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E-1936/2018

E-1936/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der muslimische Beschwerdeführer - der Ethnie "ceylon-maure" (A3 S. 1) angehörend und aus der Umgebung von Kandy stammend - sei am (...) 2014 von Colombo über Dubai nach Europa geflogen; am 16. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. Januar 2015 und der Anhörung vom 28. Juli 2015 brachte er vor, es sei am (...) 2014 in C._______, wo er seit (...) 2014 ansässig gewesen sei, zu gewaltigen Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Bodu Bala Sena (BBS, nationalistische Organisation buddhistischer Mönche in Sri Lanka) und den Muslimen gekommen (A12 F61 ff.). Auch der Beschwerdeführer habe gegen Abend vom Dach seines Arbeitgebers Steine und andere Gegenstände geworfen. Später habe er mit anderen versucht, muslimische Frauen in Sicherheit - konkret in eine Moschee - zu bringen. Vor dem Gebäude sei der Beschwerdeführer Zeuge geworden, wie Militärangehörige (...). Aus Angst habe er sich aus dem Staub gemacht, sich in einer (...) versteckt und in den (...) übernachtet. Erst am (...) 2014 sei er über Colombo zu einem Onkel in D._______ (bei Kandy) gefahren, weil sein Name auf einer "schwarzen Liste" gestanden habe (A12 F65). Ende (...) 2014 hätten Polizisten den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gesucht, weshalb er sich in E._______ und später in F._______ (bei Colombo) versteckt habe (A12 F62 ff.). Im Dezember 2014 sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass es sich beim Kernvorbringen klar und unmissverständlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 tatsächlich in C._______ gewesen sei und an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen habe. Indes sei die vorgebrachte Schlüsselrolle nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien auch keine generellen sowie individuellen Gründe erkennbar, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Grossraum Kandy sprechen würden. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 Beschwerde, welche mit Urteil vom 11. Mai 2017 (E-6369/2015) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Es bestätigte in seiner Begründung die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aufgrund einer möglichen Teilnahme an den Ausschreitungen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei (vgl. ebenda E. 5.1.3 und 5.3). Deshalb könne sein Name im Zusammenhang mit den Ereignissen in C._______ auch nicht auf eine "schwarzen Liste" beziehungsweise "Jihad-Liste" zu stehen gekommen sein. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend gemacht hat, welche im Zusammenhang zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) stehen würden und er aufgrund dessen die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. (vgl. ebenda E. 6.2). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei diese zulässig, zumutbar sowie möglich (vgl. ebenda E. 8). B. B.a Am 13. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) mit der Begründung ein, er werde weiterhin von der Polizei in Sri Lanka gesucht, was er mit neuen Beweismitteln untermauern könne. Als Beilage reichte er eine Kopie einer Meldung ("message form") der sri-lankischen Polizei G._______ (bei C._______) vom (...) 2017 (Kopie mit Übersetzung) ein, er solle sich am (...) 2017 wegen seinen Beschimpfungen gegenüber Polizisten im (...) 2014 äussern. Mittels einer weiteren "message form" der sri-lankischen Polizei G._______ vom (...) 2017 (Kopie mit Übersetzung) wurde die Polizeistation H._______ (Region Kandy) aufgefordert, beim Beschwerdeführer bezüglich der Ereignisse vom (...) 2014 eine Stellungnahme einzuholen. Gemäss einem Auszug eines Informationsbuchs der Polizeistation H._______ ("extract from the information book") mit Datum vom (...) 2016 (Kopie mit Übersetzung eingereicht) habe der Vater des Beschwerdeführers bestätigt, dass er am (...) 2016 von einem Unbekannten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer bedroht worden sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei auf die "stürmische Wetterlage" in Sri Lanka hinzuweisen, welche eine Rückkehr nach Kandy als unzumutbar erscheinen lasse. B.b Die Originale der erwähnten Beweismittel (B4) wurden am 5. Juli 2017 zu den Akten gereicht. B.c Mit Verfügung vom 22. August 2017 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die Prüfung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens habe entlang der Frage zu verlaufen, ob seit Erlass des Urteils vom 11. Mai 2017 eine Änderung der Sachlage eingetreten sei und - bejahendenfalls - diese geeignet sei, einen anderen Entscheid in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Vorliegend seien indes keine Gründe erkennbar, welche den Entscheid vom 7. September 2015 umstossen könnten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtkraft. C. Am 9. November 2017 verfügte die Abteilung Migration Obwalden, dass der Beschwerdeführer zwecks Vollzug der Wegweisung in Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG [SR 142.20]) zu nehmen sei. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde die Ausschaffungshaft beendet (weil ein weiteres Asylgesuch eingereicht worden sei) und der Beschwerdeführer tags darauf aus der Haft entlassen. D. Am 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c AsylG ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz mit der Begründung ein, dass infolge der Ausschaffungshaft ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegen würde. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe in Sri Lanka für Schlagzeilen in den Online- und Printmedien gesorgt. Dabei sei er mit seinem vollständigen Namen genannt und Fotos von ihm publiziert worden. Auch sei der Grund für seinen Asylantrag genannt worden, weshalb sein Name nun auf einer Liste des CID (Criminal Investigation Departement) stehe. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet werde. Kopien von verschiedenen tamilischen Presseberichten (Online- und Printmedien) und eine Übersetzung eines Artikels wurden als Beilage zum Gesuch zu den Akten gereicht. Am 2. Februar 2018 wurden Übersetzungen des eingereichten Artikels der tamilischen Zeitung I._______ vom (...) 2017 sowie von den Artikeln der Onlineportale J._______ und K._______ nachgereicht. Darüber hinaus wurde eine Kopie einer Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 an die Polizeistation H._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer über den Umstand zu informieren sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl des "Chief Magistrate Court of L._______" erlassen worden sei. Am 15. Februar 2018 wurde das Original der Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 (samt Übersetzung) zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. Es möge zwar zutreffen, so das SEM in seiner Begründung, dass der Beschwerdeführer in den Medien in Sri Lanka namentlich erwähnt worden sei. Es sei jedoch zu hinterfragen, inwiefern diese Berichte neue Gefährdungselemente geschaffen hätten, zumal nicht aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise aus seiner Heimat noch im Ausland politisch tätig gewesen sei. Ferner würden die in der Eingabe vom 4. Dezember 2017 geschilderten Missstände in Sri Lanka keinerlei Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Auch sei die Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 ungeeignet, neue Gefährdungselemente zu untermauern, zumal es sich hierbei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument handle. Das Vorgehen, jemanden vor seiner Verhaftung davor zu warnen, scheine darüber hinaus fraglich. Ferner bestehe gestützt auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Schliesslich sei auch kein Vollzugshindernis zu erkennen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - festzustellen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung dieser Eingabe wurde zusammenfassend vorgebracht, dass seit Anfang März 2018 die muslimische Bevölkerung Sri Lankas nach neuen Ausschreitungen in Kandy massiv unter Druck stehen würde, wie diverse Zeitungen berichtet hätten. Das Ziel der buddhistischen BBS sei die Vertreibung der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radikalen Buddhisten in Myanmar gegenüber den Rohingya. Ferner gehe aus einer neu eingereichten Polizeimeldung hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen seiner Kronzeugenstellung im Vorfall aus dem Jahr 2014 polizeilich gesucht sei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorweg gilt festzuhalten, dass der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 beschränkt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 ist jedoch ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid, welcher nur durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann. Erst wenn die Revisionsbehörde, das heisst diejenige, die den Entscheid getroffen hat, das Revisionsgesuch gutheisst, wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils beseitigt und die Möglichkeit eröffnet, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Soweit die Rechtsvertretung in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. April 2018 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 rügt, ist im vorliegenden Verfahren auf diese Urteilskritik nicht einzugehen.

E. 5.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhaltsdarstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das SEM mit der Feststellung, die Berichte in den Print- und Onlinemedien würden keine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen und er werde von der sri-lankischen Polizei auch nicht gesucht, den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Damit wird nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen, sondern die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen beziehungsweise der eingebrachten Beweismittel bemängelt, weshalb diese Rüge unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen ist, auf welche nachfolgend eingegangen wird (vgl. E. 7).

E. 5.4 Ausserdem, so die Rechtsvertretung, sei die angebotene Polizeimeldung vom (...) 2017 nicht umfassend als Beweismittel gewürdigt worden. Ohne nähere Begründung habe das SEM festgestellt, dass das Dokument gefälscht sei. In der Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass das Meldeformular der Sri Lanka Police vom (...) 2017 nicht geeignet sei, neue Gefährdungselemente zu untermauern, da Originale dieses Vordrucks auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument handle. Der Zweifel bezüglich der Echtheit des Meldeformulars werde auch durch dessen Inhalt erhärtet. Damit hat sich das SEM sachgerecht mit der Polizeimeldung vom (...) 2017 auseinandergesetzt. Seine Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu bemängeln.

E. 5.5 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungpflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erübrigt sich somit.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Mit dem Vorbringen, die Lage in Sri Lanka habe sich für Muslime massiv geändert und dem Umstand, dass aufgrund der angeordneten Ausschaffungshaft der Name des Beschwerdeführers in tamilischen Zeitungen erschienen sei, werden Nachfluchtgründe geltend gemacht. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 7.2 Als objektiver Nachfluchtgrund gilt es zunächst die vorgebrachte Veränderung der Lage in Kandy seit März 2018 zu prüfen. Damals hätten buddhistische Mönche Muslime angegriffen, so dass eine Ausgangssperre verhängt worden sei. Das Ziel der buddhistischen BBS sei die Vertreibung der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radikalen Buddhisten in Myanmar gegenüber den Rohingya. Der sri-lankische Staatsapparat sei denn weder gewillt noch in der Lage, die muslimische Minderheit zu schützen.

E. 7.2.1 Mit dem Vorbringen, dass die Muslime in Sri Lanka von Buddhisten aufgrund ihrer Ethnie (bzw. Religion) verfolgt seien, wird eine Kollektivverfolgung geltend gemacht. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H).

E. 7.2.2 Im März 2018 wurden die Übergriffe der buddhistischen Singhalesen auf Minderheiten in Sri Lanka von Nationalisten unter Mithilfe der Buddhistengruppe BBS angeheizt, so dass es in muslimischen Vierteln von Kandy zu Eskalationen gekommen ist. In Kandy wurde eine Ausgangssperre verhängt und im ganzen Land galt für zehn Tage der Notstand. Gemäss den von der Rechtsvertretung eingereichten Berichten hat die Polizei in die Ausschreitungen mit Tränengas eingegriffen, um die aufgebrachte, buddhistische Menge zu zerstreuen. Weiter habe die Polizei Ermittlungen wegen religiös motivierter Krawalle eingeleitet. Nachdem Entsenden von sri-lankischen Soldaten scheint sich die Lage beruhigt zu haben; von gegenwärtigen Spannungen zwischen Muslimen und Buddhisten gibt es keine Berichte. In Sri Lanka sind jedoch nicht nur die Muslime, sondern auch Christen von Behelligungen und Belästigungen von Buddhisten betroffen (vgl. UK Home Office, Sri Lanka: Minority religious groups, März 2018, S. 13 ff.). Die Übergriffe auf die muslimische Bevölkerung von Sri Lanka - wie auch auf andere Minderheiten wie Christen (vgl. Urteil des BVGer vom 27. November 2017 E. 5.8) - erreichen die Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist, in quantitativer und qualitativer Weise nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2 m.w.H.).

E. 7.3 Als subjektiver Nachfluchtgrund wurde die Publikation des Namens des Beschwerdeführers in Online- und Printmedien vorgebracht. Diese Berichte sind nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen, da die Person auf dem Foto nicht erkenntlich ist. Ausserdem ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass kein politisches Engagement des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aktenkundig ist und dass er auch heute über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Der Ausdruck "gegen die Regierung sein", welcher im Text eines Online-Berichts zu finden ist, lässt einen Zusammenhang mit einer Absicht des Aufflammens des ethnischen Konfliktes in Sri Lanka nicht zu. Dass im Text auch erwähnt wurde, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht, reicht als Grundlage für eine potentielle Gefährdung seiner Person ebenfalls nicht aus.

E. 7.4 Weiter, so die Rechtsvertretung, sei mit der polizeilichen Meldung vom (...) 2017 offensichtlich, dass der Beschwerdeführer individuell von der sri-lankischen Polizei aufgrund der Ereignisse im (...) 2014 gesucht sei. Vor dem Hintergrund, dass den Behörden bewusst sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Sri Lanka befände, sei eine verdeckte Suche nach ihm sinnlos. Aufgrund der Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei offensichtlich, dass sein Name sich auf einer sogenannten "Stop-List" befände und er bei Ankunft am Flughafen Colombo festgenommen würde.

E. 7.4.1 Die Erwägungen des SEM, dass es sich bei der Polizeimeldung um eine Fälschung handeln muss, weshalb eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft dargetan worden sei, sind zu schützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass dieses Meldeformular mit Datum vom (...) 2017 nur ein Hinweis auf einen Haftbefehl ist. Ausserdem liegen keine Erklärungen vor, weshalb dieses Dokument - welches erstmals kommentarlos am 15. Februar 2018 der Vorinstanz eingereicht wurde (C9) - nicht schon früher hätte eingebracht werden können und woher der Beschwerdeführer sich dieses interne Polizei-Dokument beschaffen konnte. Zusammenfassend ist das Beweisstück nicht hilfreich, eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG).

E. 7.4.2 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, der Beschwerdeführer sei polizeilich gesucht, ist ferner nicht davon auszugehen, sein Name sei auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt, was gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein hohes Risiko bedeuten würde.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in der Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) weitgehend stabilisiert und normalisiert habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Nordprovinzen seien hingegen differenziert einzuschätzen (vgl. ebenda E. 13.2). Für Personen aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka - so auch die Zentralprovinz mit der Hauptstadt Kandy, woher der Beschwerdeführer stammt - ist der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. ebenda E. 13.3).

E. 9.3.2 Aus individueller Sicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des SEM anschliessen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in der Region Kandy über diverse Familienmitglieder wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, zu denen immer noch Kontakt besteht (A3 S. 6; A12 F7 ff.). Ausserdem hat er durch seine (...) Schullaufbahn mit Abschluss eines (...)Levels und der Absolvierung von einigen Kursen (A3 S. 4; A12 F37 ff.) eine gute Basis, um sich sein Existenzminimum zu sichern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1936/2018 Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der muslimische Beschwerdeführer - der Ethnie "ceylon-maure" (A3 S. 1) angehörend und aus der Umgebung von Kandy stammend - sei am (...) 2014 von Colombo über Dubai nach Europa geflogen; am 16. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. Januar 2015 und der Anhörung vom 28. Juli 2015 brachte er vor, es sei am (...) 2014 in C._______, wo er seit (...) 2014 ansässig gewesen sei, zu gewaltigen Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Bodu Bala Sena (BBS, nationalistische Organisation buddhistischer Mönche in Sri Lanka) und den Muslimen gekommen (A12 F61 ff.). Auch der Beschwerdeführer habe gegen Abend vom Dach seines Arbeitgebers Steine und andere Gegenstände geworfen. Später habe er mit anderen versucht, muslimische Frauen in Sicherheit - konkret in eine Moschee - zu bringen. Vor dem Gebäude sei der Beschwerdeführer Zeuge geworden, wie Militärangehörige (...). Aus Angst habe er sich aus dem Staub gemacht, sich in einer (...) versteckt und in den (...) übernachtet. Erst am (...) 2014 sei er über Colombo zu einem Onkel in D._______ (bei Kandy) gefahren, weil sein Name auf einer "schwarzen Liste" gestanden habe (A12 F65). Ende (...) 2014 hätten Polizisten den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gesucht, weshalb er sich in E._______ und später in F._______ (bei Colombo) versteckt habe (A12 F62 ff.). Im Dezember 2014 sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass es sich beim Kernvorbringen klar und unmissverständlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 tatsächlich in C._______ gewesen sei und an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen habe. Indes sei die vorgebrachte Schlüsselrolle nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien auch keine generellen sowie individuellen Gründe erkennbar, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Grossraum Kandy sprechen würden. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 Beschwerde, welche mit Urteil vom 11. Mai 2017 (E-6369/2015) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Es bestätigte in seiner Begründung die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aufgrund einer möglichen Teilnahme an den Ausschreitungen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei (vgl. ebenda E. 5.1.3 und 5.3). Deshalb könne sein Name im Zusammenhang mit den Ereignissen in C._______ auch nicht auf eine "schwarzen Liste" beziehungsweise "Jihad-Liste" zu stehen gekommen sein. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend gemacht hat, welche im Zusammenhang zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) stehen würden und er aufgrund dessen die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. (vgl. ebenda E. 6.2). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei diese zulässig, zumutbar sowie möglich (vgl. ebenda E. 8). B. B.a Am 13. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) mit der Begründung ein, er werde weiterhin von der Polizei in Sri Lanka gesucht, was er mit neuen Beweismitteln untermauern könne. Als Beilage reichte er eine Kopie einer Meldung ("message form") der sri-lankischen Polizei G._______ (bei C._______) vom (...) 2017 (Kopie mit Übersetzung) ein, er solle sich am (...) 2017 wegen seinen Beschimpfungen gegenüber Polizisten im (...) 2014 äussern. Mittels einer weiteren "message form" der sri-lankischen Polizei G._______ vom (...) 2017 (Kopie mit Übersetzung) wurde die Polizeistation H._______ (Region Kandy) aufgefordert, beim Beschwerdeführer bezüglich der Ereignisse vom (...) 2014 eine Stellungnahme einzuholen. Gemäss einem Auszug eines Informationsbuchs der Polizeistation H._______ ("extract from the information book") mit Datum vom (...) 2016 (Kopie mit Übersetzung eingereicht) habe der Vater des Beschwerdeführers bestätigt, dass er am (...) 2016 von einem Unbekannten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer bedroht worden sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei auf die "stürmische Wetterlage" in Sri Lanka hinzuweisen, welche eine Rückkehr nach Kandy als unzumutbar erscheinen lasse. B.b Die Originale der erwähnten Beweismittel (B4) wurden am 5. Juli 2017 zu den Akten gereicht. B.c Mit Verfügung vom 22. August 2017 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die Prüfung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens habe entlang der Frage zu verlaufen, ob seit Erlass des Urteils vom 11. Mai 2017 eine Änderung der Sachlage eingetreten sei und - bejahendenfalls - diese geeignet sei, einen anderen Entscheid in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Vorliegend seien indes keine Gründe erkennbar, welche den Entscheid vom 7. September 2015 umstossen könnten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtkraft. C. Am 9. November 2017 verfügte die Abteilung Migration Obwalden, dass der Beschwerdeführer zwecks Vollzug der Wegweisung in Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG [SR 142.20]) zu nehmen sei. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde die Ausschaffungshaft beendet (weil ein weiteres Asylgesuch eingereicht worden sei) und der Beschwerdeführer tags darauf aus der Haft entlassen. D. Am 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c AsylG ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz mit der Begründung ein, dass infolge der Ausschaffungshaft ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegen würde. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe in Sri Lanka für Schlagzeilen in den Online- und Printmedien gesorgt. Dabei sei er mit seinem vollständigen Namen genannt und Fotos von ihm publiziert worden. Auch sei der Grund für seinen Asylantrag genannt worden, weshalb sein Name nun auf einer Liste des CID (Criminal Investigation Departement) stehe. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet werde. Kopien von verschiedenen tamilischen Presseberichten (Online- und Printmedien) und eine Übersetzung eines Artikels wurden als Beilage zum Gesuch zu den Akten gereicht. Am 2. Februar 2018 wurden Übersetzungen des eingereichten Artikels der tamilischen Zeitung I._______ vom (...) 2017 sowie von den Artikeln der Onlineportale J._______ und K._______ nachgereicht. Darüber hinaus wurde eine Kopie einer Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 an die Polizeistation H._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer über den Umstand zu informieren sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl des "Chief Magistrate Court of L._______" erlassen worden sei. Am 15. Februar 2018 wurde das Original der Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 (samt Übersetzung) zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. Es möge zwar zutreffen, so das SEM in seiner Begründung, dass der Beschwerdeführer in den Medien in Sri Lanka namentlich erwähnt worden sei. Es sei jedoch zu hinterfragen, inwiefern diese Berichte neue Gefährdungselemente geschaffen hätten, zumal nicht aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise aus seiner Heimat noch im Ausland politisch tätig gewesen sei. Ferner würden die in der Eingabe vom 4. Dezember 2017 geschilderten Missstände in Sri Lanka keinerlei Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Auch sei die Meldung der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 ungeeignet, neue Gefährdungselemente zu untermauern, zumal es sich hierbei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument handle. Das Vorgehen, jemanden vor seiner Verhaftung davor zu warnen, scheine darüber hinaus fraglich. Ferner bestehe gestützt auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Schliesslich sei auch kein Vollzugshindernis zu erkennen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - festzustellen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung dieser Eingabe wurde zusammenfassend vorgebracht, dass seit Anfang März 2018 die muslimische Bevölkerung Sri Lankas nach neuen Ausschreitungen in Kandy massiv unter Druck stehen würde, wie diverse Zeitungen berichtet hätten. Das Ziel der buddhistischen BBS sei die Vertreibung der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radikalen Buddhisten in Myanmar gegenüber den Rohingya. Ferner gehe aus einer neu eingereichten Polizeimeldung hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen seiner Kronzeugenstellung im Vorfall aus dem Jahr 2014 polizeilich gesucht sei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorweg gilt festzuhalten, dass der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 beschränkt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 ist jedoch ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid, welcher nur durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann. Erst wenn die Revisionsbehörde, das heisst diejenige, die den Entscheid getroffen hat, das Revisionsgesuch gutheisst, wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils beseitigt und die Möglichkeit eröffnet, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Soweit die Rechtsvertretung in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. April 2018 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 rügt, ist im vorliegenden Verfahren auf diese Urteilskritik nicht einzugehen. 5. 5.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhaltsdarstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 5.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das SEM mit der Feststellung, die Berichte in den Print- und Onlinemedien würden keine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen und er werde von der sri-lankischen Polizei auch nicht gesucht, den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Damit wird nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen, sondern die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen beziehungsweise der eingebrachten Beweismittel bemängelt, weshalb diese Rüge unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen ist, auf welche nachfolgend eingegangen wird (vgl. E. 7). 5.4 Ausserdem, so die Rechtsvertretung, sei die angebotene Polizeimeldung vom (...) 2017 nicht umfassend als Beweismittel gewürdigt worden. Ohne nähere Begründung habe das SEM festgestellt, dass das Dokument gefälscht sei. In der Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass das Meldeformular der Sri Lanka Police vom (...) 2017 nicht geeignet sei, neue Gefährdungselemente zu untermauern, da Originale dieses Vordrucks auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument handle. Der Zweifel bezüglich der Echtheit des Meldeformulars werde auch durch dessen Inhalt erhärtet. Damit hat sich das SEM sachgerecht mit der Polizeimeldung vom (...) 2017 auseinandergesetzt. Seine Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu bemängeln. 5.5 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungpflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz erübrigt sich somit. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Mit dem Vorbringen, die Lage in Sri Lanka habe sich für Muslime massiv geändert und dem Umstand, dass aufgrund der angeordneten Ausschaffungshaft der Name des Beschwerdeführers in tamilischen Zeitungen erschienen sei, werden Nachfluchtgründe geltend gemacht. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 7.2 Als objektiver Nachfluchtgrund gilt es zunächst die vorgebrachte Veränderung der Lage in Kandy seit März 2018 zu prüfen. Damals hätten buddhistische Mönche Muslime angegriffen, so dass eine Ausgangssperre verhängt worden sei. Das Ziel der buddhistischen BBS sei die Vertreibung der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radikalen Buddhisten in Myanmar gegenüber den Rohingya. Der sri-lankische Staatsapparat sei denn weder gewillt noch in der Lage, die muslimische Minderheit zu schützen. 7.2.1 Mit dem Vorbringen, dass die Muslime in Sri Lanka von Buddhisten aufgrund ihrer Ethnie (bzw. Religion) verfolgt seien, wird eine Kollektivverfolgung geltend gemacht. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H). 7.2.2 Im März 2018 wurden die Übergriffe der buddhistischen Singhalesen auf Minderheiten in Sri Lanka von Nationalisten unter Mithilfe der Buddhistengruppe BBS angeheizt, so dass es in muslimischen Vierteln von Kandy zu Eskalationen gekommen ist. In Kandy wurde eine Ausgangssperre verhängt und im ganzen Land galt für zehn Tage der Notstand. Gemäss den von der Rechtsvertretung eingereichten Berichten hat die Polizei in die Ausschreitungen mit Tränengas eingegriffen, um die aufgebrachte, buddhistische Menge zu zerstreuen. Weiter habe die Polizei Ermittlungen wegen religiös motivierter Krawalle eingeleitet. Nachdem Entsenden von sri-lankischen Soldaten scheint sich die Lage beruhigt zu haben; von gegenwärtigen Spannungen zwischen Muslimen und Buddhisten gibt es keine Berichte. In Sri Lanka sind jedoch nicht nur die Muslime, sondern auch Christen von Behelligungen und Belästigungen von Buddhisten betroffen (vgl. UK Home Office, Sri Lanka: Minority religious groups, März 2018, S. 13 ff.). Die Übergriffe auf die muslimische Bevölkerung von Sri Lanka - wie auch auf andere Minderheiten wie Christen (vgl. Urteil des BVGer vom 27. November 2017 E. 5.8) - erreichen die Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist, in quantitativer und qualitativer Weise nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2 m.w.H.). 7.3 Als subjektiver Nachfluchtgrund wurde die Publikation des Namens des Beschwerdeführers in Online- und Printmedien vorgebracht. Diese Berichte sind nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen, da die Person auf dem Foto nicht erkenntlich ist. Ausserdem ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass kein politisches Engagement des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aktenkundig ist und dass er auch heute über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Der Ausdruck "gegen die Regierung sein", welcher im Text eines Online-Berichts zu finden ist, lässt einen Zusammenhang mit einer Absicht des Aufflammens des ethnischen Konfliktes in Sri Lanka nicht zu. Dass im Text auch erwähnt wurde, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht, reicht als Grundlage für eine potentielle Gefährdung seiner Person ebenfalls nicht aus. 7.4 Weiter, so die Rechtsvertretung, sei mit der polizeilichen Meldung vom (...) 2017 offensichtlich, dass der Beschwerdeführer individuell von der sri-lankischen Polizei aufgrund der Ereignisse im (...) 2014 gesucht sei. Vor dem Hintergrund, dass den Behörden bewusst sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Sri Lanka befände, sei eine verdeckte Suche nach ihm sinnlos. Aufgrund der Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei offensichtlich, dass sein Name sich auf einer sogenannten "Stop-List" befände und er bei Ankunft am Flughafen Colombo festgenommen würde. 7.4.1 Die Erwägungen des SEM, dass es sich bei der Polizeimeldung um eine Fälschung handeln muss, weshalb eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft dargetan worden sei, sind zu schützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass dieses Meldeformular mit Datum vom (...) 2017 nur ein Hinweis auf einen Haftbefehl ist. Ausserdem liegen keine Erklärungen vor, weshalb dieses Dokument - welches erstmals kommentarlos am 15. Februar 2018 der Vorinstanz eingereicht wurde (C9) - nicht schon früher hätte eingebracht werden können und woher der Beschwerdeführer sich dieses interne Polizei-Dokument beschaffen konnte. Zusammenfassend ist das Beweisstück nicht hilfreich, eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). 7.4.2 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, der Beschwerdeführer sei polizeilich gesucht, ist ferner nicht davon auszugehen, sein Name sei auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt, was gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein hohes Risiko bedeuten würde. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in der Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) weitgehend stabilisiert und normalisiert habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Nordprovinzen seien hingegen differenziert einzuschätzen (vgl. ebenda E. 13.2). Für Personen aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka - so auch die Zentralprovinz mit der Hauptstadt Kandy, woher der Beschwerdeführer stammt - ist der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. ebenda E. 13.3). 9.3.2 Aus individueller Sicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des SEM anschliessen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in der Region Kandy über diverse Familienmitglieder wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, zu denen immer noch Kontakt besteht (A3 S. 6; A12 F7 ff.). Ausserdem hat er durch seine (...) Schullaufbahn mit Abschluss eines (...)Levels und der Absolvierung von einigen Kursen (A3 S. 4; A12 F37 ff.) eine gute Basis, um sich sein Existenzminimum zu sichern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: