Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. A.a Der aus dem B._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe unter anderem als (…)-Fahrer Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert und deswegen physi- sche Übergriffe seitens der Behörden erlitten. Am (…) 2006 sei es vor dem (…)laden des Grossvaters zur Explosion einer Claymore-Mine gekommen; ein Polizist und ein Soldat seien dabei getötet worden. Das Militär habe seinen jüngeren Bruder der Mittäterschaft verdächtigt, sei zum Laden ge- kommen und habe den Bruder, ihn (Beschwerdeführer) und die Eltern ge- schlagen. Er und der Grossvater seien zum Camp mitgenommen, erneut geschlagen und am gleichen Abend mit der Auflage entlassen worden, wö- chentlich zur Unterschrift im Camp zu erscheinen. In der Folge sei der Bru- der verschwunden und seither nicht mehr aufgetaucht. Am (…) 2006 sei erneut eine Claymore-Mine explodiert und habe fünf Personen in den Tod gerissen. Er sei aus Angst an diesem Tag seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Am Folgetag sei er zu Hause aufgesucht und geschlagen worden. Der Grossvater habe aufgrund der Misshandlungen der Soldaten gesundheitliche Schäden gelitten und sei im Jahr 2011 gestorben. Er sel- ber habe noch bis etwa (…) 2007 seine Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2011 hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) an der Universität eine von ihm mitorganisierte politische Veranstaltung ge- stört und die Namen aller Anwesenden notiert. Er sei anschliessend etwa einmal monatlich von Mitarbeitenden des CID zu Hause befragt und im Februar 2016 einmal mit einer Granate bedroht worden. Seine Schwester habe im Jahr 2015 für die Tamil Nation Alliance (TNA) kandidiert, und er habe für diese Partei namentlich Plakate aufgehängt sowie Wählerprä- senzlisten geführt und sei deswegen von Angehörigen verschiedener Be- hörden aufgesucht worden. Er sei daher in der Folge mehrheitlich bei sei- nem Onkel geblieben. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka im Jahr 2016 verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. September 2019 ab und begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Nach der Anfechtung der SEM-Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht wurde der Asylentscheid mit Urteil BVGer E-5651/2019 vom 7. Februar 2022 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers wurde abgewiesen.
E-4264/2022 Seite 3 II. B. Ein am 23. März 2022 beim SEM eingereichtes "neues Asylgesuch" des Beschwerdeführers, ergänzt durch eine Beweismitteleingabe vom 11. Mai 2022, wurde als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. September 2022 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzu- lässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er insbesondere die Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen, die Bekanntgabe der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl die Bekanntgabe der objektiven Kri- terien hierfür und die Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offen- zulegen. E. Nach der Bestätigung des Eingangs der Beschwerde hielt der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 fest, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er gab antragsgemäss den Spruchkörper bekannt. Die Anträge auf Einsicht in die Zustellungssoftware des Gerichts (respektive entspre- chende Auszüge) und auf Setzen einer Frist zum Nachreichen von Beweis- mitteln wies der Instruktionsrichter ab. Der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten.
E-4264/2022 Seite 4 F. Am 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht unter Eingabe einer Unterstützungsbestätigung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von der Kosten- und Kostenvorschuss- pflicht. Im Schreiben äusserte er sich zur Entwicklung der aktuellen Situa- tion in Sri Lanka und es wurde unter anderem darum ersucht, die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka "endlich vollständig und korrekt abzuklären". Mit der Eingabe wurde neben einer Fürsorgebestätigung ein Artikel aus dem digitalen Magazin "Republik" zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2022 zog der Instruktions- richter die Dispositivziffer 4 der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 in Wiedererwägung und befreite den Beschwerdeführer von der Leistung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4264/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit Bezug auf die Anträge betreffend den Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens (sowie die Nichtsetzung einer Frist zur Einreichung von Beweis- mitteln) kann auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
13. Oktober 2022 verwiesen werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Kassationsbegeh- rens im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Indem sich die Vorinstanz weigere, den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und korrekt abzuklären, auf Grundlage dieser Abklärungen seinen Entscheid zu begründen, die aktuelle Menschenrechtslage und po- litische Lage in Sri Lanka in Bezug auf sein Verfahren zu berücksichtigen (im Asylpunkt und auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs), habe das SEM diverse Rechtsverletzungen – unzureichende und willkürliche Be- weiswürdigung, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün- dungspflicht – begangen.
E. 5.1.2 Er mache mit dem Asylgesuch vom 23. März 2022 neue Sachver- halte geltend, die er auch mit Beweismitteln unterlege. Dennoch erachte die Vorinstanz seine bisherigen Asylgründe und die neuen Vorbringen der anhaltenden Suche bei den Eltern sowie die entsprechenden Beweismittel in Missachtung der Beweislage als nicht zweckdienlich. Dies sei unhaltbar, zumal damit auch die im Asylverfahren herabgesetzte Beweisanforderung verkannt werde. Der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 23. März
E-4264/2022 Seite 6 2022 dargelegt, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und seiner Landes- abwesenheit im Heimatstaat immer noch gesucht werde. Er sei mit dem Einreichen der neuen Beweismittel seiner Mitwirkungspflicht nachgekom- men. In vergleichbaren Fällen pflege das SEM sonst über die Schweizer Vertretung und allenfalls auch bei der sri-lankischen Human Rights Com- mission (HRC) entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Es sei unver- ständlich, dass dies hier nicht geschehen sei, zumal er nun sogar Foto- grafien und ein Video eines solchen behördlichen Kontrollbesuchs bei den Eltern beibringen könne. Der Vater verwende die Formulierung "Unbe- kannte", da eine konkrete Bezeichnung (wie uniformierte Sicherheitskräfte oder CID) für ihn zu gefährlich wäre. Auslöser der Kontrolle vom (…) 2022 sei die Suche nach dem Bruder gewesen, der in Jaffna studiere.
E. 5.1.3 Sein exilpolitisches Engagement habe er nunmehr mit Beweisen be- legt, zumal ihm im ersten Verfahren diesbezüglich fehlende Substanziiert- heit vorgehalten worden sei. Dass das SEM nun die Beweismittel nicht be- rücksichtige, sei zynisch.
E. 5.1.4 Nicht zuletzt sei die aktuelle und klar verschlechterte Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Dem angefochtenen Entscheid fehle diese aktuelle länder- spezifische Basis. All die daraus resultierenden Verletzungen formellen Rechts würden nach einer Aufhebung der Verfügung und Kassation ver- langen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-4264/2022 Seite 7
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. etwa BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153).
E. 5.3 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder für eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren. Auch die wesentlichen Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung aufge- führt und das SEM hat diese entsprechend gewürdigt sowie nachvollzieh- bar dargelegt, aus welchen Gründen es die Vorbringen als unbegründet oder nicht asylrelevant erachtet hat. Die angefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, der zusammen mit der Begründung nachvollziehen lässt, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall beigemessen hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerde- führer diese Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Im Übrigen zeigt die 40-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der SEM-Verfügung ohne Weiteres möglich war.
E-4264/2022 Seite 8
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge, die Schweizer Ver- tretung in Colombo sei anzuweisen, bei den Eltern des Beschwerdeführers, deren Nachbarn und beim HRC zu den dokumentierten behördlichen Suchen vom (…) und (…) 2022 Abklärungen vorzunehmen (wobei der Nachbar als Zeuge zu befragen sei), der Beschwerdeführer sei erneut an- zuhören, es sei eine angemessene Frist zum Nachreichen von Beweismit- teln (zum Gesundheitszustand der Eltern sowie zu seinem exilpolitischen Engagement) zu setzen und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfas- sende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen.
E. 5.5.2 Wie bereits erwähnt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend festgestellt worden, weshalb keine Abklärungen vor Ort not- wendig waren und sind. Für das im Verwaltungs(beschwerde)verfahren subsidiäre Beweismittel der Zeugenbefragung (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Diese Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 5.5.3 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel
– namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Eltern und das exil- politische Engagement seines Mandanten – zu bemühen. Der Instruktions- richter hat diese Beweisanträge daher mit Zwischenverfügung vom 13. Ok- tober 2022 abgewiesen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4264/2022 Seite 9
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Vorbringen würden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG noch denjenigen von Art. 7 AsylG standhalten:
E. 7.1.1 Die Vorfluchtgründe und das individuelle Gefährdungsprofil seien im Urteil vom 7. Februar 2022 des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beurteilt und es sei namentlich die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt worden. Die beiden zur Begründung des Mehrfachgesuchs ein- gereichten Schreiben des Vaters würden sich im Kontext der Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs als Gefälligkeitsschreiben erweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wie beschrie- ben im Fokus der sri-lankischen Behörden stehen sollte, habe er doch
– im Gegensatz zu seiner Schwester – für die TNA nur einfache Hilfe- leistungen erbracht. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass die Familie wegen ihm nunmehr behelligt worden sei.
E. 7.1.2 Betreffend das in der Eingabe vom 11. Mai 2022 genannte exilpoliti- sche Engagement sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Be- schwerdeführer über kein relevantes Risikoprofil verfüge. Es sei daher nicht anzunehmen, er hätte im Fokus der heimatlichen Behörden gestan- den. Es bleibe zu prüfen, ob er nunmehr durch die Aktivitäten in der Schweiz die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo- gen haben könnte. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdestufe exilpolitische Aktivitäten erwähnt. Diese habe er gemäss Urteil vom 7. Februar 2022 nicht näher substanziiert. Seine nun- mehr gemachten Angaben seien weiterhin vage und stereotyp, er mache keine Angaben zu seiner konkreten Tätigkeit oder seiner Rolle an den Kundgebungen. Die eingereichten Fotografien würden ihn bei solchen Veranstaltungen zeigen, mutmasslich auch bei einem Interview, indessen vermöchten weder diese Unterlagen noch seine begleitenden Angaben eine besondere Intensität seiner Aktivitäten oder eine besondere, von ihm eingenommene Rolle erkennen lassen, die über das eines gewöhnlichen
E-4264/2022 Seite 10 Teilnehmers hinausgehe. Dasselbe gelte für das auf Facebook hochgela- dene Interview, dessen Aussagegehalt nicht zur Annahme führe, ihm werde seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus unterstellt. Das Video habe zudem zum Zeitpunkt der Eingabe keine relevante Reich- weite aufgewiesen. Die eingereichten Fotografien von der Kundgebung des Swiss Tamil Coordination Commitee (STCC) am (…) 2022 in C._______ würden weder Hinweise auf eine besondere Rolle des Be- schwerdeführers enthalten noch Rückschlüsse auf ein entsprechend er- höhtes Interesse seitens der sri-lankischen Behörden zulassen. Soweit der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung seiner Risikofaktoren im Licht der aktuellen veränderten Lage beantrage, sei festzuhalten, dass die geschil- derten Vorfluchtgründe und die geltend gemachte aktuelle Behelligung der Familie nicht glaubhaft seien und die exilpolitischen Tätigkeiten und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Re- gierungskrise diese Einschätzungen nicht umstossen könnten. Auch fehle der persönlich-konkrete Bezug; allein pauschale Hinweise auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszena- rien würden praxisgemäss nicht ausreichen. Den Akten seien in diesem Kontext keine überzeugenden neuen Hinweise auf eine relevante Ver- schärfung der persönlichen Situation zu entnehmen.
E. 7.1.3 Eine Anhörung des Beschwerdeführers (oder seiner Eltern) zu den Asylgründen sei gemäss Art. 111b und 111c AsylG nicht erforderlich. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt; Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo seien im vor- liegenden Sachverhaltskontext nicht geboten.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bemängelt unter ausführlicher Begründung (vgl. Beschwerde S. 24 ff.), dass die Asylbehörden seit Jahren die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka ignorieren würden. Sein Anwalt habe realisieren müssen, dass die evidente Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka vom Bundesverwaltungsgericht und vom SEM (mit Ausnahme dessen Presseabteilung) bewusst nicht zur Kenntnis genommen werde. Im Gesuch vom 23. März 2022 habe er aufgezeigt, dass er wegen seiner LTTE-Unterstützung, der bereits erlebten behördlichen Suche, seines exil- politischen Engagements und seiner weiteren Risikofaktoren im Kontext der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka aktuell verfolgt werde. Zusätzlich zu den vom BVGer erarbeiteten Risiko- faktoren sei anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des Preven- tion of Terrorism Act (PTA) und die aktuell intensivierte Anwendung einen
E-4264/2022 Seite 11 neuen "Risikofaktor" darstelle. Zudem sei die Gefahr einer Verfolgung zwischenzeitlich klar angestiegen. Der Beschwerdeführer erfülle den asyl- rechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Diese Schluss- folgerung verlange natürlich eine tatsächliche inhaltliche Prüfung des Ge- suchs vom 23. März 2022 und der mit diesem eingereichten Beweismittel.
E. 8.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsge- richt fest, dass die angefochtene Verfügung als nachvollziehbar und über- zeugend begründet zu bestätigen ist:
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlich eine veränderte Sach- lage sowie geltend; er könne dokumentieren, dass und weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrele- vant gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit 2019 sowie seinen Tätigkeiten für die LTTE und TNA sei er in Sri Lanka mit seinem starken exilpolitischen Engagement in der Schweiz offensichtlich asylrelevant verfolgt. Diese Verfolgung könne er auf Beschwerdeebene mit weiteren Unterlagen – Fotografien und einem Videobeweis – belegen.
E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer ist vorab daran zu erinnern, dass seine Asyl- vorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sind; die diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurden im Urteil E-5651/2019 vom 7. Februar 2022 bestätigt.
E. 8.1.3 Auch die im vorliegenden Verfahren aufgeführten neuen Umstände vermögen zu keiner anderen Einschätzung des Risikoprofils des Be- schwerdeführers zu führen. So hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Schreiben des Vaters konstruiert wirken. Er spricht zudem in bei- den von "Unbekannten", die am (…) 2022 das Haus der Familie heimge- sucht hätten. Im Brief an die HRC beschreibt er, er werde seit der Ausreise des Sohnes (im Mai 2016) "twice a month" von diesen Unbekannten be- lästigt. Von diesen demnach ungefähr 150 Übergriffen seit dem Jahr 2016 war im Vorverfahren nie die Rede. Vielmehr gab der Beschwerdeführer da- mals zu Protokoll, die Familie, mit der er regelmässigen Kontakt unterhalte, lebe glücklich (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. August 2018 F/A20 f, 41). In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, wieso die Meldung an die HRC denn angeblich erst nach sechseinhalb Jahren (und etwa 150 be- hördlichen Belästigungen) erfolgt wäre. Nicht zuletzt fällt auf, dass dieser Brief und die Meldung an die HRC (sowie die […]) unmittelbar nach dem
E-4264/2022 Seite 12 rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens datieren respektive erfolgt sind. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es sich bei den Schreiben des Vaters um Gefälligkeitsschreiben handelt, de- nen kein Beweiswert zukommen kann. Die von der HRC erstellten Ein- gangsbestätigung beruht einzig auf den Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers.
E. 8.1.4 Was die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien sowie die Videoaufnahme betrifft, ist festzuhalten, dass namentlich die Letztere konstruiert wirkt, zumal kaum nachvollziehbar ist, dass ein Nachbar in der behaupteten Bedrohungssituation nur wenige Meter von den Uniformierten entfernt fotografieren, filmen und sein Filmen sogar mit einem halblauten Kommentar unterlegen würde. Ausserdem bleibt letztlich unklar, worum es bei diesen Aufnahmen handeln soll. Ebensowenig können die auf den Fo- tografien abgebildeten Personen zweifelsfrei zugeordnet werden.
E. 8.1.5 Der Beschwerdeführer macht Exilaktivitäten geltend. Allein seine Teil- nahme an der Kundgebung am (…) 2022 – (…) rund (…) nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 – lässt nicht den Schluss zu, diese Teilnahme würde bei den sri-lankischen Behörden zur Annahme führen, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederauf- leben zu lassen. Zum "Interview" respektive dem auf Facebook dazu publi- zierten Bild ist die Beschreibung: "D._______ is with E._______ and F._______. In (…)" angefügt. Der Beschwerdeführer trägt keinen dieser drei Namen. Abgesehen von der naheliegenden Frage, ob es sich beim Abgebildeten überhaupt um den Beschwerdeführer handelt, ist dabei fest- zuhalten, dass aus der angeblichen Publikation dieses Bildes auf Face- book bereits angesichts der falschen Namensbezeichnung kaum Rück- schlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers möglich wären.
E. 8.1.6 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf das Ver- fahren N (…) und in der nachträglichen Eingabe vom 28. Oktober 2022 auf das Verfahren N (…). Beide sind, soweit mit vertretbarem Aufwand fest- stellbar, offenkundig nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Was den im Magazin "Republik" vom
E. 8.1.7 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver- fahrens entstandenen Beweismittel und des Hinweises auf eine Verschär- fung der PTA bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom
E. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4264/2022 Seite 14 10.3 10.3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei als zulässig zu beurteilen, zumal sich weder aus seinen Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung. Der Vollzug sei sodann sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht auch zumutbar. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell zwar unübersichtlich und dynamisch, aber es sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Vor dem Hintergrund der Sicherheitslage erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. 10.3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, womit ihm eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Es müsse eine gründliche Überprü- fung des "real risk" erfolgen, was logischerweise eine Gesamtprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts voraussetze. 10.4 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E-4264/2022 Seite 15 10.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4.4 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 10.4.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuel- len Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs be- gründen könnten. 10.4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E-4264/2022 Seite 16 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die schwere Wirt- schaftskrise in Sri Lanka und die damit verbundene schwierige Versor- gungslage hinweist, ist festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren betont hat, seine Familie sei wohlhabend und verfüge über Geld; aus finanziellen Gründen hätte er nicht ausreisen müssen (vgl. (vgl. Anhö- rungsprotokoll a.a.O. F/A180). 10.5.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 10.5.4 Bei der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und auf diejenigen des Bun- desverwaltungsgerichts im Vorverfahren E-5651/2019 (E. 9.3) verwiesen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
E-4264/2022 Seite 17 ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer explizit er- klärt, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. E. 8.1.5 hiervor). 10.5.5 Gemäss Akten leidet der Beschwerdeführer an (…). Dass er dies- bezüglich benötigte Medikamente im Herkunftsland nicht erhalten würde, wird nicht geltend gemacht; mithin ist weiterhin nicht davon auszugehen, er werde in seinem Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 E. 9.3.2). 10.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das am 28. Oktober 2022 ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist an- gesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4264/2022 Seite 18
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei als zulässig zu beurteilen, zumal sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung. Der Vollzug sei sodann sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht auch zumutbar. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell zwar unübersichtlich und dynamisch, aber es sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Vor dem Hintergrund der Sicherheitslage erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar.
E. 10.3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, womit ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es müsse eine gründliche Überprüfung des "real risk" erfolgen, was logischerweise eine Gesamtprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts voraussetze.
E. 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4.4 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 10.4.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.
E. 10.4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka und die damit verbundene schwierige Versorgungslage hinweist, ist festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren betont hat, seine Familie sei wohlhabend und verfüge über Geld; aus finanziellen Gründen hätte er nicht ausreisen müssen (vgl. (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O. F/A180).
E. 10.5.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).
E. 10.5.4 Bei der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und auf diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren E-5651/2019 (E. 9.3) verwiesen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer explizit erklärt, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. E. 8.1.5 hiervor).
E. 10.5.5 Gemäss Akten leidet der Beschwerdeführer an (...). Dass er diesbezüglich benötigte Medikamente im Herkunftsland nicht erhalten würde, wird nicht geltend gemacht; mithin ist weiterhin nicht davon auszugehen, er werde in seinem Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 E. 9.3.2).
E. 10.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Oktober 2022 beschriebenen Fall anbelangt, betraf dieser einen aus dem Süden des Landes stammenden muslimischen Asylsuchenden, der Verfolgung durch extremistische buddhistische Gruppierungen geltend gemacht hatte, gegen die der sri-lankische Staat angeblich keinen Schutz habe bieten können (und der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter schwer nach- vollziehbaren Umständen Nachteilen ausgesetzt worden sei).
E-4264/2022 Seite 13
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das am 28. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15 Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Er kann weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktu- ellen Lage in Sri Lanka eine konkret-individuelle Gefährdung ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich in diesem Kon- text keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen länderspezifischen Situation einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4264/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der aus dem B._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe unter anderem als (...)-Fahrer Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert und deswegen physische Übergriffe seitens der Behörden erlitten. Am (...) 2006 sei es vor dem (...)laden des Grossvaters zur Explosion einer Claymore-Mine gekommen; ein Polizist und ein Soldat seien dabei getötet worden. Das Militär habe seinen jüngeren Bruder der Mittäterschaft verdächtigt, sei zum Laden gekommen und habe den Bruder, ihn (Beschwerdeführer) und die Eltern geschlagen. Er und der Grossvater seien zum Camp mitgenommen, erneut geschlagen und am gleichen Abend mit der Auflage entlassen worden, wöchentlich zur Unterschrift im Camp zu erscheinen. In der Folge sei der Bruder verschwunden und seither nicht mehr aufgetaucht. Am (...) 2006 sei erneut eine Claymore-Mine explodiert und habe fünf Personen in den Tod gerissen. Er sei aus Angst an diesem Tag seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Am Folgetag sei er zu Hause aufgesucht und geschlagen worden. Der Grossvater habe aufgrund der Misshandlungen der Soldaten gesundheitliche Schäden gelitten und sei im Jahr 2011 gestorben. Er selber habe noch bis etwa (...) 2007 seine Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2011 hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) an der Universität eine von ihm mitorganisierte politische Veranstaltung gestört und die Namen aller Anwesenden notiert. Er sei anschliessend etwa einmal monatlich von Mitarbeitenden des CID zu Hause befragt und im Februar 2016 einmal mit einer Granate bedroht worden. Seine Schwester habe im Jahr 2015 für die Tamil Nation Alliance (TNA) kandidiert, und er habe für diese Partei namentlich Plakate aufgehängt sowie Wählerpräsenzlisten geführt und sei deswegen von Angehörigen verschiedener Behörden aufgesucht worden. Er sei daher in der Folge mehrheitlich bei seinem Onkel geblieben. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka im Jahr 2016 verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. September 2019 ab und begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Nach der Anfechtung der SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Asylentscheid mit Urteil BVGer E-5651/2019 vom 7. Februar 2022 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. II. B. Ein am 23. März 2022 beim SEM eingereichtes "neues Asylgesuch" des Beschwerdeführers, ergänzt durch eine Beweismitteleingabe vom 11. Mai 2022, wurde als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2022 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er insbesondere die Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen, die Bekanntgabe der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür und die Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offen-zulegen. E. Nach der Bestätigung des Eingangs der Beschwerde hielt der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er gab antragsgemäss den Spruchkörper bekannt. Die Anträge auf Einsicht in die Zustellungssoftware des Gerichts (respektive entsprechende Auszüge) und auf Setzen einer Frist zum Nachreichen von Beweismitteln wies der Instruktionsrichter ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Am 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Eingabe einer Unterstützungsbestätigung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von der Kosten- und Kostenvorschusspflicht. Im Schreiben äusserte er sich zur Entwicklung der aktuellen Situation in Sri Lanka und es wurde unter anderem darum ersucht, die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka "endlich vollständig und korrekt abzuklären". Mit der Eingabe wurde neben einer Fürsorgebestätigung ein Artikel aus dem digitalen Magazin "Republik" zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2022 zog der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 4 der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 in Wiedererwägung und befreite den Beschwerdeführer von der Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit Bezug auf die Anträge betreffend den Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens (sowie die Nichtsetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln) kann auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2022 verwiesen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Kassationsbegehrens im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Indem sich die Vorinstanz weigere, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, auf Grundlage dieser Abklärungen seinen Entscheid zu begründen, die aktuelle Menschenrechtslage und politische Lage in Sri Lanka in Bezug auf sein Verfahren zu berücksichtigen (im Asylpunkt und auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs), habe das SEM diverse Rechtsverletzungen - unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht - begangen. 5.1.2 Er mache mit dem Asylgesuch vom 23. März 2022 neue Sachverhalte geltend, die er auch mit Beweismitteln unterlege. Dennoch erachte die Vorinstanz seine bisherigen Asylgründe und die neuen Vorbringen der anhaltenden Suche bei den Eltern sowie die entsprechenden Beweismittel in Missachtung der Beweislage als nicht zweckdienlich. Dies sei unhaltbar, zumal damit auch die im Asylverfahren herabgesetzte Beweisanforderung verkannt werde. Der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 23. März 2022 dargelegt, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und seiner Landes-abwesenheit im Heimatstaat immer noch gesucht werde. Er sei mit dem Einreichen der neuen Beweismittel seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In vergleichbaren Fällen pflege das SEM sonst über die Schweizer Vertretung und allenfalls auch bei der sri-lankischen Human Rights Commission (HRC) entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Es sei unverständlich, dass dies hier nicht geschehen sei, zumal er nun sogar Foto-grafien und ein Video eines solchen behördlichen Kontrollbesuchs bei den Eltern beibringen könne. Der Vater verwende die Formulierung "Unbekannte", da eine konkrete Bezeichnung (wie uniformierte Sicherheitskräfte oder CID) für ihn zu gefährlich wäre. Auslöser der Kontrolle vom (...) 2022 sei die Suche nach dem Bruder gewesen, der in Jaffna studiere. 5.1.3 Sein exilpolitisches Engagement habe er nunmehr mit Beweisen belegt, zumal ihm im ersten Verfahren diesbezüglich fehlende Substanziiertheit vorgehalten worden sei. Dass das SEM nun die Beweismittel nicht berücksichtige, sei zynisch. 5.1.4 Nicht zuletzt sei die aktuelle und klar verschlechterte Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Dem angefochtenen Entscheid fehle diese aktuelle länderspezifische Basis. All die daraus resultierenden Verletzungen formellen Rechts würden nach einer Aufhebung der Verfügung und Kassation verlangen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. etwa BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). 5.3 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder für eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren. Auch die wesentlichen Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und das SEM hat diese entsprechend gewürdigt sowie nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es die Vorbringen als unbegründet oder nicht asylrelevant erachtet hat. Die angefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, der zusammen mit der Begründung nachvollziehen lässt, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall beigemessen hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerde-führer diese Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Im Übrigen zeigt die 40-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der SEM-Verfügung ohne Weiteres möglich war. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge, die Schweizer Vertretung in Colombo sei anzuweisen, bei den Eltern des Beschwerdeführers, deren Nachbarn und beim HRC zu den dokumentierten behördlichen Suchen vom (...) und (...) 2022 Abklärungen vorzunehmen (wobei der Nachbar als Zeuge zu befragen sei), der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, es sei eine angemessene Frist zum Nachreichen von Beweismitteln (zum Gesundheitszustand der Eltern sowie zu seinem exilpolitischen Engagement) zu setzen und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen. 5.5.2 Wie bereits erwähnt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend festgestellt worden, weshalb keine Abklärungen vor Ort notwendig waren und sind. Für das im Verwaltungs(beschwerde)verfahren subsidiäre Beweismittel der Zeugenbefragung (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Diese Beweisanträge sind abzuweisen. 5.5.3 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel - namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Eltern und das exilpolitische Engagement seines Mandanten - zu bemühen. Der Instruktionsrichter hat diese Beweisanträge daher mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Vorbringen würden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG noch denjenigen von Art. 7 AsylG standhalten: 7.1.1 Die Vorfluchtgründe und das individuelle Gefährdungsprofil seien im Urteil vom 7. Februar 2022 des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beurteilt und es sei namentlich die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt worden. Die beiden zur Begründung des Mehrfachgesuchs eingereichten Schreiben des Vaters würden sich im Kontext der Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs als Gefälligkeitsschreiben erweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wie beschrieben im Fokus der sri-lankischen Behörden stehen sollte, habe er doch - im Gegensatz zu seiner Schwester - für die TNA nur einfache Hilfe-leistungen erbracht. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass die Familie wegen ihm nunmehr behelligt worden sei. 7.1.2 Betreffend das in der Eingabe vom 11. Mai 2022 genannte exilpolitische Engagement sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über kein relevantes Risikoprofil verfüge. Es sei daher nicht anzunehmen, er hätte im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden. Es bleibe zu prüfen, ob er nunmehr durch die Aktivitäten in der Schweiz die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdestufe exilpolitische Aktivitäten erwähnt. Diese habe er gemäss Urteil vom 7. Februar 2022 nicht näher substanziiert. Seine nunmehr gemachten Angaben seien weiterhin vage und stereotyp, er mache keine Angaben zu seiner konkreten Tätigkeit oder seiner Rolle an den Kundgebungen. Die eingereichten Fotografien würden ihn bei solchen Veranstaltungen zeigen, mutmasslich auch bei einem Interview, indessen vermöchten weder diese Unterlagen noch seine begleitenden Angaben eine besondere Intensität seiner Aktivitäten oder eine besondere, von ihm eingenommene Rolle erkennen lassen, die über das eines gewöhnlichen Teilnehmers hinausgehe. Dasselbe gelte für das auf Facebook hochgeladene Interview, dessen Aussagegehalt nicht zur Annahme führe, ihm werde seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus unterstellt. Das Video habe zudem zum Zeitpunkt der Eingabe keine relevante Reichweite aufgewiesen. Die eingereichten Fotografien von der Kundgebung des Swiss Tamil Coordination Commitee (STCC) am (...) 2022 in C._______ würden weder Hinweise auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers enthalten noch Rückschlüsse auf ein entsprechend erhöhtes Interesse seitens der sri-lankischen Behörden zulassen. Soweit der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung seiner Risikofaktoren im Licht der aktuellen veränderten Lage beantrage, sei festzuhalten, dass die geschilderten Vorfluchtgründe und die geltend gemachte aktuelle Behelligung der Familie nicht glaubhaft seien und die exilpolitischen Tätigkeiten und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Regierungskrise diese Einschätzungen nicht umstossen könnten. Auch fehle der persönlich-konkrete Bezug; allein pauschale Hinweise auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien würden praxisgemäss nicht ausreichen. Den Akten seien in diesem Kontext keine überzeugenden neuen Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation zu entnehmen. 7.1.3 Eine Anhörung des Beschwerdeführers (oder seiner Eltern) zu den Asylgründen sei gemäss Art. 111b und 111c AsylG nicht erforderlich. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt; Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo seien im vorliegenden Sachverhaltskontext nicht geboten. 7.2 Der Beschwerdeführer bemängelt unter ausführlicher Begründung (vgl. Beschwerde S. 24 ff.), dass die Asylbehörden seit Jahren die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka ignorieren würden. Sein Anwalt habe realisieren müssen, dass die evidente Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka vom Bundesverwaltungsgericht und vom SEM (mit Ausnahme dessen Presseabteilung) bewusst nicht zur Kenntnis genommen werde. Im Gesuch vom 23. März 2022 habe er aufgezeigt, dass er wegen seiner LTTE-Unterstützung, der bereits erlebten behördlichen Suche, seines exilpolitischen Engagements und seiner weiteren Risikofaktoren im Kontext der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka aktuell verfolgt werde. Zusätzlich zu den vom BVGer erarbeiteten Risikofaktoren sei anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) und die aktuell intensivierte Anwendung einen neuen "Risikofaktor" darstelle. Zudem sei die Gefahr einer Verfolgung zwischenzeitlich klar angestiegen. Der Beschwerdeführer erfülle den asylrechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Diese Schluss-folgerung verlange natürlich eine tatsächliche inhaltliche Prüfung des Gesuchs vom 23. März 2022 und der mit diesem eingereichten Beweismittel. 8. 8.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung als nachvollziehbar und überzeugend begründet zu bestätigen ist: 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlich eine veränderte Sachlage sowie geltend; er könne dokumentieren, dass und weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrelevant gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit 2019 sowie seinen Tätigkeiten für die LTTE und TNA sei er in Sri Lanka mit seinem starken exilpolitischen Engagement in der Schweiz offensichtlich asylrelevant verfolgt. Diese Verfolgung könne er auf Beschwerdeebene mit weiteren Unterlagen - Fotografien und einem Videobeweis - belegen. 8.1.2 Der Beschwerdeführer ist vorab daran zu erinnern, dass seine Asylvorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sind; die diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurden im Urteil E-5651/2019 vom 7. Februar 2022 bestätigt. 8.1.3 Auch die im vorliegenden Verfahren aufgeführten neuen Umstände vermögen zu keiner anderen Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu führen. So hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Schreiben des Vaters konstruiert wirken. Er spricht zudem in beiden von "Unbekannten", die am (...) 2022 das Haus der Familie heimgesucht hätten. Im Brief an die HRC beschreibt er, er werde seit der Ausreise des Sohnes (im Mai 2016) "twice a month" von diesen Unbekannten belästigt. Von diesen demnach ungefähr 150 Übergriffen seit dem Jahr 2016 war im Vorverfahren nie die Rede. Vielmehr gab der Beschwerdeführer damals zu Protokoll, die Familie, mit der er regelmässigen Kontakt unterhalte, lebe glücklich (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. August 2018 F/A20 f, 41). In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, wieso die Meldung an die HRC denn angeblich erst nach sechseinhalb Jahren (und etwa 150 behördlichen Belästigungen) erfolgt wäre. Nicht zuletzt fällt auf, dass dieser Brief und die Meldung an die HRC (sowie die [...]) unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens datieren respektive erfolgt sind. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es sich bei den Schreiben des Vaters um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kein Beweiswert zukommen kann. Die von der HRC erstellten Eingangsbestätigung beruht einzig auf den Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers. 8.1.4 Was die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien sowie die Videoaufnahme betrifft, ist festzuhalten, dass namentlich die Letztere konstruiert wirkt, zumal kaum nachvollziehbar ist, dass ein Nachbar in der behaupteten Bedrohungssituation nur wenige Meter von den Uniformierten entfernt fotografieren, filmen und sein Filmen sogar mit einem halblauten Kommentar unterlegen würde. Ausserdem bleibt letztlich unklar, worum es bei diesen Aufnahmen handeln soll. Ebensowenig können die auf den Fotografien abgebildeten Personen zweifelsfrei zugeordnet werden. 8.1.5 Der Beschwerdeführer macht Exilaktivitäten geltend. Allein seine Teilnahme an der Kundgebung am (...) 2022 - (...) rund (...) nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 - lässt nicht den Schluss zu, diese Teilnahme würde bei den sri-lankischen Behörden zur Annahme führen, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Zum "Interview" respektive dem auf Facebook dazu publizierten Bild ist die Beschreibung: "D._______ is with E._______ and F._______. In (...)" angefügt. Der Beschwerdeführer trägt keinen dieser drei Namen. Abgesehen von der naheliegenden Frage, ob es sich beim Abgebildeten überhaupt um den Beschwerdeführer handelt, ist dabei festzuhalten, dass aus der angeblichen Publikation dieses Bildes auf Facebook bereits angesichts der falschen Namensbezeichnung kaum Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers möglich wären. 8.1.6 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf das Verfahren N (...) und in der nachträglichen Eingabe vom 28. Oktober 2022 auf das Verfahren N (...). Beide sind, soweit mit vertretbarem Aufwand feststellbar, offenkundig nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Was den im Magazin "Republik" vom 11. Oktober 2022 beschriebenen Fall anbelangt, betraf dieser einen aus dem Süden des Landes stammenden muslimischen Asylsuchenden, der Verfolgung durch extremistische buddhistische Gruppierungen geltend gemacht hatte, gegen die der sri-lankische Staat angeblich keinen Schutz habe bieten können (und der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter schwer nachvollziehbaren Umständen Nachteilen ausgesetzt worden sei). 8.1.7 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen Beweismittel und des Hinweises auf eine Verschärfung der PTA bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Er kann weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine konkret-individuelle Gefährdung ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich in diesem Kontext keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen länderspezifischen Situation einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei als zulässig zu beurteilen, zumal sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung. Der Vollzug sei sodann sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht auch zumutbar. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell zwar unübersichtlich und dynamisch, aber es sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Vor dem Hintergrund der Sicherheitslage erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. 10.3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, womit ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es müsse eine gründliche Überprüfung des "real risk" erfolgen, was logischerweise eine Gesamtprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts voraussetze. 10.4 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4.4 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.4.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 10.4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka und die damit verbundene schwierige Versorgungslage hinweist, ist festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren betont hat, seine Familie sei wohlhabend und verfüge über Geld; aus finanziellen Gründen hätte er nicht ausreisen müssen (vgl. (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O. F/A180). 10.5.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 10.5.4 Bei der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und auf diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren E-5651/2019 (E. 9.3) verwiesen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer explizit erklärt, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. E. 8.1.5 hiervor). 10.5.5 Gemäss Akten leidet der Beschwerdeführer an (...). Dass er diesbezüglich benötigte Medikamente im Herkunftsland nicht erhalten würde, wird nicht geltend gemacht; mithin ist weiterhin nicht davon auszugehen, er werde in seinem Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten (vgl. Urteil BVGer D-2995/2022 E. 9.3.2). 10.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das am 28. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: