Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2021 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 31. Dezember 2021 wurde er dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt und am 29. März 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, habe sie aber nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er verdient, indem er seinen Bruder bei Lebensmittellieferungen an die PKK begleitet habe. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe im März 2021 einen Haftbefehl erhalten. Seither habe er sich zusammen mit seinem Bruder versteckt. Als sein Bruder im August 2021 eine Gerichtsvorladung erhalten habe, habe sein Anwalt ihm geraten, das Land zu verlassen. Da- raufhin habe er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin am (…) Septem- ber 2021 sein Heimatland verlassen und sei illegal in die Türkei ausgereist. Später habe auch er eine Gerichtsvorladung erhalten und das Gericht habe ihn und seinen Bruder verurteilt, weil sie Lebensmittel an die PKK verkauft hätten. Als Beweismittel reichte er einen Haftbefehl vom (…) 2021, eine Gerichts- vorladung vom (…) 2021 sowie ein Urteil des Kriminalgerichts in C._______ vom (…) 2021 ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 13. April 2023 – eröffnet am 20. April 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
D-2922/2023 Seite 3 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Aktenstücke A12/1 und A19 zu gewähren und ihm nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zudem wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwer- deführer Einsicht in die Akte A19 zu gewähren. Das Gesuch um Fristanset- zung zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Sodann gewährte er die un- entgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 an seinem Stand- punkt fest. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer Akteneinsicht. I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 15. Juni 2023 ein.
D-2922/2023 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Replik ein, welche sein Rechtsvertreter am
29. August 2024 einreichte.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kas- sationsantrag) formelle Rügen erhoben. Beanstandet wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und die Verletzung der Aktenführungspflicht.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
D-2922/2023 Seite 5 sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält sodann das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Ver- treter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Ver- nehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Nie- derschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzu- sehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsin- terne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht- nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ord- nungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und An- träge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichti- gung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendar- stellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste (vgl. BVGer E-1885/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.2).
D-2922/2023 Seite 6 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.3 Betreffend die Einsicht in das Aktenstück A12/1 hat das Bundesverwal- tungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 festgestellt, dass es sich bei dieser Akte um ein amtsinternes Formular handelt und es als solche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht (vgl. Urteile des BVGer D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; D-5263/2023 vom 20. August 2024 E. 3.3.1). In der Beschwerde wird auch in Bezug auf Akte A19 eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts gerügt. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ange- wiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in dieses Ak- tenstück zu geben. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es handle sich bei der Akte A19 um ein Couvert, das einen USB-Stick bein- halte. Dieser sei vom Bruder des Beschwerdeführers (N (…)) eingereicht worden. Da die Brüder zusammen in die Schweiz gekommen seien und ihre Asylgesuche zusammenhängen würden, sei der Datenträger im vor- liegenden Verfahren ebenfalls verzeichnet worden. Mit der Vernehmlas- sung übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein Foto des Cou- verts und des USB-Sticks. In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz verwei- gere dem Beschwerdeführer weiterhin Einsicht in das Aktenstück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Übermittlung eines Fotos ei- nes USB-Sticks keine geeignete Form der Akteneinsicht darstellt und an- erkennt betreffend die Akte A19 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Da diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers da- rauf abstellt, kann sie keine Kassation auslösen. Dem Beschwerdeführer ist indes die Akte A19 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
E. 3.4 Sodann wird als eine Verletzung der Aktenführung gerügt, dass die Vor- instanz in Bezug auf das Aktenstück A19 eine nicht mehr nachvollziehbare Verwirrung geschaffen habe. Das SEM kann jedoch in der Vernehmlas-
D-2922/2023 Seite 7 sung verständlich darlegen, um welches Aktenstück beziehungsweise um welches Beweismittel es sich handelt und weshalb dieses sowohl im vor- liegenden Verfahren wie auch im Verfahren des Bruders verzeichnet wor- den war. Auch wenn in dieser Hinsicht Verbesserungspotential bezüglich der Aktenführung besteht, ist sie im vorliegenden Fall nicht derart mangel- haft, dass daraus eine Verletzung des Gehörsanspruchs resultieren würde. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung des im vorlie- genden Verfahren ebenfalls im Aktenverzeichnis aufgeführten USB-Sticks, der von seinem Bruder in dessen Verfahren eingereicht worden ist, kein Nachteil entstanden. Es sind demnach in der Aktenführung des SEM keine Mängel vorhanden, die den Anspruch auf rechtliches Gehör in derart schwerwiegender Weise verletzt hätten, dass eine Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung gerechtfertigt wäre.
E. 3.5 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird da- rin erblickt, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Widersprüchen zwi- schen seinen Aussagen und den Aussagen seines Bruders angehört wor- den sei. Zudem habe das SEM auf die Akten des Bruders Bezug genom- men, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt und ohne die Aktenstellen in den Akten des Beschwerdeführers abgelegt zu haben. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient der Fair- ness des Verfahrens, womit die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.4.3; Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f.). Indem dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu allen in der Verfügung aufge- führten Widersprüchen zu äussern, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriften- wechsels die Gelegenheit hatte, sich zu den monierten Widersprüchen zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltserhe- bung über hinreichende Kognition verfügt, ist der zu Recht gerügte Mangel als geheilt zu erachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen gebührend Rechnung zu tragen.
E. 3.6 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das SEM habe sich auf einige wenige Behauptungen betreffend die Beweismittel beschränkt und die Original-Beweismittel nicht konkret gewürdigt. Damit habe es den
D-2922/2023 Seite 8 Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Aus der Begründung der angefochtenen Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz sich zu den eingereichten Beweismitteln äusserte, im Ergebnis aber fest- hielt, diese würden eine Gefälligkeit darstellen und keinen Beweiswert ent- falten. Das SEM hat die Beweismittel vorliegend somit hinreichend gewür- digt und eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich.
E. 3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die Behauptungen des SEM seien willkürlich, was sich in der Aussage zeige, der Beschwerdefüh- rer habe sich nach der ergänzenden Anhörung seines Bruders mit ihm ab- gesprochen und trotzdem widersprüchliche Angaben zu dessen angebli- cher Verhaftung gemacht. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E.3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn will- kürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sach- lich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-recht- lichen Rügen teilweise unberechtigt und, soweit zu Recht erhoben wurden, als geheilt zu erachten sind. Es besteht keine Veranlassung, den angefoch- tenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2922/2023 Seite 9
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvoll- ziehbar und damit insgesamt unglaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich nicht mit den Angaben seines Bruders decken, insbesondere in Bezug auf dessen frühere Verhaf- tungen. Sein Bruder habe zunächst angegeben, im Jahr 2020 einmal für drei Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdis- tans) festgenommen und misshandelt worden zu sein. Zuvor habe er nie Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Bruder jedoch angegeben, er sei im Jahr 2016 oder 2017 einmal für eineinhalb oder zwei Tage auf dem Posten von D._______ festgehalten und misshandelt worden, ansonsten aber bis im September 2021 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er dann aber doch behauptet, auch im Jahr 2020 festgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer selbst habe an seiner ersten Anhörung ausgesagt, sein Bruder sei im Jahr 2020 einmal festgenommen und gefoltert worden. In seiner ergänzenden Anhörung, welche einen Tag nach der ergänzenden Anhörung seines Bru- ders stattgefunden habe, habe er dagegen geltend gemacht, sein Bruder sei zweimal festgenommen worden. Einmal im Jahr 2020, wo er für drei oder vier Tage im Gefängnis C._______ festgehalten worden sei, und ein zweites Mal, an welches er sich aber nicht erinnern könne. Als der Be- schwerdeführer mit dem Widerspruch der unterschiedlich angegebenen Orte konfrontiert worden sei, habe er lediglich erklärt, gemeint zu haben, es sei in C._______ gewesen. Auch bei der Frage nach der rechtlichen Vertretung im Irak habe es Unstimmigkeiten gegeben. Der Bruder habe erklärt, ein befreundeter Anwalt aus E._______ habe ihn vertreten. Der Be- schwerdeführer habe dagegen in seiner ersten Anhörung angegeben, dass der Freund seines Bruders ihn ebenfalls vertreten würde. Gemäss ihm komme der Anwalt jedoch aus C._______. Anlässlich der ergänzenden An- hörung habe er aber angegeben, nicht anwaltlich vertreten zu sein.
D-2922/2023 Seite 10 Zu den Beweismitteln hält die Vorinstanz fest, sie habe den Beschwerde- führer in der ergänzenden Anhörung dazu aufgefordert, die Anklageschrift sowie einen Beleg für die Veröffentlichung des zuvor eingereichten Urteils einzureichen. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente nicht be- schaffen können. Im Urteil stehe sodann, er sei vom Asayesh wegen ille- galen Handels mit der PKK festgenommen worden. Im Urteil des Bruders stehe nichts von einer Festnahme. Damit stehe in den Urteilen genau das Gegenteil der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Auf- grund der fehlenden Anklageschrift und eines Belegs für die Veröffentli- chung des Urteils sowie aufgrund des gewichtigen Widerspruchs sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel eine Gefälligkeit darstellen würden und keinen Beweiswert entfalten könnten. Insgesamt seien die angeblichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes un- glaubhaft. Sodann würden sich die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, seines Bruders und seiner Schwägerin voneinander unterscheiden. Die Schwägerin habe erklärt, sie seien nach einer Autofahrt mit einem Chauffeur nach Zakho zu Fuss in die Türkei gelangt und hätten nach etwa einer Stunde Fussmarsch ein Dorf erreicht, in dem sie über- nachtet hätten. Am nächsten Tag seien sie mit demselben Chauffeur und demselben Auto weitergefahren und seien nach eineinhalb Stunden Fahrt in Istanbul angekommen. Der Bruder habe hingegen angegeben, dass sie von Zakho bis in ein Dorf in der Türkei (Silopi) rund eineinhalb Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien und sie danach mit einem anderen Auto weitergereist seien, da ihr Chauffeur in diesem Dorf mehrere Fahrzeuge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe beiden Versionen widerspro- chen und habe erklärt, der Chauffeur sei im Irak geblieben, während sie von einem Schlepper zu Fuss in die Türkei geführt worden seien. Nach eineinhalb Tagen Fussmarsch hätten sie ein Dorf in der Türkei erreicht und seien von dort mit einem anderen Chauffeur nach Istanbul weitergereist. Istanbul hätten sie nach einer Fahrt von ungefähr fünfzehn Stunden er- reicht. Die Schilderungen zur Ausreise seien als unglaubhaft zu qualifizie- ren. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AslyG nicht standhalten.
E. 5.2 In der Beschwerdewird geltend gemacht, die Ausführungen des Be- schwerdeführers seien durchaus glaubhaft gewesen. So habe er in der er- gänzenden Anhörung überdurchschnittlich detaillierte Ausführungen
D-2922/2023 Seite 11 gemacht, welche eindeutige Realkennzeichen enthalten würden. Er habe seine Asylgründe in stundenlangen Ausführungen frei, ununterbrochen und widerspruchsfrei darlegen können. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Arbeit für die PKK tatsächlich getätigt habe und deshalb von den nordirakischen Behörden gesucht werde. Die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders dürften ausserdem die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen nicht be- einflussen. Zu den Widersprüchen wird festgehalten, der Bruder des Be- schwerdeführers habe die Verhaftung im Jahr 2020 sehr wohl konkret er- wähnt. Weiter sei es absurd, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeits- prüfung der Fluchtgründe auch die angeblich unglaubhaften Aussagen zur illegalen Ausreise in die Beurteilung miteinfliessen lasse, würde doch die Ausreise nichts an den fluchtauslösenden Ereignissen ändern. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe wie sein Bruder während mehrerer Jahre die PKK unterstützt und sei deshalb von den irakischen Behörden verfolgt wor- den. Er sei deshalb zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es gelte als Verräter und es drohe ihm bei einer Rückkehr, verhaftet, miss- handelt und inhaftiert oder sogar hingerichtet werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei somit asylrelevant.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägung E. 5.1 verwiesen werden.
E. 6.2 Auch die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Die darin allgemein gehaltenen Einwände, wonach die Aus- sagen einen überdurchschnittlichen Detailgehalt aufweisen würden, der Beschwerdeführer seine Vorbringen frei, ununterbrochen und wider- spruchsfrei habe darlegen können und keine Zweifel an seiner Arbeit für die PKK bestehen könne, lassen seine Vorbringen nicht in einem glaubhaf- teren Licht erscheinen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wo- nach Widersprüche mit Aussagen von Drittpersonen, vorliegend des Bru- ders und der Schwägerin, nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ein- fliessen dürfen, ist vorliegend nicht zu folgen, zumal dieser formelle Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind sodann die gesamten Ausführungen einer asylsuchenden Person
D-2922/2023 Seite 12 relevant, weshalb durchaus auch Widersprüche in Bezug auf eine geltend gemachte illegale Ausreise zur Beurteilung der insgesamten Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dür- fen. Nebst den von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Widersprüchen be- stehen insbesondere im Hinblick auf die Fluchtroute deutliche Indizien, die die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern. Das wohl stärkste Indiz stellt dabei die Zeitangabe zu der Fahrtdauer nach Istanbul dar. Gemäss der Schwägerin habe die Fahrt nach Istanbul lediglich eineinhalb Stunden gedauert, was angesichts der erheblichen Distanz zwischen der irakischen Grenze und Istanbul ausgeschlossen ist. Selbst die vom Beschwerdeführer angegebene Fahrtdauer von fünfzehn Stunden erscheint im Lichte der tat- sächlichen geografischen Gegebenheiten als äusserst unplausibel. Insge- samt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der diversen, gewichtigen Widersprüche als nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-2922/2023 Seite 13 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-2922/2023 Seite 14 §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, es herrsche – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Zu- dem sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.2.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als an- gespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Fakto- ren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirt- schaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheit- lichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
E. 8.3.2.3 Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in ihrer Hei- mat (ARK) und der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit ihr. Es kann da- her von einem familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm helfen kann, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer ist jung und hat bereits Berufserfahrung auf dem Bau sammeln können,
D-2922/2023 Seite 15 womit auch einer beruflichen Wiedereingliederung nichts entgegensteht. Sodann lassen auch die geltend gemachten Luftangriffe nicht auf eine Si- tuation allgemeiner Gewalt schliessen. Auch die nicht weiter substanziier- ten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen dem Weg- weisungsvollzug nicht entgegen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2021 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.3.3).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhe- bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverlet- zung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar
D-2922/2023 Seite 16 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteient- schädigung auf pauschal Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2922/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Akte A19 wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2922/2023 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2021 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 31. Dezember 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 29. März 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, habe sie aber nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er verdient, indem er seinen Bruder bei Lebensmittellieferungen an die PKK begleitet habe. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe im März 2021 einen Haftbefehl erhalten. Seither habe er sich zusammen mit seinem Bruder versteckt. Als sein Bruder im August 2021 eine Gerichtsvorladung erhalten habe, habe sein Anwalt ihm geraten, das Land zu verlassen. Daraufhin habe er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin am (...) September 2021 sein Heimatland verlassen und sei illegal in die Türkei ausgereist. Später habe auch er eine Gerichtsvorladung erhalten und das Gericht habe ihn und seinen Bruder verurteilt, weil sie Lebensmittel an die PKK verkauft hätten. Als Beweismittel reichte er einen Haftbefehl vom (...) 2021, eine Gerichtsvorladung vom (...) 2021 sowie ein Urteil des Kriminalgerichts in C._______ vom (...) 2021 ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 20. April 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Aktenstücke A12/1 und A19 zu gewähren und ihm nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zudem wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A19 zu gewähren. Das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Sodann gewährte er die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 an seinem Standpunkt fest. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 15. Juni 2023 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Replik ein, welche sein Rechtsvertreter am 29. August 2024 einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassationsantrag) formelle Rügen erhoben. Beanstandet wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und die Verletzung der Aktenführungspflicht. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält sodann das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ordnungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und Anträge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendarstellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste (vgl. BVGer E-1885/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Betreffend die Einsicht in das Aktenstück A12/1 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 festgestellt, dass es sich bei dieser Akte um ein amtsinternes Formular handelt und es als solche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht (vgl. Urteile des BVGer D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; D-5263/2023 vom 20. August 2024 E. 3.3.1). In der Beschwerde wird auch in Bezug auf Akte A19 eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts gerügt. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in dieses Aktenstück zu geben. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es handle sich bei der Akte A19 um ein Couvert, das einen USB-Stick beinhalte. Dieser sei vom Bruder des Beschwerdeführers (N (...)) eingereicht worden. Da die Brüder zusammen in die Schweiz gekommen seien und ihre Asylgesuche zusammenhängen würden, sei der Datenträger im vorliegenden Verfahren ebenfalls verzeichnet worden. Mit der Vernehmlassung übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein Foto des Couverts und des USB-Sticks. In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz verweigere dem Beschwerdeführer weiterhin Einsicht in das Aktenstück. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Übermittlung eines Fotos eines USB-Sticks keine geeignete Form der Akteneinsicht darstellt und anerkennt betreffend die Akte A19 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Da diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abstellt, kann sie keine Kassation auslösen. Dem Beschwerdeführer ist indes die Akte A19 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. 3.4 Sodann wird als eine Verletzung der Aktenführung gerügt, dass die Vor-instanz in Bezug auf das Aktenstück A19 eine nicht mehr nachvollziehbare Verwirrung geschaffen habe. Das SEM kann jedoch in der Vernehmlas-sung verständlich darlegen, um welches Aktenstück beziehungsweise um welches Beweismittel es sich handelt und weshalb dieses sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren des Bruders verzeichnet worden war. Auch wenn in dieser Hinsicht Verbesserungspotential bezüglich der Aktenführung besteht, ist sie im vorliegenden Fall nicht derart mangelhaft, dass daraus eine Verletzung des Gehörsanspruchs resultieren würde. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung des im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Aktenverzeichnis aufgeführten USB-Sticks, der von seinem Bruder in dessen Verfahren eingereicht worden ist, kein Nachteil entstanden. Es sind demnach in der Aktenführung des SEM keine Mängel vorhanden, die den Anspruch auf rechtliches Gehör in derart schwerwiegender Weise verletzt hätten, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt wäre. 3.5 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird darin erblickt, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Aussagen seines Bruders angehört worden sei. Zudem habe das SEM auf die Akten des Bruders Bezug genommen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt und ohne die Aktenstellen in den Akten des Beschwerdeführers abgelegt zu haben. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient der Fairness des Verfahrens, womit die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f.). Indem dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu allen in der Verfügung aufgeführten Widersprüchen zu äussern, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels die Gelegenheit hatte, sich zu den monierten Widersprüchen zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltserhebung über hinreichende Kognition verfügt, ist der zu Recht gerügte Mangel als geheilt zu erachten. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen gebührend Rechnung zu tragen. 3.6 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das SEM habe sich auf einige wenige Behauptungen betreffend die Beweismittel beschränkt und die Original-Beweismittel nicht konkret gewürdigt. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Aus der Begründung der angefochtenen Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz sich zu den eingereichten Beweismitteln äusserte, im Ergebnis aber festhielt, diese würden eine Gefälligkeit darstellen und keinen Beweiswert entfalten. Das SEM hat die Beweismittel vorliegend somit hinreichend gewürdigt und eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich. 3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die Behauptungen des SEM seien willkürlich, was sich in der Aussage zeige, der Beschwerdeführer habe sich nach der ergänzenden Anhörung seines Bruders mit ihm abgesprochen und trotzdem widersprüchliche Angaben zu dessen angeblicher Verhaftung gemacht. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E.3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen teilweise unberechtigt und, soweit zu Recht erhoben wurden, als geheilt zu erachten sind. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt unglaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich nicht mit den Angaben seines Bruders decken, insbesondere in Bezug auf dessen frühere Verhaftungen. Sein Bruder habe zunächst angegeben, im Jahr 2020 einmal für drei Tage vom Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) festgenommen und misshandelt worden zu sein. Zuvor habe er nie Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Bruder jedoch angegeben, er sei im Jahr 2016 oder 2017 einmal für eineinhalb oder zwei Tage auf dem Posten von D._______ festgehalten und misshandelt worden, ansonsten aber bis im September 2021 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er dann aber doch behauptet, auch im Jahr 2020 festgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer selbst habe an seiner ersten Anhörung ausgesagt, sein Bruder sei im Jahr 2020 einmal festgenommen und gefoltert worden. In seiner ergänzenden Anhörung, welche einen Tag nach der ergänzenden Anhörung seines Bruders stattgefunden habe, habe er dagegen geltend gemacht, sein Bruder sei zweimal festgenommen worden. Einmal im Jahr 2020, wo er für drei oder vier Tage im Gefängnis C._______ festgehalten worden sei, und ein zweites Mal, an welches er sich aber nicht erinnern könne. Als der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch der unterschiedlich angegebenen Orte konfrontiert worden sei, habe er lediglich erklärt, gemeint zu haben, es sei in C._______ gewesen. Auch bei der Frage nach der rechtlichen Vertretung im Irak habe es Unstimmigkeiten gegeben. Der Bruder habe erklärt, ein befreundeter Anwalt aus E._______ habe ihn vertreten. Der Beschwerdeführer habe dagegen in seiner ersten Anhörung angegeben, dass der Freund seines Bruders ihn ebenfalls vertreten würde. Gemäss ihm komme der Anwalt jedoch aus C._______. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er aber angegeben, nicht anwaltlich vertreten zu sein. Zu den Beweismitteln hält die Vorinstanz fest, sie habe den Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung dazu aufgefordert, die Anklageschrift sowie einen Beleg für die Veröffentlichung des zuvor eingereichten Urteils einzureichen. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente nicht beschaffen können. Im Urteil stehe sodann, er sei vom Asayesh wegen illegalen Handels mit der PKK festgenommen worden. Im Urteil des Bruders stehe nichts von einer Festnahme. Damit stehe in den Urteilen genau das Gegenteil der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Aufgrund der fehlenden Anklageschrift und eines Belegs für die Veröffentlichung des Urteils sowie aufgrund des gewichtigen Widerspruchs sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel eine Gefälligkeit darstellen würden und keinen Beweiswert entfalten könnten. Insgesamt seien die angeblichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubhaft. Sodann würden sich die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, seines Bruders und seiner Schwägerin voneinander unterscheiden. Die Schwägerin habe erklärt, sie seien nach einer Autofahrt mit einem Chauffeur nach Zakho zu Fuss in die Türkei gelangt und hätten nach etwa einer Stunde Fussmarsch ein Dorf erreicht, in dem sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag seien sie mit demselben Chauffeur und demselben Auto weitergefahren und seien nach eineinhalb Stunden Fahrt in Istanbul angekommen. Der Bruder habe hingegen angegeben, dass sie von Zakho bis in ein Dorf in der Türkei (Silopi) rund eineinhalb Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien und sie danach mit einem anderen Auto weitergereist seien, da ihr Chauffeur in diesem Dorf mehrere Fahrzeuge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe beiden Versionen widersprochen und habe erklärt, der Chauffeur sei im Irak geblieben, während sie von einem Schlepper zu Fuss in die Türkei geführt worden seien. Nach eineinhalb Tagen Fussmarsch hätten sie ein Dorf in der Türkei erreicht und seien von dort mit einem anderen Chauffeur nach Istanbul weitergereist. Istanbul hätten sie nach einer Fahrt von ungefähr fünfzehn Stunden erreicht. Die Schilderungen zur Ausreise seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AslyG nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerdewird geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft gewesen. So habe er in der ergänzenden Anhörung überdurchschnittlich detaillierte Ausführungen gemacht, welche eindeutige Realkennzeichen enthalten würden. Er habe seine Asylgründe in stundenlangen Ausführungen frei, ununterbrochen und widerspruchsfrei darlegen können. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Arbeit für die PKK tatsächlich getätigt habe und deshalb von den nordirakischen Behörden gesucht werde. Die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders dürften ausserdem die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen nicht beeinflussen. Zu den Widersprüchen wird festgehalten, der Bruder des Beschwerdeführers habe die Verhaftung im Jahr 2020 sehr wohl konkret erwähnt. Weiter sei es absurd, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtgründe auch die angeblich unglaubhaften Aussagen zur illegalen Ausreise in die Beurteilung miteinfliessen lasse, würde doch die Ausreise nichts an den fluchtauslösenden Ereignissen ändern. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe wie sein Bruder während mehrerer Jahre die PKK unterstützt und sei deshalb von den irakischen Behörden verfolgt worden. Er sei deshalb zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es gelte als Verräter und es drohe ihm bei einer Rückkehr, verhaftet, misshandelt und inhaftiert oder sogar hingerichtet werden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei somit asylrelevant. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägung E. 5.1 verwiesen werden. 6.2 Auch die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Die darin allgemein gehaltenen Einwände, wonach die Aussagen einen überdurchschnittlichen Detailgehalt aufweisen würden, der Beschwerdeführer seine Vorbringen frei, ununterbrochen und widerspruchsfrei habe darlegen können und keine Zweifel an seiner Arbeit für die PKK bestehen könne, lassen seine Vorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach Widersprüche mit Aussagen von Drittpersonen, vorliegend des Bruders und der Schwägerin, nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einfliessen dürfen, ist vorliegend nicht zu folgen, zumal dieser formelle Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind sodann die gesamten Ausführungen einer asylsuchenden Person relevant, weshalb durchaus auch Widersprüche in Bezug auf eine geltend gemachte illegale Ausreise zur Beurteilung der insgesamten Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen. Nebst den von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Widersprüchen bestehen insbesondere im Hinblick auf die Fluchtroute deutliche Indizien, die die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern. Das wohl stärkste Indiz stellt dabei die Zeitangabe zu der Fahrtdauer nach Istanbul dar. Gemäss der Schwägerin habe die Fahrt nach Istanbul lediglich eineinhalb Stunden gedauert, was angesichts der erheblichen Distanz zwischen der irakischen Grenze und Istanbul ausgeschlossen ist. Selbst die vom Beschwerdeführer angegebene Fahrtdauer von fünfzehn Stunden erscheint im Lichte der tatsächlichen geografischen Gegebenheiten als äusserst unplausibel. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der diversen, gewichtigen Widersprüche als nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 8.3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, es herrsche - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.2.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 8.3.2.3 Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in ihrer Heimat (ARK) und der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit ihr. Es kann daher von einem familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm helfen kann, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer ist jung und hat bereits Berufserfahrung auf dem Bau sammeln können, womit auch einer beruflichen Wiedereingliederung nichts entgegensteht. Sodann lassen auch die geltend gemachten Luftangriffe nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt schliessen. Auch die nicht weiter substanziierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1258/2021 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.3.3). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akte A19 wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: