Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A_______, geboren am (…),
E. 2 B_______, geboren am (…),
E. 3 C_______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Eric Kawu-Mvemba, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 / N (…).
D-5850/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 2 zur Begründung des Asylgesuches im We- sentlichen ausführte, er habe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Nordirak Lebensmittel verkauft, weshalb er im Jahr (…) beziehungsweise (…) für einige Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) festgenommen und misshandelt worden sei und (…) einen Haftbefehl sowie im (…) eine Ge- richtsvorladung erhalten habe, so dass er sein Heimatland auf Anraten sei- nes Anwalts zusammen mit seiner Frau und seinem Bruder (S.; (…)) am (…) verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin 1 keine eigenen Asylgründe geltend machte und der Beschwerdeführer 3 am (…) in der Schweiz geboren wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2924/2023 vom 25. April 2025 abwies, dass die Beschwerdeführenden – gemeinsam mit dem Bruder des Be- schwerdeführers 2 (S.; (…)) – mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an das SEM gelangten und geltend machten, dass sie Angst gehabt hätten, sich bei der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren frei zu äussern und es ein Miss- verständnis mit dem Dolmetscher betreffend die Geschichte der familiären Bedrohungen gegeben habe, dass der nach wie vor im Nordirak lebende Bruder B. des Beschwerdefüh- rers 2 Opfer eines tätlichen Übergriffs durch Mitarbeiter der Sicherheitsbe- hörde des Bezirks (…) geworden sei, wobei der Grund dieses Übergriffs in den anhaltenden Auseinandersetzungen der genannten Sicherheitsbe- hörde mit dem Beschwerdeführer 2 und dessen Bruders S. (…) liege, dass der Bruder B. am (…) Strafanzeige gegen die Sicherheitsbehörde des Bezirks (…) erstattet habe,
D-5850/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe vom 3. Juli 2025 eine Straf- anzeige von B. vom (…) (in Kopie, samt deutscher Übersetzung), Fotos von B. und dessen Verletzungen sowie eine Pass- und ID-Kopie von B. zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2025 – eröffnet am
26. Juli 2025 – unter Verzicht auf die Erhebung von Gebühren auf die Ein- gabe vom 3. Juli 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, sowohl das Vorbringen der Beschwer- deführenden, wonach sie Angst gehabt hätten, sich anlässlich der Anhö- rung frei zu äussern und es ein angebliches Missverständnis mit dem Dol- metscher gegeben habe, als auch die eingereichten Beweismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2924/2023 vom 25. Ap- ril 2025 entstanden, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rah- men eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungs- gericht zu behandeln seien, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden von ihrem Rechtsvertreter an das SEM gerichtet sei und damit die Zuständigkeit des SEM durch die Be- schwerdeführenden behauptet werde, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit mittels Verfügung nicht eintrete, dass die Beschwerdeführenden – gemeinsam mit S. ([…]; D-5854/2025) – mit Eingabe vom 3. August 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, dass sie sinngemäss beantragen, die Verfügung des SEM vom
24. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu ge- währen, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie in ihrer Beschwerde geltend machen, es sei von der Wegweisung und Rücküberführung in den Irak Abstand zu nehmen, da sie in ihrer Hei- mat traumatisiert worden seien und die Anhörung schlecht gelaufen sei, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom
23. Mai 2025 (je in Kopie) beilagen,
D-5850/2025 Seite 4 dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
E. 5 August 2025 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus- setzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 den superprovisori- schen Vollzugsstopp vom 5. August 2025 aufhob, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, einen bis zum
28. August 2025 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– erhob und festhielt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert mit jenem des Bruders S. (D-5854/2025) behan- delt werde, dass der Kostenvorschuss am 20. August 2025 bezahlt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde der Nicht- eintretensentscheid vom 24. Juli 2025 ist, dass sich das Beschwerdeverfahren somit auf die Prüfung der Frage be- schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4126/2025 vom 16. Juni 2025, S. 4), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
D-5850/2025 Seite 5 materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass, soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme beantragen, nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechts- begehren nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zustän- dig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass rechtsprechungsgemäss nachträglich erfahrene erhebliche Tatsa- chen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem mate- riellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweis- mittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind, son- dern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich infolge ihrer Angst in den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren nicht frei äussern können, und es habe damals Missverständnisse mit dem Dol- metscher gegeben sowie bei den eingereichten «neuen» Dokumenten
D-5850/2025 Seite 6 (Strafanzeige von B. vom (…), Fotos) um vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-2924/2023 vom 25. April 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsa- chen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat, dass zwar gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Ver- fahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung gelangt, mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln, wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft erach- tet, dass aber Art. 9 Abs. 2 VwVG dieses Prinzip durchbricht und der Behörde in dieser Situation dann vorschreibt, mittels Verfügung über ihre Zuständig- keit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entge- gen deren eigener Beurteilung – behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass mit dem Begriff des Behauptens gemeint ist, dass die Partei aus- drücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (WIEDERKEHR/MEY- ER/BÖHME, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 4 zu Art. 9 VwVG), dass, wenn ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter seine Ein- gabe gezielt an eine bestimmte Instanz richtet, grundsätzlich davon aus- gegangen werden kann, dass er damit die Zuständigkeit dieser Behörde behauptet, insbesondere, wenn er auch in der Folge nichts anderes gel- tend macht (vgl. Urteil des BVGer D-4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.3 f.), dass vorliegend ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter die Ein- gabe der Beschwerdeführenden an das SEM richtete und darüber hinaus in der Eingabe vom 3. Juli 2025 ausdrücklich das rechtliche Gehör vor dem SEM verlangte («accorder les droits d´être entendu au SEM»), dass die Beschwerdeführenden damit – wie von der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung richtig festgehalten wurde – die Zuständigkeit des SEM behaupteten und dieses daher in zutreffender Weise gestützt auf
D-5850/2025 Seite 7 Art. 9 Abs. 2 VwVG mit Verfügung nicht auf die Eingabe der Beschwerde- führenden vom 3. Juli 2025 eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo- bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5850/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5850/2025 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien
1. A_______, geboren am (...),
2. B_______, geboren am (...),
3. C_______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Eric Kawu-Mvemba, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 2 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, er habe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Nordirak Lebensmittel verkauft, weshalb er im Jahr (...) beziehungsweise (...) für einige Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) festgenommen und misshandelt worden sei und (...) einen Haftbefehl sowie im (...) eine Gerichtsvorladung erhalten habe, so dass er sein Heimatland auf Anraten seines Anwalts zusammen mit seiner Frau und seinem Bruder (S.; (...)) am (...) verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin 1 keine eigenen Asylgründe geltend machte und der Beschwerdeführer 3 am (...) in der Schweiz geboren wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2924/2023 vom 25. April 2025 abwies, dass die Beschwerdeführenden - gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers 2 (S.; (...)) - mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an das SEM gelangten und geltend machten, dass sie Angst gehabt hätten, sich bei der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren frei zu äussern und es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher betreffend die Geschichte der familiären Bedrohungen gegeben habe, dass der nach wie vor im Nordirak lebende Bruder B. des Beschwerdeführers 2 Opfer eines tätlichen Übergriffs durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde des Bezirks (...) geworden sei, wobei der Grund dieses Übergriffs in den anhaltenden Auseinandersetzungen der genannten Sicherheitsbehörde mit dem Beschwerdeführer 2 und dessen Bruders S. (...) liege, dass der Bruder B. am (...) Strafanzeige gegen die Sicherheitsbehörde des Bezirks (...) erstattet habe, dass die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe vom 3. Juli 2025 eine Strafanzeige von B. vom (...) (in Kopie, samt deutscher Übersetzung), Fotos von B. und dessen Verletzungen sowie eine Pass- und ID-Kopie von B. zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2025 - eröffnet am 26. Juli 2025 - unter Verzicht auf die Erhebung von Gebühren auf die Eingabe vom 3. Juli 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie Angst gehabt hätten, sich anlässlich der Anhörung frei zu äussern und es ein angebliches Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben habe, als auch die eingereichten Beweismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2924/2023 vom 25. April 2025 entstanden, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden von ihrem Rechtsvertreter an das SEM gerichtet sei und damit die Zuständigkeit des SEM durch die Beschwerdeführenden behauptet werde, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit mittels Verfügung nicht eintrete, dass die Beschwerdeführenden - gemeinsam mit S. ([...]; D-5854/2025) - mit Eingabe vom 3. August 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, dass sie sinngemäss beantragen, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie in ihrer Beschwerde geltend machen, es sei von der Wegweisung und Rücküberführung in den Irak Abstand zu nehmen, da sie in ihrer Heimat traumatisiert worden seien und die Anhörung schlecht gelaufen sei, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 23. Mai 2025 (je in Kopie) beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 5. August 2025 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 5. August 2025 aufhob, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, einen bis zum 28. August 2025 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- erhob und festhielt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert mit jenem des Bruders S. (D-5854/2025) behandelt werde, dass der Kostenvorschuss am 20. August 2025 bezahlt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde der Nichteintretensentscheid vom 24. Juli 2025 ist, dass sich das Beschwerdeverfahren somit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4126/2025 vom 16. Juni 2025, S. 4), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass, soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass rechtsprechungsgemäss nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich infolge ihrer Angst in den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren nicht frei äussern können, und es habe damals Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben sowie bei den eingereichten «neuen» Dokumenten (Strafanzeige von B. vom (...), Fotos) um vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2924/2023 vom 25. April 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat, dass zwar gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung gelangt, mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln, wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft erachtet, dass aber Art. 9 Abs. 2 VwVG dieses Prinzip durchbricht und der Behörde in dieser Situation dann vorschreibt, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass mit dem Begriff des Behauptens gemeint ist, dass die Partei ausdrücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (Wiederkehr/Mey-er/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 4 zu Art. 9 VwVG), dass, wenn ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter seine Eingabe gezielt an eine bestimmte Instanz richtet, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er damit die Zuständigkeit dieser Behörde behauptet, insbesondere, wenn er auch in der Folge nichts anderes geltend macht (vgl. Urteil des BVGer D-4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.3 f.), dass vorliegend ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter die Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM richtete und darüber hinaus in der Eingabe vom 3. Juli 2025 ausdrücklich das rechtliche Gehör vor dem SEM verlangte («accorder les droits d´être entendu au SEM»), dass die Beschwerdeführenden damit - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festgehalten wurde - die Zuständigkeit des SEM behaupteten und dieses daher in zutreffender Weise gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mit Verfügung nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2025 eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: