Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2021 wurden sie separat zu ihren Asyl- gründen angehört. Am 31. Dezember 2021 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 28. März 2023 führte das SEM separat eine ergän- zende Anhörung durch. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sie seien beide mit ihren Familien in D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) aufgewachsen. Am (…) 2021 hätten sie standesamtlich in D._______ ge- heiratet. Der Beschwerdeführer habe auf dem Bau als Plattenleger und Maurer gearbeitet, bevor er angefangen habe, die PKK mit Lebensmitteln zu beliefern. Während die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu- ches aus, er habe Anfang 2021 einen Haftbefehl erhalten, woraufhin er nach E._______ gegangen sei und sich dort versteckt habe. Im August 2021 habe er dann eine Gerichtsvorladung erhalten. Diese habe er seinem Anwalt gezeigt, welcher ihm dazu geraten habe, das Land zu verlassen. Deshalb hätten er und seine Frau das Land gemeinsam mit seinem Bruder am (…) September 2021 verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl, eine Gerichtsvorladung, ein Urteil des Kriminalgerichts in F._______, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen vom Beschwerdeführer und seinem Pferd sowie diverse Berichte aus Online-Medien über Misshandlungen von Bür- gern durch die Behörden der ARK ein. C. Mit Verfügung vom 13. April 2023 – eröffnet am 20. April 2023 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. November 2021 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
D-2924/2023 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerde- führern Einsicht in die Aktenstücke A23/2, A33 («Beweismittelumschlag in- klusive Beweismittel und USB-Stick») und A56/6 zu gewähren und ihnen nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräu- men. Zudem wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Am 3. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein.
D-2924/2023 Seite 4 I. Am 1. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter einen die Beschwerde- führerin betreffenden Arztbericht zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Replik angesetzt, welche ihr Rechtsvertreter am 28. August 2024 ein- reichte.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kas- sationsantrag) formelle Rügen erhoben. Beanstandet wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Rechts auf Ak- teneinsicht.
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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält sodann das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Ver- treter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Ver- nehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Nie- derschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzu- sehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsin- terne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht- nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ord- nungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und An- träge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichti- gung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendar- stellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer
D-2924/2023 Seite 6 schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste (vgl. BVGer E-1885/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.3 Betreffend die verlangte Einsicht in das Aktenstück A23/2 hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 festgestellt, dass es sich bei dieser Akte um ein amtsinternes Formular handelt und es als solche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht (vgl. Urteile des BVGer D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; D-5263/2023 vom 20. August 2024 E. 3.3.1). Betreffend Akteneinsicht in Akte A56/6 wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 angewie- sen, den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu geben und es wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme angesetzt. Soweit diesbezüglich eine Verletzung des Rechts auf Aktenein- sicht sowie eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, ist diese gege- benenfalls als geheilt zu betrachten. Sodann wird eine weitere Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich Akte A33 geltend gemacht. Das SEM habe den Beschwerdeführenden lediglich zahlreiche Beweismittel in loser Form zugestellt ohne den Beweismittelumschlag und auch in den USB- Stick sowie die Berichte aus den Online-Medien hätten sie keine Einsicht erhalten. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hat das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz angewiesen, ihnen in geeigneter Weise Ein- sicht in dieses Aktenstück zu geben. In der Vernehmlassung lässt die Vo- rinstanz den Beschwerdeführenden ein Foto des USB-Stick zukommen. In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz verweigere weiterhin Einsicht in das Aktenstück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Übermitt- lung eines Fotos eines USB-Sticks keine geeignete Form der Akteneinsicht darstellt und anerkennt betreffend die Akte A33 eine Verletzung des Akten- einsichtsrechts. Da diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil der
D-2924/2023 Seite 7 Beschwerdeführenden darauf abstellt und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von den von ihnen selbst zu den Akten gereichten Beweismitteln respektive deren Inhalt hatten, kann sie keine Kassation auslösen. Den Beschwerdeführenden ist indes die Akte A33 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
E. 3.4 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird da- rin erblickt die Beschwerdeführenden darin, dass die Beschwerdeführen- den nicht zu den Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers angehört worden seien. Zudem habe das SEM auf die Akten des Bruders Bezug genommen, ohne den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ohne die Aktenstellen in den Akten der Beschwerdeführenden abge- legt zu haben. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient der Fairness des Verfahrens, weshalb die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse ab- stützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 .). Vorliegend hat lediglich der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich zu einigen Widersprü- chen zu äussern. Den Beschwerdeführenden wurde aber nicht die Mög- lichkeit gegeben, sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Wi- dersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers zu äussern; damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt indessen nicht schwer. Da die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit hatten, sich zu den Widersprüchen zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltsfestellung über ausrei- chende Kognition verfügt, ist der zu Recht gerügte Mangel als geheilt zu erachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen gebührend Rechnung zu tragen.
E. 3.5 In der Beschwerde wird zudem ein Verweis auf eine falsche Aktenstelle gerügt. Bei der falschen Zitierung (A58 F153 anstatt A58 F61) handelt es sich um einen untergeordneten Fehler, welcher sich für den Rechtsvertre- ter ohne weiteres aus den Akten klären lässt und für die Beschwerdefüh- renden ohne Konsequenzen geblieben ist.
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E. 3.6 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe die Original-Beweismittel nicht konkret und nicht vollumfänglich gewürdigt und damit den Sachver- halt nicht richtig und vollständig erfasst. Damit habe es den Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel schwerwiegend verletzt. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz sich zu den eingereichten Beweismitteln äusserte, im Ergebnis aber festhielt, diese würden eine Gefälligkeit darstellen und keinen Beweiswert entfalten. Das SEM hat demnach die Beweismittel vorliegend hinreichend gewürdigt und eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung ist nicht er- sichtlich.
E. 3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die Behauptungen des SEM seien willkürlich, was sich in der Aussage zeige, der Beschwerdefüh- rer habe sich nach seiner ergänzenden Anhörung mit seinem Bruder ab- gesprochen und trotzdem hätten sie widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Verhaftung gemacht. Willkürlich sei zudem, dass aus der Nichteinreichung weiterer Unterlagen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgeleitet werde. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, er- schliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylver- fahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar ent- schieden hat.
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-recht- lichen Rügen teilweise unberechtigt und im Übrigen als geheilt zu erachten sind. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-2924/2023 Seite 9 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, nicht nach- vollziehbar und damit insgesamt unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung angegeben, im Jahr 2020 einmal für drei Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) festgenommen und misshandelt worden zu sein. Zuvor habe er nie Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt. Anlässlich der er- gänzenden Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei im Jahr 2016 oder 2017 einmal für eineinhalb oder zwei Tage auf dem Posten von G._______ festgehalten und misshandelt worden, ansonsten aber bis im September 2021 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er dann aber doch behauptet, auch im Jahr 2020 festgenommen worden zu sein. Er habe zudem angege- ben, er könne versuchen, für die Festnahme im Jahr 2020 einen Beleg zu beschaffen. Einen solchen habe er aber nie eingereicht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe an seiner ersten Anhörung angegeben, der Be- schwerdeführer sei im Jahr 2020 einmal festgenommen und gefoltert wor- den. In der ergänzenden Anhörung des Bruders, welche einen Tag nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe er dann angegeben, sein Bruder sei zweimal festgenommen worden. Einmal im Jahr 2020, wo er für drei oder vier Tage im Gefängnis F._______ festgehalten worden sei, und ein zweites Mal, an welches er sich aber nicht
D-2924/2023 Seite 10 erinnern könne. Es sei klar ersichtlich, dass die beiden Brüder sich nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers abgesprochen hätten, jedoch sei es ihnen trotzdem nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne sich nicht erinnern, wann ihr Ehemann in Haft gewesen sei. Angesichts der Schwere eines solchen Ereignisses erscheine dies nicht nachvollziehbar. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach Erhalt der Vorladung vom (…) 2021 seinen Freund und Nachbarn, einen Anwalt na- mens H._______, kontaktiert. Dieser habe ihm aufgrund des in der Vorla- dung genannten Gesetzesartikels, welcher gemäss diesem Freund sicher- lich zu einer Verurteilung führen würde, zur Ausreise geraten. In der einge- reichten Vorladung sei aber kein Gesetzesartikel genannt worden. Der Be- schwerdeführer habe weiter angegeben, H._______ habe ihn im Irak an- waltlich vertreten. Auf dem eingereichten Urteil sei aber ein anderer Anwalt aufgeführt. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer nicht erklä- ren können, weshalb dem so sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in der ersten Anhörung erklärt, er habe die Gerichtsvorladung erhalten und sei am Tag darauf trotzdem für die Eheschliessung zum Gericht gegangen, weil sein Anwalt ihm dies ge- raten habe. In der gleichen Anhörung habe er zuvor jedoch angegeben, er habe erst einen Tag nach Erhalt der Gerichtsvorladung seinen Anwalt kon- sultiert und dieser habe ihm zur Ausreise geraten, da ihm (dem Beschwer- deführer) andernfalls eine Festnahme gedroht hätte. In der ergänzenden Anhörung gab er sodann zu Protokoll, er sei am Tag nach Erhalt der Ge- richtsvorladung um 08.00 Uhr beim Standesamt gewesen. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zueinander und seien zudem nicht nachvollzieh- bar. Zu den Beweismitteln hält die Vorinstanz fest, sie habe den Beschwerde- führer in der ergänzenden Anhörung dazu aufgefordert, die Anklageschrift sowie einen Beleg für die Veröffentlichung des zuvor eingereichten Urteils einzureichen. Er habe diese Dokumente nicht beschaffen können. Zudem werde in seinem Urteil keine Festnahme erwähnt, im Urteil seines Bruders stehe jedoch, dieser sei vom Asayesh wegen illegalen Handels mit der PKK festgenommen worden. Damit stehe in den Urteilen genau das Gegenteil der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Aufgrund der fehlenden Anklageschrift und des fehlenden Belegs für die Veröffentlichung des Urteils sowie aufgrund des gewichtigen Widerspruchs sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel eine Gefälligkeit
D-2924/2023 Seite 11 darstellen würden und keinen Beweiswert entfalten könnten. Insgesamt seien die angeblichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes un- glaubhaft. Sodann würden sich die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise der Be- schwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers voneinander unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie seien nach einer Autofahrt mit einem Chauffeur nach Zakho zu Fuss in die Türkei gelangt und hätten nach etwas über einer Stunde Fussmarsch ein Dorf erreicht, in dem sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag seien sie mit demselben Chauffeur und demselben Auto weitergefahren und seien nach eineinhalb Stunden Fahrt in Istanbul angekommen. Der Beschwerdeführer habe hin- gegen angegeben, dass sie von Zakho bis in ein Dorf in der Türkei (Silopi) rund eineinhalb Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien und sie danach mit einem anderen Auto weitergereist seien, da ihr Chauffeur in diesem Dorf mehrere Fahrzeuge gehabt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe beiden Versionen widersprochen und erklärt, der Chauffeur sei im Irak geblieben, während sie von einem Schlepper zu Fuss in die Türkei geführt worden seien. Nach eineinhalb Tagen Fussmarsch hätten sie ein Dorf in der Türkei erreicht und seien von dort mit einem anderen Chauffeur nach Istanbul weitergereist. Die Schilderungen zur Ausreise seien auf- grund dieser widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen von Art. 7 AslyG nicht standhalten.
E. 5.2 In der Beschwerde werden die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verhaftung im Jahr 2020 wider- sprüchliche Aussagen gemacht habe, bestritten. Er habe bei der ergänzen- den Anhörung festgehalten, er habe «nur die erwähnten Probleme mit den Behörden gehabt» (A58 F156). Es sei offensichtlich, dass er hierbei die Verhaftung im Jahr 2020 einschliesse. In der Folgefrage habe er die Ver- haftung im Jahr 2020 ausdrücklich bestätigt (A58 F157). Zudem könne die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht darin erblicken, dass die Beschwerdeführenden zu der Verhaftung des Beschwerdeführers keine genauen Zeitangaben habe machen können. Auch dass das einge- reichte Urteil seine Verhaftung nicht erwähne, dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden gereichen. Ein Urteil müsse nämlich nicht zwingend eine erfolgte Festnahme erwähnen.
D-2924/2023 Seite 12 Das Argument des SEM zu den fehlenden Gesetzesartikeln in der einge- reichten Vorladung gehe auch fehl. Der Anwalt habe gestützt auf die Vor- ladung wissen können, was dem Beschwerdeführer drohe, wobei die An- gabe von Gesetzesartikeln in der Verfügung selbst offensichtlich nicht nötig gewesen sei, um die drohenden Konsequenzen beurteilen zu können. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hochzeit könnten nicht nachteilig ausgelegt werden. Er habe in seiner Anhörung an- gegeben, er sei nicht selber dorthin gegangen (A31 F61). Zudem habe er detailliert geschildert, dass sie die standesamtliche Hochzeit schnell wahr- genommen hätten, und es sei absurd, daraus etwas zu Ungunsten der Be- schwerdeführenden abzuleiten. Er habe zudem das Risiko abgeklärt, be- vor er zum Standesamt gegangen sei. Sein Anwalt habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, dass beim Gericht für Zivilangelegenheiten keine Po- lizei anwesend sei und dass es «keine grosse Sache» sei. Er habe sich durch die standesamtliche Hochzeit also keinem Risiko ausgesetzt. Weiter sei es absurd, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtgründe auch die angeblich unglaubhaften Aussagen zur illegalen Ausreise in die Beurteilung mit habe einfliessen lassen, würde doch die Ausreise nichts an den fluchtauslösenden Ereignissen ändern. In der Beschwerde wird sodann bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, da er wegen Unter- stützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die nordirakischen Behörden würden Unterstützer der PKK «mit eiser- ner Hand» verfolgen. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müssten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrele- vanter Verfolgung massiv herabgesetzt werden. Bei einer Rückkehr würde er asylrechtlich verfolgt, verhaftet, getötet oder zum Verschwinden ge- bracht werden, weshalb eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevan- ter Verfolgung zu bejahen und sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägung E. 5.1 verwiesen werden.
D-2924/2023 Seite 13
E. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Ein- schätzung. Zu den geltend gemachten Verhaftungen ist festzuhalten, dass
– entgegen der Darstellung in der Beschwerde – aus dem Anhörungspro- tokoll nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung seine angebliche Festnahme im Jahr 2020 unter die «erwähnten Probleme» (A58 F156) subsumiert hätte. Vielmehr erklärte er auf die da- rauffolgende Frage, in welcher er auf seine widersprüchlichen Aussagen und die angebliche Verhaftung im Jahr 2020 angesprochen wurde, er erin- nere sich nicht mehr daran, aber es stimme, er sei damals [im Jahr 2020] auch festgenommen worden (A58 F157). Darüber hinaus ist die fehlende zeitliche Einordnung der geltend gemachten Verhaftung durch die Be- schwerdeführerin bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichti- gen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie glaube, der Beschwerdeführer sei einmal festgenommen worden, konnte dies jedoch auch auf mehrma- lige Nachfragen nicht zeitlich einordnen (A59 F145 ff.). Dies scheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden seit 2018 ein Paar sind, nicht nachvollziehbar, wäre doch zu erwarten, dass die Beschwerdeführe- rin sich an ein derart einschneidendes Erlebnis erinnern könnte. Zur Vorla- dung ist sodann festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer lediglich auffordert, sich zu einer bestimmten Zeit zu einer Gerichtsverhandlung ein- zufinden. Wie sein Anwalt daraus die dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Mit den Ausführungen in der Beschwerde gelingt es auch nicht, die wider- sprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf nach Erhalt des Haftbefehls bis zur standesamtlichen Hochzeit aufzuklären. Die Erklärung, der Be- schwerdeführer sei nicht selbst dorthin gegangen, schafft mehr Verwirrung, da er klar angegeben hat, er habe den Termin beim Standesamt persönlich wahrgenommen. Auch der Einwand, dass er das Risiko vor dem Termin beim Standesamt abgeklärt habe, ist nicht behelflich, da dies die wider- sprüchlichen Antworten ebenfalls nicht zu erklären vermag. Weiter vermag auch die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreise nicht zu überzeugen. Ihre Behauptung, sie hätten Istanbul nach einer ein- einhalbstündigen Autofahrt von einem türkischen Dorf in der Nähe der ira- kischen Grenze erreicht, steht offensichtlich in krassem Widerspruch zu den geografischen Gegebenheiten. Vor diesem Hintergrund vermag die geschilderte Fluchtroute keine Überzeugungskraft zu entfalten. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind sodann die gesamten Ausführun- gen einer asylsuchenden Person relevant, weshalb durchaus auch Wider- sprüche in Bezug auf eine geltend gemachte illegale Ausreise zur
D-2924/2023 Seite 14 Beurteilung der insgesamten Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführenden berücksichtigt werden dürfen.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folge- richtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-2924/2023 Seite 15 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-situ- ation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-2924/2023 Seite 16 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgereichts D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Berei- chen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünsti- gende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewähr- leistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
E. 8.3.3 Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- renden in ihrer Heimat (ARK) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mit ihren Familienmitgliedern stehen sie nach wie vor in Kontakt und es ist davon auszugehen, dass diese sie dabei unterstützen können, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie von der Familie des Beschwerdeführers verfolgt würden, wird sodann nicht weiter substanziiert und ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es komme in der ARK immer wieder zu Luftangriffen, jedoch ist – wie bereits festgestellt – eine Situation allgemeiner Gewalt zu verneinen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Arbeitserfahrung als Plattenleger und als Maurer. Einer beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden steht demnach nichts ent- gegen.
E. 8.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grund- sätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht
D-2924/2023 Seite 17 (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Phase mit psychotischen Sympto- men, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer gene- ralisierten Angststörung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Be- handlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2021 vom 30. Januar 2025 E. 8.3.3.3 m.w.H.). Ohne die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerde- führerin relativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten und unter Be- rücksichtigung der zitierten Rechtsprechung für sich alleine nicht geeignet, eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen.
E. 8.3.5 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend sind die Eltern offensichtlich die Hauptbezugsperso- nen ihres eineinhalb Jahre alten Kindes. Auch eine eigenständige Integra- tion in das hiesige Umfeld dürfte angesichts des noch sehr jungen Alters nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rück- kehr in den Heimatstaat zu einer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-2924/2023 Seite 18 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
9. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend- eine Verfahrensverlet- zung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteient- schädigung auf pauschal Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2924/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Akte A33 wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil in geeigne- ter Form eröffnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteienschä- digung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2924/2023 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2021 wurden sie separat zu ihren Asylgründen angehört. Am 31. Dezember 2021 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 28. März 2023 führte das SEM separat eine ergänzende Anhörung durch. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sie seien beide mit ihren Familien in D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) aufgewachsen. Am (...) 2021 hätten sie standesamtlich in D._______ geheiratet. Der Beschwerdeführer habe auf dem Bau als Plattenleger und Maurer gearbeitet, bevor er angefangen habe, die PKK mit Lebensmitteln zu beliefern. Während die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches aus, er habe Anfang 2021 einen Haftbefehl erhalten, woraufhin er nach E._______ gegangen sei und sich dort versteckt habe. Im August 2021 habe er dann eine Gerichtsvorladung erhalten. Diese habe er seinem Anwalt gezeigt, welcher ihm dazu geraten habe, das Land zu verlassen. Deshalb hätten er und seine Frau das Land gemeinsam mit seinem Bruder am (...) September 2021 verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl, eine Gerichtsvorladung, ein Urteil des Kriminalgerichts in F._______, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen vom Beschwerdeführer und seinem Pferd sowie diverse Berichte aus Online-Medien über Misshandlungen von Bürgern durch die Behörden der ARK ein. C. Mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 20. April 2023 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. November 2021 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführern Einsicht in die Aktenstücke A23/2, A33 («Beweismittelumschlag inklusive Beweismittel und USB-Stick») und A56/6 zu gewähren und ihnen nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zudem wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Am 3. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. I. Am 1. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Replik angesetzt, welche ihr Rechtsvertreter am 28. August 2024 einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassationsantrag) formelle Rügen erhoben. Beanstandet wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält sodann das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ordnungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und Anträge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendarstellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste (vgl. BVGer E-1885/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Betreffend die verlangte Einsicht in das Aktenstück A23/2 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 festgestellt, dass es sich bei dieser Akte um ein amtsinternes Formular handelt und es als solche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht (vgl. Urteile des BVGer D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; D-5263/2023 vom 20. August 2024 E. 3.3.1). Betreffend Akteneinsicht in Akte A56/6 wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 angewiesen, den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu geben und es wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme angesetzt. Soweit diesbezüglich eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, ist diese gegebenenfalls als geheilt zu betrachten. Sodann wird eine weitere Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich Akte A33 geltend gemacht. Das SEM habe den Beschwerdeführenden lediglich zahlreiche Beweismittel in loser Form zugestellt ohne den Beweismittelumschlag und auch in den USB-Stick sowie die Berichte aus den Online-Medien hätten sie keine Einsicht erhalten. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz angewiesen, ihnen in geeigneter Weise Einsicht in dieses Aktenstück zu geben. In der Vernehmlassung lässt die Vorinstanz den Beschwerdeführenden ein Foto des USB-Stick zukommen. In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz verweigere weiterhin Einsicht in das Aktenstück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Übermittlung eines Fotos eines USB-Sticks keine geeignete Form der Akteneinsicht darstellt und anerkennt betreffend die Akte A33 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Da diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden darauf abstellt und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von den von ihnen selbst zu den Akten gereichten Beweismitteln respektive deren Inhalt hatten, kann sie keine Kassation auslösen. Den Beschwerdeführenden ist indes die Akte A33 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. 3.4 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird darin erblickt die Beschwerdeführenden darin, dass die Beschwerdeführenden nicht zu den Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers angehört worden seien. Zudem habe das SEM auf die Akten des Bruders Bezug genommen, ohne den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ohne die Aktenstellen in den Akten der Beschwerdeführenden abgelegt zu haben. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient der Fairness des Verfahrens, weshalb die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 .). Vorliegend hat lediglich der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich zu einigen Widersprüchen zu äussern. Den Beschwerdeführenden wurde aber nicht die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers zu äussern; damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt indessen nicht schwer. Da die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit hatten, sich zu den Widersprüchen zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltsfestellung über ausreichende Kognition verfügt, ist der zu Recht gerügte Mangel als geheilt zu erachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen gebührend Rechnung zu tragen. 3.5 In der Beschwerde wird zudem ein Verweis auf eine falsche Aktenstelle gerügt. Bei der falschen Zitierung (A58 F153 anstatt A58 F61) handelt es sich um einen untergeordneten Fehler, welcher sich für den Rechtsvertreter ohne weiteres aus den Akten klären lässt und für die Beschwerdeführenden ohne Konsequenzen geblieben ist. 3.6 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe die Original-Beweismittel nicht konkret und nicht vollumfänglich gewürdigt und damit den Sachverhalt nicht richtig und vollständig erfasst. Damit habe es den Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel schwerwiegend verletzt. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz sich zu den eingereichten Beweismitteln äusserte, im Ergebnis aber festhielt, diese würden eine Gefälligkeit darstellen und keinen Beweiswert entfalten. Das SEM hat demnach die Beweismittel vorliegend hinreichend gewürdigt und eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich. 3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die Behauptungen des SEM seien willkürlich, was sich in der Aussage zeige, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner ergänzenden Anhörung mit seinem Bruder abgesprochen und trotzdem hätten sie widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Verhaftung gemacht. Willkürlich sei zudem, dass aus der Nichteinreichung weiterer Unterlagen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgeleitet werde. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen teilweise unberechtigt und im Übrigen als geheilt zu erachten sind. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung angegeben, im Jahr 2020 einmal für drei Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) festgenommen und misshandelt worden zu sein. Zuvor habe er nie Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei im Jahr 2016 oder 2017 einmal für eineinhalb oder zwei Tage auf dem Posten von G._______ festgehalten und misshandelt worden, ansonsten aber bis im September 2021 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er dann aber doch behauptet, auch im Jahr 2020 festgenommen worden zu sein. Er habe zudem angege-ben, er könne versuchen, für die Festnahme im Jahr 2020 einen Beleg zu beschaffen. Einen solchen habe er aber nie eingereicht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe an seiner ersten Anhörung angegeben, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2020 einmal festgenommen und gefoltert worden. In der ergänzenden Anhörung des Bruders, welche einen Tag nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe er dann angegeben, sein Bruder sei zweimal festgenommen worden. Einmal im Jahr 2020, wo er für drei oder vier Tage im Gefängnis F._______ festgehalten worden sei, und ein zweites Mal, an welches er sich aber nicht erinnern könne. Es sei klar ersichtlich, dass die beiden Brüder sich nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers abgesprochen hätten, jedoch sei es ihnen trotzdem nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne sich nicht erinnern, wann ihr Ehemann in Haft gewesen sei. Angesichts der Schwere eines solchen Ereignisses erscheine dies nicht nachvollziehbar. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach Erhalt der Vorladung vom (...) 2021 seinen Freund und Nachbarn, einen Anwalt namens H._______, kontaktiert. Dieser habe ihm aufgrund des in der Vorladung genannten Gesetzesartikels, welcher gemäss diesem Freund sicherlich zu einer Verurteilung führen würde, zur Ausreise geraten. In der eingereichten Vorladung sei aber kein Gesetzesartikel genannt worden. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, H._______ habe ihn im Irak anwaltlich vertreten. Auf dem eingereichten Urteil sei aber ein anderer Anwalt aufgeführt. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb dem so sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in der ersten Anhörung erklärt, er habe die Gerichtsvorladung erhalten und sei am Tag darauf trotzdem für die Eheschliessung zum Gericht gegangen, weil sein Anwalt ihm dies geraten habe. In der gleichen Anhörung habe er zuvor jedoch angegeben, er habe erst einen Tag nach Erhalt der Gerichtsvorladung seinen Anwalt konsultiert und dieser habe ihm zur Ausreise geraten, da ihm (dem Beschwerdeführer) andernfalls eine Festnahme gedroht hätte. In der ergänzenden Anhörung gab er sodann zu Protokoll, er sei am Tag nach Erhalt der Gerichtsvorladung um 08.00 Uhr beim Standesamt gewesen. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zueinander und seien zudem nicht nachvollziehbar. Zu den Beweismitteln hält die Vorinstanz fest, sie habe den Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung dazu aufgefordert, die Anklageschrift sowie einen Beleg für die Veröffentlichung des zuvor eingereichten Urteils einzureichen. Er habe diese Dokumente nicht beschaffen können. Zudem werde in seinem Urteil keine Festnahme erwähnt, im Urteil seines Bruders stehe jedoch, dieser sei vom Asayesh wegen illegalen Handels mit der PKK festgenommen worden. Damit stehe in den Urteilen genau das Gegenteil der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Aufgrund der fehlenden Anklageschrift und des fehlenden Belegs für die Veröffentlichung des Urteils sowie aufgrund des gewichtigen Widerspruchs sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel eine Gefälligkeit darstellen würden und keinen Beweiswert entfalten könnten. Insgesamt seien die angeblichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubhaft. Sodann würden sich die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers voneinander unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie seien nach einer Autofahrt mit einem Chauffeur nach Zakho zu Fuss in die Türkei gelangt und hätten nach etwas über einer Stunde Fussmarsch ein Dorf erreicht, in dem sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag seien sie mit demselben Chauffeur und demselben Auto weitergefahren und seien nach eineinhalb Stunden Fahrt in Istanbul angekommen. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass sie von Zakho bis in ein Dorf in der Türkei (Silopi) rund eineinhalb Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien und sie danach mit einem anderen Auto weitergereist seien, da ihr Chauffeur in diesem Dorf mehrere Fahrzeuge gehabt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe beiden Versionen widersprochen und erklärt, der Chauffeur sei im Irak geblieben, während sie von einem Schlepper zu Fuss in die Türkei geführt worden seien. Nach eineinhalb Tagen Fussmarsch hätten sie ein Dorf in der Türkei erreicht und seien von dort mit einem anderen Chauffeur nach Istanbul weitergereist. Die Schilderungen zur Ausreise seien aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AslyG nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde werden die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verhaftung im Jahr 2020 widersprüchliche Aussagen gemacht habe, bestritten. Er habe bei der ergänzenden Anhörung festgehalten, er habe «nur die erwähnten Probleme mit den Behörden gehabt» (A58 F156). Es sei offensichtlich, dass er hierbei die Verhaftung im Jahr 2020 einschliesse. In der Folgefrage habe er die Verhaftung im Jahr 2020 ausdrücklich bestätigt (A58 F157). Zudem könne die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht darin erblicken, dass die Beschwerdeführenden zu der Verhaftung des Beschwerdeführers keine genauen Zeitangaben habe machen können. Auch dass das eingereichte Urteil seine Verhaftung nicht erwähne, dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden gereichen. Ein Urteil müsse nämlich nicht zwingend eine erfolgte Festnahme erwähnen. Das Argument des SEM zu den fehlenden Gesetzesartikeln in der eingereichten Vorladung gehe auch fehl. Der Anwalt habe gestützt auf die Vorladung wissen können, was dem Beschwerdeführer drohe, wobei die Angabe von Gesetzesartikeln in der Verfügung selbst offensichtlich nicht nötig gewesen sei, um die drohenden Konsequenzen beurteilen zu können. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hochzeit könnten nicht nachteilig ausgelegt werden. Er habe in seiner Anhörung angegeben, er sei nicht selber dorthin gegangen (A31 F61). Zudem habe er detailliert geschildert, dass sie die standesamtliche Hochzeit schnell wahrgenommen hätten, und es sei absurd, daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Er habe zudem das Risiko abgeklärt, bevor er zum Standesamt gegangen sei. Sein Anwalt habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, dass beim Gericht für Zivilangelegenheiten keine Polizei anwesend sei und dass es «keine grosse Sache» sei. Er habe sich durch die standesamtliche Hochzeit also keinem Risiko ausgesetzt. Weiter sei es absurd, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtgründe auch die angeblich unglaubhaften Aussagen zur illegalen Ausreise in die Beurteilung mit habe einfliessen lassen, würde doch die Ausreise nichts an den fluchtauslösenden Ereignissen ändern. In der Beschwerde wird sodann bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, da er wegen Unterstützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die nordirakischen Behörden würden Unterstützer der PKK «mit eiserner Hand» verfolgen. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müssten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung massiv herabgesetzt werden. Bei einer Rückkehr würde er asylrechtlich verfolgt, verhaftet, getötet oder zum Verschwinden gebracht werden, weshalb eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu bejahen und sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägung E. 5.1 verwiesen werden. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Zu den geltend gemachten Verhaftungen ist festzuhalten, dass - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung seine angebliche Festnahme im Jahr 2020 unter die «erwähnten Probleme» (A58 F156) subsumiert hätte. Vielmehr erklärte er auf die darauffolgende Frage, in welcher er auf seine widersprüchlichen Aussagen und die angebliche Verhaftung im Jahr 2020 angesprochen wurde, er erinnere sich nicht mehr daran, aber es stimme, er sei damals [im Jahr 2020] auch festgenommen worden (A58 F157). Darüber hinaus ist die fehlende zeitliche Einordnung der geltend gemachten Verhaftung durch die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie glaube, der Beschwerdeführer sei einmal festgenommen worden, konnte dies jedoch auch auf mehrmalige Nachfragen nicht zeitlich einordnen (A59 F145 ff.). Dies scheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden seit 2018 ein Paar sind, nicht nachvollziehbar, wäre doch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich an ein derart einschneidendes Erlebnis erinnern könnte. Zur Vorladung ist sodann festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer lediglich auffordert, sich zu einer bestimmten Zeit zu einer Gerichtsverhandlung einzufinden. Wie sein Anwalt daraus die dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Mit den Ausführungen in der Beschwerde gelingt es auch nicht, die widersprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf nach Erhalt des Haftbefehls bis zur standesamtlichen Hochzeit aufzuklären. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei nicht selbst dorthin gegangen, schafft mehr Verwirrung, da er klar angegeben hat, er habe den Termin beim Standesamt persönlich wahrgenommen. Auch der Einwand, dass er das Risiko vor dem Termin beim Standesamt abgeklärt habe, ist nicht behelflich, da dies die widersprüchlichen Antworten ebenfalls nicht zu erklären vermag. Weiter vermag auch die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreise nicht zu überzeugen. Ihre Behauptung, sie hätten Istanbul nach einer eineinhalbstündigen Autofahrt von einem türkischen Dorf in der Nähe der irakischen Grenze erreicht, steht offensichtlich in krassem Widerspruch zu den geografischen Gegebenheiten. Vor diesem Hintergrund vermag die geschilderte Fluchtroute keine Überzeugungskraft zu entfalten. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind sodann die gesamten Ausführungen einer asylsuchenden Person relevant, weshalb durchaus auch Widersprüche in Bezug auf eine geltend gemachte illegale Ausreise zur Beurteilung der insgesamten Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden dürfen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgereichts D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 8.3.3 Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat (ARK) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mit ihren Familienmitgliedern stehen sie nach wie vor in Kontakt und es ist davon auszugehen, dass diese sie dabei unterstützen können, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie von der Familie des Beschwerdeführers verfolgt würden, wird sodann nicht weiter substanziiert und ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es komme in der ARK immer wieder zu Luftangriffen, jedoch ist - wie bereits festgestellt - eine Situation allgemeiner Gewalt zu verneinen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Arbeitserfahrung als Plattenleger und als Maurer. Einer beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden steht demnach nichts entgegen. 8.3.4 8.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Phase mit psychotischen Symptomen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer generalisierten Angststörung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2021 vom 30. Januar 2025 E. 8.3.3.3 m.w.H.). Ohne die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin relativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung für sich alleine nicht geeignet, eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. 8.3.5 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend sind die Eltern offensichtlich die Hauptbezugspersonen ihres eineinhalb Jahre alten Kindes. Auch eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte angesichts des noch sehr jungen Alters nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend- eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akte A33 wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteienschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: