Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit folgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag in der Beschwerde, wonach das beim zuständigen Kanton eingereichte Härtefallgesuch gutzuheissen sei, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich zuvor aufgehalten haben.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss Rückmeldung der kanadischen Behörden mit den ihnen zustehenden Reisedokumenten nach Kanada einreisen und erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könnten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einem damit verbundenen Wegweisungsvollzug nach Kanada hätten die Beschwerdeführenden insbesondere angegeben, dass sie befürchteten, die kanadischen Behörden würden sie bei einer erneuten Einreise einfach nach Pakistan zurückschickten. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der kanadischen Behörden die Möglichkeit zustehe, ihr Schutzgesuch in Kanada, einem sicheren Drittstaat, in welchem sie bereits mehrere Jahre gelebt hätten, prüfen zu lassen. Daher sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.
E. 6.2.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen sei, da diese in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyIG fänden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hätten die kanadischen Behörden ihr Asylgesuchnach nach ihrer Einreise 2017 geprüft und ihnen eine permanente Aufenthaltserlaubnis und einen bis zum 2. September 2022 gültigen Reiseausweis ausgestellt. Es gebe somit keine Hinweise, dass die kanadischen Behörden die Beschwerdeführenden einfach nach Pakistan abschieben würden.
E. 6.2.2 Weder die in Kanada herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Auch wenn insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre älteren Töchter die Schweiz als Wohnsitz bevorzugten, sei den Beschwerdeführenden als Familie eine Rückkehr nach Kanada zuzumuten. Sie hätten dort ein soziales Umfeld (Eltern des Beschwerdeführers). Zudem stünden ihnen die Netzwerke der sozialen Wohlfahrt in Kanada, wie sie selbst in Ihren Aussagen über ihren erstmaligen Aufenthalt deutlich gemacht hätten, zur Verfügung. Die Kinder seien bereits mehrere Jahre in Kanada zur Schule gegangen, so dass davon auszugehen sei, dass die Reintegration bei einer Rückkehr auch für die Kinder gelingen werde. Auch wenn die älteste Tochter ihre subjektive Präferenz für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen habe, stehe dies einer Rückkehr nach Kanada aus Sicht des Kindswohls objektiv nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reiseunfähigkeit im November 2021 aufgrund zu hoher Blutzuckerwerte stehe einer aktuellen Rückreise nach Kanada nicht entgegen. Im entsprechenden Bericht äussere sich die zuständige Hausärztin dahingehend, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Ernährung geschult und eine Insulin-Therapie beginnen werde. Aktuell lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass ihm eine mehrstündige Flugreise nicht zuzumuten wäre, zumal das SEM auch bei weiterhin erhöhten Blutzuckerwerten davon ausgehe, dass mit der entsprechenden medikamentösen Behandlung das Fliegen kein übermässiges gesundheitliches Risiko darstellen würde.
E. 6.2.3 Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dem SEM ihre kanadischen Reisepapiere vorenthalten hätten, führe nicht zur Feststellung der Unmöglichkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Kanada. Die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, bei der Wiederbeschaffung der entsprechenden Reisedokumente mitzuwirken.
E. 7.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückkehrmöglichkeit nach Kanada sei theoretischer Natur, da ein erneutes Schutzersuchen in Kanada nach dem Rückzug des Antrags auf eine Aufenthaltsbewilligung ihres Erachtens nicht aussichtsreich sei. Damit sei von einer Gefahr der Rückschiebung nach Pakistan auszugehen.
E. 7.2 Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Die Töchter hätten sich in die Schweiz rasch wieder in das schweizerische Schulsystem integriert (vgl. Schreiben der I._______ vom 26. August 2022). Weiter fehle bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor dem Wegzug nach Kanada mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hätten.
E. 8.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind. So können die Beschwerdeführenden gemäss der Rückmeldung der kanadischen Behörden in Kanada, wo sie bereits vier Jahre gelebt haben, einreisen und erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Im Weiteren handelt es sich bei Kanada um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, liegen keine Hinweise vor, die kanadischen Behörden würden sie nach Pakistan abschieben.
E. 8.2 Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin G._______ (geb. [...]) kanadische Staatsangehörige ist. Als kanadische Staatsangehörige ist es ihr zweifelsfrei möglich, jederzeit nach Belieben (zusammen mit ihren Eltern nach Kanada) zu reisen. Es besteht daher schon aufgrund der kanadischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, die kanadischen Behörden würden ihr die Einreise verweigern oder die Einheit der Familie verletzen.
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Kanada Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Kanada dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kanada zulässig.
E. 10.1.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug nach Kanada auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers (Diabetes mellitus) und allfälliger Depressionen der Beschwerdeführerin aufgrund der dortigen Behandelbarkeit zu Recht als zumutbar. Es führte weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden dort ein soziales Umfeld aufweisen (Eltern des Beschwerdeführers) und die Kinder bereits mehrere Jahre in Kanada zur Schule gegangen seien. Zusammen mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen sei, dass die Reintegration bei einer Rückkehr auch für die Kinder problemlos gelingen werde. Somit ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit die Beschwerdeführenden die vormalige Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend machen, können sie in casu nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es steht ihnen indes frei die bisherige Aufenthaltsdauer gutscheinend im Rahmen des hängigen Härtefallgesuchs geltend zu machen. Ferner ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich 2017 aus eigenem Antrieb dazu entschlossen haben, freiwillig ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und nach Kanada zu reisen, wo sie dann auch die nächsten rund vier Jahre gelebt haben. Der blosse Umstand, dass es ihnen dort letztlich weniger gut gefallen hat als in der Schweiz, steht einer Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG klarerweise nicht entgegen. Was die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 10.1.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dem SEM die kanadischen Reisepapiere vorenthalten haben, nicht zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So sind diese verpflichtet bei der Wiederbeschaffung der entsprechenden Dokumente mitzuwirken. (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kanada zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. September 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3744/2022 Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), dessen B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), und G._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 17. März 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 17. März 2004 die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2002 (Beschwerdeführer) und vom 5. August 2003 (nachgereiste Beschwerdeführerin) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Urteil E-3465/2006 vom 23. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut und wies das BFM an, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Am 24. März 2009 nahm das BFM die Beschwerdeführenden (und die beiden am 12. August 2004 beziehungsweise am 7. Oktober 2008 geborenen Töchter) vorläufig in der Schweiz auf. D. Am 16. März 2012 hiess das damals zuständige kantonale Behörde das Gesuch einer Härtefallregelung gut und die Beschwerdeführenden erhielten eine Aufenthaltsbewilligung B, womit deren vorläufigen Aufnahmen erloschen. E. Die Beschwerdeführenden verliessen in der Folge zusammen mit ihren vier Töchtern (Geburt zweier weiterer Töchter am 16. April 2012 und am 15. Januar 2017) freiwillig die Schweiz und ersuchten in Kanada (dem Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers) um Asyl und einen permanenten Aufenthaltsstatus. F. Am 20. März 2020 wurde die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden in Kanada geboren und erhielt kraft Geburt die kanadische Staatsbürgerschaft. G. Am 13. Juli 2021 reisten die Beschwerdeführenden mit von den kanadischen Behörden ausgestellten Dokumenten nach Deutschland (dem Wohnsitz der Eltern der Beschwerdeführerin) und schliesslich in die Schweiz, wo sie am 27. August 2021 erneut um Asyl nachsuchten. Sie wurden dem H._______ zugewiesen. H. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schweiz am 31. Dezember 2017 verlassen, da man ihn in der hiesigen Gemeinschaft der Ahmadiyya, welcher er ethnisch zugehörig sei, schikaniert habe. Aus diesem Grund sei er mit der Familie freiwillig nach Kanada gereist, wo seine Eltern wohnhaft seien. In Kanada habe er einen Antrag auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung gestellt, dessen Beurteilung sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie sei in Kanada nicht glücklich gewesen, insbesondere, weil sie ihre in Deutschland lebenden Eltern nicht mehr habe besuchen können. Ihre beiden älteren Töchter seien in Kanada ebenfalls nicht glücklich gewesen. Alle Familienmitglieder (Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter) seien wegen auftretender Depressionen in Kanada in medizinischer Behandlung gewesen. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführenden im Juli 2021 - also rund vier Jahre nach ihrer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz - mit ihren von den kanadischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten aus Kanada nach Deutschland zu den Eltern der Beschwerdeführerin gereist. Nach zwei Wochen in Deutschland habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Unterkunft für ihre Familie organisieren können und in der Folge seien die Beschwerdeführenden am 2. August 2021 in die Schweiz eingereist. I. Im Anschluss des Dublin-Gesprächs vom 16. September 2021 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden wurden dazu aufgefordert, ihre kanadischen Reisepapiere einzureichen. J. Am 1. November 2021 wurde den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 36 AsylG das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Kanada gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu mündlich zu äussern. Die Befragung wurde indes vorzeitig abgebrochen und ihnen wurde das entsprechende rechtliche Gehör am 2. November 2021 in schriftlicher Form gewährt. K. Am 7. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie alsbald nach der Ankunft in Kanada in die Schweiz hätten zurückkehren wollen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Kanada seien die pakistanischen Pässe jedoch bei den kanadischen Behörden hinterlegt gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, das Asylverfahren in Kanada abzuwarten. Die Beschwerdeführenden hätten auf ihre Aufenthaltsbewilligung in Kanada verzichtet (vgl. Beilagen 2 und 3). Die Flüchtlingspässe, mit denen sie in Europa eingereist seien, hätten sie den kanadischen Behörden zurückgeschickt. L. Am 21. Dezember 2021 richtete das SEM unter Beilage der von den kanadischen Behörden ausgestellten Reisepapiere der Beschwerdeführenden und des kanadischen Reisepasses der jüngsten Tochter eine Anfrage an die kanadischen Behörden bezüglich deren Aufenthaltsstatus in Kanada und ihren Einreisemöglichkeiten. M. Am 13. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der kanadischen Behörden ein, worin diese bestätigen, dass der Antrag auf einen permanenten Aufenthaltstitel in Kanada auf Antrag der Beschwerdeführenden abgeschrieben worden sei. N. In ihrem Antwortschreiben vom 19. April 2022 auf die Botschaftsanfrage des SEM vom 21. Dezember 2022 bezüglich Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Kanada teilten die kanadischen Behörden mit, die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, erneut nach Kanada zurückzukehren und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. O. Mit Schreiben vom 18. August 2022 an das SEM teilten die zuständigen kantonalen Behörden mit, dass das von den Beschwerdeführenden eingereichte Härtefallgesuch erst nach Ergehen des Entscheides des SEM behandelt werden könne. P. Mit Verfügung vom 22. August 2022 (Eröffnung am 23. August 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. August 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kanada als Drittstaat, indem sich die Beschwerdeführenden zuvor aufgehalten haben, an, wobei es den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Q. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Aufgrund der bestehenden Unzumutbarkeit sei auf den Wegweisungsvollzug nach Kanada zu verzichten und in Gutheissung des Härtefallantrags erneut die Aufenthaltsbewilligung B zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (ärztliche Atteste vom 16. Juli 2021 und vom 29. September 2022 betreffend den Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin C._______, Verzichtserklärung auf kanadische Aufenthaltsbewilligung vom 12. Januar 2022, Schreiben der I._______ vom 26. August 2022, Austrittsbericht der J._______ vom 15. August 2022, Bestätigungsschreiben J._______ vom 26. August 2022 betreffend stationären medizinischen Aufenthalts des Beschwerdeführers A._______ verschiedene Schreiben). R. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 1. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden bezüglich des Beschwerdeführers A._______ ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin K._______ vom 1. September 2022 und einen Schulbericht der L._______ vom 31. August 2022 bezüglich der Beschwerdeführerin D._______ ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit folgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag in der Beschwerde, wonach das beim zuständigen Kanton eingereichte Härtefallgesuch gutzuheissen sei, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich zuvor aufgehalten haben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss Rückmeldung der kanadischen Behörden mit den ihnen zustehenden Reisedokumenten nach Kanada einreisen und erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könnten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einem damit verbundenen Wegweisungsvollzug nach Kanada hätten die Beschwerdeführenden insbesondere angegeben, dass sie befürchteten, die kanadischen Behörden würden sie bei einer erneuten Einreise einfach nach Pakistan zurückschickten. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der kanadischen Behörden die Möglichkeit zustehe, ihr Schutzgesuch in Kanada, einem sicheren Drittstaat, in welchem sie bereits mehrere Jahre gelebt hätten, prüfen zu lassen. Daher sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen sei, da diese in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyIG fänden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hätten die kanadischen Behörden ihr Asylgesuchnach nach ihrer Einreise 2017 geprüft und ihnen eine permanente Aufenthaltserlaubnis und einen bis zum 2. September 2022 gültigen Reiseausweis ausgestellt. Es gebe somit keine Hinweise, dass die kanadischen Behörden die Beschwerdeführenden einfach nach Pakistan abschieben würden. 6.2.2 Weder die in Kanada herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Auch wenn insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre älteren Töchter die Schweiz als Wohnsitz bevorzugten, sei den Beschwerdeführenden als Familie eine Rückkehr nach Kanada zuzumuten. Sie hätten dort ein soziales Umfeld (Eltern des Beschwerdeführers). Zudem stünden ihnen die Netzwerke der sozialen Wohlfahrt in Kanada, wie sie selbst in Ihren Aussagen über ihren erstmaligen Aufenthalt deutlich gemacht hätten, zur Verfügung. Die Kinder seien bereits mehrere Jahre in Kanada zur Schule gegangen, so dass davon auszugehen sei, dass die Reintegration bei einer Rückkehr auch für die Kinder gelingen werde. Auch wenn die älteste Tochter ihre subjektive Präferenz für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen habe, stehe dies einer Rückkehr nach Kanada aus Sicht des Kindswohls objektiv nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reiseunfähigkeit im November 2021 aufgrund zu hoher Blutzuckerwerte stehe einer aktuellen Rückreise nach Kanada nicht entgegen. Im entsprechenden Bericht äussere sich die zuständige Hausärztin dahingehend, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Ernährung geschult und eine Insulin-Therapie beginnen werde. Aktuell lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass ihm eine mehrstündige Flugreise nicht zuzumuten wäre, zumal das SEM auch bei weiterhin erhöhten Blutzuckerwerten davon ausgehe, dass mit der entsprechenden medikamentösen Behandlung das Fliegen kein übermässiges gesundheitliches Risiko darstellen würde. 6.2.3 Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dem SEM ihre kanadischen Reisepapiere vorenthalten hätten, führe nicht zur Feststellung der Unmöglichkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Kanada. Die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, bei der Wiederbeschaffung der entsprechenden Reisedokumente mitzuwirken. 7. 7.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückkehrmöglichkeit nach Kanada sei theoretischer Natur, da ein erneutes Schutzersuchen in Kanada nach dem Rückzug des Antrags auf eine Aufenthaltsbewilligung ihres Erachtens nicht aussichtsreich sei. Damit sei von einer Gefahr der Rückschiebung nach Pakistan auszugehen. 7.2 Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Die Töchter hätten sich in die Schweiz rasch wieder in das schweizerische Schulsystem integriert (vgl. Schreiben der I._______ vom 26. August 2022). Weiter fehle bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor dem Wegzug nach Kanada mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hätten. 8. 8.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind. So können die Beschwerdeführenden gemäss der Rückmeldung der kanadischen Behörden in Kanada, wo sie bereits vier Jahre gelebt haben, einreisen und erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Im Weiteren handelt es sich bei Kanada um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, liegen keine Hinweise vor, die kanadischen Behörden würden sie nach Pakistan abschieben. 8.2 Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin G._______ (geb. [...]) kanadische Staatsangehörige ist. Als kanadische Staatsangehörige ist es ihr zweifelsfrei möglich, jederzeit nach Belieben (zusammen mit ihren Eltern nach Kanada) zu reisen. Es besteht daher schon aufgrund der kanadischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, die kanadischen Behörden würden ihr die Einreise verweigern oder die Einheit der Familie verletzen. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Kanada Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Kanada dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kanada zulässig. 10.1.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug nach Kanada auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers (Diabetes mellitus) und allfälliger Depressionen der Beschwerdeführerin aufgrund der dortigen Behandelbarkeit zu Recht als zumutbar. Es führte weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden dort ein soziales Umfeld aufweisen (Eltern des Beschwerdeführers) und die Kinder bereits mehrere Jahre in Kanada zur Schule gegangen seien. Zusammen mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen sei, dass die Reintegration bei einer Rückkehr auch für die Kinder problemlos gelingen werde. Somit ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit die Beschwerdeführenden die vormalige Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend machen, können sie in casu nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es steht ihnen indes frei die bisherige Aufenthaltsdauer gutscheinend im Rahmen des hängigen Härtefallgesuchs geltend zu machen. Ferner ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich 2017 aus eigenem Antrieb dazu entschlossen haben, freiwillig ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und nach Kanada zu reisen, wo sie dann auch die nächsten rund vier Jahre gelebt haben. Der blosse Umstand, dass es ihnen dort letztlich weniger gut gefallen hat als in der Schweiz, steht einer Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG klarerweise nicht entgegen. Was die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 10.1.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dem SEM die kanadischen Reisepapiere vorenthalten haben, nicht zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So sind diese verpflichtet bei der Wiederbeschaffung der entsprechenden Dokumente mitzuwirken. (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kanada zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. September 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: