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F-8032/2024

F-8032/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1994, Irak), ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Sulaimaniya im Nordirak, ersuchte am 28. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom

28. März 2019 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 und wies die dagegen erhobene Be- schwerde ab. Am 24. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Wieder- erwägungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2019 abwies. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3900/2019 vom 20. August 2019 bestätigt. B. Am 7. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieses unterbreitete der Vorinstanz am

23. September 2024 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung. C. Am 3. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Ein- gabe vom 1. November 2024 Stellung. D. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (zugestellt am 20. November 2024) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Antrag auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustim- mung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, ihm zu gestatten, den Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beziehungsweise

F-8032/2024 Seite 3 zumindest die Zeit bis zum Entscheid über dieses Rechtsbegehren in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 15. Ja- nuar 2025 das Rechtsbegehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf das Gesuch um Erlass von aufenthalts- sichernden vorsorglichen Massnahmen nicht ein. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 13. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Ver- fügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländer- als asylrechtlichen Charakter auf. Des- halb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist

F-8032/2024 Seite 4 [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe- willigung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Auf- enthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortge- schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Ge- mäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstel- lende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gülti- ges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollstän- dige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrif- ten kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wo- nach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewil- ligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs am 28. Januar 2019 mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung am 20. August 2019 allerdings ohne Aufenthaltstitel – un- unterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten

F-8032/2024 Seite 5 Voraussetzungen sind damit erfüllt. Aus den Akten des Asylverfahrens geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte eingereicht hat und seine Identität im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VZAE offen- gelegt hat. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG liegt daher nicht vor. Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus. Nachfolgend zu beurteilen ist, ob aufgrund einer derart fortgeschrittenen Integration nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der In- tegrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhält- nisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.

E. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte- fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verwei- gerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver- bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite- rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie ku- mulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).

E. 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung

F-8032/2024 Seite 6 zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde- rung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immer- hin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittli- che Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen.

E. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Fall der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus- schlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen wer- den (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die ei- nen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint. Sie führt in der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei ins- gesamt von einer guten Integration in sozialer und sprachlicher Sicht aus- zugehen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, sei aus den gesamten Umständen je- doch nicht ersichtlich. Es liege keine derart enge Verbundenheit mit der Schweiz vor, als dass von ihm nicht verlangt werden könne, sein Leben in einem anderen Land weiterzuführen. Er halte sich seit rund fünf Jahren hier auf, wobei nicht von einer langen legalen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne, welche weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen von besonderen Umständen begründen könnte. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat sei aufgrund seiner dort lebenden Familie, seines

F-8032/2024 Seite 7 Alters, seiner tertiären Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfah- rung zumutbar und es sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerung und verweist insbesondere auf seine herausragende Integration in sprachlicher, familiä- rer und sozialer Hinsicht sowie auf sein ehrenamtliches Engagement. Zu- dem hebt er hervor, dass ihm in beruflicher Hinsicht unmittelbar eine An- stellung als (Nennung Beruf) offenstehe. Er betont die enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie – seinem ein- zigen verbliebenen familiären Kontakt – sowie das Bestehen einer «inne- ren Not» im Fall einer Rückkehr in den Irak, die seiner Auffassung nach seine Lebens- und Existenzgrundlage ernsthaft gefährden würde. Er sehe sich in der Schweiz verwurzelt, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Angesichts der aktuellen und akuten Gefährdungslage im Irak sei ihm eine Rückkehr zudem unzumutbar.

E. 6.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinn der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Angesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist anzuerken- nen, dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg um sprachliche Integration bemüht hat. Er verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1, was auf eine gute sprachliche Integration schliessen lässt. Zahlreiche Referenzschreiben belegen, dass der Beschwerdeführer im Lauf der Zeit langjährige und enge Beziehungen zu Einheimischen aufge- baut hat, die über rein oberflächliche Kontakte hinausgehen. Die Schreiben sind durchwegs persönlich, differenziert und wohlwollend formuliert. Die Referenzpersonen schildern ihn übereinstimmend als engagiertes und ge- schätztes Mitglied der Gesellschaft. Seine soziale Verwurzelung zeigt sich auch in seiner aktiven Mitgliedschaft in einem (Nennung Sportart)-club so- wie in seiner stabilen Wohnsituation: Seit 2022 lebt er in einer privaten Wohngemeinschaft, was zusätzlich auf seine gesellschaftliche Integration und Selbstständigkeit hinweist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet (siehe SEM- act. 1/52 und 55), was für eine unauffällige und rechtskonforme

F-8032/2024 Seite 8 Lebensführung spricht. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist sein Verhal- ten abgesehen des rechtswidrigen Aufenthalts als klaglos zu bezeichnen. Neben der gelungenen sozialen und sprachlichen Integration ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer einen Willen erkennen lässt, künftig am Erwerbsleben in der Schweiz teilzunehmen und sich damit auch wirt- schaftlich zu integrieren (vgl. Arbeitszusicherung [Nennung Ausbildungs- betrieb] vom 10. Oktober 2024, SEM-act. 1/99). Anerkennung verdient zu- dem sein ehrenamtliches Engagement beim (Nennung Organisation) im Kanton Zürich seit 2019 sowie seit 2022 bei verschiedenen Anlässen der (Nennung Ort), etwa (…) und (Nennung Aufgabenbereiche). Diese positi- ven Elemente reichen jedoch nicht aus, um bereits eine wirtschaftliche In- tegration zu begründen. Die Freiwilligenarbeit und die Aussicht auf eine Anstellung vermögen für sich genommen noch keine wirtschaftliche In- tegration zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.4.). Die anzuerkennenden und bereits fortgeschrittenen Integrationsbemühun- gen des Beschwerdeführers vermögen jedoch nicht das Ausmass zu errei- chen, das erforderlich wäre, um eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5209/2024 vom

16. Dezember 2024 E. 5.3).

E. 6.2 Hinsichtlich der familiären Anbindung (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. c VZAE) ist festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie als eng, gegenseitig gewollt sowie von gegen- seitiger Unterstützung geprägt beschrieben wird. Aus den Akten, insbeson- dere aus dem Referenzschreiben des Bruders sowie jenen von dessen Ehefrau und der Tochter, ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdefüh- rer und ihnen ein regelmässiger Austausch besteht. Der Beschwerdeführer nehme aktiv am Familienleben teil und erfahre dadurch sowohl emotionale als auch praktische Unterstützung im Alltag. Es kann also davon ausge- gangen werden, dass diese familiären Bindungen einen Beitrag zur sozia- len Integration und Stabilität des Beschwerdeführers leisten und für ihn eine zentrale Bedeutung haben. Allerdings besteht zwischen ihm und seinem Bruder beziehungsweise des- sen Familie kein Abhängigkeitsverhältnis im rechtlichen oder faktischen

F-8032/2024 Seite 9 Sinn. Entsprechend kommt diesem Aspekt bei der Beurteilung des Härte- falls ein begrenztes Gewicht zu.

E. 6.3 Zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE ist festzuhalten, dass er am 28. Januar 2019 eingereist ist. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3900/2019 vom 20. August 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt umfasst damit die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens, welches durch das Ergrei- fen von Rechtsmitteln verlängert wurde. Trotz entsprechender Anordnung trat der Beschwerdeführer die ihm gebotene Ausreise nicht an. Dieses Ver- halten lässt nicht nur eine mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr erkennen, sondern relativiert auch das Gewicht seiner Anwesenheit in der Schweiz. Insgesamt ergibt sich daraus keine Aufenthaltsdauer, die nach der gefes- tigten Rechtsprechung zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls ausrei- chen würde (vgl. vorstehend E. 4.4).

E. 6.4 Ein ferner zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat, wobei Art. 14 Abs. 2 AsylG – wie in E. 4.5 dargelegt – nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt bezweckt. Eine da- hingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewäh- rung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Demgegenüber ist im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls lediglich zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemu- tet werden kann (zum Ganzen Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.6; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom

12. Mai 2023 E. 4.5; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hat somit die prägenden Jahre seiner Kindheit und Adoleszenz vollständig in seinem Heimatland Irak verbracht (vgl. Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5.2). Hinzu- kommt, dass er dort neben weiteren Familienmitgliedern über eine tertiäre Ausbildung verfügt, was darauf schliessen lässt, dass ihm eine Wiederein- gliederung im Vergleich zu anderen Personen erleichtert wäre.

E. 6.5 Weitere relevante Umstände, die im Rahmen der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.

F-8032/2024 Seite 10 Insbesondere ergeben sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwer- deführers gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE keine Hinweise auf eine be- sondere Schutzbedürftigkeit.

E. 7 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und so- zialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deu- tet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbe- sondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, seiner familiäre Si- tuation und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung im Irak, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähn- lich gelagerter Fälle nicht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2058/2021 vom

E. 8 Beim Beschwerdeführer liegt zusammenfassend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert und, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Ermessensfehler begangen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. Februar 2025 in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Mai 2023 E 6.1 m.w.H.). 8. Beim Beschwerdeführer liegt zusammenfassend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entspre- chend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert und, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Ermessensfehler begangen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. Februar 2025 in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-8032/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8032/2024 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. __________, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1994, Irak), ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Sulaimaniya im Nordirak, ersuchte am 28. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. März 2019 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 24. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2019 abwies. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3900/2019 vom 20. August 2019 bestätigt. B. Am 7. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieses unterbreitete der Vorinstanz am 23. September 2024 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. C. Am 3. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 1. November 2024 Stellung. D. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (zugestellt am 20. November 2024) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, ihm zu gestatten, den Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beziehungsweise zumindest die Zeit bis zum Entscheid über dieses Rechtsbegehren in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 das Rechtsbegehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf das Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen nicht ein. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländer- als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs am 28. Januar 2019 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung am 20. August 2019 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Aus den Akten des Asylverfahrens geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte eingereicht hat und seine Identität im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VZAE offengelegt hat. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG liegt daher nicht vor. Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus. Nachfolgend zu beurteilen ist, ob aufgrund einer derart fortgeschrittenen Integration nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Fall der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint. Sie führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei insgesamt von einer guten Integration in sozialer und sprachlicher Sicht auszugehen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, sei aus den gesamten Umständen jedoch nicht ersichtlich. Es liege keine derart enge Verbundenheit mit der Schweiz vor, als dass von ihm nicht verlangt werden könne, sein Leben in einem anderen Land weiterzuführen. Er halte sich seit rund fünf Jahren hier auf, wobei nicht von einer langen legalen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne, welche weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen von besonderen Umständen begründen könnte. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat sei aufgrund seiner dort lebenden Familie, seines Alters, seiner tertiären Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung zumutbar und es sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerung und verweist insbesondere auf seine herausragende Integration in sprachlicher, familiärer und sozialer Hinsicht sowie auf sein ehrenamtliches Engagement. Zudem hebt er hervor, dass ihm in beruflicher Hinsicht unmittelbar eine Anstellung als (Nennung Beruf) offenstehe. Er betont die enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie - seinem einzigen verbliebenen familiären Kontakt - sowie das Bestehen einer «inneren Not» im Fall einer Rückkehr in den Irak, die seiner Auffassung nach seine Lebens- und Existenzgrundlage ernsthaft gefährden würde. Er sehe sich in der Schweiz verwurzelt, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Angesichts der aktuellen und akuten Gefährdungslage im Irak sei ihm eine Rückkehr zudem unzumutbar. 6. 6.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinn der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Angesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg um sprachliche Integration bemüht hat. Er verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1, was auf eine gute sprachliche Integration schliessen lässt. Zahlreiche Referenzschreiben belegen, dass der Beschwerdeführer im Lauf der Zeit langjährige und enge Beziehungen zu Einheimischen aufgebaut hat, die über rein oberflächliche Kontakte hinausgehen. Die Schreiben sind durchwegs persönlich, differenziert und wohlwollend formuliert. Die Referenzpersonen schildern ihn übereinstimmend als engagiertes und geschätztes Mitglied der Gesellschaft. Seine soziale Verwurzelung zeigt sich auch in seiner aktiven Mitgliedschaft in einem (Nennung Sportart)-club sowie in seiner stabilen Wohnsituation: Seit 2022 lebt er in einer privaten Wohngemeinschaft, was zusätzlich auf seine gesellschaftliche Integration und Selbstständigkeit hinweist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet (siehe SEM-act. 1/52 und 55), was für eine unauffällige und rechtskonforme Lebensführung spricht. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist sein Verhalten abgesehen des rechtswidrigen Aufenthalts als klaglos zu bezeichnen. Neben der gelungenen sozialen und sprachlichen Integration ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer einen Willen erkennen lässt, künftig am Erwerbsleben in der Schweiz teilzunehmen und sich damit auch wirtschaftlich zu integrieren (vgl. Arbeitszusicherung [Nennung Ausbildungsbetrieb] vom 10. Oktober 2024, SEM-act. 1/99). Anerkennung verdient zudem sein ehrenamtliches Engagement beim (Nennung Organisation) im Kanton Zürich seit 2019 sowie seit 2022 bei verschiedenen Anlässen der (Nennung Ort), etwa (...) und (Nennung Aufgabenbereiche). Diese positiven Elemente reichen jedoch nicht aus, um bereits eine wirtschaftliche Integration zu begründen. Die Freiwilligenarbeit und die Aussicht auf eine Anstellung vermögen für sich genommen noch keine wirtschaftliche Integration zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.4.). Die anzuerkennenden und bereits fortgeschrittenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch nicht das Ausmass zu erreichen, das erforderlich wäre, um eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5209/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3). 6.2 Hinsichtlich der familiären Anbindung (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. c VZAE) ist festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie als eng, gegenseitig gewollt sowie von gegenseitiger Unterstützung geprägt beschrieben wird. Aus den Akten, insbesondere aus dem Referenzschreiben des Bruders sowie jenen von dessen Ehefrau und der Tochter, ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen ein regelmässiger Austausch besteht. Der Beschwerdeführer nehme aktiv am Familienleben teil und erfahre dadurch sowohl emotionale als auch praktische Unterstützung im Alltag. Es kann also davon ausgegangen werden, dass diese familiären Bindungen einen Beitrag zur sozialen Integration und Stabilität des Beschwerdeführers leisten und für ihn eine zentrale Bedeutung haben. Allerdings besteht zwischen ihm und seinem Bruder beziehungsweise dessen Familie kein Abhängigkeitsverhältnis im rechtlichen oder faktischen Sinn. Entsprechend kommt diesem Aspekt bei der Beurteilung des Härtefalls ein begrenztes Gewicht zu. 6.3 Zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE ist festzuhalten, dass er am 28. Januar 2019 eingereist ist. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3900/2019 vom 20. August 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt umfasst damit die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens, welches durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde. Trotz entsprechender Anordnung trat der Beschwerdeführer die ihm gebotene Ausreise nicht an. Dieses Verhalten lässt nicht nur eine mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr erkennen, sondern relativiert auch das Gewicht seiner Anwesenheit in der Schweiz. Insgesamt ergibt sich daraus keine Aufenthaltsdauer, die nach der gefestigten Rechtsprechung zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls ausreichen würde (vgl. vorstehend E. 4.4). 6.4 Ein ferner zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, wobei Art. 14 Abs. 2 AsylG - wie in E. 4.5 dargelegt - nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt bezweckt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Demgegenüber ist im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls lediglich zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (zum Ganzen Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.6; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hat somit die prägenden Jahre seiner Kindheit und Adoleszenz vollständig in seinem Heimatland Irak verbracht (vgl. Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5.2). Hinzukommt, dass er dort neben weiteren Familienmitgliedern über eine tertiäre Ausbildung verfügt, was darauf schliessen lässt, dass ihm eine Wiedereingliederung im Vergleich zu anderen Personen erleichtert wäre. 6.5 Weitere relevante Umstände, die im Rahmen der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE keine Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit. 7. Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, seiner familiäre Situation und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung im Irak, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E 6.1 m.w.H.).

8. Beim Beschwerdeführer liegt zusammenfassend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert und, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Ermessensfehler begangen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. Februar 2025 in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: