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E-4365/2016

E-4365/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2011 in Richtung Iran. Von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und Italien am 12. November 2011 in die Schweiz und stellte am 13. November 2011 ein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 22. November 2011 führte er als Ausreisegrund aus seinem Heimatstaat an, er kämpfe seit Jahren für ein unabhängiges Kashmir und sei während etwa zehn Jahren Präsident der Partei Jammu Kashmir Liberation Front (JKLF) im Bezirk B._______ gewesen. Vier Jahre lang sei er ausserdem Gebietskommandant von Kashmir und seit 2007 Vorsteher der Organisation "(...) Human Rights" gewesen; für diese Tätigkeit sei ihm ein Fahrzeug mit (...) zur Verfügung gestellt worden. Die pakistanische Regierung habe versucht, ihn - unter anderem mittels Bestechung - von dieser Idee und von seinen Aktivitäten abzubringen. Als dies nicht gelungen sei, habe man ihn fälschlicherweise wegen Vergewaltigung angeklagt, wobei ihm bei einer Verurteilung die Todesstrafe drohe. Viele Personen sowie auch Mullahs hätten von Regierungsvertretern verlangt, dass die Todesstrafe ausgesprochen und das Urteil durch Steinigung vollstreckt werde. Es sei während eines Monats in Zeitungen, im Fernsehen und im Internet über ihn berichtet worden. Während elf Monaten sei er inhaftiert gewesen, obschon drei Zeugen bestätigt hätten, dass es sich um Falschanschuldigungen handle. Sein Kautionsantrag sei wegen der öffentlichen Brisanz abgelehnt worden, woraufhin es ihm am (...) März 2011 gelungen sei, aus dem Gefängnis zu fliehen. Es sei in der Folge ein Haftbefehl gegen ihn erlassen, sein Haus in B._______ versiegelt und sein Konto gesperrt worden. Auch nach seiner Flucht aus seinem Heimatstaat werde er nach wie vor gesucht und seine Familie werde seither telefonisch bedroht. Die Organisation "(...) Human Rights" habe auch versucht die Wahrheit herauszufinden, bisher aber noch nichts erreicht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien eines Polizeirapports vom (...) 2010 sowie eines Gerichtsdokuments vom (...) 2011 zu den Akten. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2014 bestätigte der Beschwerdeführer seine in der BzP protokollierten Aussagen und fügte an, er sei bereits während seines Studiums politisch aktiv und populär gewesen, weshalb er von den pakistanischen "Agencies" und der Polizei immer wieder belästigt worden sei. Als er am (...) 2010, von einem Einkauf in das ihm gehörende (...) zurückgekehrt sei, hätten bereits eine grosse Anzahl Polizisten auf ihn gewartet und er sei von diesen geschlagen worden. Er sei daraufhin mit einer Frau, die an der Rezeption gestanden sei, auf den Polizeiposten verbracht worden, während deren Freund weggeschickt worden sei. Die Frau sei dazu gebracht worden, gegen ihn auszusagen, und sie habe das entsprechende Aussageformular unterzeichnet. In der Folge sei er wegen Mordes und Landesverrats beschuldigt worden, worauf es in der Stadt B._______ sehr viele Demonstrationen gegen ihn gegeben habe. Sein (...)manager sei ebenfalls in den Fall involviert worden. Schliesslich habe man ihn verhaftet und er sei befragt und gefoltert worden. Erst nach sieben Monaten habe sein Bruder drei Anwälte gefunden, die bereit gewesen seien, ihn zu verteidigen. Während der Gerichtsverhandlungen habe der Freund der jungen Frau ausgesagt, er sei zu Falschaussagen gegen den Beschwerdeführer gezwungen worden. Die Frau selber habe eine Aussage verweigert. Während der Gerichtsverhandlung sei es ihm gelungen über ein Dachfenster aus dem Wartezimmer im Gerichtsgebäude zu fliehen. Seine Familie werde seither heftig bedroht. Sein jüngerer Bruder sei verhaftet, seine Ehefrau und Kinder seien von der Polizei befragt und ausserdem enteignet worden. Seine Kinder könnten nicht mehr zur Schule gehen. Im Jahr 2013 sei zudem eine seiner Töchter während sieben Monaten entführt worden, wozu sich bisher niemand bekannt habe. An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht, unter anderem Zeitungsberichte und Dokumente der pakistanischen Strafverfolgungsbehörden. C. C.a Am 2. Oktober 2014 gab das SEM bei der Schweizer Botschaft in Islamabad eine Abklärung des Sachverhalts in Auftrag. Ein entsprechender Bericht der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad wurde dem SEM mit Schreiben vom 1. Januar 2015 zugestellt. Darin führte die Vertrauensanwältin aus, dass in Pakistan ein Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Er habe zwei Kautionsanträge vor Gericht gestellt; der zweite Antrag sei gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nachdem er in der Folge (...) 2010 bis (...) 2011 nicht an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe, sei am (...) 2011 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Gemäss pakistanischem Strafgesetz drohe dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch die Todesstrafe. C.b Am 6. Oktober 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Islamabad um eine ergänzende Abklärung betreffend das in Pakistan gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren. Am 17. November 2015 erhielt das SEM ein entsprechendes Schreiben der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft. Demgemäss sei der Beschwerdeführer als flüchtig zur Fahndung ausgeschrieben worden. Ein Urteil sei bisher nicht ergangen, vielmehr stehe die Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörde noch aus. C.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsberichten der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft, indem deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. C.d Mit Schreiben vom 5. April 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über seine Mandatierung und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in die Berichte der Botschaft, zumal diesen zentrale und ausschlaggebende Bedeutung zukommen würden. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht begründet worden und die lediglich zur Verfügung gestellte Zusammenfassung ermögliche es ihm nicht, angemessen zur Falschanschuldigung Stellung zu nehmen. C.e Gemäss einer Aktennotiz erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Mai 2016 und informierte den Rechtsvertreter darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden habe. C.f Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Offenlegung der Botschaftsberichte mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 ab, liess ihm jedoch die relevanten Schreiben unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme zukommen. Mit Bezug auf alle übrigen Verfahrensakten wurde das Akteneinsichtsgesuch vom SEM mit der Begründung abgewiesen, die Untersuchungen zu den Asylvorbringen seien noch nicht abgeschlossen; es werde nach Abschluss der Untersuchungen auf das Gesuch zurückkommen. C.g In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 monierte der Beschwerdeführer, dass der Bericht der Schweizer Botschaft insoweit nicht der Wahrheit entspreche, als er von einem Strafgericht in B._______ schuldig gesprochen worden sei. Im Übrigen würden die Berichte der Vertrauensanwältin jedoch bestätigen, was er anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe. Hingegen habe die Vertrauensanwältin keinerlei politische Hintergründe abgeklärt und gehe in ihrem Bericht - ebenfalls ohne weitere Abklärungen zu treffen - davon aus, dass er an einer Massenvergewaltigung teilgenommen habe, obwohl bislang kein Urteil in der Sache ergangen sei. Aufgrund dieser krassen Verletzung der Unschuldsvermutung seien die Unvoreingenommenheit, die Integrität sowie die fachliche Kompetenz der Vertrauensanwältin in Frage gestellt, weshalb betreffend diese ein Ausstandsgesuch gestellt werde. Tatsache sei, dass er während seiner monatelangen Haft nie zum eigentlichen Vorwurf des Begehens einer Straftat, sondern lediglich zu seiner politischen Tätigkeit befragt worden sei. Auf die politische Motivation hinter der Strafverfolgung deute auch der Umstand, dass ihm zunächst kein Kontakt zu einem Strafverteidiger erlaubt worden sei und sich in der Folge zunächst auch kein solcher gefunden habe, der sich seinem Fall habe annehmen wollen. Schliesslich habe sich sein Strafverteidiger in den Eingaben im Rahmen des Strafverfahrens in Pakistan zur Frage des politischen Hintergrundes der Strafverfolgung substanziiert geäussert; aufgrund einer offenen Honorarrechnung weigere sich dieser, ihm die Eingaben zukommen zu lassen. Insofern werde beantragt, diese Eingaben über die Vertrauensanwältin, gegebenenfalls über ein Rechtshilfeersuchen beizuziehen. Als Beleg für die weder unabhängige noch korruptionsfreie pakistanische Justiz liess der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2010 einreichen. C.h Das SEM kam mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zurück auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016, gewährte Akteneinsicht und wies darauf hin, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden und diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei. C.i Am 8. Juni 2016 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM unter anderem nach, ob es sich bei den ihm zugestellten Akten um die Beweismittel handle, die er anlässlich seiner Anhörung eingereicht habe. Weiter ersuchte er um Zustellung der allfällig angefertigten Übersetzungen oder um Erklärung, weshalb keine solchen in Auftrag gegeben worden seien. D. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab und es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer das SEM darauf aufmerksam, dass seine Fragen vom 8. Juni 2016 nicht vor Erlass des Asylentscheids beantwortet worden seien, womit es eine Gehörsverletzung begangen habe. Zudem werde um Zustellung sämtlicher angefertigter Übersetzungen sowie um Beantwortung seiner Fragen ersucht. Da SEM beantwortete dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 die am 8. Juni 2016 gestellten Fragen und übermittelte ihm die diesbezüglichen Beweismittel samt der dazugehörigen Übersetzungen. F. Gegen die ablehnende Verfügung des SEM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Zustellung der Akten A7 und A19 samt Übersetzungen und um Anweisung des SEM die einzelnen Aktenstücke zu akturieren. In der Folge sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen und das gegen die Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad gestellte Ausstandsgesuch zu behandeln; eventualiter sei die Angelegenheit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. Juli 2015 zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 den Eingang seiner Beschwerde und hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut; Rechtsanwalt Sven Gretler wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM gab am 17. August 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, die dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 19. August 2016 zugestellt wurde. I. In seiner Replik vom 5. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzen einer Frist zur Einreichung ergänzender Dokumente. Am 21. September 2016 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzen einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 22. September 2016 gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit der Todesstrafe in Pakistan für Vergewaltigung sowie eine Kostennote zu den Akten (die er später, mit Eingabe vom 3. Januar 2017, aktualisierte). K. K.a Der Instruktionsrichter gab am 25. April 2017 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad eine weitere Abklärung in Auftrag. K.b Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 28. Dezember 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Schweizer Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zugestellt. L. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter dem SEM den Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017 zukommen und lud es zur Einreichung einer ergänzenden zweiten Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 an seinen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen zum Abklärungsbericht. M. Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2018, der Abklärungsauftrag des Instruktionsrichters an die Botschaft und deren Bericht vom 28. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischen-verfügung vom 23. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer in einer zweiten Replik vom 6. April 2018 zum zweiten Botschaftsbericht aus dem Jahr 2011. Er reichte einen Antrag auf Kautionsgewährung aus dem Jahr 2011 und den entsprechenden Entscheid des Gerichts auf Kautionsgewährung vom (...) 2011 ins Recht. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter (Zwischenverfügung vom 10. April 2018) liess der Beschwerdeführer am 18. April 2018 fristgerecht deutschsprachige Übersetzungen der beiden mit der zweiten Replik eingereichten Dokumente nachreichen. N. Am 14. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, es lasse sich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen, inwieweit die Vorinstanz dem Antrag auf Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel entsprochen habe; dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurden deshalb zuhanden seiner Akten Kopien der vollständigen beiden Beweismittelcouverts des SEM zugestellt.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, es würden keine genügend greifbaren Hinweise auf eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn vorliegen. Beim im Heimatstaat hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung. Seine Angaben zu dem angeblich untergeschobenen Verbrechen und der anschliessenden Strafverfolgung würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere vermöge die von ihm geschilderte Flucht aus der Untersuchungshaft nicht zu überzeugen. Gewisse Ungereimtheiten hätten durch die Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Islamabad bestätigt werden können. Gemäss Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführer nämlich nicht aus der Haft geflohen, sondern gegen Bezahlung einer Kaution entlassen worden. Die Schilderung der Folterhaft während zweier Monate sei zudem äusserst stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb die geltend gemachten fast täglich durchgeführten Befragungen und Folterungen wenig überzeugend erscheinen würden. Dasselbe gelte für die angebliche Entführung seiner Tochter im Jahr 2013. Diese Ungereimtheiten würden den Schluss nahe legen, dass sich die Ereignisse in Pakistan nicht in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form zugetragen hätten. Es werde im Übrigen auch sein politisches Engagement für die Unabhängigkeit Kaschmirs angezweifelt, zumal er trotz seiner angeblich hohen Position innerhalb seiner Partei im Rahmen des gegen ihn angeblich fälschlicherweise eröffneten Strafverfahrens keinerlei Unterstützung durch diese erhalten habe. Er habe ausserdem - dies in auffälligem Gegensatz zum pakistanischen Strafverfahren - keine Beweismittel eingereicht, die seine ausserordentlichen politischen Aktivitäten belegen würden. Der Eindruck eines nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführten Strafverfahrens werde zudem durch die Aussage verdichtet, der Richter habe seine Meinung anhand von durchgeführten Anhörungen gebildet und seine Anwälte hätten auch Zeugen stellen können. Es bestehe kein Anlass, an der Qualität der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft respektive deren Vertrauensanwältin zu zweifeln, und es liege nicht im Ermessen des SEM über das entsprechende Ausstandsgesuch zu befinden. Insgesamt würden somit keine substanziellen Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbeteiligung vorliegen. Es sei noch kein Urteil in der Sache ergangen, weshalb nicht von einem unverhältnismässigen Strafmass ausgegangen werden könne. Immerhin sei zu beachten, dass der Prozentsatz von Verurteilungen bei Vergewaltigungsanklagen in Pakistan mit 2-4 % sehr gering sei und in den vergangenen fünf Jahren keine solchen Strafen ausgesprochen worden seien. Bei Ergehen eines Urteils würde ihm auch noch die Möglichkeit offen stehen, das Urteil an höhere Instanzen weiterzuziehen. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. Es sei nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden im Sinn einer strafrechtlichen Einschätzung ein mögliches Strafmass zu antizipieren.

E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer an, ihm seien auf mehrmalige Nachfrage zwei Beweismittelverzeichnisse, 19 Seiten Dokumente in Urdu und vier Seiten Übersetzungen auf Deutsch - allesamt unakturiert - zugestellt worden, weshalb er nicht nachvollziehen könne, ob er über alle bei den Akten liegenden Dokumente verfüge. Betreffend das Ausstandsgesuch gegen die Vertrauensanwältin werde Rechtsverweigerung geltend gemacht und am Gesuch festgehalten. Es gehe nicht an, dass auf die Angaben einer anonymen Vertrauensanwältin abgestellt würden, die ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von seiner Teilnahme an einer Gruppenvergewaltigung ausgehe, womit sie offensichtlich nicht über die notwendige Unparteilichkeit verfüge. Ohne Bekanntgabe von Namen und Qualifikation dieser Person könnten die Inhalte ihrer Berichte denn auch nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten reichte er ein Bestätigungsschreiben der JKLF sowie einen Mitgliederausweis im Original ein und beantragte hierzu die Einholung eines Botschaftsberichts. Sein politisches Engagement stütze nämlich die Vermutung, dass es sich bei der Strafverfolgung um eine Falschanschuldigung handle: diese werde bestätigt durch die monatelange Haft ohne Einvernahme zum Tathergang und die fehlendende Strafverteidigung. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig den Sachverhalt unvollständig ermittelt, insbesondere indem sie die beantragte Botschaftsabklärung zu den Eingaben seines Strafverteidigers im Strafverfahren in Pakistan verweigert und darüber hinaus nur wenige der eingereichten Beweismittel übersetzen lassen habe. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Wider-sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien schliesslich mangels direkten Zusammenhangs zum politischen Prozess nicht geeignet, einen solchen auszuschliessen. Aufgrund dessen würden zusätzliche Abklärungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente Person beantragt. Das SEM hätte im Übrigen den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung damit konfrontieren müssen, dass es davon ausgehe, die für das vorgeworfene Delikt drohende Todesstrafe gelange de facto kaum zu Anwendung. Da die diesbezüglich gemachte Recherche des SEM nicht ausreiche, sei auch diese Frage weiter abzuklären.

E. 4.3 Das SEM fügte in seiner Vernehmlassung zunächst an, dem Beschwerdeführer sei in sämtliche Verfahrensakten Einsicht gewährt worden. Gleichzeitig sei er jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass diejenigen Akten nicht ediert worden seien, die ihm bereits bekannt seien. In der Folge seien dem Beschwerdeführer auch sämtliche bei den Akten befindliche Beweismittel sowie die vom SEM angefertigten Übersetzungen ediert worden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erklärt worden, weshalb auf die Übersetzung weiterer Beweismittel von Amtes wegen verzichtet worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Es bestehe denn auch keine Pflicht der Behörden, sämtliche eingereichte Beweismittel übersetzen zu lassen, sofern der Sachverhalt auch anderweitig als gründlich und umfassend abgeklärt erachtet werden könne. Hierzu habe das SEM Instruktionsmassnahmen vorgenommen, namentlich habe es die Schweizer Botschaft in Islamabad mit einer Abklärung beauftragt. Dem SEM sei sehr wohl bewusst, dass sich die Situation betreffend der Vollstreckung von Todesurteilen seit Anfang 2015 verändert habe. Aus den vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Todesstrafe in Pakistan lasse sich keine Fehleinschätzung schlussfolgern, zumal die diesbezüglichen Erwägungen auf dem Prozentsatz der Verurteilungen in Vergewaltigungsprozessen beruhen würden und nicht auf die Anzahl vollstreckter Urteile. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer seine Aussage nicht belegt, es würden sehr wohl Schuldsprüche in Vergewaltigungsfällen erfolgen und auch entsprechende Todesurteile vollstreckt; es handle sich hierbei um eine blosse Behauptung.

E. 4.4.1 In seiner Replik erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des SEM entspreche nicht der üblichen Praxis der Behörden, wonach grundsätzlich insbesondere Rechtsanwälten, die im Laufe des Verfahrens beigezogen würden, alle Akten vorgelegt würden. Das SEM habe es auch nach seinem Schreiben vom 8. Juni 2016 nicht für notwendig erachtet, die erstellten Übersetzungen zuzustellen, stattdessen habe es am 13. Juni 2016 die angefochtene Verfügung erlassen. Damit habe es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Akturierung nicht möglich zu überprüfen, ob ihm die Akten vollständig vorgelegt worden sind. Es werde deshalb nach wie vor am diesbezüglichen Antrag festgehalten, eventualiter werde das Gericht um Mitteilung ersucht, ob die dem Beschwerdeführer vorliegenden Übersetzungen denjenigen entsprechen, die sich in den Akten befindenden. Es werde weiter auch am Ausstandsgesuch hinsichtlich der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad festgehalten, zu dem sich das SEM nicht geäussert habe. In Bezug auf die Ausführungen des SEM zur Todesstrafe sei zu ergänzen, dass es Sache des SEM sei, verlässliche Quellen zu Schuldsprüchen wegen Vergewaltigungen sowie vollzogene Todesurteile in Pakistan aufzuzeigen. Jedenfalls sei eine entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb um Ansetzen einer Frist zur Einreichung dieser Dokumente ersucht werde.

E. 4.4.2 In einer weiteren Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, seit Aufhebung des Moratoriums für Todesstrafen im März 2015 seien gemäss den verfügbaren Schätzungen 300 Todesstrafen vollstreckt worden, darunter mehrere wegen Vergewaltigung. Mehr als 8300 Personen würden zudem auf ihre Hinrichtung warten, wobei deren Haftbedingungen noch schlechter seien, als in normalen Gefängnissen. Die Behauptung des SEM, es sei in den vergangenen fünf Jahren zu keinen Verurteilungen wegen Vergewaltigung gekommen, könne mittels eines (in Kopie beigelegten) Urteils widerlegt werden. Hinzuweisen sei schliesslich auf das pakistanische Strafgesetz, welches für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Deliktskategorie einzig die Todesstrafe vorsehe. Es bestehe somit ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Pakistan zum Tode verurteilt würde; dieses werde unter anderem dadurch erhöht, dass sein Fall in den lokalen Medien ausgiebig diskutiert worden sei.

E. 4.5 Der vom Instruktionsrichter eingeforderte Botschaftsbericht vom 28. Dezember 2017 bestätigte im Wesentlichen die früheren Feststellungen der Botschaft und konnte die gestellten Fragen des Bundeverwaltungsgerichts beantworten. Es konnte zunächst bestätigt werden, dass es sich beim Bestätigungsschreiben der JKLF, Distrikt B._______, betreffend den Beschwerdeführer um ein authentisches Dokument mit echter Unterschrift handle. Zudem habe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden können, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung weiterhin hängig sei und ihm gemäss Gesetzgebung im Azad Jammu und Kashmir dafür die Todesstrafe (als einzige verhängbare Sanktion) drohe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil sein Anwalt in Zusammenarbeit mit dem vorherigen Anwalt des mutmasslichen Opfers eine gefälschte Schlichtungserklärung ("a false statement of conciliation between the parties") beim Gericht eingereicht habe. Nachdem das mutmassliche Opfer davon erfahren habe, habe es diesen Anwalt entlassen, einen neuen Rechtsvertreter mandatiert und eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt; diesem Begehren sei stattgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer jedoch bereits ins Ausland befunden, weshalb seither in diesem Verfahren nichts Massgebliches geschehen sei.

E. 4.6.1 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018 wies dieser darauf hin, dass der zweite Botschaftsbericht seine Angaben zu seiner politischen Tätigkeit in Pakistan belege. Er könne ausserdem mittels des in Urdu verfassten Haftentlassungsentscheids belegen, dass er nicht aufgrund eines irgendwie gearteten Vergleichs mit der Anwältin der Geschädigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.

E. 4.6.2 Gemäss der später eingereichten Übersetzung des Haftentlassungsentscheids nannte das pakistanische Gericht als Grund für die Entlassung gegen Kaution, dass die Beschwerdeführerin (Geschädigte) auf ihre Zeugenaussage verzichtet habe und der Anklagevertretung mitgeteilt habe, sie "habe aufgehört, die Angelegenheit zu verfolgen".

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

E. 5.2.1 Dieser liess in seiner Beschwerdeschrift durch seinen Anwalt zunächst rügen, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal für ihn aus den zugestellten Akten nicht ersichtlich sei, ob ihm Einsicht in sämtliche von ihm eingereichte Beweismittel gewährt worden sei, und das SEM ihn auch nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung darüber entsprechend informiert habe.

E. 5.2.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in zwei Beweismittelcouverts zu den Akten genommen; diese weisen die üblichen tabellenförmigen Übersichten auf, aus denen die Beschreibung der (nummerierten) Dokumente und ihr Einreichdatum ersichtlich wird. Die Dokumente in diesen Umschlägen sind mit Post-Its versehen, welche wiederum die Dokumentennummer und eine Kurzbeschreibung des Inhalts aufweisen. Diese Form der Aktenführung ist transparent und nicht zu beanstanden. Abgesehen davon weiss der Beschwerdeführer selber am besten, worum es sich bei den in seiner Muttersprache verfassten (und von ihm selber eingereichten) Unterlagen handelt. Die Formulierung der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 war allerdings nicht eindeutig: "Bei den [...] eingereichten Beweismitteln handelt es sich um Kopien von Gerichtsunterlagen sowie um diverse Zeitungsartikel. Wesentliche dieser Schriftstücke wurden [...] in Übersetzung gegeben. Eine Kopie der betreffenden Beweismittel sowie der dazugehörigen Übersetzungen wird Ihnen anbei zugestellt. [...] Beilagen: erwähnt" (Aktenstück A42/2 S. 1 f.; Hervorhebung BVGer). Deshalb wurden dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter am 14. Mai 2018 (nochmals) Kopien der beiden Couverts samt vollständigem Inhalt zugestellt. Für den Fall, dass das SEM ihm am 22. Juni 2016 fälschlicherweise nur Kopien der "wesentlichen" Beweismittel zugestellt haben sollte, wäre dieses Versäumnis dadurch geheilt.

E. 5.3.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nur wenige der eingereichten Beweismittel übersetzen lassen und es die beantragte Botschaftsabklärung zu den Eingaben seines Strafverteidigers im gegen ihn hängigen Strafverfahren in Pakistan nicht in Auftrag gegeben habe.

E. 5.3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-maxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Aufgrund des den Verfahrensbeteiligten zukommenden Anspruchs auf rechtliches Gehör stehen diesen die Teilnahme am Verfahren sowie die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung zu (vgl. Art. 29 ff. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).

E. 5.3.3 Das SEM liess in antizipierender Beweiswürdigung lediglich einige der durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen, nachdem die Inhalte der Dokumente in den Befragungen mit dem Beschwerdeführer und dem mitwirkenden Dolmetscher ausführlich erörtert worden waren. Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass diverse Beweismittel unter anderem auch einige Zeitungsberichte zu den Akten gereicht wurden. Soweit ersichtlich, liess das SEM diejenigen Beweismittel übersetzen, die tatsächlich hätten Aufschluss geben können über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen veranlasste es eine Abklärung über die Schweizer Botschaft in Islamabad, um den Sachverhalt weiter abzuklären. Es war nicht zu erwarten, dass die eingereichten Zeitungsberichte sowie die Gerichtsdokumente aus dem gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren Aufschluss geben könnten über seine Behauptung, er werde fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt. Insofern kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es hätte Dokumente nicht übersetzt, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten belegen können. Dasselbe gilt für die im Strafverfahren durch den Strafverteidiger des Beschwerdeführers gemachten Eingaben, zumal diese naturgemäss Parteibehauptungen beinhalten, welche nicht geeignet wären, die geltend gemachte Falschanschuldigung des Beschwerdeführers zu beweisen.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte ausserdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit der unerwarteten Behauptung hätte konfrontieren müssen, die ihm de jure drohende Todesstrafe käme de facto kaum zu Anwendung.

E. 5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie für das Bundesverwaltungsverfahren nach Art. 29 ff. VwVG umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger, N 44 ff. zu Art. 29). Insbesondere gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 sowie BVGE 2009/25 E. 6.4.1 je mit Hinweisen).

E. 5.4.3 In EMARK 2001 Nr. 8 hatte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) festgestellt, dass die Behörden zwar gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören hat, der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör allerdings nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt. Aus diesem Grund ist den Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn die Behörde gedenke sich in einem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abstützen. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient nämlich der Fairness des Verfahrens, womit die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. auch EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f.).

E. 5.4.4 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf zwei öffentlich zugängliche Quellen, weshalb die Einrede des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es handle sich um eine unerwartete Behauptung, nicht gehört werden kann. Zudem ist anders als in Bezug auf verwaltungsinternen (Fach-)Berichte, zu welchen den Betroffenen gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bei den öffentlichen Berichten nicht deren Inhalt fraglich, sondern die daraus erfolgende rechtliche Würdigung. Zu dieser hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewähren müssen.

E. 5.5.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme zusätzlicher Abklärungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente Person. Das SEM habe Rechtsverweigerung begangen, weil es sich zur Behandlung des begründeten Ausstandsgesuchs vom 2. Mai 2016 betreffend die Vertrauensanwältin der Botschaft in Islamabad für unzuständig erachtete. Es werde an diesem Antrag festgehalten. Die Vertrauensanwältin sei inkompetent und offensichtlich nicht unparteilich.

E. 5.5.2 Diese prozessualen Ausführungen sind insoweit nachvollziehbar, als die betreffende Anwältin in einem ihrer Berichte - in zumindest ungeschickter Weise, zumal unter der Überschrift "Conclusions" - Folgendes festgehalten hat (Hervorhebung BVGer): "Mr. A._______ committed a gang rape alongwith one of his Manager [...] and was arrested at the spot". Der Instruktionsrichter gab am 25. April 2017 eine weitere Botschaftsabklärung in Auftrag und bat dabei um Beauftragung einer anderen Vertrauensanwältin respektive eines anderen Vertrauensanwalts. Aus dem Bericht vom 28. Dezember 2017 geht hervor, dass die Abklärungen durch einen anderen Vertrauensanwalt vorgenommen worden sind und ihr Ergebnis mit den bisherigen Abklärungsergebnissen vereinbar ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausstandsgesuch beziehungsweise der diesbezüglichen Rüge der Rechtsverweigerung in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2017.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe in seinem Heimatstaat illegitime Strafverfolgung, indem ihm wegen seines politischen Engagements eine Straftat untergeschoben werde, die er nicht begangen habe.

E. 6.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.

E. 6.2.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. statt vieler BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 6.2.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. a.a.O.).

E. 6.3 Vorliegend sind weder den durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln noch den Abklärungsberichten der Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Islamabad Hinweise zu entnehmen, wonach ihm eine Straftat untergeschoben werden soll. Aus den Anhängen zum ersten Botschaftsbericht geht hervor, dass die betreffende Frau vergewaltigt und geschlagen wurde (vgl. SEM-Akten, A25, Anhang F und F1 zu Spuren am Tatort).

E. 6.4.1 Zu Recht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auf eine offensichtliche Falschaussage des Beschwerdeführers anlässlich der einlässlichen Anhörung hingewiesen. Dieser hatte dabei zu Protokoll gegeben, er habe aus der Untersuchungshaft fliehen können, indem er aus dem Wartezimmer im Gerichtsgebäude aus dem Dachfenster habe klettern können. Diese Aussage - deren Glaubhaftigkeit angesichts der gewundenen und abenteuerlich wirkenden Schilderungen ohnehin sehr fragwürdig war - wird durch den vom Instruktionsrichter angeforderten Abklärungsbericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft klar widerlegt. Demnach hatte nämlich der Strafverteidiger des Beschwerdeführers einen unzulässigen "Deal" mit dem ersten Anwalt des Opfers geschlossen, wodurch das Gericht - obschon es erst einige Wochen zuvor einen Kautionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (vgl. Beweismittel des Beschwerdeführers) - den Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entliess. Dieser verliess daraufhin das Land. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene schliesslich den konkreten Haftentlassungsentscheid ein, und aus der nachträglich beigebrachten Übersetzung wird ersichtlich, dass dieser die Abklärungen der Schweizer Botschaft - aber auch seine Falschaussage an den Befragungen - bestätigt.

E. 6.4.2 Der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden diesbezüglich belogen, um sie glauben zu machen, ihm werde die begangene Straftat untergeschoben.

E. 6.5 Es bestehen zudem gewichtige Zweifel am vorgebrachten Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der JKLF. Hätte er sich politisch derart exponiert, wie er es in vorliegendem Verfahren geltend macht, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Aktivitäten hätte belegen können oder zumindest dem Bestätigungsschreiben der JKLF Entsprechendes zu entnehmen wäre. Dasselbe gilt für das vorgebrachte Engagement zugunsten der Organisation "(...) Human Rights". Es darf davon ausgegangen werden, diese hätten dem Beschwerdeführer Unterlagen zukommen lassen, wenn er sich tatsächlich in dem geltend gemachten Ausmass für dieses engagiert hätte, sodass er ein Privatauto mit (...) hätten nutzen können und sie den Vorfall ebenfalls untersucht hätte (vgl. SEM-Akten, A4, S. 10).

E. 6.6 Hinzu kommt das auffällige Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren nur auf die eingereichten Gerichtsunterlagen verwies und sich zunächst seltsamerweise einer Schilderung der konkreten Vorwürfe enthielt, um dann zu behaupten, er werde auch des Landesverrats, des Mordes und der Agententätigkeit "für die Inder" und dass er "mit Prostitution zu tun hatte" beschuldigt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2014 S. 10 ff.). Auch die drastischen Schilderungen des Haftalltags hinterlassen - wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 unter Hinweis auf die betreffenden Protokollstellen) - einen aufgebauschten, unsubstanziierten und gänzlich unglaubhaften Eindruck.

E. 6.7 Die bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren ins Recht gelegte Ausweiskarte "Human Rights from (...)" wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet, zumal sie auf den Namen "C._______" ausgestellt ist: Die äussere Laminierung ist bei der Fotografie geöffnet und weist um das Bild herum auffälligerweise Druckstellen auf; zudem ist die Unterschrift nicht unter, sondern auf der inneren Laminierung angebracht und lässt sich mit dieser ablösen.

E. 6.8 Den durch die Schweizer Botschaft in Islamabad veranlassten Abklärungsberichten ist schliesslich nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine in der Region Asad Jammu und Kaschmir (AJK) bekannte Persönlichkeit ist, die den heimatlichen Behörden ein Dorn im Auge wäre. Vielmehr bestätigen die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort gerade, dass das Gericht seinen zweiten Kautionsantrag guthiess, womit der Beschwerdeführer aus der Unter-suchungshaft entlassen wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Ziel einer politisch motivierten Strafuntersuchung gewesen, hätte das zuständige Gericht - jedenfalls aus diesem Grund - auch den zweiten Kautionsantrag abgelehnt.

E. 6.9 Somit ist dem SEM in Bezug auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beizupflichten. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren um legitime Strafverfolgung handelt, zumal ihm die Straftat weder aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive noch aus anderen Gründen untergeschoben wird. Folglich stellt diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar.

E. 6.10 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Gegen den Beschwerdeführer wird in seinem Heimatland ein Strafverfahren unter dem Vorwurf der Gruppenvergewaltigung (gang rape) geführt. Aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft ist zu schliessen, dass dieses Verfahren hängig ist (faktisch ruht) und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführes wohl weitergeführt würde. Der Beschwerdeführer konnte mittels einer Täuschung des zuständigen Gerichts durch die beiden vormals zuständigen Anwälte seine unrechtmässige Entlassung gegen Kaution erreichen; nach Aufdecken dieses Schwindels wurde er mittels Haftbefehls gesucht. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer kontrollierten Rückkehr in seine Heimat unverzüglich in Untersuchungshaft versetzt würde und unter den gegebenen Umständen erneute Haftentlassungsgesuche vom zuständigen Gericht kaum wohlwollend geprüft würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall einer Verurteilung wegen einer durch zwei oder mehr Personen begangenen Vergewaltigung sei die Todesstrafe (nach Art. 10 Abs. 4 der Zina Hudood-Gesetzgebung von AJK) die einzige vom zuständigen Gericht verhängbare Sanktion, konnte durch die Botschaft ebenfalls bestätigt werden.

E. 6.11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, die ihm gezielt und aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive zugefügt würde. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen.

E. 6.12 Auf die rechtlichen Konsequenzen eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan wird im Folgenden bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs zurückzukommen sein.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen eine eingehende Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition (E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-gerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).

E. 9.3.1 Bei vorliegender Aktenlage und insbesondere den Abklärungsberichten der Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Islamabad zufolge, ist davon auszugehen, dass im AJK weiterhin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gruppenvergewaltigung hängig ist. Die pakistanischen Behörden blieben in dieser Angelegenheit - anders als bei sogenannten "Ehrendelikten" - nicht untätig, sondern untersuchten den Fall des Beschwerdeführers und eröffneten ein strafrechtliches Verfahren, das trotz dessen langjähriger Landesabwesenheit weiterhin hängig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Strafverfahren weiterhin hängig bleiben wird (gemäss einer Abklärung der kanadischen Immigrationsbehörde im Februar 2000 regle Art. 512 des Criminal Procedure Codes die Aufrechterhaltung der Beweislage, der auch oft als "absentia trial" bezeichnet werde; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Whether trial in absentia has been practised since the October 1999 military coup and if so, when it was first used,; the procedures for and implementation of "Proclamation"; and a copy of the "Proclamation" document [PAK33308.E]. vom 29. Februar 2000, http://www.refworld.org/docid/3ae6ad6e68.html>, alle abgerufen am 16. Mai 2018). Auch wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und nur durch eine fragwürdige Übereinkunft mit dem ehemaligen Gegenanwalt des Opfers auf Kaution entlassen (vgl. Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017, S. 3). Nachdem er einige Monate nach seiner Haftentlassung wiederum zur Verhaftung ausgeschrieben wurde - wobei er in diesem Zeitpunkt bereits das Land verlassen hatte - ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Wiedereinreise in Pakistan unverzüglich wieder in Haft genommen und kaum mehr gegen Kaution entlassen werden.

E. 9.3.2 Angesichts der konkreten Aktenlage - insbesondere des gut dokumentierten Vorgehens der zuständigen pakistanischen Strafverfolgungsbehörden - geht das Bundesverwaltungsgericht zudem auch davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen des ihm vorgeworfenen Delikts verurteilt würde.

E. 9.3.3 Wenngleich die Verurteilungsrate bei Vergewaltigungen - wie es das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte (vgl. S. 6 f.) - klein sein mag, ist zu beachten, dass gemäss den durch die Schweizer Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungsberichten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für dieses Delikt einzig die Todesstrafe vorsehen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Januar 2015, S. 5; Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017, S. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung fehl, wonach die Annahme, er werde zu einer Todesstrafe verurteilt, lediglich auf Mutmassungen beruhe und es nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden sei, im Sinn einer strafrechtlichen Einschätzung ein mögliches Strafmass zu antizipieren. So besteht nämlich keine Unklarheit betreffend das dem Beschwerdeführer drohende Strafmass, vielmehr steht fest, dass er bei einem Schuldspruch zum Tode verurteilt würde.

E. 9.3.4 Aus den nachfolgenden Ausführungen wird zudem ersichtlich, dass es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Verurteilungen zur Todesstrafe - auch wegen Vergewaltigung - kommt und diese auch vollzogen werden: Gemäss verschiedener Quellen sind seit Aufhebung des Moratoriums für die Todesstrafe in Pakistan im Jahr 2014 bis Ende 2017 über 400 Personen exekutiert worden (vgl. Office of the High Commission for Human Rights, Pakistan: Mass Execution, Particularly of Juvenile Offenders, Serve Neither Deterrence nor Justice - Zeid, vom 11. Juni 2015, <http://www.ohchr. org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsI D=16068&LangID= E>; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report - Pakistan, vom 1. September 2017, <http://d fat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pa kistan.pdf>, S. 34). Für die Jahre nach der Aufhebung des Moratoriums gibt es zwar keine offiziellen Zahlen zu Exekutionen im AJK. Berichten zufolge kam es jedoch auch dort zu einzelnen Exekutionen, wobei die Zahl im Vergleich mit den anderen Regionen Pakistans sehr klein ist. In einem Gefängnis in Mirpur würden ausserdem 25 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils warten (vgl. Justice Project Pakistan / Yale Law School's Allard K. Lowenstein International Human Rights Clinic, A "Most Serious Crime": Pakistan's Unlawful Use of the Death Penalty, vom September 2016, S. 43; PakistanToday, Murder convicts hanged in Mirpur, AJK, vom 13. Februar 2015, <https://www.pakistantoday.com.pk/2015/02/13/murder-convicts-hanged-in-mirpur-ajk/>; The News, Two murder convicts hanged in Mirpur Jail, vom 31. Juli 2016, <https://www.thenews.com.pk/print/139 011-Two-murder-convicts-hanged-in-Mirpur-Jail>; DAWN, Police arrest AJK "faith healer" accused of raping, blackmailing women followers, vom 21. Juli 2017, <https://www.dawn.com/news/1346737>).

E. 9.3.5 Hinzukommend bestehen Hinweise, dass zum Tode verurteilte Personen oft kein faires Verfahren erhalten haben (vgl. Amnesty International Global Report, Death Sentences And Executions 2017, S. 8, <https://www. amnesty.org/en/documents/act50/7955/2018/en/ ). Die Bedingungen in den Gefängnissen Pakistans entsprechen zudem nicht den internationalen Standards. Dasselbe gilt für diejenigen im AJK. Verschiedenen Quellen zufolge seien die Haftanstalten massiv überfüllt (in einem Gefängnis für 36'000 Personen würden über 100'000 Personen festgehalten) und würden über schlechte sanitäre Anlagen verfügen. Darüber hinaus würden rund 70% der Insassen auf ihre Verhandlung warten. Prekär würden sich insbesondere die Lebensmittelversorgung sowie die medizinische Versorgung erweisen, was zu Unterernährung und chronischen Gesundheitsproblemen führe, weshalb die Haftbedingungen teilweise als lebensbedrohlich zu bezeichnen seien (vgl. DFAT, DFAT Country Information Report - Pakistan, vom 1. September 2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documen ts/country-information-report-pakistan.pdf, S. 37; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, vom 3. März 2017, S. 7 f., <https://www.state.gov/documents/organization/265 758.pdf>; alle abgerufen am 23. Mai 2018).

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.

E. 9.4 Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.

E. 10.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in mehrere Strafverfahren verwickelt war. Zuerst wurden gegen ihn im Dezember 2012 polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Täterschaft einer Vergewaltigung geführt; das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. Oktober 2014 eingestellt (vgl. SEM-Aktenstücke A20/11 und A22/5). Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen des in Umlaufsetzen falschen Geldes und des Betrugs freigesprochen und sieben falsche Euro-Banknoten eingezogen (vgl. A32/4). Am 13. April 2016 erfolgte eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das AuG, weil sein Aufenthaltsstatus im ZEMIS anlässlich einer Personenkontrolle nicht zweifelsfrei erkennbar war; am 21. April 2016 erging in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft E._______ (unter Ausrichtung einer finanziellen Genugtuung von 100 Franken für die 17-stündige Polizeihaft; vgl. A34/7 und A36/2). Schliesslich wurde ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verdachts des Betrugs (beim Verkauf von Mobiltelefonen) geführt, das am 30. März 2017 mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ beendet wurde (vgl. Einstellungsverfügung [noch nicht paginiert]).

E. 10.2 Keines der erwähnten Verfahren endete mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers; was die eingestellten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren anbelangt, gilt die Unschuldsvermutung. Immerhin fällt auf, wie oft er in der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz in solche Verfahren involviert war. Das Gericht weist deshalb den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das SEM gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind, und - namentlich wegen Unzumutbarkeit angeordnete - vorläufige Aufnahmen im Fall von Straffälligkeit aufgehoben werden können (vgl. Art. 84 Abs. 1-3 AuG, Art. 83 Abs. 7 und 9 AuG).

E. 10.3 Andererseits ist zuhanden der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diese bei der periodischen Beurteilung der Berechtigung der vorläufigen Aufnahme auch den Stand des in Pakistan hängigen Strafverfahrens zu berücksichtigen haben wird; dies insbesondere für den Fall, dass dieses mit einem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers oder einer definitiven Verfahrenseinstellung enden sollte.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben (vgl. oben, E. 8.2).

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 12.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.3 Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands stellt das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 3. Januar 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand trotz der überdurchschnittlich komplexen Aktenlage nicht als vollumfänglich angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar - unter Berücksichtigung der nach dem 3. Januar 2017 gemachten Eingaben - auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Wegen des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.- (hälftiges Honorar des amtlichen Rechtsbeistands) zu entrichten. 4.2 Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 1'650.-, wird dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4365/2016 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Sven Gretler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2011 in Richtung Iran. Von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und Italien am 12. November 2011 in die Schweiz und stellte am 13. November 2011 ein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 22. November 2011 führte er als Ausreisegrund aus seinem Heimatstaat an, er kämpfe seit Jahren für ein unabhängiges Kashmir und sei während etwa zehn Jahren Präsident der Partei Jammu Kashmir Liberation Front (JKLF) im Bezirk B._______ gewesen. Vier Jahre lang sei er ausserdem Gebietskommandant von Kashmir und seit 2007 Vorsteher der Organisation "(...) Human Rights" gewesen; für diese Tätigkeit sei ihm ein Fahrzeug mit (...) zur Verfügung gestellt worden. Die pakistanische Regierung habe versucht, ihn - unter anderem mittels Bestechung - von dieser Idee und von seinen Aktivitäten abzubringen. Als dies nicht gelungen sei, habe man ihn fälschlicherweise wegen Vergewaltigung angeklagt, wobei ihm bei einer Verurteilung die Todesstrafe drohe. Viele Personen sowie auch Mullahs hätten von Regierungsvertretern verlangt, dass die Todesstrafe ausgesprochen und das Urteil durch Steinigung vollstreckt werde. Es sei während eines Monats in Zeitungen, im Fernsehen und im Internet über ihn berichtet worden. Während elf Monaten sei er inhaftiert gewesen, obschon drei Zeugen bestätigt hätten, dass es sich um Falschanschuldigungen handle. Sein Kautionsantrag sei wegen der öffentlichen Brisanz abgelehnt worden, woraufhin es ihm am (...) März 2011 gelungen sei, aus dem Gefängnis zu fliehen. Es sei in der Folge ein Haftbefehl gegen ihn erlassen, sein Haus in B._______ versiegelt und sein Konto gesperrt worden. Auch nach seiner Flucht aus seinem Heimatstaat werde er nach wie vor gesucht und seine Familie werde seither telefonisch bedroht. Die Organisation "(...) Human Rights" habe auch versucht die Wahrheit herauszufinden, bisher aber noch nichts erreicht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien eines Polizeirapports vom (...) 2010 sowie eines Gerichtsdokuments vom (...) 2011 zu den Akten. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2014 bestätigte der Beschwerdeführer seine in der BzP protokollierten Aussagen und fügte an, er sei bereits während seines Studiums politisch aktiv und populär gewesen, weshalb er von den pakistanischen "Agencies" und der Polizei immer wieder belästigt worden sei. Als er am (...) 2010, von einem Einkauf in das ihm gehörende (...) zurückgekehrt sei, hätten bereits eine grosse Anzahl Polizisten auf ihn gewartet und er sei von diesen geschlagen worden. Er sei daraufhin mit einer Frau, die an der Rezeption gestanden sei, auf den Polizeiposten verbracht worden, während deren Freund weggeschickt worden sei. Die Frau sei dazu gebracht worden, gegen ihn auszusagen, und sie habe das entsprechende Aussageformular unterzeichnet. In der Folge sei er wegen Mordes und Landesverrats beschuldigt worden, worauf es in der Stadt B._______ sehr viele Demonstrationen gegen ihn gegeben habe. Sein (...)manager sei ebenfalls in den Fall involviert worden. Schliesslich habe man ihn verhaftet und er sei befragt und gefoltert worden. Erst nach sieben Monaten habe sein Bruder drei Anwälte gefunden, die bereit gewesen seien, ihn zu verteidigen. Während der Gerichtsverhandlungen habe der Freund der jungen Frau ausgesagt, er sei zu Falschaussagen gegen den Beschwerdeführer gezwungen worden. Die Frau selber habe eine Aussage verweigert. Während der Gerichtsverhandlung sei es ihm gelungen über ein Dachfenster aus dem Wartezimmer im Gerichtsgebäude zu fliehen. Seine Familie werde seither heftig bedroht. Sein jüngerer Bruder sei verhaftet, seine Ehefrau und Kinder seien von der Polizei befragt und ausserdem enteignet worden. Seine Kinder könnten nicht mehr zur Schule gehen. Im Jahr 2013 sei zudem eine seiner Töchter während sieben Monaten entführt worden, wozu sich bisher niemand bekannt habe. An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht, unter anderem Zeitungsberichte und Dokumente der pakistanischen Strafverfolgungsbehörden. C. C.a Am 2. Oktober 2014 gab das SEM bei der Schweizer Botschaft in Islamabad eine Abklärung des Sachverhalts in Auftrag. Ein entsprechender Bericht der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad wurde dem SEM mit Schreiben vom 1. Januar 2015 zugestellt. Darin führte die Vertrauensanwältin aus, dass in Pakistan ein Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Er habe zwei Kautionsanträge vor Gericht gestellt; der zweite Antrag sei gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nachdem er in der Folge (...) 2010 bis (...) 2011 nicht an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe, sei am (...) 2011 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Gemäss pakistanischem Strafgesetz drohe dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch die Todesstrafe. C.b Am 6. Oktober 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Islamabad um eine ergänzende Abklärung betreffend das in Pakistan gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren. Am 17. November 2015 erhielt das SEM ein entsprechendes Schreiben der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft. Demgemäss sei der Beschwerdeführer als flüchtig zur Fahndung ausgeschrieben worden. Ein Urteil sei bisher nicht ergangen, vielmehr stehe die Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörde noch aus. C.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsberichten der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft, indem deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. C.d Mit Schreiben vom 5. April 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über seine Mandatierung und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in die Berichte der Botschaft, zumal diesen zentrale und ausschlaggebende Bedeutung zukommen würden. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht begründet worden und die lediglich zur Verfügung gestellte Zusammenfassung ermögliche es ihm nicht, angemessen zur Falschanschuldigung Stellung zu nehmen. C.e Gemäss einer Aktennotiz erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Mai 2016 und informierte den Rechtsvertreter darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden habe. C.f Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Offenlegung der Botschaftsberichte mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 ab, liess ihm jedoch die relevanten Schreiben unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme zukommen. Mit Bezug auf alle übrigen Verfahrensakten wurde das Akteneinsichtsgesuch vom SEM mit der Begründung abgewiesen, die Untersuchungen zu den Asylvorbringen seien noch nicht abgeschlossen; es werde nach Abschluss der Untersuchungen auf das Gesuch zurückkommen. C.g In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 monierte der Beschwerdeführer, dass der Bericht der Schweizer Botschaft insoweit nicht der Wahrheit entspreche, als er von einem Strafgericht in B._______ schuldig gesprochen worden sei. Im Übrigen würden die Berichte der Vertrauensanwältin jedoch bestätigen, was er anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe. Hingegen habe die Vertrauensanwältin keinerlei politische Hintergründe abgeklärt und gehe in ihrem Bericht - ebenfalls ohne weitere Abklärungen zu treffen - davon aus, dass er an einer Massenvergewaltigung teilgenommen habe, obwohl bislang kein Urteil in der Sache ergangen sei. Aufgrund dieser krassen Verletzung der Unschuldsvermutung seien die Unvoreingenommenheit, die Integrität sowie die fachliche Kompetenz der Vertrauensanwältin in Frage gestellt, weshalb betreffend diese ein Ausstandsgesuch gestellt werde. Tatsache sei, dass er während seiner monatelangen Haft nie zum eigentlichen Vorwurf des Begehens einer Straftat, sondern lediglich zu seiner politischen Tätigkeit befragt worden sei. Auf die politische Motivation hinter der Strafverfolgung deute auch der Umstand, dass ihm zunächst kein Kontakt zu einem Strafverteidiger erlaubt worden sei und sich in der Folge zunächst auch kein solcher gefunden habe, der sich seinem Fall habe annehmen wollen. Schliesslich habe sich sein Strafverteidiger in den Eingaben im Rahmen des Strafverfahrens in Pakistan zur Frage des politischen Hintergrundes der Strafverfolgung substanziiert geäussert; aufgrund einer offenen Honorarrechnung weigere sich dieser, ihm die Eingaben zukommen zu lassen. Insofern werde beantragt, diese Eingaben über die Vertrauensanwältin, gegebenenfalls über ein Rechtshilfeersuchen beizuziehen. Als Beleg für die weder unabhängige noch korruptionsfreie pakistanische Justiz liess der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2010 einreichen. C.h Das SEM kam mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zurück auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016, gewährte Akteneinsicht und wies darauf hin, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden und diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei. C.i Am 8. Juni 2016 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM unter anderem nach, ob es sich bei den ihm zugestellten Akten um die Beweismittel handle, die er anlässlich seiner Anhörung eingereicht habe. Weiter ersuchte er um Zustellung der allfällig angefertigten Übersetzungen oder um Erklärung, weshalb keine solchen in Auftrag gegeben worden seien. D. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab und es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer das SEM darauf aufmerksam, dass seine Fragen vom 8. Juni 2016 nicht vor Erlass des Asylentscheids beantwortet worden seien, womit es eine Gehörsverletzung begangen habe. Zudem werde um Zustellung sämtlicher angefertigter Übersetzungen sowie um Beantwortung seiner Fragen ersucht. Da SEM beantwortete dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 die am 8. Juni 2016 gestellten Fragen und übermittelte ihm die diesbezüglichen Beweismittel samt der dazugehörigen Übersetzungen. F. Gegen die ablehnende Verfügung des SEM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Zustellung der Akten A7 und A19 samt Übersetzungen und um Anweisung des SEM die einzelnen Aktenstücke zu akturieren. In der Folge sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen und das gegen die Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad gestellte Ausstandsgesuch zu behandeln; eventualiter sei die Angelegenheit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. Juli 2015 zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 den Eingang seiner Beschwerde und hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut; Rechtsanwalt Sven Gretler wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM gab am 17. August 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, die dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 19. August 2016 zugestellt wurde. I. In seiner Replik vom 5. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzen einer Frist zur Einreichung ergänzender Dokumente. Am 21. September 2016 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzen einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 22. September 2016 gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit der Todesstrafe in Pakistan für Vergewaltigung sowie eine Kostennote zu den Akten (die er später, mit Eingabe vom 3. Januar 2017, aktualisierte). K. K.a Der Instruktionsrichter gab am 25. April 2017 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad eine weitere Abklärung in Auftrag. K.b Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 28. Dezember 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Schweizer Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zugestellt. L. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter dem SEM den Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017 zukommen und lud es zur Einreichung einer ergänzenden zweiten Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 an seinen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen zum Abklärungsbericht. M. Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2018, der Abklärungsauftrag des Instruktionsrichters an die Botschaft und deren Bericht vom 28. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischen-verfügung vom 23. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer in einer zweiten Replik vom 6. April 2018 zum zweiten Botschaftsbericht aus dem Jahr 2011. Er reichte einen Antrag auf Kautionsgewährung aus dem Jahr 2011 und den entsprechenden Entscheid des Gerichts auf Kautionsgewährung vom (...) 2011 ins Recht. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter (Zwischenverfügung vom 10. April 2018) liess der Beschwerdeführer am 18. April 2018 fristgerecht deutschsprachige Übersetzungen der beiden mit der zweiten Replik eingereichten Dokumente nachreichen. N. Am 14. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, es lasse sich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen, inwieweit die Vorinstanz dem Antrag auf Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel entsprochen habe; dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurden deshalb zuhanden seiner Akten Kopien der vollständigen beiden Beweismittelcouverts des SEM zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, es würden keine genügend greifbaren Hinweise auf eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn vorliegen. Beim im Heimatstaat hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung. Seine Angaben zu dem angeblich untergeschobenen Verbrechen und der anschliessenden Strafverfolgung würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere vermöge die von ihm geschilderte Flucht aus der Untersuchungshaft nicht zu überzeugen. Gewisse Ungereimtheiten hätten durch die Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Islamabad bestätigt werden können. Gemäss Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführer nämlich nicht aus der Haft geflohen, sondern gegen Bezahlung einer Kaution entlassen worden. Die Schilderung der Folterhaft während zweier Monate sei zudem äusserst stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb die geltend gemachten fast täglich durchgeführten Befragungen und Folterungen wenig überzeugend erscheinen würden. Dasselbe gelte für die angebliche Entführung seiner Tochter im Jahr 2013. Diese Ungereimtheiten würden den Schluss nahe legen, dass sich die Ereignisse in Pakistan nicht in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form zugetragen hätten. Es werde im Übrigen auch sein politisches Engagement für die Unabhängigkeit Kaschmirs angezweifelt, zumal er trotz seiner angeblich hohen Position innerhalb seiner Partei im Rahmen des gegen ihn angeblich fälschlicherweise eröffneten Strafverfahrens keinerlei Unterstützung durch diese erhalten habe. Er habe ausserdem - dies in auffälligem Gegensatz zum pakistanischen Strafverfahren - keine Beweismittel eingereicht, die seine ausserordentlichen politischen Aktivitäten belegen würden. Der Eindruck eines nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführten Strafverfahrens werde zudem durch die Aussage verdichtet, der Richter habe seine Meinung anhand von durchgeführten Anhörungen gebildet und seine Anwälte hätten auch Zeugen stellen können. Es bestehe kein Anlass, an der Qualität der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft respektive deren Vertrauensanwältin zu zweifeln, und es liege nicht im Ermessen des SEM über das entsprechende Ausstandsgesuch zu befinden. Insgesamt würden somit keine substanziellen Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbeteiligung vorliegen. Es sei noch kein Urteil in der Sache ergangen, weshalb nicht von einem unverhältnismässigen Strafmass ausgegangen werden könne. Immerhin sei zu beachten, dass der Prozentsatz von Verurteilungen bei Vergewaltigungsanklagen in Pakistan mit 2-4 % sehr gering sei und in den vergangenen fünf Jahren keine solchen Strafen ausgesprochen worden seien. Bei Ergehen eines Urteils würde ihm auch noch die Möglichkeit offen stehen, das Urteil an höhere Instanzen weiterzuziehen. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. Es sei nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden im Sinn einer strafrechtlichen Einschätzung ein mögliches Strafmass zu antizipieren. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer an, ihm seien auf mehrmalige Nachfrage zwei Beweismittelverzeichnisse, 19 Seiten Dokumente in Urdu und vier Seiten Übersetzungen auf Deutsch - allesamt unakturiert - zugestellt worden, weshalb er nicht nachvollziehen könne, ob er über alle bei den Akten liegenden Dokumente verfüge. Betreffend das Ausstandsgesuch gegen die Vertrauensanwältin werde Rechtsverweigerung geltend gemacht und am Gesuch festgehalten. Es gehe nicht an, dass auf die Angaben einer anonymen Vertrauensanwältin abgestellt würden, die ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von seiner Teilnahme an einer Gruppenvergewaltigung ausgehe, womit sie offensichtlich nicht über die notwendige Unparteilichkeit verfüge. Ohne Bekanntgabe von Namen und Qualifikation dieser Person könnten die Inhalte ihrer Berichte denn auch nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten reichte er ein Bestätigungsschreiben der JKLF sowie einen Mitgliederausweis im Original ein und beantragte hierzu die Einholung eines Botschaftsberichts. Sein politisches Engagement stütze nämlich die Vermutung, dass es sich bei der Strafverfolgung um eine Falschanschuldigung handle: diese werde bestätigt durch die monatelange Haft ohne Einvernahme zum Tathergang und die fehlendende Strafverteidigung. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig den Sachverhalt unvollständig ermittelt, insbesondere indem sie die beantragte Botschaftsabklärung zu den Eingaben seines Strafverteidigers im Strafverfahren in Pakistan verweigert und darüber hinaus nur wenige der eingereichten Beweismittel übersetzen lassen habe. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Wider-sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien schliesslich mangels direkten Zusammenhangs zum politischen Prozess nicht geeignet, einen solchen auszuschliessen. Aufgrund dessen würden zusätzliche Abklärungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente Person beantragt. Das SEM hätte im Übrigen den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung damit konfrontieren müssen, dass es davon ausgehe, die für das vorgeworfene Delikt drohende Todesstrafe gelange de facto kaum zu Anwendung. Da die diesbezüglich gemachte Recherche des SEM nicht ausreiche, sei auch diese Frage weiter abzuklären. 4.3 Das SEM fügte in seiner Vernehmlassung zunächst an, dem Beschwerdeführer sei in sämtliche Verfahrensakten Einsicht gewährt worden. Gleichzeitig sei er jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass diejenigen Akten nicht ediert worden seien, die ihm bereits bekannt seien. In der Folge seien dem Beschwerdeführer auch sämtliche bei den Akten befindliche Beweismittel sowie die vom SEM angefertigten Übersetzungen ediert worden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erklärt worden, weshalb auf die Übersetzung weiterer Beweismittel von Amtes wegen verzichtet worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Es bestehe denn auch keine Pflicht der Behörden, sämtliche eingereichte Beweismittel übersetzen zu lassen, sofern der Sachverhalt auch anderweitig als gründlich und umfassend abgeklärt erachtet werden könne. Hierzu habe das SEM Instruktionsmassnahmen vorgenommen, namentlich habe es die Schweizer Botschaft in Islamabad mit einer Abklärung beauftragt. Dem SEM sei sehr wohl bewusst, dass sich die Situation betreffend der Vollstreckung von Todesurteilen seit Anfang 2015 verändert habe. Aus den vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Todesstrafe in Pakistan lasse sich keine Fehleinschätzung schlussfolgern, zumal die diesbezüglichen Erwägungen auf dem Prozentsatz der Verurteilungen in Vergewaltigungsprozessen beruhen würden und nicht auf die Anzahl vollstreckter Urteile. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer seine Aussage nicht belegt, es würden sehr wohl Schuldsprüche in Vergewaltigungsfällen erfolgen und auch entsprechende Todesurteile vollstreckt; es handle sich hierbei um eine blosse Behauptung. 4.4 4.4.1 In seiner Replik erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des SEM entspreche nicht der üblichen Praxis der Behörden, wonach grundsätzlich insbesondere Rechtsanwälten, die im Laufe des Verfahrens beigezogen würden, alle Akten vorgelegt würden. Das SEM habe es auch nach seinem Schreiben vom 8. Juni 2016 nicht für notwendig erachtet, die erstellten Übersetzungen zuzustellen, stattdessen habe es am 13. Juni 2016 die angefochtene Verfügung erlassen. Damit habe es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Akturierung nicht möglich zu überprüfen, ob ihm die Akten vollständig vorgelegt worden sind. Es werde deshalb nach wie vor am diesbezüglichen Antrag festgehalten, eventualiter werde das Gericht um Mitteilung ersucht, ob die dem Beschwerdeführer vorliegenden Übersetzungen denjenigen entsprechen, die sich in den Akten befindenden. Es werde weiter auch am Ausstandsgesuch hinsichtlich der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Islamabad festgehalten, zu dem sich das SEM nicht geäussert habe. In Bezug auf die Ausführungen des SEM zur Todesstrafe sei zu ergänzen, dass es Sache des SEM sei, verlässliche Quellen zu Schuldsprüchen wegen Vergewaltigungen sowie vollzogene Todesurteile in Pakistan aufzuzeigen. Jedenfalls sei eine entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben worden, weshalb um Ansetzen einer Frist zur Einreichung dieser Dokumente ersucht werde. 4.4.2 In einer weiteren Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, seit Aufhebung des Moratoriums für Todesstrafen im März 2015 seien gemäss den verfügbaren Schätzungen 300 Todesstrafen vollstreckt worden, darunter mehrere wegen Vergewaltigung. Mehr als 8300 Personen würden zudem auf ihre Hinrichtung warten, wobei deren Haftbedingungen noch schlechter seien, als in normalen Gefängnissen. Die Behauptung des SEM, es sei in den vergangenen fünf Jahren zu keinen Verurteilungen wegen Vergewaltigung gekommen, könne mittels eines (in Kopie beigelegten) Urteils widerlegt werden. Hinzuweisen sei schliesslich auf das pakistanische Strafgesetz, welches für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Deliktskategorie einzig die Todesstrafe vorsehe. Es bestehe somit ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Pakistan zum Tode verurteilt würde; dieses werde unter anderem dadurch erhöht, dass sein Fall in den lokalen Medien ausgiebig diskutiert worden sei. 4.5 Der vom Instruktionsrichter eingeforderte Botschaftsbericht vom 28. Dezember 2017 bestätigte im Wesentlichen die früheren Feststellungen der Botschaft und konnte die gestellten Fragen des Bundeverwaltungsgerichts beantworten. Es konnte zunächst bestätigt werden, dass es sich beim Bestätigungsschreiben der JKLF, Distrikt B._______, betreffend den Beschwerdeführer um ein authentisches Dokument mit echter Unterschrift handle. Zudem habe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden können, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Gruppenvergewaltigung weiterhin hängig sei und ihm gemäss Gesetzgebung im Azad Jammu und Kashmir dafür die Todesstrafe (als einzige verhängbare Sanktion) drohe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil sein Anwalt in Zusammenarbeit mit dem vorherigen Anwalt des mutmasslichen Opfers eine gefälschte Schlichtungserklärung ("a false statement of conciliation between the parties") beim Gericht eingereicht habe. Nachdem das mutmassliche Opfer davon erfahren habe, habe es diesen Anwalt entlassen, einen neuen Rechtsvertreter mandatiert und eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt; diesem Begehren sei stattgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer jedoch bereits ins Ausland befunden, weshalb seither in diesem Verfahren nichts Massgebliches geschehen sei. 4.6 4.6.1 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018 wies dieser darauf hin, dass der zweite Botschaftsbericht seine Angaben zu seiner politischen Tätigkeit in Pakistan belege. Er könne ausserdem mittels des in Urdu verfassten Haftentlassungsentscheids belegen, dass er nicht aufgrund eines irgendwie gearteten Vergleichs mit der Anwältin der Geschädigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. 4.6.2 Gemäss der später eingereichten Übersetzung des Haftentlassungsentscheids nannte das pakistanische Gericht als Grund für die Entlassung gegen Kaution, dass die Beschwerdeführerin (Geschädigte) auf ihre Zeugenaussage verzichtet habe und der Anklagevertretung mitgeteilt habe, sie "habe aufgehört, die Angelegenheit zu verfolgen". 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 5.2 5.2.1 Dieser liess in seiner Beschwerdeschrift durch seinen Anwalt zunächst rügen, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal für ihn aus den zugestellten Akten nicht ersichtlich sei, ob ihm Einsicht in sämtliche von ihm eingereichte Beweismittel gewährt worden sei, und das SEM ihn auch nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung darüber entsprechend informiert habe. 5.2.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in zwei Beweismittelcouverts zu den Akten genommen; diese weisen die üblichen tabellenförmigen Übersichten auf, aus denen die Beschreibung der (nummerierten) Dokumente und ihr Einreichdatum ersichtlich wird. Die Dokumente in diesen Umschlägen sind mit Post-Its versehen, welche wiederum die Dokumentennummer und eine Kurzbeschreibung des Inhalts aufweisen. Diese Form der Aktenführung ist transparent und nicht zu beanstanden. Abgesehen davon weiss der Beschwerdeführer selber am besten, worum es sich bei den in seiner Muttersprache verfassten (und von ihm selber eingereichten) Unterlagen handelt. Die Formulierung der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 war allerdings nicht eindeutig: "Bei den [...] eingereichten Beweismitteln handelt es sich um Kopien von Gerichtsunterlagen sowie um diverse Zeitungsartikel. Wesentliche dieser Schriftstücke wurden [...] in Übersetzung gegeben. Eine Kopie der betreffenden Beweismittel sowie der dazugehörigen Übersetzungen wird Ihnen anbei zugestellt. [...] Beilagen: erwähnt" (Aktenstück A42/2 S. 1 f.; Hervorhebung BVGer). Deshalb wurden dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter am 14. Mai 2018 (nochmals) Kopien der beiden Couverts samt vollständigem Inhalt zugestellt. Für den Fall, dass das SEM ihm am 22. Juni 2016 fälschlicherweise nur Kopien der "wesentlichen" Beweismittel zugestellt haben sollte, wäre dieses Versäumnis dadurch geheilt. 5.3 5.3.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nur wenige der eingereichten Beweismittel übersetzen lassen und es die beantragte Botschaftsabklärung zu den Eingaben seines Strafverteidigers im gegen ihn hängigen Strafverfahren in Pakistan nicht in Auftrag gegeben habe. 5.3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-maxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Aufgrund des den Verfahrensbeteiligten zukommenden Anspruchs auf rechtliches Gehör stehen diesen die Teilnahme am Verfahren sowie die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung zu (vgl. Art. 29 ff. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 5.3.3 Das SEM liess in antizipierender Beweiswürdigung lediglich einige der durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen, nachdem die Inhalte der Dokumente in den Befragungen mit dem Beschwerdeführer und dem mitwirkenden Dolmetscher ausführlich erörtert worden waren. Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass diverse Beweismittel unter anderem auch einige Zeitungsberichte zu den Akten gereicht wurden. Soweit ersichtlich, liess das SEM diejenigen Beweismittel übersetzen, die tatsächlich hätten Aufschluss geben können über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen veranlasste es eine Abklärung über die Schweizer Botschaft in Islamabad, um den Sachverhalt weiter abzuklären. Es war nicht zu erwarten, dass die eingereichten Zeitungsberichte sowie die Gerichtsdokumente aus dem gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren Aufschluss geben könnten über seine Behauptung, er werde fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt. Insofern kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es hätte Dokumente nicht übersetzt, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten belegen können. Dasselbe gilt für die im Strafverfahren durch den Strafverteidiger des Beschwerdeführers gemachten Eingaben, zumal diese naturgemäss Parteibehauptungen beinhalten, welche nicht geeignet wären, die geltend gemachte Falschanschuldigung des Beschwerdeführers zu beweisen. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte ausserdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit der unerwarteten Behauptung hätte konfrontieren müssen, die ihm de jure drohende Todesstrafe käme de facto kaum zu Anwendung. 5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie für das Bundesverwaltungsverfahren nach Art. 29 ff. VwVG umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger, N 44 ff. zu Art. 29). Insbesondere gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 sowie BVGE 2009/25 E. 6.4.1 je mit Hinweisen). 5.4.3 In EMARK 2001 Nr. 8 hatte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) festgestellt, dass die Behörden zwar gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören hat, der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör allerdings nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt. Aus diesem Grund ist den Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn die Behörde gedenke sich in einem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abstützen. Der eigentliche Kerngehalt des rechtlichen Gehörs dient nämlich der Fairness des Verfahrens, womit die Behörde sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abstützen soll, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. auch EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f.). 5.4.4 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf zwei öffentlich zugängliche Quellen, weshalb die Einrede des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es handle sich um eine unerwartete Behauptung, nicht gehört werden kann. Zudem ist anders als in Bezug auf verwaltungsinternen (Fach-)Berichte, zu welchen den Betroffenen gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bei den öffentlichen Berichten nicht deren Inhalt fraglich, sondern die daraus erfolgende rechtliche Würdigung. Zu dieser hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewähren müssen. 5.5 5.5.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme zusätzlicher Abklärungen vor Ort durch eine unparteiliche, fachlich kompetente Person. Das SEM habe Rechtsverweigerung begangen, weil es sich zur Behandlung des begründeten Ausstandsgesuchs vom 2. Mai 2016 betreffend die Vertrauensanwältin der Botschaft in Islamabad für unzuständig erachtete. Es werde an diesem Antrag festgehalten. Die Vertrauensanwältin sei inkompetent und offensichtlich nicht unparteilich. 5.5.2 Diese prozessualen Ausführungen sind insoweit nachvollziehbar, als die betreffende Anwältin in einem ihrer Berichte - in zumindest ungeschickter Weise, zumal unter der Überschrift "Conclusions" - Folgendes festgehalten hat (Hervorhebung BVGer): "Mr. A._______ committed a gang rape alongwith one of his Manager [...] and was arrested at the spot". Der Instruktionsrichter gab am 25. April 2017 eine weitere Botschaftsabklärung in Auftrag und bat dabei um Beauftragung einer anderen Vertrauensanwältin respektive eines anderen Vertrauensanwalts. Aus dem Bericht vom 28. Dezember 2017 geht hervor, dass die Abklärungen durch einen anderen Vertrauensanwalt vorgenommen worden sind und ihr Ergebnis mit den bisherigen Abklärungsergebnissen vereinbar ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausstandsgesuch beziehungsweise der diesbezüglichen Rüge der Rechtsverweigerung in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2017. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe in seinem Heimatstaat illegitime Strafverfolgung, indem ihm wegen seines politischen Engagements eine Straftat untergeschoben werde, die er nicht begangen habe. 6.2 6.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. 6.2.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. statt vieler BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 6.2.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. a.a.O.). 6.3 Vorliegend sind weder den durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln noch den Abklärungsberichten der Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Islamabad Hinweise zu entnehmen, wonach ihm eine Straftat untergeschoben werden soll. Aus den Anhängen zum ersten Botschaftsbericht geht hervor, dass die betreffende Frau vergewaltigt und geschlagen wurde (vgl. SEM-Akten, A25, Anhang F und F1 zu Spuren am Tatort). 6.4 6.4.1 Zu Recht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auf eine offensichtliche Falschaussage des Beschwerdeführers anlässlich der einlässlichen Anhörung hingewiesen. Dieser hatte dabei zu Protokoll gegeben, er habe aus der Untersuchungshaft fliehen können, indem er aus dem Wartezimmer im Gerichtsgebäude aus dem Dachfenster habe klettern können. Diese Aussage - deren Glaubhaftigkeit angesichts der gewundenen und abenteuerlich wirkenden Schilderungen ohnehin sehr fragwürdig war - wird durch den vom Instruktionsrichter angeforderten Abklärungsbericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft klar widerlegt. Demnach hatte nämlich der Strafverteidiger des Beschwerdeführers einen unzulässigen "Deal" mit dem ersten Anwalt des Opfers geschlossen, wodurch das Gericht - obschon es erst einige Wochen zuvor einen Kautionsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (vgl. Beweismittel des Beschwerdeführers) - den Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entliess. Dieser verliess daraufhin das Land. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene schliesslich den konkreten Haftentlassungsentscheid ein, und aus der nachträglich beigebrachten Übersetzung wird ersichtlich, dass dieser die Abklärungen der Schweizer Botschaft - aber auch seine Falschaussage an den Befragungen - bestätigt. 6.4.2 Der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden diesbezüglich belogen, um sie glauben zu machen, ihm werde die begangene Straftat untergeschoben. 6.5 Es bestehen zudem gewichtige Zweifel am vorgebrachten Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der JKLF. Hätte er sich politisch derart exponiert, wie er es in vorliegendem Verfahren geltend macht, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Aktivitäten hätte belegen können oder zumindest dem Bestätigungsschreiben der JKLF Entsprechendes zu entnehmen wäre. Dasselbe gilt für das vorgebrachte Engagement zugunsten der Organisation "(...) Human Rights". Es darf davon ausgegangen werden, diese hätten dem Beschwerdeführer Unterlagen zukommen lassen, wenn er sich tatsächlich in dem geltend gemachten Ausmass für dieses engagiert hätte, sodass er ein Privatauto mit (...) hätten nutzen können und sie den Vorfall ebenfalls untersucht hätte (vgl. SEM-Akten, A4, S. 10). 6.6 Hinzu kommt das auffällige Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren nur auf die eingereichten Gerichtsunterlagen verwies und sich zunächst seltsamerweise einer Schilderung der konkreten Vorwürfe enthielt, um dann zu behaupten, er werde auch des Landesverrats, des Mordes und der Agententätigkeit "für die Inder" und dass er "mit Prostitution zu tun hatte" beschuldigt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2014 S. 10 ff.). Auch die drastischen Schilderungen des Haftalltags hinterlassen - wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 unter Hinweis auf die betreffenden Protokollstellen) - einen aufgebauschten, unsubstanziierten und gänzlich unglaubhaften Eindruck. 6.7 Die bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren ins Recht gelegte Ausweiskarte "Human Rights from (...)" wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet, zumal sie auf den Namen "C._______" ausgestellt ist: Die äussere Laminierung ist bei der Fotografie geöffnet und weist um das Bild herum auffälligerweise Druckstellen auf; zudem ist die Unterschrift nicht unter, sondern auf der inneren Laminierung angebracht und lässt sich mit dieser ablösen. 6.8 Den durch die Schweizer Botschaft in Islamabad veranlassten Abklärungsberichten ist schliesslich nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine in der Region Asad Jammu und Kaschmir (AJK) bekannte Persönlichkeit ist, die den heimatlichen Behörden ein Dorn im Auge wäre. Vielmehr bestätigen die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort gerade, dass das Gericht seinen zweiten Kautionsantrag guthiess, womit der Beschwerdeführer aus der Unter-suchungshaft entlassen wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Ziel einer politisch motivierten Strafuntersuchung gewesen, hätte das zuständige Gericht - jedenfalls aus diesem Grund - auch den zweiten Kautionsantrag abgelehnt. 6.9 Somit ist dem SEM in Bezug auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beizupflichten. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren um legitime Strafverfolgung handelt, zumal ihm die Straftat weder aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive noch aus anderen Gründen untergeschoben wird. Folglich stellt diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. 6.10 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Gegen den Beschwerdeführer wird in seinem Heimatland ein Strafverfahren unter dem Vorwurf der Gruppenvergewaltigung (gang rape) geführt. Aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft ist zu schliessen, dass dieses Verfahren hängig ist (faktisch ruht) und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführes wohl weitergeführt würde. Der Beschwerdeführer konnte mittels einer Täuschung des zuständigen Gerichts durch die beiden vormals zuständigen Anwälte seine unrechtmässige Entlassung gegen Kaution erreichen; nach Aufdecken dieses Schwindels wurde er mittels Haftbefehls gesucht. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer kontrollierten Rückkehr in seine Heimat unverzüglich in Untersuchungshaft versetzt würde und unter den gegebenen Umständen erneute Haftentlassungsgesuche vom zuständigen Gericht kaum wohlwollend geprüft würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall einer Verurteilung wegen einer durch zwei oder mehr Personen begangenen Vergewaltigung sei die Todesstrafe (nach Art. 10 Abs. 4 der Zina Hudood-Gesetzgebung von AJK) die einzige vom zuständigen Gericht verhängbare Sanktion, konnte durch die Botschaft ebenfalls bestätigt werden. 6.11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, die ihm gezielt und aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive zugefügt würde. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen. 6.12 Auf die rechtlichen Konsequenzen eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan wird im Folgenden bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs zurückzukommen sein. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen eine eingehende Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition (E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-gerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b). 9.3 9.3.1 Bei vorliegender Aktenlage und insbesondere den Abklärungsberichten der Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Islamabad zufolge, ist davon auszugehen, dass im AJK weiterhin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gruppenvergewaltigung hängig ist. Die pakistanischen Behörden blieben in dieser Angelegenheit - anders als bei sogenannten "Ehrendelikten" - nicht untätig, sondern untersuchten den Fall des Beschwerdeführers und eröffneten ein strafrechtliches Verfahren, das trotz dessen langjähriger Landesabwesenheit weiterhin hängig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Strafverfahren weiterhin hängig bleiben wird (gemäss einer Abklärung der kanadischen Immigrationsbehörde im Februar 2000 regle Art. 512 des Criminal Procedure Codes die Aufrechterhaltung der Beweislage, der auch oft als "absentia trial" bezeichnet werde; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Whether trial in absentia has been practised since the October 1999 military coup and if so, when it was first used,; the procedures for and implementation of "Proclamation"; and a copy of the "Proclamation" document [PAK33308.E]. vom 29. Februar 2000, http://www.refworld.org/docid/3ae6ad6e68.html>, alle abgerufen am 16. Mai 2018). Auch wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und nur durch eine fragwürdige Übereinkunft mit dem ehemaligen Gegenanwalt des Opfers auf Kaution entlassen (vgl. Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017, S. 3). Nachdem er einige Monate nach seiner Haftentlassung wiederum zur Verhaftung ausgeschrieben wurde - wobei er in diesem Zeitpunkt bereits das Land verlassen hatte - ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Wiedereinreise in Pakistan unverzüglich wieder in Haft genommen und kaum mehr gegen Kaution entlassen werden. 9.3.2 Angesichts der konkreten Aktenlage - insbesondere des gut dokumentierten Vorgehens der zuständigen pakistanischen Strafverfolgungsbehörden - geht das Bundesverwaltungsgericht zudem auch davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen des ihm vorgeworfenen Delikts verurteilt würde. 9.3.3 Wenngleich die Verurteilungsrate bei Vergewaltigungen - wie es das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte (vgl. S. 6 f.) - klein sein mag, ist zu beachten, dass gemäss den durch die Schweizer Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungsberichten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für dieses Delikt einzig die Todesstrafe vorsehen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Januar 2015, S. 5; Abklärungsbericht vom 28. Dezember 2017, S. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung fehl, wonach die Annahme, er werde zu einer Todesstrafe verurteilt, lediglich auf Mutmassungen beruhe und es nicht Aufgabe der Schweizer Asylbehörden sei, im Sinn einer strafrechtlichen Einschätzung ein mögliches Strafmass zu antizipieren. So besteht nämlich keine Unklarheit betreffend das dem Beschwerdeführer drohende Strafmass, vielmehr steht fest, dass er bei einem Schuldspruch zum Tode verurteilt würde. 9.3.4 Aus den nachfolgenden Ausführungen wird zudem ersichtlich, dass es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Verurteilungen zur Todesstrafe - auch wegen Vergewaltigung - kommt und diese auch vollzogen werden: Gemäss verschiedener Quellen sind seit Aufhebung des Moratoriums für die Todesstrafe in Pakistan im Jahr 2014 bis Ende 2017 über 400 Personen exekutiert worden (vgl. Office of the High Commission for Human Rights, Pakistan: Mass Execution, Particularly of Juvenile Offenders, Serve Neither Deterrence nor Justice - Zeid, vom 11. Juni 2015, ; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report - Pakistan, vom 1. September 2017, , S. 34). Für die Jahre nach der Aufhebung des Moratoriums gibt es zwar keine offiziellen Zahlen zu Exekutionen im AJK. Berichten zufolge kam es jedoch auch dort zu einzelnen Exekutionen, wobei die Zahl im Vergleich mit den anderen Regionen Pakistans sehr klein ist. In einem Gefängnis in Mirpur würden ausserdem 25 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils warten (vgl. Justice Project Pakistan / Yale Law School's Allard K. Lowenstein International Human Rights Clinic, A "Most Serious Crime": Pakistan's Unlawful Use of the Death Penalty, vom September 2016, S. 43; PakistanToday, Murder convicts hanged in Mirpur, AJK, vom 13. Februar 2015, ; The News, Two murder convicts hanged in Mirpur Jail, vom 31. Juli 2016, ; DAWN, Police arrest AJK "faith healer" accused of raping, blackmailing women followers, vom 21. Juli 2017, ). 9.3.5 Hinzukommend bestehen Hinweise, dass zum Tode verurteilte Personen oft kein faires Verfahren erhalten haben (vgl. Amnesty International Global Report, Death Sentences And Executions 2017, S. 8, ; alle abgerufen am 23. Mai 2018). 9.3.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. 9.4 Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. 10. 10.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in mehrere Strafverfahren verwickelt war. Zuerst wurden gegen ihn im Dezember 2012 polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Täterschaft einer Vergewaltigung geführt; das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. Oktober 2014 eingestellt (vgl. SEM-Aktenstücke A20/11 und A22/5). Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen des in Umlaufsetzen falschen Geldes und des Betrugs freigesprochen und sieben falsche Euro-Banknoten eingezogen (vgl. A32/4). Am 13. April 2016 erfolgte eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das AuG, weil sein Aufenthaltsstatus im ZEMIS anlässlich einer Personenkontrolle nicht zweifelsfrei erkennbar war; am 21. April 2016 erging in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft E._______ (unter Ausrichtung einer finanziellen Genugtuung von 100 Franken für die 17-stündige Polizeihaft; vgl. A34/7 und A36/2). Schliesslich wurde ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verdachts des Betrugs (beim Verkauf von Mobiltelefonen) geführt, das am 30. März 2017 mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ beendet wurde (vgl. Einstellungsverfügung [noch nicht paginiert]). 10.2 Keines der erwähnten Verfahren endete mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers; was die eingestellten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren anbelangt, gilt die Unschuldsvermutung. Immerhin fällt auf, wie oft er in der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz in solche Verfahren involviert war. Das Gericht weist deshalb den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das SEM gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind, und - namentlich wegen Unzumutbarkeit angeordnete - vorläufige Aufnahmen im Fall von Straffälligkeit aufgehoben werden können (vgl. Art. 84 Abs. 1-3 AuG, Art. 83 Abs. 7 und 9 AuG). 10.3 Andererseits ist zuhanden der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diese bei der periodischen Beurteilung der Berechtigung der vorläufigen Aufnahme auch den Stand des in Pakistan hängigen Strafverfahrens zu berücksichtigen haben wird; dies insbesondere für den Fall, dass dieses mit einem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers oder einer definitiven Verfahrenseinstellung enden sollte.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2016 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben (vgl. oben, E. 8.2). 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 12.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.3 Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands stellt das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 3. Januar 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand trotz der überdurchschnittlich komplexen Aktenlage nicht als vollumfänglich angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar - unter Berücksichtigung der nach dem 3. Januar 2017 gemachten Eingaben - auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Wegen des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.- (hälftiges Honorar des amtlichen Rechtsbeistands) zu entrichten. 4.2 Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 1'650.-, wird dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark