Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) 2021 und reiste am 19. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er einen Tag später um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. […]; nachfolgend SEM-Akten [A]). Am 28. Januar 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 7. Februar 2022 fand ein Dublin-Gespräch statt. Am 4. Februar 2022 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Vollmacht (in Sachen Asyl- verfahren gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) zugunsten der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung (…). Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Makto- umin-Bestätigung des Ministeriums der Regionalverwaltung der Provinz al- Hasaka mit Datum vom (…) 2019 ein. Das Original wurde am 20. April 2022 nachgereicht. B. Am 20. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Kurden mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______ (D._______) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll der Anhörung A22). Er machte dabei geltend, als Maktoumin habe er nie irgendwelche Rechte besessen oder die Schule besuchen können; stets sei er diskrimi- niert worden, er habe auch keine Identitätspapiere erhalten. Er habe kei- nen richtigen Beruf erlernen können, und mit den Tieren und auf dem Land gearbeitet. Dies habe sich nach dem Einbürgerungsdekret vom 7. April 2011 nicht geändert. Weil er keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe er schliesslich sein Land auf illegale Weise verlassen. Die Schweiz habe er als Zielland gewählt, weil ein (…) namens E._______ in F._______ lebe. C. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und einen Tag später dem Kanton G._______ zugeteilt. D. D.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom
10. Juni 2022 in Sachen Asyl und Wegweisung sowie Anerkennung der Staatenlosigkeit) um seine Anerkennung als Staatenloser.
E-5117/2022 Seite 3 D.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwer- deführer über die Weiterleitung seines Gesuchs an die zuständige Stelle. D.c Das Verfahren betreffend Gesuch um Anerkennung der Staatenlosig- keit wird vom SEM unter der Vorhabens-Nr. (…) geführt. E. Ebenfalls im Schreiben vom 17. Juni 2022 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, eine Kopie eines Ausweises des (…) einzureichen. Am
7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewil- ligung (titre de séjour, cat. B) von H._______ (N […]) ein. F. Am 16. Juni 2022 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom
24. August 2022 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwer- deführer eindeutig in der Region Nordostsyrien sozialisiert worden sei. G. Mit am 10. Oktober 2022 eröffneter Verfügung vom 5. Oktober 2022 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge des unzu- mutbaren Wegweisungsvollzugs wurde er vorläufig in der Schweiz aufge- nommen. Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis ausgehändigt. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter am 9. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (4). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (5), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (6). Ferner beantragt er, er sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als "ohne Staats- angehörigkeit" oder mit "Staatsangehörigkeit unbekannt" zu erfassen (3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A7, A37 und A38 zu gewähren und entsprechend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E-5117/2022 Seite 4 In der Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsor- gebestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Oktober 2022 sowie die Kopie einer Eingangsbestätigung des SEM vom 6. Juli 2022 betreffend sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten einzutreten.
E. 1.3 Auf das Rechtsbegehren 3, die Staatsangehörigkeit des Beschwerde- führers sei im ZEMIS mit "ohne Staatsangehörigkeit" oder "Staatsangehö- rigkeit unbekannt" (statt Syrien) zu erfassen, ist mangels Anfechtungsob- jekt nicht einzutreten. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass ein ent- sprechendes Gesuch um Datenberichtigung beim SEM eingereicht worden wäre.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
E-5117/2022 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass ihm keine Einsicht in die entscheidrelevanten Akten A7 (Bericht Iden- titätsabklärung), A37 (LINGUA-Rapport) und A38 (LINGUA "Note au dos- sier") gewährt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Aktenführung verletzt (Rechtsbegehren 1 und 2).
E. 5.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG) folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der sie un- mittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Gestützt auf Art. 27 VwVG kann die Einsicht in Akten ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur soweit wie nötig be- schränkt werden darf.
E. 5.2.1 Interne Akten – also Unterlagen, denen für die Behandlung eines Fal- les kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den ver- waltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Noti- zen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E. 6.2.1) – fallen grundsätzlich nicht unter das Einsichts- recht. Davon kann es allerdings Ausnahmen geben, wenn beispielsweise ein verwaltungsintern erstellter Bericht oder Gutachten zu streitigen Sach- verhaltsfragen führen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Im "Bericht Identitätsabklärung" wird jeweils aufgelistet, was bis anhin über die Identität der betroffenen Person bekannt respektive unbekannt sei und in welchen Datenbanken diese Person registriert sei. Bezüglich des Be- schwerdeführers wurde festgehalten, dass er sich nicht mit Identitätspapie- ren habe ausweisen können und in keinen Datenbanken vermerkt sei. Die Akte A7 ist folglich ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung respektive Ent- scheidfindung und wurde vom SEM somit zu Recht als internes Dokument
E-5117/2022 Seite 6 bezeichnet, welches zudem nicht entscheidrelevant ist, zumal die Identität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt wird. Das SEM hat nach dem Gesagten das fragliche Aktenstück zu Recht nicht ediert, weshalb der Antrag auf Einsicht in dieses Aktenstück und ge- gebenenfalls die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abzuweisen ist.
E. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) anerkannte ein berechtigtes öffentliches und privates Geheimhaltungsinteresse, welches die Verweige- rung der vollumfänglichen Offenlegung einer LINGUA-Analyse an die Asyl- suchenden rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz eines fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der asylsuchenden Person jedoch grundsätzlich vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äus- sern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und Art. 30 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H. auf Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem vorinstanzlichen Aktenver- zeichnis zum Bericht des LINGUA-Experten vom 24. August 2022 (A37) und zur Akte "Note au dossier" vom 29. Juli 2022 (A38) keine Einsicht ge- geben, auch nicht in zusammengefasster Form. Entsprechend wurde ihm auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zumal das LINGUA- Interview nach der Anhörung stattfand. Demgegenüber wurden das LIN- GUA-Interview sowie die wesentliche Schlussfolgerung, nämlich es be- stünden keine Zweifel an der Sozialisierung des Beschwerdeführers im Nordosten von Syrien, in der angefochtenen Verfügung festgehalten. So- dann blieb die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unbestritten, vielmehr wurde dieses Sachver- haltselement – seine Herkunft aus der Provinz al-Hasaka sowie sein Status als Maktoumin – gerade der Würdigung zu Grunde gelegt. Trotz dem for- mellen Charakter des Anspruchs rechtfertigt sich somit eine Kassation der Verfügung nicht. Die Frage, ob insbesondere in die Aktenstücke A37 und A38 in geeigneter Form Einsicht und anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren ist, stellt sich im Rahmen des derzeit noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unter Umständen anders, ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Überprü- fung und deshalb auch nicht zu beantworten.
E-5117/2022 Seite 7
E. 5.3 Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhal- tet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrie- rung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es unterlassen, sein Schreiben vom 7. Juli 2022 (recte: 6. Juli 2022) im Aktenverzeichnis zu erfassen, gilt anzumerken, dass mit der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 10. Juni 2022 ein separates Verfahren eröffnet wurde (vgl. Bst. E). Die entsprechende Eingangsbestätigung wurde in jenem Ver- fahren unter der Aktennummer (…)-2/1 erfasst. Soweit ersichtlich, ist jenes Verfahren nach wie vor erstinstanzlich anhängig. Eine Verletzung der Ak- tenführungspflicht ist im vorliegenden Verfahren zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Titel moniert, die angefoch- tene Verfügung müsste unter Umständen aufgehoben und das Asylverfah- ren sistiert werden, bis über die Frage der Staatenlosigkeit entschieden worden sei, verkennt er, dass die Staatenbezeichnung "Syrien" in der an- gefochtenen Verfügung darüber noch nichts aussagt, sondern sich in erster Linie auf den geltend gemachten Herkunftsstaat bezieht. Dieser ist unbe- stritten. Eine Präjudizierung in Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit ergibt sich daraus nicht.
E. 5.3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtspre- chung, die Konsultation des vorinstanzlichen Dossiers von H._______ (N […]) hätte im Aktenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des (…) während der Anhörung er- wähnt, dass dieser sein einziger Verwandter in Europa sei, er jedoch nichts über dessen Ausreisegründe wisse (A22 F80 ff.). Daraufhin hat das SEM das Dossier dieses Familienangehörigen konsultiert (vgl. Verfügung S. 6), was sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Asylentscheid niederschlagen muss (vgl. Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Üblicherweise muss eine solche Konsulta- tion im Aktenverzeichnis aber nicht erwähnt werden. Folglich liegt auch diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer zitierte Recht- sprechung nichts zu ändern, da sich die erwähnten Urteile mit dem Unter- lassen eines Aktenbeizugs (vgl. E-4122/2016 a.a.O.) respektive mit einer
E-5117/2022 Seite 8 fehlenden Auseinandersetzung einer möglichen Gefährdung aufgrund von familiären Verbindungen (vgl. Urteil des BVGer E-5356/2018 vom 16. No- vember 2020 E. 10.3) befassen.
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM weder das Akteneinsichtsrecht noch seine Aktenführungspflicht verletzt und die Nachholung unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme fällt ebenso wenig in Betracht wie eine Sis- tierung des Asylverfahrens.
E. 6 Das Beschwerdebegehren 4 – Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung – wird mit einem pauschalen Verweis auf die soeben unter E. 5 abgehandelten Rügen begründet, offen- bar habe das SEM es also unterlassen die Vorbringen des Beschwerde- führers vollständig abzuklären und es beschränke sich darauf zu behaup- ten, sie seien nicht asylrelevant (Beschwerdeschrift Art. 19 und 20). Nicht einmal ansatzweise wird auf den angefochtenen Entscheid Bezug genom- men und ausgeführt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des SEM un- vollständig oder unrichtig sei, geschweige denn, was es weiter abklären müsste. Damit ist der Rückweisungsantrag offensichtlich unbegründet und abzu- weisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5117/2022 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Nichterfüllung der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG). Zwar bestün- den für Angehörige der Maktoumin weitreichende Diskriminierungen und sie seien in vielfacher Hinsicht benachteiligt; damit sei jedoch gemäss gel- tender Rechtsprechung die Anforderungen einer Kollektivverfolgung nicht begründet. Folglich komme den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Weitere individuelle Gesuchs- gründe seien seinen Angaben nicht zu entnehmen. Schliesslich seien auch im Dossier von H._______ keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 8.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht ein, dass er als staatenloser Maktoumin völlig recht- und schutzlos sei und bei einer Rückkehr durch das syrische Regime gezielt verfolgt würde.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
E. 9.2 Nichtregistrierte Kurden aus Syrien (Maktoumin) sind in der Tat vielfäl- tigen Benachteiligungen ausgesetzt (vgl. u.a. Norwegian Refugee Council, Understanding Statelessness in the Syria refugee context, Research Re- port, 2016). Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Be- völkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staat- lichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen beschränkt (vgl. ALEXANDRA GEISER, Staatsbürgerschaft für Ajinab, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
3. Juli 2013). Bereits die ARK hatte festgehalten, dass Angehörige der Maktoumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien,
E-5117/2022 Seite 10 eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerich- teten Aktivitäten stattfinde und diese die Maktoumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom
28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung nicht erreicht sei, zumal die Diskri- minierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden (vgl. Urteil BVGer D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Von dieser Praxis ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuweichen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Maktoumin ist, vermag die blosse Behauptung in der Be- schwerde, eben diese Diskriminierungen seien asylrelevant, jedenfalls zwingend im heutigen Zeitpunkt (Beschwerdeschrift Art. 22 und 23), offen- sichtlich nichts anderes zu bewirken.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 9.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 11 Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
E-5117/2022 Seite 11 Abs. 1 AsylG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den Erwä- gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
E-5117/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5117/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2021 und reiste am 19. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er einen Tag später um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). Am 28. Januar 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 7. Februar 2022 fand ein Dublin-Gespräch statt. Am 4. Februar 2022 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Vollmacht (in Sachen Asylverfahren gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung (...). Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Maktoumin-Bestätigung des Ministeriums der Regionalverwaltung der Provinz al-Hasaka mit Datum vom (...) 2019 ein. Das Original wurde am 20. April 2022 nachgereicht. B. Am 20. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Kurden mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______ (D._______) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll der Anhörung A22). Er machte dabei geltend, als Maktoumin habe er nie irgendwelche Rechte besessen oder die Schule besuchen können; stets sei er diskriminiert worden, er habe auch keine Identitätspapiere erhalten. Er habe keinen richtigen Beruf erlernen können, und mit den Tieren und auf dem Land gearbeitet. Dies habe sich nach dem Einbürgerungsdekret vom 7. April 2011 nicht geändert. Weil er keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe er schliesslich sein Land auf illegale Weise verlassen. Die Schweiz habe er als Zielland gewählt, weil ein (...) namens E._______ in F._______ lebe. C. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und einen Tag später dem Kanton G._______ zugeteilt. D. D.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 10. Juni 2022 in Sachen Asyl und Wegweisung sowie Anerkennung der Staatenlosigkeit) um seine Anerkennung als Staatenloser. D.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Weiterleitung seines Gesuchs an die zuständige Stelle. D.c Das Verfahren betreffend Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wird vom SEM unter der Vorhabens-Nr. (...) geführt. E. Ebenfalls im Schreiben vom 17. Juni 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine Kopie eines Ausweises des (...) einzureichen. Am 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung (titre de séjour, cat. B) von H._______ (N [...]) ein. F. Am 16. Juni 2022 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 24. August 2022 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in der Region Nordostsyrien sozialisiert worden sei. G. Mit am 10. Oktober 2022 eröffneter Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 9. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (4). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (5), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (6). Ferner beantragt er, er sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als "ohne Staatsangehörigkeit" oder mit "Staatsangehörigkeit unbekannt" zu erfassen (3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A7, A37 und A38 zu gewähren und entsprechend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Oktober 2022 sowie die Kopie einer Eingangsbestätigung des SEM vom 6. Juli 2022 betreffend sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten einzutreten. 1.3 Auf das Rechtsbegehren 3, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit "ohne Staatsangehörigkeit" oder "Staatsangehörigkeit unbekannt" (statt Syrien) zu erfassen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Gesuch um Datenberichtigung beim SEM eingereicht worden wäre.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass ihm keine Einsicht in die entscheidrelevanten Akten A7 (Bericht Identitätsabklärung), A37 (LINGUA-Rapport) und A38 (LINGUA "Note au dossier") gewährt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt (Rechtsbegehren 1 und 2). 5.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG) folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Gestützt auf Art. 27 VwVG kann die Einsicht in Akten ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur soweit wie nötig beschränkt werden darf. 5.2.1 Interne Akten - also Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E. 6.2.1) - fallen grundsätzlich nicht unter das Einsichtsrecht. Davon kann es allerdings Ausnahmen geben, wenn beispielsweise ein verwaltungsintern erstellter Bericht oder Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen führen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Im "Bericht Identitätsabklärung" wird jeweils aufgelistet, was bis anhin über die Identität der betroffenen Person bekannt respektive unbekannt sei und in welchen Datenbanken diese Person registriert sei. Bezüglich des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er sich nicht mit Identitätspapieren habe ausweisen können und in keinen Datenbanken vermerkt sei. Die Akte A7 ist folglich ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung respektive Entscheidfindung und wurde vom SEM somit zu Recht als internes Dokument bezeichnet, welches zudem nicht entscheidrelevant ist, zumal die Identität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt wird. Das SEM hat nach dem Gesagten das fragliche Aktenstück zu Recht nicht ediert, weshalb der Antrag auf Einsicht in dieses Aktenstück und gegebenenfalls die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abzuweisen ist. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) anerkannte ein berechtigtes öffentliches und privates Geheimhaltungsinteresse, welches die Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung einer LINGUA-Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz eines fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der asylsuchenden Person jedoch grundsätzlich vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und Art. 30 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H. auf Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis zum Bericht des LINGUA-Experten vom 24. August 2022 (A37) und zur Akte "Note au dossier" vom 29. Juli 2022 (A38) keine Einsicht gegeben, auch nicht in zusammengefasster Form. Entsprechend wurde ihm auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zumal das LINGUA-Interview nach der Anhörung stattfand. Demgegenüber wurden das LINGUA-Interview sowie die wesentliche Schlussfolgerung, nämlich es bestünden keine Zweifel an der Sozialisierung des Beschwerdeführers im Nordosten von Syrien, in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Sodann blieb die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unbestritten, vielmehr wurde dieses Sachverhaltselement - seine Herkunft aus der Provinz al-Hasaka sowie sein Status als Maktoumin - gerade der Würdigung zu Grunde gelegt. Trotz dem formellen Charakter des Anspruchs rechtfertigt sich somit eine Kassation der Verfügung nicht. Die Frage, ob insbesondere in die Aktenstücke A37 und A38 in geeigneter Form Einsicht und anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren ist, stellt sich im Rahmen des derzeit noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unter Umständen anders, ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung und deshalb auch nicht zu beantworten. 5.3 Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es unterlassen, sein Schreiben vom 7. Juli 2022 (recte: 6. Juli 2022) im Aktenverzeichnis zu erfassen, gilt anzumerken, dass mit der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 10. Juni 2022 ein separates Verfahren eröffnet wurde (vgl. Bst. E). Die entsprechende Eingangsbestätigung wurde in jenem Verfahren unter der Aktennummer (...)-2/1 erfasst. Soweit ersichtlich, ist jenes Verfahren nach wie vor erstinstanzlich anhängig. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist im vorliegenden Verfahren zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Titel moniert, die angefochtene Verfügung müsste unter Umständen aufgehoben und das Asylverfahren sistiert werden, bis über die Frage der Staatenlosigkeit entschieden worden sei, verkennt er, dass die Staatenbezeichnung "Syrien" in der angefochtenen Verfügung darüber noch nichts aussagt, sondern sich in erster Linie auf den geltend gemachten Herkunftsstaat bezieht. Dieser ist unbestritten. Eine Präjudizierung in Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit ergibt sich daraus nicht. 5.3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtsprechung, die Konsultation des vorinstanzlichen Dossiers von H._______ (N [...]) hätte im Aktenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des (...) während der Anhörung erwähnt, dass dieser sein einziger Verwandter in Europa sei, er jedoch nichts über dessen Ausreisegründe wisse (A22 F80 ff.). Daraufhin hat das SEM das Dossier dieses Familienangehörigen konsultiert (vgl. Verfügung S. 6), was sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Asylentscheid niederschlagen muss (vgl. Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Üblicherweise muss eine solche Konsultation im Aktenverzeichnis aber nicht erwähnt werden. Folglich liegt auch diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nichts zu ändern, da sich die erwähnten Urteile mit dem Unterlassen eines Aktenbeizugs (vgl. E-4122/2016 a.a.O.) respektive mit einer fehlenden Auseinandersetzung einer möglichen Gefährdung aufgrund von familiären Verbindungen (vgl. Urteil des BVGer E-5356/2018 vom 16. November 2020 E. 10.3) befassen. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM weder das Akteneinsichtsrecht noch seine Aktenführungspflicht verletzt und die Nachholung unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme fällt ebenso wenig in Betracht wie eine Sistierung des Asylverfahrens.
6. Das Beschwerdebegehren 4 - Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung - wird mit einem pauschalen Verweis auf die soeben unter E. 5 abgehandelten Rügen begründet, offenbar habe das SEM es also unterlassen die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären und es beschränke sich darauf zu behaupten, sie seien nicht asylrelevant (Beschwerdeschrift Art. 19 und 20). Nicht einmal ansatzweise wird auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen und ausgeführt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des SEM unvollständig oder unrichtig sei, geschweige denn, was es weiter abklären müsste. Damit ist der Rückweisungsantrag offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Nichterfüllung der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG). Zwar bestünden für Angehörige der Maktoumin weitreichende Diskriminierungen und sie seien in vielfacher Hinsicht benachteiligt; damit sei jedoch gemäss geltender Rechtsprechung die Anforderungen einer Kollektivverfolgung nicht begründet. Folglich komme den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Weitere individuelle Gesuchsgründe seien seinen Angaben nicht zu entnehmen. Schliesslich seien auch im Dossier von H._______ keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 8.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein, dass er als staatenloser Maktoumin völlig recht- und schutzlos sei und bei einer Rückkehr durch das syrische Regime gezielt verfolgt würde. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 9.2 Nichtregistrierte Kurden aus Syrien (Maktoumin) sind in der Tat vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt (vgl. u.a. Norwegian Refugee Council, Understanding Statelessness in the Syria refugee context, Research Report, 2016). Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen beschränkt (vgl. Alexandra Geiser, Staatsbürgerschaft für Ajinab, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 3. Juli 2013). Bereits die ARK hatte festgehalten, dass Angehörige der Maktoumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und diese die Maktoumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden (vgl. Urteil BVGer D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Von dieser Praxis ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuweichen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Maktoumin ist, vermag die blosse Behauptung in der Beschwerde, eben diese Diskriminierungen seien asylrelevant, jedenfalls zwingend im heutigen Zeitpunkt (Beschwerdeschrift Art. 22 und 23), offensichtlich nichts anderes zu bewirken. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: