Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Bei der Registrierung der Personalien des Beschwerdeführers lag dem SEM ein Schreiben seines Vaters, C._______, wohnhaft in D._______, vor, in dem dieser darum bittet, das Asylgesuch C._______ (recte: A._______) zu bewilligen und dessen privater Unterbringung bei ihm in D._______ stattzugeben. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 1. De- zember 2022 summarisch zu seiner Person befragt. Am 12. Januar 2023 wurden die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente – ein begründetes Urteil vom (…) sowie ein Haftbefehl vom (…) – durch das SEM einer amts- internen Dokumentenprüfung unterzogen. Diese ergab, dass es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handelt. Am
30. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in E._______ (Provinz F._______) geboren, wo er sich bis zum 6. Lebensjahr aufgehalten habe. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Er sei anschliessend nach G._______ umgezogen, wo er sich bis zum 26. Lebensjahr aufgehalten habe. Im Jahr (…) sei seine Mutter verstorben. Er habe die Schule besucht und das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen. Er habe sich an der Universität eingeschrie- ben, um den Militärdienst nicht besuchen zu müssen. Vor zwei Jahren habe er die Universität abgebrochen. Er habe seinem Onkel väterlicherseits bei der Viehzucht geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei während seiner Schulzeit aufgrund seines kurdischen Hintergrunds mehrmals rassistisch beleidigt worden. Er sei von der Schulleitung aus der Schule geworfen worden mit der Begründung, er sei ein Terrorist. Er habe sich daher vermehrt für Politik interessiert und diverse Bücher gelesen. Er sei politisch aktiv geworden und habe in den sozialen Medien über die Ver- brechen, die der türkische Staat begehe, berichtet und den türkischen
D-5263/2023 Seite 3 Staat kritisiert. Er sei seit (…) oder (…) Mitglied der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi, Deutsch: Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) und habe sich für diese Partei engagiert. Eines Tages im (…) 2022 sei er festgenommen worden und nach drei Tagen wieder freigelassen wor- den. Während der Festnahme seien ihm Fragen über die HDP gestellt wor- den. Er habe gesagt, dass er keine Verbindung zur Partei habe. Nach der Freilassung habe er für drei Monate bei einem Freund in H._______ gelebt. Er sei schliesslich zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und die türkischen Behörden hätten nach ihm gefragt und ihn ge- sucht. Sein Onkel habe ihm erklärt, dass seine Situation nicht gut aussehe. Er hätte bei einem Verbleib in der Türkei befürchtet, vom türkischen Staat festgenommen und/oder getötet zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Er habe seinen Vater seit vielen Jahren nicht mehr ge- sehen, weshalb er sich dazu entschieden habe, in die Schweiz zu kommen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer neben den erwähnten Beweismitteln (vgl. Bst. B.a) seine türkische Identi- tätskarte (Kimlik-Karti), die Bestätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, seinen Führerschein, je im Original, und seinen Studentennachweis ein. C. Am 30. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte seine damalige Rechtsvertretung um Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsverhandlungen. Am
7. Juli 2023 wurde Akteneinsicht gewährt. E. Mit Schreiben vom 22. August 2023 liess das I._______ des Kantons B._______ dem SEM den Reisepass des Beschwerdeführers im Original zukommen. F. Mit Verfügung vom 28. August 2023 – eröffnet am 29. August 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verpflichtete es ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat
D-5263/2023 Seite 4 beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufge- nommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. September 2023 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde in materieller Hin- sicht beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. August 2023 sei aufzuhe- ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegeh- ren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig auf- zunehmen (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegeh- ren 7). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerde- führer vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 8). In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten 8/2 und 19/4 sowie in die entsprechenden Übersetzungen zu gewäh- ren (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vollstän- dig das rechtliche Gehör zu den Akten 8/2 und 19/4 und zu den Überset- zungen zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Dem Beschwerdeführer sei nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht – eventualiter der Ge- währung des rechtlichen Gehörs – eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Foto der Kon- taktperson «J._______» und ein Foto des Facebook-Profils einer Person namens K._______ bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Septem- ber 2023 den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 Asyl; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, da es die Akten 8/2 und 19/4 und die Übersetzungen der Akten 13/9 nicht ediert habe. Weiter liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, falls die Akten 13/9 nicht von Amtes wegen übersetzt worden sein sollten und das SEM hätte – falls es diese nicht von Amtes wegen übersetzt haben sollte – dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung von Über- setzungen ansetzen müssen. Eventualiter müssten die Übersetzungen auf Beschwerdeebene erstellt werden, was ausdrücklich beantragt werde, und das Bundesverwaltungsgericht hätte dem Beschwerdeführer ansonsten eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzusetzen (vgl. Beschwerde Art. 2-15, 43-46 und 53). Der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verletzt, weil das SEM
D-5263/2023 Seite 6 dem Beschwerdeführer erstmals in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt habe, worin die angeblichen Fälschungsmerkmale betreffend die einge- reichten Beweismittel bestehen sollen (vgl. Beschwerde Art. 13 und 16-36). Verletzt sei das rechtliche Gehör ferner auch, weil das SEM die Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers im Jahr (…) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, obwohl genau dieses Ereignis massgeblich zur Politisierung des Beschwerdeführers und zu seinen Aktivitäten und somit zur Verfolgung beigetragen habe (vgl. Be- schwerde Art. 35-37), und weil es ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Frage einer Aufenthaltsalternative in der Türkei Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Art. 37). Ausserdem habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, weil es die angeblich bestehende Aufent- haltsalternative des Beschwerdeführers ausserhalb der Provinz F._______ weder abgeklärt noch begründet und insbesondere keine konkrete Prüfung von Kriterien vorgenommen habe (vgl. Beschwerde Art. 48).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtli- che Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersu- chung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effek- tiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfas- sende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemäs- sem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
D-5263/2023 Seite 7 zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesent- lichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gele- genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich- nen (Art. 28 VwVG).
E. 3.2.3 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in an- deren Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KRAUSKOPF/WYSS- LING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allge- meine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfah- ren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbeson- dere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung re- levant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumut- bar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.3.1 Bei der Akte 8/2 handelt es sich um einen intern erstellten Bericht zur Identitätsabklärung des Beschwerdeführers, der als solcher dem Aktenein- sichtsrecht nicht untersteht (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4285/2023 vom 20. September 2023 E. 4.3.2, E-5117/2022 vom 8. De- zember 2022 E. 5.1.2, E-2836/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1). Bei der Akte 19/4 handelt es sich um eine interne Dokumentenanalyse des SEM, an welcher gewichtige öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse. Diese sind geeignet, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 f. und 2011/37 E. 5.4.1 je m.w.H.). Das SEM hat die Akten 8/2 und 19/4 folglich zu Recht als nicht dem Akteneinsichts- recht unterliegend paginiert.
E. 3.3.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
30. Mai 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt, die von ihm eingereichten Beweismittel seien einer internen Dokumentenana- lyse unterzogen worden, die ergeben habe, dass diese «deutliche Fäl- schungsmerkmale» aufweisen würden. Sie könnten nicht von den türki- schen Behörden ausgestellt worden sein und seien daher als gefälscht zu betrachten. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei kein Spezialist, er könne nicht sagen, ob diese Dokumente gefälscht seien oder nicht, er wisse nur, dass sie ihm nach Hause geschickt worden seien (vgl. SEM-act. […]-21/13 F70 f.). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang gel- tend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten, die entsprechenden Beweismittel seien gefälscht, es habe jedoch lediglich festgehalten, dass die eingereichten Dokumente «deutliche Fälschungs- merkmale» aufweisen würden und «nicht von den türkischen Behörden ausgestellt» worden sein könnten, ihm aber mit keinem Wort konkret vor- gehalten, warum es diese Beweismittel als gefälscht erachte. Von einer ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Seine damalige Rechtsvertretung hätte während der Anhörung reagieren müssen, als das SEM ohne konkrete Fäl- schungsmerkmale zu bezeichnen behauptete, die Dokumente seien ge- fälscht. Es wäre deren Aufgabe gewesen, das SEM auf die diesbezüglich nicht ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs hinzuweisen und die entsprechenden Fehler zu rügen. Die Rechtsvertretung habe mithin ihre Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen. Deshalb sei dem Beschwerde- führer erstmals in der angefochtenen Verfügung überhaupt mitgeteilt wor- den, worin die angeblichen Fälschungsmerkmale bestehen sollen.
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E. 3.3.3 Der wesentliche Inhalt einer Dokumentenanalyse ist der asylsuchen- den Person so detailliert zu Kenntnis zu bringen, dass sie dazu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4). Dies war anlässlich der Anhörung – wie in der Be- schwerde zu Recht geltend gemacht wird – offensichtlich nicht der Fall. Der blosse Vorhalt, die eingereichten Beweismittel würden «deutliche Fäl- schungsmerkmale» aufweisen ohne auch nur ansatzweise zu sagen, um welche es sich im Einzelnen handeln soll, lässt keine konkreten Einwände zu. Dass es dem SEM möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer während der Anhörung das rechtliche Gehör dergestalt zu gewähren, dass er sich ein Bild von den festgestellten Fälschungsmerkmalen hätte machen können und mithin in die Lage versetzt gewesen wäre, zu diesen konkret Stellung nehmen zu können, zeigt die angefochtene Verfügung. In dieser hat das SEM hinreichend anschaulich aufgezeigt, welche Fälschungs- merkmale sich aufgrund der Dokumentenanalyse ergeben haben. Zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gehört indessen auch, zu interve- nieren und die Art und Weise wie der Fälschungsvorwurf hinsichtlich der eingereichten Dokumente begründet wird, zu rügen. Vorliegend haben es der Beschwerdeführer und insbesondere dessen Rechtsvertretung wäh- rend der Anhörung jedoch unterlassen, sofort entsprechend zu reagieren oder zumindest im Anschluss an die Anhörung geltend zu machen, der pauschal erhobene Vorwurf, die eingereichten Beweismittel würden «deut- liche Fälschungsmerkmale» aufweisen, ohne diese näher zu erläutern, werde dem rechtlichen Gehör nicht gerecht, weil es unter diesen Umstän- den nicht möglich sei, konkrete Einwände zu erheben. Dass insbesondere auch die Rechtsvertretung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge- macht hat, muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der diesbezüglichen Unterlassung der vor- maligen Rechtsvertretung vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM in die- sem Zusammenhang die in der Beschwerde angesprochenen «Bestim- mungen betreffend die Rechtsvertretung schwerwiegend verletzt» haben soll (vgl. Beschwerde Art. 24).
E. 3.4.1 Festzuhalten ist sodann, dass sich entgegen der diesbezüglichen Mutmassung in der Beschwerde keine Übersetzungen der vom Beschwer- deführer eingereichten Dokumente (vgl. SEM-act. […]-13/9) in den vor- instanzlichen Akten befinden, welche dem Beschwerdeführer hätten her- ausgegeben werden können. Den Inhalt der vom Beschwerdeführer einge- reichten Dokumente durfte das SEM als diesem bekannt voraussetzen und
D-5263/2023 Seite 10 die Erstellung einer Übersetzung in eine Amtssprache von Amtes wegen erübrigte sich schon deshalb, weil sich aufgrund der veranlassten internen Prüfung ergab, dass diese gefälscht seien, womit deren Inhalt ohnehin nicht weiter von Bedeutung sein konnte. Es besteht aufgrund der nachste- henden Erwägungen (vgl. E. 6) auch kein Grund, im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens eine Übersetzung der eingereichten Doku- mente zu veranlassen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Übersetzung einzureichen. Die diesbezüglichen Anträge (vgl. Be- schwerde Art. 45) sind abzuweisen.
E. 3.4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist im Zusammenhang mit den interessierenden Dokumenten auch keine Verletzung der Abklä- rungspflicht des SEM ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist seiner sich aus Un- tersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts nachgekommen, indem es geprüft hat, ob die vom Be- schwerdeführer eingereichten Dokumente authentisch sind. Es bestand vor diesem Hintergrund entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Be- schwerde (vgl. Beschwerde Art. 35-37) für das SEM auch kein Anlass, sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage zu befassen, inwieweit die Ermordung seines Cousins zur Politisierung des Beschwerdeführers bei- getragen habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht bezie- hungsweise der Aktenführungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 3.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ausserhalb von F._______ über eine zumutbare Aufenthaltsal- ternative verfüge. Ob dies zutrifft oder nicht, ist eine Frage der materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör bezieht sich jedoch auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben (vgl. PAT- RICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 zu Art. 29; vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zum Schluss der Anhörung vom 30. Mai 2023 die Frage, ob er keine wei- teren Gründe habe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatsstaat, ab- gesehen von den erwähnten, bejaht (vgl. SEM-act. […]-21/13 F78 f.), und in der Beschwerde wird mit keinem Wort dargelegt, welche persönlichen oder allgemeinen Sachumstände vom SEM mit Blick auf die Prüfung einer Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers in der Türkei ausserhalb von F._______ nicht erhoben worden sein sollen beziehungsweise vom
D-5263/2023 Seite 11 Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien oder von ihm nicht hätten erwähnt werden können.
E. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich (vgl. Be- schwerde Art. 15, 20, 37, 52, 58, 60). Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor- zuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, er- schliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylver- fahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar ent- schieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Recht des Be- schwerdeführers auf Akteneinsicht nicht verletzt hat und das ihm während der Anhörung nur unzureichend gewährte rechtliche Gehör zu den in der internen Dokumentenanalyse des SEM an den eingereichten Beweismit- teln festgestellten Fälschungsmerkmalen im vorliegenden Fall eine Rück- weisung der Sache an das SEM nicht rechtfertigt. Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt hätte, seiner Begründungspflicht oder seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären nicht nachgekommen wäre beziehungsweise, es den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die Anträge, dem Be- schwerdeführer sei Einsicht in die Akten 8/2 und 19/4 sowie in die Überset- zungen zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihm vollständig das rechtliche Gehör zu den Akten 8/2 und 19/4 und zu den Übersetzungen zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und es sei ihm nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht – eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3), sind ebenso abzuweisen, wie der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 65.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer eingereichten Dokumente seien amtsintern geprüft und als Fälschung erkannt worden. Die Form des von ihm eingereichten Haftbe- fehls entspreche nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft ausge- stellten Dokuments. Zudem könne die unterzeichnende Person den Haft- befehl nicht ausgestellt haben. Die Form des von ihm eingereichten be- gründeten Urteils vom (…) 2022 entspreche nicht derjenigen eines vom Gericht für schwere Straftaten ausgestellten Dokuments. Die Referenz- nummer des begründeten Urteils des Gerichts für schwere Straftaten in F._______ entspreche nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizor- gane. Die unterzeichnende Person könne das begründete Urteil vom (…) 2022 nicht erstellt haben. Dem Beschwerdeführer – so das SEM weiter – sei anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe angegeben, er habe die Dokumente eingereicht, welche bei ihm zu Hause abgegeben worden seien. Der türkische Staat würde Personen anhand von gefälschten Dokumenten verhaften. Er sei kein Anwalt und würde von diesen Gerichtssachen nichts verstehen. Er habe lediglich die Dokumente
D-5263/2023 Seite 13 abgegeben, die er bekommen habe. Seine Aussagen würden vorliegend nicht zu überzeugen vermögen, zumal nachgewiesen worden sei, dass die türkischen Justizbehörden die von ihm eingereichten Dokumente nicht ausgestellt haben könnten. Somit stehe fest, dass er unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authenti- schen Dokumenten versucht habe, eine angeblich für ihn bestehende Ge- fährdungssituation in der Türkei vorzutäuschen, um damit ein Aufenthalts- recht in der Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung werde durch seine unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Be- fragungen in Bezug auf seine angebliche Verurteilung durch die türkische Justiz, seine politischen Aktivitäten und seine dreitägige Festnahme bestä- tigt. So habe er an der Erstbefragung angegeben, es habe mehrere Ge- richtsverfahren gegen ihn gegeben. Auf Nachfrage habe er ergänzt, er habe Kenntnis von einem Gerichtsverfahren. Diese Dokumente habe er der Vorinstanz abgegeben. Er sei mehrfach gefragt worden, was er über dieses Gerichtsverfahren wisse. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich ange- geben, das Gerichtsverfahren sei wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er habe die Frage, wie der Stand des Gerichtsverfahrens sei, nicht beantwortet. Er habe diesbezüglich lediglich sinngemäss ange- geben, er sei nicht darüber informiert; seitdem er ausgereist sei und sich gerettet habe, interessiere es ihn nicht mehr. Unmittelbar auf diese Antwort habe er jedoch angegeben, er habe weder einen Anwalt gehabt noch eine Beschwerde gegen das begründete Urteil vom (…) 2022 erhoben. Entspre- chend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst keine genaue An- gabe über den Verfahrensstand habe machen können. Er habe auch ins- gesamt in Bezug auf das Gerichtsverfahren und die Anklagepunkte kaum inhaltliche Elemente zu liefern vermocht. Hinsichtlich seiner Festhaltung im Juni 2022 habe er ebenfalls widersprüchliche und unsubstantiierte Aussa- gen gemacht. An der Erstbefragung habe er angegeben, er sei während drei Tagen festgehalten worden. Ihm seien Fragen zur Partei gestellt wor- den. Er sei auch gefragt worden, weshalb er häufig zur Partei gehe. Er habe erklärt, dass er nichts mit der Partei zu tun habe. An einer anderen Stelle habe er angegeben, er habe erklärt, dass es sich bei der Partei um eine legale Partei handle und er dorthin gehen und bei allen Arbeiten mit- machen könne. In der Anhörung habe er hinsichtlich seiner dreitägigen Festnahme angegeben, er sei zuerst wegen seiner Parteiaktivitäten fest- genommen worden und er sei gefragt worden, weshalb er in den sozialen Medien aktiv sei. Er sei aufgrund dieser während der Festhaltung erwähn- ten Posts in den sozialen Medien verurteilt worden. Anlässlich der zweiten
D-5263/2023 Seite 14 Befragung habe er sodann angegeben, die Behörden hätten ihn eines Brandanschlags auf ein Gebäude der faschistischen MHP (Milliyetçi Hare- ket Partisi, Deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung; Anmerkung BVGer) beschuldigt. Es erstaune, dass er diese Anschuldigung anlässlich der ersten Befragung in seiner freien Rede an keiner Stelle erwähnt habe. In der Anhörung habe er an anderer Stelle angegeben, das Gerichtsver- fahren sei bei seiner Festhaltung kein Thema gewesen – die Behörden hätten nur diesen Brandanschlag thematisiert. Dies widerspreche sich wie- derum mit den vorherigen Aussagen, wonach ihm Fragen zur Partei und zu seinen Aktivitäten für die Partei sowie seinen Posts in den sozialen Me- dien gestellt worden seien. Seine Aussagen würden sodann nicht den Kenntnissen entsprechen, welche die Vorinstanz über den Ablauf von Ge- richtsverfahren in der Türkei habe. So sei wenig nachvollziehbar, dass er anfangs Juni 2022 mitgenommen/festgehalten worden sei und sodann drei Wochen später ein Gerichtsurteil aufgrund seiner Aktivitäten in den sozia- len Medien erhalten habe. Es müsste vorliegend eine Anklageschrift vor- liegen und er hätte vom Gericht angehört werden müssen. Er habe ange- geben, eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung bekommen zu haben, er sei jedoch nicht hingegangen. Es wäre zu erwarten, dass bei einem Ver- fahren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien vor einem begrün- deten Urteil ein Vorführbefehl vorläge. Entsprechend wäre auch zu erwar- ten gewesen, dass er bei einer allfälligen Mitnahme durch die Polizei einem Richter vorgeführt worden wäre, was vorliegend gemäss seinen Aussagen nicht geschehen sei. Auch seine Ausführungen zu seinen angeblichen po- litischen Aktivitäten seien mehrheitlich ohne tiefere Substanz ausgefallen. Er habe oftmals lediglich einige allgemeine Aktivitäten wiederholt, ohne ins Detail zu gehen. So habe er angegeben, er habe auf den sozialen Medien Inhalte über die Kurden und die Straftaten des türkischen Staates gepostet. Er sei Mitglied der Partei gewesen und habe Unterschriften gesammelt. Er habe Lösungen gesucht für Leute, die rechtswidrig verhaftet worden seien. Er habe an Aktionen und Versammlungen teilgenommen. Er habe die ein- zelnen Aktivitäten nicht im Detail auszuführen vermocht. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien habe er sich zudem widersprochen. So habe er in der Erstbefragung angegeben, er habe für seine Aktivitäten auf den sozialen Medien immer Fake-Accounts benutzt, da er Angst gehabt hätte, festgenommen zu werden. In der Anhörung habe er hingegen ange- geben, er habe nach seiner Festnahme nur von Fake-Accounts gepostet. Es müsse in der Gesamtheit davon ausgegangen werden, dass er sich ein politisches Profil respektive eine politische Verfolgung konstruiert habe. Schliesslich spreche gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auch der Umstand, dass er diese mit offensichtlich gefälschten Beweismitteln zu
D-5263/2023 Seite 15 belegen versucht habe. Tatsächlich Verfolgte würden gemäss den Erfah- rungen der Vorinstanz in aller Regel nicht das Risiko eingehen, wahre Sachverhalte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen und damit die Ab- lehnung ihrer Asylgesuche zu riskieren.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen des Be- schwerdeführers seien bewiesen, glaubhaft und offensichtlich asylrelevant. Er stamme aus einer seit Jahrzehnten politisch aktiven Familie. Beispiels- weise sei sein Cousin brutal durch die türkischen Behörden ermordet wor- den, was ihn massgeblich politisiert habe, insbesondere auch in den sozi- alen Medien. Auch sei er in der politisch höchst turbulenten Provinz F._______ selbst jahrelang politisch aktiv gewesen. Er sei von den türki- schen Behörden identifiziert, festgenommen und anschliessend aus politi- schen Gründen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe sich den Behörden entzogen und das Land illegal verlassen. Es sei offensicht- lich, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise gezielt asylrelevant ver- folgt worden sei und heute im Fall der Rückkehr in die Türkei weiterhin gezielt aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Die Vo- raussetzungen der begründeten Furcht seien erfüllt. Er erfülle die Flücht- lingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Vor rund zwei Monaten sei ein gewisser K._______, der sich als J._______ ausgegeben habe, zu- sammen mit vier anderen Personen bei seiner Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Es sei offensichtlich, dass von ihm ange- sichts der Vorverfolgungen nicht erwartet werden könne, weiterhin in der Türkei auszuharren und abzuwarten. Es stehe fest, dass sich die Men- schenrechtslage in der Türkei weiterhin massiv verschlimmert habe. Die Repression und Verfolgung von Oppositionellen und missliebigen Perso- nen eskaliere. Es genüge, pauschal in den Verdacht zu kommen, ein Ver- räter beziehungsweise ein Terrorist zu sein (vgl. Beschwerde Art. 69-76). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigen- schaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei seiner Rückkehr in die Tür- kei müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Es sei dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessens- gebrauch und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rech- nen. In seinem Falle stelle diese Rückkehrbefragung eine ausserordentli- che Gefahr dar. Sein dargelegtes Profil verschärfe sich durch das Einrei- chen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrschein- lichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den
D-5263/2023 Seite 16 türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei aus- gesprochen hoch. Weiter sei er illegal ausgereist. Es sei offensichtlich, dass er auch dadurch Nachfluchtgründe geschaffen habe, die bei der Rückreise in die Türkei umgehend zur Verhaftung führen würden. Ange- sichts der aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorge- hensweise der Regierung Erdogans gegen Kritiker und Oppositionelle habe sich seine individuelle Situation eindeutig zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden würden die Jagd auf politische Gegner nicht nur auf die Türkei beschränken, sondern hätten auch Oppositionelle und Kritiker im Exil im Visier. Bekannt sei auch die Tatsache, dass im Ausland lebende Anhänger des Präsidenten Erdogans gegen Oppositionelle, Kurden oder Anhänger der Gülen-Bewegung hetzen und diese bedrohen würden. Dazu würden den AKP-Treuen insbesondere das Internet und die sozialen Me- dien dienen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerde- führer stützt sich offensichtlich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung, sodass er das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben dürfte. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung der- selben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2 Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende interne Dokumen- tenanalyse des SEM vom 12. Januar 2023 wurde augenscheinlich sorgfäl- tig durchgeführt und das SEM kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse zu Recht zum Schluss, dass es sich bei den analysierten Do- kumenten um Fälschungen handelt. In der Beschwerde wird dies zwar be- stritten. Argumente, die geeignet wären, hinsichtlich der Frage deren Au- thentizität allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Ein- schätzung zu gelangen, werden jedoch nicht vorgetragen. Im Übrigen wird in der Beschwerde auf die weiteren Ausführungen des SEM im Zusammen- hang mit der Frage der (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers nicht spezifisch eingegangen. Die Einwände erschöpfen sich vielmehr in einer allgemein gehaltenen Erörterung der – den schweizeri- schen Behörden durchaus bekannten – politischen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behörden gegen tatsächlich
D-5263/2023 Seite 17 oder vermeintlich oppositionelle Personen, aus der sich allerdings in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der individuellen Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts ableiten lässt. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Oktober 2022 und an der Befragung vom 1. Dezember 2022 er- klärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihm den Reisepass vor der Ausreise beziehungsweise auf dem Weg hierher abgenommen (vgl. SEM-act. […]-9/11 Ziff. 4.02 und […]-11/9 F21). Nachdem der Pass vom I._______ des Kanton B._______ dem SEM am 22. August 2023 im Origi- nal zugestellt wurde (vgl. Bst. E), ist auch die Behauptung, er sei mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der Türkei ausgereist, nicht glaubhaft. Schliesslich führen auch die «neuen Ereignisse» (vgl. Beschwerde Art. 67) in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung. Inwiefern der Umstand, dass ein gewisser K._______, der sich als J._______ ausgegeben haben soll, zusammen mit vier weiteren Personen bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen und sich ihm erkundigt haben soll, flüchtlingsrechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich offensichtlich auch nicht über das Profil eines öffentlich exponierten politischen Aktivis- ten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das SEM hat das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5263/2023 Seite 18
E. 8.1 Das SEM führt ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegwei- sungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III).
E. 8.2 Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell – und anders als noch zum Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 28. August 2023 – nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich be- troffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, F._______, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, als gene- rell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegwei- sungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Da- bei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, be- hinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Men- schen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach ei- ner zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.3 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers sei seine wirtschaftliche Situation vor seiner Ausreise aus der Türkei gut und ausreichend gewesen, um den Alltag zu bestreiten. Er sei – so das SEM weiter – jung und gesund, habe einen Gymnasialab- schluss und Erfahrungen innerhalb der Viehzucht. Eine seiner Schwestern lebe mit seinem an Schizophrenie erkrankten Bruder an seinem Geburtsort E._______ in der Provinz F._______. Seine zwei weiteren Brüder studier- ten in H._______. Gemäss seinen Aussagen verfüge er auch über Freunde in H._______, wo er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei während eini- gen Monaten aufgehalten habe. Sein Vater lebe seit vielen Jahren in der Schweiz und könne ihn notfalls auch in der Türkei unterstützen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr in die Türkei in einer anderen Provinz, beispielsweise in H._______, aufzuhalten. Das SEM bejahte mithin in die- sem Sinne das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen
D-5263/2023 Seite 19 Aufenthaltsalternative. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesver- waltungsgericht an. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerde- führer habe nie ausserhalb der Provinz F._______ gelebt (vgl. Beschwerde Art. 84), trifft nicht zu und der Umstand, dass er sich bloss vor der Ausreise einige Monate (Juni-Oktober 2022) in H._______ aufgehalten und dort bei einem Freund untergekommen ist, ändert nichts daran, dass er in H._______ über ein Beziehungsnetz verfügt. Es ist dem jungen und offen- bar gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, sich inskünftig in H._______ niederzulassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht ebenso in die Provinz F._______, aus der er ur- sprünglich stammt, oder in die Provinz G._______, wo er die meiste Zeit gelebt hat, zurückkehren kann.
E. 8.4 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5263/2023 law/blp Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Bei der Registrierung der Personalien des Beschwerdeführers lag dem SEM ein Schreiben seines Vaters, C._______, wohnhaft in D._______, vor, in dem dieser darum bittet, das Asylgesuch C._______ (recte: A._______) zu bewilligen und dessen privater Unterbringung bei ihm in D._______ stattzugeben. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 1. Dezember 2022 summarisch zu seiner Person befragt. Am 12. Januar 2023 wurden die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente - ein begründetes Urteil vom (...) sowie ein Haftbefehl vom (...) - durch das SEM einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Diese ergab, dass es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handelt. Am 30. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in E._______ (Provinz F._______) geboren, wo er sich bis zum 6. Lebensjahr aufgehalten habe. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Er sei anschliessend nach G._______ umgezogen, wo er sich bis zum 26. Lebensjahr aufgehalten habe. Im Jahr (...) sei seine Mutter verstorben. Er habe die Schule besucht und das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen. Er habe sich an der Universität eingeschrieben, um den Militärdienst nicht besuchen zu müssen. Vor zwei Jahren habe er die Universität abgebrochen. Er habe seinem Onkel väterlicherseits bei der Viehzucht geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei während seiner Schulzeit aufgrund seines kurdischen Hintergrunds mehrmals rassistisch beleidigt worden. Er sei von der Schulleitung aus der Schule geworfen worden mit der Begründung, er sei ein Terrorist. Er habe sich daher vermehrt für Politik interessiert und diverse Bücher gelesen. Er sei politisch aktiv geworden und habe in den sozialen Medien über die Verbrechen, die der türkische Staat begehe, berichtet und den türkischen Staat kritisiert. Er sei seit (...) oder (...) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Deutsch: Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) und habe sich für diese Partei engagiert. Eines Tages im (...) 2022 sei er festgenommen worden und nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Während der Festnahme seien ihm Fragen über die HDP gestellt worden. Er habe gesagt, dass er keine Verbindung zur Partei habe. Nach der Freilassung habe er für drei Monate bei einem Freund in H._______ gelebt. Er sei schliesslich zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und die türkischen Behörden hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. Sein Onkel habe ihm erklärt, dass seine Situation nicht gut aussehe. Er hätte bei einem Verbleib in der Türkei befürchtet, vom türkischen Staat festgenommen und/oder getötet zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Er habe seinen Vater seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, weshalb er sich dazu entschieden habe, in die Schweiz zu kommen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer neben den erwähnten Beweismitteln (vgl. Bst. B.a) seine türkische Identitätskarte (Kimlik-Karti), die Bestätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, seinen Führerschein, je im Original, und seinen Studentennachweis ein. C. Am 30. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte seine damalige Rechtsvertretung um Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsverhandlungen. Am 7. Juli 2023 wurde Akteneinsicht gewährt. E. Mit Schreiben vom 22. August 2023 liess das I._______ des Kantons B._______ dem SEM den Reisepass des Beschwerdeführers im Original zukommen. F. Mit Verfügung vom 28. August 2023 - eröffnet am 29. August 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verpflichtete es ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. September 2023 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. August 2023 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 7). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten 8/2 und 19/4 sowie in die entsprechenden Übersetzungen zu gewähren (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vollständig das rechtliche Gehör zu den Akten 8/2 und 19/4 und zu den Übersetzungen zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Dem Beschwerdeführer sei nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht - eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs - eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Foto der Kontaktperson «J._______» und ein Foto des Facebook-Profils einer Person namens K._______ bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 Asyl; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, da es die Akten 8/2 und 19/4 und die Übersetzungen der Akten 13/9 nicht ediert habe. Weiter liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, falls die Akten 13/9 nicht von Amtes wegen übersetzt worden sein sollten und das SEM hätte - falls es diese nicht von Amtes wegen übersetzt haben sollte - dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen ansetzen müssen. Eventualiter müssten die Übersetzungen auf Beschwerdeebene erstellt werden, was ausdrücklich beantragt werde, und das Bundesverwaltungsgericht hätte dem Beschwerdeführer ansonsten eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzusetzen (vgl. Beschwerde Art. 2-15, 43-46 und 53). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verletzt, weil das SEM dem Beschwerdeführer erstmals in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt habe, worin die angeblichen Fälschungsmerkmale betreffend die eingereichten Beweismittel bestehen sollen (vgl. Beschwerde Art. 13 und 16-36). Verletzt sei das rechtliche Gehör ferner auch, weil das SEM die Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers im Jahr (...) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, obwohl genau dieses Ereignis massgeblich zur Politisierung des Beschwerdeführers und zu seinen Aktivitäten und somit zur Verfolgung beigetragen habe (vgl. Beschwerde Art. 35-37), und weil es ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Frage einer Aufenthaltsalternative in der Türkei Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Art. 37). Ausserdem habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, weil es die angeblich bestehende Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers ausserhalb der Provinz F._______ weder abgeklärt noch begründet und insbesondere keine konkrete Prüfung von Kriterien vorgenommen habe (vgl. Beschwerde Art. 48). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.2.3 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). 3.3 3.3.1 Bei der Akte 8/2 handelt es sich um einen intern erstellten Bericht zur Identitätsabklärung des Beschwerdeführers, der als solcher dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4285/2023 vom 20. September 2023 E. 4.3.2, E-5117/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2, E-2836/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1). Bei der Akte 19/4 handelt es sich um eine interne Dokumentenanalyse des SEM, an welcher gewichtige öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse. Diese sind geeignet, die Akteneinsicht einzuschränken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 f. und 2011/37 E. 5.4.1 je m.w.H.). Das SEM hat die Akten 8/2 und 19/4 folglich zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegend paginiert. 3.3.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt, die von ihm eingereichten Beweismittel seien einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden, die ergeben habe, dass diese «deutliche Fälschungsmerkmale» aufweisen würden. Sie könnten nicht von den türkischen Behörden ausgestellt worden sein und seien daher als gefälscht zu betrachten. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei kein Spezialist, er könne nicht sagen, ob diese Dokumente gefälscht seien oder nicht, er wisse nur, dass sie ihm nach Hause geschickt worden seien (vgl. SEM-act. [...]-21/13 F70 f.). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten, die entsprechenden Beweismittel seien gefälscht, es habe jedoch lediglich festgehalten, dass die eingereichten Dokumente «deutliche Fälschungsmerkmale» aufweisen würden und «nicht von den türkischen Behörden ausgestellt» worden sein könnten, ihm aber mit keinem Wort konkret vorgehalten, warum es diese Beweismittel als gefälscht erachte. Von einer ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Seine damalige Rechtsvertretung hätte während der Anhörung reagieren müssen, als das SEM ohne konkrete Fälschungsmerkmale zu bezeichnen behauptete, die Dokumente seien gefälscht. Es wäre deren Aufgabe gewesen, das SEM auf die diesbezüglich nicht ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs hinzuweisen und die entsprechenden Fehler zu rügen. Die Rechtsvertretung habe mithin ihre Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer erstmals in der angefochtenen Verfügung überhaupt mitgeteilt worden, worin die angeblichen Fälschungsmerkmale bestehen sollen. 3.3.3 Der wesentliche Inhalt einer Dokumentenanalyse ist der asylsuchenden Person so detailliert zu Kenntnis zu bringen, dass sie dazu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4). Dies war anlässlich der Anhörung - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - offensichtlich nicht der Fall. Der blosse Vorhalt, die eingereichten Beweismittel würden «deutliche Fälschungsmerkmale» aufweisen ohne auch nur ansatzweise zu sagen, um welche es sich im Einzelnen handeln soll, lässt keine konkreten Einwände zu. Dass es dem SEM möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer während der Anhörung das rechtliche Gehör dergestalt zu gewähren, dass er sich ein Bild von den festgestellten Fälschungsmerkmalen hätte machen können und mithin in die Lage versetzt gewesen wäre, zu diesen konkret Stellung nehmen zu können, zeigt die angefochtene Verfügung. In dieser hat das SEM hinreichend anschaulich aufgezeigt, welche Fälschungsmerkmale sich aufgrund der Dokumentenanalyse ergeben haben. Zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gehört indessen auch, zu intervenieren und die Art und Weise wie der Fälschungsvorwurf hinsichtlich der eingereichten Dokumente begründet wird, zu rügen. Vorliegend haben es der Beschwerdeführer und insbesondere dessen Rechtsvertretung während der Anhörung jedoch unterlassen, sofort entsprechend zu reagieren oder zumindest im Anschluss an die Anhörung geltend zu machen, der pauschal erhobene Vorwurf, die eingereichten Beweismittel würden «deutliche Fälschungsmerkmale» aufweisen, ohne diese näher zu erläutern, werde dem rechtlichen Gehör nicht gerecht, weil es unter diesen Umständen nicht möglich sei, konkrete Einwände zu erheben. Dass insbesondere auch die Rechtsvertretung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der diesbezüglichen Unterlassung der vormaligen Rechtsvertretung vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde angesprochenen «Bestimmungen betreffend die Rechtsvertretung schwerwiegend verletzt» haben soll (vgl. Beschwerde Art. 24). 3.4 3.4.1 Festzuhalten ist sodann, dass sich entgegen der diesbezüglichen Mutmassung in der Beschwerde keine Übersetzungen der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (vgl. SEM-act. [...]-13/9) in den vor-instanzlichen Akten befinden, welche dem Beschwerdeführer hätten herausgegeben werden können. Den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente durfte das SEM als diesem bekannt voraussetzen und die Erstellung einer Übersetzung in eine Amtssprache von Amtes wegen erübrigte sich schon deshalb, weil sich aufgrund der veranlassten internen Prüfung ergab, dass diese gefälscht seien, womit deren Inhalt ohnehin nicht weiter von Bedeutung sein konnte. Es besteht aufgrund der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) auch kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Übersetzung der eingereichten Dokumente zu veranlassen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Übersetzung einzureichen. Die diesbezüglichen Anträge (vgl. Beschwerde Art. 45) sind abzuweisen. 3.4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist im Zusammenhang mit den interessierenden Dokumenten auch keine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist seiner sich aus Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen, indem es geprüft hat, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente authentisch sind. Es bestand vor diesem Hintergrund entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Art. 35-37) für das SEM auch kein Anlass, sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage zu befassen, inwieweit die Ermordung seines Cousins zur Politisierung des Beschwerdeführers beigetragen habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht beziehungsweise der Aktenführungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ausserhalb von F._______ über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfüge. Ob dies zutrifft oder nicht, ist eine Frage der materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben (vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 zu Art. 29; vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zum Schluss der Anhörung vom 30. Mai 2023 die Frage, ob er keine weiteren Gründe habe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatsstaat, abgesehen von den erwähnten, bejaht (vgl. SEM-act. [...]-21/13 F78 f.), und in der Beschwerde wird mit keinem Wort dargelegt, welche persönlichen oder allgemeinen Sachumstände vom SEM mit Blick auf die Prüfung einer Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers in der Türkei ausserhalb von F._______ nicht erhoben worden sein sollen beziehungsweise vom Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien oder von ihm nicht hätten erwähnt werden können. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich (vgl. Beschwerde Art. 15, 20, 37, 52, 58, 60). Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht verletzt hat und das ihm während der Anhörung nur unzureichend gewährte rechtliche Gehör zu den in der internen Dokumentenanalyse des SEM an den eingereichten Beweismitteln festgestellten Fälschungsmerkmalen im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache an das SEM nicht rechtfertigt. Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt hätte, seiner Begründungspflicht oder seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären nicht nachgekommen wäre beziehungsweise, es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die Anträge, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten 8/2 und 19/4 sowie in die Übersetzungen zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihm vollständig das rechtliche Gehör zu den Akten 8/2 und 19/4 und zu den Übersetzungen zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und es sei ihm nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht - eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs - eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3), sind ebenso abzuweisen, wie der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 65.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien amtsintern geprüft und als Fälschung erkannt worden. Die Form des von ihm eingereichten Haftbefehls entspreche nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments. Zudem könne die unterzeichnende Person den Haftbefehl nicht ausgestellt haben. Die Form des von ihm eingereichten begründeten Urteils vom (...) 2022 entspreche nicht derjenigen eines vom Gericht für schwere Straftaten ausgestellten Dokuments. Die Referenznummer des begründeten Urteils des Gerichts für schwere Straftaten in F._______ entspreche nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Die unterzeichnende Person könne das begründete Urteil vom (...) 2022 nicht erstellt haben. Dem Beschwerdeführer - so das SEM weiter - sei anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe angegeben, er habe die Dokumente eingereicht, welche bei ihm zu Hause abgegeben worden seien. Der türkische Staat würde Personen anhand von gefälschten Dokumenten verhaften. Er sei kein Anwalt und würde von diesen Gerichtssachen nichts verstehen. Er habe lediglich die Dokumente abgegeben, die er bekommen habe. Seine Aussagen würden vorliegend nicht zu überzeugen vermögen, zumal nachgewiesen worden sei, dass die türkischen Justizbehörden die von ihm eingereichten Dokumente nicht ausgestellt haben könnten. Somit stehe fest, dass er unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten versucht habe, eine angeblich für ihn bestehende Gefährdungssituation in der Türkei vorzutäuschen, um damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung werde durch seine unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen in Bezug auf seine angebliche Verurteilung durch die türkische Justiz, seine politischen Aktivitäten und seine dreitägige Festnahme bestätigt. So habe er an der Erstbefragung angegeben, es habe mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Auf Nachfrage habe er ergänzt, er habe Kenntnis von einem Gerichtsverfahren. Diese Dokumente habe er der Vorinstanz abgegeben. Er sei mehrfach gefragt worden, was er über dieses Gerichtsverfahren wisse. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, das Gerichtsverfahren sei wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er habe die Frage, wie der Stand des Gerichtsverfahrens sei, nicht beantwortet. Er habe diesbezüglich lediglich sinngemäss angegeben, er sei nicht darüber informiert; seitdem er ausgereist sei und sich gerettet habe, interessiere es ihn nicht mehr. Unmittelbar auf diese Antwort habe er jedoch angegeben, er habe weder einen Anwalt gehabt noch eine Beschwerde gegen das begründete Urteil vom (...) 2022 erhoben. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst keine genaue Angabe über den Verfahrensstand habe machen können. Er habe auch insgesamt in Bezug auf das Gerichtsverfahren und die Anklagepunkte kaum inhaltliche Elemente zu liefern vermocht. Hinsichtlich seiner Festhaltung im Juni 2022 habe er ebenfalls widersprüchliche und unsubstantiierte Aussagen gemacht. An der Erstbefragung habe er angegeben, er sei während drei Tagen festgehalten worden. Ihm seien Fragen zur Partei gestellt worden. Er sei auch gefragt worden, weshalb er häufig zur Partei gehe. Er habe erklärt, dass er nichts mit der Partei zu tun habe. An einer anderen Stelle habe er angegeben, er habe erklärt, dass es sich bei der Partei um eine legale Partei handle und er dorthin gehen und bei allen Arbeiten mitmachen könne. In der Anhörung habe er hinsichtlich seiner dreitägigen Festnahme angegeben, er sei zuerst wegen seiner Parteiaktivitäten festgenommen worden und er sei gefragt worden, weshalb er in den sozialen Medien aktiv sei. Er sei aufgrund dieser während der Festhaltung erwähnten Posts in den sozialen Medien verurteilt worden. Anlässlich der zweiten Befragung habe er sodann angegeben, die Behörden hätten ihn eines Brandanschlags auf ein Gebäude der faschistischen MHP (Milliyetçi Hareket Partisi, Deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung; Anmerkung BVGer) beschuldigt. Es erstaune, dass er diese Anschuldigung anlässlich der ersten Befragung in seiner freien Rede an keiner Stelle erwähnt habe. In der Anhörung habe er an anderer Stelle angegeben, das Gerichtsverfahren sei bei seiner Festhaltung kein Thema gewesen - die Behörden hätten nur diesen Brandanschlag thematisiert. Dies widerspreche sich wiederum mit den vorherigen Aussagen, wonach ihm Fragen zur Partei und zu seinen Aktivitäten für die Partei sowie seinen Posts in den sozialen Medien gestellt worden seien. Seine Aussagen würden sodann nicht den Kenntnissen entsprechen, welche die Vorinstanz über den Ablauf von Gerichtsverfahren in der Türkei habe. So sei wenig nachvollziehbar, dass er anfangs Juni 2022 mitgenommen/festgehalten worden sei und sodann drei Wochen später ein Gerichtsurteil aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien erhalten habe. Es müsste vorliegend eine Anklageschrift vorliegen und er hätte vom Gericht angehört werden müssen. Er habe angegeben, eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung bekommen zu haben, er sei jedoch nicht hingegangen. Es wäre zu erwarten, dass bei einem Verfahren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien vor einem begründeten Urteil ein Vorführbefehl vorläge. Entsprechend wäre auch zu erwarten gewesen, dass er bei einer allfälligen Mitnahme durch die Polizei einem Richter vorgeführt worden wäre, was vorliegend gemäss seinen Aussagen nicht geschehen sei. Auch seine Ausführungen zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten seien mehrheitlich ohne tiefere Substanz ausgefallen. Er habe oftmals lediglich einige allgemeine Aktivitäten wiederholt, ohne ins Detail zu gehen. So habe er angegeben, er habe auf den sozialen Medien Inhalte über die Kurden und die Straftaten des türkischen Staates gepostet. Er sei Mitglied der Partei gewesen und habe Unterschriften gesammelt. Er habe Lösungen gesucht für Leute, die rechtswidrig verhaftet worden seien. Er habe an Aktionen und Versammlungen teilgenommen. Er habe die einzelnen Aktivitäten nicht im Detail auszuführen vermocht. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien habe er sich zudem widersprochen. So habe er in der Erstbefragung angegeben, er habe für seine Aktivitäten auf den sozialen Medien immer Fake-Accounts benutzt, da er Angst gehabt hätte, festgenommen zu werden. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe nach seiner Festnahme nur von Fake-Accounts gepostet. Es müsse in der Gesamtheit davon ausgegangen werden, dass er sich ein politisches Profil respektive eine politische Verfolgung konstruiert habe. Schliesslich spreche gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auch der Umstand, dass er diese mit offensichtlich gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht habe. Tatsächlich Verfolgte würden gemäss den Erfahrungen der Vorinstanz in aller Regel nicht das Risiko eingehen, wahre Sachverhalte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen und damit die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu riskieren. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bewiesen, glaubhaft und offensichtlich asylrelevant. Er stamme aus einer seit Jahrzehnten politisch aktiven Familie. Beispielsweise sei sein Cousin brutal durch die türkischen Behörden ermordet worden, was ihn massgeblich politisiert habe, insbesondere auch in den sozialen Medien. Auch sei er in der politisch höchst turbulenten Provinz F._______ selbst jahrelang politisch aktiv gewesen. Er sei von den türkischen Behörden identifiziert, festgenommen und anschliessend aus politischen Gründen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe sich den Behörden entzogen und das Land illegal verlassen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise gezielt asylrelevant verfolgt worden sei und heute im Fall der Rückkehr in die Türkei weiterhin gezielt aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht seien erfüllt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Vor rund zwei Monaten sei ein gewisser K._______, der sich als J._______ ausgegeben habe, zusammen mit vier anderen Personen bei seiner Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Es sei offensichtlich, dass von ihm angesichts der Vorverfolgungen nicht erwartet werden könne, weiterhin in der Türkei auszuharren und abzuwarten. Es stehe fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin massiv verschlimmert habe. Die Repression und Verfolgung von Oppositionellen und missliebigen Personen eskaliere. Es genüge, pauschal in den Verdacht zu kommen, ein Verräter beziehungsweise ein Terrorist zu sein (vgl. Beschwerde Art. 69-76). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Es sei dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessensgebrauch und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. In seinem Falle stelle diese Rückkehrbefragung eine ausserordentliche Gefahr dar. Sein dargelegtes Profil verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei ausgesprochen hoch. Weiter sei er illegal ausgereist. Es sei offensichtlich, dass er auch dadurch Nachfluchtgründe geschaffen habe, die bei der Rückreise in die Türkei umgehend zur Verhaftung führen würden. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorgehensweise der Regierung Erdogans gegen Kritiker und Oppositionelle habe sich seine individuelle Situation eindeutig zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden würden die Jagd auf politische Gegner nicht nur auf die Türkei beschränken, sondern hätten auch Oppositionelle und Kritiker im Exil im Visier. Bekannt sei auch die Tatsache, dass im Ausland lebende Anhänger des Präsidenten Erdogans gegen Oppositionelle, Kurden oder Anhänger der Gülen-Bewegung hetzen und diese bedrohen würden. Dazu würden den AKP-Treuen insbesondere das Internet und die sozialen Medien dienen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer stützt sich offensichtlich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung, sodass er das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben dürfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende interne Dokumentenanalyse des SEM vom 12. Januar 2023 wurde augenscheinlich sorgfältig durchgeführt und das SEM kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse zu Recht zum Schluss, dass es sich bei den analysierten Dokumenten um Fälschungen handelt. In der Beschwerde wird dies zwar bestritten. Argumente, die geeignet wären, hinsichtlich der Frage deren Authentizität allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, werden jedoch nicht vorgetragen. Im Übrigen wird in der Beschwerde auf die weiteren Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit der Frage der (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht spezifisch eingegangen. Die Einwände erschöpfen sich vielmehr in einer allgemein gehaltenen Erörterung der - den schweizerischen Behörden durchaus bekannten - politischen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behörden gegen tatsächlich oder vermeintlich oppositionelle Personen, aus der sich allerdings in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ableiten lässt. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Oktober 2022 und an der Befragung vom 1. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihm den Reisepass vor der Ausreise beziehungsweise auf dem Weg hierher abgenommen (vgl. SEM-act. [...]-9/11 Ziff. 4.02 und [...]-11/9 F21). Nachdem der Pass vom I._______ des Kanton B._______ dem SEM am 22. August 2023 im Original zugestellt wurde (vgl. Bst. E), ist auch die Behauptung, er sei mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der Türkei ausgereist, nicht glaubhaft. Schliesslich führen auch die «neuen Ereignisse» (vgl. Beschwerde Art. 67) in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung. Inwiefern der Umstand, dass ein gewisser K._______, der sich als J._______ ausgegeben haben soll, zusammen mit vier weiteren Personen bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen und sich ihm erkundigt haben soll, flüchtlingsrechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich offensichtlich auch nicht über das Profil eines öffentlich exponierten politischen Aktivisten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das SEM hat das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führt ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). 8.2 Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell - und anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 28. August 2023 - nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, F._______, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei seine wirtschaftliche Situation vor seiner Ausreise aus der Türkei gut und ausreichend gewesen, um den Alltag zu bestreiten. Er sei - so das SEM weiter - jung und gesund, habe einen Gymnasialabschluss und Erfahrungen innerhalb der Viehzucht. Eine seiner Schwestern lebe mit seinem an Schizophrenie erkrankten Bruder an seinem Geburtsort E._______ in der Provinz F._______. Seine zwei weiteren Brüder studierten in H._______. Gemäss seinen Aussagen verfüge er auch über Freunde in H._______, wo er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei während einigen Monaten aufgehalten habe. Sein Vater lebe seit vielen Jahren in der Schweiz und könne ihn notfalls auch in der Türkei unterstützen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr in die Türkei in einer anderen Provinz, beispielsweise in H._______, aufzuhalten. Das SEM bejahte mithin in diesem Sinne das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nie ausserhalb der Provinz F._______ gelebt (vgl. Beschwerde Art. 84), trifft nicht zu und der Umstand, dass er sich bloss vor der Ausreise einige Monate (Juni-Oktober 2022) in H._______ aufgehalten und dort bei einem Freund untergekommen ist, ändert nichts daran, dass er in H._______ über ein Beziehungsnetz verfügt. Es ist dem jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, sich inskünftig in H._______ niederzulassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht ebenso in die Provinz F._______, aus der er ursprünglich stammt, oder in die Provinz G._______, wo er die meiste Zeit gelebt hat, zurückkehren kann. 8.4 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: