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D-2973/2019

D-2973/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller - ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz) - suchte am 4. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2018 führte das SEM mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch, am 13. September 2018 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Gesuchsteller beim SEM geltend, er habe sein Heimatland im Juli 2015 verlassen, weil er sich vor der Armee und dem CID (Criminal Investigation Department) gefürchtet habe. Seit Ende 2005/Anfang 2006 sei er im Finanz-Bereich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Im Jahr 2010 hätten seine Probleme begonnen, weil die Armee und der CID nach ihm gesucht hätten. In den Jahren 2011 bis 2014 sei er mehrmals bei seinen Brüdern gesucht worden. Da sein Cousin C._______, der ihn bei den LTTE eingeführt habe, ermordet worden sei, und zwei Männer (D._______ und E._______), die bei den LTTE denselben Job gemacht hätten wie er, verschwunden seien, habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Im Juli 2015 sei er, mit seinem mit einem (...) Visum versehenen Reisepass, nach F._______ geflogen. Nach einem einjährigen Aufenthalt (...) habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. Der Gesuchsteller gab beim SEM eine seinen Cousin betreffende Todesanzeige (aus dem Internet) ab. A.c Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, die Aussagen des Gesuchstellers seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe bei der BzP nur den CID erwähnt, von dem er verfolgt worden sei, während er bei der Anhörung von der Armee und dem CID gesprochen habe. In der Anhörung habe er zuerst unmissverständlich dargelegt, er und zwei LTTE-Kollegen würden seit dem Jahr 2010 vom CID gesucht, während er später gesagt habe, dies sei nur eine Vermutung. Die Suche nach ihm bei seinem Bruder in G._______ habe er auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 datiert. Seine Furcht vor den Behörden habe er mit dem Verschwinden von zwei LTTE-Kollegen begründet. Bei der Anhörung habe er indessen angegeben, er habe die Namen der Verschwundenen von anderen Kollegen erfahren, die mit ihm zusammengearbeitet hätten. Diese beiden (H._______ und I._______) seien 2008 beziehungsweise 2009 ins Vanni-Gebiet geflohen. Hinsichtlich der Namen der verschwundenen Kollegen habe er aber unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, die beiden seien 2009 oder 2010 verschwunden, bei der Anhörung habe er gesagt, dies sei zwischen 2007 und 2009 geschehen. Die Angaben des Gesuchstellers seien zudem vage und stereotyp, habe er doch keine genaueren Angaben zum Handeln der Behörden gemacht. So hätten seine Probleme 2010 begonnen, 2011 sei er bei seiner Schwester gesucht worden und von 2012 bis 2014 bei seinem Bruder in G._______. Er habe gesagt, er befürchte, das gleiche Schicksal zu erleiden, wie die beiden verschwundenen Kollegen oder sein Cousin. Er habe aber nicht sagen können, was diesen genau widerfahren sei. Die Kollegen seien zwischen 2007 und 2009 verschwunden und er habe deren Nachnamen nicht nennen können, obwohl es sogar seine Freunde gewesen seien. Es erstaune, dass er sich über Probleme mit dem CID beklagt habe, sei er doch bei der BzP nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung dieser Abkürzung zu benennen. Unlogisch sei auch sein Handeln nach dem Jahr 2009; er habe gesagt, sein Cousin sei im Mai 2008 getötet worden, weil er dieselbe Arbeit wie er selbst gemacht habe, die beiden anderen Kollegen seien vor 2010 verschwunden und im Jahr 2009 hätten sich alle LTTE-Leute getrennt. Aus diesen Gründen fürchte er sich; trotzdem habe er bis 2011 ausgerechnet im Haus seines Cousins gelebt, das auch als LTTE-Büro gedient habe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller sich 2015 persönlich einen Reisepass beschafft und mit diesem Sri Lanka legal verlassen habe. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018 beantragte der Gesuchsteller, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Subeventuell sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen eine Anzeige bei der sri-lankischen Polizei des Bruders des Gesuchstellers vom 2. Oktober 2008, ein Schreiben des Parlamentsmitglieds J._______ vom 28. September 2018 und eine Bestätigung des Bischofs von G._______ vom 10. August 2018 bei. C. Mit Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung des Urteils wurde ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien in vielen Punkten widersprüchlich und unsubtanziiert. So habe er bei der BzP angegeben, er habe sich vor Verfolgung gefürchtet, weil zwei Arbeitskollegen verschwunden seien, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich gefürchtet, das gleiche Schicksal wie sein ermordeter Cousin zu erleiden. Die von ihm angegebenen Daten hinsichtlich des Verschwindens zweier Kollegen stimmten nicht überein, und zum Jahr, in dem er begonnen habe, für die LTTE zu arbeiten, habe er ebenso abweichende Aussagen gemacht wie zu seinem letzten Wohnort. Die geltend gemachte Suche durch den CID basiere einerseits auf Vermutungen, anderseits seien die Ausführungen dazu widersprüchlich ausgefallen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er mit einem authentischen Reisepass legal ausgereist wäre, falls er wirklich wegen LTTE-Aktivitäten gesucht worden wäre. Die eingereichten Beweismittel hätten kaum Beweiskraft und widersprächen den Aussagen des Gesuchstellers hinsichtlich der Frage, ob er nach seiner Ausreise bei seinem Bruder K._______ noch gesucht worden sei oder nicht. Gemäss den eingereichten Schreiben sei K._______ im Jahr 2008 festgenommen und befragt worden, während der Gesuchsteller geltend gemacht habe, dieser sei zwischen 2012 und 2014 mehrmals befragt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu werten. D. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 einreichen. Darin wird beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei Asyl zu erteilen. Eventuell sei das Urteil bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. September 2018 aufzuheben und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und dem Gesuchsteller sei zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Dem Gesuchsteller sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Es sei eine angemessene Frist zum Nachreichen von Originaldokumenten aus Sri Lanka einzuräumen. Dem Revisionsgesuch lagen unter anderen folgende Beweismittel bei: Vorladung der sri-lankischen Polizei (Message Form) vom 9. März 2019 mit Übersetzung, Auszug aus dem Police Information Book vom 26. April 2019 mit Übersetzung, Eingangsanzeige der HRC (Human Rights Commission) Sri Lanka, Schreiben von K._______ an die HRC vom 7. Januar 2019 mit Übersetzung, Bestätigungsschreiben von L._______ vom 18. April 2019 mit Übersetzung, Rehabilitationsnachweis von L._______, Auszug aus dem Police Information Book vom 2. Oktober 2008 mit Übersetzung, Bestätigung des Bürger-Komitees G._______ vom 6. April 2019. Begründet wurde das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Polizeivorladung mit den anderen neu erhaltenen Dokumenten eine massive Gefährdung des Gesuchstellers in Sri Lanka belege. Die Vorladung vom 9. März 2019 bestätige die polizeiliche Suche nach ihm; er hätte am 12. März 2019 beim CID eine Erklärung abgeben sollen. Das Dokument sei von einem CID-Offizier unterzeichnet und weise auf eine staatliche Verfolgung hin. Ein Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation G._______ sei am 26. April 2019 und somit nach dem zu revidierenden Urteil entstanden. Es handle sich um eine Aussage der Schwester des Gesuchstellers, die bei der Polizei erklärt habe, in der vorhergehenden Nacht hätten zwei Leute des CID nach dem Bruder M._______ gefragt. Sie hätten die Aushändigung des Gesuchstellers verlangt und gedroht, sie würden ihn erschiessen, falls sie ihn sähen. Die Familie habe bei der Polizei um Schutz ersucht. Des Weiteren werde eine Anzeigebestätigung bei der HRC des Bruders K._______ vom 7. Januar 2019 und ein Schreiben an die HRC beigelegt. Diese Dokumente hätten bei intelligentem Handeln des Bruders noch vor dem Urteil eingereicht werden können, seien aber ungeachtet dessen ein wichtiges zusätzliches Beweismittel. K._______ sei von unbekannten Personen mehrmals nach dem Gesuchsteller gefragt worden. Als er am 7. Januar 2019 bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, habe diese eine Anzeige gegen Unbekannt nicht entgegennehmen wollen. L._______ bestätige mit Schreiben vom 18. April 2019, dass er zusammen mit N._______ für die LTTE gearbeitet habe. Er sei verhaftet und gefoltert worden, was er mit einem Nachweis des Rehabilitationscamps bestätige. Mit dem Auszug aus dem Polizeiinformationsbuch vom 2. Oktober 2018 werde belegt, dass der Bruder des Gesuchstellers sich bei der Polizei beschwert habe, weil sieben Unbekannte nach seinem Bruder (dem Gesuchsteller) gesucht hätten. Sie hätten behauptet, er habe mit seinem erschossenen Cousin für die LTTE gearbeitet. Sie seien schon früher vorbeigekommen. Die Familie habe die Polizei um Schutz ersucht. In einer Bestätigung des Citizens Committee von G._______ (MCC) vom 6. April 2019 werde ausgeführt, dass der Gesuchsteller nach dem Tod seiner Eltern 2005 den LTTE beigetreten sei, wo er seinen Cousin getroffen habe. Die Armee verdächtige ihn, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Die Schwester und ein Nachbar bestätigten per E-Mail, dass der Gesuchsteller immer noch vom CID gesucht werde (diese Dokumente würden zu einem späteren Zeitpunkt im Original eingereicht werden). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege hiess er ebenfalls gut; er ordnete dem Gesuchsteller Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er Frist bis zum 22. Juli 2019. F. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 18. Juli 2019 ein Schreiben des sri-lankischen Anwalts O._______ vom 20. Juni 2019 einreichen. Dieser erklärt in seinem Schreiben, der Bruder des Gesuchstellers, K._______, sei am 14. März 2019 vom Armee-CID verhaftet worden; er sei bedroht und über den Gesuchsteller befragt worden, der das Land verlassen habe, nachdem er vom Armee-CID schwer gefoltert worden sei. Der Gesuchsteller sei 2008 oder früher bei den LTTE gewesen. Nachdem sein Cousin erschossen worden sei, habe er sich einige Zeit versteckt gehalten; der CID habe versucht, ihn zu verhaften, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Der CID und die Polizei hätten die Familie des Gesuchstellers aufgefordert, ihn zum CID-Büro zu bringen. G. Der Instruktionsrichter ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Gesuchstellers. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 liess der Gesuchsteller ein Message Form der Polizei G._______ vom 29. November 2019 mit Übersetzung nachreichen. Die Polizei sei beauftragt worden, den Gesuchsteller festzunehmen und dem CID zu überbringen. I. Der Instruktionsrichter übermittelte das vorgenannte Beweismittel mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 an die Botschaft. J. Die Botschaft teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2020 die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Bei den Polizeidokumenten handle es sich um Fälschungen (der Polizeioffizier (...), der auf der Message Form vom 9. März 2019 als Receiving Officer aufgelistet sei, habe nie bei der Polizeistation P._______ gearbeitet; 2019 habe kein Polizeioffizier (...) auf der Polizeistation in G._______ gearbeitet, zudem habe dort im selben Jahr kein Polizeiinspektor namens Q._______ gearbeitet, weshalb seine Unterschrift gefälscht sei; die Unterschrift auf dem Dokument vom 26. April 2019 entspreche nicht derjenigen des Head Quarters Inspector, zudem habe kein Offizier (...) namens R._______ auf der Polizeistation gearbeitet). Die Eintragung bei der Menschenrechtskommission (MRK) sei korrekt, diese habe in diesem Fall allerdings nichts unternommen und die Kläger hätten sich nicht mehr an sie gewandt. Das Schreiben des MCC sei echt. Gemäss dem (...) würden solche Schreiben auf Anfrage der Betroffenen und nur nach Abklärung der Sachlage ausgestellt. Anwalt O._______ bestätige die Authentizität des Schreibens vom 20. Juni 2019 und dessen Inhalt. Er habe erklärt, die Mutter der Brüder habe sich an ihn gewandt, nachdem K._______ verhaftet worden sei. Die Authentizität des Schreibens von L._______ habe nicht abgeklärt werden können. Auf dem Rehabilitationsformular seien keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Kopie des Abklärungsberichts der Botschaft zu und gewährte ihm Frist bis zum 7. Mai 2020 zur Einreichung einer Stellungnahme. L. Der Gesuchsteller liess am 5. Mai 2020 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen einreichen, der eine provisorische Kostennote seines Rechtsvertreters vom selben Tag beilag. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, dass die Echtheit von drei Dokumenten bestätigt worden sei, mit denen bekräftigt werde, dass der Gesuchsteller von Sicherheitskräften gesucht worden sei. Nach seiner Flucht ins Ausland sei sein Bruder K._______ im Jahr 2019 festgenommen worden. Falls man die drei behördlichen Dokumente als nicht echt betrachte, seien sie als nicht beweistauglich zu erkennen. Der Gesuchsteller habe die Echtheit nicht beurteilen können, weshalb ihm keine betrügerische Absicht unterstellt werden dürfe. Da die übrigen eingereichten Dokumente die Gefährdung glaubhaft belegten, schliesse die Annahme der Beweisuntauglichkeit der kritisierten Polizeidokumente das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Er erwarte ein Schreiben seiner Schwester und namentlich von Nachbarn, welche die Verfolgung der Familie im Jahr 2019 bestätigten. Die Originale mit den Übersetzungen würden nachgereicht, sobald sie einträfen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 übermittelte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Anwalts O._______ vom 5. Mai 2020 und ein Schreiben des Friedensrichters von G._______, S._______, vom 5. Mai 2020. Der Anwalt bestätige, dass der Gesuchsteller vom CID gesucht werde. Der Friedensrichter bestätige, dass der Gesuchsteller im Jahr 2008 mit den LTTE «verhängt» gewesen sei. Die Armeegeheimdienste hätten versucht, ihn zu verhaften, und suchten immer noch nach ihm. Die G._______-Polizeistation habe ein Mitteilungsformular vom 19. November 2019 im Zusammenhang mit der Verhaftung von Herrn M._______ an und eine bestätigte Kopie der Klage vom 26. April 2019 ediert. Diese sowie das Formular der P._______-Polizei vom 9. März 2019 seien echt. Als diese Dokumente durch eine ausländische Behörde hätten überprüft werden sollen, habe die Polizei sie als gefälscht erklärt, weil sie eine Beeinträchtigung künftiger Arbeit befürchtet habe. Im Zusammenhang damit seien die Angehörigen des Gesuchstellers bedroht worden. Es werde darum ersucht, dass das Schreiben des Friedensrichters bei diesem überprüft werde. N. Am 30. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller die Originale der bereits in Kopie eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt O._______ vom 5. Mai 2020 und des Friedensrichters von G._______, S._______, vom 5. Mai 2020 mitsamt dem Zustellumschlag ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 13. Juni 2019 darauf, dass er am 25. Mai 2019 und am 29. April 2019 Dokumente aus Sri Lanka erhalten habe. Zentral sei eine polizeiliche Vorladung vom 9. März 2019, die am 28. Mai 2019 ausgehändigt worden sei. Die Vorladung datiere vor dem angefochtenen Urteil, sei ihm jedoch erst nach Urteilseröffnung bekannt geworden. Die Vorladung sei seinem Bruder K._______ übergeben worden, als die Sicherheitskräfte nach ihm (dem Gesuchsteller) gesucht hätten. Der Gesuchsteller macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-6033/2018 vom 22. März 2019 geltend. Die Eingabe vom 13. Juni 2019 ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8).

E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.4 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beruft, die vor dem Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller ruft mit der Einreichung von sich bisher nicht in seinem Besitz befindlichen, vor dem angefochtenen Urteil datierender Beweismittel (Message Form vom 9. März 2019 [Vorladung] und Schreiben von K._______ sowie Eingangsbestätigung der HRC vom 7. Januar 2019) sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (der in der Eingabe vom 13. Juni 2019 erwähnte Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelangt bei Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Anwendung). Das Revisionsgesuch ist damit als grundsätzlich hinreichend begründet zu erachten (vgl. E. 2.3.). Aufgrund der Angaben des Gesuchstellers und der zugestellten Übermittlungsdokumente ist die in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltene Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten und auf dieses ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.

E. 4.2 Mehrere der im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel können von vornherein nicht zur Revision des Urteils D-6033/2018 vom 22. März 2019 führen, weil sie erst nach dem Urteil entstanden sind und sich teilweise auch auf Ereignisse beziehen, die sich erst nach dem Urteil zugetragen haben sollen. Im Einzelnen sind dies die folgenden Beweismittel: Auszug aus dem Polizeiinformationsbuch vom 26. April 2019, Schreiben von L._______ vom 18. April 2019, Bestätigung des Bürger-Komitees G._______ vom 6. April 2019, Schreiben des Anwalts O._______ vom 20. Juni 2019 und 5. Mai 2020, Message Form der Polizei von G._______ vom 19. November 2019 und Schreiben des Friedensrichters von G._______ vom 5. Mai 2020. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. E. 3.3.).

E. 4.3 Der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei vom 2. Oktober 2008 wurde bereits im Beschwerdeverfahren zusammen mit Schreiben eines Parlamentsmitglieds J._______ vom 28. September 2018 und eine Bestätigung des Bischofs von G._______ vom 10. August 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B) eingereicht und im Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 als im Widerspruch zu den Aussagen des Gesuchstellers stehend gewürdigt. Durch die nochmalige Einreichung dieses Dokuments könnte allenfalls versucht werden, eine andere Würdigung desselben zu erreichen, was revisionsweise nicht zulässig ist. Dieses Dokument kann somit nicht zur Revision des angefochtenen Urteils führen.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl das SEM, als auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Gesuchstellers, die er im ordentlichen Verfahren machte, als unglaubhaft einstuften. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ging das Gericht im Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019d davon aus, es handle sich um Gefälligkeitsdokumente.

E. 5.2 Hinsichtlich des eingereichten, vom Bruder des Gesuchstellers verfassten, Schreibens an die HRC vom 7. Januar 2019 und deren Bestätigung vom gleichen Tag steht aufgrund der Abklärungen der Botschaft fest, dass die Dokumente authentisch sind. Gemäss der Botschaft hat die HRC indessen keine Schritte eingeleitet und die Familie des Gesuchstellers habe sich bei ihr auch nicht mehr gemeldet. Beim Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers handelt es sich somit um dessen durch die HRC nicht überprüften Angaben, denen nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Der Umstand, dass sich der Bruder nach dem 7. Januar 2019 nicht mehr an die HRC wandte, um sich über den Verlauf der Angelegenheit zu informieren, lässt nicht darauf schliessen, dass er ein besonderes Interesse an einem Tätigwerden der HRC hatte. An den Darlegungen des Bruders gegenüber der HRC bestehen somit erhebliche Zweifel.

E. 5.3.1 Zum zweiten Dokument, das revisionsrechtlich relevant sein könnte (Message Form vom 9. März 2019) ist festzustellen, dass es sich um ein behördeninternes Formular handelt, das von der (...) an die Polizeistation von P._______ gesandt wurde. Der Gesuchsteller hätte sich am 12. März 2019 zu einer Aussage zu seinen terroristischen Aktivitäten für die LTTE bei der (...) melden müssen. Originale dieses Formular-Vordrucks zirkulieren gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden auch ausserhalb der Polizei, weshalb es sich um ein einfach zu fälschendes Dokument handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1936/2018 vom 23. April 2018 E. 5.4. und 7.4.1.). Im Revisionsgesuch wird behauptet, die Vorladung sei dem Bruder des Gesuchstellers ausgehändigt worden, als die Sicherheitskräfte bei diesem nach ihm (dem Gesuchsteller) gefahndet hätten. Es erscheint jedoch unglaubhaft, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte dem Bruder des Beschwerdeführers, den sie angeblich immer wieder behelligen sollen, ein behördeninternes Dokument aushändigen würden, in dem ausgeführt wird, der Gesuchsteller werde aufgrund terroristischer Aktivitäten gesucht und habe sich zwecks einer Aussage bei den Behörden zu melden. Dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden einen des Terrorismus Verdächtigten schriftlich darauf hinweisen würden, er werde des Terrorismus verdächtigt und seit Langem gesucht, und ihn aufforderten, sich bei ihnen zu melden, erscheint absurd. Der Zweifel an der Authentizität des Meldeformulars werden durch die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft, gemäss denen es sich um ein gefälschtes Dokument handelt, bestätigt. Daran vermögen die Entgegnungen in den Stellungnahmen und das Schreiben des Friedensrichters von G._______ nichts zu ändern. Es stellt sich die Frage, weshalb der Friedensrichter, der hinsichtlich des Gesuchstellers über keine Akten verfügen dürfte, Kenntnis davon haben sollte, dass dieser auf einer Liste gesuchter Personen stehe und dass die von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten internen Polizeidokumente allesamt echt sein sollten.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Message Form vom 9. März 2019) ist daher einzuziehen.

E. 5.4 Abschliessend ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der Befragungen durch das SEM angab, seine Probleme (die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm) hätten im Jahr 2010 begonnen (vgl. act. A19/17 S. 5). Auf entsprechende Nachfrage gab er bei der Anhörung vom 13. September 2018 an, er stehe mit seinen Bruder K._______ in Kontakt und habe diesen gefragt, ob nach seiner Ausreise (im Juli 2015) noch nach ihm gesucht worden sei. K._______ habe ihm gesagt, es gebe keine Probleme mehr, seit er (der Gesuchsteller) ausgereist sei; nach seiner Ausreise habe niemand mehr nach ihm gefragt (vgl. act. A19/17 S. 7). Ebenso gab der Gesuchsteller an, die Behörden hätten ihn im Jahr 2011 einmal bei seiner Schwester T._______ und zwischen 2012 und 2014 mehrmals bei seinem Bruder K._______ gesucht (vgl. act. A19/17 S. 8). Den Aussagen des Gesuchstellers folgend, verliess er sein Heimatland im Juli 2015 legal über den Flughafen von Colombo (vgl. act. A6/11 S. 6), wonach die heimatlichen Behörden seine Angehörigen bis im September 2018 nicht mehr aufgesucht hätten. Wäre er wegen Aktivitäten für die LTTE behördlich gesucht worden, hätte er es wohl kaum gewagt, Sri Lanka mit seinem kurz zuvor persönlich und regulär erhaltenen Reisepass zu verlassen (vgl. act. A5/11 S. 6). Im Zusammenhang mit den vorgenannten Aussagen des Gesuchstellers erscheint unglaubhaft, dass er nach der Anhörung zu den Asylgründen im September 2018 wiederum bei mehreren Geschwistern intensiv gesucht werden soll, nachdem die Behörden von seiner legal erfolgten Ausreise Kenntnis haben müssen und sich drei Jahre lang nicht für ihn interessiert haben sollen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller mit den beiden vorliegend zu prüfenden Dokumenten nicht gelingt, eine behördliche Suche nach seiner Person zu belegen. Vielmehr entsteht in Anbetracht der gesamten Aktenlage der Eindruck, der Gesuchsteller versuche mit der Einreichung von gefälschten Dokumenten und (revisionsweise nicht weiter zu prüfenden) Gefälligkeitsschreiben (die in mehreren Punkten im Widerspruch zu seinen Angaben stehen) eine ihm in Sri Lanka drohende Verfolgung zu belegen, nachdem es ihm im ordentlichen Verfahren nicht gelungen war, eine solche glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Gesuchstellers einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5.6.1 Der Antrag in der Stellungnahme vom 12. Mai 2020, das Schreiben des Friedensrichters von G._______ sei bei diesem überprüfen zu lassen, ist abzuweisen. Einerseits ist das Schreiben aufgrund des Ausstellungsdatums revisionsrechtlich irrelevant, anderseits überzeugt es - soweit es eine Entgegnung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung ist - nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus den erwähnten Gründen zur Auffassung gelangt, dass das eingereichte Meldeformular vom 9. März 2019 gefälscht ist, woran die anderslautenden Angaben des Friedensrichters nichts zu ändern vermögen.

E. 5.6.2 Im Revisionsgesuch vom 13. Juni 2019 und der Stellungnahme vom 5. Mai 2020 wird angekündigt, dass der Gesuchsteller Schreiben seiner Schwester und von Nachbarn erwarte, mit welchen die Verfolgung der Familie im Jahr 2019 bestätigt werden solle. Momentan lägen sie nur in E-Mail-Form vor und seien nicht übersetzt. Es rechtfertigt sich nicht, die Einreichung dieser Schreiben abzuwarten, da sie revisionsrechtlich nicht relevant sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 6 In Anbetracht des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6033/2018 vom 22. März 2019 in Revision zu ziehen wäre. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8 Da dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 auch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar für die ihm entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung desselben ist auf die vom Rechtsvertreter vorgelegte Kostennote vom 5. Mai 2020 abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand (9.5 Stunden) und die aufgeführten Auslagen (Fr. 164.50 inkl. Honorar Dolmetscher von Fr. 120.-) als der Sache ebenso angemessen erscheinen, wie der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz (Fr. 200.-). Hinzuzurechnen ist ein Aufwand von 30 Minuten für die Eingabe vom 12. Mai 2020. Das amtliche Honorar ist nach dem Gesagten auf insgesamt Fr. 2202.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Fürsprecher Christian Wyss wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2202.- ausgerichtet. 4.Das als gefälscht erkannte Dokument (Message Form vom 9. März 2019) wird eingezogen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2973/2019 law/bah Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6033/2018 vom 22. März 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller - ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz) - suchte am 4. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2018 führte das SEM mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch, am 13. September 2018 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Gesuchsteller beim SEM geltend, er habe sein Heimatland im Juli 2015 verlassen, weil er sich vor der Armee und dem CID (Criminal Investigation Department) gefürchtet habe. Seit Ende 2005/Anfang 2006 sei er im Finanz-Bereich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Im Jahr 2010 hätten seine Probleme begonnen, weil die Armee und der CID nach ihm gesucht hätten. In den Jahren 2011 bis 2014 sei er mehrmals bei seinen Brüdern gesucht worden. Da sein Cousin C._______, der ihn bei den LTTE eingeführt habe, ermordet worden sei, und zwei Männer (D._______ und E._______), die bei den LTTE denselben Job gemacht hätten wie er, verschwunden seien, habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Im Juli 2015 sei er, mit seinem mit einem (...) Visum versehenen Reisepass, nach F._______ geflogen. Nach einem einjährigen Aufenthalt (...) habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. Der Gesuchsteller gab beim SEM eine seinen Cousin betreffende Todesanzeige (aus dem Internet) ab. A.c Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, die Aussagen des Gesuchstellers seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe bei der BzP nur den CID erwähnt, von dem er verfolgt worden sei, während er bei der Anhörung von der Armee und dem CID gesprochen habe. In der Anhörung habe er zuerst unmissverständlich dargelegt, er und zwei LTTE-Kollegen würden seit dem Jahr 2010 vom CID gesucht, während er später gesagt habe, dies sei nur eine Vermutung. Die Suche nach ihm bei seinem Bruder in G._______ habe er auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 datiert. Seine Furcht vor den Behörden habe er mit dem Verschwinden von zwei LTTE-Kollegen begründet. Bei der Anhörung habe er indessen angegeben, er habe die Namen der Verschwundenen von anderen Kollegen erfahren, die mit ihm zusammengearbeitet hätten. Diese beiden (H._______ und I._______) seien 2008 beziehungsweise 2009 ins Vanni-Gebiet geflohen. Hinsichtlich der Namen der verschwundenen Kollegen habe er aber unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, die beiden seien 2009 oder 2010 verschwunden, bei der Anhörung habe er gesagt, dies sei zwischen 2007 und 2009 geschehen. Die Angaben des Gesuchstellers seien zudem vage und stereotyp, habe er doch keine genaueren Angaben zum Handeln der Behörden gemacht. So hätten seine Probleme 2010 begonnen, 2011 sei er bei seiner Schwester gesucht worden und von 2012 bis 2014 bei seinem Bruder in G._______. Er habe gesagt, er befürchte, das gleiche Schicksal zu erleiden, wie die beiden verschwundenen Kollegen oder sein Cousin. Er habe aber nicht sagen können, was diesen genau widerfahren sei. Die Kollegen seien zwischen 2007 und 2009 verschwunden und er habe deren Nachnamen nicht nennen können, obwohl es sogar seine Freunde gewesen seien. Es erstaune, dass er sich über Probleme mit dem CID beklagt habe, sei er doch bei der BzP nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung dieser Abkürzung zu benennen. Unlogisch sei auch sein Handeln nach dem Jahr 2009; er habe gesagt, sein Cousin sei im Mai 2008 getötet worden, weil er dieselbe Arbeit wie er selbst gemacht habe, die beiden anderen Kollegen seien vor 2010 verschwunden und im Jahr 2009 hätten sich alle LTTE-Leute getrennt. Aus diesen Gründen fürchte er sich; trotzdem habe er bis 2011 ausgerechnet im Haus seines Cousins gelebt, das auch als LTTE-Büro gedient habe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller sich 2015 persönlich einen Reisepass beschafft und mit diesem Sri Lanka legal verlassen habe. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018 beantragte der Gesuchsteller, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Subeventuell sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen eine Anzeige bei der sri-lankischen Polizei des Bruders des Gesuchstellers vom 2. Oktober 2008, ein Schreiben des Parlamentsmitglieds J._______ vom 28. September 2018 und eine Bestätigung des Bischofs von G._______ vom 10. August 2018 bei. C. Mit Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung des Urteils wurde ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien in vielen Punkten widersprüchlich und unsubtanziiert. So habe er bei der BzP angegeben, er habe sich vor Verfolgung gefürchtet, weil zwei Arbeitskollegen verschwunden seien, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich gefürchtet, das gleiche Schicksal wie sein ermordeter Cousin zu erleiden. Die von ihm angegebenen Daten hinsichtlich des Verschwindens zweier Kollegen stimmten nicht überein, und zum Jahr, in dem er begonnen habe, für die LTTE zu arbeiten, habe er ebenso abweichende Aussagen gemacht wie zu seinem letzten Wohnort. Die geltend gemachte Suche durch den CID basiere einerseits auf Vermutungen, anderseits seien die Ausführungen dazu widersprüchlich ausgefallen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er mit einem authentischen Reisepass legal ausgereist wäre, falls er wirklich wegen LTTE-Aktivitäten gesucht worden wäre. Die eingereichten Beweismittel hätten kaum Beweiskraft und widersprächen den Aussagen des Gesuchstellers hinsichtlich der Frage, ob er nach seiner Ausreise bei seinem Bruder K._______ noch gesucht worden sei oder nicht. Gemäss den eingereichten Schreiben sei K._______ im Jahr 2008 festgenommen und befragt worden, während der Gesuchsteller geltend gemacht habe, dieser sei zwischen 2012 und 2014 mehrmals befragt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu werten. D. Der Gesuchsteller liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 einreichen. Darin wird beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei Asyl zu erteilen. Eventuell sei das Urteil bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. September 2018 aufzuheben und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und dem Gesuchsteller sei zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Dem Gesuchsteller sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Es sei eine angemessene Frist zum Nachreichen von Originaldokumenten aus Sri Lanka einzuräumen. Dem Revisionsgesuch lagen unter anderen folgende Beweismittel bei: Vorladung der sri-lankischen Polizei (Message Form) vom 9. März 2019 mit Übersetzung, Auszug aus dem Police Information Book vom 26. April 2019 mit Übersetzung, Eingangsanzeige der HRC (Human Rights Commission) Sri Lanka, Schreiben von K._______ an die HRC vom 7. Januar 2019 mit Übersetzung, Bestätigungsschreiben von L._______ vom 18. April 2019 mit Übersetzung, Rehabilitationsnachweis von L._______, Auszug aus dem Police Information Book vom 2. Oktober 2008 mit Übersetzung, Bestätigung des Bürger-Komitees G._______ vom 6. April 2019. Begründet wurde das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Polizeivorladung mit den anderen neu erhaltenen Dokumenten eine massive Gefährdung des Gesuchstellers in Sri Lanka belege. Die Vorladung vom 9. März 2019 bestätige die polizeiliche Suche nach ihm; er hätte am 12. März 2019 beim CID eine Erklärung abgeben sollen. Das Dokument sei von einem CID-Offizier unterzeichnet und weise auf eine staatliche Verfolgung hin. Ein Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation G._______ sei am 26. April 2019 und somit nach dem zu revidierenden Urteil entstanden. Es handle sich um eine Aussage der Schwester des Gesuchstellers, die bei der Polizei erklärt habe, in der vorhergehenden Nacht hätten zwei Leute des CID nach dem Bruder M._______ gefragt. Sie hätten die Aushändigung des Gesuchstellers verlangt und gedroht, sie würden ihn erschiessen, falls sie ihn sähen. Die Familie habe bei der Polizei um Schutz ersucht. Des Weiteren werde eine Anzeigebestätigung bei der HRC des Bruders K._______ vom 7. Januar 2019 und ein Schreiben an die HRC beigelegt. Diese Dokumente hätten bei intelligentem Handeln des Bruders noch vor dem Urteil eingereicht werden können, seien aber ungeachtet dessen ein wichtiges zusätzliches Beweismittel. K._______ sei von unbekannten Personen mehrmals nach dem Gesuchsteller gefragt worden. Als er am 7. Januar 2019 bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, habe diese eine Anzeige gegen Unbekannt nicht entgegennehmen wollen. L._______ bestätige mit Schreiben vom 18. April 2019, dass er zusammen mit N._______ für die LTTE gearbeitet habe. Er sei verhaftet und gefoltert worden, was er mit einem Nachweis des Rehabilitationscamps bestätige. Mit dem Auszug aus dem Polizeiinformationsbuch vom 2. Oktober 2018 werde belegt, dass der Bruder des Gesuchstellers sich bei der Polizei beschwert habe, weil sieben Unbekannte nach seinem Bruder (dem Gesuchsteller) gesucht hätten. Sie hätten behauptet, er habe mit seinem erschossenen Cousin für die LTTE gearbeitet. Sie seien schon früher vorbeigekommen. Die Familie habe die Polizei um Schutz ersucht. In einer Bestätigung des Citizens Committee von G._______ (MCC) vom 6. April 2019 werde ausgeführt, dass der Gesuchsteller nach dem Tod seiner Eltern 2005 den LTTE beigetreten sei, wo er seinen Cousin getroffen habe. Die Armee verdächtige ihn, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Die Schwester und ein Nachbar bestätigten per E-Mail, dass der Gesuchsteller immer noch vom CID gesucht werde (diese Dokumente würden zu einem späteren Zeitpunkt im Original eingereicht werden). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege hiess er ebenfalls gut; er ordnete dem Gesuchsteller Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er Frist bis zum 22. Juli 2019. F. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 18. Juli 2019 ein Schreiben des sri-lankischen Anwalts O._______ vom 20. Juni 2019 einreichen. Dieser erklärt in seinem Schreiben, der Bruder des Gesuchstellers, K._______, sei am 14. März 2019 vom Armee-CID verhaftet worden; er sei bedroht und über den Gesuchsteller befragt worden, der das Land verlassen habe, nachdem er vom Armee-CID schwer gefoltert worden sei. Der Gesuchsteller sei 2008 oder früher bei den LTTE gewesen. Nachdem sein Cousin erschossen worden sei, habe er sich einige Zeit versteckt gehalten; der CID habe versucht, ihn zu verhaften, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Der CID und die Polizei hätten die Familie des Gesuchstellers aufgefordert, ihn zum CID-Büro zu bringen. G. Der Instruktionsrichter ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Gesuchstellers. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 liess der Gesuchsteller ein Message Form der Polizei G._______ vom 29. November 2019 mit Übersetzung nachreichen. Die Polizei sei beauftragt worden, den Gesuchsteller festzunehmen und dem CID zu überbringen. I. Der Instruktionsrichter übermittelte das vorgenannte Beweismittel mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 an die Botschaft. J. Die Botschaft teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2020 die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Bei den Polizeidokumenten handle es sich um Fälschungen (der Polizeioffizier (...), der auf der Message Form vom 9. März 2019 als Receiving Officer aufgelistet sei, habe nie bei der Polizeistation P._______ gearbeitet; 2019 habe kein Polizeioffizier (...) auf der Polizeistation in G._______ gearbeitet, zudem habe dort im selben Jahr kein Polizeiinspektor namens Q._______ gearbeitet, weshalb seine Unterschrift gefälscht sei; die Unterschrift auf dem Dokument vom 26. April 2019 entspreche nicht derjenigen des Head Quarters Inspector, zudem habe kein Offizier (...) namens R._______ auf der Polizeistation gearbeitet). Die Eintragung bei der Menschenrechtskommission (MRK) sei korrekt, diese habe in diesem Fall allerdings nichts unternommen und die Kläger hätten sich nicht mehr an sie gewandt. Das Schreiben des MCC sei echt. Gemäss dem (...) würden solche Schreiben auf Anfrage der Betroffenen und nur nach Abklärung der Sachlage ausgestellt. Anwalt O._______ bestätige die Authentizität des Schreibens vom 20. Juni 2019 und dessen Inhalt. Er habe erklärt, die Mutter der Brüder habe sich an ihn gewandt, nachdem K._______ verhaftet worden sei. Die Authentizität des Schreibens von L._______ habe nicht abgeklärt werden können. Auf dem Rehabilitationsformular seien keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Kopie des Abklärungsberichts der Botschaft zu und gewährte ihm Frist bis zum 7. Mai 2020 zur Einreichung einer Stellungnahme. L. Der Gesuchsteller liess am 5. Mai 2020 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen einreichen, der eine provisorische Kostennote seines Rechtsvertreters vom selben Tag beilag. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, dass die Echtheit von drei Dokumenten bestätigt worden sei, mit denen bekräftigt werde, dass der Gesuchsteller von Sicherheitskräften gesucht worden sei. Nach seiner Flucht ins Ausland sei sein Bruder K._______ im Jahr 2019 festgenommen worden. Falls man die drei behördlichen Dokumente als nicht echt betrachte, seien sie als nicht beweistauglich zu erkennen. Der Gesuchsteller habe die Echtheit nicht beurteilen können, weshalb ihm keine betrügerische Absicht unterstellt werden dürfe. Da die übrigen eingereichten Dokumente die Gefährdung glaubhaft belegten, schliesse die Annahme der Beweisuntauglichkeit der kritisierten Polizeidokumente das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Er erwarte ein Schreiben seiner Schwester und namentlich von Nachbarn, welche die Verfolgung der Familie im Jahr 2019 bestätigten. Die Originale mit den Übersetzungen würden nachgereicht, sobald sie einträfen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 übermittelte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Anwalts O._______ vom 5. Mai 2020 und ein Schreiben des Friedensrichters von G._______, S._______, vom 5. Mai 2020. Der Anwalt bestätige, dass der Gesuchsteller vom CID gesucht werde. Der Friedensrichter bestätige, dass der Gesuchsteller im Jahr 2008 mit den LTTE «verhängt» gewesen sei. Die Armeegeheimdienste hätten versucht, ihn zu verhaften, und suchten immer noch nach ihm. Die G._______-Polizeistation habe ein Mitteilungsformular vom 19. November 2019 im Zusammenhang mit der Verhaftung von Herrn M._______ an und eine bestätigte Kopie der Klage vom 26. April 2019 ediert. Diese sowie das Formular der P._______-Polizei vom 9. März 2019 seien echt. Als diese Dokumente durch eine ausländische Behörde hätten überprüft werden sollen, habe die Polizei sie als gefälscht erklärt, weil sie eine Beeinträchtigung künftiger Arbeit befürchtet habe. Im Zusammenhang damit seien die Angehörigen des Gesuchstellers bedroht worden. Es werde darum ersucht, dass das Schreiben des Friedensrichters bei diesem überprüft werde. N. Am 30. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller die Originale der bereits in Kopie eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt O._______ vom 5. Mai 2020 und des Friedensrichters von G._______, S._______, vom 5. Mai 2020 mitsamt dem Zustellumschlag ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 13. Juni 2019 darauf, dass er am 25. Mai 2019 und am 29. April 2019 Dokumente aus Sri Lanka erhalten habe. Zentral sei eine polizeiliche Vorladung vom 9. März 2019, die am 28. Mai 2019 ausgehändigt worden sei. Die Vorladung datiere vor dem angefochtenen Urteil, sei ihm jedoch erst nach Urteilseröffnung bekannt geworden. Die Vorladung sei seinem Bruder K._______ übergeben worden, als die Sicherheitskräfte nach ihm (dem Gesuchsteller) gesucht hätten. Der Gesuchsteller macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-6033/2018 vom 22. März 2019 geltend. Die Eingabe vom 13. Juni 2019 ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 1.4. Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.3. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.4. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beruft, die vor dem Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ruft mit der Einreichung von sich bisher nicht in seinem Besitz befindlichen, vor dem angefochtenen Urteil datierender Beweismittel (Message Form vom 9. März 2019 [Vorladung] und Schreiben von K._______ sowie Eingangsbestätigung der HRC vom 7. Januar 2019) sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (der in der Eingabe vom 13. Juni 2019 erwähnte Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelangt bei Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Anwendung). Das Revisionsgesuch ist damit als grundsätzlich hinreichend begründet zu erachten (vgl. E. 2.3.). Aufgrund der Angaben des Gesuchstellers und der zugestellten Übermittlungsdokumente ist die in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltene Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten und auf dieses ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 4.2. Mehrere der im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel können von vornherein nicht zur Revision des Urteils D-6033/2018 vom 22. März 2019 führen, weil sie erst nach dem Urteil entstanden sind und sich teilweise auch auf Ereignisse beziehen, die sich erst nach dem Urteil zugetragen haben sollen. Im Einzelnen sind dies die folgenden Beweismittel: Auszug aus dem Polizeiinformationsbuch vom 26. April 2019, Schreiben von L._______ vom 18. April 2019, Bestätigung des Bürger-Komitees G._______ vom 6. April 2019, Schreiben des Anwalts O._______ vom 20. Juni 2019 und 5. Mai 2020, Message Form der Polizei von G._______ vom 19. November 2019 und Schreiben des Friedensrichters von G._______ vom 5. Mai 2020. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. E. 3.3.). 4.3. Der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei vom 2. Oktober 2008 wurde bereits im Beschwerdeverfahren zusammen mit Schreiben eines Parlamentsmitglieds J._______ vom 28. September 2018 und eine Bestätigung des Bischofs von G._______ vom 10. August 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B) eingereicht und im Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 als im Widerspruch zu den Aussagen des Gesuchstellers stehend gewürdigt. Durch die nochmalige Einreichung dieses Dokuments könnte allenfalls versucht werden, eine andere Würdigung desselben zu erreichen, was revisionsweise nicht zulässig ist. Dieses Dokument kann somit nicht zur Revision des angefochtenen Urteils führen. 5. 5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl das SEM, als auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Gesuchstellers, die er im ordentlichen Verfahren machte, als unglaubhaft einstuften. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ging das Gericht im Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019d davon aus, es handle sich um Gefälligkeitsdokumente. 5.2. Hinsichtlich des eingereichten, vom Bruder des Gesuchstellers verfassten, Schreibens an die HRC vom 7. Januar 2019 und deren Bestätigung vom gleichen Tag steht aufgrund der Abklärungen der Botschaft fest, dass die Dokumente authentisch sind. Gemäss der Botschaft hat die HRC indessen keine Schritte eingeleitet und die Familie des Gesuchstellers habe sich bei ihr auch nicht mehr gemeldet. Beim Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers handelt es sich somit um dessen durch die HRC nicht überprüften Angaben, denen nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Der Umstand, dass sich der Bruder nach dem 7. Januar 2019 nicht mehr an die HRC wandte, um sich über den Verlauf der Angelegenheit zu informieren, lässt nicht darauf schliessen, dass er ein besonderes Interesse an einem Tätigwerden der HRC hatte. An den Darlegungen des Bruders gegenüber der HRC bestehen somit erhebliche Zweifel. 5.3. 5.3.1. Zum zweiten Dokument, das revisionsrechtlich relevant sein könnte (Message Form vom 9. März 2019) ist festzustellen, dass es sich um ein behördeninternes Formular handelt, das von der (...) an die Polizeistation von P._______ gesandt wurde. Der Gesuchsteller hätte sich am 12. März 2019 zu einer Aussage zu seinen terroristischen Aktivitäten für die LTTE bei der (...) melden müssen. Originale dieses Formular-Vordrucks zirkulieren gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden auch ausserhalb der Polizei, weshalb es sich um ein einfach zu fälschendes Dokument handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1936/2018 vom 23. April 2018 E. 5.4. und 7.4.1.). Im Revisionsgesuch wird behauptet, die Vorladung sei dem Bruder des Gesuchstellers ausgehändigt worden, als die Sicherheitskräfte bei diesem nach ihm (dem Gesuchsteller) gefahndet hätten. Es erscheint jedoch unglaubhaft, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte dem Bruder des Beschwerdeführers, den sie angeblich immer wieder behelligen sollen, ein behördeninternes Dokument aushändigen würden, in dem ausgeführt wird, der Gesuchsteller werde aufgrund terroristischer Aktivitäten gesucht und habe sich zwecks einer Aussage bei den Behörden zu melden. Dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden einen des Terrorismus Verdächtigten schriftlich darauf hinweisen würden, er werde des Terrorismus verdächtigt und seit Langem gesucht, und ihn aufforderten, sich bei ihnen zu melden, erscheint absurd. Der Zweifel an der Authentizität des Meldeformulars werden durch die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft, gemäss denen es sich um ein gefälschtes Dokument handelt, bestätigt. Daran vermögen die Entgegnungen in den Stellungnahmen und das Schreiben des Friedensrichters von G._______ nichts zu ändern. Es stellt sich die Frage, weshalb der Friedensrichter, der hinsichtlich des Gesuchstellers über keine Akten verfügen dürfte, Kenntnis davon haben sollte, dass dieser auf einer Liste gesuchter Personen stehe und dass die von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten internen Polizeidokumente allesamt echt sein sollten. 5.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Message Form vom 9. März 2019) ist daher einzuziehen. 5.4. Abschliessend ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der Befragungen durch das SEM angab, seine Probleme (die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm) hätten im Jahr 2010 begonnen (vgl. act. A19/17 S. 5). Auf entsprechende Nachfrage gab er bei der Anhörung vom 13. September 2018 an, er stehe mit seinen Bruder K._______ in Kontakt und habe diesen gefragt, ob nach seiner Ausreise (im Juli 2015) noch nach ihm gesucht worden sei. K._______ habe ihm gesagt, es gebe keine Probleme mehr, seit er (der Gesuchsteller) ausgereist sei; nach seiner Ausreise habe niemand mehr nach ihm gefragt (vgl. act. A19/17 S. 7). Ebenso gab der Gesuchsteller an, die Behörden hätten ihn im Jahr 2011 einmal bei seiner Schwester T._______ und zwischen 2012 und 2014 mehrmals bei seinem Bruder K._______ gesucht (vgl. act. A19/17 S. 8). Den Aussagen des Gesuchstellers folgend, verliess er sein Heimatland im Juli 2015 legal über den Flughafen von Colombo (vgl. act. A6/11 S. 6), wonach die heimatlichen Behörden seine Angehörigen bis im September 2018 nicht mehr aufgesucht hätten. Wäre er wegen Aktivitäten für die LTTE behördlich gesucht worden, hätte er es wohl kaum gewagt, Sri Lanka mit seinem kurz zuvor persönlich und regulär erhaltenen Reisepass zu verlassen (vgl. act. A5/11 S. 6). Im Zusammenhang mit den vorgenannten Aussagen des Gesuchstellers erscheint unglaubhaft, dass er nach der Anhörung zu den Asylgründen im September 2018 wiederum bei mehreren Geschwistern intensiv gesucht werden soll, nachdem die Behörden von seiner legal erfolgten Ausreise Kenntnis haben müssen und sich drei Jahre lang nicht für ihn interessiert haben sollen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller mit den beiden vorliegend zu prüfenden Dokumenten nicht gelingt, eine behördliche Suche nach seiner Person zu belegen. Vielmehr entsteht in Anbetracht der gesamten Aktenlage der Eindruck, der Gesuchsteller versuche mit der Einreichung von gefälschten Dokumenten und (revisionsweise nicht weiter zu prüfenden) Gefälligkeitsschreiben (die in mehreren Punkten im Widerspruch zu seinen Angaben stehen) eine ihm in Sri Lanka drohende Verfolgung zu belegen, nachdem es ihm im ordentlichen Verfahren nicht gelungen war, eine solche glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Gesuchstellers einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.6. 5.6.1. Der Antrag in der Stellungnahme vom 12. Mai 2020, das Schreiben des Friedensrichters von G._______ sei bei diesem überprüfen zu lassen, ist abzuweisen. Einerseits ist das Schreiben aufgrund des Ausstellungsdatums revisionsrechtlich irrelevant, anderseits überzeugt es - soweit es eine Entgegnung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung ist - nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus den erwähnten Gründen zur Auffassung gelangt, dass das eingereichte Meldeformular vom 9. März 2019 gefälscht ist, woran die anderslautenden Angaben des Friedensrichters nichts zu ändern vermögen. 5.6.2. Im Revisionsgesuch vom 13. Juni 2019 und der Stellungnahme vom 5. Mai 2020 wird angekündigt, dass der Gesuchsteller Schreiben seiner Schwester und von Nachbarn erwarte, mit welchen die Verfolgung der Familie im Jahr 2019 bestätigt werden solle. Momentan lägen sie nur in E-Mail-Form vor und seien nicht übersetzt. Es rechtfertigt sich nicht, die Einreichung dieser Schreiben abzuwarten, da sie revisionsrechtlich nicht relevant sind (vgl. BVGE 2013/22).

6. In Anbetracht des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6033/2018 vom 22. März 2019 in Revision zu ziehen wäre. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8. Da dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 auch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar für die ihm entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung desselben ist auf die vom Rechtsvertreter vorgelegte Kostennote vom 5. Mai 2020 abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand (9.5 Stunden) und die aufgeführten Auslagen (Fr. 164.50 inkl. Honorar Dolmetscher von Fr. 120.-) als der Sache ebenso angemessen erscheinen, wie der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz (Fr. 200.-). Hinzuzurechnen ist ein Aufwand von 30 Minuten für die Eingabe vom 12. Mai 2020. Das amtliche Honorar ist nach dem Gesagten auf insgesamt Fr. 2202.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Fürsprecher Christian Wyss wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2202.- ausgerichtet. 4.Das als gefälscht erkannte Dokument (Message Form vom 9. März 2019) wird eingezogen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: