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D-4489/2020

D-4489/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 4. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine (...) seien vom CID (Criminal Investigation Departement) gesucht worden, da sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt hätten. Weil sie zuletzt bei seiner Familie zu Hause registriert gewesen seien, hätten sich Angehörige des CID ab Ende März 2016 mehrmals bei ihnen nach deren aktuellen Aufenthaltsorten und Telefonnummern erkundigt. An einem Vormittag Ende April 2016 sei er vom CID sodann ins Camp D._______ mitgenommen worden, wo er bis am Nachmittag festgehalten, befragt und auch körperlich misshandelt worden sei. Noch am selben Abend seien Angehörige des CID erneut bei seiner Familie zu Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt, währenddessen er bereits weggelaufen sei. In der Folge habe er sich knapp drei Monate bei einem Bekannten seines (...) in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) versteckt, bevor er seinen Heimatstaat gegen Ende Juli 2016 auf dem Luftweg verlassen habe. Sowohl während seines Aufenthaltes in E._______, als auch nach seiner Ausreise hätten sich die sri-lankischen Behörden (CID sowie Polizei) bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 ab. Das Gericht ging mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. B. B.a Am 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters ein und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Angehörigen hätten ihm davon abgeraten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Sie hätten ihn darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er werde beschuldigt, wie seine (...) die LTTE unterstützt zu haben. Wegen der Verwandtschaft zu diesen (...) und weil er sich nicht bei den heimatlichen Behörden gemeldet habe, seien seine Angehörigen seitens des CID Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Diese Verfolgung habe seinem (...) am 1. Juni 2020 das Leben gekostet. Die restlichen Angehörigen seiner Kernfamilie ([...]) würden nur noch über einen Mittelsmann - einem Verwandten seines (...) namens G._______ - mit ihm kommunizieren. Zum Beweis dieser Tatsachen habe ihm seine Familie über den Mittelsmann einen Haftbefehl des Amtsgerichts B._______ vom 13. Januar 2020 sowie eine «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 mittels einer DHL-Sendung zukommen lassen. B.c Der Eingabe lagen - nebst der Vollmacht vom 27. Mai 2020 - der soeben zitierte Haftbefehl des Amtsgerichts B._______ vom 13. Januar 2020, die soeben zitierte «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 (jeweils im Original) sowie die Kopie einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus H._______ (Absender: G._______) bei. C. Das SEM nahm diese Eingabe als «Wiedererwägungsgesuch» entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 einstweilen aus. D. D.a Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ins Recht gelegte «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 nicht in einer der drei Amtssprachen abgefasst sei und forderte ihn auf, das Schriftstück bis zum 14. August 2020 in einer entsprechenden Übersetzung einzureichen, andernfalls das Dokument nicht berücksichtigt werde. D.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM geltend, dass es sich bei der Eingabe vom 15. Juli 2020 nicht um ein Wiedererwägungs-, sondern um ein Mehrfachgesuch handle, und bat um Anpassung. Ferner ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Übersetzung bis zum 30. August 2020. D.c Mit Schreiben vom 18. August 2020 erstreckte das SEM die Frist antragsgemäss. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach seiner Auffassung nach ihrem Inhalt richte und es die Eingabe vom 15. Juli 2020 als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» einstufe, wobei eine ausführliche Auseinandersetzung der Rechtsnatur im Rahmen des Entscheids erfolge. D.d Am 18. August 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM die einverlangte Übersetzung zukommen. E. Mit Verfügung vom 2. September 2020 (tags darauf eröffnet) trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 - mangels funktioneller Zuständigkeit sowie mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG - nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 29. Oktober 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollumfänglich auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - neben der bereits aktenkundigen Vollmacht und der Eingabe vom 15. Juli 2020 (vgl. oben, Bst. B.) - die angefochtene Verfügung in Kopie. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 14. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 4.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid vom 2. September 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 5.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 5.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung richte. In seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 mache der Beschwerdeführer - unter Anrufung eines Haftbefehls vom 13. Januar 2020 sowie einer Polizeinachricht vom 22. Juni 2020 - geltend, er werde von den sri-lankischen Behörden beschuldigt, wie seine (...) Teil einer terroristischen Gruppierung gewesen zu sein, weswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Damit mache er gerade nicht geltend, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2019 fehlerfrei gewesen sei und sich erst nachträglich flüchtlingsrelevante Gründe ergeben hätten. So habe er bereits im ordentlichen Verfahren angegeben, dass er mittlerweile von der Polizei gesucht werde (vgl.SEM-Akte A24, F117). Vor diesem Hintergrund sollten die angerufenen Beweismittel belegen, dass die frühere Einschätzung des SEM revidiert werden müsse. Seine Eingabe werde daher - mit Ausnahme des Haftbefehls vom 13. Januar 2020 - nicht als Mehrfachgesuch, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Hingegen habe der Haftbefehl bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 Bestand gehabt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). Es bleibe ihm unbenommen, sich mit diesem Vorbringen revisionsrechtlich ans Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Sie erwägt weiter, dass Wiedererwägungsgesuche gehörig begründet sein müssten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG). In Bezug auf die eingereichte Polizeinachricht vom 22. Juni 2020 sei darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert dieses Dokuments sehr gering sei. Einerseits sei ein solches Formular einfach zu fälschen. Andererseits seien in letzter Zeit häufig solche nicht-authentischen Originaldokumente bei den schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-4800/2019 vom 14. November 2019). Seiner Eingabe seien sodann keinerlei Angaben zu entnehmen, wie die eingereichte Polizeinachricht habe erhältlich gemacht werden können. Auch eine Erklärung, warum sie erst vier Jahre nach den darin aufgeführten Ereignissen hätte ausgestellt werden können, lasse sich seinen Angaben nicht entnehmen. Insofern er schliesslich geltend mache, sein (...) sei wegen der Verfolgung durch das CID am 1. Juni 2020 verstorben, handle es sich um eine reine Behauptung, die er weder substanziiert, noch mittels geeigneter Dokumente belegt habe. Die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten Vorbringen würden sich somit als nicht gehörig begründet erweisen, weshalb darauf nicht eingetreten werde.

E. 6.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, die Vorinstanz habe sein Gesuch vom 15. Juli 2020 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungs- respektive Revisionsgesuch eingestuft. Die «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 sei nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 datiert und belege, dass die heimatlichen Behörden gegen ihn ein Strafverfahren aufgrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung eingeleitet hätten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl - oder zumindest die vorläufige Aufnahme - zu gewähren sei. Gemäss Rechtsprechung liege ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet werde. Dagegen handle es sich um ein neues Asylgesuch, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zum Ganzen EMARK 1998/1 E. 6c und BVGE 2014/39 E. 4.6). Nach dem Gesagten sei sein Gesuch hinsichtlich der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sodann sei der Vorinstanz zwar darin Recht zu geben, dass der Haftbefehl vom 13. Januar 2020 bereits vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 entstanden sei und für sich alleine revisionsrechtlich bei letzterem geltend zu machen wäre. Angesichts der Stellung eines neuen Asylgesuchs sei der Haftbefehl aber bewusst - zusammen mit der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 - bei der Vorinstanz eingereicht worden. Die Vorinstanz habe ihre diesbezügliche Unzuständigkeit mit Art. 9 Abs. 2 VwVG begründet, wonach eine Behörde, welche sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache nicht eintrete, wenn eine Partei ihre Zuständigkeit behaupte. Dieses Verhalten sei nicht rechtens, wenn man die anderen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit der Behörden - namentlich Art. 8 VwVG (Überweisung und Meinungsaustausch) - betrachte. Namentlich habe die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass es mit dem Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Meinungsaustausch vorgenommen habe. Nach dem zuvor Dargelegten sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch vom 15. Juli 2020 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollumfänglich auf das Gesuch einzutreten.

E. 7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben, E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 8.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der eingereichte Haftbefehl vom 13. Januar 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c) vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 entstanden ist, weshalb dieser unter dem Titel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel zusammen mit der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 behandelt wissen möchte, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint.

E. 8.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).

E. 8.3 Eine an eine bestimmte Behörde gerichtete Eingabe stellt, für sich genommen, zwar noch keine Behauptung von deren Zuständigkeit dar. Eine solche Behauptung kann aber konkludent erfolgen und ist insbesondere dann gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen ist (BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa).

E. 8.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten, welche seine Eingabe gezielt an die Vorinstanz richtete. Er behauptete damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht.

E. 8.5 Demzufolge ist die Vorinstanz - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - zu Recht auf die Eingabe vom 15. Juli 2020 hinsichtlich des Haftbefehls vom 13. Januar 2020 mit anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten.

E. 9.1 Sodann hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der eingereichten «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 - im Ergebnis - zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Aus dem obgenannten Beweismittel geht im Wesentlichen hervor, dass das CID am 29. April 2016 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen habe. Namentlich habe es denselben an diesem Tag einvernommen und noch am gleichen Abend festnehmen wollen. Er werde beschuldigt, zusammen mit seinen (...) an terroristischen Handlungen zugunsten der LTTE beteiligt gewesen zu sein. Ferner hält es fest, dass das Amtsgericht B._______ mittlerweile einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2016 gewürdigt und - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer D-6323/2019 vom 6. Mai 2020, E. 6). Somit stellt das Einreichen der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 den Versuch dar, einen im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt mittels eines seither neu entstandenen Beweismittels nachträglich zu beweisen, weshalb die Vorinstanz dies - entgegen den Beschwerdevorbringen - zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen hat.

E. 9.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, in Frage stellen würde. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG erfolgte somit zu Recht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am 14. September 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 14. September 2020 wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4489/2020 Urteil vom 25. September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 4. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine (...) seien vom CID (Criminal Investigation Departement) gesucht worden, da sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt hätten. Weil sie zuletzt bei seiner Familie zu Hause registriert gewesen seien, hätten sich Angehörige des CID ab Ende März 2016 mehrmals bei ihnen nach deren aktuellen Aufenthaltsorten und Telefonnummern erkundigt. An einem Vormittag Ende April 2016 sei er vom CID sodann ins Camp D._______ mitgenommen worden, wo er bis am Nachmittag festgehalten, befragt und auch körperlich misshandelt worden sei. Noch am selben Abend seien Angehörige des CID erneut bei seiner Familie zu Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt, währenddessen er bereits weggelaufen sei. In der Folge habe er sich knapp drei Monate bei einem Bekannten seines (...) in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) versteckt, bevor er seinen Heimatstaat gegen Ende Juli 2016 auf dem Luftweg verlassen habe. Sowohl während seines Aufenthaltes in E._______, als auch nach seiner Ausreise hätten sich die sri-lankischen Behörden (CID sowie Polizei) bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 ab. Das Gericht ging mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. B. B.a Am 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters ein und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Angehörigen hätten ihm davon abgeraten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Sie hätten ihn darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er werde beschuldigt, wie seine (...) die LTTE unterstützt zu haben. Wegen der Verwandtschaft zu diesen (...) und weil er sich nicht bei den heimatlichen Behörden gemeldet habe, seien seine Angehörigen seitens des CID Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Diese Verfolgung habe seinem (...) am 1. Juni 2020 das Leben gekostet. Die restlichen Angehörigen seiner Kernfamilie ([...]) würden nur noch über einen Mittelsmann - einem Verwandten seines (...) namens G._______ - mit ihm kommunizieren. Zum Beweis dieser Tatsachen habe ihm seine Familie über den Mittelsmann einen Haftbefehl des Amtsgerichts B._______ vom 13. Januar 2020 sowie eine «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 mittels einer DHL-Sendung zukommen lassen. B.c Der Eingabe lagen - nebst der Vollmacht vom 27. Mai 2020 - der soeben zitierte Haftbefehl des Amtsgerichts B._______ vom 13. Januar 2020, die soeben zitierte «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 (jeweils im Original) sowie die Kopie einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus H._______ (Absender: G._______) bei. C. Das SEM nahm diese Eingabe als «Wiedererwägungsgesuch» entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 einstweilen aus. D. D.a Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ins Recht gelegte «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 nicht in einer der drei Amtssprachen abgefasst sei und forderte ihn auf, das Schriftstück bis zum 14. August 2020 in einer entsprechenden Übersetzung einzureichen, andernfalls das Dokument nicht berücksichtigt werde. D.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM geltend, dass es sich bei der Eingabe vom 15. Juli 2020 nicht um ein Wiedererwägungs-, sondern um ein Mehrfachgesuch handle, und bat um Anpassung. Ferner ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Übersetzung bis zum 30. August 2020. D.c Mit Schreiben vom 18. August 2020 erstreckte das SEM die Frist antragsgemäss. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach seiner Auffassung nach ihrem Inhalt richte und es die Eingabe vom 15. Juli 2020 als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» einstufe, wobei eine ausführliche Auseinandersetzung der Rechtsnatur im Rahmen des Entscheids erfolge. D.d Am 18. August 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM die einverlangte Übersetzung zukommen. E. Mit Verfügung vom 2. September 2020 (tags darauf eröffnet) trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 - mangels funktioneller Zuständigkeit sowie mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG - nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 29. Oktober 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollumfänglich auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - neben der bereits aktenkundigen Vollmacht und der Eingabe vom 15. Juli 2020 (vgl. oben, Bst. B.) - die angefochtene Verfügung in Kopie. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 14. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 4.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid vom 2. September 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 5. 5.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung richte. In seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 mache der Beschwerdeführer - unter Anrufung eines Haftbefehls vom 13. Januar 2020 sowie einer Polizeinachricht vom 22. Juni 2020 - geltend, er werde von den sri-lankischen Behörden beschuldigt, wie seine (...) Teil einer terroristischen Gruppierung gewesen zu sein, weswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Damit mache er gerade nicht geltend, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2019 fehlerfrei gewesen sei und sich erst nachträglich flüchtlingsrelevante Gründe ergeben hätten. So habe er bereits im ordentlichen Verfahren angegeben, dass er mittlerweile von der Polizei gesucht werde (vgl.SEM-Akte A24, F117). Vor diesem Hintergrund sollten die angerufenen Beweismittel belegen, dass die frühere Einschätzung des SEM revidiert werden müsse. Seine Eingabe werde daher - mit Ausnahme des Haftbefehls vom 13. Januar 2020 - nicht als Mehrfachgesuch, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Hingegen habe der Haftbefehl bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 Bestand gehabt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). Es bleibe ihm unbenommen, sich mit diesem Vorbringen revisionsrechtlich ans Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Sie erwägt weiter, dass Wiedererwägungsgesuche gehörig begründet sein müssten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG). In Bezug auf die eingereichte Polizeinachricht vom 22. Juni 2020 sei darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert dieses Dokuments sehr gering sei. Einerseits sei ein solches Formular einfach zu fälschen. Andererseits seien in letzter Zeit häufig solche nicht-authentischen Originaldokumente bei den schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-4800/2019 vom 14. November 2019). Seiner Eingabe seien sodann keinerlei Angaben zu entnehmen, wie die eingereichte Polizeinachricht habe erhältlich gemacht werden können. Auch eine Erklärung, warum sie erst vier Jahre nach den darin aufgeführten Ereignissen hätte ausgestellt werden können, lasse sich seinen Angaben nicht entnehmen. Insofern er schliesslich geltend mache, sein (...) sei wegen der Verfolgung durch das CID am 1. Juni 2020 verstorben, handle es sich um eine reine Behauptung, die er weder substanziiert, noch mittels geeigneter Dokumente belegt habe. Die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten Vorbringen würden sich somit als nicht gehörig begründet erweisen, weshalb darauf nicht eingetreten werde. 6.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, die Vorinstanz habe sein Gesuch vom 15. Juli 2020 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungs- respektive Revisionsgesuch eingestuft. Die «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 sei nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 datiert und belege, dass die heimatlichen Behörden gegen ihn ein Strafverfahren aufgrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung eingeleitet hätten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl - oder zumindest die vorläufige Aufnahme - zu gewähren sei. Gemäss Rechtsprechung liege ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet werde. Dagegen handle es sich um ein neues Asylgesuch, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zum Ganzen EMARK 1998/1 E. 6c und BVGE 2014/39 E. 4.6). Nach dem Gesagten sei sein Gesuch hinsichtlich der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sodann sei der Vorinstanz zwar darin Recht zu geben, dass der Haftbefehl vom 13. Januar 2020 bereits vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 entstanden sei und für sich alleine revisionsrechtlich bei letzterem geltend zu machen wäre. Angesichts der Stellung eines neuen Asylgesuchs sei der Haftbefehl aber bewusst - zusammen mit der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 - bei der Vorinstanz eingereicht worden. Die Vorinstanz habe ihre diesbezügliche Unzuständigkeit mit Art. 9 Abs. 2 VwVG begründet, wonach eine Behörde, welche sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache nicht eintrete, wenn eine Partei ihre Zuständigkeit behaupte. Dieses Verhalten sei nicht rechtens, wenn man die anderen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit der Behörden - namentlich Art. 8 VwVG (Überweisung und Meinungsaustausch) - betrachte. Namentlich habe die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass es mit dem Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Meinungsaustausch vorgenommen habe. Nach dem zuvor Dargelegten sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch vom 15. Juli 2020 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollumfänglich auf das Gesuch einzutreten.

7. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben, E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 8. 8.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der eingereichte Haftbefehl vom 13. Januar 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c) vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils D-6323/2019 vom 6. Mai 2020 entstanden ist, weshalb dieser unter dem Titel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel zusammen mit der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 behandelt wissen möchte, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. 8.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 8.3 Eine an eine bestimmte Behörde gerichtete Eingabe stellt, für sich genommen, zwar noch keine Behauptung von deren Zuständigkeit dar. Eine solche Behauptung kann aber konkludent erfolgen und ist insbesondere dann gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen ist (BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa). 8.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten, welche seine Eingabe gezielt an die Vorinstanz richtete. Er behauptete damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. 8.5 Demzufolge ist die Vorinstanz - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - zu Recht auf die Eingabe vom 15. Juli 2020 hinsichtlich des Haftbefehls vom 13. Januar 2020 mit anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten. 9. 9.1 Sodann hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der eingereichten «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 - im Ergebnis - zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Aus dem obgenannten Beweismittel geht im Wesentlichen hervor, dass das CID am 29. April 2016 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen habe. Namentlich habe es denselben an diesem Tag einvernommen und noch am gleichen Abend festnehmen wollen. Er werde beschuldigt, zusammen mit seinen (...) an terroristischen Handlungen zugunsten der LTTE beteiligt gewesen zu sein. Ferner hält es fest, dass das Amtsgericht B._______ mittlerweile einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2016 gewürdigt und - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer D-6323/2019 vom 6. Mai 2020, E. 6). Somit stellt das Einreichen der «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom 22. Juni 2020 den Versuch dar, einen im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt mittels eines seither neu entstandenen Beweismittels nachträglich zu beweisen, weshalb die Vorinstanz dies - entgegen den Beschwerdevorbringen - zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen hat. 9.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, in Frage stellen würde. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG erfolgte somit zu Recht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am 14. September 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 14. September 2020 wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: