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E-3715/2023

E-3715/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juli 2002 in die Schweiz ein, die Be- schwerdeführerin am (…) August 2003. Nachdem das damalige Bundes- amt für Flüchtlinge ihre Asylgesuche abgelehnt und den Wegweisungsvoll- zug angeordnet hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3465/2006 vom 23. März 2009 die dagegen erhobene Beschwerde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gut. In der Schweiz ge- boren wurden die vier älteren Töchter. Aufgrund der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung B wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls stellte das SEM am 19. März 2012 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. B.a Am 2. August 2021 reisten alle Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 27. August 2021 um Asyl. B.b Im Rahmen ihrer Befragungen gaben sie im Wesentlichen an, am

31. Dezember 2017 zu den Eltern des Beschwerdeführers nach H._______ gereist zu sein. Die Ausreise sei wegen der (…) des Beschwer- deführers erfolgt. In H._______ seien dann auch die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter an (…) erkrankt, die Ausreise dorthin habe sich überdies auf die zweitälteste Tochter gesundheitlich ausgewirkt. Weil ihre pakistanischen Pässe hinterlegt gewesen seien und aufgrund der Corona- Pandemie, hätten sie H._______ erst am 13. Juli 2021 wieder verlassen können. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich insbesondere an (…), ei- ner (…), einer (…) und an (…). Auf ihre (…) Aufenthaltsbewilligung hätten sie verzichtet und ihre (…) Flüchtlingspässe hätten sie den Behörden zu- rückgeschickt, weshalb sie nicht nach H._______ zurückkehren könnten. Sie reichten insbesondere Arztberichte aus H._______ vom 29. September 2020 betreffend die älteste Tochter sowie vom 16. Juli 2021 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten und ein Bestätigungsschreiben vom

12. Januar 2022 bezüglich Rückzugs des Antrags auf Erteilung einer dau- erhaften (…) Aufenthaltsbewilligung. B.c Nachdem eine Anfrage an die (…) Behörden ergeben hatte, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen ausgestellten Reisedokumenten dorthin zurückkehren und sich in H._______ – vorausgesetzt, sie ersuch- ten darum – aufhalten könnten, trat das SEM am 22. August 2022 in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst c AsylG auf ihre Asylgesuche nicht ein,

E-3715/2023 Seite 3 wies sie aus dem Schengenraum weg und ordnete den Wegweisungsvoll- zug an. B.d Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 Be- schwerde an das BVGer. Dabei reichten sie insbesondere folgende Doku- mente ein: – Schreiben der Kantonsschule I._______ vom 26. August 2022 – Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 15. August 2022 – Schreiben der J._______ betreffend stationären Aufenthalt vom 26. August 2022 – Brief der ältesten Tochter vom 27. August 2022 – Brief der zweitältesten Tochter vom 27. August 2022 – Bericht der Schule K._______ vom 30. August 2022 – Schreiben der Schule L._______ vom 31. August 2022 – Ärztlicher Bericht der Gemeinschaftspraxis L._______ vom 1. September 2022

B.e Mit Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 wies das BVGer die Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rückkehrmöglichkeit der Be- schwerdeführenden nach H._______ bejahte es gestützt auf die Auskunft der (…) Behörden sowie die (…) Staatsbürgerschaft der jüngsten Tochter. Den Wegweisungsvollzug erachtete es unter Berücksichtigung der (…)er- krankung des Beschwerdeführers und jener der Beschwerdeführerin an (…) als zumutbar. Die Reintegration würde auch den Kindern problemlos gelingen. Es führte aus, dass die Beschwerdeführenden aus der Dauer des vormaligen Aufenthalts in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. C. C.a Mit als «(Mehrfach-)Gesuch um Asyl» bezeichneter Eingabe vom

14. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und be- antragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie das SEM insbesondere darum, bei einer Qualifikation der Eingabe als Revisionsgesuch dieses dem BVGer zu über- weisen. C.b Diesem Gesuch beigelegt waren nebst einigen bereits unter B.b und B.d aufgeführten Beweismitteln eine auf den Beschwerdeführer und die Töchter lautende vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom

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1. Februar 2023, ein Protokoll eines Ausreisegesprächs vom 14. Februar 2023, ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. M._______ vom 9. Februar 2023 (inkl. Anhänge vom 27. Februar 2016, 5. Dezember 2017 und 8. Juli

2021) betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Bestätigungsschreiben der Kindergartenlehrperson der Schule N._______ vom 31. Januar 2023 betreffend die Tochter F._______ sowie ein Ausdruck einer E-Mail vom

20. Oktober 2020 betreffend Flugannullation. Begründet wurde das Ge- such mit dem Vorliegen von Noven. So ergebe sich aus dem Ausreisege- spräch, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken habe, weshalb seine zwangsweise Rückschaffung nach H._______ zum Selbstmord führen könne und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ebenso sei dem Be- richt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer allfälligen Ausreise in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Feststellung im Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 seien sie damals nicht freiwillig ausge- reist, vielmehr sei es gemäss Frau Dr. med. M._______ beim Beschwer- deführer im Dezember 2017 zu einer Exazerbation seiner psychisch schwerwiegenden Erkrankung gekommen, sodass er damals nicht urteils- fähig gewesen sei. Weiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unvereinbar mit dem Kindeswohl, da sich die Kinder gemäss den einge- reichten Schulberichten in der Schweiz gut eingelebt hätten. Schliesslich hätte die Familie bereits im Oktober 2020 aus H._______ in die Schweiz zurückkehren wollen, ihr Rückflug sei damals jedoch wegen der Corona- Pandemie storniert worden. C.c Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 nahm das SEM die Eingabe vom

14. März 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 22. August 2022 sei rechts- kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es unter Abweisung des Ge- suchs um Erlass der Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte den Antrag um erneute Anhörung ab und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Rechtsmittelbe- lehrung gab es eine 30-tägige Beschwerdefrist an. In seiner Begründung hielt es fest, die Eingabe sei als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, da mit der Krankheit des Gesuchstellers und dem hohen In- tegrationsgrad Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht wür- den. Weil die Beschwerdeführenden sich in H._______ aufgehalten hätten, die (…) Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten, keine konkre- ten Hinweise für eine Ausschaffung nach Pakistan bestünden und H._______ die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert habe, sei auf ihr Wie- dererwägungsgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten.

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D. D.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2023 Be- schwerde an das BVGer. Sie beantragen, es sei der Entscheid des SEM vom 1. Juni 2023 aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Sache einzutreten und sie als Flüchtlinge anzuerkennen sowie ihnen Asyl zu ge- währen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua- liter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie insbesondere um unentgeltliche Rechtspflege, Anweisung der Vollzugsbe- hörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid abzusehen und Durchführung einer mündlichen Anhörung. D.b Als Beweismittel reichten sie ein: ein Schreiben der Kantonsschule I._______ vom 29. Juni 2023 betreffend die Tochter C._______, eine Be- stätigung der Schule L._______ vom 29. Juni 2023 betreffend die Tochter D._______, eine Bestätigung der Kindergartenlehrperson der Schule N._______ vom 3. Juli 2023 betreffend F._______, eine Kopie des Führe- rausweises der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung einer (…)-Firma vom 1. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufent- haltsbewilligung dort umgehend eine Beschäftigung aufnehmen könne so- wie ein Interview mit einem Schweizer Demografen im Tagesanzeiger vom

26. Juni 2023. D.c Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Beschwer- deführenden seien bereits als Flüchtlinge anerkannt und es gehe nicht an, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nun abzuerkennen. Ausserdem lägen Wegweisungsvollzugshindernisse vor in der Suizidgefahr, die sich aus dem Ausreisegespräch hinsichtlich der Eltern ergebe und auch sonst aus ge- sundheitlichen Gründen. Auch fehle es an der Rückkehrmöglichkeit nach H._______. Mit all dem und mit der guten Integration habe sich das SEM nur ungenügend befasst. Sodann werde gemäss den neu eingereichten Schreiben der Bildungseinrichtungen die älteste Tochter im Mai 2024 vor- aussichtlich die Matura erlangen und auch der zweitältesten stünden alle Türen für eine akademische Laufbahn offen, sowie die zweitjüngste werde mit besten Voraussetzungen die erste Klasse besuchen. Wie dem Inter- view mit einem Demografen zu entnehmen sei, sei die Schweiz auf ausge- bildete Fachkräfte angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Sinn ergebe. Ökonomisch sinnlos sei

E-3715/2023 Seite 6 er auch, da die Mutter einen Führerschein für Lastwagen habe und der Beschwerdeführer bei seinem Schwager sofort als Arbeitskraft angestellt werden könnte. E. Am 5. Juli 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden fünf Emp- fehlungsschreiben (soweit ersichtlich datierend vom 4. bis 6. Juli 2023) zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be- treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde kann als frist- und formgerecht eingereicht gelten. Dies, obschon auf Beschwerdestufe keine Vollmacht zu den Akten gereicht wurde und die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auf Wieder- erwägungsgesuche grundsätzlich fünf Arbeitstage und nicht 30 Kalender- tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG; BVGE 2016/16 E. 2.2). Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung eine falsche Beschwerdefrist ange- geben hat, hat es diese mangelhaft eröffnet. Hieraus darf den Beschwer- deführenden jedoch kein Nachteil erwachsen, zumal dieser Mangel nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestim- mung erkennbar gewesen war und anhand der konkreten Umstände keine grobe Unsorgfalt vorliegt. Was das Vertretungsverhältnis anbelangt, so wurde eine Vollmacht mit dem Gesuch vom 14. März 2023 eingereicht. Ob- wohl diese nicht auf die Mutter als Vollmachtgeberin lautet und weder von

E-3715/2023 Seite 7 ihr noch der bereits zu jenem Zeitpunkt volljährigen Tochter unterzeichnet ist, bestehen aufgrund der Aktenlage an der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters keine Zweifel, weshalb auf das Nachfordern einer Voll- macht verzichtet werden konnte. Entsprechend haben alle Beschwerdeführenden auch am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführenden begehren, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vor- läufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Fra- gen nicht Verfahrensgegenstand sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstel- lende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die ent- scheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

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E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuches zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwer- deentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sol- len. Andernfalls sind Tatsachen, die bereits vor einem Beschwerdeent- scheid bestanden haben, eine Partei allerdings erst nachträglich erfahren hat, im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das BVGer geltend zu ma- chen.

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechts- fehlerhaft, wie im Folgenden aufzuzeigen ist:

E. 5.1 Gestützt auf das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 14. Februar 2023 machen die Beschwerdeführenden tatsächlich (auch) eine (seit dem Urteil des BVGer vom 6. Januar 2023) veränderte Sachlage geltend, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. Dies allerdings einzig und al- leine hinsichtlich einer Suizidgefahr betreffend die Eltern; diese stehe, für den Fall, dass sie tatsächlich ausreisen müssten, dem Wegweisungsvoll- zug entgegen.

E. 5.2 Hingegen betreffen sämtliche Vorbringen im Gesuch, die sich auf die im Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 festgestellte Freiwilligkeit und Möglichkeit der Ausreise nach H._______ im Jahre 2017 beziehen vorbe- standene Tatsachen, die zum überwiegenden Teil mit Beweismitteln, die vor dem Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. Ja- nuar 2023 entstanden sind, belegt werden sollen. Dasselbe gilt betreffend die Vorbringen zur guten Integration in der Schweiz gegenüber einer nicht gelungenen in H._______, insbesondere unter dem Aspekt des Kindes- wohls. Hinsichtlich der Beweismittel sind – nebst dem Protokoll des Aus- reisegesprächs vom 14. Februar 2023 (A133) – einzig das Bestätigungs- schreiben der Kindergartenlehrperson von F._______ vom 31. Januar 2023 (A129) sowie das ärztliche Bestätigungsschreiben betreffend den

E-3715/2023 Seite 9 Beschwerdeführer vom 9. Februar 2023 (A131) neu. Alle übrigen Beweis- mittel sind vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil entstanden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die als «(Mehrfach-) Gesuch um Asyl» bezeichnete Eingabe vom 14. März 2023 zwar offen- sichtlich zu Recht nicht als solches entgegengenommen hat, nachdem keine neuen Elemente hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft vorgebracht werden. Allerdings handelt es sich mit Ausnahme der Vorbringen, es hätten sich in gesundheitlicher Hinsicht neue Umstände ergeben beim Ausreise- gespräch vom 14. Februar 2023, auch nicht um ein einfaches Wiedererwä- gungsgesuch, wird doch in der Hauptsache keine nachträgliche Verände- rung der Sachlage geltend gemacht, sondern die ursprüngliche Fehlerhaf- tigkeit der Verfügung vom 22. August 2022 beziehungsweise des Urteils E- 3744/2022 vom 6. Januar 2023. Dabei wäre das SEM einzig und alleine zuständig gewesen, die nach dem Urteil des BVGer vom 6. Januar 2023 entstandenen Beweismittel (A129, A131 und A133) – als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch – entgegenzunehmen und sich wahlweise materiell damit zu befassen oder aber mangels hinreichender Begründung nicht da- rauf einzutreten. Für alle übrigen revisionsrechtlichen Vorbringen und Be- weismittel (im Sinne unechter Noven) wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen. Sodann ist zwar festzustellen, dass das SEM nicht ge- halten war, den revisionsrechtlichen Teil von Amtes wegen im Sinne des Antrages im Gesuch vom 14. März 2023 ans BVGer zu überweisen, zumal die Beschwerdeführenden rechtlich vertreten sind; demgegenüber wäre ein Nichteintreten in Folge Unzuständigkeit mit der entsprechenden Be- gründung zu erwarten gewesen (vgl. Urteile des BVGer D–4102/2020 vom

13. November 2020 E. 5.2; D–4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.2).

E. 6 In Bezug auf den als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren- den Teil ist festzuhalten, dass das SEM diesen in der angefochtenen Ver- fügung nicht prüft. In der Begründung unter Ziffer IV äussert es sich mit keinem Wort zur gesundheitlichen Lage – insbesondere der geltend ge- machten drohenden Suizidgefahr – des Beschwerdeführers oder der Be- schwerdeführerin, dem einzigen Grund also, der eine Qualifizierung als einfaches Wiedererwägungsgesuch gerechtfertigt hätte. Stattdessen kommt es unter erneuter Prüfung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zum Schluss, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten. Zu einer erneuten solchen Prüfung wäre die Vorinstanz jedoch nicht befugt gewe- sen, da das BVGer mit Urteil E-3744/2022 – unter dem Aspekt eben dieser

E-3715/2023 Seite 10 Bestimmung – darüber, ob die Beschwerdeführenden nach H._______ zu- rückkehren können –, bereits rechtskräftig entschieden hat (vgl. B.e) und diesbezüglich keine veränderte Sachlage geltend gemacht wird. Inkonsis- tent erweist sich auch die aus der materiellen Prüfung gezogene Rechts- folge, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten. Die massge- bliche Rechtsgrundlage für ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsge- such stellt Art. 111b AsylG dar. Ein Nichteintretensentscheid nach Art. 111b Abs. 2 AsylG ist Rechtsfolge des Nichterfüllens der in Art. 111b Abs. 1 AsylG genannten Formvorschriften (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25f.; Bot- schaft, BBl 2010 4504). Darüber hinaus kann ein Nichteintreten erfolgen, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund be- ziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründender Wie- dererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend be- gründet war (Urteil des BVGer E-2686/2015 E. 6.4 m.H.a. BVGE 2014/39 E. 7 ff.). Nicht hinreichend begründet ist ein Gesuch etwa dann, wenn aus der Rechtschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen ei- nes Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Noch erhöhte Anforderungen an die Substanziierung gelten sodann, wenn ein Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend – kurze Zeit nach Ergehen des Sachurteils eingereicht wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. März 2023 genügte den Anfor- derungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuches offensicht- lich nicht, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb das SEM nicht in Anwendung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmung (Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. oben E. 4.1 in fine) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Die Beschwerde vom 3. Juli 2023 ist da- her gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben. Angesichts der Schwere der Mängel kommt – auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie – nichts anderes als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Be- tracht. Die Angelegenheit ist ans SEM zurückzuweisen. Dieses wird unter erneuter Qualifikation des Gesuchs und Berücksichtigung der auf Be- schwerdestufe eingereichten Beweismittel entweder nach den massgebli- chen gesetzlichen Bestimmungen darauf nicht einzutreten oder formell ein- zutreten und es materiell zu behandeln haben. Bei dieser Sachlage erüb- rigt es sich, auf die weiteren (Verfahrens-)Anträge und Vorbringen der

E-3715/2023 Seite 11 Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen. Sie werden zum Be- standteil des wieder aufzunehmenden Verfahrens und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– festgelegt.

E. 8.3 Ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3715/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 900.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3715/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Pakistan, G._______, geboren am (...),(...), vertreten durch Julian Burkhalter, Anwaltskanzlei Julian Burkhalter, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juli 2002 in die Schweiz ein, die Beschwerdeführerin am (...) August 2003. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge ihre Asylgesuche abgelehnt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3465/2006 vom 23. März 2009 die dagegen erhobene Beschwerde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gut. In der Schweiz geboren wurden die vier älteren Töchter. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls stellte das SEM am 19. März 2012 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. B.a Am 2. August 2021 reisten alle Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 27. August 2021 um Asyl. B.b Im Rahmen ihrer Befragungen gaben sie im Wesentlichen an, am 31. Dezember 2017 zu den Eltern des Beschwerdeführers nach H._______ gereist zu sein. Die Ausreise sei wegen der (...) des Beschwerdeführers erfolgt. In H._______ seien dann auch die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter an (...) erkrankt, die Ausreise dorthin habe sich überdies auf die zweitälteste Tochter gesundheitlich ausgewirkt. Weil ihre pakistanischen Pässe hinterlegt gewesen seien und aufgrund der Corona-Pandemie, hätten sie H._______ erst am 13. Juli 2021 wieder verlassen können. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich insbesondere an (...), einer (...), einer (...) und an (...). Auf ihre (...) Aufenthaltsbewilligung hätten sie verzichtet und ihre (...) Flüchtlingspässe hätten sie den Behörden zurückgeschickt, weshalb sie nicht nach H._______ zurückkehren könnten. Sie reichten insbesondere Arztberichte aus H._______ vom 29. September 2020 betreffend die älteste Tochter sowie vom 16. Juli 2021 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten und ein Bestätigungsschreiben vom 12. Januar 2022 bezüglich Rückzugs des Antrags auf Erteilung einer dauerhaften (...) Aufenthaltsbewilligung. B.c Nachdem eine Anfrage an die (...) Behörden ergeben hatte, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen ausgestellten Reisedokumenten dorthin zurückkehren und sich in H._______ - vorausgesetzt, sie ersuchten darum - aufhalten könnten, trat das SEM am 22. August 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst c AsylG auf ihre Asylgesuche nicht ein, wies sie aus dem Schengenraum weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.d Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 Beschwerde an das BVGer. Dabei reichten sie insbesondere folgende Dokumente ein:

- Schreiben der Kantonsschule I._______ vom 26. August 2022

- Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 15. August 2022

- Schreiben der J._______ betreffend stationären Aufenthalt vom 26. August 2022

- Brief der ältesten Tochter vom 27. August 2022

- Brief der zweitältesten Tochter vom 27. August 2022

- Bericht der Schule K._______ vom 30. August 2022

- Schreiben der Schule L._______ vom 31. August 2022

- Ärztlicher Bericht der Gemeinschaftspraxis L._______ vom 1. September 2022 B.e Mit Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 wies das BVGer die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführenden nach H._______ bejahte es gestützt auf die Auskunft der (...) Behörden sowie die (...) Staatsbürgerschaft der jüngsten Tochter. Den Wegweisungsvollzug erachtete es unter Berücksichtigung der (...)erkrankung des Beschwerdeführers und jener der Beschwerdeführerin an (...) als zumutbar. Die Reintegration würde auch den Kindern problemlos gelingen. Es führte aus, dass die Beschwerdeführenden aus der Dauer des vormaligen Aufenthalts in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. C. C.a Mit als «(Mehrfach-)Gesuch um Asyl» bezeichneter Eingabe vom 14. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie das SEM insbesondere darum, bei einer Qualifikation der Eingabe als Revisionsgesuch dieses dem BVGer zu überweisen. C.b Diesem Gesuch beigelegt waren nebst einigen bereits unter B.b und B.d aufgeführten Beweismitteln eine auf den Beschwerdeführer und die Töchter lautende vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 1. Februar 2023, ein Protokoll eines Ausreisegesprächs vom 14. Februar 2023, ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. M._______ vom 9. Februar 2023 (inkl. Anhänge vom 27. Februar 2016, 5. Dezember 2017 und 8. Juli 2021) betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Bestätigungsschreiben der Kindergartenlehrperson der Schule N._______ vom 31. Januar 2023 betreffend die Tochter F._______ sowie ein Ausdruck einer E-Mail vom 20. Oktober 2020 betreffend Flugannullation. Begründet wurde das Gesuch mit dem Vorliegen von Noven. So ergebe sich aus dem Ausreisegespräch, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken habe, weshalb seine zwangsweise Rückschaffung nach H._______ zum Selbstmord führen könne und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ebenso sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer allfälligen Ausreise in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Feststellung im Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 seien sie damals nicht freiwillig ausgereist, vielmehr sei es gemäss Frau Dr. med. M._______ beim Beschwerdeführer im Dezember 2017 zu einer Exazerbation seiner psychisch schwerwiegenden Erkrankung gekommen, sodass er damals nicht urteilsfähig gewesen sei. Weiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unvereinbar mit dem Kindeswohl, da sich die Kinder gemäss den eingereichten Schulberichten in der Schweiz gut eingelebt hätten. Schliesslich hätte die Familie bereits im Oktober 2020 aus H._______ in die Schweiz zurückkehren wollen, ihr Rückflug sei damals jedoch wegen der Corona-Pandemie storniert worden. C.c Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 nahm das SEM die Eingabe vom 14. März 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 22. August 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es unter Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte den Antrag um erneute Anhörung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Rechtsmittelbelehrung gab es eine 30-tägige Beschwerdefrist an. In seiner Begründung hielt es fest, die Eingabe sei als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, da mit der Krankheit des Gesuchstellers und dem hohen Integrationsgrad Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden. Weil die Beschwerdeführenden sich in H._______ aufgehalten hätten, die (...) Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten, keine konkreten Hinweise für eine Ausschaffung nach Pakistan bestünden und H._______ die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert habe, sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten. D. D.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2023 Beschwerde an das BVGer. Sie beantragen, es sei der Entscheid des SEM vom 1. Juni 2023 aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Sache einzutreten und sie als Flüchtlinge anzuerkennen sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie insbesondere um unentgeltliche Rechtspflege, Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid abzusehen und Durchführung einer mündlichen Anhörung. D.b Als Beweismittel reichten sie ein: ein Schreiben der Kantonsschule I._______ vom 29. Juni 2023 betreffend die Tochter C._______, eine Bestätigung der Schule L._______ vom 29. Juni 2023 betreffend die Tochter D._______, eine Bestätigung der Kindergartenlehrperson der Schule N._______ vom 3. Juli 2023 betreffend F._______, eine Kopie des Führerausweises der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung einer (...)-Firma vom 1. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung dort umgehend eine Beschäftigung aufnehmen könne sowie ein Interview mit einem Schweizer Demografen im Tagesanzeiger vom 26. Juni 2023. D.c Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführenden seien bereits als Flüchtlinge anerkannt und es gehe nicht an, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nun abzuerkennen. Ausserdem lägen Wegweisungsvollzugshindernisse vor in der Suizidgefahr, die sich aus dem Ausreisegespräch hinsichtlich der Eltern ergebe und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen. Auch fehle es an der Rückkehrmöglichkeit nach H._______. Mit all dem und mit der guten Integration habe sich das SEM nur ungenügend befasst. Sodann werde gemäss den neu eingereichten Schreiben der Bildungseinrichtungen die älteste Tochter im Mai 2024 vor-aussichtlich die Matura erlangen und auch der zweitältesten stünden alle Türen für eine akademische Laufbahn offen, sowie die zweitjüngste werde mit besten Voraussetzungen die erste Klasse besuchen. Wie dem Interview mit einem Demografen zu entnehmen sei, sei die Schweiz auf ausgebildete Fachkräfte angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Sinn ergebe. Ökonomisch sinnlos sei er auch, da die Mutter einen Führerschein für Lastwagen habe und der Beschwerdeführer bei seinem Schwager sofort als Arbeitskraft angestellt werden könnte. E. Am 5. Juli 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden fünf Empfehlungsschreiben (soweit ersichtlich datierend vom 4. bis 6. Juli 2023) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde kann als frist- und formgerecht eingereicht gelten. Dies, obschon auf Beschwerdestufe keine Vollmacht zu den Akten gereicht wurde und die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auf Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich fünf Arbeitstage und nicht 30 Kalendertage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG; BVGE 2016/16 E. 2.2). Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung eine falsche Beschwerdefrist angegeben hat, hat es diese mangelhaft eröffnet. Hieraus darf den Beschwerdeführenden jedoch kein Nachteil erwachsen, zumal dieser Mangel nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung erkennbar gewesen war und anhand der konkreten Umstände keine grobe Unsorgfalt vorliegt. Was das Vertretungsverhältnis anbelangt, so wurde eine Vollmacht mit dem Gesuch vom 14. März 2023 eingereicht. Obwohl diese nicht auf die Mutter als Vollmachtgeberin lautet und weder von ihr noch der bereits zu jenem Zeitpunkt volljährigen Tochter unterzeichnet ist, bestehen aufgrund der Aktenlage an der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters keine Zweifel, weshalb auf das Nachfordern einer Vollmacht verzichtet werden konnte. Entsprechend haben alle Beschwerdeführenden auch am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Soweit die Beschwerdeführenden begehren, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Fragen nicht Verfahrensgegenstand sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Andernfalls sind Tatsachen, die bereits vor einem Beschwerdeentscheid bestanden haben, eine Partei allerdings erst nachträglich erfahren hat, im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das BVGer geltend zu machen.

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft, wie im Folgenden aufzuzeigen ist: 5.1 Gestützt auf das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 14. Februar 2023 machen die Beschwerdeführenden tatsächlich (auch) eine (seit dem Urteil des BVGer vom 6. Januar 2023) veränderte Sachlage geltend, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. Dies allerdings einzig und alleine hinsichtlich einer Suizidgefahr betreffend die Eltern; diese stehe, für den Fall, dass sie tatsächlich ausreisen müssten, dem Wegweisungsvollzug entgegen. 5.2 Hingegen betreffen sämtliche Vorbringen im Gesuch, die sich auf die im Urteil E-3744/2022 vom 6. Januar 2023 festgestellte Freiwilligkeit und Möglichkeit der Ausreise nach H._______ im Jahre 2017 beziehen vorbestandene Tatsachen, die zum überwiegenden Teil mit Beweismitteln, die vor dem Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. Januar 2023 entstanden sind, belegt werden sollen. Dasselbe gilt betreffend die Vorbringen zur guten Integration in der Schweiz gegenüber einer nicht gelungenen in H._______, insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls. Hinsichtlich der Beweismittel sind - nebst dem Protokoll des Ausreisegesprächs vom 14. Februar 2023 (A133) - einzig das Bestätigungsschreiben der Kindergartenlehrperson von F._______ vom 31. Januar 2023 (A129) sowie das ärztliche Bestätigungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Februar 2023 (A131) neu. Alle übrigen Beweismittel sind vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil entstanden. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die als «(Mehrfach-) Gesuch um Asyl» bezeichnete Eingabe vom 14. März 2023 zwar offensichtlich zu Recht nicht als solches entgegengenommen hat, nachdem keine neuen Elemente hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft vorgebracht werden. Allerdings handelt es sich mit Ausnahme der Vorbringen, es hätten sich in gesundheitlicher Hinsicht neue Umstände ergeben beim Ausreisegespräch vom 14. Februar 2023, auch nicht um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch, wird doch in der Hauptsache keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 22. August 2022 beziehungsweise des Urteils E-3744/2022 vom 6. Januar 2023. Dabei wäre das SEM einzig und alleine zuständig gewesen, die nach dem Urteil des BVGer vom 6. Januar 2023 entstandenen Beweismittel (A129, A131 und A133) - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - entgegenzunehmen und sich wahlweise materiell damit zu befassen oder aber mangels hinreichender Begründung nicht darauf einzutreten. Für alle übrigen revisionsrechtlichen Vorbringen und Beweismittel (im Sinne unechter Noven) wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen. Sodann ist zwar festzustellen, dass das SEM nicht gehalten war, den revisionsrechtlichen Teil von Amtes wegen im Sinne des Antrages im Gesuch vom 14. März 2023 ans BVGer zu überweisen, zumal die Beschwerdeführenden rechtlich vertreten sind; demgegenüber wäre ein Nichteintreten in Folge Unzuständigkeit mit der entsprechenden Begründung zu erwarten gewesen (vgl. Urteile des BVGer D-4102/2020 vom 13. November 2020 E. 5.2; D-4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.2).

6. In Bezug auf den als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierenden Teil ist festzuhalten, dass das SEM diesen in der angefochtenen Verfügung nicht prüft. In der Begründung unter Ziffer IV äussert es sich mit keinem Wort zur gesundheitlichen Lage - insbesondere der geltend gemachten drohenden Suizidgefahr - des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin, dem einzigen Grund also, der eine Qualifizierung als einfaches Wiedererwägungsgesuch gerechtfertigt hätte. Stattdessen kommt es unter erneuter Prüfung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zum Schluss, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten. Zu einer erneuten solchen Prüfung wäre die Vorinstanz jedoch nicht befugt gewesen, da das BVGer mit Urteil E-3744/2022 - unter dem Aspekt eben dieser Bestimmung - darüber, ob die Beschwerdeführenden nach H._______ zurückkehren können -, bereits rechtskräftig entschieden hat (vgl. B.e) und diesbezüglich keine veränderte Sachlage geltend gemacht wird. Inkonsistent erweist sich auch die aus der materiellen Prüfung gezogene Rechtsfolge, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten. Die massgebliche Rechtsgrundlage für ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch stellt Art. 111b AsylG dar. Ein Nichteintretensentscheid nach Art. 111b Abs. 2 AsylG ist Rechtsfolge des Nichterfüllens der in Art. 111b Abs. 1 AsylG genannten Formvorschriften (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25f.; Botschaft, BBl 2010 4504). Darüber hinaus kann ein Nichteintreten erfolgen, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründender Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war (Urteil des BVGer E-2686/2015 E. 6.4 m.H.a. BVGE 2014/39 E. 7 ff.). Nicht hinreichend begründet ist ein Gesuch etwa dann, wenn aus der Rechtschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Noch erhöhte Anforderungen an die Substanziierung gelten sodann, wenn ein Wiedererwägungsgesuch - wie vorliegend - kurze Zeit nach Ergehen des Sachurteils eingereicht wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. März 2023 genügte den Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuches offensichtlich nicht, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb das SEM nicht in Anwendung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmung (Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. oben E. 4.1 in fine) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

7. Nach dem Gesagten verletzt die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Die Beschwerde vom 3. Juli 2023 ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben. Angesichts der Schwere der Mängel kommt - auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie - nichts anderes als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Betracht. Die Angelegenheit ist ans SEM zurückzuweisen. Dieses wird unter erneuter Qualifikation des Gesuchs und Berücksichtigung der auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel entweder nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen darauf nicht einzutreten oder formell einzutreten und es materiell zu behandeln haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren (Verfahrens-)Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen. Sie werden zum Bestandteil des wieder aufzunehmenden Verfahrens und das SEM wird sich damit zu befassen haben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- festgelegt. 8.3 Ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: