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E-3465/2006

E-3465/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Juli 2002 und reiste auf dem Luftweg über Frankreich nach Rom. Von dort gelangte er am 22. Juli 2002 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2002 erfolgte die Erstbefragung und am 30. August 2002 fand die Anhörung durch das Migrationsamt des Kan-tons C._______ statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______) in Pakistan. Wegen seiner (Religions-)Zugehörigkeit zur Jamat-e-Ahmadia werde er in seinem Heimatstaat von Mullahs verfolgt. Am (...) 2002 sei er zuhause von der Polizei und Mullahs abgeholt und auf den Posten gebracht worden; den ganzen Weg dorthin habe man ihn verprügelt. Erneut sei er am (...) 2002 von fast den gleichen Leuten abgeholt und auf den Polizeiposten F._______ verbracht worden, wo man ihn eine Woche lang misshandelt habe. Nachdem sein Vater ein Be-stechungsgeld von 50 000 Rupien bezahlt habe, sei er auf freien Fuss gesetzt worden. Am 20. Juni 2002 habe er D._______ in Richtung Lahore verlassen, nachdem ein Freund ihn gewarnt habe, dass Mullahs wegen Beleidigung des Propheten Anzeige gegen ihn erstattet hätten und die Polizei ihn festnehmen wolle. Noch am selben Tag sei die Polizei zusammen mit Mullahs nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Er habe einen Monat in Lahore verbracht, bevor er am 21. Juli 2002 auf dem Luftweg aus Pakistan ausgereist sei. Weder er selbst noch nahe Verwandte hätten sich jemals politisch betätigt. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am 3. August 2003 über den Flughafen von Lahore und ge-langte über ein ihr unbekanntes Land am 5. August 2003 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2003 fand die Erstbefra-gung statt und am 4. September 2003 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus G._______ in Pakistan. Am (...) 2002 sei sie mit dem Beschwerdeführer nach Brauch verheiratet worden. Nachdem dieser Pakistan wegen seiner Probleme mit den Mullahs habe verlassen müssen, sei sie von ihrer Mutter bedrängt worden, sich einen anderen Mann zu nehmen. In der Folge sei sie zu den Eltern des Beschwerdeführers nach D._______ gezogen. Sie seien täglich von Mullahs oder von der Polizei aufgesucht, schikaniert und bedroht worden, und es sei ihr nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen. Schliesslich hätten ihre Schwiegereltern sie ins Ausland geschickt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Eheschein zu den Akten. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Datum vom 17. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung und den Voll-zug. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2004 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl-rekurskommission (ARK) Beschwerde erheben: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventua-liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seinen Aufenthalt entsprechend zu regeln. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. April 2004 ge-gen die Verfügung des BFF Beschwerde erheben: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventua-liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt entsprechend zu re-geln, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Asylgesuch des Ehemannes miteinzubeziehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2004 verzichtete die Instruktionsrich-terin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren an und forderte den Be-schwerdeführer auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be-weismittel samt den zugehörigen Zustellcouverts und vollständig in ei-ne Amtssprache übersetzt innert Frist nachzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 bot die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 30. Dezember 2004 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführenden eine Fristerstreckung bis zum 19. Januar 2005 beantragen. In der Beilage reichten sie das Original eines Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers in arabischer Sprache zu den Akten. J. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 zugestimmt und die Frist einmalig bis zum 19. Januar 2005 erstreckt hatte, liessen die Beschwerdefüh-renden mit Schreiben vom 14. Januar 2005 die Übersetzung des am 29. Dezember 2004 (in arabischer Sprache) eingereichten Original-briefes zu den Akten reichen. K. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 teilte der neu zuständige In-struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdefüh-renden mit, dass das Gericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitu-tion in Betracht ziehe und erwäge, die Vorbringen des Beschwerdefüh-rers nicht auf die Asylrelevanz hin, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen. Den Beschwerdeführenden wurde Ge-legenheit geboten, sich bis zum 20. Februar 2009 zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu den aufgezeigten Widersprüchen sowie Un-gereimtheiten zu äussern. L. Nachdem das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2009 gutgeheissen worden war, liessen sie am 2. März 2009 fristgerecht eine Stellungnahme und in der Beilage Fax-Kopien eines Zeitungsartikels sowie eines Arztberichtes betreffend den Tod des Onkels des Beschwerdeführers zu den Akten reichen. Auf den Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Am 12. März 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das Bundesamt brachte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids vom 17. März 2004 vor, dass kaum jemand in Pakistan wegen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung einer asylrelevanten Ver-folgung ausgesetzt sei und auch nicht von einer systematischen Verfol-gung der Ahmadis gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer mache nur Nachteile geltend, die auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien und denen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzuleh-nen sei. Auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen wurde verzichtet.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden, weshalb es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis belassen, dieser aber eine andere Be-gründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution). Die Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-tes wegen begründet (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwal-tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240). Das Bundesverwaltungsgericht macht im vorlie-genden Fall von der Möglichkeit der Motivsubstitution Gebrauch und würdigt die Vorbringen der Beschwerdeführerenden nachstehend unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG.

E. 5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten in zentralen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche. In seiner Beschwerde vom 19. April 2004 liess er ausführen, aufgrund der von ihm geschil-derten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass gegen ihn ein sogenannter First Information Report (FIR) bestehe, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werde (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Obschon der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Nachreichen des entsprechenden FIR in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde, S. 4), sind bis heute keine Unterlagen eingereicht worden, welche geeignet wä-ren, den von ihm behaupteten Sachverhalt zu belegen. In ihrer Stel-lungnahme vom 2. März 2009 führen die Beschwerdeführenden dies-bezüglich aus, es bestehe offenbar kein FIR gegen den Beschwerde-führer, weshalb auch keine zusätzlichen Abklärungen im Heimatstaat eingeleitet worden seien. Das heisse zwar, dass er bei einer Rückkehr nicht wegen eines FIR verhaftet würde, was aber nichts daran ändere, dass er seinerzeit tatsächlich verhaftet worden sei und erneut mit ei-ner Verhaftung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer hat sodann an-lässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, der Schlepper habe bei der Ausreise in Lahore seinen (des Beschwerdeführers, Anm. BVGer) Reisepass vorgewiesen. Später habe der Schlepper andere Dokumente vorgewiesen, welche genau, wisse er nicht. Gemeinsam seien sie mit dem Flugzeug - ohne umzusteigen - erst nach Frankreich und dann weiter nach Rom geflogen (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Dazu bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 vor, die Aussage über die Verwendung des eigenen Reisepasses habe sich einzig auf die Eingangskontrolle beim Flugha-fen Lahore bezogen. Beim Check-in und bei der Passkontrolle seien gefälschte Papiere verwendet worden und nicht der auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Pass. Diese Ausführungen decken sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung. Angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungs-situation ist für das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht nachvoll-ziehbar, weshalb er sich anlässlich der Eingangskontrolle mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen - und sich dadurch einem Ent-deckungsrisiko ausgesetzt - haben will, obwohl der Schlepper offenbar andere Papiere für ihn bei sich hatte. Zudem wäre auch das Risiko, bei einer Personenkontrolle die echten Papiere des Beschwerdeführers zu entdecken, beträchtlich gewesen. Der Beschwerdeführer machte schliesslich im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens geltend, er sei am 24. März 2002 verhaftet und während einer Woche inhaftiert und misshandelt worden (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4 und Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 6) und stellte einen entspre-chenden ärztlichen Bericht über die geltend gemachten Folterspuren in Aussicht (vgl. Beschwerde, S. 4). In der Folge wurde indessen kein entsprechender Bericht zu den Akten gereicht. Hierzu bringen die Be-schwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 vor, der Beschwerdeführer habe seine Folterverletzungen nicht weiter abklären lassen, weil diese zu unspezifisch gewesen seien, als dass ein Arzt irgendwelche triftigen Aussagen hätte machen können.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits setzt sich mit ihren Aussagen teilweise in Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers oder ihre Schilderungen widersprechen den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. So brachte sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens vor, sie sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu dessen Eltern und Geschwister nach D._______ gezogen (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4). Ihr Schwiegervater habe ihr erzählt, dass die Mullahs sie überall finden könnten, weshalb ihre Schwiegereltern sie schliesslich ins Ausland geschickt hätten (vgl. a.a.O., S. 4). Nachdem sie ihren Heimatstaat im August 2003 verlas-sen habe, seien auch ihre Schwiegereltern umgezogen (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S.12). Im Widerspruch dazu sagte der Be-schwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aus, sein Vater habe das Haus ebenfalls bereits am (...) 2002 verlassen (vgl. Pro-tokoll der kantonalen Anhörung, S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, sie habe den Beschwerdeführer am (...) 2002 nach Brauch geheiratet (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4 und Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5), wogegen der Beschwerdeführer an-lässlich der Erstbefragung vom 23. Juli 2002 zu Protokoll gab, er sei ledig, aber einer Frau vergeben (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 1). Die Beschwerdeführerin war denn auf Vorhalt der Aussagen des Be-schwerdeführers auch nicht in der Lage, den Widerspruch plausibel zu erklären (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5 f.). Zu den Um-ständen ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sagte die Beschwerde-führerin aus, sie sei mit einer auf ihren Namen lautenden Identitäts-karte, welche sie vom Schlepper erhalten habe, über den Flughafen von Lahore ausgereist (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 3 und 6 sowie Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 7). Es kann ihr indessen nicht geglaubt werden, sie habe sich sowohl bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat als auch bei der weiteren Reise in Europa lediglich mit einer Identitätskarte ausgewiesen, da hierfür ein Reisepass zwin-gend erforderlich ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte wurde am (...) 2003 in Gujranwala ausgestellt. Ge-mäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird in Pakistan seit dem 15. Juni 2000 die neue, maschinenlesbare Identi-tätskarte, die so genannte "Computerized National Identity Card" (CNIC) ausgestellt, welche sich von der alten "National Identity Card" (NIC) deutlich unterscheidet. Die NIC wurde am 1. Juli 2002 offiziell aus dem Verkehr gezogen. Bei der von der Beschwerdeführerin ein-gereichten Identitätskarte handelt es sich - obwohl angeblich nach dem 1. Juli 2002 ausgestellt - um eine NIC. Gemäss ihren Angaben habe der "Agent" die Identitätskarte für sie besorgt und sie wisse nicht, ob diese echt sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 3). Angesichts dieser Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingerichten Identitätspapiers und der angegebenen Identität der Beschwerdeführerin. Es geht denn auch da-von aus, die Beschwerdeführerin habe für ihre Ausreise authentische Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer ge-setzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG bis heute nicht abgegeben hat.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der durch seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft bedingten Verfolgungssituation im Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern machte als Asylgrund eine so genannte Reflexverfolgung geltend. Zwar ist bekannt, dass die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zum Teil schwerwiegenden Anfeindungen ausgesetzt sind und es gelegent-lich zu massiven Übergriffen kommt. Die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werden jedoch von den Behörden nicht syste-matisch verfolgt. Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne auszugehen, dass jedes einzelne Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass hat, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Mithin kann nicht von der allge-meinen Lage der Ahmadi generell auf eine flüchtlingsrelevante Verfol-gungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführenden individueller staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise ob ihre Furcht, in Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden, objektiv begründet er-scheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3).

E. 5.4 Angesichts der in den vorstehenden Erwägungen 5.1 und 5.2 auf-geführten Ungereimtheiten und Widersprüche gelingt es den Be-schwerdeführenden vorliegend nicht, eine bereits erlittene, gezielt ge-gen ihre Person gerichtete und asylrelevante Verfolgung im Heimat-staat glaubhaft zu machen. Auf Grund der Tatsache, dass sie ihren Heimatstaat unbehelligt und unter Verwendung eigener Identitätspa-piere über den Flughafen von Lahore verlassen konnten, geht das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht davon aus, die Beschwerde-führenden hätten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asyl-relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als gegen den Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - offen-bar kein FIR besteht, es sich bei ihm um keine öffentlich bekannte Person handelt und er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft keinem Führungsgremium angehört. Insgesamt erscheint somit die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als nicht begründet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden oder auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es gelingt ihnen nicht, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu ge-währen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.8 Das Bundesverwaltungsgericht trägt - in Fortführung der in EMARK 2002 Nr. 3 entwickelten Rechtsprechung - der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan dadurch Rechnung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall aufgrund der individuellen Verhältnisse zu erfolgen hat. Konkret bedeutet diese Praxis, dass die Grenze zur Unzumutbar-keit des Wegweisungsvollzugs schon allein auf grund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya fast erreicht wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der persön-lichen Situation der asylsuchenden Person ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d]cc] S. 25 f.).

E. 6.8.1 Der Beschwerdeführer lebt seit fast sieben Jahren, die Be-schwerdeführerin seit über fünf Jahren in der Schweiz. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers haben eigenen Aussagen zufolge ihren Heimatort D._______ verlassen und sind nach I._______ geflohen. Die Häuser der Familie in D._______ stehen leer. Die Eltern und die Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor an ihrem ursprünglichen Wohnsitz in G._______. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen die nötige Hilfe bieten kann. Die Beschwerdeführenden würden somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort weder über eine geregelte Wohnsituation noch über ein gesichertes Einkommen verfügen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit März 2008 erwerbstätig. Die Beschwerdeführenden sind nie negativ in Erscheinung getreten und haben sich - soweit aus den Akten ersichtlich - gut integriert. Unter diesen Umständen ist - unter Berücksichtigung der schwierigen Alltagslage der Ahmadi in Pakistan - die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erreicht und eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern im Alter von viereinhalb Jahren beziehungsweise sechs Monaten damit als nicht zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.9 In Würdigung aller Umstände ist der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertre-tenen Meinung als unzumutbar zu erachten.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln) und 5 (Vollzug der Wegweisung durch den Kanton C._______) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. August 2005 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 8 Da die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen praxisgemäss die um die Hälfte reduzier-ten Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden sind in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 11. März 2009 einen Aufwand von 13,9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 60.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-scheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE. SR 173.30.2) und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 300.- eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2076.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des BFM vom 17. März 2004 werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  4. Die Beschwerdeführenden haben die um die Hälfte reduzierten Verfah-renskosten von Fr. 300.- zu tragen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2076.70 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3465/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______ Pakistan, beide vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM) (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. März 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Juli 2002 und reiste auf dem Luftweg über Frankreich nach Rom. Von dort gelangte er am 22. Juli 2002 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2002 erfolgte die Erstbefragung und am 30. August 2002 fand die Anhörung durch das Migrationsamt des Kan-tons C._______ statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______) in Pakistan. Wegen seiner (Religions-)Zugehörigkeit zur Jamat-e-Ahmadia werde er in seinem Heimatstaat von Mullahs verfolgt. Am (...) 2002 sei er zuhause von der Polizei und Mullahs abgeholt und auf den Posten gebracht worden; den ganzen Weg dorthin habe man ihn verprügelt. Erneut sei er am (...) 2002 von fast den gleichen Leuten abgeholt und auf den Polizeiposten F._______ verbracht worden, wo man ihn eine Woche lang misshandelt habe. Nachdem sein Vater ein Be-stechungsgeld von 50 000 Rupien bezahlt habe, sei er auf freien Fuss gesetzt worden. Am 20. Juni 2002 habe er D._______ in Richtung Lahore verlassen, nachdem ein Freund ihn gewarnt habe, dass Mullahs wegen Beleidigung des Propheten Anzeige gegen ihn erstattet hätten und die Polizei ihn festnehmen wolle. Noch am selben Tag sei die Polizei zusammen mit Mullahs nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Er habe einen Monat in Lahore verbracht, bevor er am 21. Juli 2002 auf dem Luftweg aus Pakistan ausgereist sei. Weder er selbst noch nahe Verwandte hätten sich jemals politisch betätigt. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am 3. August 2003 über den Flughafen von Lahore und ge-langte über ein ihr unbekanntes Land am 5. August 2003 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2003 fand die Erstbefra-gung statt und am 4. September 2003 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus G._______ in Pakistan. Am (...) 2002 sei sie mit dem Beschwerdeführer nach Brauch verheiratet worden. Nachdem dieser Pakistan wegen seiner Probleme mit den Mullahs habe verlassen müssen, sei sie von ihrer Mutter bedrängt worden, sich einen anderen Mann zu nehmen. In der Folge sei sie zu den Eltern des Beschwerdeführers nach D._______ gezogen. Sie seien täglich von Mullahs oder von der Polizei aufgesucht, schikaniert und bedroht worden, und es sei ihr nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen. Schliesslich hätten ihre Schwiegereltern sie ins Ausland geschickt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Eheschein zu den Akten. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Datum vom 17. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung und den Voll-zug. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2004 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl-rekurskommission (ARK) Beschwerde erheben: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventua-liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seinen Aufenthalt entsprechend zu regeln. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. April 2004 ge-gen die Verfügung des BFF Beschwerde erheben: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventua-liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt entsprechend zu re-geln, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Asylgesuch des Ehemannes miteinzubeziehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2004 verzichtete die Instruktionsrich-terin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren an und forderte den Be-schwerdeführer auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be-weismittel samt den zugehörigen Zustellcouverts und vollständig in ei-ne Amtssprache übersetzt innert Frist nachzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 bot die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 30. Dezember 2004 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführenden eine Fristerstreckung bis zum 19. Januar 2005 beantragen. In der Beilage reichten sie das Original eines Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers in arabischer Sprache zu den Akten. J. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 zugestimmt und die Frist einmalig bis zum 19. Januar 2005 erstreckt hatte, liessen die Beschwerdefüh-renden mit Schreiben vom 14. Januar 2005 die Übersetzung des am 29. Dezember 2004 (in arabischer Sprache) eingereichten Original-briefes zu den Akten reichen. K. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 teilte der neu zuständige In-struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdefüh-renden mit, dass das Gericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitu-tion in Betracht ziehe und erwäge, die Vorbringen des Beschwerdefüh-rers nicht auf die Asylrelevanz hin, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen. Den Beschwerdeführenden wurde Ge-legenheit geboten, sich bis zum 20. Februar 2009 zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu den aufgezeigten Widersprüchen sowie Un-gereimtheiten zu äussern. L. Nachdem das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2009 gutgeheissen worden war, liessen sie am 2. März 2009 fristgerecht eine Stellungnahme und in der Beilage Fax-Kopien eines Zeitungsartikels sowie eines Arztberichtes betreffend den Tod des Onkels des Beschwerdeführers zu den Akten reichen. Auf den Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Am 12. März 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt brachte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids vom 17. März 2004 vor, dass kaum jemand in Pakistan wegen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung einer asylrelevanten Ver-folgung ausgesetzt sei und auch nicht von einer systematischen Verfol-gung der Ahmadis gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer mache nur Nachteile geltend, die auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien und denen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzuleh-nen sei. Auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen wurde verzichtet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden, weshalb es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis belassen, dieser aber eine andere Be-gründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution). Die Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-tes wegen begründet (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwal-tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240). Das Bundesverwaltungsgericht macht im vorlie-genden Fall von der Möglichkeit der Motivsubstitution Gebrauch und würdigt die Vorbringen der Beschwerdeführerenden nachstehend unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG. 5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten in zentralen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche. In seiner Beschwerde vom 19. April 2004 liess er ausführen, aufgrund der von ihm geschil-derten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass gegen ihn ein sogenannter First Information Report (FIR) bestehe, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werde (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Obschon der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Nachreichen des entsprechenden FIR in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde, S. 4), sind bis heute keine Unterlagen eingereicht worden, welche geeignet wä-ren, den von ihm behaupteten Sachverhalt zu belegen. In ihrer Stel-lungnahme vom 2. März 2009 führen die Beschwerdeführenden dies-bezüglich aus, es bestehe offenbar kein FIR gegen den Beschwerde-führer, weshalb auch keine zusätzlichen Abklärungen im Heimatstaat eingeleitet worden seien. Das heisse zwar, dass er bei einer Rückkehr nicht wegen eines FIR verhaftet würde, was aber nichts daran ändere, dass er seinerzeit tatsächlich verhaftet worden sei und erneut mit ei-ner Verhaftung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer hat sodann an-lässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, der Schlepper habe bei der Ausreise in Lahore seinen (des Beschwerdeführers, Anm. BVGer) Reisepass vorgewiesen. Später habe der Schlepper andere Dokumente vorgewiesen, welche genau, wisse er nicht. Gemeinsam seien sie mit dem Flugzeug - ohne umzusteigen - erst nach Frankreich und dann weiter nach Rom geflogen (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Dazu bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 vor, die Aussage über die Verwendung des eigenen Reisepasses habe sich einzig auf die Eingangskontrolle beim Flugha-fen Lahore bezogen. Beim Check-in und bei der Passkontrolle seien gefälschte Papiere verwendet worden und nicht der auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Pass. Diese Ausführungen decken sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung. Angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungs-situation ist für das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht nachvoll-ziehbar, weshalb er sich anlässlich der Eingangskontrolle mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen - und sich dadurch einem Ent-deckungsrisiko ausgesetzt - haben will, obwohl der Schlepper offenbar andere Papiere für ihn bei sich hatte. Zudem wäre auch das Risiko, bei einer Personenkontrolle die echten Papiere des Beschwerdeführers zu entdecken, beträchtlich gewesen. Der Beschwerdeführer machte schliesslich im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens geltend, er sei am 24. März 2002 verhaftet und während einer Woche inhaftiert und misshandelt worden (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4 und Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 6) und stellte einen entspre-chenden ärztlichen Bericht über die geltend gemachten Folterspuren in Aussicht (vgl. Beschwerde, S. 4). In der Folge wurde indessen kein entsprechender Bericht zu den Akten gereicht. Hierzu bringen die Be-schwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 vor, der Beschwerdeführer habe seine Folterverletzungen nicht weiter abklären lassen, weil diese zu unspezifisch gewesen seien, als dass ein Arzt irgendwelche triftigen Aussagen hätte machen können. 5.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits setzt sich mit ihren Aussagen teilweise in Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers oder ihre Schilderungen widersprechen den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. So brachte sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens vor, sie sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu dessen Eltern und Geschwister nach D._______ gezogen (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4). Ihr Schwiegervater habe ihr erzählt, dass die Mullahs sie überall finden könnten, weshalb ihre Schwiegereltern sie schliesslich ins Ausland geschickt hätten (vgl. a.a.O., S. 4). Nachdem sie ihren Heimatstaat im August 2003 verlas-sen habe, seien auch ihre Schwiegereltern umgezogen (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S.12). Im Widerspruch dazu sagte der Be-schwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aus, sein Vater habe das Haus ebenfalls bereits am (...) 2002 verlassen (vgl. Pro-tokoll der kantonalen Anhörung, S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, sie habe den Beschwerdeführer am (...) 2002 nach Brauch geheiratet (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4 und Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5), wogegen der Beschwerdeführer an-lässlich der Erstbefragung vom 23. Juli 2002 zu Protokoll gab, er sei ledig, aber einer Frau vergeben (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 1). Die Beschwerdeführerin war denn auf Vorhalt der Aussagen des Be-schwerdeführers auch nicht in der Lage, den Widerspruch plausibel zu erklären (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5 f.). Zu den Um-ständen ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sagte die Beschwerde-führerin aus, sie sei mit einer auf ihren Namen lautenden Identitäts-karte, welche sie vom Schlepper erhalten habe, über den Flughafen von Lahore ausgereist (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 3 und 6 sowie Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 7). Es kann ihr indessen nicht geglaubt werden, sie habe sich sowohl bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat als auch bei der weiteren Reise in Europa lediglich mit einer Identitätskarte ausgewiesen, da hierfür ein Reisepass zwin-gend erforderlich ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte wurde am (...) 2003 in Gujranwala ausgestellt. Ge-mäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird in Pakistan seit dem 15. Juni 2000 die neue, maschinenlesbare Identi-tätskarte, die so genannte "Computerized National Identity Card" (CNIC) ausgestellt, welche sich von der alten "National Identity Card" (NIC) deutlich unterscheidet. Die NIC wurde am 1. Juli 2002 offiziell aus dem Verkehr gezogen. Bei der von der Beschwerdeführerin ein-gereichten Identitätskarte handelt es sich - obwohl angeblich nach dem 1. Juli 2002 ausgestellt - um eine NIC. Gemäss ihren Angaben habe der "Agent" die Identitätskarte für sie besorgt und sie wisse nicht, ob diese echt sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 3). Angesichts dieser Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingerichten Identitätspapiers und der angegebenen Identität der Beschwerdeführerin. Es geht denn auch da-von aus, die Beschwerdeführerin habe für ihre Ausreise authentische Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer ge-setzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG bis heute nicht abgegeben hat. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der durch seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft bedingten Verfolgungssituation im Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern machte als Asylgrund eine so genannte Reflexverfolgung geltend. Zwar ist bekannt, dass die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zum Teil schwerwiegenden Anfeindungen ausgesetzt sind und es gelegent-lich zu massiven Übergriffen kommt. Die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werden jedoch von den Behörden nicht syste-matisch verfolgt. Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne auszugehen, dass jedes einzelne Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass hat, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Mithin kann nicht von der allge-meinen Lage der Ahmadi generell auf eine flüchtlingsrelevante Verfol-gungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführenden individueller staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise ob ihre Furcht, in Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden, objektiv begründet er-scheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3). 5.4 Angesichts der in den vorstehenden Erwägungen 5.1 und 5.2 auf-geführten Ungereimtheiten und Widersprüche gelingt es den Be-schwerdeführenden vorliegend nicht, eine bereits erlittene, gezielt ge-gen ihre Person gerichtete und asylrelevante Verfolgung im Heimat-staat glaubhaft zu machen. Auf Grund der Tatsache, dass sie ihren Heimatstaat unbehelligt und unter Verwendung eigener Identitätspa-piere über den Flughafen von Lahore verlassen konnten, geht das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht davon aus, die Beschwerde-führenden hätten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asyl-relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als gegen den Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - offen-bar kein FIR besteht, es sich bei ihm um keine öffentlich bekannte Person handelt und er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft keinem Führungsgremium angehört. Insgesamt erscheint somit die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als nicht begründet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden oder auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es gelingt ihnen nicht, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 6.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu ge-währen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.8 Das Bundesverwaltungsgericht trägt - in Fortführung der in EMARK 2002 Nr. 3 entwickelten Rechtsprechung - der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan dadurch Rechnung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall aufgrund der individuellen Verhältnisse zu erfolgen hat. Konkret bedeutet diese Praxis, dass die Grenze zur Unzumutbar-keit des Wegweisungsvollzugs schon allein auf grund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya fast erreicht wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der persön-lichen Situation der asylsuchenden Person ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d]cc] S. 25 f.). 6.8.1 Der Beschwerdeführer lebt seit fast sieben Jahren, die Be-schwerdeführerin seit über fünf Jahren in der Schweiz. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers haben eigenen Aussagen zufolge ihren Heimatort D._______ verlassen und sind nach I._______ geflohen. Die Häuser der Familie in D._______ stehen leer. Die Eltern und die Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor an ihrem ursprünglichen Wohnsitz in G._______. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen die nötige Hilfe bieten kann. Die Beschwerdeführenden würden somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort weder über eine geregelte Wohnsituation noch über ein gesichertes Einkommen verfügen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit März 2008 erwerbstätig. Die Beschwerdeführenden sind nie negativ in Erscheinung getreten und haben sich - soweit aus den Akten ersichtlich - gut integriert. Unter diesen Umständen ist - unter Berücksichtigung der schwierigen Alltagslage der Ahmadi in Pakistan - die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erreicht und eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern im Alter von viereinhalb Jahren beziehungsweise sechs Monaten damit als nicht zumutbar zu bezeichnen. 6.9 In Würdigung aller Umstände ist der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertre-tenen Meinung als unzumutbar zu erachten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln) und 5 (Vollzug der Wegweisung durch den Kanton C._______) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. August 2005 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 8. Da die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen praxisgemäss die um die Hälfte reduzier-ten Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden sind in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 11. März 2009 einen Aufwand von 13,9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 60.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-scheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE. SR 173.30.2) und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 300.- eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2076.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des BFM vom 17. März 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 4. Die Beschwerdeführenden haben die um die Hälfte reduzierten Verfah-renskosten von Fr. 300.- zu tragen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2076.70 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: