opencaselaw.ch

D-1363/2023

D-1363/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er vorwiegend geltend, sein Vater sei bei den LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Er selbst habe an Protesten teilgenommen, sei im Jahr 2012 13 Tage lang festgehalten, ge- schlagen und ein Jahr darauf vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und 24 Tage lang misshandelt worden. Im August 2014 sei er ausgereist. Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorver- folgung und mangels Risikoprofils ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwal- tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2017 mit Urteil D-5610/2017 vom 25. November 2021 ab. B. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten und als Mehrfachgesuch ent- gegengenommenen Eingabe vom 16. November 2022 gelangte der Be- schwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Er brachte im Wesentlichen vor, er werde in Sri Lanka spätestens seit dem 10. Oktober 2022 im Zusam- menhang mit der Umstrukturierung/Wiederbelebung der LTTE gesucht, wohl aufgrund seines Engagements zugunsten der «Tamil Guard», einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation, und seiner exilpolitischen Tätigkeiten. Seine «Tamil Guard» Ausbildung im (…) 2022 und damit zusammenhängend sein exponiertes exilpolitisches Engagement, das vor dem Hintergrund des erweiterten Prevention of Ter- rorism Act (PTA) betrachtet werden müsse, begründe einen rechtserhebli- chen Sachverhalt, der im Rahmen eines neuen Asylgesuchs abzuklären und zu beurteilen sei. Unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und auf einen Zeitungsartikel der «Republik» vom 11. Oktober 2022 betreffend die Festnahme eines sri-lankischen Rückkehrers machte er geltend, vor- liegend sei das Risiko einer Verfolgung noch grösser. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine «Police Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 10. Oktober 2022 (inkl. Übersetzung), ein Zertifikat betreffend «Tamil Guard» Ausbildung (Sicher- heitsdienst Elite Guard, […] 2022) sowie elf Fotografien ein.

D-1363/2023 Seite 3 C. Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 23. No- vember 2022 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erho- bene Beschwerde vom 8. Dezember 2022 gut, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Vorinstanz an, auf das Mehrfachgesuch einzutre- ten und dieses materiell zu behandeln. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer je ein Schreiben seines Anwalts vom 2. Dezember 2022 und der Polizeistation Terrorismusprävention und Ermittlungsabteilung in Colombo vom 3. De- zember 2022 ein. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 7. Februar 2023 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, lehnte die Anträge um Ansetzung einer Anhörung und Durchführung einer Botschaftsabklärung ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des voll- ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, korrekten Be- weiswürdigung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei bekanntzugeben, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Beschwerdeverfahrens betraut würden, wie diese ausgewählt worden seien und falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bun- desverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de- nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Ein- sicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kre- iert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Eben- falls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen.

D-1363/2023 Seite 4 Der Beschwerde lag unter anderem eine Videoaufnahme, welche vom

23. Februar 2023 sei, bei. G. Mit Eingabe vom 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens von gleichentags an die Vorinstanz ein. Er hielt fest, of- fensichtlich hätten die Papierbeschaffungsbemühungen der Schweizer Be- hörden auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf in Sri Lanka wei- tere Verfolgungshandlungen ausgelöst, weshalb er bei der Vorinstanz Ak- teneinsicht verlangt habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie das entsprechende Zustandekommen mit. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein begründetes und mit Belegen untermauertes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. I. Mit Eingabe vom 5. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, bei der eingereichten Videoaufnahme vom 23. Februar 2023 sei eine Vorsprache des CID bei der Tante seines Mandanten in B._______ zu sehen. In diesem Gespräch werde erklärt, dass im Ausland nach ihm gefragt worden sei und der CID vor Ort ermittle, was auf eine Verfolgung von ihm hindeute. Er reichte eine Übersetzung ein und beantragte den Beizug der vorinstanzli- chen Vollzugsakten.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1363/2023 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorinstanzlichen Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer wur- den antragsgemäss beigezogen.

E. 5 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respek- tive dessen Zustandekommen ist festzustellen, dass dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 21. März 2023 die Zusammensetzung des Spruch- körpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt wurde. Aus orga- nisatorischen Gründen wurde der Gerichtsschreiber Constantin Hruschka durch die Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt ersetzt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zur Begründung sei- nes Hauptbegehrens eine unvollständige respektive unrichtige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine unzureichende und

D-1363/2023 Seite 6 willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und der Begründungspflicht.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich ver- kannte, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder gestützt auf die festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 III 264 S. 266). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

E. 6.4 Zur Begründung seines Kassationsantrags brachte der Beschwerde- führer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe eine falsche Gewichtung vorgenommen beziehungsweise zu Unrecht den Fokus auf die bisherigen Vorbringen gelegt. Zudem hätte eine erneute Anhörung stattfinden und eine Botschaftsabklärung vorgenommen werden müssen. Mit dem Verweis auf die Fälschungsmöglichkeit der eingereichten Beweismittel habe eine willkürliche Beweiswürdigung stattgefunden. Schliesslich sei die Vor- instanz nicht auf die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka im Nachgang an die Verschärfung des Prevention of Terrorism Act (PTA) eingegangen.

D-1363/2023 Seite 7 Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des UN-Men- schenrechtsrates vom 6. September 2022.

E. 6.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist entgegen den Beschwerde- vorbringen nicht auszumachen. Die Vorinstanz legte in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Sie würdigte dabei die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen allgemei- nen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer war – wie eine Durchsicht der 31-seitigen Beschwerde ergibt – im Übrigen offensichtlich ohne weite- res in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begrün- dungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die von der Vorinstanz verwendeten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts.

E. 6.6 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sodann fest, ge- mäss deren und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts komme der «Police Messaging Form» nur sehr geringer Beweiswert zu, zumal solche in den letzten Jahren häufig eingereicht worden seien, welche sich als nichtauthentisch herausgestellt hätten, sri-lankische Polizei- und Gerichts- dokumente mithin leicht zugänglich und fälschbar seien. Sodann sei das Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2022 mit Hinweis auf die unglaubhaft gemachte Vorverfolgung als Gefälligkeits- schreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu qualifizieren.

Die Vorinstanz kommt zwar bezüglich der Beweismittel zur geltend ge- machten polizeilichen Suche zu einem anderen Schluss als der Beschwer- deführer. Diesbezüglich kann aber nicht von einer willkürlichen Beweiswür- digung ausgegangen werden, zumal sie ihre Argumentation im Gesamt- kontext einbettet. Sie würdigte dabei die erwähnten Beweismittel im Lichte sämtlicher von ihm bisher gemachten Vorbringen und auch in genügender Weise bezogen auf seine Nachfluchtgründe. Eine Gesamtbeurteilung ist nicht nur korrekt, sondern vielmehr geboten. Zwar ist tatsächlich nicht re- levant, ob in anderen Verfahren gefälschte Beweismittel eingereicht wur- den. Hingegen ist wesentlich, ob die eingereichten Beweismittel über Si- cherheitsmerkmale verfügen und als fälschungssicher einzustufen sind,

D-1363/2023 Seite 8 was von der Vorinstanz mit genügender Begründung verneint wurde. Ins- gesamt liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, der Sachverhalt sei un- genügend abgeklärt worden, zumal die Vorinstanz gehalten gewesen sei, ihn erneut anzuhören. Ein Mehrfachgesuch ist innert fünf Jahren nach Ein- tritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das Urteil über das erste Asylgesuch wurde am 25. November 2021 gefällt. Das vorliegende Mehr- fachgesuch datiert vom 16. November 2022. Es wurde damit innert fünf- jähriger Frist eingereicht. Über Mehrfachgesuche wird grundsätzlich in ei- nem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden ent- schieden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vorliegend spricht nichts für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Beschwerdeführer legte im Gesuch und in der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen ausführlich dar, der Sachverhalt ist als genügend erstellt zu beurteilen. Die Vorinstanz sah so- mit zu Recht von einer erneuten Anhörung ab, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der im Beschwerdever- fahren gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.

E. 6.8 Bezüglich des Antrags, es sei eine Abklärung durch die Schweizer Bot- schaft in Colombo durchzuführen, ist festzuhalten, dass der rechtlich rele- vante Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet wird, weshalb auch die- ser Antrag abzuweisen ist. Aus demselben Grund durfte auch die Vor- instanz auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichten. Ent- sprechend liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und ist dem Beschwerdeführer nicht zuzustimmen, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Dokumente zwingend eine Botschaftsabklä- rung hätte durchgeführt werden müssen.

E. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei zudem «nötigenfalls» eine angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung der Gespräche auf der neuen Videoaufnahme anzuordnen, ist festzustellen, dass er in der Zwischenzeit eine solche Übersetzung einreichte, weshalb der entspre- chende Antrag gegenstandslos ist.

E. 6.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben.

D-1363/2023 Seite 9

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im Rahmen des Mehrfachgesuches zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifizierte.

E. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.5 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstan- den sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

D-1363/2023 Seite 10

E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigten, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht. Die ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unproblematisch, da er keine separatistische oder eine an- dere Absicht verfolge, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr dar- stelle. Bei einem entsprechenden Profil sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden einer solchen Person bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden oder sie zu jener Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen Dies gelte umso mehr, wenn die Person nach Kriegsende im Jahr 2009 mehrere Jahre in Sri Lanka leben konnte, ohne flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt zu werden. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5610/2017, in welchem festgestellt worden sei, weder sei eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft ge- macht worden noch lägen bei ihm risikobegründende Faktoren vor, verfüge er über kein exponiertes Profil. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden kön- nen. Die eingereichten Fotos, welche ihn in Uniform zeigten, seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit als über- wiegend wahrscheinlich darzulegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als tamilischen Separatisten wahrnehmen würden. Weiter komme der «Police Message Form» gemäss Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Be- weiswert zu. Der erwähnte Fall eines ausgeschafften Landsmanns stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Beim anwalt- lichen Schreiben vom 2. Dezember 2022 handle es sich um ein Gefällig- keitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert.

E. 8.2 Dagegen wurde im Beschwerdeverfahren hauptsächlich geltend ge- macht, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka wegen seiner «Tamil Gu- ard»-Mitgliedschaft, seiner Ausreise ins Ausland, des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Wiederaufbaubestrebungen der LTTE und der anhalten- den behördlichen Suche einer extremistischen Gesinnung verdächtigt und verfolgt. Er riskiere deshalb eine sofortige willkürliche Verhaftung unter dem PTA. Weiter habe die Vorinstanz dem sri-lankischen Generalkonsulat umfassende Informationen über den Beschwerdeführer übermittelt. Im Rahmen der Papierbeschaffung sei seine Verfolgung akzentuiert worden.

D-1363/2023 Seite 11

E. 9.1 Zu beurteilen ist nachfolgend, ob gestützt auf die neuen Beweismittel und Vorbringen nunmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, verfolgt zu wer- den.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Engage- ment bei der «Tamil Guard» habe das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt und er erscheine in ihren Augen als tamilischer Separatist. So werde er aufgrund seines entsprechenden Engagements, seiner exilpoliti- schen Tätigkeiten respektive seiner Ausreise gesucht und riskiere ange- sichts der Verschärfung der PTA, festgenommen und gefoltert zu werden. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht: Es wurde rechtskräftig festge- stellt, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen vor seiner Aus- reise nicht glaubhaft machen konnte und bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens kein relevantes politisches Engagement beziehungsweise kein Risikoprofil aufwies. Aufgrund der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform erkennbar ist, ist zwar davon auszugehen, dass er inzwischen Mitglied der «Tamil Guard» ist und an diversen Veran- staltungen teilgenommen hat. Aufgrund der Uniform dürfte er sich zwar von der Masse der Teilnehmenden abheben. Gleichwohl kann er damit kein er- höhtes exilpolitisches Profil belegen. An den Veranstaltungen befindet er sich nicht im Zentrum des Geschehens und auf den eingereichten Fotos sind meistens mehrere Personen in der Uniform der «Tamil Guard» erkenn- bar. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich in seiner Rolle als «Tamil Guard» politisch äusserte oder sonst wie exponiert regimekritisch in Erscheinung getreten ist. Ausserdem handelt es sich bei den Veranstal- tungen um mehrheitlich nicht politisch geprägte, sondern eher sportliche Anlässe, bei denen er für die Sicherheit zuständig war. Damit ergibt sich aus den eingereichten Fotos und Vorbringen nichts, was darauf hindeuten würde, sein Engagement würde von den sri-lankischen Behörden als ex- ponierte exilpolitische Tätigkeit erachtet und er würde als engagierter Re- gimegegner betrachtet werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-119/2021 vom 20. Juli 2023). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer seither wohl nicht mehr exilpolitisch in Erscheinung getre- ten ist, zumal er trotz mehrjähriger Verfahrensdauer keine weiteren Be- weismittel in diesem Sinne einreichte.

E. 9.3 An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte «Police Mes- sage Form» nichts zu ändern. Dieser Urkunde kommt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund deren leichten Fälschbarkeit

D-1363/2023 Seite 12 nur ein sehr geringer Beweiswert zu (vgl. statt vieler etwa die Urteile D-4800/2019 vom 14. November 2019 S. 3 und 7 ff. [Haftbefehl], D-2626/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3 [Police Message Form] und E-1936/2018 vom 23. April 2018 E. 7.4.1 [Police Message Form]). Hinzu kommt, dass aufgrund deren Wortlaut von einer Fälschung auszugehen ist. Dieser lautet gemäss eingereichter Übersetzung: «Die oben genannte Per- son versteckt sich seit 2014 vor der Polizei, trotz früherer Ankündigungen von Ermittlungen gegen ihn im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Organisation LTTE». Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren jedoch nicht geltend, es seien Ermittlungen gegen ihn im Zusam- menhang mit der Umstrukturierung der LTTE angekündigt worden. Eine entsprechende Vorverfolgung wurde vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht als glaubhaft erachtet. Die vorliegende «Police Message Form» ist entsprechend als Fälschung zu qualifizieren und einzuziehen.

E. 9.3.1 Das Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2022 ist – wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat – als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi- zieren, weshalb es bereits deshalb nicht geeignet ist, Nachfluchtgründe zu beweisen. Im Übrigen bezieht es sich auf die als Fälschung erachtete «Po- lice Message Form».

E. 9.3.2 Das Nachrichtenformular der Polizei vom 3. Dezember 2022 ist auf- grund fehlender Sicherheitsmerkmale ebenfalls nicht als beweiskräftiges Dokument zu beurteilen und bezieht sich auch auf die als gefälscht er- kannte «Police Message Form» vom 10. Oktober 2022. Sie ist unter Hin- weis auf die vorstehenden Ausführungen ebenso als gefälscht zu erachten.

E. 9.3.3 Die eingereichte Videoaufnahme vom 23. Februar 2023 vermag das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls nicht zu beweisen. Zunächst steht nicht fest, um wen es sich bei den in der Videoaufnahme zu sehenden Personen handelt. Weiter werden keine Aktivitäten des Be- schwerdeführers in der Schweiz erwähnt. Sodann belegt die blosse Aus- sage des in der Aufnahme erscheinenden unbekannten Mannes, es be- stehe ein Haftbefehl gegen eine Person namens «C._______», weder ei- nen gültigen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch aus welchem Grund ein solcher ausgestellt worden sein sollte. Auch erscheint es unlo- gisch, dass die sri-lankischen Behörden ihn im Zusammenhang mit dessen Aktivitäten in der Schweiz bei seiner Tante in Sri Lanka suchen sollten, ob- wohl sie gemäss Aussage desselben Mannes wüssten, dass er weggegan- gen sei respektive infolge des vom «Department of Immigration and Emig- ration Sri Lanka» ausgestellten «temporary travel document» vom

D-1363/2023 Seite 13

29. November 2022 wissen mussten, dass er sich in der Schweiz aufhält. Das Gespräch vermag mithin keine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen Anwe- senheit in der Schweiz und dessen hier getätigten Aktivitäten zu belegen.

E. 9.3.4 Den vorinstanzlichen Vollzugsakten ist auch kein Hinweis auf subjek- tive Nachfluchtgründe aufgrund der vorinstanzlichen Ersatzreisepapierbe- schaffung zu entnehmen. Insbesondere wurden bei dieser Papierbeschaf- fung nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwen- digen Daten übermittelt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die sri- lankischen Behörden im Rahmen der Abklärung der Identität des Be- schwerdeführers auf Informationen gestossen sind, welche im heutigen Zeitpunkt zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnten.

E. 9.3.5 Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Artikel des Online-Magazins "Republik", der keinen konkreten Bezug zu ihm aufweist. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Aus- gangslage im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus daher keine relevante Aussage für das vorliegende Ver- fahren ableiten, insbesondere nicht, dass ihm als Mitglied der «Tamil Gu- ard» ein viel stärkeres Verfolgungsinteresse treffe. Mit Hinweis auf die vor- stehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer müsse wegen seiner Tätigkeit für die «Tamil Guard» befürchten, verfolgt zu werden.

E. 9.3.6 Auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine Verschärfung der PTA bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer als «Tamil Guard» Mitglied nunmehr einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persön- lich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9.3.7 Den übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene ist ebenso nichts zu entnehmen, aufgrund dessen eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückreise nach Sri Lanka bejaht werden müsste.

E. 9.3.8 Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch somit zu Recht ab.

D-1363/2023 Seite 14

E. 10.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 11.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen- dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur An- nahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aussage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offensichtlich haltlos. Es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.

D-1363/2023 Seite 15

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand den Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers in seinem Urteil D-5610/2017 vom 25. No- vember 2021 für zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die derzeitige politische und menschenrechtli- che Situation in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung seiner Person zur Folge haben soll. Jedenfalls genügen die pauschalen Vorbringen, es sei jederzeit mit einer Eskalation zu rechnen und die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln, Treibstoff und Medikamenten sei desaströs, nicht, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persön- lichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen würde, zu begründen. Entsprechend erweist sich der Voll- zug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnete. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-1363/2023 Seite 16

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser auf- grund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist und die vorliegende Be- schwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos be- zeichnet werden konnte, ist dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind gleichzeitig keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1363/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die als Fälschung erkannten Beweismittel werden eingezogen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1363/2023 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er vorwiegend geltend, sein Vater sei bei den LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Er selbst habe an Protesten teilgenommen, sei im Jahr 2012 13 Tage lang festgehalten, geschlagen und ein Jahr darauf vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und 24 Tage lang misshandelt worden. Im August 2014 sei er ausgereist. Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung und mangels Risikoprofils ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2017 mit Urteil D-5610/2017 vom 25. November 2021 ab. B. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten und als Mehrfachgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 16. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Er brachte im Wesentlichen vor, er werde in Sri Lanka spätestens seit dem 10. Oktober 2022 im Zusammenhang mit der Umstrukturierung/Wiederbelebung der LTTE gesucht, wohl aufgrund seines Engagements zugunsten der «Tamil Guard», einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation, und seiner exilpolitischen Tätigkeiten. Seine «Tamil Guard» Ausbildung im (...) 2022 und damit zusammenhängend sein exponiertes exilpolitisches Engagement, das vor dem Hintergrund des erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) betrachtet werden müsse, begründe einen rechtserheblichen Sachverhalt, der im Rahmen eines neuen Asylgesuchs abzuklären und zu beurteilen sei. Unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und auf einen Zeitungsartikel der «Republik» vom 11. Oktober 2022 betreffend die Festnahme eines sri-lankischen Rückkehrers machte er geltend, vorliegend sei das Risiko einer Verfolgung noch grösser. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine «Police Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 10. Oktober 2022 (inkl. Übersetzung), ein Zertifikat betreffend «Tamil Guard» Ausbildung (Sicherheitsdienst Elite Guard, [...] 2022) sowie elf Fotografien ein. C. Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 23. November 2022 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2022 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer je ein Schreiben seines Anwalts vom 2. Dezember 2022 und der Polizeistation Terrorismusprävention und Ermittlungsabteilung in Colombo vom 3. Dezember 2022 ein. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 - eröffnet am 7. Februar 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, lehnte die Anträge um Ansetzung einer Anhörung und Durchführung einer Botschaftsabklärung ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, korrekten Beweiswürdigung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei bekanntzugeben, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Beschwerdeverfahrens betraut würden, wie diese ausgewählt worden seien und falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lag unter anderem eine Videoaufnahme, welche vom 23. Februar 2023 sei, bei. G. Mit Eingabe vom 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens von gleichentags an die Vorinstanz ein. Er hielt fest, offensichtlich hätten die Papierbeschaffungsbemühungen der Schweizer Behörden auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf in Sri Lanka weitere Verfolgungshandlungen ausgelöst, weshalb er bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie das entsprechende Zustandekommen mit. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein begründetes und mit Belegen untermauertes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. I. Mit Eingabe vom 5. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, bei der eingereichten Videoaufnahme vom 23. Februar 2023 sei eine Vorsprache des CID bei der Tante seines Mandanten in B._______ zu sehen. In diesem Gespräch werde erklärt, dass im Ausland nach ihm gefragt worden sei und der CID vor Ort ermittle, was auf eine Verfolgung von ihm hindeute. Er reichte eine Übersetzung ein und beantragte den Beizug der vorinstanzlichen Vollzugsakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die vorinstanzlichen Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer wurden antragsgemäss beigezogen.

5. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respektive dessen Zustandekommen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2023 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - mitgeteilt wurde. Aus organisatorischen Gründen wurde der Gerichtsschreiber Constantin Hruschka durch die Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt ersetzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zur Begründung seines Hauptbegehrens eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder gestützt auf die festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 III 264 S. 266). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 6.4 Zur Begründung seines Kassationsantrags brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe eine falsche Gewichtung vorgenommen beziehungsweise zu Unrecht den Fokus auf die bisherigen Vorbringen gelegt. Zudem hätte eine erneute Anhörung stattfinden und eine Botschaftsabklärung vorgenommen werden müssen. Mit dem Verweis auf die Fälschungsmöglichkeit der eingereichten Beweismittel habe eine willkürliche Beweiswürdigung stattgefunden. Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka im Nachgang an die Verschärfung des Prevention of Terrorism Act (PTA) eingegangen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 6. September 2022. 6.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auszumachen. Die Vorinstanz legte in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Sie würdigte dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer war - wie eine Durchsicht der 31-seitigen Beschwerde ergibt - im Übrigen offensichtlich ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die von der Vorinstanz verwendeten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. 6.6 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sodann fest, gemäss deren und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts komme der «Police Messaging Form» nur sehr geringer Beweiswert zu, zumal solche in den letzten Jahren häufig eingereicht worden seien, welche sich als nichtauthentisch herausgestellt hätten, sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente mithin leicht zugänglich und fälschbar seien. Sodann sei das Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2022 mit Hinweis auf die unglaubhaft gemachte Vorverfolgung als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu qualifizieren. Die Vorinstanz kommt zwar bezüglich der Beweismittel zur geltend gemachten polizeilichen Suche zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Diesbezüglich kann aber nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen werden, zumal sie ihre Argumentation im Gesamtkontext einbettet. Sie würdigte dabei die erwähnten Beweismittel im Lichte sämtlicher von ihm bisher gemachten Vorbringen und auch in genügender Weise bezogen auf seine Nachfluchtgründe. Eine Gesamtbeurteilung ist nicht nur korrekt, sondern vielmehr geboten. Zwar ist tatsächlich nicht relevant, ob in anderen Verfahren gefälschte Beweismittel eingereicht wurden. Hingegen ist wesentlich, ob die eingereichten Beweismittel über Sicherheitsmerkmale verfügen und als fälschungssicher einzustufen sind, was von der Vorinstanz mit genügender Begründung verneint wurde. Insgesamt liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor. 6.7 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, zumal die Vorinstanz gehalten gewesen sei, ihn erneut anzuhören. Ein Mehrfachgesuch ist innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das Urteil über das erste Asylgesuch wurde am 25. November 2021 gefällt. Das vorliegende Mehrfachgesuch datiert vom 16. November 2022. Es wurde damit innert fünfjähriger Frist eingereicht. Über Mehrfachgesuche wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vorliegend spricht nichts für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Beschwerdeführer legte im Gesuch und in der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen ausführlich dar, der Sachverhalt ist als genügend erstellt zu beurteilen. Die Vorinstanz sah somit zu Recht von einer erneuten Anhörung ab, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 6.8 Bezüglich des Antrags, es sei eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen, ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet wird, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichten. Entsprechend liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und ist dem Beschwerdeführer nicht zuzustimmen, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Dokumente zwingend eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei zudem «nötigenfalls» eine angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung der Gespräche auf der neuen Videoaufnahme anzuordnen, ist festzustellen, dass er in der Zwischenzeit eine solche Übersetzung einreichte, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos ist. 6.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Mehrfachgesuches zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifizierte. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.5 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigten, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht. Die ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unproblematisch, da er keine separatistische oder eine andere Absicht verfolge, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstelle. Bei einem entsprechenden Profil sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden einer solchen Person bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden oder sie zu jener Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen Dies gelte umso mehr, wenn die Person nach Kriegsende im Jahr 2009 mehrere Jahre in Sri Lanka leben konnte, ohne flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt zu werden. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5610/2017, in welchem festgestellt worden sei, weder sei eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden noch lägen bei ihm risikobegründende Faktoren vor, verfüge er über kein exponiertes Profil. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden können. Die eingereichten Fotos, welche ihn in Uniform zeigten, seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als tamilischen Separatisten wahrnehmen würden. Weiter komme der «Police Message Form» gemäss Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Der erwähnte Fall eines ausgeschafften Landsmanns stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Beim anwaltlichen Schreiben vom 2. Dezember 2022 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert. 8.2 Dagegen wurde im Beschwerdeverfahren hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka wegen seiner «Tamil Guard»-Mitgliedschaft, seiner Ausreise ins Ausland, des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Wiederaufbaubestrebungen der LTTE und der anhaltenden behördlichen Suche einer extremistischen Gesinnung verdächtigt und verfolgt. Er riskiere deshalb eine sofortige willkürliche Verhaftung unter dem PTA. Weiter habe die Vorinstanz dem sri-lankischen Generalkonsulat umfassende Informationen über den Beschwerdeführer übermittelt. Im Rahmen der Papierbeschaffung sei seine Verfolgung akzentuiert worden. 9. 9.1 Zu beurteilen ist nachfolgend, ob gestützt auf die neuen Beweismittel und Vorbringen nunmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, verfolgt zu werden. 9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Engagement bei der «Tamil Guard» habe das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt und er erscheine in ihren Augen als tamilischer Separatist. So werde er aufgrund seines entsprechenden Engagements, seiner exilpolitischen Tätigkeiten respektive seiner Ausreise gesucht und riskiere angesichts der Verschärfung der PTA, festgenommen und gefoltert zu werden. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht: Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens kein relevantes politisches Engagement beziehungsweise kein Risikoprofil aufwies. Aufgrund der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform erkennbar ist, ist zwar davon auszugehen, dass er inzwischen Mitglied der «Tamil Guard» ist und an diversen Veranstaltungen teilgenommen hat. Aufgrund der Uniform dürfte er sich zwar von der Masse der Teilnehmenden abheben. Gleichwohl kann er damit kein erhöhtes exilpolitisches Profil belegen. An den Veranstaltungen befindet er sich nicht im Zentrum des Geschehens und auf den eingereichten Fotos sind meistens mehrere Personen in der Uniform der «Tamil Guard» erkennbar. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich in seiner Rolle als «Tamil Guard» politisch äusserte oder sonst wie exponiert regimekritisch in Erscheinung getreten ist. Ausserdem handelt es sich bei den Veranstaltungen um mehrheitlich nicht politisch geprägte, sondern eher sportliche Anlässe, bei denen er für die Sicherheit zuständig war. Damit ergibt sich aus den eingereichten Fotos und Vorbringen nichts, was darauf hindeuten würde, sein Engagement würde von den sri-lankischen Behörden als exponierte exilpolitische Tätigkeit erachtet und er würde als engagierter Regimegegner betrachtet werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-119/2021 vom 20. Juli 2023). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seither wohl nicht mehr exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, zumal er trotz mehrjähriger Verfahrensdauer keine weiteren Beweismittel in diesem Sinne einreichte. 9.3 An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte «Police Message Form» nichts zu ändern. Dieser Urkunde kommt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund deren leichten Fälschbarkeit nur ein sehr geringer Beweiswert zu (vgl. statt vieler etwa die Urteile D-4800/2019 vom 14. November 2019 S. 3 und 7 ff. [Haftbefehl], D-2626/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3 [Police Message Form] und E-1936/2018 vom 23. April 2018 E. 7.4.1 [Police Message Form]). Hinzu kommt, dass aufgrund deren Wortlaut von einer Fälschung auszugehen ist. Dieser lautet gemäss eingereichter Übersetzung: «Die oben genannte Person versteckt sich seit 2014 vor der Polizei, trotz früherer Ankündigungen von Ermittlungen gegen ihn im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Organisation LTTE». Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren jedoch nicht geltend, es seien Ermittlungen gegen ihn im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der LTTE angekündigt worden. Eine entsprechende Vorverfolgung wurde vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht als glaubhaft erachtet. Die vorliegende «Police Message Form» ist entsprechend als Fälschung zu qualifizieren und einzuziehen. 9.3.1 Das Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2022 ist - wie die Vor-instanz zutreffend festgehalten hat - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb es bereits deshalb nicht geeignet ist, Nachfluchtgründe zu beweisen. Im Übrigen bezieht es sich auf die als Fälschung erachtete «Police Message Form». 9.3.2 Das Nachrichtenformular der Polizei vom 3. Dezember 2022 ist aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale ebenfalls nicht als beweiskräftiges Dokument zu beurteilen und bezieht sich auch auf die als gefälscht erkannte «Police Message Form» vom 10. Oktober 2022. Sie ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen ebenso als gefälscht zu erachten. 9.3.3 Die eingereichte Videoaufnahme vom 23. Februar 2023 vermag das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls nicht zu beweisen. Zunächst steht nicht fest, um wen es sich bei den in der Videoaufnahme zu sehenden Personen handelt. Weiter werden keine Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erwähnt. Sodann belegt die blosse Aussage des in der Aufnahme erscheinenden unbekannten Mannes, es bestehe ein Haftbefehl gegen eine Person namens «C._______», weder einen gültigen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch aus welchem Grund ein solcher ausgestellt worden sein sollte. Auch erscheint es unlogisch, dass die sri-lankischen Behörden ihn im Zusammenhang mit dessen Aktivitäten in der Schweiz bei seiner Tante in Sri Lanka suchen sollten, obwohl sie gemäss Aussage desselben Mannes wüssten, dass er weggegangen sei respektive infolge des vom «Department of Immigration and Emigration Sri Lanka» ausgestellten «temporary travel document» vom 29. November 2022 wissen mussten, dass er sich in der Schweiz aufhält. Das Gespräch vermag mithin keine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen Anwesenheit in der Schweiz und dessen hier getätigten Aktivitäten zu belegen. 9.3.4 Den vorinstanzlichen Vollzugsakten ist auch kein Hinweis auf subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der vorinstanzlichen Ersatzreisepapierbeschaffung zu entnehmen. Insbesondere wurden bei dieser Papierbeschaffung nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers auf Informationen gestossen sind, welche im heutigen Zeitpunkt zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnten. 9.3.5 Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Artikel des Online-Magazins "Republik", der keinen konkreten Bezug zu ihm aufweist. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus daher keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten, insbesondere nicht, dass ihm als Mitglied der «Tamil Guard» ein viel stärkeres Verfolgungsinteresse treffe. Mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Tätigkeit für die «Tamil Guard» befürchten, verfolgt zu werden. 9.3.6 Auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine Verschärfung der PTA bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als «Tamil Guard» Mitglied nunmehr einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.3.7 Den übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene ist ebenso nichts zu entnehmen, aufgrund dessen eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückreise nach Sri Lanka bejaht werden müsste. 9.3.8 Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch somit zu Recht ab. 10. 10.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 11.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen und begnüge sich mit der pauschalen Aussage, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, erweist sich als offensichtlich haltlos. Es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Committee against Torture (CAT). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinem Urteil D-5610/2017 vom 25. November 2021 für zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die derzeitige politische und menschenrechtliche Situation in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung seiner Person zur Folge haben soll. Jedenfalls genügen die pauschalen Vorbringen, es sei jederzeit mit einer Eskalation zu rechnen und die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln, Treibstoff und Medikamenten sei desaströs, nicht, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist und die vorliegende Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind gleichzeitig keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die als Fälschung erkannten Beweismittel werden eingezogen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: