Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eignen Angaben zufolge am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Punjabi, und in B._______ (Provinz C._______) geboren und aufgewachsen. Er habe etwa zehn Jahre lang als «(...)» bei der (...) gearbeitet. Er sei im (...) auf dem Heimweg von der Arbeit von unbekannten Personen, mutmassliche Taliban, entführt worden. Sie hätten ihn aufgefordert, einen (...)unfall zu inszenieren, damit sie infolge des Chaos ihre Waren nach D._______ hätten transportieren können. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er jemandem davon erzähle. Er habe den Entführern gesagt, dass er eine Woche Bedenkzeit benötige. Nach einer Woche sei er ein zweites Mal entführt worden. Er sei dabei mit einer Eisenstange auf die Stirne geschlagen und mit einem Messer in den Arm gestochen worden. Durch diese Misshandlungen sei er ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Nach einer Woche im Spital habe er Arbeitsferien beantragt und sei einen Monat zuhause geblieben, habe aber niemandem gesagt, was passiert sei. Danach sei er wieder zur Arbeit gegangen. Dieselben Personen hätten ihm nach vier bis fünf Monaten erneut gedroht, dass sie ihn umbringen und seiner Familie Schaden zufügen würden, sollte er ihren Forderungen nicht nachkommen. Am (...) sei es in der Nähe von E._______ zu einem (...)unglück gekommen, von welchem seine Entführer behauptet hätten, dass sie dahinterstecken würden. Er habe Angst bekommen und sei (...) aus Pakistan ausgereist, um sein Leben zu schützen. A.c Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend, er sei am (...) auf dem Heimweg entführt worden. Die Entführer hätten von ihm verlangt, dass er für sie tätig werde. Sie hätten gewollt, dass er eine (...)kollision verursache, damit (...) und Leute sterben. Er hätte zu diesem Zweck eine Bombe am (...) befestigen und bei der (...)durchfahrt explodieren lassen sollen, was er abgelehnt habe. Er sei von den Entführern mit einer Stange geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Er habe sieben bis acht Tage im Spital verbracht, einen Monat Ferien bezogen und sei danach zurück an seinen Arbeitsplatz gegangen. Er habe die Personen drei bis vier Monate danach wieder angetroffen und sie hätten ihm gesagt, dass er nach wie vor die Chance habe, für sie zu arbeiten. Er habe sie damit vertröstet, dass er sich melden werde, wenn sich eine Gelegenheit biete. Am (...) sei er wieder entführt worden. Dieses Mal hätten die Entführer ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, und mitgeteilt, dass sie für den (...)unfall in F._______ vom (...) verantwortlich gewesen seien. Sie hätten ihm schliesslich zwei Wochen Zeit gegeben, damit er sich endgültig entscheide, und gedroht, dass sie ihn überall in Pakistan auffinden würden. Im (...) sei er ausgereist. A.d Er reichte seine pakistanische Identitätskarte, einen Mitarbeiterausweis der «(...)» vom (...), ärztliche Atteste vom 9. August 2014, 16. August 2014 und 15. September 2014 sowie ein Vorladungsschreiben der «(...)» vom April 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er reichte ein Bestätigungsschreiben der «(...)» vom 19. Juli 2018 und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. August 2018 das erwähnte Formular samt mehreren Belegen zu seiner finanziellen Situation sowie ein Schreiben der (...) vom 19. Juli 2018 und eine DHL-Bestätigung einer Sendung aus Pakistan zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels nicht belegter prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. - auf. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 18. September 2018 fristgerecht. G. Das SEM reichte am 22. Oktober 2018 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 24. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung seien widersprüchlich ausgefallen. Gemäss seinen Angaben in der BzP sei von ihm verlangt worden, dass er einen Unfall verursache, damit Waren mit (..) nach D._______ geschickt werden könnten, wogegen er in der Anhörung dargelegt habe, dass er mit einer Bombe eine Explosion hätte herbeiführen sollen, so dass Zivilisten sterben würden. Auch die chronologische Reihenfolge der mutmasslichen Entführungen stimme nicht überein und der (...)unfall im (...), dessen Verantwortung die mutmasslichen Taliban übernommen habe, habe sich gemäss Angaben in der BzP in der Stadt E._______, gemäss Anhörung jedoch in F._______ ereignet. Ausserdem sei davon auszugehen, dass seine Verfolger, wenn diese dermassen fixiert darauf gewesen wären, ihm oder seine Familie etwas anzutun, wesentlich entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären und sich nicht so viel Zeit gegeben hätten. Warum Terroristen wie die Taliban dermassen kulant sein sollten, wie er dargelegt habe, sei äusserst zweifelhaft. Insbesondere müsse an dieser Stelle ergänzt werden, dass es, gemäss seinen eigenen Aussagen, den Terroristen im (...) gelungen sein solle, einen Zugunfall auch ohne seine Hilfe zu bewerkstelligen. Somit müsse die geltend gemachte Verfolgung insgesamt als unsubstanziiert und unglaubhaft angesehen werden. Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht aus dem Weg räumen, weswegen nicht näher auf sie einzugehen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, das SEM habe die ihm zugefügten körperlichen Verletzungen und die darauffolgenden Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen. Mit dem eingereichten ärztlichen Schreiben stehe fest, dass er am (...) um 20.15 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert worden und bis zum (...) dort gewesen sei. Entsprechend sei auf seiner Identitätskarte und seinem im (...) ausgestellten Arbeitsausweis zu sehen, dass er grosse Narben im Gesicht habe. Auch habe er bereits in der BzP erwähnt, dass er nach Schlägen auf den Kopf vergesslich geworden sei und gegen die Schmerzen Tabletten einnehme. So habe er bei der BzP auch gesagt, dass beide Begegnungen mit den Terroristen beziehungsweise den Taliban im (...) gewesen seien, die eine allerdings im darauffolgenden Jahr. Er habe die Fehler nicht bemerkt, da er nach langem beschwerlichem Fluchtweg und den ihm vorgefallenen Ereignissen sehr betrübt gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe. Nach zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz und medizinischer Behandlung fühle er sich besser und habe sich bei der Anhörung besser konzentrieren und Fragen beantworten können. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass die Verwechslung auf seine körperlichen und seelischen Befunde zurückzuführen sei. Seine Angaben bei der Anhörung seien im Übrigen nicht als Widersprüche, sondern als Ergänzung zu den Angaben in der BzP zu verstehen. So hätten die Terroristen von ihm sowohl verlangt, einen (...) durch eine Bombe zum Explodieren zu bringen als auch Material nach D._______ zu transportieren. Er habe freien Zugang zu allen (...) und (...) gehabt. Er hätte somit problemlos eine Bombe auf (...) deponieren oder (...) manipulieren können, um Unfälle zu verursachen. Deshalb seien die Terroristen sehr an seinem Einsatz interessiert gewesen. Als er seine Arbeit wieder angefangen habe, sei er sehr vorsichtig gewesen und habe vermieden, alleine unterwegs zu sein. Erst ein Jahr später sei es den Terroristen gelungen, ihn wieder zu entführen. Er sei wegen seiner unerlaubten Abwesenheit von seinem ehemaligen Vorgesetzten vorgeladen worden. Er habe seinen Vorgesetzten von der Schweiz aus kontaktiert und ihm berichtet, warum er der Arbeit ferngeblieben sei. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) leider nicht die einzige Person sei, die von den Terroristen bedroht worden sei. Es sei logisch, dass die Taliban ihn weiter beobachtet und bedroht hätten, anstatt ihn zu töten. Seine Zusammenarbeit sei wertvoller gewesen als sein Tod. Erst nach Ablauf der gewährten Bedenkzeit sei er Gefahr gelaufen, umgebracht zu werden. Dass er einmal E._______ und einmal F._______ genannt habe, sei kein Widerspruch. F._______ liege auf der Strecke zu E._______. Er habe nur den Ort genauer benannt. Weiter machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz seiner Vorbringen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angesetzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
E. 5.2 Soweit er die ihm vorgehaltenen Widersprüche in den Angaben damit erklärt, er habe bei der BzP einen beschwerlichen Fluchtweg hinter sich gehabt und sei zudem durch die ihm zugefügten Schläge im Heimatland vergesslich geworden, ist festzuhalten, dass er zwar bereits bei der BzP auf die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Vergesslichkeit und gelegentliche Schmerzen infolge der angeblichen Schläge hingewiesen hat. Dem Protokoll bei der BzP lassen sich aber keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder Konzentrationsschwierigkeiten entnehmen und der Beschwerdeführer brachte bei der BzP auch nicht vor, er hätte sich nicht konzentrieren können oder bei der Befragung unter Kopfschmerzen gelitten (vgl. SEM act. A3). Insgesamt ist damit entgegen den Beschwerdevorbringen zum Zeitpunkt der BzP weder von einem schlechten Gesundheitszustand noch von einer seelischen oder physischen Beeinträchtigung auszugehen, welche eine fehlende Substanz in den Angaben oder das Bestehen allfälliger Widersprüche zu begründen vermöchten. Unter diesen Umständen kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die dargelegtermassen ersichtliche Narbe des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung und damit auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, die entsprechenden Verletzungen seien ihm während seiner Entführung zugefügt worden, zulässt. Das gleiche gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten pakistanischen Arztberichte, welchen - entsprechend den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 4 Ziff. 2) und soweit diese lesbar sind - einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am (...) ins Krankenhaus eingeliefert worden und bis am (...) dort stationiert und offensichtlich am (...) erneut behandelt worden war. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von offensichtlichen Misshandlungen im Heimatland auszugehen.
E. 5.4 Soweit das SEM festhält, es sei davon auszugehen, dass die Taliban wesentlich entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären, wenn sie dermassen fixiert darauf gewesen wären, dem Beschwerdeführer oder seiner Familie etwas anzutun, stützt sich das SEM auf das Glaubhaftigkeitskriterium der Plausibilität. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12 Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend bleibt deshalb das betreffende Argument des SEM ohne entscheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der Taliban in solchen Fällen nur mutmassen lässt.
E. 5.5 Das SEM hat indessen zutreffend ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeitlichen Einordnung des Geschehens entstehen. So sagte er in der BzP aus, er sei innert einer Woche im (...) zweimal entführt worden. Vier bis fünf Monate später sei er sodann bedroht worden (SEM act. A3 7.01). In der Anhörung gab er wiederum an, am (...) das erste Mal entführt worden zu sein. Vier bis fünf Monate später respektive im (...) sei er auf der Strasse bedroht worden. Ungefähr am (...) sei er sodann erneut entführt worden (SEM act. A10 F64). Auf diese gewichtigen Widersprüche angesprochen, sagte er bloss, er habe in der BzP nicht gesagt, dass er eine Woche später das zweite Mal entführt worden sei, er habe nur gesagt, dass beide Vorfälle im (...) passiert seien (SEM act. A10 F149), womit er seine widersprüchlichen Angaben nicht zu entkräften vermag. Hätte er die dargelegte Geschichte tatsächlich so erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese chronologisch widerspruchsfrei hätte wiedergeben können. Hinzu kommt, dass er zwar seine Asylgründe in der Anhörung zuerst durchaus ausführlich darlegte (vgl. SEM act. A10 F62), aber Fragen dazu nur oberflächlich und ausweichend beantwortete. So wich er den Fragen, ob zwischen der zweiten Entführung und seiner Ausreise besondere Vorkommnisse stattgefunden hätten, zuerst aus und setzte sich dann in Widerspruch zu seiner vorhergehenden Aussage, ob seine Familie nach seiner Ausreise behelligt worden sei (vgl. SEM act A10 F66 ff., F 32ff.). Auch dem Vorhalt, er habe die zweite Kontaktaufnahme durch die Taliban zwischen den Entführungen zeitlich unterschiedlich eingeordnet, wich er gänzlich aus (vgl. SEM act. A10 F100). Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich um konstruierte Vorbringen handelt. Dies umso mehr, da sich die dargelegten Entführungen in seinem sehr oberflächlichen Erzählmuster kaum voneinander unterscheiden. So gab er im Zusammenhang mit der ersten Entführung an, er sei gegen sieben Uhr abends auf der Strasse hinter dem Hauptbahnhof auf dem Weg nach Hause gewesen, als die Entführer ein Tuch über ihn geworfen, ihn in ein Auto gepackt, ihm den Mund zugedrückt und ihn an einen unbekannten Ort gebracht hätten (vgl. SEM act. A10 F62, F81ff.). Bei der zweiten Entführung sei er auf dem Heimweg auf der Strasse hinter dem Bahnhof gewesen. Die Entführer hätten ein Tuch über seinen Kopf geworfen, ihn mitgenommen und an einen ruhigen Ort gebracht (SEM act. A10 F122f.). Seine Ausführungen vermögen damit nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten, dass er ein dermassen einschneidendes Erlebnis wie eine Entführung detaillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei um den Kern seines Asylvorbringens handelt.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer legte sodann widersprüchlich dar, wo am (...) das (...)unglück stattgefunden habe, von welchem die Taliban behauptet hätten, sie würden dahinterstecken. Am (...) tatsächlich (Vorfall) kurz vor (Örtlichkeit). Diese liegt ungefähr 35 Kilometer entfernt von E._______ und ungefähr 10 Kilometer entfernt von F._______, also denjenigen Ortschaften, welche er in der BzP und der Anhörung genannt hatte (vgl. SEM act. A7 7.01, SEM act. A10 F62). Dass F._______ die genauere Bezeichnung des Unglücksorts sei, trifft offenkundig nicht zu, beide von ihm genannten Orte entsprechen nicht der Realität. Es wäre zu erwarten, dass er den genauen Ort des Unglücks kennen würde, wäre er tatsächlich aufgrund dessen von den Taliban unter Druck gesetzt worden.
E. 5.7 Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Es ist ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft darzulegen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, namentlich auch nicht das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der «(...)», welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und daher nur eine sehr geringe Beweiskraft hat.
E. 5.8 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweiser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 7.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat einen Bachelor-Abschluss in Technology und (...) Jahre als «(...)» bei (...) gearbeitet. Er spricht Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch. Er verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales Netz mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2018 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4418/2018 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eignen Angaben zufolge am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Punjabi, und in B._______ (Provinz C._______) geboren und aufgewachsen. Er habe etwa zehn Jahre lang als «(...)» bei der (...) gearbeitet. Er sei im (...) auf dem Heimweg von der Arbeit von unbekannten Personen, mutmassliche Taliban, entführt worden. Sie hätten ihn aufgefordert, einen (...)unfall zu inszenieren, damit sie infolge des Chaos ihre Waren nach D._______ hätten transportieren können. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er jemandem davon erzähle. Er habe den Entführern gesagt, dass er eine Woche Bedenkzeit benötige. Nach einer Woche sei er ein zweites Mal entführt worden. Er sei dabei mit einer Eisenstange auf die Stirne geschlagen und mit einem Messer in den Arm gestochen worden. Durch diese Misshandlungen sei er ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Nach einer Woche im Spital habe er Arbeitsferien beantragt und sei einen Monat zuhause geblieben, habe aber niemandem gesagt, was passiert sei. Danach sei er wieder zur Arbeit gegangen. Dieselben Personen hätten ihm nach vier bis fünf Monaten erneut gedroht, dass sie ihn umbringen und seiner Familie Schaden zufügen würden, sollte er ihren Forderungen nicht nachkommen. Am (...) sei es in der Nähe von E._______ zu einem (...)unglück gekommen, von welchem seine Entführer behauptet hätten, dass sie dahinterstecken würden. Er habe Angst bekommen und sei (...) aus Pakistan ausgereist, um sein Leben zu schützen. A.c Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend, er sei am (...) auf dem Heimweg entführt worden. Die Entführer hätten von ihm verlangt, dass er für sie tätig werde. Sie hätten gewollt, dass er eine (...)kollision verursache, damit (...) und Leute sterben. Er hätte zu diesem Zweck eine Bombe am (...) befestigen und bei der (...)durchfahrt explodieren lassen sollen, was er abgelehnt habe. Er sei von den Entführern mit einer Stange geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Er habe sieben bis acht Tage im Spital verbracht, einen Monat Ferien bezogen und sei danach zurück an seinen Arbeitsplatz gegangen. Er habe die Personen drei bis vier Monate danach wieder angetroffen und sie hätten ihm gesagt, dass er nach wie vor die Chance habe, für sie zu arbeiten. Er habe sie damit vertröstet, dass er sich melden werde, wenn sich eine Gelegenheit biete. Am (...) sei er wieder entführt worden. Dieses Mal hätten die Entführer ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, und mitgeteilt, dass sie für den (...)unfall in F._______ vom (...) verantwortlich gewesen seien. Sie hätten ihm schliesslich zwei Wochen Zeit gegeben, damit er sich endgültig entscheide, und gedroht, dass sie ihn überall in Pakistan auffinden würden. Im (...) sei er ausgereist. A.d Er reichte seine pakistanische Identitätskarte, einen Mitarbeiterausweis der «(...)» vom (...), ärztliche Atteste vom 9. August 2014, 16. August 2014 und 15. September 2014 sowie ein Vorladungsschreiben der «(...)» vom April 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er reichte ein Bestätigungsschreiben der «(...)» vom 19. Juli 2018 und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. August 2018 das erwähnte Formular samt mehreren Belegen zu seiner finanziellen Situation sowie ein Schreiben der (...) vom 19. Juli 2018 und eine DHL-Bestätigung einer Sendung aus Pakistan zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels nicht belegter prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. - auf. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 18. September 2018 fristgerecht. G. Das SEM reichte am 22. Oktober 2018 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 24. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung seien widersprüchlich ausgefallen. Gemäss seinen Angaben in der BzP sei von ihm verlangt worden, dass er einen Unfall verursache, damit Waren mit (..) nach D._______ geschickt werden könnten, wogegen er in der Anhörung dargelegt habe, dass er mit einer Bombe eine Explosion hätte herbeiführen sollen, so dass Zivilisten sterben würden. Auch die chronologische Reihenfolge der mutmasslichen Entführungen stimme nicht überein und der (...)unfall im (...), dessen Verantwortung die mutmasslichen Taliban übernommen habe, habe sich gemäss Angaben in der BzP in der Stadt E._______, gemäss Anhörung jedoch in F._______ ereignet. Ausserdem sei davon auszugehen, dass seine Verfolger, wenn diese dermassen fixiert darauf gewesen wären, ihm oder seine Familie etwas anzutun, wesentlich entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären und sich nicht so viel Zeit gegeben hätten. Warum Terroristen wie die Taliban dermassen kulant sein sollten, wie er dargelegt habe, sei äusserst zweifelhaft. Insbesondere müsse an dieser Stelle ergänzt werden, dass es, gemäss seinen eigenen Aussagen, den Terroristen im (...) gelungen sein solle, einen Zugunfall auch ohne seine Hilfe zu bewerkstelligen. Somit müsse die geltend gemachte Verfolgung insgesamt als unsubstanziiert und unglaubhaft angesehen werden. Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht aus dem Weg räumen, weswegen nicht näher auf sie einzugehen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, das SEM habe die ihm zugefügten körperlichen Verletzungen und die darauffolgenden Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen. Mit dem eingereichten ärztlichen Schreiben stehe fest, dass er am (...) um 20.15 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert worden und bis zum (...) dort gewesen sei. Entsprechend sei auf seiner Identitätskarte und seinem im (...) ausgestellten Arbeitsausweis zu sehen, dass er grosse Narben im Gesicht habe. Auch habe er bereits in der BzP erwähnt, dass er nach Schlägen auf den Kopf vergesslich geworden sei und gegen die Schmerzen Tabletten einnehme. So habe er bei der BzP auch gesagt, dass beide Begegnungen mit den Terroristen beziehungsweise den Taliban im (...) gewesen seien, die eine allerdings im darauffolgenden Jahr. Er habe die Fehler nicht bemerkt, da er nach langem beschwerlichem Fluchtweg und den ihm vorgefallenen Ereignissen sehr betrübt gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe. Nach zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz und medizinischer Behandlung fühle er sich besser und habe sich bei der Anhörung besser konzentrieren und Fragen beantworten können. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass die Verwechslung auf seine körperlichen und seelischen Befunde zurückzuführen sei. Seine Angaben bei der Anhörung seien im Übrigen nicht als Widersprüche, sondern als Ergänzung zu den Angaben in der BzP zu verstehen. So hätten die Terroristen von ihm sowohl verlangt, einen (...) durch eine Bombe zum Explodieren zu bringen als auch Material nach D._______ zu transportieren. Er habe freien Zugang zu allen (...) und (...) gehabt. Er hätte somit problemlos eine Bombe auf (...) deponieren oder (...) manipulieren können, um Unfälle zu verursachen. Deshalb seien die Terroristen sehr an seinem Einsatz interessiert gewesen. Als er seine Arbeit wieder angefangen habe, sei er sehr vorsichtig gewesen und habe vermieden, alleine unterwegs zu sein. Erst ein Jahr später sei es den Terroristen gelungen, ihn wieder zu entführen. Er sei wegen seiner unerlaubten Abwesenheit von seinem ehemaligen Vorgesetzten vorgeladen worden. Er habe seinen Vorgesetzten von der Schweiz aus kontaktiert und ihm berichtet, warum er der Arbeit ferngeblieben sei. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) leider nicht die einzige Person sei, die von den Terroristen bedroht worden sei. Es sei logisch, dass die Taliban ihn weiter beobachtet und bedroht hätten, anstatt ihn zu töten. Seine Zusammenarbeit sei wertvoller gewesen als sein Tod. Erst nach Ablauf der gewährten Bedenkzeit sei er Gefahr gelaufen, umgebracht zu werden. Dass er einmal E._______ und einmal F._______ genannt habe, sei kein Widerspruch. F._______ liege auf der Strecke zu E._______. Er habe nur den Ort genauer benannt. Weiter machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz seiner Vorbringen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angesetzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. 5.2 Soweit er die ihm vorgehaltenen Widersprüche in den Angaben damit erklärt, er habe bei der BzP einen beschwerlichen Fluchtweg hinter sich gehabt und sei zudem durch die ihm zugefügten Schläge im Heimatland vergesslich geworden, ist festzuhalten, dass er zwar bereits bei der BzP auf die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Vergesslichkeit und gelegentliche Schmerzen infolge der angeblichen Schläge hingewiesen hat. Dem Protokoll bei der BzP lassen sich aber keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder Konzentrationsschwierigkeiten entnehmen und der Beschwerdeführer brachte bei der BzP auch nicht vor, er hätte sich nicht konzentrieren können oder bei der Befragung unter Kopfschmerzen gelitten (vgl. SEM act. A3). Insgesamt ist damit entgegen den Beschwerdevorbringen zum Zeitpunkt der BzP weder von einem schlechten Gesundheitszustand noch von einer seelischen oder physischen Beeinträchtigung auszugehen, welche eine fehlende Substanz in den Angaben oder das Bestehen allfälliger Widersprüche zu begründen vermöchten. Unter diesen Umständen kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die dargelegtermassen ersichtliche Narbe des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung und damit auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, die entsprechenden Verletzungen seien ihm während seiner Entführung zugefügt worden, zulässt. Das gleiche gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten pakistanischen Arztberichte, welchen - entsprechend den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 4 Ziff. 2) und soweit diese lesbar sind - einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am (...) ins Krankenhaus eingeliefert worden und bis am (...) dort stationiert und offensichtlich am (...) erneut behandelt worden war. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von offensichtlichen Misshandlungen im Heimatland auszugehen. 5.4 Soweit das SEM festhält, es sei davon auszugehen, dass die Taliban wesentlich entschlossener und tatkräftiger vorgegangen wären, wenn sie dermassen fixiert darauf gewesen wären, dem Beschwerdeführer oder seiner Familie etwas anzutun, stützt sich das SEM auf das Glaubhaftigkeitskriterium der Plausibilität. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12 Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend bleibt deshalb das betreffende Argument des SEM ohne entscheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der Taliban in solchen Fällen nur mutmassen lässt. 5.5 Das SEM hat indessen zutreffend ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeitlichen Einordnung des Geschehens entstehen. So sagte er in der BzP aus, er sei innert einer Woche im (...) zweimal entführt worden. Vier bis fünf Monate später sei er sodann bedroht worden (SEM act. A3 7.01). In der Anhörung gab er wiederum an, am (...) das erste Mal entführt worden zu sein. Vier bis fünf Monate später respektive im (...) sei er auf der Strasse bedroht worden. Ungefähr am (...) sei er sodann erneut entführt worden (SEM act. A10 F64). Auf diese gewichtigen Widersprüche angesprochen, sagte er bloss, er habe in der BzP nicht gesagt, dass er eine Woche später das zweite Mal entführt worden sei, er habe nur gesagt, dass beide Vorfälle im (...) passiert seien (SEM act. A10 F149), womit er seine widersprüchlichen Angaben nicht zu entkräften vermag. Hätte er die dargelegte Geschichte tatsächlich so erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese chronologisch widerspruchsfrei hätte wiedergeben können. Hinzu kommt, dass er zwar seine Asylgründe in der Anhörung zuerst durchaus ausführlich darlegte (vgl. SEM act. A10 F62), aber Fragen dazu nur oberflächlich und ausweichend beantwortete. So wich er den Fragen, ob zwischen der zweiten Entführung und seiner Ausreise besondere Vorkommnisse stattgefunden hätten, zuerst aus und setzte sich dann in Widerspruch zu seiner vorhergehenden Aussage, ob seine Familie nach seiner Ausreise behelligt worden sei (vgl. SEM act A10 F66 ff., F 32ff.). Auch dem Vorhalt, er habe die zweite Kontaktaufnahme durch die Taliban zwischen den Entführungen zeitlich unterschiedlich eingeordnet, wich er gänzlich aus (vgl. SEM act. A10 F100). Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich um konstruierte Vorbringen handelt. Dies umso mehr, da sich die dargelegten Entführungen in seinem sehr oberflächlichen Erzählmuster kaum voneinander unterscheiden. So gab er im Zusammenhang mit der ersten Entführung an, er sei gegen sieben Uhr abends auf der Strasse hinter dem Hauptbahnhof auf dem Weg nach Hause gewesen, als die Entführer ein Tuch über ihn geworfen, ihn in ein Auto gepackt, ihm den Mund zugedrückt und ihn an einen unbekannten Ort gebracht hätten (vgl. SEM act. A10 F62, F81ff.). Bei der zweiten Entführung sei er auf dem Heimweg auf der Strasse hinter dem Bahnhof gewesen. Die Entführer hätten ein Tuch über seinen Kopf geworfen, ihn mitgenommen und an einen ruhigen Ort gebracht (SEM act. A10 F122f.). Seine Ausführungen vermögen damit nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten, dass er ein dermassen einschneidendes Erlebnis wie eine Entführung detaillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei um den Kern seines Asylvorbringens handelt. 5.6 Der Beschwerdeführer legte sodann widersprüchlich dar, wo am (...) das (...)unglück stattgefunden habe, von welchem die Taliban behauptet hätten, sie würden dahinterstecken. Am (...) tatsächlich (Vorfall) kurz vor (Örtlichkeit). Diese liegt ungefähr 35 Kilometer entfernt von E._______ und ungefähr 10 Kilometer entfernt von F._______, also denjenigen Ortschaften, welche er in der BzP und der Anhörung genannt hatte (vgl. SEM act. A7 7.01, SEM act. A10 F62). Dass F._______ die genauere Bezeichnung des Unglücksorts sei, trifft offenkundig nicht zu, beide von ihm genannten Orte entsprechen nicht der Realität. Es wäre zu erwarten, dass er den genauen Ort des Unglücks kennen würde, wäre er tatsächlich aufgrund dessen von den Taliban unter Druck gesetzt worden. 5.7 Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Es ist ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft darzulegen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, namentlich auch nicht das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der «(...)», welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und daher nur eine sehr geringe Beweiskraft hat. 5.8 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweiser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). 7.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat einen Bachelor-Abschluss in Technology und (...) Jahre als «(...)» bei (...) gearbeitet. Er spricht Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch. Er verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales Netz mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2018 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: