Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabi- scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am (…) November 2021 und reiste mit Hilfe eines Schleppers über verschie- dene Länder in die Schweiz, wo er am (…) März 2022 ein Asylgesuch stellte. Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens hörte die Vorinstanz ihn am 19. April 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 25. April 2022 teilte sie das Dossier dem erweiterten Verfahren zu und führte am 21. Juni 2022 eine ergänzende Anhörung durch. In der Folge veranlasste sie ein Consul- ting zu Trainingslagern des Geheimdienstes Inter-Services Intelligence (ISI) in Pakistan und führte am 6. März 2024 eine weitere ergänzende An- hörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte in den drei Anhörungen geltend, er sei muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder in finanziell guten Verhältnissen gelebt habe. (…) Schwestern seien verheiratet und lebten mit ihren Fami- lien in anderen Orten der Provinz Punjab. Sein älterer Bruder sei ebenfalls verheiratet und lebe im gleichen Dorf. Sein Vater betreibe zusammen mit seinem älteren Bruder ein eigenes Geschäft. Er selber habe an seinem Wohnort die (…) besucht und sei daraufhin (…) Jahre aufs College in D._______ gegangen. Anschliessend habe er im Jahr (…) in E._______ an der «(…)» den (…) gemacht. Er habe einige Monate als «(…)» an der «(…)» gearbeitet und sich im Jahr (…) nochmals an der Universität für ein Studium immatrikuliert. Er sei (…). Er habe diesen Sport mit einigen Kollegen, die Pathans (Paschtunen) seien und mit ihm an der Universität in E._______ studiert hätten, ausgeübt und hierzu jeden Abend das «Gym» (Fitnesscenter) der Universität besucht. Seine Kollegen hätten ihm von einem 21-tägigen Trai- ningslager des ISI in F._______ erzählt, in welchem der Umgang mit Waf- fen, Karate und Boxen sowie Selbstverteidigung gelehrt werde. Dorthin habe er diese begleitet, das Lager aber bereits nach etwa 12 oder 13 Tagen abgebrochen, da er Angst bekommen habe, als er die Situation vor Ort gesehen und gemerkt habe, dass dort Leute als Soldaten ausgebildet und für den Dschihad sowie für den Krieg an der indischen Grenze respektive den Kampf für ein unabhängiges Kaschmir vorbereitet würden. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich nach dem 21-tägigen Training weitere drei
E-4433/2024 Seite 3 Monate als Soldat ausbilden lassen könne und in der Zeit auch (…) (ge- mäss BCC ein hochrangiger Führer der militanten Gruppe […], vgl. SEM- act. […]-23) kennenlernen werde. Der für ihn zuständige Pathan habe aus Afghanistan (respektive gemäss der dritten Anhörung aus Pakistan) ge- stammt und ihm einige Sachen beigebracht. Er habe jedoch gespürt, dass dieser ihn nicht richtig behandelt und immer komisch angeschaut habe. An einem Donnerstagabend sei er zu ihm gekommen und habe ihn aufgefor- dert, ihn – zusammen mit zwei weiteren jungen Männern – zu Einkäufen in ein weit entferntes Dorf zu begleiten. Stattdessen sei der Pathan jedoch nur mit ihm zusammen in einem Geländewagen weggefahren. Einige Zeit später habe der Pathan an einem verlassenen Ort angehalten, um eine Pause zu machen. Er habe das Auto verlassen und ihn aufgefordert, sich neben ihn zu setzen, damit sie sich besser kennenlernen könnten, und ihn dann fest von hinten gehalten mit den Worten, er wollte ihn anfassen. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert und gesagt, er müsse etwas trin- ken. Daraufhin sei er zurück zum Auto gegangen, wo er eine Pistole gefun- den habe. Mit dieser habe er den Pathan bedroht. Dennoch sei der Pathan auf ihn zugekommen. Da habe er auf ihn geschossen und sei dann ge- flüchtet. Mit einem Lastwagen-Viehtransport sei er nach G._______ gefahren. Von dort aus sei er via H._______ zu seiner Schwester in D._______ gelangt, bei welcher er eine Nacht geblieben sei. Daraufhin sei er etwa eineinhalb Monate bei einem Freund seines Schwagers in I._______ untergekommen und habe anschliessend bis zu seiner Ausreise in E._______ bei einem anderen Bekannten gewohnt. Seinem Schwager habe er alles erzählt. Diese Geschichte sei dann auch in seinem Dorf, wo die Moschee-Besucher den ISI unterstützt hätten, bekannt geworden. Einige der Moschee-Besu- cher hätten sich daraufhin nach ihm erkundigt. In der Folge seien sein Vater und sein Bruder auf dem Heimweg vom Abendgebet von Unbekannten ent- führt und misshandelt worden, wobei auch die Unbekannten nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Das Haus seiner Schwester sei ebenfalls von diesen Leuten durchsucht worden. Ein Bekannter seines Vaters habe ihm empfohlen, Pakistan auf illegalem Weg zu verlassen. Daher sei er am
25. November 2021 mit Hilfe eines Schleppers mit einem Auto in den Iran, anschliessend in die Türkei und über verschiedene weitere Länder in die Schweiz gefahren worden. Im Dezember 2023 habe er erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach seiner Ausreise zwei- bis dreimal mitgenommen wor- den sei und nun Pakistan ebenfalls verlassen habe. Zudem habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass der ISI nach seiner Ausreise mehrmals zu ihm nach Hause gekommen sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach
E-4433/2024 Seite 4 Pakistan sofort verhaftet oder umgebracht würde und dass auch seine Familie Probleme bekommen könnte. A.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Arbeitsbestätigung betreffend eine in Pakistan vom 9. März 2016 bis zum 22. Februar 2018 ausgeübte berufliche Tätigkeit einreichen. Zum Nachweis seiner Identität legte er keine Dokumente ins Recht. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten aus. A.e Am 18. Juni 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marek Wieruszewski des Solidaritätsnetzes (…), mit Eingabe vom 13. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung (Ziff. II.1) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss auch um Gewährung von Asyl. Ebenfalls in der Beschwer- debegründung (Ziff. 3) stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Er- lass der Verfahrenskosten sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- tretung. Der Beschwerde legte er Kopien der Vollmacht sowie des angefochtenen Entscheids inklusive Empfangsbescheinigung bei. B.b Am 16. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der nichtanwaltlich, juristisch vertretene Beschwerdeführer fordert in sei- nen Beschwerdeanträgen in materieller Hinsicht ausschliesslich die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein expliziter Antrag auf Gewährung von Asyl enthält die Beschwerde dem- gegenüber nicht. Indem in der Beschwerdebegründung (Ziff. II.1) jedoch zumindest auch der Begriff «Asylgewährung» aufgeführt wird, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitte- leingabe auch die Gewährung von Asyl anstrebt. Damit umfasst der vorlie- gend zu beurteilende Streitgegenstand die angefochtene Verfügung als Ganzes und es ist mithin nicht von einer Teilrechtskraft dieser hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs auszugehen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten nicht die Anforderungen an die Glaubhaft- machung gemäss Art. 7 AsylG. Obwohl sein Aufenthalt im Trainingslager ein prägendes Ereignis in seinem Leben gewesen sein müsse, seien seine Angaben nicht in einer entsprechenden Substantiierung ausgefallen. Be- fragt nach seinen ersten Eindrücken im Trainingslager habe er zunächst nur einsilbig und oberflächlich geantwortet, das Essen und die Gesellschaft seien gut gewesen, sie hätten sich ausruhen können und am nächsten Morgen sei ihnen alles gezeigt worden. Erst auf Nachfragen hin habe er einige Angaben zu den Briefings gemacht, die er dort erhalten habe. Seine Angaben seien jedoch insgesamt recht oberflächlich geblieben, so dass nicht der Eindruck von einem persönlichen Erlebnis entstehe. Dasselbe gelte für den von ihm nur stichwortartig beschriebene Alltag im Trainings- lager, wonach er am Morgen trainiert, fünfmal am Tag gebetet, nach dem Mittagessen ausgeruht und am Nachmittag Briefings zu Waffen und Bom- ben erhalten habe. Auch über seine Kollegen, mit denen er zum Trainings- lager gefahren sei, habe er – abgesehen von der Volksgruppe und dem
E-4433/2024 Seite 7 Herkunftsort – kaum nähere Angaben zu machen vermocht, obwohl er ge- mäss seinen Angaben zuvor mit diesen während mindestens eineinhalb Monaten an der Universität in E._______ trainiert habe und sie sich ge- meinsam rund zwei Wochen im Trainingslager in F._______ aufgehalten hätten. Seine Angaben zum Trainingslager wiesen in mehreren Bereichen (Ein- trittsprozedere; zeitliche Einordnung; Umstände, unter welchen er von die- sem erfahren habe; Inkenntnissetzung seiner Familie über seine Teil- nahme) erhebliche Widersprüche auf. Widersprüchliche Angaben habe er auch zur Person, auf die er geschossen habe, und zum Zeitraum von rund drei Monaten zwischen dem Abbruch des Trainingslagers und seiner Aus- reise aus dem Heimatstaat gemacht. Die vom Beschwerdeführer behaup- tete behördliche Suche sei ferner weitgehend substanzlos ausgefallen. Ins- besondere wirke die Darstellung realitätsfremd, wonach sich die Nachricht über den Vorfall bereits in den folgenden Tagen, nachdem er das Trainings- lager verlassen habe, unter den Bewohnern seines heimatlichen Dorfes verbreitet habe, da der Geheimdienst im Dorf nach ihm gesucht habe. So sei eher unwahrscheinlich, dass eine Geheimdienstbehörde bei ihrer Fahn- dung im Wohnort des Verdächtigen den dortigen Dorfbewohnern die De- tails ihrer Fahndung offenlege. Die geltend gemachte Verfolgung durch den ISI habe der Beschwerdefüh- rer damit begründet, dass er im Trainingslager Zugang zu geheimen Infor- mationen erhalten habe. Dennoch habe er keine vertieften Informationen angeben können über das Trainingslager oder die Rolle des ISI und ande- rer Organisationen sowie über Persönlichkeiten, die er in diesem Zusam- menhang mit Namen genannt habe. Auch auf die entsprechende Nach- frage hin habe er in der zweiten Anhörung lediglich sehr allgemeine Anga- ben gemacht, die auch in den öffentlichen Medien zugänglich seien sowie gemäss einer Länderrecherche zumindest teilweise eindeutig nicht zuträ- fen. Es sei ihm daher nicht gelungen, eine Verfolgung durch den ISI einzig wegen des geltend gemachten Aufenthalts im Trainingslager und dem da- raus resultierenden Besitz geheimer Informationen glaubhaft zu machen. Das Schlüsselereignis (Abfeuern mit einer Schusswaffe auf eine Person) habe er zwar recht ausführlich geschildert und enthalte einige sogenannte Realkennzeichen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er bei dieser Schilderung auf Erfahrungen aus einem anderen Kontext zurückgegriffen habe. Dieser Vorfall vermöge für sich alleine genommen keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
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E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert der Beschwerdeführer, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass sowohl der Aufenthalt im Trainingslager als auch die Flucht für ihn eine grosse Stressbelastung dargestellt hätten, was seine Fähigkeit, sich an alle Details zu erinnern, beeinträchtigt haben könne. So könne das Gehirn in Situationen extremer Angst oder extremen Stresses in den sogenannten "Kampf-oder-Flucht"- Modus schalten, womit die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis einge- schränkt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Stressbelastung die Einprägung von Details der traumatisierenden Erfahrung in dem Trainingslager für ihn erschwert oder verunmöglicht habe und dass die Ereignisse, die zwischenzeitlich geschehen seien, dies verstärkt hätten, was lückenhafte oder widersprüchliche Angaben erkläre und deren Stel- lung als Argument gegen seine Glaubwürdigkeit entkräfte. Zu beachten sei auch, dass eine Anhörung bereits eine stressige Situation sei. Die damit verbundenen Emotionen wie Angst, Unsicherheit und Druck könnten ebenfalls zu einem erhöhten Stressniveau führen und sich wiederum negativ auf die Fähigkeit auswirken, Informationen korrekt abzurufen und wiederzugeben. Entsprechend seien seine Vorbringen als glaubhaft einzu- stufen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft und gestützt darauf sein Asylgesuch abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, vollumfänglich auf die ein- lässlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 hiervor).
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat sich sehr detailliert mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den drei Anhörungen auseinandergesetzt und in diesen zahlreiche Widersprüche und Ungenauigkeiten aufgedeckt, welche sie in der angefochtenen Verfügung umfassend dargelegt hat (Anm: die Erwägungen im Asylpunkt hat sie auf über 7 Seiten dargelegt; die gesamte Verfügung umfasst sogar 14 Seiten). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere den detailliert widergegebenen Widersprüchen und Unge- nauigkeiten, in keiner Weise konkret auseinandergesetzt. Vielmehr hat er sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Asylpunkt (in lediglich 1.5 Seiten Text) auf allgemeine Ausführungen zu möglichen Blockaden beim Abruf der Erinnerung von unter Stress erlebten Ereignissen beschränkt und erklärt, sowohl der Aufenthalt im Trainingslager und die darauffolgende Flucht aus
E-4433/2024 Seite 9 dem Heimatland als auch die Anhörungen hätten für ihn eine Stress- belastung bedeutet. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, vermag diese Behauptung jedoch nicht sämtliche seiner lückenhaften und widersprüch- lichen Angaben zu erklären und führt entsprechend entgegen seiner Auffassung auch nicht ohne Weiteres zum Schluss, dass seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen wären.
E. 6.3.2 Im Gegenteil hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu dem Eintrittsproze- dere ins Trainingslager in den drei Anhörungen jeweils völlig unterschiedli- che Angaben gemacht hat. So erscheint der in der zweiten Anhörung ge- schilderte Bluttest (act. 21 ad F. 40), welcher wiederum eine Blutabnahme und somit einen physischen Eingriff voraussetzt, derart einprägsam, dass bei Wahrunterstellung des Eintritts in das Trainingslager selbst unter einer gewissen Stressbelastung während den Anhörungen nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer diese Blutabnahme in der ersten und dritten Anhörung mit keinem Wort erwähnte, zumal ihn das SEM mehr- fach aufgefordert hat, detaillierte Angaben zum Eintrittsprozedere zu ma- chen. Auffällig ist zudem die vom SEM hervorgehobene unterschiedliche zeitliche Einordnung des Aufenthalts im Trainingslager in den verschiedenen Anhö- rungen. So hat der Beschwerdeführer in der dritten Anhörung angegeben, er sei während des Trainingscamps 22 oder 23 Jahre alt gewesen (act. 31 ad F. 80), womit dieses im Jahr 2018 oder 2019 stattgefunden haben müsste; gemäss der ersten Anhörung seien zwischen seinem Abbruch des Trainingscamps und seiner Ausreise aus Pakistan demgegenüber lediglich zwei bis drei Monate vergangen (act. 15 ad F. 74), womit dieses etwa im Herbst 2021 stattgefunden haben müsste. Die Stressbelastung während des angeblichen Aufenthalts im Trainingslager vermag diese stark vonei- nander abweichenden Zeiteingaben nicht zu erklären. Dasselbe gilt auch für die vom SEM zu Recht hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wann und wie er erstmals von dem Trai- ningscamp in F._______ erfahren habe. So habe er gemäss der ersten An- hörung bereits als Kind von dem Lager gehört, da mehrere Personen aus seinem Dorf dort gewesen seien (act. 15 ad F. 47 und 53). Gemäss der dritten Anhörung habe er hingegen erstmals durch seine Studienkollegen davon erfahren (act. 31 ad F. 82). Es erscheint nicht logisch, dass durch die angebliche Stressbelastung während des Trainingscamps frühe Kind- heitserinnerungen ausgelöscht worden sein sollten. Die vom Beschwerde- führer in der Rechtsmitteleingabe herangezogenen aussagepsychologi-
E-4433/2024 Seite 10 schen Kenntnisse erlauben es daher nicht, die umfassende, nachvollzieh- bare sowie einleuchtende Würdigung des SEM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel zu ziehen.
E. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Stressbelastung während den Anhörungen spiegelt sich denn auch nicht in den Anhörungsprotokol- len wider. Vielmehr zeugen diese von einer entspannten Atmosphäre wäh- rend den Anhörungen. Der Beschwerdeführer wurde bei allen drei Anhö- rungen von seiner Rechtsvertretung begleitet. Es wurde ihm jeweils genü- gend Zeit für die Antworten gegeben und es wurden bei allen Anhörungen Pausen gemacht. Zudem wurde ihm jeweils die Gelegenheit eingeräumt, nach der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Schliesslich verblieb dem Beschwerdeführer auch zwischen den einzelnen Anhörungen genügend Zeit, um sich zu erholen und sich auf seine Erinne- rungen zu besinnen (zwei Monate zwischen der ersten und zweiten Anhö- rung sowie fast zwei Jahre zwischen der zweiten und dritten Anhörung).
E. 6.3.4 Zusätzlich zu den vom SEM hervorgehobenen Widersprüchen fallen in den Aussagen des Beschwerdeführer jedoch noch weitere Unstimmig- keiten auf. So hat der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen immer wie- der behauptet, er habe das 21-tägige Trainingslager abgeschlossen (act. 21 ad F. 15; act. 31 ad F. 43 und 44), obschon er hiervon abweichend mehrfach angeben hat, er sei nur sehr kurz im Lager gewesen, dies etwa 12–13 Tage (act. 15 ad F. 32; act. 21 ad F. 38) respektive 10–12 Tage (act. 15 ad F. 71; act. 31 ad F. 158), da er nach dem Vorfall mit der Schuss- waffe aus dem Lager geflohen sei (vgl. z.B. act. 15 ad F. 32; act. 31 ad F. 187). Als weitere Gründe für den Abbruch des Trainingslagers hat er auch erklärt, sein Vater sei nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er den Kurs besucht habe, und er habe Angst bekommen, als er dort ange- kommen sei und die Situation gesehen habe (beides in act. 15 ad F. 32). Auch in Bezug auf die angebliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer immer wieder neue Gründe genannt. So hat er einerseits, wie in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, angegeben, er werde vom ISI gesucht, da er im Trainingslager geheime Informationen erhalten habe (act. 21 ad F. 36-38). Auf die diversen Rückfragen nach diesen Informatio- nen hat er indessen abwiegelnd erklärt, er habe sich nur 12–13 Tage dort aufgehalten und darum nicht so viele geheime Informationen (act. 21 ad F. 38). Andererseits hat er als Verfolgungsgrund dargelegt, dass er auf ei- nen der Geheimdienstleute geschossen habe und der ISI sich daher rä- chen wolle (act. 21 ad F. 36). Als dritten Grund hat er noch genannt, dass
E-4433/2024 Seite 11 ihn die Geheimdienstleute suchten, da sie möglicherweise dachten, er sei ein Geheimagent (act. 31 ad F. 158).
E. 6.3.5 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach lediglich die Schilderung des Schlüsselereignisses (des Abfeuerns mit einer Schusswaffe auf eine Person) recht ausführlich und mit gewissen Realkennzeichen erfolgt sei. Hingegen hat sie die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts im ISI-Trainingslager zu Recht als nicht glaubwürdig be- zeichnet. Ebenfalls zu Recht hat sie festgehalten, dass das gezielte Abfeu- ern mit einer Schusswaffe auf eine Person ein Straftatbestand sei, der auch in der Schweiz geahndet werde. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legiti- men Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; siehe auch Urteil des BVGer E-4365/2016 E. 6.2.1 ff.). Eine allfällige zukünftige Einleitung diesbezüglicher polizeili- cher Ermittlungen erweist sich zudem als im aktuellen Zeitpunkt rein hypo- thetisch, da weder der genaue Tathergang abschliessend geklärt ist noch feststeht, dass die angebliche Straftat sowie auch die Täterschaft den Po- lizeibehörden Pakistans tatsächlich bekannt sind (vgl. hierzu auch E. 8.2.5.1 hiernach). Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-4433/2024 Seite 12 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er befürchte aufgrund des Abfeuerns mit einer Schusswaffe eine strafrecht- liche Verfolgung durch den pakistanischen Staatsapparat. Da er nicht mit einem fairen Prozess rechnen könnte, sei der Vollzug der Wegweisung un- durchführbar, zumal Berichte und Hinweise auf Folterpraktiken in Pakistan durch militante Gruppierungen sowie durch Behörden wie die Polizei und den Geheimdienst vorlägen.
E. 8.2.4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in keiner der drei Anhörungen behauptet, es sei ein Strafverfahren gegen ihn einge- leitet worden oder es drohe ihm eine Gefängnisstrafe aufgrund des Abfeu- erns mit einer Schusswaffe auf eine Person. Ob tatsächlich eine Straftat
E-4433/2024 Seite 13 vorliegt, ist vorliegend zudem nicht abschliessend geklärt (vgl. bereits E. 6.3.5 hiervor). So hat der Beschwerdeführer keine Informationen geben können über das Befinden des Mannes, auf den er mit der Schusswaffe abgefeuert habe. Es war ihm namentlich nicht bekannt, ob der Mann noch lebt oder ob er überhaupt durch die Schussabgabe getroffen respektive verletzt wurde (vgl. act. 15 ad F. 64; act. 21 ad F. 18; act. 31 ad F. 148). Auch ist der Kontext dieses Ereignisses nicht bekannt, nachdem die Vor- bringen des Beschwerdeführers zum Trainingslager des ISI als unglaub- haft einzustufen sind (vgl. E. 6.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer hat zu seiner behaupteten Notwehrhandlung – auch nach seiner Ausreise aus sei- nem Heimatstaat – denn auch keine Unterlagen eingereicht. Vielmehr hat er in seiner Beschwerde explizit zugestanden, dass «keine konkrete Bedrohung evident» sei. Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist daher nicht davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden in dieser Sache ge- gen den Beschwerdeführer ermitteln würden, geschweige denn, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilendes Urteil vorliegen würde.
E. 8.2.4.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Pakistan nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ein Rechtsstaat gilt, der über einen grundsätzlich funktionierenden Staatsapparat verfügt (zur funktionie- renden Schutzinfrastruktur durch die pakistanischen Behörden vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 6.3 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle von – im aktuellen Zeitpunkt als hy- pothetisch zu bezeichnenden – allfälligen zukünftigen polizeilichen Ermitt- lungen ein rechtsstaatliches Verfahren zuteilwürde, in welchem er sich – gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts – verteidigen könnte unter Verweis auf die von ihm behauptete Handlung in Notwehr, um eine straf- rechtliche Verurteilung abzuwenden.
E. 8.2.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinen allgemeinen Aus- führungen zu Hinweisen auf Foltermethoden in Gefängnissen für seinen individuellen Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 8.2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die
E-4433/2024 Seite 14 allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll- zug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.).
E. 8.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, stammt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus gut situier- ten Verhältnissen, verfügt über einen Bachelor- und Masterabschluss der «(…)» sowie über Berufserfahrung, dies unter anderem als (…) und als (…). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Um- ständen darauf geschlossen hat, es sei dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat möglich, eine wirtschaftliche Lebens- grundlage aufzubauen. Zudem hat sie zutreffend auf das mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatstaat vorliegende familiäre Beziehungsnetz hingewiesen, das ihn im Bedarfsfall unterstützen könnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich einer gesicher- ten Wohnsituation, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben vor seiner Ausreise im Elternhaus in der Provinz Punjab gelebt hatte. Ferner sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers zu entnehmen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstün- den. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 750.– festzulegenden Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist überdies der Antrag auf den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4433/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4433/2024 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am(...) November 2021 und reiste mit Hilfe eines Schleppers über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er am (...) März 2022 ein Asylgesuch stellte. Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens hörte die Vorinstanz ihn am 19. April 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 25. April 2022 teilte sie das Dossier dem erweiterten Verfahren zu und führte am 21. Juni 2022 eine ergänzende Anhörung durch. In der Folge veranlasste sie ein Consulting zu Trainingslagern des Geheimdienstes Inter-Services Intelligence (ISI) in Pakistan und führte am 6. März 2024 eine weitere ergänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte in den drei Anhörungen geltend, er sei muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder in finanziell guten Verhältnissen gelebt habe. (...) Schwestern seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in anderen Orten der Provinz Punjab. Sein älterer Bruder sei ebenfalls verheiratet und lebe im gleichen Dorf. Sein Vater betreibe zusammen mit seinem älteren Bruder ein eigenes Geschäft. Er selber habe an seinem Wohnort die (...) besucht und sei daraufhin (...) Jahre aufs College in D._______ gegangen. Anschliessend habe er im Jahr (...) in E._______ an der «(...)» den (...) gemacht. Er habe einige Monate als «(...)» an der «(...)» gearbeitet und sich im Jahr (...) nochmals an der Universität für ein Studium immatrikuliert. Er sei (...). Er habe diesen Sport mit einigen Kollegen, die Pathans (Paschtunen) seien und mit ihm an der Universität in E._______ studiert hätten, ausgeübt und hierzu jeden Abend das «Gym» (Fitnesscenter) der Universität besucht. Seine Kollegen hätten ihm von einem 21-tägigen Trainingslager des ISI in F._______ erzählt, in welchem der Umgang mit Waffen, Karate und Boxen sowie Selbstverteidigung gelehrt werde. Dorthin habe er diese begleitet, das Lager aber bereits nach etwa 12 oder 13 Tagen abgebrochen, da er Angst bekommen habe, als er die Situation vor Ort gesehen und gemerkt habe, dass dort Leute als Soldaten ausgebildet und für den Dschihad sowie für den Krieg an der indischen Grenze respektive den Kampf für ein unabhängiges Kaschmir vorbereitet würden. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich nach dem 21-tägigen Training weitere drei Monate als Soldat ausbilden lassen könne und in der Zeit auch (...) (gemäss BCC ein hochrangiger Führer der militanten Gruppe [...], vgl. SEM-act. [...]-23) kennenlernen werde. Der für ihn zuständige Pathan habe aus Afghanistan (respektive gemäss der dritten Anhörung aus Pakistan) gestammt und ihm einige Sachen beigebracht. Er habe jedoch gespürt, dass dieser ihn nicht richtig behandelt und immer komisch angeschaut habe. An einem Donnerstagabend sei er zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, ihn - zusammen mit zwei weiteren jungen Männern - zu Einkäufen in ein weit entferntes Dorf zu begleiten. Stattdessen sei der Pathan jedoch nur mit ihm zusammen in einem Geländewagen weggefahren. Einige Zeit später habe der Pathan an einem verlassenen Ort angehalten, um eine Pause zu machen. Er habe das Auto verlassen und ihn aufgefordert, sich neben ihn zu setzen, damit sie sich besser kennenlernen könnten, und ihn dann fest von hinten gehalten mit den Worten, er wollte ihn anfassen. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert und gesagt, er müsse etwas trinken. Daraufhin sei er zurück zum Auto gegangen, wo er eine Pistole gefunden habe. Mit dieser habe er den Pathan bedroht. Dennoch sei der Pathan auf ihn zugekommen. Da habe er auf ihn geschossen und sei dann geflüchtet. Mit einem Lastwagen-Viehtransport sei er nach G._______ gefahren. Von dort aus sei er via H._______ zu seiner Schwester in D._______ gelangt, bei welcher er eine Nacht geblieben sei. Daraufhin sei er etwa eineinhalb Monate bei einem Freund seines Schwagers in I._______ untergekommen und habe anschliessend bis zu seiner Ausreise in E._______ bei einem anderen Bekannten gewohnt. Seinem Schwager habe er alles erzählt. Diese Geschichte sei dann auch in seinem Dorf, wo die Moschee-Besucher den ISI unterstützt hätten, bekannt geworden. Einige der Moschee-Besucher hätten sich daraufhin nach ihm erkundigt. In der Folge seien sein Vater und sein Bruder auf dem Heimweg vom Abendgebet von Unbekannten entführt und misshandelt worden, wobei auch die Unbekannten nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Das Haus seiner Schwester sei ebenfalls von diesen Leuten durchsucht worden. Ein Bekannter seines Vaters habe ihm empfohlen, Pakistan auf illegalem Weg zu verlassen. Daher sei er am 25. November 2021 mit Hilfe eines Schleppers mit einem Auto in den Iran, anschliessend in die Türkei und über verschiedene weitere Länder in die Schweiz gefahren worden. Im Dezember 2023 habe er erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach seiner Ausreise zwei- bis dreimal mitgenommen worden sei und nun Pakistan ebenfalls verlassen habe. Zudem habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass der ISI nach seiner Ausreise mehrmals zu ihm nach Hause gekommen sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan sofort verhaftet oder umgebracht würde und dass auch seineFamilie Probleme bekommen könnte. A.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer dieKopie einer Arbeitsbestätigung betreffend eine in Pakistan vom 9. März 2016 bis zum 22. Februar 2018 ausgeübte berufliche Tätigkeit einreichen. Zum Nachweis seiner Identität legte er keine Dokumente ins Recht. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.e Am 18. Juni 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marek Wieruszewski des Solidaritätsnetzes (...), mit Eingabe vom 13. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung (Ziff. II.1) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss auch um Gewährung von Asyl. Ebenfalls in der Beschwerdebegründung (Ziff. 3) stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde legte er Kopien der Vollmacht sowie des angefochtenen Entscheids inklusive Empfangsbescheinigung bei. B.b Am 16. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der nichtanwaltlich, juristisch vertretene Beschwerdeführer fordert in seinen Beschwerdeanträgen in materieller Hinsicht ausschliesslich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein expliziter Antrag auf Gewährung von Asyl enthält die Beschwerde demgegenüber nicht. Indem in der Beschwerdebegründung (Ziff. II.1) jedoch zumindest auch der Begriff «Asylgewährung» aufgeführt wird, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe auch die Gewährung von Asyl anstrebt. Damit umfasst der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand die angefochtene Verfügung als Ganzes und es ist mithin nicht von einer Teilrechtskraft dieser hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs auszugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Obwohl sein Aufenthalt im Trainingslager ein prägendes Ereignis in seinem Leben gewesen sein müsse, seien seine Angaben nicht in einer entsprechenden Substantiierung ausgefallen. Befragt nach seinen ersten Eindrücken im Trainingslager habe er zunächst nur einsilbig und oberflächlich geantwortet, das Essen und die Gesellschaft seien gut gewesen, sie hätten sich ausruhen können und am nächsten Morgen sei ihnen alles gezeigt worden. Erst auf Nachfragen hin habe er einige Angaben zu den Briefings gemacht, die er dort erhalten habe. Seine Angaben seien jedoch insgesamt recht oberflächlich geblieben, so dass nicht der Eindruck von einem persönlichen Erlebnis entstehe. Dasselbe gelte für den von ihm nur stichwortartig beschriebene Alltag im Trainingslager, wonach er am Morgen trainiert, fünfmal am Tag gebetet, nach dem Mittagessen ausgeruht und am Nachmittag Briefings zu Waffen und Bomben erhalten habe. Auch über seine Kollegen, mit denen er zum Trainingslager gefahren sei, habe er - abgesehen von der Volksgruppe und dem Herkunftsort - kaum nähere Angaben zu machen vermocht, obwohl er gemäss seinen Angaben zuvor mit diesen während mindestens eineinhalb Monaten an der Universität in E._______ trainiert habe und sie sich gemeinsam rund zwei Wochen im Trainingslager in F._______ aufgehalten hätten. Seine Angaben zum Trainingslager wiesen in mehreren Bereichen (Eintrittsprozedere; zeitliche Einordnung; Umstände, unter welchen er von diesem erfahren habe; Inkenntnissetzung seiner Familie über seine Teilnahme) erhebliche Widersprüche auf. Widersprüchliche Angaben habe er auch zur Person, auf die er geschossen habe, und zum Zeitraum von rund drei Monaten zwischen dem Abbruch des Trainingslagers und seiner Ausreise aus dem Heimatstaat gemacht. Die vom Beschwerdeführer behauptete behördliche Suche sei ferner weitgehend substanzlos ausgefallen. Insbesondere wirke die Darstellung realitätsfremd, wonach sich die Nachricht über den Vorfall bereits in den folgenden Tagen, nachdem er das Trainingslager verlassen habe, unter den Bewohnern seines heimatlichen Dorfes verbreitet habe, da der Geheimdienst im Dorf nach ihm gesucht habe. So sei eher unwahrscheinlich, dass eine Geheimdienstbehörde bei ihrer Fahndung im Wohnort des Verdächtigen den dortigen Dorfbewohnern die Details ihrer Fahndung offenlege. Die geltend gemachte Verfolgung durch den ISI habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er im Trainingslager Zugang zu geheimen Informationen erhalten habe. Dennoch habe er keine vertieften Informationen angeben können über das Trainingslager oder die Rolle des ISI und anderer Organisationen sowie über Persönlichkeiten, die er in diesem Zusammenhang mit Namen genannt habe. Auch auf die entsprechende Nachfrage hin habe er in der zweiten Anhörung lediglich sehr allgemeine Angaben gemacht, die auch in den öffentlichen Medien zugänglich seien sowie gemäss einer Länderrecherche zumindest teilweise eindeutig nicht zuträfen. Es sei ihm daher nicht gelungen, eine Verfolgung durch den ISI einzig wegen des geltend gemachten Aufenthalts im Trainingslager und dem daraus resultierenden Besitz geheimer Informationen glaubhaft zu machen. Das Schlüsselereignis (Abfeuern mit einer Schusswaffe auf eine Person) habe er zwar recht ausführlich geschildert und enthalte einige sogenannte Realkennzeichen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er bei dieser Schilderung auf Erfahrungen aus einem anderen Kontext zurückgegriffen habe. Dieser Vorfall vermöge für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert der Beschwerdeführer, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass sowohl der Aufenthalt im Trainingslager als auch die Flucht für ihn eine grosse Stressbelastung dargestellt hätten, was seine Fähigkeit, sich an alle Details zu erinnern, beeinträchtigt haben könne. So könne das Gehirn in Situationen extremer Angst oder extremen Stresses in den sogenannten "Kampf-oder-Flucht"-Modus schalten, womit die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis eingeschränkt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Stressbelastung die Einprägung von Details der traumatisierenden Erfahrung in dem Trainingslager für ihn erschwert oder verunmöglicht habe und dass die Ereignisse, die zwischenzeitlich geschehen seien, dies verstärkt hätten, was lückenhafte oder widersprüchliche Angaben erkläre und deren Stellung als Argument gegen seine Glaubwürdigkeit entkräfte. Zu beachten sei auch, dass eine Anhörung bereits eine stressige Situation sei. Die damit verbundenen Emotionen wie Angst, Unsicherheit und Druck könnten ebenfalls zu einem erhöhten Stressniveau führen und sich wiederum negativ auf die Fähigkeit auswirken, Informationen korrekt abzurufen und wiederzugeben. Entsprechend seien seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft und gestützt darauf sein Asylgesuch abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, vollumfänglich auf die einlässlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 hiervor). 6.3.1 Die Vorinstanz hat sich sehr detailliert mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den drei Anhörungen auseinandergesetzt und in diesen zahlreiche Widersprüche und Ungenauigkeiten aufgedeckt, welche sie in der angefochtenen Verfügung umfassend dargelegt hat (Anm: die Erwägungen im Asylpunkt hat sie auf über 7 Seiten dargelegt; die gesamte Verfügung umfasst sogar 14 Seiten). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere den detailliert widergegebenen Widersprüchen und Ungenauigkeiten, in keiner Weise konkret auseinandergesetzt. Vielmehr hat er sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Asylpunkt (in lediglich 1.5 Seiten Text) auf allgemeine Ausführungen zu möglichen Blockaden beim Abruf der Erinnerung von unter Stress erlebten Ereignissen beschränkt und erklärt, sowohl der Aufenthalt im Trainingslager und die darauffolgende Flucht aus dem Heimatland als auch die Anhörungen hätten für ihn eine Stressbelastung bedeutet. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, vermag diese Behauptung jedoch nicht sämtliche seiner lückenhaften und widersprüchlichen Angaben zu erklären und führt entsprechend entgegen seiner Auffassung auch nicht ohne Weiteres zum Schluss, dass seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen wären. 6.3.2 Im Gegenteil hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu dem Eintrittsprozedere ins Trainingslager in den drei Anhörungen jeweils völlig unterschiedliche Angaben gemacht hat. So erscheint der in der zweiten Anhörung geschilderte Bluttest (act. 21 ad F. 40), welcher wiederum eine Blutabnahme und somit einen physischen Eingriff voraussetzt, derart einprägsam, dass bei Wahrunterstellung des Eintritts in das Trainingslager selbst unter einer gewissen Stressbelastung während den Anhörungen nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer diese Blutabnahme in der ersten und dritten Anhörung mit keinem Wort erwähnte, zumal ihn das SEM mehrfach aufgefordert hat, detaillierte Angaben zum Eintrittsprozedere zu machen. Auffällig ist zudem die vom SEM hervorgehobene unterschiedliche zeitliche Einordnung des Aufenthalts im Trainingslager in den verschiedenen Anhörungen. So hat der Beschwerdeführer in der dritten Anhörung angegeben, er sei während des Trainingscamps 22 oder 23 Jahre alt gewesen (act. 31 ad F. 80), womit dieses im Jahr 2018 oder 2019 stattgefunden haben müsste; gemäss der ersten Anhörung seien zwischen seinem Abbruch des Trainingscamps und seiner Ausreise aus Pakistan demgegenüber lediglich zwei bis drei Monate vergangen (act. 15 ad F. 74), womit dieses etwa im Herbst 2021 stattgefunden haben müsste. Die Stressbelastung während des angeblichen Aufenthalts im Trainingslager vermag diese stark voneinander abweichenden Zeiteingaben nicht zu erklären. Dasselbe gilt auch für die vom SEM zu Recht hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wann und wie er erstmals von dem Trainingscamp in F._______ erfahren habe. So habe er gemäss der ersten Anhörung bereits als Kind von dem Lager gehört, da mehrere Personen aus seinem Dorf dort gewesen seien (act. 15 ad F. 47 und 53). Gemäss der dritten Anhörung habe er hingegen erstmals durch seine Studienkollegen davon erfahren (act. 31 ad F. 82). Es erscheint nicht logisch, dass durch die angebliche Stressbelastung während des Trainingscamps frühe Kindheitserinnerungen ausgelöscht worden sein sollten. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe herangezogenen aussagepsychologischen Kenntnisse erlauben es daher nicht, die umfassende, nachvollziehbare sowie einleuchtende Würdigung des SEM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel zu ziehen. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Stressbelastung während den Anhörungen spiegelt sich denn auch nicht in den Anhörungsprotokollen wider. Vielmehr zeugen diese von einer entspannten Atmosphäre während den Anhörungen. Der Beschwerdeführer wurde bei allen drei Anhörungen von seiner Rechtsvertretung begleitet. Es wurde ihm jeweils genügend Zeit für die Antworten gegeben und es wurden bei allen Anhörungen Pausen gemacht. Zudem wurde ihm jeweils die Gelegenheit eingeräumt, nach der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Schliesslich verblieb dem Beschwerdeführer auch zwischen den einzelnen Anhörungen genügend Zeit, um sich zu erholen und sich auf seine Erinnerungen zu besinnen (zwei Monate zwischen der ersten und zweiten Anhörung sowie fast zwei Jahre zwischen der zweiten und dritten Anhörung). 6.3.4 Zusätzlich zu den vom SEM hervorgehobenen Widersprüchen fallen in den Aussagen des Beschwerdeführer jedoch noch weitere Unstimmigkeiten auf. So hat der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen immer wieder behauptet, er habe das 21-tägige Trainingslager abgeschlossen (act. 21 ad F. 15; act. 31 ad F. 43 und 44), obschon er hiervon abweichend mehrfach angeben hat, er sei nur sehr kurz im Lager gewesen, dies etwa 12-13 Tage (act. 15 ad F. 32; act. 21 ad F. 38) respektive 10-12 Tage (act. 15 ad F. 71; act. 31 ad F. 158), da er nach dem Vorfall mit der Schusswaffe aus dem Lager geflohen sei (vgl. z.B. act. 15 ad F. 32; act. 31 ad F. 187). Als weitere Gründe für den Abbruch des Trainingslagers hat er auch erklärt, sein Vater sei nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er den Kurs besucht habe, und er habe Angst bekommen, als er dort angekommen sei und die Situation gesehen habe (beides in act. 15 ad F. 32). Auch in Bezug auf die angebliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer immer wieder neue Gründe genannt. So hat er einerseits, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, angegeben, er werde vom ISI gesucht, da er im Trainingslager geheime Informationen erhalten habe (act. 21 ad F. 36-38). Auf die diversen Rückfragen nach diesen Informationen hat er indessen abwiegelnd erklärt, er habe sich nur 12-13 Tage dort aufgehalten und darum nicht so viele geheime Informationen (act. 21 ad F. 38). Andererseits hat er als Verfolgungsgrund dargelegt, dass er auf einen der Geheimdienstleute geschossen habe und der ISI sich daher rächen wolle (act. 21 ad F. 36). Als dritten Grund hat er noch genannt, dass ihn die Geheimdienstleute suchten, da sie möglicherweise dachten, er sei ein Geheimagent (act. 31 ad F. 158). 6.3.5 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach lediglich die Schilderung des Schlüsselereignisses (des Abfeuerns mit einer Schusswaffe auf eine Person) recht ausführlich und mit gewissen Realkennzeichen erfolgt sei. Hingegen hat sie die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts im ISI-Trainingslager zu Recht als nicht glaubwürdig bezeichnet. Ebenfalls zu Recht hat sie festgehalten, dass das gezielte Abfeuern mit einer Schusswaffe auf eine Person ein Straftatbestand sei, der auch in der Schweiz geahndet werde. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; siehe auch Urteil des BVGer E-4365/2016 E. 6.2.1 ff.). Eine allfällige zukünftige Einleitung diesbezüglicher polizeilicher Ermittlungen erweist sich zudem als im aktuellen Zeitpunkt rein hypothetisch, da weder der genaue Tathergang abschliessend geklärt ist noch feststeht, dass die angebliche Straftat sowie auch die Täterschaft den Polizeibehörden Pakistans tatsächlich bekannt sind (vgl. hierzu auch E. 8.2.5.1 hiernach). Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er befürchte aufgrund des Abfeuerns mit einer Schusswaffe eine strafrechtliche Verfolgung durch den pakistanischen Staatsapparat. Da er nicht mit einem fairen Prozess rechnen könnte, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, zumal Berichte und Hinweise auf Folterpraktiken in Pakistan durch militante Gruppierungen sowie durch Behörden wie die Polizei und den Geheimdienst vorlägen. 8.2.4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in keiner der drei Anhörungen behauptet, es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden oder es drohe ihm eine Gefängnisstrafe aufgrund des Abfeuerns mit einer Schusswaffe auf eine Person. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, ist vorliegend zudem nicht abschliessend geklärt (vgl. bereits E. 6.3.5 hiervor). So hat der Beschwerdeführer keine Informationen geben können über das Befinden des Mannes, auf den er mit der Schusswaffe abgefeuert habe. Es war ihm namentlich nicht bekannt, ob der Mann noch lebt oder ob er überhaupt durch die Schussabgabe getroffen respektive verletzt wurde (vgl. act. 15 ad F. 64; act. 21 ad F. 18; act. 31 ad F. 148). Auch ist der Kontext dieses Ereignisses nicht bekannt, nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Trainingslager des ISI als unglaubhaft einzustufen sind (vgl. E. 6.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer hat zu seiner behaupteten Notwehrhandlung - auch nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat - denn auch keine Unterlagen eingereicht. Vielmehr hat er in seiner Beschwerde explizit zugestanden, dass «keine konkrete Bedrohung evident» sei. Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist daher nicht davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer ermitteln würden, geschweige denn, dass gegen den Beschwerdeführer ein ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilendes Urteil vorliegen würde. 8.2.4.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Pakistan nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ein Rechtsstaat gilt, der über einen grundsätzlich funktionierenden Staatsapparat verfügt (zur funktionierenden Schutzinfrastruktur durch die pakistanischen Behörden vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 6.3 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle von - im aktuellen Zeitpunkt als hypothetisch zu bezeichnenden - allfälligen zukünftigen polizeilichen Ermittlungen ein rechtsstaatliches Verfahren zuteilwürde, in welchem er sich - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - verteidigen könnte unter Verweis auf die von ihm behauptete Handlung in Notwehr, um eine strafrechtliche Verurteilung abzuwenden. 8.2.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinen allgemeinen Ausführungen zu Hinweisen auf Foltermethoden in Gefängnissen für seinen individuellen Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). 8.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, stammt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus gut situierten Verhältnissen, verfügt über einen Bachelor- und Masterabschluss der «(...)» sowie über Berufserfahrung, dies unter anderem als (...) und als (...). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf geschlossen hat, es sei dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat möglich, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem hat sie zutreffend auf das mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatstaat vorliegende familiäre Beziehungsnetz hingewiesen, das ihn im Bedarfsfall unterstützen könnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich einer gesicherten Wohnsituation, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise im Elternhaus in der Provinz Punjab gelebt hatte. Ferner sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 750.- festzulegenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist überdies der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: