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D-4800/2019

D-4800/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4800/2019wiv Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe als Student an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2018 abwies, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Verfolgung in Sri Lanka sei aufgrund zahlreicher Widersprüche namentlich zum Zeitpunkt seiner ersten Demonstrationsteilnahme und der Anzahl weiterer Teilnahmen, zu seinen Aktivitäten bei oder im Vorfeld der Demonstrationen, zum Beginn der Probleme mit den Behörden, zur Häufigkeit der Suche nach ihm und zu seiner Ausreise nicht als glaubhaft zu erachten, dass sie zudem festhielt, es sei auch nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2018 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass das Gericht sich dabei der Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche anschloss und die Einwände in der Beschwerdeschrift (lange Zeit zwischen Befragung zur Person und Anhörung, psychische Probleme im Zeitpunkt der Anhörung, eingereichte Beweismittel) als nicht überzeugend zurückwies, dass es darüber hinaus festhielt, der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren, welche auf eine erhöhte Gefährdung bei seiner Rückkehr schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 die Vorinstanz ersuchte, die Verfügung vom 12. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und nach deren Aufhebung im wiederaufgenommenen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen, dass er zur Stützung des neuen Gesuchs geltend machte, er könne seine bislang nicht geglaubte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden mit neuen Beweismitteln belegen, dass er der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt würde und gegen ihn inzwischen ein Haftbefehl wegen Nichterscheinen zu einem Gerichtstermin ergangen sei, dass er in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie mehrjähriger Auslandsaufenthalt) bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, dass zudem ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) bestätige, er befände sich aufgrund der Teilnahme an Protesten im Jahr 2015 in Lebensgefahr, dass er mit dem Gesuch einen vom 25. April 2019 datierenden Haftbefehl und ein Schreiben der HRC vom 26. April 2019 zu den Akten reichte und festhielt, er habe diese erst im Mai 2019 per Post erhalten und vorher keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt, dass er weiter vorbrachte, der Vollzug seiner Wegweisung sei unzulässig, da ihm Folter drohe, und auch unzumutbar, nachdem sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 massiv verschlechtert habe, eine bürgerkriegsähnliche Situation vorherrsche und die sri-lankische Regierung weder fähig noch gewillt sei, die Bevölkerung vor weiteren Terroranschlägen zu schützen, dass er dazu diverse Medienberichte, datierend von April bis Juni 2019, einreichte, dass die Vorinstanz am 3. Juli 2019 den Haftbefehl einer internen Dokumentenanalyse unterzog, welche eine Fälschung offenbarte, dass sie dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, dass sie zugleich darauf hinwies, aus öffentlichen Geheimhaltungsinteressen könne der Analysebericht nicht offengelegt werden, gestützt auf ihr vorliegendes Vergleichsmaterial sei aber festzuhalten, dass der Haftbefehl mehrere inhaltliche und formelle Fehler aufweise, wie etwa eine falsche Benennung der Gerichtsbehörde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 mitteilte, sich zu dem Vorwurf des gefälschten Haftbefehls nicht gebührend äussern zu können, da die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht offengelegt worden seien, dass er den Vorwurf ausdrücklich bestritt und verlangte, dieser solle näher konkretisiert werden, dass die Vorinstanz das Gesuch als qualifiziertes sowie einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies, die Verfügung vom 12. Juni 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Ergebnis der internen Analyse des eingereichten Haftbefehls stützte, welches dieses Dokument aufgrund inhaltlicher und formeller Fehler als Fälschung auswies, dass sie weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 vermöchten am Ergebnis der Dokumentenanalyse und in der Folge an der Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation nichts zu ändern, dass dies auch für das Schreiben der HRC gelte, zumal ihm aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukomme und dessen Inhalt selbst in einer Gesamtwürdigung aller Umstände (unglaubhafte Vorbringen im ersten Verfahren sowie nachweislich gefälschter Haftbefehl im neuen Verfahren und damit stark herabgesetzte persönliche Glaubwürdigkeit) nicht als glaubhaft eingestuft werden könne, dass in der Folge auch keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka ersichtlich seien, dass in Sri Lanka trotz der Anschläge vom April 2019 und selbst der Ausrufung des Notstands durch Staatspräsident Sirisena nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Genehmigung zu erteilen, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 19. September 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, den superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp wieder aufhob und festhielt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass sie ihn zugleich aufforderte, bis zum 17. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2019 ein Schreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka, Stanislaus Celestine, vom 14. September 2019 zu den Akten reichte, dass er zugleich beantragte, wiedererwägungsweise der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzugsstopp anzuordnen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer die formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht erhebt, dass diese vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sich aber im Sinne nachstehender Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt erweisen, dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, einschliesslich dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass mit diesem Anspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), dass die Nichtoffenlegung des Analyseberichts zum Haftbefehl unter Verweis auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Berichts im Rahmen der Wahrung des Geheimhaltungsinteresses in rechtsgenüglicher Weise offengelegt hat, dass sich die weiteren Rügen massgeblich auf die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung, die Beurteilung der Asylrelevanz und die Lageeinschätzung durch das SEM beziehen, welche nicht das rechtliche Gehör oder die Sachverhaltsfeststellung, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts betreffen, dass die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen im April 2019 keine Neubeurteilung im konkreten Fall erforderlich macht, dass in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht hinreichend dargelegt wird, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka als Angehöriger der tamilischen Ethnie persönlich betroffen sein könnte, weshalb sich auch insoweit eine weitergehende Auseinandersetzung durch die Vorinstanz nicht aufdrängte, dass letztlich das Gericht von Amtes wegen seinen Entscheiden die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt, dass die Vorinstanz die als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe als qualifiziertes und einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, dass der Beschwerdeführer die Qualifizierung seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch in seiner Beschwerde nicht beanstandet hat, dass diese vom Gericht zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch Beweismittel zur Stützung seiner früheren Asylvorbringen einreichte, welche nach dem Urteil D-4191/2018 entstanden und damit im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs von der Vorinstanz zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), beziehungsweise seine neuen Gesuchsvorbringen den Wegweisungsvollzug betreffen, welche als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass nach dem Gesagten eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die neuen Beweismittel und Vorbringen nach Prüfung der Akten nicht geeignet erscheinen, zu einer anderen Beurteilung des rechtskräftigen Entscheids vom 12. Juni 2018 im Asylpunkt zu führen, dass die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt zu bestätigen ist und auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann, zumal sich die Beschwerdevorbringen dazu im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen im Gesuch vom 24. Juni 2019 und in der Stellungnahme vom 31. Juli 2019 erschöpfen, dass der - erst auf Beschwerdeebene erwähnte - Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 23. September 2018 ohnehin kein neues Beweismittel darstellt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zumal er sich auch nicht auf seinen konkreten Fall bezieht, dass das Schreiben des Vertrauensanwaltes des Beschwerdeführers in Sri Lanka ebenso keine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermag, zumal es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend herabgesetztem Beweiswert handelt, und dessen Inhalt bereits in Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände als wenig wahrscheinlich zu erachten ist, dass sich die Informationen des Vertrauensanwalts überdies in einer Wiederholung der als unglaubhaft taxierten Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen, weshalb sie zu keiner anderen Einschätzung der Vorbringen und namentlich zur Feststellung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation führen können, dass nach dem zuvor Gesagten auch der Beweisantrag auf Befragung des Anwalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Rahmen einer Botschaftsabklärung abzuweisen ist, dass abgesehen davon aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich wird, der Beschwerdeführer habe nunmehr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung seines Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu den zu beachtenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zuletzt im Urteil D-4191/2018 vom 8. August 2018 eingehend festgehalten hat, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. D-4191/2018 E. 9.3 und 9.4), dass den Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln keine neuen glaubhaft gemachten Angaben zu den Risikofaktoren zu entnehmen sind, welche nunmehr auf ein Risikoprofil schliessen lassen könnten, das den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als den Separatismus unterstützenden Tamilen verdächtig mache, dass dies auch unter Berücksichtigung der diversen Länderberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka festzuhalten ist, dass die weiteren Ausführungen zu den Risikofaktoren im Ergebnis auf eine Neubeurteilung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts hinauslaufen würden, was dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsgesuch widerspräche, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass im ersten Asylverfahren mit Urteil D-4191/2018 vom 8. August 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-6142/2018 E. 12.3), dass die Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine andere Einschätzung rechtfertigen, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die seiner Wegweisung in genereller oder individueller Hinsicht entgegenstehen könnten, dass sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin zu bejahen ist, zumal auch nach den Anschlägen vom April 2019 und der Ausrufung des Notstands in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, dass die diversen Berichte zur Situation in Sri Lanka hier ebenso keine andere Einschätzung stützen, dass der Beschwerdeführer überdies keine neuen individuellen Umstände geltend macht, aufgrund derer sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall aufdrängt, und seine diesbezügliche Rüge daher ins Leere geht, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich weiterhin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass daher auch die Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 S. 1 AsylG), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ebenso zu Recht verneint wurde, da eine gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhobene Beschwerde den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Anträge auf wiedererwägungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf wiedererwägungsweise Anordnung des Vollzugsstopps gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von praxisgemäss Fr. 1'500.- in aussichtslosen ausserordentlichen Verfahren (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 17. Oktober 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: