Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Eritrea, geboren am [...]) ersuchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 28. März 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer D-2495/2018 vom 26. Januar 2020). Die ihm in Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 3. April 2020 wurde in der Folge zufolge der Covid-19-Pandemie mehrfach verlängert und endete am 7. Mai 2021. B. Am 20. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. C. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM am 4. Februar 2021 zur Zustimmung. D. Mit Verfügung vom 30. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzustellen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Bemühung um gültige Ausweispapiere zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Anfangs 2022 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im August 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG (insbesondere Offenlegung der Identität) bestehen.
E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).
E. 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
E. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunk-te ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).
E. 5.1 In einer Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Sie führt in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Replik im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei insgesamt von einer guten Integration in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Sicht auszugehen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, sei aus den gesamten Umständen jedoch nicht ersichtlich. Es liege keine derart enge Verbundenheit mit der Schweiz vor, als dass von ihm nicht verlangt werden könne, sein Leben in einem anderen Land weiterzuführen. Er halte sich seit fünf Jahren und achteinhalb Monaten hier auf, wobei nicht von einer langen legalen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne, welche weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen von besonderen Umständen begründen könnte. Er sei sodann am 11. Januar 2019 strafrechtlich wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft worden. Weiter habe er es unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie der rechtsgenüglichen Offenlegung seiner Identität nachzukommen. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat sei aufgrund seiner dort lebenden Familie, seines Alters, seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung zumutbar und es sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerung und macht insbesondere eine ausserordentlich gute Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht geltend. Zum Vorwurf der Ausweisfälschung sei festzuhalten, dass er den Ausweis nie erhalten und nie benutzt habe. Er habe stets betont, es handle sich um seinen richtigen Ausweis, habe im Strafbefehlsverfahren jedoch auf einen Anwalt verzichtet und den Strafbefehl direkt akzeptiert. Es handle sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung, sondern diese sei als Bagatelle zu qualifizieren. Seine Ausreisefrist sei aufgrund der Covid-19-Pandemie mehrfach verlängert worden und er sei seitens der Behörden seit dem Ausreisegespräch nicht mehr aufgefordert worden, Papiere zu beschaffen oder anderweitig an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken. Es könne ihm damit kein renitentes Verhalten und mangelnder Respekt der Rechtsordnung gegenüber vorgeworfen werden. Seine Identität sei im Asylverfahren trotz des Fehlens von Originalausweispapieren nie in Frage gestellt worden. Es sei daher stossend, wenn im vorliegenden Verfahren nun die Identität angezweifelt werde und er Originalpapiere vorlegen müsse. Die Eritreische Botschaft in der Schweiz sei seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht zugänglich und er befürchte zudem, zu Geständnissen gezwungen zu werden, die sich bei einer allfälligen Rückkehr negativ auswirken könnten. Eine Beschaffung von Originalpapieren erscheine daher kaum möglich. Seit nunmehr rund sechs Jahren halte er sich in der Schweiz auf und sei verwurzelt, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Er habe sich stets rechtmässig hier aufgehalten und die Aufenthaltsdauer nicht durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert. Aufgrund der aktuellen und akuten Gefährdungssituation in Eritrea sei es ihm kaum möglich, überhaupt zu seiner Familie zurückzukehren. Für die Familie sei die Lebenssituation sodann derart belastend, dass sie ihm bei einer Rückkehr kaum eine Stütze sein könnte, selbst wenn sie wider Erwarten dazu bereit wäre.
E. 6.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes:
E. 6.1.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2015 leistete der Beschwerdeführer zunächst diverse freiwillige Einsätze und erhielt dafür positive Zeugnisse. Seit dem 16. August 2029 war er bei C._______ in D._______ (durchschnittlich 50-60 % pro Monat; Arbeitsbestätigung vom 23. April 2021 act. 1 Beilage 4) sowie seit dem 16. September 2019 an der Heilpädagogischen Sonderschule in E._______ (zwischen 8 bis 12 Stunden wöchentlich) als Küchenhilfe angestellt (act. 1 Beilage 2). Mit Ablauf der Ausreisefrist war ihm die Weiterbeschäftigung aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr erlaubt, was bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Sein letzter Arbeitgeber bestätigt sodann im Arbeitszeugnis vom 9. Juli 2020, den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung wieder einzustellen (SEM-Akten act. 12 S. 138). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 4. August 2020 liegen keine Betreibungen vor (SEM-Akten act. 12 S. 134). Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was ihm in der angefochtenen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird.
E. 6.1.2 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss der Kursbestätigung vom 14. Juli 2020 bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (SEM-Akten act. 12 S. 117), wobei er beim Sprachtest telc der Stufe Deutsch B1 am 11. Januar 2019 zwar den mündlichen, nicht aber den schriftlichen Teil bestanden hat. Bei der Wiederholung des schriftlichen Teils am 15. August 2019 bestand er erneut nicht (vgl. SEM-Akten act. 12 S. 119 und S. 121). Die zahlreichen Schreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden (vgl. SEM-Akten act. 12/ S. 115 ff. und 124 ff.), legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat, auch wenn dazu keine Belege vorliegen.
E. 6.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 F._______ vom 11. Januar 2019 wegen Fälschung von Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft (SEM-Akten act. 10). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden.
E. 6.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie weitere Verwandte (Eltern und Geschwister) leben in Eritrea. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Weder macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend noch sind solche aktenkundig.
E. 6.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am 2. August 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-2495/2018 vom 26. Februar 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist (3. April 2020) wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie mehrmals verlängert, letztmalig bis zum 7. Mai 2021 (SEM-Akten Asyl act. 1064740-24). Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (fünfeinhalb Jahre), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert worden war, sowie diejenige bis zur letztmaligen Verlängerung der Ausreisefrist (ein Jahr und drei Monate). Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4).
E. 6.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Gemäss seinen Angaben habe der Kontakt zu seiner Familie über die Jahre stark abgenommen. Die letzten Jahre in Eritrea habe er im Militärdienst verbracht, weshalb sich keine wirkliche eheliche Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau habe festigen können. Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau inhaftiert und ihr sei Land weggenommen worden. Dies habe die zuvor schon unsichere Beziehung weiter belastet. Er verfüge in Eritrea nicht über ein Beziehungsnetz und es sei nicht sicher, ob seine Familie ihn wieder aufnehmen werde (SEM-Akten act. 16 S. 5). Nebst seiner Ehefrau leben auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Grossteil seiner Geschwister im Heimatland (Urteil D-2495/2018 vom 26. Februar 2020 E. A). Es ist damit - entgegen seinen Ausführungen - von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, selbst wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Bestand mehr haben sollte. In Bezug auf die geltend gemachte allgemeine unsichere und gefährliche Lage in Eritrea ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer dürfte es mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
E. 7 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Eritrea, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-3806/2021 vom 3. März 2023, F-3866/2017 vom 14. März 2019, F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen. Aus den genannten Gründen kann offen bleiben, ob das Unterlassen der Einreichung von Originalausweispapieren einen Widerrufsgrund darstellen würde.
E. 8 Beim Beschwerdeführer liegt zusammenfassend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2058/2021 Urteil vom 12. Mai 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsantwältin,Rudolf & Bieri AG Rechtsanwälte & Notare, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung; schwerwiegender persönlicher Härtefall. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Eritrea, geboren am [...]) ersuchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 28. März 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer D-2495/2018 vom 26. Januar 2020). Die ihm in Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 3. April 2020 wurde in der Folge zufolge der Covid-19-Pandemie mehrfach verlängert und endete am 7. Mai 2021. B. Am 20. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. C. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM am 4. Februar 2021 zur Zustimmung. D. Mit Verfügung vom 30. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzustellen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Bemühung um gültige Ausweispapiere zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Anfangs 2022 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im August 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG (insbesondere Offenlegung der Identität) bestehen. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3). 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunk-te ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.). 5. 5.1 In einer Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Sie führt in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Replik im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei insgesamt von einer guten Integration in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Sicht auszugehen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, sei aus den gesamten Umständen jedoch nicht ersichtlich. Es liege keine derart enge Verbundenheit mit der Schweiz vor, als dass von ihm nicht verlangt werden könne, sein Leben in einem anderen Land weiterzuführen. Er halte sich seit fünf Jahren und achteinhalb Monaten hier auf, wobei nicht von einer langen legalen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne, welche weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen von besonderen Umständen begründen könnte. Er sei sodann am 11. Januar 2019 strafrechtlich wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft worden. Weiter habe er es unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie der rechtsgenüglichen Offenlegung seiner Identität nachzukommen. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat sei aufgrund seiner dort lebenden Familie, seines Alters, seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung zumutbar und es sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerung und macht insbesondere eine ausserordentlich gute Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht geltend. Zum Vorwurf der Ausweisfälschung sei festzuhalten, dass er den Ausweis nie erhalten und nie benutzt habe. Er habe stets betont, es handle sich um seinen richtigen Ausweis, habe im Strafbefehlsverfahren jedoch auf einen Anwalt verzichtet und den Strafbefehl direkt akzeptiert. Es handle sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung, sondern diese sei als Bagatelle zu qualifizieren. Seine Ausreisefrist sei aufgrund der Covid-19-Pandemie mehrfach verlängert worden und er sei seitens der Behörden seit dem Ausreisegespräch nicht mehr aufgefordert worden, Papiere zu beschaffen oder anderweitig an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken. Es könne ihm damit kein renitentes Verhalten und mangelnder Respekt der Rechtsordnung gegenüber vorgeworfen werden. Seine Identität sei im Asylverfahren trotz des Fehlens von Originalausweispapieren nie in Frage gestellt worden. Es sei daher stossend, wenn im vorliegenden Verfahren nun die Identität angezweifelt werde und er Originalpapiere vorlegen müsse. Die Eritreische Botschaft in der Schweiz sei seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht zugänglich und er befürchte zudem, zu Geständnissen gezwungen zu werden, die sich bei einer allfälligen Rückkehr negativ auswirken könnten. Eine Beschaffung von Originalpapieren erscheine daher kaum möglich. Seit nunmehr rund sechs Jahren halte er sich in der Schweiz auf und sei verwurzelt, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Er habe sich stets rechtmässig hier aufgehalten und die Aufenthaltsdauer nicht durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert. Aufgrund der aktuellen und akuten Gefährdungssituation in Eritrea sei es ihm kaum möglich, überhaupt zu seiner Familie zurückzukehren. Für die Familie sei die Lebenssituation sodann derart belastend, dass sie ihm bei einer Rückkehr kaum eine Stütze sein könnte, selbst wenn sie wider Erwarten dazu bereit wäre. 6. 6.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.1.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2015 leistete der Beschwerdeführer zunächst diverse freiwillige Einsätze und erhielt dafür positive Zeugnisse. Seit dem 16. August 2029 war er bei C._______ in D._______ (durchschnittlich 50-60 % pro Monat; Arbeitsbestätigung vom 23. April 2021 act. 1 Beilage 4) sowie seit dem 16. September 2019 an der Heilpädagogischen Sonderschule in E._______ (zwischen 8 bis 12 Stunden wöchentlich) als Küchenhilfe angestellt (act. 1 Beilage 2). Mit Ablauf der Ausreisefrist war ihm die Weiterbeschäftigung aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr erlaubt, was bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Sein letzter Arbeitgeber bestätigt sodann im Arbeitszeugnis vom 9. Juli 2020, den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung wieder einzustellen (SEM-Akten act. 12 S. 138). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 4. August 2020 liegen keine Betreibungen vor (SEM-Akten act. 12 S. 134). Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was ihm in der angefochtenen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird. 6.1.2 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss der Kursbestätigung vom 14. Juli 2020 bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (SEM-Akten act. 12 S. 117), wobei er beim Sprachtest telc der Stufe Deutsch B1 am 11. Januar 2019 zwar den mündlichen, nicht aber den schriftlichen Teil bestanden hat. Bei der Wiederholung des schriftlichen Teils am 15. August 2019 bestand er erneut nicht (vgl. SEM-Akten act. 12 S. 119 und S. 121). Die zahlreichen Schreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden (vgl. SEM-Akten act. 12/ S. 115 ff. und 124 ff.), legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat, auch wenn dazu keine Belege vorliegen. 6.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 F._______ vom 11. Januar 2019 wegen Fälschung von Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft (SEM-Akten act. 10). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden. 6.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie weitere Verwandte (Eltern und Geschwister) leben in Eritrea. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Weder macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend noch sind solche aktenkundig. 6.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am 2. August 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-2495/2018 vom 26. Februar 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist (3. April 2020) wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie mehrmals verlängert, letztmalig bis zum 7. Mai 2021 (SEM-Akten Asyl act. 1064740-24). Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (fünfeinhalb Jahre), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert worden war, sowie diejenige bis zur letztmaligen Verlängerung der Ausreisefrist (ein Jahr und drei Monate). Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4). 6.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Gemäss seinen Angaben habe der Kontakt zu seiner Familie über die Jahre stark abgenommen. Die letzten Jahre in Eritrea habe er im Militärdienst verbracht, weshalb sich keine wirkliche eheliche Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau habe festigen können. Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau inhaftiert und ihr sei Land weggenommen worden. Dies habe die zuvor schon unsichere Beziehung weiter belastet. Er verfüge in Eritrea nicht über ein Beziehungsnetz und es sei nicht sicher, ob seine Familie ihn wieder aufnehmen werde (SEM-Akten act. 16 S. 5). Nebst seiner Ehefrau leben auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Grossteil seiner Geschwister im Heimatland (Urteil D-2495/2018 vom 26. Februar 2020 E. A). Es ist damit - entgegen seinen Ausführungen - von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, selbst wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Bestand mehr haben sollte. In Bezug auf die geltend gemachte allgemeine unsichere und gefährliche Lage in Eritrea ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer dürfte es mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
7. Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Eritrea, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-3806/2021 vom 3. März 2023, F-3866/2017 vom 14. März 2019, F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen. Aus den genannten Gründen kann offen bleiben, ob das Unterlassen der Einreichung von Originalausweispapieren einen Widerrufsgrund darstellen würde.
8. Beim Beschwerdeführer liegt zusammenfassend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: