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D-6142/2018

D-6142/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2011 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. April 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Am 12. April 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 28. April 2011 die direkte Anhörung durch das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) statt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Distrikt C._______, (...) geboren worden. Von seiner Geburt an bis im Jahr 1994 habe er in einem Dorf namens D._______, E._______, gelebt. Zweimal habe die Familie fliehen müssen, zum ersten Mal, als er noch ein Baby gewesen sei. Das zweite Mal seien er und seine Familienangehörigen im Jahr 1994 nach F._______ geflohen, wo sie bis im Jahr 1996 bei seiner Grosstante väterlicherseits gelebt hätten. Auf dieser Flucht sei seine Mutter spurlos verschwunden. Von 1996 bis am 31. August 2008 habe er wiederum in D._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die Schule eingetreten, habe diese jedoch im Jahr 2008 wegen eines Problems abgebrochen. Im Januar 2006 sei er einer Studentenorganisation beigetreten. Am 1. März 2007 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und drei Wochen lang in einem Camp verhört worden, da er verdächtigt worden sei, etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun zu haben. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach drei Wochen sei er auf Intervention seines Vaters sowie des (...) wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Studentenorganisation Mitglieder von den LTTE - üblicherweise drei bis vier Personen - bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch für solche Personen Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am 31. August 2008 habe eine Explosion in G._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mitglieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des 31. August 2008 wieder fortgegangen seien. Einer der drei (H._______) sei später von der Armee getötet, ein weiterer (I._______) sei verhaftet worden, und ein dritter (J._______) habe entkommen können. Dieser habe ihm von den Geschehnissen berichtet und geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe zunächst bei einem Freund in K._______ und zwei Tage später bei seinem Onkel in F._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig bei seinem Vater in D._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals geschlagen. Am 20. Juli 2009 hätten Armeeangehörige seinen Bruder L._______ mitgenommen, der seither verschwunden sei. Aus Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort preisgeben, habe er seit dem 21. Juli 2009 abwechselnd in M._______ und N._______ gelebt. Am 31. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde (O._______), der ihm geholfen habe, in N._______ erschossen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe. Der Beschwerdeführer reichte seine am 7. Dezember 2006 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Mit Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Juni 2011 dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 räumte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 9. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz ein. Am 6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde als verschwunden gemeldet. D. Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Darin brachte er zur Begründung vor, er sei in Sri Lanka Mitglied einer studentischen Vereinigung (...) C._______ gewesen, welche den Widerstand der tamilischen Bevölkerung unterstützt und an Veranstaltungen, welche zugunsten der LTTE durchgeführt worden seien, teilgenommen habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der sri-lankischen Regierung der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, festgenommen und verhört worden. Nach seiner Freilassung seien bei einem Anschlag zwei Bekannte festgenommen worden. Aufgrund deren Aussagen sei er erneut verdächtigt und gesucht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, unterzutauchen. Nach Ende des Krieges sei er mehrere Male zuhause gesucht worden. Anlässlich einer dieser Suchen sei sein Bruder mitgenommen worden, welcher bis zum heutigen Tag vermisst werde. Im Jahre 2011 sei ihm die Flucht aus Sri Lanka gelungen. Er werde bis heute noch immer gesucht. Sein Vater sei ein kranker und psychisch angeschlagener Mann. Dieser werde immer wieder vom Geheimdienst belästigt und nach seinem Aufenthaltsort sowie seinen Aktivitäten gefragt. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lankische Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders und bei einer Rückkehr drohe ihm ähnliches Ungemach. Zur Untermauerung seines neuerlichen Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer vier Fotos sowie Kopien je eines Unterstützungsschreibens von P._______ - eines früheren sri-lankischen Parlamentsmitglieds - vom 5. Januar 2016 und der Studentenvereinigung (...) C._______ vom 15. Januar 2016, jeweils inklusive englischer Übersetzung, ins Recht. E. Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei reichte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Kopien eines belgischen Flüchtlingspasses sowie einer belgischen Identitätskarte von Q._______, einen Todesfall-Registerauszug bezüglich einer Person namens H._______ inklusive Übersetzung, einen tamilischen Zeitungsartikel bezüglich der Tötung von O._______ inklusive Übersetzung sowie einen Reisepass und eine Aufenthaltsbewilligung in R._______ bezüglich einer weiteren Person namens S._______ ein. Mit Urteil D-3147/2018 vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, durch das am 25. Juni 2018 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der (erstinstanzliche) Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 15. April 2016 rechtskräftig geworden, womit er von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde. Gleichzeitig teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er die Schweiz bis am 27. Juli 2018 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt würde. G. Am 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der von ihm früher geltend gemachten sowie neuer beziehungsweise bisher verschwiegener Asylgründe seien neue Gefährdungselemente hinzugekommen. So habe er bisher aus Angst, von den Schweizer Asylbehörden für asylunwürdig gehalten zu werden, auf Anraten des Schleppers und tamilischer Bekannter bewusst ein falsches Datum für den Bombenanschlag vom 31. August 2018 genannt. Er sei erst nach dem zweiten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 zur Erkenntnis gelangt, nunmehr das korrekte Datum des Anschlags, nämlich den 31. Januar 2008, nennen zu müssen, zumal bei diesem Anschlag auch Zivilisten ums Leben gekommen seien. Er könne in diesem Zusammenhang jetzt auch Beweismittel beibringen, die seine Fluchtgeschichte in wesentlichen Belangen bestätigen würden. Ausserdem sei er nunmehr nach dem Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 imstande, Fotos bezüglich seines jahrelangen exilpolitischen Engagements in der Schweiz beizubringen, wobei das letzte Foto (Beilage 15) nach dem zweiten Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei. Im Weiteren würden neue Gefährdungselemente durch die neuste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Ausserdem erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da zwischenzeitlich auch sein in Sri Lanka lebender Vater verstorben sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich zwei tamilische Schreiben von Q._______ und S._______ vom 16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018, jeweils mit englischer Übersetzung, zu den Akten (vgl. Beilagen 7 bis 10). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer fünf Kopien von Fotos ein, die ihn bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen (vgl. Beilagen 11 bis 15). H. H.a Mit Schreiben vom 23. August 2018 übermittelte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. H.b Mit Schreiben D-4830/2018 vom 30. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 15. August 2018 zur gutscheinenden Behandlung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wies das Gericht namentlich darauf hin, das dritte Asylgesuch werde hauptsächlich mit angeblichen Tatsachen begründet, die der Beschwerdeführer schon im ordentlichen Verfahren gekannt haben müsste, weshalb es sich hierbei nicht um gültige Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handeln dürfte. I. Mit Verfügung vom 18. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - lehnte das SEM den Antrag ab, es sei eine weitere Anhörung durch das SEM durchzuführen. Im Weiteren trat es auf die Anträge auf Einsichtnahme in die Vollzugsakten des SEM beziehungsweise um Akteneinsicht bei den sri-lankischen Behörden nicht ein, da das SEM in seinem Fall entgegen der Annahme seiner Rechtsvertretung weder je Vollzugs- noch Papierbeschaffungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch sowie sein Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 49 f. Ziff. 6). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln (402 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018 und 70 weitere Dokumente [Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffer, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend des Zustandekommens des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahre nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt.

E. 7.1.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

E. 7.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM seinen im Rahmen des dritten Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu den von ihm vorgebrachten und bisher verschwiegenen Asylgründen betreffend den Bombenanschlag vom 31. Januar 2008 abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über das zweite Asylgesuch ist am 25. Juni 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3147/2016 in Rechtskraft erwachsen. Das dritte Asylgesuch wurde wenige Wochen später innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ändert die vorliegend spezielle Konstellation des Falles nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits im Rahmen seines ersten sowie seines zweiten Asylgesuchs behauptet, im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2008 gesucht zu werden. Der einzige Unterschied zu seiner im Rahmen der beiden früheren Asylverfahren gemachten Aussagen besteht darin, dass der fragliche Vorfall am 31. Januar 2008 und nicht - wie früher behauptet - am 31. August 2008 stattgefunden haben soll. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zum angeblichen Bombenattentat mündlich zu äussern, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn nunmehr im dritten Asylverfahren zu einem weit zurückliegenden Geschehnis erneut anzuhören. Demnach ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es eine inkorrekte und falsch begründete Würdigung der beiden Bestätigungsschreiben von Q._______ und von S._______ vom 16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018 sowie der zum Beleg des Bombenattentats vom 31. Januar 2008 eingereichten Berichte vorgenommen und damit zentrale Vorbringen faktisch nicht gewürdigt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den angeblich von ihm beherbergten drei LTTE-Mitgliedern bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.

E. 7.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So habe sie einerseits eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen sowie der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen, andererseits seine exilpolitischen Aktivitäten zu Unrecht als nicht exponiert eingestuft und dabei zusätzlich die Beilagen 11 bis 14 des dritten Asylgesuchs unzutreffenderweise mit der Argumentation fehlender funktioneller Zuständigkeit unberücksichtigt gelassen. Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts des nunmehrigen Todes seines Vaters eine unvollständige Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund eines fehlenden sozialen Beziehungsnetzes seiner selbst im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka vorgenommen. Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich bis anhin verschwiegenen Sachverhaltselementen hinreichend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätte im Rahmen des dritten Asylverfahrens sämtliche eingereichten Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würdigen müssen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass vorbestandene, also vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens stattgefundene exilpolitische Tätigkeiten im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes und einfaches Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten entspricht die Nichtberücksichtigung der vorbestandenen exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf unvollständiger beziehungsweise unrichtiger Sachverhaltsabklärung verbietet. Darüber hinaus hat das SEM ein Bild, welches den Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Sportmannschaft zeigt und das gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sein soll, sowohl sachverhaltlich erwähnt als auch inhaltlich angemessen gewürdigt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist, im Rahmen seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt hat, indessen hinsichtlich der Frage eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in seiner Heimat zu anderen Schlussfolgerungen wie der Beschwerdeführer gelangt ist.

E. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei "insbesondere hinsichtlich seiner vermeintlichen Involvierung in den Bombenanschlag vom 21. Januar 2008, zu seinen LTTE-Verbindungen sowie zu seinem exilpolitischen Engagement" erneut ausführlich anzuhören.

E. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten und zweiten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, zu seiner angeblichen Involvierung in das Bombenattentat im Jahr 2008 Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf seine angeblichen LTTE-Verbindungen. Auch im Rahmen des dritten Asylverfahrens hatte er sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 15. August 2018 als auch in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2018 die Möglichkeit, sich schriftlich zu seinen Verfolgungsgründen zu äussern, was er denn auch getan hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Anhörung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

E. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis anhin verschwiegen, dass das Bombenattentat nicht - wie von ihm im Verlaufe der ersten beiden Asylverfahren behauptet - am 31. August 2008, sondern am 31. Januar 2008 stattgefunden habe. Er habe dies auf Anraten des Schleppers sowie tamilischer Bekannter getan, weil ihn diese davor gewarnt hätten, das korrekte Datum des Anschlags anzugeben, da ihn die Schweizer Asylbehörden sonst als asylunwürdig einstufen könnten. Im Weiteren könne er nunmehr mittels zweier schriftlichen Zeugenaussagen nachweisen, dass er im Zusammenhang mit dem Bombenattentat vom 31. Januar 2008 behördlich gesucht werde. Dies würde sowohl durch Q._______ als auch durch T._______ in deren Zeugenschreiben vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August 2018 bestätigt. Bei Q._______ handle es sich um jene Person, die ihn kurz nach dem Geschehnis habe warnen können, während S._______ diejenige Person sei, die damals festgenommen, verhört, und etwa zwei Jahre später freigelassen worden sei.

E. 10.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. September 2018 zutreffend feststellte, haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der beiden vorangegangenen Asylverfahren die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers umfassend geprüft und für unglaubhaft befunden. Es müssten demnach stichhaltige neue Sachverhaltselemente vorliegen, um eine Neueinschätzung der Gesamtvorbringen zu erlauben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor Asylunwürdigkeit bewusst ein falsches Datum des Bombenanschlags angegeben zu haben, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich widersinnig, da er seine Verfolgungssituation ja von Anfang an in einen konkreten Zusammenhang mit einem Bombenanschlag gebracht hatte, weshalb sich das genaue Datum desselben (für die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit) als vollkommen unerheblich erweist. Demgegenüber fällt nach einem Studium der Gesamtakten auf, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines zweiten Asylverfahrens ein Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds P._______ vom 5. Januar 2016 einreichte, worin dieser bestätigte, der Beschwerdeführer sei nach einem Bombenanschlag in G._______ am 31. Januar 2008 gesucht worden (vgl. Beweismittelkuvert B2/1 Ziff. 2 i.V.m. Verfügung SEM vom 15.4. 2016 S. 3). Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nunmehr im dritten Asylverfahren auf unbehelfliche Weise versucht, den gravierenden zeitlichen Widerspruch in Bezug auf das Bombenattentat nachträglich in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. Allein dieser Widerspruch wiegt, da jeglicher Plausibilität entbehrend, derart schwer, dass die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen eines Bombenattentats im Jahr 2008 als unglaubhaft erscheint.

E. 10.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Schreiben von Q._______ und T._______ vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August 2018 nichts zu ändern. So beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 im Rahmen des zweiten Asylverfahrens mit der Frage, ob Q._______ und T._______ als Zeugen einzuvernehmen seien. Es gelangte dabei in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, mit der blossen Bekanntgabe des Namens und des Aufenthaltsorts einer Person werde nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine beim angeblichen Bombenanschlag beteiligte Person handle, und wies den Antrag auf Zeugenbefragung ab. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen im vorerwähnten Urteil verwiesen werden (a.a.O. S. 18 E. 4.2.3). Solches gilt selbstverständlich gleichermassen für die vom Rechtsvertreter im dritten Asylverfahren beigebrachten zwei Bestätigungsschreiben besagter Personen, die das SEM in seiner Verfügung vom 18. September 2018 zu Recht als "blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" qualifiziert hat (a.a.O. S. 6 Ziff. 3).

E. 10.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch weiter geltend, er sei nunmehr in der Lage, zu belegen, dass er sich im Exil über mehrere Jahre für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe und reichte in diesem Zusammenhang fünf Beweismittel ein (Beilagen 11 bis 15). Die Vorinstanz würdigte in der Folge lediglich Beweismittel 5, da nur dieses nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sei, wogegen die übrigen vier Beweismittel nur auf dem Wege einer allfälligen Revision geprüft werden dürften, da sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Diese Sichtweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 vorstehend). Im letzten Beweismittel ist der Beschwerdeführer auf der Kopie einer Gruppenfoto als Teilnehmer einer Cricket-Mannschaft erkennbar, die sich laut einer Anmerkung auf der Fotografie am (...) in U._______ formiert haben soll, wobei einer der Abgebildeten demonstrativ eine LTTE-Flagge in die Höhe hält. Es wird in der Beschwerde indessen nicht näher dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch dieses (angebliche) exilpolitische Wirken nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens nun derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen demnach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 10.5 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 10.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 10.6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpolitisches Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund achtjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 10.6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem verfüge er infolge des Todes seines Vaters in Sri Lanka über kein sozial tragfähiges Netz mehr.

E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, E._______ (C._______-[...]) und lebte bis zur Ausreise immer in der (...) (vgl. act. A4/12 S. 2 f.). Er verfügt über mehrere Familienangehörige (eine Tante und einen Grossonkel väterlicherseits) in seiner Heimat. Ausserdem lebt in V._______ ein Onkel väterlicherseits, der ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnte. Mithin ist trotz des Todes seines Vaters davon auszugehen, dass er über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er elf Jahre lang die Schule besucht, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund. Ausserdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulausbildung bei der Stellensuche in seiner Heimat begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Die nicht näher substantiierte Behauptung in der Beschwerde, er könne auf keine Bekannte seines Vaters zurückgreifen (a.a.O. S. 23 Ziff. 4.4.4 i.V.m. S. 63 Ziff. 9.2), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 15 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6142/2018 Urteil vom 3. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2011 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. April 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Am 12. April 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 28. April 2011 die direkte Anhörung durch das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) statt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Distrikt C._______, (...) geboren worden. Von seiner Geburt an bis im Jahr 1994 habe er in einem Dorf namens D._______, E._______, gelebt. Zweimal habe die Familie fliehen müssen, zum ersten Mal, als er noch ein Baby gewesen sei. Das zweite Mal seien er und seine Familienangehörigen im Jahr 1994 nach F._______ geflohen, wo sie bis im Jahr 1996 bei seiner Grosstante väterlicherseits gelebt hätten. Auf dieser Flucht sei seine Mutter spurlos verschwunden. Von 1996 bis am 31. August 2008 habe er wiederum in D._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die Schule eingetreten, habe diese jedoch im Jahr 2008 wegen eines Problems abgebrochen. Im Januar 2006 sei er einer Studentenorganisation beigetreten. Am 1. März 2007 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und drei Wochen lang in einem Camp verhört worden, da er verdächtigt worden sei, etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun zu haben. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach drei Wochen sei er auf Intervention seines Vaters sowie des (...) wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Studentenorganisation Mitglieder von den LTTE - üblicherweise drei bis vier Personen - bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch für solche Personen Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am 31. August 2008 habe eine Explosion in G._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mitglieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des 31. August 2008 wieder fortgegangen seien. Einer der drei (H._______) sei später von der Armee getötet, ein weiterer (I._______) sei verhaftet worden, und ein dritter (J._______) habe entkommen können. Dieser habe ihm von den Geschehnissen berichtet und geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe zunächst bei einem Freund in K._______ und zwei Tage später bei seinem Onkel in F._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig bei seinem Vater in D._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals geschlagen. Am 20. Juli 2009 hätten Armeeangehörige seinen Bruder L._______ mitgenommen, der seither verschwunden sei. Aus Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort preisgeben, habe er seit dem 21. Juli 2009 abwechselnd in M._______ und N._______ gelebt. Am 31. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde (O._______), der ihm geholfen habe, in N._______ erschossen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe. Der Beschwerdeführer reichte seine am 7. Dezember 2006 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Mit Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Juni 2011 dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 räumte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 9. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz ein. Am 6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde als verschwunden gemeldet. D. Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Darin brachte er zur Begründung vor, er sei in Sri Lanka Mitglied einer studentischen Vereinigung (...) C._______ gewesen, welche den Widerstand der tamilischen Bevölkerung unterstützt und an Veranstaltungen, welche zugunsten der LTTE durchgeführt worden seien, teilgenommen habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der sri-lankischen Regierung der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, festgenommen und verhört worden. Nach seiner Freilassung seien bei einem Anschlag zwei Bekannte festgenommen worden. Aufgrund deren Aussagen sei er erneut verdächtigt und gesucht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, unterzutauchen. Nach Ende des Krieges sei er mehrere Male zuhause gesucht worden. Anlässlich einer dieser Suchen sei sein Bruder mitgenommen worden, welcher bis zum heutigen Tag vermisst werde. Im Jahre 2011 sei ihm die Flucht aus Sri Lanka gelungen. Er werde bis heute noch immer gesucht. Sein Vater sei ein kranker und psychisch angeschlagener Mann. Dieser werde immer wieder vom Geheimdienst belästigt und nach seinem Aufenthaltsort sowie seinen Aktivitäten gefragt. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lankische Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders und bei einer Rückkehr drohe ihm ähnliches Ungemach. Zur Untermauerung seines neuerlichen Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer vier Fotos sowie Kopien je eines Unterstützungsschreibens von P._______ - eines früheren sri-lankischen Parlamentsmitglieds - vom 5. Januar 2016 und der Studentenvereinigung (...) C._______ vom 15. Januar 2016, jeweils inklusive englischer Übersetzung, ins Recht. E. Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei reichte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Kopien eines belgischen Flüchtlingspasses sowie einer belgischen Identitätskarte von Q._______, einen Todesfall-Registerauszug bezüglich einer Person namens H._______ inklusive Übersetzung, einen tamilischen Zeitungsartikel bezüglich der Tötung von O._______ inklusive Übersetzung sowie einen Reisepass und eine Aufenthaltsbewilligung in R._______ bezüglich einer weiteren Person namens S._______ ein. Mit Urteil D-3147/2018 vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, durch das am 25. Juni 2018 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der (erstinstanzliche) Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 15. April 2016 rechtskräftig geworden, womit er von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde. Gleichzeitig teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er die Schweiz bis am 27. Juli 2018 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt würde. G. Am 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der von ihm früher geltend gemachten sowie neuer beziehungsweise bisher verschwiegener Asylgründe seien neue Gefährdungselemente hinzugekommen. So habe er bisher aus Angst, von den Schweizer Asylbehörden für asylunwürdig gehalten zu werden, auf Anraten des Schleppers und tamilischer Bekannter bewusst ein falsches Datum für den Bombenanschlag vom 31. August 2018 genannt. Er sei erst nach dem zweiten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 zur Erkenntnis gelangt, nunmehr das korrekte Datum des Anschlags, nämlich den 31. Januar 2008, nennen zu müssen, zumal bei diesem Anschlag auch Zivilisten ums Leben gekommen seien. Er könne in diesem Zusammenhang jetzt auch Beweismittel beibringen, die seine Fluchtgeschichte in wesentlichen Belangen bestätigen würden. Ausserdem sei er nunmehr nach dem Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 imstande, Fotos bezüglich seines jahrelangen exilpolitischen Engagements in der Schweiz beizubringen, wobei das letzte Foto (Beilage 15) nach dem zweiten Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei. Im Weiteren würden neue Gefährdungselemente durch die neuste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Ausserdem erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da zwischenzeitlich auch sein in Sri Lanka lebender Vater verstorben sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich zwei tamilische Schreiben von Q._______ und S._______ vom 16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018, jeweils mit englischer Übersetzung, zu den Akten (vgl. Beilagen 7 bis 10). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer fünf Kopien von Fotos ein, die ihn bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen (vgl. Beilagen 11 bis 15). H. H.a Mit Schreiben vom 23. August 2018 übermittelte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. H.b Mit Schreiben D-4830/2018 vom 30. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 15. August 2018 zur gutscheinenden Behandlung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wies das Gericht namentlich darauf hin, das dritte Asylgesuch werde hauptsächlich mit angeblichen Tatsachen begründet, die der Beschwerdeführer schon im ordentlichen Verfahren gekannt haben müsste, weshalb es sich hierbei nicht um gültige Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handeln dürfte. I. Mit Verfügung vom 18. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - lehnte das SEM den Antrag ab, es sei eine weitere Anhörung durch das SEM durchzuführen. Im Weiteren trat es auf die Anträge auf Einsichtnahme in die Vollzugsakten des SEM beziehungsweise um Akteneinsicht bei den sri-lankischen Behörden nicht ein, da das SEM in seinem Fall entgegen der Annahme seiner Rechtsvertretung weder je Vollzugs- noch Papierbeschaffungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch sowie sein Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 49 f. Ziff. 6). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln (402 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018 und 70 weitere Dokumente [Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffer, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend des Zustandekommens des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahre nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. 7.1.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 7.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM seinen im Rahmen des dritten Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu den von ihm vorgebrachten und bisher verschwiegenen Asylgründen betreffend den Bombenanschlag vom 31. Januar 2008 abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über das zweite Asylgesuch ist am 25. Juni 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3147/2016 in Rechtskraft erwachsen. Das dritte Asylgesuch wurde wenige Wochen später innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ändert die vorliegend spezielle Konstellation des Falles nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits im Rahmen seines ersten sowie seines zweiten Asylgesuchs behauptet, im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2008 gesucht zu werden. Der einzige Unterschied zu seiner im Rahmen der beiden früheren Asylverfahren gemachten Aussagen besteht darin, dass der fragliche Vorfall am 31. Januar 2008 und nicht - wie früher behauptet - am 31. August 2008 stattgefunden haben soll. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zum angeblichen Bombenattentat mündlich zu äussern, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn nunmehr im dritten Asylverfahren zu einem weit zurückliegenden Geschehnis erneut anzuhören. Demnach ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es eine inkorrekte und falsch begründete Würdigung der beiden Bestätigungsschreiben von Q._______ und von S._______ vom 16. Juli 2018 beziehungsweise vom 13. August 2018 sowie der zum Beleg des Bombenattentats vom 31. Januar 2008 eingereichten Berichte vorgenommen und damit zentrale Vorbringen faktisch nicht gewürdigt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den angeblich von ihm beherbergten drei LTTE-Mitgliedern bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 7.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So habe sie einerseits eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen sowie der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen, andererseits seine exilpolitischen Aktivitäten zu Unrecht als nicht exponiert eingestuft und dabei zusätzlich die Beilagen 11 bis 14 des dritten Asylgesuchs unzutreffenderweise mit der Argumentation fehlender funktioneller Zuständigkeit unberücksichtigt gelassen. Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts des nunmehrigen Todes seines Vaters eine unvollständige Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund eines fehlenden sozialen Beziehungsnetzes seiner selbst im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka vorgenommen. Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich bis anhin verschwiegenen Sachverhaltselementen hinreichend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätte im Rahmen des dritten Asylverfahrens sämtliche eingereichten Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würdigen müssen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass vorbestandene, also vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens stattgefundene exilpolitische Tätigkeiten im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes und einfaches Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten entspricht die Nichtberücksichtigung der vorbestandenen exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf unvollständiger beziehungsweise unrichtiger Sachverhaltsabklärung verbietet. Darüber hinaus hat das SEM ein Bild, welches den Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Sportmannschaft zeigt und das gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sein soll, sowohl sachverhaltlich erwähnt als auch inhaltlich angemessen gewürdigt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist, im Rahmen seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt hat, indessen hinsichtlich der Frage eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in seiner Heimat zu anderen Schlussfolgerungen wie der Beschwerdeführer gelangt ist. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei "insbesondere hinsichtlich seiner vermeintlichen Involvierung in den Bombenanschlag vom 21. Januar 2008, zu seinen LTTE-Verbindungen sowie zu seinem exilpolitischen Engagement" erneut ausführlich anzuhören. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten und zweiten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, zu seiner angeblichen Involvierung in das Bombenattentat im Jahr 2008 Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf seine angeblichen LTTE-Verbindungen. Auch im Rahmen des dritten Asylverfahrens hatte er sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 15. August 2018 als auch in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2018 die Möglichkeit, sich schriftlich zu seinen Verfolgungsgründen zu äussern, was er denn auch getan hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Anhörung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis anhin verschwiegen, dass das Bombenattentat nicht - wie von ihm im Verlaufe der ersten beiden Asylverfahren behauptet - am 31. August 2008, sondern am 31. Januar 2008 stattgefunden habe. Er habe dies auf Anraten des Schleppers sowie tamilischer Bekannter getan, weil ihn diese davor gewarnt hätten, das korrekte Datum des Anschlags anzugeben, da ihn die Schweizer Asylbehörden sonst als asylunwürdig einstufen könnten. Im Weiteren könne er nunmehr mittels zweier schriftlichen Zeugenaussagen nachweisen, dass er im Zusammenhang mit dem Bombenattentat vom 31. Januar 2008 behördlich gesucht werde. Dies würde sowohl durch Q._______ als auch durch T._______ in deren Zeugenschreiben vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August 2018 bestätigt. Bei Q._______ handle es sich um jene Person, die ihn kurz nach dem Geschehnis habe warnen können, während S._______ diejenige Person sei, die damals festgenommen, verhört, und etwa zwei Jahre später freigelassen worden sei. 10.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. September 2018 zutreffend feststellte, haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der beiden vorangegangenen Asylverfahren die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers umfassend geprüft und für unglaubhaft befunden. Es müssten demnach stichhaltige neue Sachverhaltselemente vorliegen, um eine Neueinschätzung der Gesamtvorbringen zu erlauben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor Asylunwürdigkeit bewusst ein falsches Datum des Bombenanschlags angegeben zu haben, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich widersinnig, da er seine Verfolgungssituation ja von Anfang an in einen konkreten Zusammenhang mit einem Bombenanschlag gebracht hatte, weshalb sich das genaue Datum desselben (für die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit) als vollkommen unerheblich erweist. Demgegenüber fällt nach einem Studium der Gesamtakten auf, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines zweiten Asylverfahrens ein Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds P._______ vom 5. Januar 2016 einreichte, worin dieser bestätigte, der Beschwerdeführer sei nach einem Bombenanschlag in G._______ am 31. Januar 2008 gesucht worden (vgl. Beweismittelkuvert B2/1 Ziff. 2 i.V.m. Verfügung SEM vom 15.4. 2016 S. 3). Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nunmehr im dritten Asylverfahren auf unbehelfliche Weise versucht, den gravierenden zeitlichen Widerspruch in Bezug auf das Bombenattentat nachträglich in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. Allein dieser Widerspruch wiegt, da jeglicher Plausibilität entbehrend, derart schwer, dass die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen eines Bombenattentats im Jahr 2008 als unglaubhaft erscheint. 10.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Schreiben von Q._______ und T._______ vom 16. Juli 2018 respektive vom 13. August 2018 nichts zu ändern. So beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 im Rahmen des zweiten Asylverfahrens mit der Frage, ob Q._______ und T._______ als Zeugen einzuvernehmen seien. Es gelangte dabei in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, mit der blossen Bekanntgabe des Namens und des Aufenthaltsorts einer Person werde nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine beim angeblichen Bombenanschlag beteiligte Person handle, und wies den Antrag auf Zeugenbefragung ab. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen im vorerwähnten Urteil verwiesen werden (a.a.O. S. 18 E. 4.2.3). Solches gilt selbstverständlich gleichermassen für die vom Rechtsvertreter im dritten Asylverfahren beigebrachten zwei Bestätigungsschreiben besagter Personen, die das SEM in seiner Verfügung vom 18. September 2018 zu Recht als "blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" qualifiziert hat (a.a.O. S. 6 Ziff. 3). 10.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch weiter geltend, er sei nunmehr in der Lage, zu belegen, dass er sich im Exil über mehrere Jahre für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe und reichte in diesem Zusammenhang fünf Beweismittel ein (Beilagen 11 bis 15). Die Vorinstanz würdigte in der Folge lediglich Beweismittel 5, da nur dieses nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sei, wogegen die übrigen vier Beweismittel nur auf dem Wege einer allfälligen Revision geprüft werden dürften, da sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Diese Sichtweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 vorstehend). Im letzten Beweismittel ist der Beschwerdeführer auf der Kopie einer Gruppenfoto als Teilnehmer einer Cricket-Mannschaft erkennbar, die sich laut einer Anmerkung auf der Fotografie am (...) in U._______ formiert haben soll, wobei einer der Abgebildeten demonstrativ eine LTTE-Flagge in die Höhe hält. Es wird in der Beschwerde indessen nicht näher dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch dieses (angebliche) exilpolitische Wirken nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens nun derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen demnach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 10.5 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 10.6 10.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpolitisches Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund achtjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem verfüge er infolge des Todes seines Vaters in Sri Lanka über kein sozial tragfähiges Netz mehr. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, E._______ (C._______-[...]) und lebte bis zur Ausreise immer in der (...) (vgl. act. A4/12 S. 2 f.). Er verfügt über mehrere Familienangehörige (eine Tante und einen Grossonkel väterlicherseits) in seiner Heimat. Ausserdem lebt in V._______ ein Onkel väterlicherseits, der ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnte. Mithin ist trotz des Todes seines Vaters davon auszugehen, dass er über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er elf Jahre lang die Schule besucht, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund. Ausserdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulausbildung bei der Stellensuche in seiner Heimat begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Die nicht näher substantiierte Behauptung in der Beschwerde, er könne auf keine Bekannte seines Vaters zurückgreifen (a.a.O. S. 23 Ziff. 4.4.4 i.V.m. S. 63 Ziff. 9.2), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

15. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: