Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige aus dem Dorf B._______ (Tibet) - ist gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011 illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist und gelangte über Nepal am 3. September 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Begründet wurde der abweisende Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China und der Asylgründe. A.c Auf eine gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4662/2014 vom 24. September 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Somit erwuchs die Verfügung vom 29. Juli 2014 in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, ihr Asylgesuch nochmals zu prüfen und verwies auf neue Beweismittel, namentlich einen medizinischen Bericht aus China vom 20. Oktober 2010, den sie durch ihren in Nepal sich aufhaltenden Ehemann habe beschaffen können. Sie habe dessen Aufenthalt ausfindig und ihn mittlerweile kontaktieren können. Die Dokumente würden eindeutig beweisen, dass sie entgegen der rechtskräftig gewordenen Feststellung in der Verfügung vom 29. Juli 2014 im Jahr 2010 in Tibet gelebt habe. Zudem könne man im Vergleich mit dem in der Schweiz eingeholten medizinischen Bericht erkennen, dass sie heute noch an den gleichen Beschwerden leide und dieselben Medikamente einnehmen müsse. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 22. April 2015 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 23. April 2015 - auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2015 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 29. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte - gemäss dem vorgedruckten Teil einer für die Anfechtung von Abweisungen von Asylgesuchen konzipierten Formularbeschwerdeschrift -, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführerin sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber zu informieren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, einzutreten.
E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die materiellen Beschwerdebegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen (vgl. E. 7.1).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung und Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin implizit gestützt auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vorab aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2015 das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 hält es sodann fest, dass ein Wiederwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Ebenso könnten Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, denn weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorbringen konnte. Sodann verweist das SEM darauf, dass die eingereichten medizinischen Berichte im Oktober 2010 entstanden seien und somit lange vor dem rechtskräftigen Entscheid vom 29. Juli 2014 bestanden haben. Sie hätten spätestens im vorangegangen Beschwerdeverfahren E-4662/2014 eingereicht werden sollen. Dass die Kontaktaufnahme mit dem Ehemann während des gesamten ersten vorinstanzlichen und vorgängigen Beschwerdeverfahrens nicht möglich gewesen sein soll, sei des Weiteren als nicht plausible Erklärung für das verspätete Einreichen zu betrachten. Analog zu Art. 66 Abs. 3 VwVG würden diese Beweismittel keinen Grund darstellen, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könnte. Zudem seien die eingereichten medizinischen Berichte untauglich, um die bestrittene Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet zu belegen, da einerseits grundsätzliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente anzubringen seien und andererseits solche ohne Weiteres in der Herkunftsregion unrechtmässig erworben werden könnten. Aufgrund dieser Erwägungen sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften dieser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010 4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungsgesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begründung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind (z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismittel nicht beiliegen. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1666/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde zudem festgestellt, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen, auch für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren von Belang. Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG namentlich auch dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründendes Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war.
E. 6.5 Vorliegend hat das SEM indes weder eine Nachfrist zur Verbesserung des Wiedererwägungsgesuch mit Androhung des Nichteintretens angesetzt, noch hat es das Nichteintreten auf das Gesuch mit dem offensichtlichen Ablauf der 30-tägigen Frist begründet. Es hat das Nichteintreten auch nicht mit der Verletzung der Begründungspflicht begründet (vgl. Urteil E-1666/2014, a.a.O., E. 7.1). Vielmehr deutet seine Begründung darauf hin, dass es die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedererwägung als substanziiert anerkannte und das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes, der einen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise einen Behandlungsanspruch begründet (Revisionsgrund i.S.v. Art. 66 Abs. 2 VwVG) bejahte, was grundsätzlich zum Eintreten und zur materiellen Gesuchsbehandlung führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz., 732 f., 739; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 N 18). Faktisch ist das SEM somit auf das Gesuch eingetreten, hat es materiell behandelt und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VvVG (nicht wie vom SEM angeführt in "analoger" Anwendung, vgl. den Verweis in Art. 111b Abs. 1 AsylG auf Art. 66-68 VwVG) abgelehnt. Indes ändert dies nichts an der Tatsache, dass die von der Vorinstanz verfügte Rechtsfolge (Nichteintreten) offensichtlich falsch war.
E. 6.6 Die Beschwerde vom 29. April 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 22. April 2015 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sie habe entweder auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2015 nicht einzutreten, weil das Gesuch die geforderten Formvorschriften nicht erfüllt oder weil es keinen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise auf Behandlung begründet, oder sie habe formell auf das Gesuch einzutreten und das Wiedererwägungsgesuch materiell (erneut) zu behandeln. Die Vorinstanz wird hinsichtlich der materiellen Beurteilung des Gesuches auf das kürzlich ergangene und zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Urteil ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des SEM (vgl. E. 6.3 oben) einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern beschränkt sich darauf, auf die Unrechtmässigkeit der Rechtsfolge der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen (vgl. E. 6.5 oben). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - trotz des Nichteintretens auf die materiellen Anträge, was als teilweises Unterliegen zu werten ist - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes ist der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2686/2015 Urteil vom 1. Juli 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (...), Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige aus dem Dorf B._______ (Tibet) - ist gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011 illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist und gelangte über Nepal am 3. September 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Begründet wurde der abweisende Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China und der Asylgründe. A.c Auf eine gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4662/2014 vom 24. September 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Somit erwuchs die Verfügung vom 29. Juli 2014 in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, ihr Asylgesuch nochmals zu prüfen und verwies auf neue Beweismittel, namentlich einen medizinischen Bericht aus China vom 20. Oktober 2010, den sie durch ihren in Nepal sich aufhaltenden Ehemann habe beschaffen können. Sie habe dessen Aufenthalt ausfindig und ihn mittlerweile kontaktieren können. Die Dokumente würden eindeutig beweisen, dass sie entgegen der rechtskräftig gewordenen Feststellung in der Verfügung vom 29. Juli 2014 im Jahr 2010 in Tibet gelebt habe. Zudem könne man im Vergleich mit dem in der Schweiz eingeholten medizinischen Bericht erkennen, dass sie heute noch an den gleichen Beschwerden leide und dieselben Medikamente einnehmen müsse. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 22. April 2015 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 23. April 2015 - auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2015 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 29. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte - gemäss dem vorgedruckten Teil einer für die Anfechtung von Abweisungen von Asylgesuchen konzipierten Formularbeschwerdeschrift -, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführerin sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die materiellen Beschwerdebegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen (vgl. E. 7.1).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung und Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin implizit gestützt auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vorab aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2015 das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 hält es sodann fest, dass ein Wiederwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Ebenso könnten Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, denn weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorbringen konnte. Sodann verweist das SEM darauf, dass die eingereichten medizinischen Berichte im Oktober 2010 entstanden seien und somit lange vor dem rechtskräftigen Entscheid vom 29. Juli 2014 bestanden haben. Sie hätten spätestens im vorangegangen Beschwerdeverfahren E-4662/2014 eingereicht werden sollen. Dass die Kontaktaufnahme mit dem Ehemann während des gesamten ersten vorinstanzlichen und vorgängigen Beschwerdeverfahrens nicht möglich gewesen sein soll, sei des Weiteren als nicht plausible Erklärung für das verspätete Einreichen zu betrachten. Analog zu Art. 66 Abs. 3 VwVG würden diese Beweismittel keinen Grund darstellen, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könnte. Zudem seien die eingereichten medizinischen Berichte untauglich, um die bestrittene Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet zu belegen, da einerseits grundsätzliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente anzubringen seien und andererseits solche ohne Weiteres in der Herkunftsregion unrechtmässig erworben werden könnten. Aufgrund dieser Erwägungen sei auf das Gesuch nicht einzutreten. 6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften dieser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010 4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungsgesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begründung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind (z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismittel nicht beiliegen. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1666/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde zudem festgestellt, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen, auch für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren von Belang. Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG namentlich auch dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründendes Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war. 6.5 Vorliegend hat das SEM indes weder eine Nachfrist zur Verbesserung des Wiedererwägungsgesuch mit Androhung des Nichteintretens angesetzt, noch hat es das Nichteintreten auf das Gesuch mit dem offensichtlichen Ablauf der 30-tägigen Frist begründet. Es hat das Nichteintreten auch nicht mit der Verletzung der Begründungspflicht begründet (vgl. Urteil E-1666/2014, a.a.O., E. 7.1). Vielmehr deutet seine Begründung darauf hin, dass es die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedererwägung als substanziiert anerkannte und das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes, der einen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise einen Behandlungsanspruch begründet (Revisionsgrund i.S.v. Art. 66 Abs. 2 VwVG) bejahte, was grundsätzlich zum Eintreten und zur materiellen Gesuchsbehandlung führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz., 732 f., 739; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 N 18). Faktisch ist das SEM somit auf das Gesuch eingetreten, hat es materiell behandelt und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VvVG (nicht wie vom SEM angeführt in "analoger" Anwendung, vgl. den Verweis in Art. 111b Abs. 1 AsylG auf Art. 66-68 VwVG) abgelehnt. Indes ändert dies nichts an der Tatsache, dass die von der Vorinstanz verfügte Rechtsfolge (Nichteintreten) offensichtlich falsch war. 6.6 Die Beschwerde vom 29. April 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 22. April 2015 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sie habe entweder auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2015 nicht einzutreten, weil das Gesuch die geforderten Formvorschriften nicht erfüllt oder weil es keinen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise auf Behandlung begründet, oder sie habe formell auf das Gesuch einzutreten und das Wiedererwägungsgesuch materiell (erneut) zu behandeln. Die Vorinstanz wird hinsichtlich der materiellen Beurteilung des Gesuches auf das kürzlich ergangene und zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Urteil ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des SEM (vgl. E. 6.3 oben) einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern beschränkt sich darauf, auf die Unrechtmässigkeit der Rechtsfolge der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen (vgl. E. 6.5 oben). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - trotz des Nichteintretens auf die materiellen Anträge, was als teilweises Unterliegen zu werten ist - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes ist der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: