Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3705/2021 Urteil vom 27. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. September 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2018 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6033/2018 vom 22. März 2019 als offensichtlich unbegründet abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Revisionsgesuch vom 13. Juni 2019 mit Urteil D-2973/2019 vom 8. Juli 2020 abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beim SEM erneut um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 feststellte, das neue Asylgesuch sei als aussichtslos zu beurteilen, und deshalb vom Beschwerdeführer gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangte, unter Festsetzung der Zahlungsfrist bis zum 28. Juli 2021 und Androhung, bei Nichtbezahlung innert angesetzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2021 - eröffnet am 14. August 2021 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. September 2018 feststellte und festhielt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass es seinen Nichteintretensentscheid mit der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli (recte: August) 2021 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde eine an den Beschwerdeführer adressierte Anschrift einer (...)-Sendung aus Sri Lanka, ein sri-lankischer Polizeirapport vom (...), ein Auszug aus dem (...) sowie ein diesbezügliches Schreiben vom (...) in Kopie samt englischen Übersetzungen beilagen, dass dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, es handle sich um neue Beweismittel, die noch nie beim SEM vorgebracht worden seien, dass die Sache deshalb in Anbetracht der umfassenden Kognition des SEM im Asylbereich an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 20. August 2021 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach das Gericht - sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass somit auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangt und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 die Aussichtslosigkeit des neuen Asylgesuchs feststellte und einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangte, dass der Beschwerdeführer diesen Gebührenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert Frist einzahlte, dass das Nichtbezahlen des Gebührenvorschusses den Grund der angefochtenen Verfügung darstellt (und nicht der Umstand eines ungenügend begründeten Mehrfachgesuchs oder die festgestellte Aussichtslosigkeit), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juli 2021 nicht anfocht, da er in dieser Hinsicht keine Anträge stellte, dass damit auf die Vorbringen in der Beschwerde, mit denen die guten Prozessaussichten beziehungsweise die genügende materielle Begründung des Mehrfachgesuches behauptet werden, nicht einzugehen ist, da die Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juli 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtung nicht zur Disposition steht und die Argumentation des Beschwerdeführers nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 zu ändern vermag, die allein auf der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses beruht, dass in der Beschwerde in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 einzig vorgebracht wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass in dieser Hinsicht allein der Klarheit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Beurteilung der Prozesschancen lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 zudem im Einzelnen begründete, weshalb sie das Mehrfachgesuch als aussichtslos qualifizierte, dass sich mithin die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbehelflich erwiesen, hätte er damit auch die Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juli 2021 anfechten wollen, dass das SEM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts daran zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: