten des Vaters beizuziehen, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen oder weitere Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Vollzugshindernissen zu tätigen; die entsprechenden Beweisanträge (vgl. S. 13 und 15 der Beschwerde) sind abzuweisen. 6.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und gewürdigt, ebenso die aktuelle Situation in Sri Lanka (vgl. dazu bereits vorstehend), und hat einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erachten sei. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

8. In der Beschwerde wird den Asylpunkt betreffend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch einen einflussreichen Priester, welcher bereits bei den mit der LTTE in Zusammenhang stehenden Verfolgung seines Vaters mitgewirkt habe, beim CID denunziert und daraufhin von CID-Beamten verfolgt worden, zumal er derjenige gewesen sei, welcher den lukrativen (...) seines Vaters weitergeführt habe. Das SEM habe die geltend gemachten Verfolgungshandlungen offenbar als glaubhaft erachtet. Es treffe nicht zu, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt hätte; denn die Behörden seien weiterhin an einer Aufklärung der Aktivitäten seines Vaters interessiert und würden ihn (Beschwerdeführer) verdächtigen, über relevantes Wissen zu verfügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründe der Faktor Reichtum in Verbindung mit dem Verdacht von LTTE-Aktivitäten ein hohes asylrelevantes Verfolgungsrisiko und müsse zur Asylgewährung führen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass ihm bei Nichtbezahlen der Geldforderungen im Zusammenhang mit den LTTE-Aktivitäten seines Vaters eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte. 9. 9.1 Die Behelligungen, welche der Beschwerdeführer erlitten hat, beschränkten sich den Akten zufolge auf die Nötigung zu Geldleistungen, Drohungen sowie eine einmalige Ohrfeige. Wie das SEM zu Recht erwogen hat, sind die in diesem Zusammenhang dargelegten Nachteile nicht als intensiv genug respektive ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Es sind auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass die Verfolgungshandlungen bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers am Herkunftsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Ausmass angenommen hätten respektive im Falle einer Rückkehr dorthin entsprechend intensiver ausfallen würden. Der Beschwerdeführer räumte denn auch ein, es wäre ihm grundsätzlich möglich gewesen, am Herkunftsort weiterzuleben; er erachtete die Schikanen durch den CID aber als hinderlich für die Gründung einer Familie, da er befürchtete, im Falle der Zahlungsverweigerung an der Arbeit gehindert zu werden (vgl. A22 F104 und F111). Dem SEM ist ferner auch insofern zuzustimmen, als es die Verfolgungshandlungen als auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) beschränkt bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer bezeichnete den lokalen Priester und dessen Ressentiments gegen ihn und seinen Vater als die Ursache seiner Probleme (vgl. A22 F61 und 75). Es ist daher davon auszugehen, dass er sich durch einen Umzug auf eine andere Insel oder das Festland den Machenschaften der lokalen CID-Beamten respektive des Inselpriesters hätte entziehen können. Dies hat er indessen nicht einmal versucht, obwohl ihm das angesichts dessen, dass er sowohl in Jaffna Town als auch auf mehreren Nachbarinseln über Bezugspersonen verfügt (vgl. A22 F29, F32, F37), ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre auch andernorts nicht in Sicherheit, da ihn die Behörden verdächtigten würden, über relevante Informationen betreffend seinen - bereits im Jahr (...) ausgereisten - Vater und dessen frühere LTTE-Aktivitäten zu verfügen (vgl. S. 11 der Beschwerde), ist diese Befürchtung als unbegründet zu erachten; denn diesfalls wäre der Beschwerdeführer bestimmt schon vor Jahren verhaftet und eingehend verhört worden, was aber offensichtlich - trotz seiner legalen Aus- und Wiedereinreise in den Jahren (...) - nicht geschehen ist. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass sein älterer Bruder, welcher über einen vergleichbaren, wenn nicht grösseren Wissensstand verfügen dürfte, von den Behörden verfolgt wird (vgl. A22 F112). Es ist daher nicht von einem ernsthaften und asylbeachtlichen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu vermuten, dass die Fragen der CID-Beamten zu seinem Vater lediglich der Schikane dienten und zum Ziel hatten, ihn einzuschüchtern, um ihn zu Schmiergeldzahlungen zu bewegen. Demnach liegen der geltend gemachten - und wie ausgeführt als nicht genügend intensiv erachteten - Behelligungen letztlich primär finanzielle Motive zugrunde und damit keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. 9.2 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr als nicht asylrelevant zu erachten. Die eingereichten Fotos ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal sich daraus keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. 9.3 Insgesamt erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung und der aktuellen, volatilen Situation in Sri Lanka aufgrund der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 10.3 Derartige Risikofaktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zwar weist sein Vater Verbindungen zu den LTTE auf, aber dieser ist bereits im Jahr (...) aus Sri Lanka ausgereist, und der Beschwerdeführer war seinetwegen in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. dazu vorstehend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ein relevanter Risikofaktor darstellt. Sodann sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Er wurde überdies nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf BVGE 2011/24 vorbringt, er sei gefährdet, weil er wohlhabend sei, ist festzustellen, dass er deswegen bisher keinen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. die vorstehenden Ausführungen), weshalb es unwahrscheinlich ist, dass ihm allein aus diesem Grund zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Im Übrigen stellen Rückkehrer, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine Risikogruppe mehr dar. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Der Beschwerdeführer vermag auch weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 13.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 9 und 10). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 13.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 13.3.3 Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher aus guten Verhältnissen stammt (vgl. A22 F12 und F28) und vor der Ausreise als selbständiger (...) tätig war. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem kann seine Wohnsituation am Herkunftsort als gesichert bezeichnet werden, da er vor der Ausreise im familieneigenen Haus lebte und dorthin zurückkehren kann. Seinen Angaben zufolge verfügt er sodann am Herkunftsort respektive in der Herkunftsprovinz über mehrere Verwandte, namentlich über einen Bruder, Grosseltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Ferner lebt seine Verlobte in Jaffna Town. Es ist davon auszugehen, dass ihn diese Personen bei Bedarf unterstützen oder auch beherbergen könnten, falls ihm die wirtschaftliche Reintegration schwerfallen oder er erneut bei der Ausübung seiner Arbeit durch lokale CID-Beamte behindert würde. Bei Bedarf könnte er ausserdem seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung bitten. Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S14) festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr läuft, durch sri-lankische Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt, verschleppt oder getötet zu werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 13.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: