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D-2534/2019

D-2534/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am (...) 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und in B._______ (Provinz C._______) geboren. Er entstamme einer Nomadenfamilie, welche im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan umhergezogen sei. Sein Vater habe damals seine Herde verkauft, sei in Pakistan geblieben und habe eine Flüchtlingskarte erhalten, worauf gestanden sei, dass er Afghane sei. Er (Beschwerdeführer) habe zu Hause eine pakistanische Identitätskarte, welche nirgends anerkannt werde. Er habe nach der (...) Klasse studieren wollen, worauf es aber geheissen habe, dass seine Dokumente nicht echt, sondern gekauft seien, und dass er Nomade und eigentlich Afghane sei. Er sei "non-local". Die Regierung Pakistans akzeptiere ihn nicht als Pakistaner, er sei irgendwo dazwischen. Bewerbungen seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Dokumente zweiter Klasse seien. Er habe keinen "local" auf der Karte gehabt, daher sei diese nicht akzeptiert worden. Seine Karte sei eine "Nummer-2-Karte". An Checkpoints sei nicht bemerkt worden, dass er eine solche habe. Er habe Pakistan wegen der allgemeinen Lage verlassen. Seine Region sei das Hauptzentrum der Taliban geworden. Diese würden die Region regieren, Leute festnehmen und zur Zusammenarbeit zwingen. Sie würden fragen: "Wollt ihr mit uns arbeiten oder lieber sterben?" Zwei Freunde von ihm seien so getötet worden. Die Taliban seien nie zu seiner Familie gekommen. Er sei nie persönlich von ihnen bedroht worden und auch nie einem Taliban direkt von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden. Er habe sie von weitem gesehen, sie würden in den Gassen umherlaufen und mit Motorrädern umherfahren. Etwa zwei bis zweieinhalb Monate vor der BzP sei er in (...) D._______ ausgereist. Von dort sei er über weitere Länder in die Schweiz gereist, deren Grenze er am (...) Dezember 2015 illegal überquert habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. In seiner Familie gäbe es niemanden, der Bildung habe und ihm seine Identitätskarte schicken könne. Seine Mutter und seine Schwester wohnten in der Stadt B._______ in einer Mietwohnung und verdienten ihren Lebensunterhalt mit (...). Sie wohnten zusammen mit seinen beiden (...) beziehungsweise (...) behinderten Brüdern E._______ und F._______ sowie dem Bruder G._______. Dieser erledige (...). Sein Bruder H._______ sei ebenfalls aus Pakistan ausgereist und sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 - eröffnet am 29. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren ein Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis und eine Praktikumsbestätigung der (...) sowie ein Schreiben der Gemeinde I._______ beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte antragsgemäss den rubrizierten Rechtvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 13. August 2020 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Am 9. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 5. November 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 24. November 2020 ein. I. Am 23. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist und reichte gleichzeitig eine zeitlich befristete Substitutionsvollmacht für seine Ferienvertreterin zu den Akten. J. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. November 2020 Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Gleichzeitig reichte er eine ergänzte Honorarnote zu den Akten. K. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 1. Februar 2021 auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Ihren abweisenden Entscheid begründete die Vorinstanz vorab damit, dass - gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts der Tatsache, dass dieser in nicht nachvollziehbarer Weise bislang keine gültigen Identitätspapiere eingereicht habe - keine Veranlassung bestehe, dessen zuerst gemachten Angaben bezüglich der pakistanischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu ändern. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass die Taliban seine Region regieren und Leute rekrutieren würden, weshalb er befürchtet habe, selbst eines Tages von ihnen rekrutiert oder getötet zu werden. Fragen nach direkten Bedrohungen durch oder Begegnungen mit den Taliban sei er in den Befragungen des SEM zuerst stets ausgewichen, um schliesslich zu Protokoll zu geben, dass die Taliban nie zu seiner Familie gekommen seien, er selber nie von ihnen bedroht worden und nie einem Taliban direkt von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden sei. Diese liefen oder führen in den Gassen umher. Somit könne nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ausgegangen werden oder eine begründete Furcht davor angenommen werden, dass sich eine Rekrutierung oder andere Bedrohungen durch die Taliban in naher Zukunft verwirklichen würden. Deshalb könne ausser Acht gelassen werden, inwiefern der pakistanische Staat willens und in der Lage sei, die Bevölkerung vor Übergriffen Dritter, vorliegend der Taliban, zu schützen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine unklare Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen und in die Beurteilung seines Asylgesuches miteinzubeziehen. Er sei aus Angst vor Entführung, Tötung und Zwangsrekrutierung aus seiner Heimat geflohen. Nachdem zwei Personen aus seinem engen Umfeld den Taliban zum Opfer gefallen seien und er sich aus Angst um sein Leben häufig nicht getraut habe, die Wohnung zu verlassen, habe er sich zur Flucht gezwungen gesehen. Die ständige Todesangst sei für ihn unaushaltbar gewesen. Spätestens nach dem gewaltsamen Tod seiner zwei Freunde auf (...), wo auch er sich regelmässig aufgehalten habe, seien genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorgelegen.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es äusserte sich darin nicht zu den Asylvorbringen. Seine Ausführungen beziehen sich einzig auf die Identitätsausweise und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.2).

E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe an seinen Ausführungen in Beschwerdeschrift fest und verwies auf den Country of Origin Information Report "Pakistan - Situation of Afghan Refugees, May 2020" des European Asylum Support Office (EASO), welcher bestätige, dass nach wie vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in den von afghanischen Migranten besiedelten Gebieten stattfänden (vgl. a.a.O., S. 15).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz hätte vertiefte Abklärungen zu den Lebensverhältnissen der Kutschi und zu seiner Staatsangehörigkeit durchführen müssen. Er habe bereits in der BzP angegeben, dass er nebst der Identitätskarte über keinerlei Identitätsdokumente verfüge, insbesondere nicht solche, die seine pakistanische Staatsangehörigkeit nachweisen würden. Er habe ferner plausibel erklärt, weshalb er von seinen in B._______ verbliebenen Familienmitgliedern keine Dokumente zugestellt bekommen habe. Die noch vorhandenen Dokumente würden an der Feststellung der Vorinstanz auch nichts ändern.

E. 5.2.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer afghanischer anstatt pakistanischer Staatsangehöriger sein könne. So fehle in der Beschwerdeschrift einerseits eine Begründung dafür, weshalb er bei der BzP ohne Vorbehalt angegeben habe, pakistanischer Staatsbürger zu sein. Er habe damals ebenfalls angegeben, seit Geburt pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, und es auch unterlassen, eine allfällig vorhandene zweite Staatsangehörigkeit anzugeben. Zudem habe er angegeben, eine pakistanische Identitätskarte zu besitzen, welche bei der Mutter zu Hause in B._______ sei. Auch dies sei eine Gelegenheit gewesen, zu erwähnen, dass es sich dabei um eine spezielle Identitätskarte für Migranten handle. Sodann werde in der Beschwerdeschrift nicht plausibel erklärt, weshalb er diese Identitätskarte bislang nicht eingereicht habe. Er habe in den Befragungen des SEM angegeben, die (...) Klasse abgeschlossen zu haben, und lediglich der Umstand, dass der Staat ihn als Migrant bezeichnet habe, habe ihn daran gehindert, weiter zu studieren. Dies lasse nicht gerade auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus einer bildungsfernen, verarmten Familie schliessen. So dürfe erwartet werden, dass zumindest sein Bruder G._______, der offensichtlich (...) erledige, nach telefonischer Instruktion durch den Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, die offensichtlich vorhandene Identitätskarte hierher zu senden. Da es der Beschwerdeführer also bis heute unterlassen habe, seine widersprüchlichen und unklaren Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit plausibel zu erklären, geschweige denn seine in der Anhörung getätigten Aussagen dazu mittels Einreichung von Dokumenten zu belegen, gebe es für das SEM zurzeit keinen Anlass, seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu ändern oder den Asylentscheid vom 24. April 2019 in irgendeiner Weise abzuändern oder aufzuheben.

E. 5.2.3 Dazu wurde in der Replik eingewandt, zwar sei bei der BzP protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber aus dem Protokoll könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern er ausgeführt habe, wie es um seine Staatsangehörigkeit stehe beziehungsweise ob er Vorbehalte geäussert habe. Bei der Art und Weise, wie die BzP protokolliert werde, sei es nicht üblich, dass bei der Erfassung der Personalien weitere Ausführungen der befragten Person aufgeführt würden. Sodann sei die Staatsangehörigkeit seiner Eltern bei der BzP nicht erfasst worden. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, fühle er sich zwar am ehesten als Pakistaner, weil er dort aufgewachsen sei, werde aber aufgrund seiner afghanischen Eltern nie die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangen. Die Angabe, dass seine Eltern afghanische Staatsangehörige seien, werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Als Sohn afghanischer Eltern bleibe ihm der Erwerb der pakistanischen Staatsangehörigkeit verwehrt beziehungsweise sei ihm diese verwehrt geblieben. Die pakistanische Identitätskarte, die sogenannte Shanakhti-Karte, die er erwähnt habe und hätte beschaffen sollen, sei eine Karte, die afghanischen Flüchtlingen in den 1980er-Jahren ausgestellt worden sei. Sie werde von den pakistanischen Behörden jedoch nicht als Ausweispapier anerkannt, was im erwähnten EASO-Bericht bestätigt werde (vgl. a.a.O., S. 8). Im Falle des Beschwerdeführers sei wohl noch Jahre später eine solche Karte ausgestellt worden. Er könne keine weiteren Abklärungen hinsichtlich seiner Dokumente unternehmen. So habe er seit nun bald einem Jahr jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Die Telefonnummer, die er für sie gehabt habe, habe von einem Tag auf den anderen nicht mehr funktioniert. Wie die Vorinstanz zur Annahme gelange, dass er nicht aus einer "bildungsfernen, verarmten" Familie stamme, sei schleierhaft. Überdies habe er durchaus plausibel darlegen können, weshalb es ihm nicht möglich ist, die Shanakhti-Karte zu beschaffen. Alles in allem müssten die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit seiner Eltern, zu seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kutschi, zur Situation der afghanischen Bevölkerung und insbesondere der Kutschi in Pakistan und zu seinen eigenen Erfahrungen als Migrant in einem Land, das ihm keine Staatsangehörigkeit gewähren wolle, ausreichen, um seine Identität zu belegen.

E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb keine Veranlassung besteht, die vom Beschwerdeführer zuerst gemachten Angaben bezüglich seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu ändern. Diesbezüglich kann keine Rede von einer unrichtigen oder unvollständigen Abklärung des Sachverhalts sein. Hinsichtlich der Herkunft und der Staatsangehörigkeit gilt im Asylverfahren der Beweismassstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer machte von Anfang an geltend, er sei ein in Pakistan geborener pakistanischer Staatsangehöriger (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.01-1.11). Anlässlich seiner Anhörung brachte er vor, seine Eltern seien Kutschi beziehungsweise paschtunische Nomaden. Sein Vater habe sich abwechslungsweise in Afghanistan oder Pakistan aufgehalten, sei krank geworden, schliesslich in Pakistan geblieben und dort sesshaft geworden. Als sein Vater in diesem Land angekommen sei, habe ihm die pakistanische Regierung eine Flüchtlingskarte gegeben, in welcher gestanden sei, dass er Afghane sei. Der Beschwerdeführer sei nie mit der Familie umhergereist (vgl. act. A19/19 F8, F16, F19-22, F49, F52). Trotzdem hielt er an seiner pakistanischen Nationalität fest (vgl. a.a.O., F54-55). Bei der BzP wurde er vom SEM auch auf seine Pflicht, seine Identität durch Abgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen nachzuweisen, hingewiesen und aufgefordert, seine pakistanische Identitätskarte, die sich bei seiner Mutter zu Hause in B._______ befinde, nachzureichen, wobei er sich kooperativ zeigte (vgl. A6/11 Ziff. 4.03 und 4.07). Dasselbe wurde bei der Anhörung sinngemäss wiederholt (vgl. act. A19/19 F12 ff.). Entgegen seinen Zusagen reichte er in der Folge keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass er in nicht nachvollziehbarer Weise bislang keine gültigen Identitätspapiere eingereicht habe. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, als unbegründet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen. Sodann wurde von der Vorinstanz weder die Geburt des Beschwerdeführers in Pakistan noch dessen Herkunft aus diesem Staat, den er vor seiner Ausreise nach Europa nie verlassen habe (vgl. a.a.O., Ziff. 2.04), in Abrede gestellt. Nach dem Gesagten ist es ihm auch nicht gelungen, eine andere als die von ihm geltend gemachte pakistanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich hat das SEM die Verfolgungsvorbringen vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft geprüft, weshalb vorliegend dessen tatsächliche Staatsangehörigkeit zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen vermöchte.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer sesshaft gewordenen paschtunischen Nomadenfamilie in der Provinz C._______ nicht in Frage stellte (vgl. E. 5.4). Die Vorinstanz verneinte indessen, dass er dort gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise begründete Furch vor solchen gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass in Pakistan nach wie vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in den von afghanischen Migranten besiedelten Gebieten stattfänden, wird im erwähnten EASO-Bericht namentlich ausgeführt, am 17. Februar 2020 habe der zweite Vizepräsident von Afghanistan, Sarwar Danish, anlässlich einer Konferenz in Islamabad betreffend afghanische Flüchtlinge behauptet, dass Pakistan den Taliban das Rekrutieren unter der afghanischen Flüchtlingspopulation in afghanischen Flüchtlingsdörfern erlaube. Der pakistanische Premierminister habe diese Anschuldigungen bezüglich "Zufluchtsorte" für Kämpfer bestritten, aber erklärt, dass es unmöglich sei zu verhindern, dass sich Militante unter der Flüchtlingspopulation verstecken würden (vgl. a.a.O., S. 15). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er in einer Mietwohnung in B._______, eine Stadt mit über (...) Einwohnern, lebe. Bereits aus diesem Grund ist die von ihm geäusserte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung stark zu relativieren. Sodann wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten, dass er keiner gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, gab er doch zu Protokoll, dass er persönlich von den Taliban nicht bedroht worden sei und er sie tagsüber nur von weitem gesehen habe (vgl. act. A19/19 F99 f.).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Aus der vom Beschwerdeführer der geschilderten Vorgehensweise der Taliban in seiner Region und dass diese zwei Freunde von ihm getötet hätten, vermag er zwar eine subjektive Furcht abzuleiten. Diese ist aber objektiv nicht begründet. So erklärte er, seine zwei Freunde J._______ und K._______ seien ungefähr eineinhalb Monate vor seiner Ausreise umgebracht worden. Damals hätten die Taliban (...) Personen mitgenommen und alle (...) getötet (vgl. act. A6/11 Ziff. 7.01 und 7.02), es seien sehr viele Leute getötet oder mitgenommen worden (vgl. act. A19/19 F83), und zwar auch schon vor diesem Vorfall (vgl. a.a.O., F108). Als er anlässlich seiner Anhörung aufgefordert wurde zu berichten, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, äusserste er sich wiederholt zur allgemeinen Lage (vgl. act. A19/19 F85-87). In der Folge antwortete er auf die Frage, wie seine persönliche Lage gewesen sei, als er Angst bekommen habe und ihm seine Mutter empfohlen habe, das Land zu verlassen, dass seine Mutter gesagt habe "Heute waren sie dran, morgen bist Du eventuell dran!" Nach dem Monat und dem Jahr des Ereignisses gefragt, gab er eine ungenaue Antwort. Als ihm der Befrager daraufhin vorhielt, dass er es merkwürdig finde, dass er das Todesdatum der beiden Freunde nicht genauer wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dieses stehe sowohl im Internet als auch in der Zeitung, er habe das Datum vergessen (vgl. a.a.O., F93-97). Als er dann gefragt wurde, ob er vermute, dass sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei oder ob er konkrete Hinweise dafür gehabt habe, kam er wieder auf die allgemeine Lage zu sprechen und erklärte, als die Frage wiederholt wurde, es sei Zufall gewesen, dass er am Tag, als die beiden Freunde erschossen worden seien, nicht dabei gewesen sei (vgl. a.a.O., F101 f.). Auf die Frage, welches Interesse die Taliban gerade an seiner Person gehabt hätten, antwortete er, sie hätten alle jungen Männer mitgenommen und so Geld für sich rausholen wollen beziehungsweise sie wären daran interessiert gewesen, dass er für sie arbeiten würde (vgl. a.a.O., F117 ff.). Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass jeder Angehörige der lokalen Bevölkerung in der Öffentlichkeit dem Risiko ausgesetzt ist, per Zufall von Behelligungen durch die Taliban betroffen zu werden beziehungsweise Opfer solcher Behelligungen kennt. Somit vermag der Beschwerdeführer allein wegen der durch die geltend gemachte Tötung der beiden Freunde ausgelösten Befürchtung, auch er selber könnte dereinst von den Taliban behelligt werden, eine Frucht vor einer Verfolgung objektiv nicht zu begründen, abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Übergriff Dritter handeln würde, weshalb das SEM offenlassen konnte, inwiefern der pakistanische Staat willens und in der Lage sei, die Bevölkerung vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Mithin bestand für ihn zum Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sich eine Rekrutierung oder andere Bedrohungen durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würden.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). Für die Provinz C._______, wo die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sind keine anderen Schlussfolgerungen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-427/2019 vom 8. Februar 2019 E. 7.8)

E. 8.4.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse.

E. 8.4.3.1 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe Folgendes entgegengehalten: Die Rückkehr nach B._______ in Pakistan gestalte sich für den Beschwerdeführer als unzumutbar. Einerseits sei bereits aufgrund der schlechten und labilen Sicherheitslage in der Provinz C._______ vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Andererseits komme erschwerend hinzu, dass es ihm gelungen sei, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz zu integrieren, wie sich aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen und dem Schreiben der Gemeinde I._______ ergeben würde. So befinde er sich seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz, wo ihm bereits der Berufseinstieg und die Ablösung von der Unterstützung durch die öffentliche Hand gelungen sei. Trotz beschränkter Möglichkeiten habe er sich an die schweizerische Lebensweise assimiliert und sei durch das hiesige soziale Umfeld geprägt worden. Dadurch würde die Wiedereingliederung im Heimatland massiv erschwert werden. Zu den wenigen, in B._______ verbliebenen Familienmitgliedern pflege er kaum mehr Kontakt, während dieser zu früheren Bekannten ganz abgebrochen sei. Er verfüge über kein tragfähiges und auch in sozialer Hinsicht kaum über ein Beziehungsnetz in der Heimat. Bereits vor seiner Flucht habe er grosse Mühe gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe lediglich einen Aushilfsjob in (...) innegehabt. Den (...) Job als (...) habe er nur solange ausüben können, wie niemand dahintergekommen sei, dass er und nicht sein Freund anwesend gewesen sei. Aufgrund seines Status als Ausländer sei er auf dem Stellenmarkt sowie beim Erwerb von Bildung stark benachteiligt gewesen. Er sei nicht zum Studium zugelassen worden und verfüge auch nicht über eine Berufsbildung. Aufgrund der fehlenden Beziehungen - insbesondere sei kein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden - und Berufsbildung sowie seiner fehlenden Papiere und der prekären Sicherheitslage sei die Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers auch aus humanitärer Sicht unverhältnismässig und folglich unzumutbar.

E. 8.4.3.2 Diese Einwände lassen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen. So erklärte dieser, dass er die Schule bis zur (...) Klasse regulär besucht und mit dem Matric abgeschlossen habe (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.04, A19/19 F13). Nach (...) weiteren Jahren habe er an einer (...)schule die (...) Klasse abgeschlossen (vgl. a.a.O., F47). Damit verfügt er über eine gute Schulbildung. Allein der Umstand, dass er danach nicht habe studieren können, lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der (...) Klasse zu arbeiten begonnen (vgl. a.a.O., F43). Vor seiner Ausreise habe er in (...) gearbeitet und abends eine (...) (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.05). Er habe auch als Tagelöhner beim (...) gearbeitet (vgl. act. A19/19 F41). Er sei zu Hause der Verantwortliche beziehungsweise der Ernährer der Familie gewesen (vgl. a.a.O., F114, F123). Sein Bruder H._______ sei etwa vier bis fünf Monate nach ihm aus Pakistan ausgereist (vgl. F128 f.). Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres Netz und eine gesicherte Wohnsituation. Somit bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich dürfte sein mittlerweile mehr als fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz entgegen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde kaum zu einer übermässig erschwerten Reintegration in seiner Heimat führen, zumal er dort aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE a. a. O. E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE a.a.O.). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 7. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. In der eingereichten Kostennote vom 26. November 2020 wurde ein Aufwand von 13.59 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 55.30 geltend gemacht. Darin ist der mit fehlerhafter Einheitsbezeichnung (1.00 Stk. anstatt 1.00 Std.) versehene Aufwand vom 2. Mai 2019 (Erstgespräch und Mandatseröffnung) noch nicht enthalten, weshalb die Honorarnote entsprechend zu korrigieren ist. Der sich daraus ergebende Gesamtaufwand von 14.59 Stunden erscheint indes im Verhältnis zu vergleichbaren Beschwerdeverfahren etwas zu hoch und ist auf insgesamt 12.50 Stunden zu reduzieren. Sodann ist der Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 220.- zu kürzen. Die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60 (Porti und Fotokopien) erscheinen angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von (aufgerundet) insgesamt Fr. 3023.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3023.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2534/2019 Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am (...) 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und in B._______ (Provinz C._______) geboren. Er entstamme einer Nomadenfamilie, welche im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan umhergezogen sei. Sein Vater habe damals seine Herde verkauft, sei in Pakistan geblieben und habe eine Flüchtlingskarte erhalten, worauf gestanden sei, dass er Afghane sei. Er (Beschwerdeführer) habe zu Hause eine pakistanische Identitätskarte, welche nirgends anerkannt werde. Er habe nach der (...) Klasse studieren wollen, worauf es aber geheissen habe, dass seine Dokumente nicht echt, sondern gekauft seien, und dass er Nomade und eigentlich Afghane sei. Er sei "non-local". Die Regierung Pakistans akzeptiere ihn nicht als Pakistaner, er sei irgendwo dazwischen. Bewerbungen seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Dokumente zweiter Klasse seien. Er habe keinen "local" auf der Karte gehabt, daher sei diese nicht akzeptiert worden. Seine Karte sei eine "Nummer-2-Karte". An Checkpoints sei nicht bemerkt worden, dass er eine solche habe. Er habe Pakistan wegen der allgemeinen Lage verlassen. Seine Region sei das Hauptzentrum der Taliban geworden. Diese würden die Region regieren, Leute festnehmen und zur Zusammenarbeit zwingen. Sie würden fragen: "Wollt ihr mit uns arbeiten oder lieber sterben?" Zwei Freunde von ihm seien so getötet worden. Die Taliban seien nie zu seiner Familie gekommen. Er sei nie persönlich von ihnen bedroht worden und auch nie einem Taliban direkt von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden. Er habe sie von weitem gesehen, sie würden in den Gassen umherlaufen und mit Motorrädern umherfahren. Etwa zwei bis zweieinhalb Monate vor der BzP sei er in (...) D._______ ausgereist. Von dort sei er über weitere Länder in die Schweiz gereist, deren Grenze er am (...) Dezember 2015 illegal überquert habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. In seiner Familie gäbe es niemanden, der Bildung habe und ihm seine Identitätskarte schicken könne. Seine Mutter und seine Schwester wohnten in der Stadt B._______ in einer Mietwohnung und verdienten ihren Lebensunterhalt mit (...). Sie wohnten zusammen mit seinen beiden (...) beziehungsweise (...) behinderten Brüdern E._______ und F._______ sowie dem Bruder G._______. Dieser erledige (...). Sein Bruder H._______ sei ebenfalls aus Pakistan ausgereist und sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 - eröffnet am 29. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren ein Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis und eine Praktikumsbestätigung der (...) sowie ein Schreiben der Gemeinde I._______ beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte antragsgemäss den rubrizierten Rechtvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 13. August 2020 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Am 9. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 5. November 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 24. November 2020 ein. I. Am 23. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist und reichte gleichzeitig eine zeitlich befristete Substitutionsvollmacht für seine Ferienvertreterin zu den Akten. J. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. November 2020 Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Gleichzeitig reichte er eine ergänzte Honorarnote zu den Akten. K. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 1. Februar 2021 auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Ihren abweisenden Entscheid begründete die Vorinstanz vorab damit, dass - gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts der Tatsache, dass dieser in nicht nachvollziehbarer Weise bislang keine gültigen Identitätspapiere eingereicht habe - keine Veranlassung bestehe, dessen zuerst gemachten Angaben bezüglich der pakistanischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu ändern. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass die Taliban seine Region regieren und Leute rekrutieren würden, weshalb er befürchtet habe, selbst eines Tages von ihnen rekrutiert oder getötet zu werden. Fragen nach direkten Bedrohungen durch oder Begegnungen mit den Taliban sei er in den Befragungen des SEM zuerst stets ausgewichen, um schliesslich zu Protokoll zu geben, dass die Taliban nie zu seiner Familie gekommen seien, er selber nie von ihnen bedroht worden und nie einem Taliban direkt von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden sei. Diese liefen oder führen in den Gassen umher. Somit könne nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ausgegangen werden oder eine begründete Furcht davor angenommen werden, dass sich eine Rekrutierung oder andere Bedrohungen durch die Taliban in naher Zukunft verwirklichen würden. Deshalb könne ausser Acht gelassen werden, inwiefern der pakistanische Staat willens und in der Lage sei, die Bevölkerung vor Übergriffen Dritter, vorliegend der Taliban, zu schützen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine unklare Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen und in die Beurteilung seines Asylgesuches miteinzubeziehen. Er sei aus Angst vor Entführung, Tötung und Zwangsrekrutierung aus seiner Heimat geflohen. Nachdem zwei Personen aus seinem engen Umfeld den Taliban zum Opfer gefallen seien und er sich aus Angst um sein Leben häufig nicht getraut habe, die Wohnung zu verlassen, habe er sich zur Flucht gezwungen gesehen. Die ständige Todesangst sei für ihn unaushaltbar gewesen. Spätestens nach dem gewaltsamen Tod seiner zwei Freunde auf (...), wo auch er sich regelmässig aufgehalten habe, seien genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorgelegen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es äusserte sich darin nicht zu den Asylvorbringen. Seine Ausführungen beziehen sich einzig auf die Identitätsausweise und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.2). 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe an seinen Ausführungen in Beschwerdeschrift fest und verwies auf den Country of Origin Information Report "Pakistan - Situation of Afghan Refugees, May 2020" des European Asylum Support Office (EASO), welcher bestätige, dass nach wie vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in den von afghanischen Migranten besiedelten Gebieten stattfänden (vgl. a.a.O., S. 15). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz hätte vertiefte Abklärungen zu den Lebensverhältnissen der Kutschi und zu seiner Staatsangehörigkeit durchführen müssen. Er habe bereits in der BzP angegeben, dass er nebst der Identitätskarte über keinerlei Identitätsdokumente verfüge, insbesondere nicht solche, die seine pakistanische Staatsangehörigkeit nachweisen würden. Er habe ferner plausibel erklärt, weshalb er von seinen in B._______ verbliebenen Familienmitgliedern keine Dokumente zugestellt bekommen habe. Die noch vorhandenen Dokumente würden an der Feststellung der Vorinstanz auch nichts ändern. 5.2.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer afghanischer anstatt pakistanischer Staatsangehöriger sein könne. So fehle in der Beschwerdeschrift einerseits eine Begründung dafür, weshalb er bei der BzP ohne Vorbehalt angegeben habe, pakistanischer Staatsbürger zu sein. Er habe damals ebenfalls angegeben, seit Geburt pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, und es auch unterlassen, eine allfällig vorhandene zweite Staatsangehörigkeit anzugeben. Zudem habe er angegeben, eine pakistanische Identitätskarte zu besitzen, welche bei der Mutter zu Hause in B._______ sei. Auch dies sei eine Gelegenheit gewesen, zu erwähnen, dass es sich dabei um eine spezielle Identitätskarte für Migranten handle. Sodann werde in der Beschwerdeschrift nicht plausibel erklärt, weshalb er diese Identitätskarte bislang nicht eingereicht habe. Er habe in den Befragungen des SEM angegeben, die (...) Klasse abgeschlossen zu haben, und lediglich der Umstand, dass der Staat ihn als Migrant bezeichnet habe, habe ihn daran gehindert, weiter zu studieren. Dies lasse nicht gerade auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus einer bildungsfernen, verarmten Familie schliessen. So dürfe erwartet werden, dass zumindest sein Bruder G._______, der offensichtlich (...) erledige, nach telefonischer Instruktion durch den Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, die offensichtlich vorhandene Identitätskarte hierher zu senden. Da es der Beschwerdeführer also bis heute unterlassen habe, seine widersprüchlichen und unklaren Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit plausibel zu erklären, geschweige denn seine in der Anhörung getätigten Aussagen dazu mittels Einreichung von Dokumenten zu belegen, gebe es für das SEM zurzeit keinen Anlass, seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu ändern oder den Asylentscheid vom 24. April 2019 in irgendeiner Weise abzuändern oder aufzuheben. 5.2.3 Dazu wurde in der Replik eingewandt, zwar sei bei der BzP protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber aus dem Protokoll könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern er ausgeführt habe, wie es um seine Staatsangehörigkeit stehe beziehungsweise ob er Vorbehalte geäussert habe. Bei der Art und Weise, wie die BzP protokolliert werde, sei es nicht üblich, dass bei der Erfassung der Personalien weitere Ausführungen der befragten Person aufgeführt würden. Sodann sei die Staatsangehörigkeit seiner Eltern bei der BzP nicht erfasst worden. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, fühle er sich zwar am ehesten als Pakistaner, weil er dort aufgewachsen sei, werde aber aufgrund seiner afghanischen Eltern nie die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangen. Die Angabe, dass seine Eltern afghanische Staatsangehörige seien, werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Als Sohn afghanischer Eltern bleibe ihm der Erwerb der pakistanischen Staatsangehörigkeit verwehrt beziehungsweise sei ihm diese verwehrt geblieben. Die pakistanische Identitätskarte, die sogenannte Shanakhti-Karte, die er erwähnt habe und hätte beschaffen sollen, sei eine Karte, die afghanischen Flüchtlingen in den 1980er-Jahren ausgestellt worden sei. Sie werde von den pakistanischen Behörden jedoch nicht als Ausweispapier anerkannt, was im erwähnten EASO-Bericht bestätigt werde (vgl. a.a.O., S. 8). Im Falle des Beschwerdeführers sei wohl noch Jahre später eine solche Karte ausgestellt worden. Er könne keine weiteren Abklärungen hinsichtlich seiner Dokumente unternehmen. So habe er seit nun bald einem Jahr jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Die Telefonnummer, die er für sie gehabt habe, habe von einem Tag auf den anderen nicht mehr funktioniert. Wie die Vorinstanz zur Annahme gelange, dass er nicht aus einer "bildungsfernen, verarmten" Familie stamme, sei schleierhaft. Überdies habe er durchaus plausibel darlegen können, weshalb es ihm nicht möglich ist, die Shanakhti-Karte zu beschaffen. Alles in allem müssten die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit seiner Eltern, zu seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kutschi, zur Situation der afghanischen Bevölkerung und insbesondere der Kutschi in Pakistan und zu seinen eigenen Erfahrungen als Migrant in einem Land, das ihm keine Staatsangehörigkeit gewähren wolle, ausreichen, um seine Identität zu belegen. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb keine Veranlassung besteht, die vom Beschwerdeführer zuerst gemachten Angaben bezüglich seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu ändern. Diesbezüglich kann keine Rede von einer unrichtigen oder unvollständigen Abklärung des Sachverhalts sein. Hinsichtlich der Herkunft und der Staatsangehörigkeit gilt im Asylverfahren der Beweismassstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer machte von Anfang an geltend, er sei ein in Pakistan geborener pakistanischer Staatsangehöriger (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.01-1.11). Anlässlich seiner Anhörung brachte er vor, seine Eltern seien Kutschi beziehungsweise paschtunische Nomaden. Sein Vater habe sich abwechslungsweise in Afghanistan oder Pakistan aufgehalten, sei krank geworden, schliesslich in Pakistan geblieben und dort sesshaft geworden. Als sein Vater in diesem Land angekommen sei, habe ihm die pakistanische Regierung eine Flüchtlingskarte gegeben, in welcher gestanden sei, dass er Afghane sei. Der Beschwerdeführer sei nie mit der Familie umhergereist (vgl. act. A19/19 F8, F16, F19-22, F49, F52). Trotzdem hielt er an seiner pakistanischen Nationalität fest (vgl. a.a.O., F54-55). Bei der BzP wurde er vom SEM auch auf seine Pflicht, seine Identität durch Abgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen nachzuweisen, hingewiesen und aufgefordert, seine pakistanische Identitätskarte, die sich bei seiner Mutter zu Hause in B._______ befinde, nachzureichen, wobei er sich kooperativ zeigte (vgl. A6/11 Ziff. 4.03 und 4.07). Dasselbe wurde bei der Anhörung sinngemäss wiederholt (vgl. act. A19/19 F12 ff.). Entgegen seinen Zusagen reichte er in der Folge keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass er in nicht nachvollziehbarer Weise bislang keine gültigen Identitätspapiere eingereicht habe. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, als unbegründet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen. Sodann wurde von der Vorinstanz weder die Geburt des Beschwerdeführers in Pakistan noch dessen Herkunft aus diesem Staat, den er vor seiner Ausreise nach Europa nie verlassen habe (vgl. a.a.O., Ziff. 2.04), in Abrede gestellt. Nach dem Gesagten ist es ihm auch nicht gelungen, eine andere als die von ihm geltend gemachte pakistanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich hat das SEM die Verfolgungsvorbringen vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft geprüft, weshalb vorliegend dessen tatsächliche Staatsangehörigkeit zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen vermöchte. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer sesshaft gewordenen paschtunischen Nomadenfamilie in der Provinz C._______ nicht in Frage stellte (vgl. E. 5.4). Die Vorinstanz verneinte indessen, dass er dort gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise begründete Furch vor solchen gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass in Pakistan nach wie vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in den von afghanischen Migranten besiedelten Gebieten stattfänden, wird im erwähnten EASO-Bericht namentlich ausgeführt, am 17. Februar 2020 habe der zweite Vizepräsident von Afghanistan, Sarwar Danish, anlässlich einer Konferenz in Islamabad betreffend afghanische Flüchtlinge behauptet, dass Pakistan den Taliban das Rekrutieren unter der afghanischen Flüchtlingspopulation in afghanischen Flüchtlingsdörfern erlaube. Der pakistanische Premierminister habe diese Anschuldigungen bezüglich "Zufluchtsorte" für Kämpfer bestritten, aber erklärt, dass es unmöglich sei zu verhindern, dass sich Militante unter der Flüchtlingspopulation verstecken würden (vgl. a.a.O., S. 15). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er in einer Mietwohnung in B._______, eine Stadt mit über (...) Einwohnern, lebe. Bereits aus diesem Grund ist die von ihm geäusserte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung stark zu relativieren. Sodann wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten, dass er keiner gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, gab er doch zu Protokoll, dass er persönlich von den Taliban nicht bedroht worden sei und er sie tagsüber nur von weitem gesehen habe (vgl. act. A19/19 F99 f.). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Aus der vom Beschwerdeführer der geschilderten Vorgehensweise der Taliban in seiner Region und dass diese zwei Freunde von ihm getötet hätten, vermag er zwar eine subjektive Furcht abzuleiten. Diese ist aber objektiv nicht begründet. So erklärte er, seine zwei Freunde J._______ und K._______ seien ungefähr eineinhalb Monate vor seiner Ausreise umgebracht worden. Damals hätten die Taliban (...) Personen mitgenommen und alle (...) getötet (vgl. act. A6/11 Ziff. 7.01 und 7.02), es seien sehr viele Leute getötet oder mitgenommen worden (vgl. act. A19/19 F83), und zwar auch schon vor diesem Vorfall (vgl. a.a.O., F108). Als er anlässlich seiner Anhörung aufgefordert wurde zu berichten, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, äusserste er sich wiederholt zur allgemeinen Lage (vgl. act. A19/19 F85-87). In der Folge antwortete er auf die Frage, wie seine persönliche Lage gewesen sei, als er Angst bekommen habe und ihm seine Mutter empfohlen habe, das Land zu verlassen, dass seine Mutter gesagt habe "Heute waren sie dran, morgen bist Du eventuell dran!" Nach dem Monat und dem Jahr des Ereignisses gefragt, gab er eine ungenaue Antwort. Als ihm der Befrager daraufhin vorhielt, dass er es merkwürdig finde, dass er das Todesdatum der beiden Freunde nicht genauer wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dieses stehe sowohl im Internet als auch in der Zeitung, er habe das Datum vergessen (vgl. a.a.O., F93-97). Als er dann gefragt wurde, ob er vermute, dass sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei oder ob er konkrete Hinweise dafür gehabt habe, kam er wieder auf die allgemeine Lage zu sprechen und erklärte, als die Frage wiederholt wurde, es sei Zufall gewesen, dass er am Tag, als die beiden Freunde erschossen worden seien, nicht dabei gewesen sei (vgl. a.a.O., F101 f.). Auf die Frage, welches Interesse die Taliban gerade an seiner Person gehabt hätten, antwortete er, sie hätten alle jungen Männer mitgenommen und so Geld für sich rausholen wollen beziehungsweise sie wären daran interessiert gewesen, dass er für sie arbeiten würde (vgl. a.a.O., F117 ff.). Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass jeder Angehörige der lokalen Bevölkerung in der Öffentlichkeit dem Risiko ausgesetzt ist, per Zufall von Behelligungen durch die Taliban betroffen zu werden beziehungsweise Opfer solcher Behelligungen kennt. Somit vermag der Beschwerdeführer allein wegen der durch die geltend gemachte Tötung der beiden Freunde ausgelösten Befürchtung, auch er selber könnte dereinst von den Taliban behelligt werden, eine Frucht vor einer Verfolgung objektiv nicht zu begründen, abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Übergriff Dritter handeln würde, weshalb das SEM offenlassen konnte, inwiefern der pakistanische Staat willens und in der Lage sei, die Bevölkerung vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Mithin bestand für ihn zum Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sich eine Rekrutierung oder andere Bedrohungen durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). Für die Provinz C._______, wo die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sind keine anderen Schlussfolgerungen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-427/2019 vom 8. Februar 2019 E. 7.8) 8.4.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. 8.4.3.1 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe Folgendes entgegengehalten: Die Rückkehr nach B._______ in Pakistan gestalte sich für den Beschwerdeführer als unzumutbar. Einerseits sei bereits aufgrund der schlechten und labilen Sicherheitslage in der Provinz C._______ vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Andererseits komme erschwerend hinzu, dass es ihm gelungen sei, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz zu integrieren, wie sich aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen und dem Schreiben der Gemeinde I._______ ergeben würde. So befinde er sich seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz, wo ihm bereits der Berufseinstieg und die Ablösung von der Unterstützung durch die öffentliche Hand gelungen sei. Trotz beschränkter Möglichkeiten habe er sich an die schweizerische Lebensweise assimiliert und sei durch das hiesige soziale Umfeld geprägt worden. Dadurch würde die Wiedereingliederung im Heimatland massiv erschwert werden. Zu den wenigen, in B._______ verbliebenen Familienmitgliedern pflege er kaum mehr Kontakt, während dieser zu früheren Bekannten ganz abgebrochen sei. Er verfüge über kein tragfähiges und auch in sozialer Hinsicht kaum über ein Beziehungsnetz in der Heimat. Bereits vor seiner Flucht habe er grosse Mühe gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe lediglich einen Aushilfsjob in (...) innegehabt. Den (...) Job als (...) habe er nur solange ausüben können, wie niemand dahintergekommen sei, dass er und nicht sein Freund anwesend gewesen sei. Aufgrund seines Status als Ausländer sei er auf dem Stellenmarkt sowie beim Erwerb von Bildung stark benachteiligt gewesen. Er sei nicht zum Studium zugelassen worden und verfüge auch nicht über eine Berufsbildung. Aufgrund der fehlenden Beziehungen - insbesondere sei kein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden - und Berufsbildung sowie seiner fehlenden Papiere und der prekären Sicherheitslage sei die Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers auch aus humanitärer Sicht unverhältnismässig und folglich unzumutbar. 8.4.3.2 Diese Einwände lassen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen. So erklärte dieser, dass er die Schule bis zur (...) Klasse regulär besucht und mit dem Matric abgeschlossen habe (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.04, A19/19 F13). Nach (...) weiteren Jahren habe er an einer (...)schule die (...) Klasse abgeschlossen (vgl. a.a.O., F47). Damit verfügt er über eine gute Schulbildung. Allein der Umstand, dass er danach nicht habe studieren können, lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der (...) Klasse zu arbeiten begonnen (vgl. a.a.O., F43). Vor seiner Ausreise habe er in (...) gearbeitet und abends eine (...) (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.05). Er habe auch als Tagelöhner beim (...) gearbeitet (vgl. act. A19/19 F41). Er sei zu Hause der Verantwortliche beziehungsweise der Ernährer der Familie gewesen (vgl. a.a.O., F114, F123). Sein Bruder H._______ sei etwa vier bis fünf Monate nach ihm aus Pakistan ausgereist (vgl. F128 f.). Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres Netz und eine gesicherte Wohnsituation. Somit bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich dürfte sein mittlerweile mehr als fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz entgegen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde kaum zu einer übermässig erschwerten Reintegration in seiner Heimat führen, zumal er dort aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE a. a. O. E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE a.a.O.). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 7. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. In der eingereichten Kostennote vom 26. November 2020 wurde ein Aufwand von 13.59 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 55.30 geltend gemacht. Darin ist der mit fehlerhafter Einheitsbezeichnung (1.00 Stk. anstatt 1.00 Std.) versehene Aufwand vom 2. Mai 2019 (Erstgespräch und Mandatseröffnung) noch nicht enthalten, weshalb die Honorarnote entsprechend zu korrigieren ist. Der sich daraus ergebende Gesamtaufwand von 14.59 Stunden erscheint indes im Verhältnis zu vergleichbaren Beschwerdeverfahren etwas zu hoch und ist auf insgesamt 12.50 Stunden zu reduzieren. Sodann ist der Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 220.- zu kürzen. Die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60 (Porti und Fotokopien) erscheinen angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von (aufgerundet) insgesamt Fr. 3023.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3023.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: