Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1992, Pakistan) ersuchte am 29. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, er sei pakistanischer Staats- angehöriger paschtunischer Ethnie und in B._______ (Provinz Belutschis- tan) geboren. Er entstamme einer Nomadenfamilie, welche im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan umhergezogen sei. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 ab. Am 22. April 2021 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 12. Mai
2021. Mit Schreiben vom 26. April 2021 forderte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau diesen auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen. Am
7. Mai 2021 führte die Migrationsbehörde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ein Ausreisegespräch durch. Dabei verweigerte der Be- schwerdeführer das Ausfüllen der Dokumente der pakistanischen Vertre- tung, mittels denen ein Reisepass hätte beantragt werden sollen. C. Am 12. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Verfügung vom 18. Ja- nuar 2022 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Am 18. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. Am 15. März 2022 zog die Migrationsbehörde des Kantons Aargau ihre Verfügung in Wiedererwä- gung (sic; gemeint: hiess die Einsprache gut) und erklärte sich bereit, das Gesuch (sic; gemeint: den Entscheid) dem SEM zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu unterbreiten. D. Am 3. September 2019 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde den Entscheid vom 15. März 2022 dem SEM zur Zustimmung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, es werde erwo- gen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ver- weigern, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer
F-5125/2022 Seite 3 machte mit Stellungnahme vom 29. August 2022 von seinem Äusserungs- recht Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verweigerte das SEM seine Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung nach Art 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Asylurteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 in Revision zu ziehen, ihm – dem Be- schwerdeführer – sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzuneh- men. Der Beschwerdeführer ersuchte um die vorsorgliche Aussetzung von Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Fer- ner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kos- tenvorschuss sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 lehnte die Instruktions- richterin das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. März 2023 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Am
13. April 2023 erstattete die Vorinstanz eine Duplik, worauf der Beschwer- deführer am 19. Mai 2023 eine Triplik einreichte. Am 25. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Verbeiständung gut.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde
F-5125/2022 Seite 4 an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Beide stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlichen Verfahrensrechts (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher auslän- derrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht an- wendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften be- treffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehr- fachgesuche kommen nicht zur Anwendung.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmitte- linstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen
F-5125/2022 Seite 5 verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-1668/2021 vom 6. Mai 2022).
E. 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der Vorinstanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf- enthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einrei- chung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
E. 3.3 Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls konkretisiert in Art. 31 Abs. 1 VZAE. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integra- tion anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesund- heitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 3.4 Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Här- tefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthalts- bewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbe- züglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2; bestätigt unter anderem in den Urteilen des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 3.4; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3).
E. 3.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten,
F-5125/2022 Seite 6 sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde- rung gewöhnlich nicht (BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2).
E. 3.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkei- ten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). Anwendbar ist die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden (BGE 138 I 246 E 2.2; BVGE 2009/40 E. 3.1).
E. 3.7 Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE setzt die Anerkennung eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt. Die Nichteinreichung heimatlicher Ausweispapiere kann eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE darstellen und damit einer Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen (vgl. Urteil des BVGer F-28/2021 vom 7. März 2022 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Dezember 2015 knapp achteinhalb Jahre – seit dem Eintritt der Rechts- kraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
E. 4.2 Zum Kriterium der Offenlegung der Identität nach Art. 31 Abs. 2 VZAE ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren (unter Ein- schluss des Beschwerdeverfahrens) entgegen seiner Zusage in nicht nachvollziehbarer Weise keine gültigen Identitätspapiere eingereicht hatte. Er machte dabei widersprüchliche und unklare Angaben zu seiner Staats- angehörigkeit. So gab er an, er sei ein afghanischer Kutschi und verfüge über eine pakistanische Identitätskarte für Migranten. Gleichzeitig behaup- tete er, er sei pakistanischer Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2019 E. 5). Am Ausreisegespräch vom 7. Mai 2022 gab er an, dass sich bei seiner Familie in der Heimat Identitätspapiere befänden, er mit sei- ner Familie jedoch keinen Kontakt habe. Er werde aber versuchen, sich die Identitätspapiere zusenden zu lassen. Im Gesuch um Härtefallbewilligung vom 12. Mai 2021 gab er sodann an, er bemühe sich darum, pakistanische Identitätspapiere zu beschaffen. Erst am 18. Februar 2022 reichte er schliesslich ein Foto eines Identitätsdokuments nach. Es ist damit fraglich, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität nach- gekommen ist. Vorliegend kann dies jedoch offenbleiben, da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Vorinstanz bereits aufgrund der Verneinung eines persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurecht nicht erteilt hat. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein persönlicher Härtefall vorliegt. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompeten- zen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer absolvierte von April 2018 bis Februar 2019 ein Praktikum bei der C._______ GmbH. Ab dem 5. März 2019 war er beim gleichen Unternehmen in einem unge- kündigten Arbeitsverhältnis zu 50% angestellt. Per 1. März 2021 wurde sein Teilzeitpensum in ein Vollzeitpensum angepasst. Gemäss den einge- reichten Lohnabrechnungen verfügte er von März bis Juli 2021 über einen Bruttolohn von Fr. 3'500.–, wobei dieser per August 2021 auf Fr. 3'800.–
F-5125/2022 Seite 8 erhöht wurde. Aus dem Schreiben der D._______ GmbH vom 15. August 2022, wonach der Beschwerdeführer bei Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung sofort angestellt würde, ergibt sich, dass dieser derzeit nicht mehr erwerbstätig ist. Dies kann ihm jedoch nicht angelastet werden, da ihm auf- grund von Art. 43 Abs. 2 AsylG die Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Aus- reisefrist am 12. Mai 2021 untersagt ist. Den Akten lässt sich weiter ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss dem eingereichten Sprachenpass vom 25. Juni 2021 bewegen sich seine mündlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die verschiedenen Referenzschreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden, legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer hat sich dabei zwar nichts zuschulden kommen lassen, was zu einem Eintrag im Strafregister geführt hätte. Im Asylverfahren verletzte er jedoch seine Mitwirkungspflicht, indem er ohne nachvollziehbaren Grund keine Identitätspapiere einreichte (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 5.4). Weiter ist in diesem Zusam- menhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Wegweisungsvollzugs unkooperativ zeigte. Insbesondere kam er bisher seiner in Art. 8 Abs. 4 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht bei der Beschaf- fung von Reisepapieren nicht nach. Weiter ergibt sich aus einer Arbeitsbe- stätigung vom 16. November 2021 der C._______ GmbH, dass der Be- schwerdeführer mindestens bis zu diesem Zeitpunkt und damit unerlaub- terweise (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG) über die Ausreisefrist am 12. Mai 2021 hinaus erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer wurde im Ausreisege- spräch vom 7. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass eine Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist illegal ist. Erst mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2021 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dem Be- schwerdeführer mit, er sei berechtigt, seine Erwerbstätigkeit weiterhin aus- zuüben. Der Beschwerdeführer war damit ab Ablauf der Ausreisefrist am
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein persönlicher Härtefall vorliegt.
E. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer absolvierte von April 2018 bis Februar 2019 ein Praktikum bei der C._______ GmbH. Ab dem 5. März 2019 war er beim gleichen Unternehmen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu 50% angestellt. Per 1. März 2021 wurde sein Teilzeitpensum in ein Vollzeitpensum angepasst. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen verfügte er von März bis Juli 2021 über einen Bruttolohn von Fr. 3'500.-, wobei dieser per August 2021 auf Fr. 3'800.- erhöht wurde. Aus dem Schreiben der D._______ GmbH vom 15. August 2022, wonach der Beschwerdeführer bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sofort angestellt würde, ergibt sich, dass dieser derzeit nicht mehr erwerbstätig ist. Dies kann ihm jedoch nicht angelastet werden, da ihm aufgrund von Art. 43 Abs. 2 AsylG die Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist am 12. Mai 2021 untersagt ist. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss dem eingereichten Sprachenpass vom 25. Juni 2021 bewegen sich seine mündlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die verschiedenen Referenzschreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden, legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt.
E. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer hat sich dabei zwar nichts zuschulden kommen lassen, was zu einem Eintrag im Strafregister geführt hätte. Im Asylverfahren verletzte er jedoch seine Mitwirkungspflicht, indem er ohne nachvollziehbaren Grund keine Identitätspapiere einreichte (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 5.4). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Wegweisungsvollzugs unkooperativ zeigte. Insbesondere kam er bisher seiner in Art. 8 Abs. 4 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nach. Weiter ergibt sich aus einer Arbeitsbestätigung vom 16. November 2021 der C._______ GmbH, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zu diesem Zeitpunkt und damit unerlaubterweise (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG) über die Ausreisefrist am 12. Mai 2021 hinaus erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer wurde im Ausreisegespräch vom 7. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass eine Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist illegal ist. Erst mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, er sei berechtigt, seine Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben. Der Beschwerdeführer war damit ab Ablauf der Ausreisefrist am 12. Mai 2021 bis zu diesem Zeitpunkt wissentlich illegal erwerbstätig, was ihm anzulasten ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht als klaglos bezeichnet werden.
E. 5.3 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz knapp fünfeinhalb Jahre - vom 29. Dezember 2015 ab Einreichung des Asylgesuchs bis zum 12. Mai 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist - dauerte. Seine weitere, lediglich geduldete Anwesenheit ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat.
E. 5.4 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur in verallgemeinernder Weise geäussert und vor allem auf die schwierige Sicherheitslage in Belutschistan hingewiesen. Inhaltlich betrifft ein solches Vorbringen allerdings eher die Frage der Asylgewährung beziehungsweise die der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 - wo es nebst den Voraussetzungen der Asylgewährung auch jene des Wegweisungsvollzugs prüfte - ausserdem zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat weiterhin über ein familiäres Netz und eine gesicherte Wohnsituation und es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückreise nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung absolviert und er sei in der Heimat der Ernährer der Familie gewesen (vgl. E. 8.4.3.2). Am Ausreisegespräch vom 7. Mai 2021 erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er könne bei einer Rückkehr nach Pakistan problemlos dort wieder als Ladenverkäufer arbeiten. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Wiedereingliederung vor, vor etwa drei Jahren sei der Kontakt zu seiner Familie infolge fehlender Telefonverbindungen plötzlich abgebrochen. Seither suche er erfolglos nach seiner Familie, wobei es sich aufgrund des Umstands, dass diese Nomaden seien, um ein schwieriges Unterfangen handle. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieser Aussage - der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2022 ein Foto eines sich gemäss seinen Aussagen bei seiner Familie befindlichen Identitätspapiers ein, was auf eine Kontaktaufnahme mit dieser schliessen lässt - genügt eine schwierige Auffindbarkeit der Familie nicht, um von einer Unmöglichkeit der Wiedereingliederung in Pakistan sprechen zu können. Auch entgegen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde dürfte sein mittlerweile mehr als achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz kaum zu einer übermässig erschwerten Reintegration in seiner Heimat führen, zumal er dort aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, dass der mittlerweile knapp achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung in Pakistan verunmöglichen würde.
E. 5.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere gibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) sowie seine familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist in guter Gesundheit, alleinstehend und hat in der Schweiz keine Angehörigen.
E. 5.6 Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers jedoch nicht als so weit fortgeschritten anzusehen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte führen würde. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023; F-3866/2017 vom 14. März 2019; F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asyl- und Wegweisungsverfahren und der Weigerung, freiwillig nach Pakistan zurückzureisen, nicht als klaglos zu bezeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile des BVGer C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.2; C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3).
E. 6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 April 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der
F-5125/2022 Seite 7 Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, subeventualiter zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2534/2019 vom
7. April 2021 in Revision zu ziehen, ihm – dem Beschwerdeführer – sei die
F-5125/2022 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
E. 7.2 Da die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerde- verfahren D-2534/2019 durchführte und im Urteil vom 7. April 2021 die Be- schwerde gegen den negativen Asylentscheid sowie gegen den Wegwei- sungsentscheid abwies, ist das subeventualiter gestellte Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Abteilung IV zur weiteren Behandlung zu über- weisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grund- sätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch die Eidgenossenschaft zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 10. November 2022 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'388.45 in Rechnung (Hono- rar von Fr. 3'956.–, Auslagenpauschale von Fr. 118.70, Mehrwertsteuer von Fr. 313.75). Mit Honorarnote vom 6. März 2023 machte die Rechtsvertre- terin für die Zeit vom 31. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 weitere Fr. 1'469.85 geltend (Honorar von 1'325.–, Auslagenpauschale von Fr. 39.75, Mehrwertsteuer von Fr. 105.10). In einer weiteren Kostennote, datierend auf den 17. Mai 2023, machte die Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. März 2023 bis zum 17. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 397.15 gel- tend (Honorar Fr. 358.–, Auslagenpauschale Fr. 10.75, Mehrwertsteuer Fr. 28.40). Während die Höhe der Auslagen und der Stundenansätze zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, erscheinen die in Rechnung gestellten 25.6 Stunden mit Blick auf die sachliche und rechtliche Komplexität des Falles als zu hoch. Insbesondere sind die insgesamt 23.6 Stunden, die für die Ausarbeitung der Beschwerde aufgewendet wurden, nicht
F-5125/2022 Seite 12 gerechtfertigt, zumal in weiten Teilen der Beschwerdeschrift sowie in zahl- reichen Beilagen in pauschaler Weise auf die für den vorliegenden Ent- scheid wenig relevante Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwer- deführers eingegangen wird. Der entschädigungsfähige zeitliche Aufwand ist auf das angemessen erscheinende Mass von 12 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–) zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'025.50 (Honorar von Fr. 2’640.–, Auslagen von Fr. 169.20, Mehrwertsteuer von Fr. 216.30). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5125/2022 Seite 13
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
E. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch die Eidgenossenschaft zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 10. November 2022 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'388.45 in Rechnung (Honorar von Fr. 3'956.-, Auslagenpauschale von Fr. 118.70, Mehrwertsteuer von Fr. 313.75). Mit Honorarnote vom 6. März 2023 machte die Rechtsvertreterin für die Zeit vom 31. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 weitere Fr. 1'469.85 geltend (Honorar von 1'325.-, Auslagenpauschale von Fr. 39.75, Mehrwertsteuer von Fr. 105.10). In einer weiteren Kostennote, datierend auf den 17. Mai 2023, machte die Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. März 2023 bis zum 17. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 397.15 geltend (Honorar Fr. 358.-, Auslagenpauschale Fr. 10.75, Mehrwertsteuer Fr. 28.40). Während die Höhe der Auslagen und der Stundenansätze zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, erscheinen die in Rechnung gestellten 25.6 Stunden mit Blick auf die sachliche und rechtliche Komplexität des Falles als zu hoch. Insbesondere sind die insgesamt 23.6 Stunden, die für die Ausarbeitung der Beschwerde aufgewendet wurden, nicht gerechtfertigt, zumal in weiten Teilen der Beschwerdeschrift sowie in zahlreichen Beilagen in pauschaler Weise auf die für den vorliegenden Entscheid wenig relevante Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers eingegangen wird. Der entschädigungsfähige zeitliche Aufwand ist auf das angemessen erscheinende Mass von 12 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'025.50 (Honorar von Fr. 2'640.-, Auslagen von Fr. 169.20, Mehrwertsteuer von Fr. 216.30).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Mai 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist – dauerte. Seine weitere, ledig- lich geduldete Anwesenheit ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwil- lige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat. 5.4 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerde nur in verallgemeinernder Weise geäussert und vor allem auf die schwierige Sicherheitslage in Belutschistan hingewiesen. Inhaltlich betrifft ein solches Vorbringen allerdings eher die Frage der Asylgewährung be- ziehungsweise die der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsge- richt kam im Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 – wo es nebst den Vor- aussetzungen der Asylgewährung auch jene des Wegweisungsvollzugs prüfte – ausserdem zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat weiterhin über ein familiäres Netz und eine gesicherte Wohnsitua- tion und es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückreise nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung absolviert und er sei in der Heimat der Ernährer der Familie gewesen (vgl. E. 8.4.3.2). Am Ausreise- gespräch vom 7. Mai 2021 erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er könne bei einer Rückkehr nach Pakistan problemlos dort wieder als Laden- verkäufer arbeiten. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer bezüg- lich der Wiedereingliederung vor, vor etwa drei Jahren sei der Kontakt zu seiner Familie infolge fehlender Telefonverbindungen plötzlich abgebro- chen. Seither suche er erfolglos nach seiner Familie, wobei es sich auf- grund des Umstands, dass diese Nomaden seien, um ein schwieriges Un- terfangen handle. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieser Aussage – der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2022 ein Foto eines sich ge- mäss seinen Aussagen bei seiner Familie befindlichen Identitätspapiers ein, was auf eine Kontaktaufnahme mit dieser schliessen lässt – genügt eine schwierige Auffindbarkeit der Familie nicht, um von einer Unmöglich- keit der Wiedereingliederung in Pakistan sprechen zu können. Auch entge- gen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde dürfte sein mittler- weile mehr als achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz kaum zu einer über- mässig erschwerten Reintegration in seiner Heimat führen, zumal er dort aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Insge- samt kann nicht davon gesprochen werden, dass der mittlerweile knapp
F-5125/2022 Seite 10 achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung in Pakistan verunmöglichen würde. 5.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ins- besondere gibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) sowie seine familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist in guter Gesundheit, alleinstehend und hat in der Schweiz keine Angehöri- gen. 5.6 Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers jedoch nicht als so weit fortge- schritten anzusehen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte führen würde. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023; F-3866/2017 vom 14. März 2019; F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asyl- und Wegweisungsverfahren und der Weigerung, freiwillig nach Pakistan zu- rückzureisen, nicht als klaglos zu bezeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Ur- teile des BVGer C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.2; C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3). 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das subeventualiter gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-2534/2019 vom 7. April 2021 wird an die Abtei- lung IV des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung überwie- sen. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 10. November 2022 geht an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als unentgeltli- chen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 3'025.50 zulasten der Gerichts- kasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die Ab- teilung IV des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5125/2022 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1992, Pakistan) ersuchte am 29. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und in B._______ (Provinz Belutschistan) geboren. Er entstamme einer Nomadenfamilie, welche im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan umhergezogen sei. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 ab. Am 22. April 2021 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 12. Mai 2021. Mit Schreiben vom 26. April 2021 forderte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau diesen auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen. Am 7. Mai 2021 führte die Migrationsbehörde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ein Ausreisegespräch durch. Dabei verweigerte der Beschwerdeführer das Ausfüllen der Dokumente der pakistanischen Vertretung, mittels denen ein Reisepass hätte beantragt werden sollen. C. Am 12. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Am 18. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. Am 15. März 2022 zog die Migrationsbehörde des Kantons Aargau ihre Verfügung in Wiedererwägung (sic; gemeint: hiess die Einsprache gut) und erklärte sich bereit, das Gesuch (sic; gemeint: den Entscheid) dem SEM zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu unterbreiten. D. Am 3. September 2019 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde den Entscheid vom 15. März 2022 dem SEM zur Zustimmung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 29. August 2022 von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung nach Art 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Asylurteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 in Revision zu ziehen, ihm - dem Beschwerdeführer - sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ersuchte um die vorsorgliche Aussetzung von Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Am 13. April 2023 erstattete die Vorinstanz eine Duplik, worauf der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 eine Triplik einreichte. Am 25. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Beide stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlichen Verfahrensrechts (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-1668/2021 vom 6. Mai 2022). 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der Vorinstanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.3 Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls konkretisiert in Art. 31 Abs. 1 VZAE. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 3.4 Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2; bestätigt unter anderem in den Urteilen des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 3.4; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3). 3.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2). 3.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). Anwendbar ist die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden (BGE 138 I 246 E 2.2; BVGE 2009/40 E. 3.1). 3.7 Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE setzt die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt. Die Nichteinreichung heimatlicher Ausweispapiere kann eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE darstellen und damit einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen (vgl. Urteil des BVGer F-28/2021 vom 7. März 2022 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Dezember 2015 knapp achteinhalb Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. 4.2 Zum Kriterium der Offenlegung der Identität nach Art. 31 Abs. 2 VZAE ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren (unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens) entgegen seiner Zusage in nicht nachvollziehbarer Weise keine gültigen Identitätspapiere eingereicht hatte. Er machte dabei widersprüchliche und unklare Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. So gab er an, er sei ein afghanischer Kutschi und verfüge über eine pakistanische Identitätskarte für Migranten. Gleichzeitig behauptete er, er sei pakistanischer Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2019 E. 5). Am Ausreisegespräch vom 7. Mai 2022 gab er an, dass sich bei seiner Familie in der Heimat Identitätspapiere befänden, er mit seiner Familie jedoch keinen Kontakt habe. Er werde aber versuchen, sich die Identitätspapiere zusenden zu lassen. Im Gesuch um Härtefallbewilligung vom 12. Mai 2021 gab er sodann an, er bemühe sich darum, pakistanische Identitätspapiere zu beschaffen. Erst am 18. Februar 2022 reichte er schliesslich ein Foto eines Identitätsdokuments nach. Es ist damit fraglich, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität nachgekommen ist. Vorliegend kann dies jedoch offenbleiben, da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Vorinstanz bereits aufgrund der Verneinung eines persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurecht nicht erteilt hat. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein persönlicher Härtefall vorliegt. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer absolvierte von April 2018 bis Februar 2019 ein Praktikum bei der C._______ GmbH. Ab dem 5. März 2019 war er beim gleichen Unternehmen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu 50% angestellt. Per 1. März 2021 wurde sein Teilzeitpensum in ein Vollzeitpensum angepasst. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen verfügte er von März bis Juli 2021 über einen Bruttolohn von Fr. 3'500.-, wobei dieser per August 2021 auf Fr. 3'800.- erhöht wurde. Aus dem Schreiben der D._______ GmbH vom 15. August 2022, wonach der Beschwerdeführer bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sofort angestellt würde, ergibt sich, dass dieser derzeit nicht mehr erwerbstätig ist. Dies kann ihm jedoch nicht angelastet werden, da ihm aufgrund von Art. 43 Abs. 2 AsylG die Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist am 12. Mai 2021 untersagt ist. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss dem eingereichten Sprachenpass vom 25. Juni 2021 bewegen sich seine mündlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die verschiedenen Referenzschreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden, legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer hat sich dabei zwar nichts zuschulden kommen lassen, was zu einem Eintrag im Strafregister geführt hätte. Im Asylverfahren verletzte er jedoch seine Mitwirkungspflicht, indem er ohne nachvollziehbaren Grund keine Identitätspapiere einreichte (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 5.4). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Wegweisungsvollzugs unkooperativ zeigte. Insbesondere kam er bisher seiner in Art. 8 Abs. 4 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nach. Weiter ergibt sich aus einer Arbeitsbestätigung vom 16. November 2021 der C._______ GmbH, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zu diesem Zeitpunkt und damit unerlaubterweise (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG) über die Ausreisefrist am 12. Mai 2021 hinaus erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer wurde im Ausreisegespräch vom 7. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass eine Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist illegal ist. Erst mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, er sei berechtigt, seine Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben. Der Beschwerdeführer war damit ab Ablauf der Ausreisefrist am 12. Mai 2021 bis zu diesem Zeitpunkt wissentlich illegal erwerbstätig, was ihm anzulasten ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht als klaglos bezeichnet werden. 5.3 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz knapp fünfeinhalb Jahre - vom 29. Dezember 2015 ab Einreichung des Asylgesuchs bis zum 12. Mai 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist - dauerte. Seine weitere, lediglich geduldete Anwesenheit ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat. 5.4 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur in verallgemeinernder Weise geäussert und vor allem auf die schwierige Sicherheitslage in Belutschistan hingewiesen. Inhaltlich betrifft ein solches Vorbringen allerdings eher die Frage der Asylgewährung beziehungsweise die der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 - wo es nebst den Voraussetzungen der Asylgewährung auch jene des Wegweisungsvollzugs prüfte - ausserdem zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat weiterhin über ein familiäres Netz und eine gesicherte Wohnsituation und es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückreise nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung absolviert und er sei in der Heimat der Ernährer der Familie gewesen (vgl. E. 8.4.3.2). Am Ausreisegespräch vom 7. Mai 2021 erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er könne bei einer Rückkehr nach Pakistan problemlos dort wieder als Ladenverkäufer arbeiten. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Wiedereingliederung vor, vor etwa drei Jahren sei der Kontakt zu seiner Familie infolge fehlender Telefonverbindungen plötzlich abgebrochen. Seither suche er erfolglos nach seiner Familie, wobei es sich aufgrund des Umstands, dass diese Nomaden seien, um ein schwieriges Unterfangen handle. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieser Aussage - der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2022 ein Foto eines sich gemäss seinen Aussagen bei seiner Familie befindlichen Identitätspapiers ein, was auf eine Kontaktaufnahme mit dieser schliessen lässt - genügt eine schwierige Auffindbarkeit der Familie nicht, um von einer Unmöglichkeit der Wiedereingliederung in Pakistan sprechen zu können. Auch entgegen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde dürfte sein mittlerweile mehr als achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz kaum zu einer übermässig erschwerten Reintegration in seiner Heimat führen, zumal er dort aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, dass der mittlerweile knapp achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung in Pakistan verunmöglichen würde. 5.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere gibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) sowie seine familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist in guter Gesundheit, alleinstehend und hat in der Schweiz keine Angehörigen. 5.6 Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers jedoch nicht als so weit fortgeschritten anzusehen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte führen würde. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023; F-3866/2017 vom 14. März 2019; F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asyl- und Wegweisungsverfahren und der Weigerung, freiwillig nach Pakistan zurückzureisen, nicht als klaglos zu bezeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile des BVGer C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.2; C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3).
6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, subeventualiter zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 in Revision zu ziehen, ihm - dem Beschwerdeführer - sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. 7.2 Da die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren D-2534/2019 durchführte und im Urteil vom 7. April 2021 die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid sowie gegen den Wegweisungsentscheid abwies, ist das subeventualiter gestellte Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Abteilung IV zur weiteren Behandlung zu überweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch die Eidgenossenschaft zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 10. November 2022 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'388.45 in Rechnung (Honorar von Fr. 3'956.-, Auslagenpauschale von Fr. 118.70, Mehrwertsteuer von Fr. 313.75). Mit Honorarnote vom 6. März 2023 machte die Rechtsvertreterin für die Zeit vom 31. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 weitere Fr. 1'469.85 geltend (Honorar von 1'325.-, Auslagenpauschale von Fr. 39.75, Mehrwertsteuer von Fr. 105.10). In einer weiteren Kostennote, datierend auf den 17. Mai 2023, machte die Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. März 2023 bis zum 17. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 397.15 geltend (Honorar Fr. 358.-, Auslagenpauschale Fr. 10.75, Mehrwertsteuer Fr. 28.40). Während die Höhe der Auslagen und der Stundenansätze zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, erscheinen die in Rechnung gestellten 25.6 Stunden mit Blick auf die sachliche und rechtliche Komplexität des Falles als zu hoch. Insbesondere sind die insgesamt 23.6 Stunden, die für die Ausarbeitung der Beschwerde aufgewendet wurden, nicht gerechtfertigt, zumal in weiten Teilen der Beschwerdeschrift sowie in zahlreichen Beilagen in pauschaler Weise auf die für den vorliegenden Entscheid wenig relevante Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers eingegangen wird. Der entschädigungsfähige zeitliche Aufwand ist auf das angemessen erscheinende Mass von 12 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'025.50 (Honorar von Fr. 2'640.-, Auslagen von Fr. 169.20, Mehrwertsteuer von Fr. 216.30). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das subeventualiter gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2534/2019 vom 7. April 2021 wird an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 10. November 2022 geht an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 3'025.50 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: