Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 28. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des damaligen Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 19. März 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in (...) geboren. Nach Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (...) nach B._______ gezogen, wo er studiert und in den Ferien bei seiner Schwester gewohnt habe. Sein Studium an der Universität B._______ habe er am (...) abgeschlossen. Zudem habe er seit Ende (...) einen eigenen [Geschäft] geführt, in dem er bereits studienbegleitend als (...) gearbeitet habe. An der Universität habe er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt. Diese sei seit ihrem 18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann der [...]behörde, welche der PUK (Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) unterstehe, zwangsverheiratet gewesen. Die Treffen hätten bei der Frau zu Hause stattgefunden. Am (...) habe er im [Geschäft] einen Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen wollen; der Mann habe seinen Vornamen genannt; der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich um den Ehemann seiner Geliebten handle. Nach dem Anruf habe er B._______ sofort verlassen und sei zu seinem Onkel nach (...) gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von der älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freundin von ihrem Ehemann - der von der Beziehung inzwischen erfahren habe - ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei. Deshalb habe er entschieden, den Irak zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Verfügung Beschwerde. Am 12. April 2019 reichte er, unter Beilage einer Bestätigung der Universität B._______ vom 17. Februar 2019 in Kopie, eines Belegs einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 in Kopie, eines Ausdrucks von Wikipedia über die Universität B._______ sowie eines Ausdrucks der Homepage des [Fakultät] der Universität B._______, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein. A.d Mit Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung seines Wiederwägungsgesuchs reichte er verschiedene Chatnachrichten aus der Facebook-Messenger-App, welche Todesdrohungen gegen ihn enthalten würden, zu den Akten. Diese Drohungen habe ihm der Ehemann seiner getöteten Freundin namens C._______ in der Nacht des 1. Juni 2019, des 8. Juni 2019 sowie in der Nacht des 21. Juni 2019 zugesandt. Aus den eingereichten Dokumenten sowie aus dem Facebook-Profil von C._______ ergebe sich, dass dieser für die [...]einheit tätig gewesen sei. Zudem seien in den Chatnachrichten Bilder von Wohnhäusern von verschiedenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer habe dies als Drohung, dass auch seine Familie vor C._______ nicht sicher sei, aufgefasst. Hinzukommend reichte er die bisher lediglich als Kopie vorliegende Bestätigung der Universität B._______ vom 17. Februar 2019 im Original ein; er habe dieses erst am 25. Mai 2019 erhalten. Schliesslich stellte er den Eventualantrag, ihm sei unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak würde ihn unmittelbar an Leib und Leben gefährden und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 24. Juni 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) ab. In der ablehnenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Chatnachrichten sich auf den bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt beziehen würden und diesen untermauern sollten. Nachdem sie aber erst nach dem Beschwerdeurteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 entstanden seien, seien sie und einer Revision nicht zugänglich und somit ausnahmsweise, mit Verweis auf BVGE 2013/22, durch das SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen. In materieller Hinsicht kam das SEM zum Schluss, dass die angeblich über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nicht geeignet seien, die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Asylvorbringen verneinte Verfolgungssituation zu untermauern. Jede beliebige Person hätte ein entsprechendes Facebook-Profil anlegen und dem Beschwerdeführer entsprechende Drohungen zukommen lassen können. Angesichts der bereits im Asylentscheid vom 28. März 2019 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente ging die Vorinstanz davon aus, dass die Nachrichten sowie die Bilder der angeblichen Wohnhäuser seiner Familienangehörigen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer dem Beschwerdeführer wohl gesinnten Person aus Gefälligkeit erstellt worden seien. Die eingereichten Unterlagen seien ohne deutsche Übersetzung eingereicht worden. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich auf weitere Instruktionsmassnahmen, da mit Verweis auf Art. 111b AsylG bei Nachfolgeverfahren, namentlich bei Wiedererwägungsgesuchen, keine weiteren Abklärungen vorgesehen seien. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin sei der geltend gemachte Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen. Hinsichtlich der im Original eingereichten Bestätigung der Universität B._______ hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um ein vorbestandenes Beweismittel handle. Es sei nicht massgebend, dass er die Bestätigung erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe. Entscheidend sei, wann das Beweismittel entstanden sei. Somit falle die Bestätigung nicht in den Bereich eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs im Sinne des Ausnahmetatbestands gemäss BVGE 2013/22, sondern das Bundesverwaltungsgericht wäre für die Prüfung des Beweismittels zuständig. Dennoch verwies das SEM auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019, wo betreffend die damals in Kopie vorliegende Universitätsbestätigung festgehalten worden war, diese würde höchstens belegen, dass der Beschwerdeführer an der Universität in B._______ studiert habe, vermöchte jedoch nicht seine angebliche Beziehung zu der verheirateten Frau und die daraus resultierende Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. März 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, und die Verfügung vom 28. März 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer am 2. August 2019 (Poststempel) an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz habe sich mit den eingereichten Unterlagen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal festgehalten, die Chatnachrichten hätten von einer beliebigen Person erstellt werden können. Das SEM habe ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und seine Untersuchungspflicht verletzt, da es die eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen. Das SEM wäre indes angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Übersetzung der Unterlagen anzusetzen. Es könne (aufgrund der fehlenden Übersetzungen) nicht direkt auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen werden, welche die Vorinstanz von ihrer Untersuchungspflicht gänzlich entbunden hätte. Zudem sei das SEM verpflichtet zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Es müsse auch in diesem Zusammenhang seiner Untersuchungspflicht nachkommen und nach Wegweisungsvollzugshindernissen forschen, selbst wenn es von einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehe. Die Sache sei dementsprechend zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Vollzugsaussetzung. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. August 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). E. Am 5. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen, in welchem eine kürzere Beschwerdefrist vorgesehen ist). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Werden nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (namentlich die Chatnachrichten) datieren vom 1. Juni 2019, 8. Juni 2019 und 21. Juni 2019. Sie entstanden somit nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1663/2019 vom 23. März 2019, weshalb die Vorinstanz diese korrekterweise im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gewürdigt hat.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch korrekt und mit zutreffender Argumentation abgelehnt hat.
E. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Chatnachrichten ist der Vorinstanz beizustimmen, dass jede beliebige Person ein Facebook-Profil mit beliebigem Namen erstellen kann. Welche konkrete Person sich hinter einem Profil verbirgt, kann nicht zuverlässig bestimmt werden. Somit haben die Chatnachrichten wenig Aussagekraft. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen, lassen die neu über Facebook erhaltenen Drohungen den Sachverhalt nicht in einem neuen Licht erscheinen. Die eingereichten Unterlagen vermögen an der vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern, und sind nicht geeignet, die rechtskräftige Verfügung vom 28. März 2019 in Wiedererwägung zu ziehen.
E. 6.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt, da sie keine Übersetzungen der Chatnachrichten veranlasst habe. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 geht hervor, dass sie sich mit den eingereichten Unterlagen befasst und diese einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat. Dass es sich um Drohungen handle, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Hingegen ist sie zum Schluss gekommen, dass die Drohungen von einer beliebigen Person hätten verfasst werden können und nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beitragen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht wesentlich, was konkret in den Chatnachrichten geschrieben steht. Aus den fehlenden Übersetzungen der Chatnachrichten auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt zu schliessen, geht somit fehl. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz bei einem Wiedererwägungsgesuch keine weiteren Abklärungen vorsieht, sondern der Beschwerdeführer angehalten ist, ein entsprechendes Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der Sachverhalt muss liquid durch den Beschwerdeführer eingereicht werden und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festzustellen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es in seiner Pflicht gewesen, seinen Wiedererwägungsgrund substantiiert darzutun, wozu auch Übersetzungen gezählt werden dürfen. Aus den vorstehenden Gründen vermag die mit Eingabe vom 7. August 2019 nachträglich eingereichte Übersetzung der von C._______ über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2019 ferner eine Bestätigung der Universität B._______ im Original, ausgestellt am 17. Februar 2019, gemäss welcher er von (...) bis (...) am [Fakultät] studiert habe, ein. Im ordentlichen Verfahren hatte von diesem Dokument lediglich eine Kopie vorgelegen. Hinsichtlich der nachgereichten Bestätigung hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass es sich dabei um ein Beweismittel handelt, welches vor Erlass des Urteils E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 entstanden ist. Massgebend ist nicht, wann der Beschwerdeführer das Dokument erhalten hat. Die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit auf dieses Beweismittel bezogen, würde somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen. Ein entsprechendes Revisionsgesuch wäre korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen. Dennoch kann hier festgehalten werden, dass es sich bei der Bestätigung, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als Kopie vorgelegen hat, nicht um ein Beweismittel handelt, welches den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt nunmehr glaubhaft erscheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend auf das Urteil E-1663/2019 hingewiesen, in welchem bereits festgehalten worden war, dass die Bestätigung lediglich aufzeigt, dass der Beschwerdeführer an der Universität B._______ studiert habe; diese Tatsache sei jedoch für sich gesehen nicht geeignet, die als unglaubhaft eingestufte Beziehung mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierenden Probleme zu belegen. Gleichzeitig wurde in besagtem Urteil festgehalten, auf die Nachforderung von Originalen könne aus diesem Grund verzichtet werden (a.a.O. E.8.3). Somit wurde bereits im Urteil des ordentlichen Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass ein Originalzeugnis nichts an der Einschätzung des Gerichts zu ändern vermöge. Dem eingereichten Beweismittel fehlt es somit bereits an der Erheblichkeit, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Hinzukommend erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die nun eingereichte Originalbestätigung einzureichen. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich etwas vorgebracht.
E. 6.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, zur Wiedererwägung der Verfügung vom 28. März 2019 zu führen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das mit Eingabe vom 24. Juni 2019 gestellte Gesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - zumal er nur auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und das fehlende familiäre Netz verwies - vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 8. Juli 2019 korrekterweise nicht erneut zum Wegweisungsvollzug geäussert. Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit wurde im ordentlichen Verfahren vertieft geprüft (vgl. Urteil E-1622/2019 E. 8); das SEM hat zu Recht erkannt, es bestünden keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung des ordentlichen Verfahrens, und diese bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden, da dies den vorliegenden Prozessgegenstand sprengt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandlos erweist.
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3900/2019 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 28. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des damaligen Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 19. März 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in (...) geboren. Nach Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (...) nach B._______ gezogen, wo er studiert und in den Ferien bei seiner Schwester gewohnt habe. Sein Studium an der Universität B._______ habe er am (...) abgeschlossen. Zudem habe er seit Ende (...) einen eigenen [Geschäft] geführt, in dem er bereits studienbegleitend als (...) gearbeitet habe. An der Universität habe er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt. Diese sei seit ihrem 18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann der [...]behörde, welche der PUK (Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) unterstehe, zwangsverheiratet gewesen. Die Treffen hätten bei der Frau zu Hause stattgefunden. Am (...) habe er im [Geschäft] einen Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen wollen; der Mann habe seinen Vornamen genannt; der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich um den Ehemann seiner Geliebten handle. Nach dem Anruf habe er B._______ sofort verlassen und sei zu seinem Onkel nach (...) gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von der älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freundin von ihrem Ehemann - der von der Beziehung inzwischen erfahren habe - ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei. Deshalb habe er entschieden, den Irak zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Verfügung Beschwerde. Am 12. April 2019 reichte er, unter Beilage einer Bestätigung der Universität B._______ vom 17. Februar 2019 in Kopie, eines Belegs einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 in Kopie, eines Ausdrucks von Wikipedia über die Universität B._______ sowie eines Ausdrucks der Homepage des [Fakultät] der Universität B._______, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein. A.d Mit Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung seines Wiederwägungsgesuchs reichte er verschiedene Chatnachrichten aus der Facebook-Messenger-App, welche Todesdrohungen gegen ihn enthalten würden, zu den Akten. Diese Drohungen habe ihm der Ehemann seiner getöteten Freundin namens C._______ in der Nacht des 1. Juni 2019, des 8. Juni 2019 sowie in der Nacht des 21. Juni 2019 zugesandt. Aus den eingereichten Dokumenten sowie aus dem Facebook-Profil von C._______ ergebe sich, dass dieser für die [...]einheit tätig gewesen sei. Zudem seien in den Chatnachrichten Bilder von Wohnhäusern von verschiedenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer habe dies als Drohung, dass auch seine Familie vor C._______ nicht sicher sei, aufgefasst. Hinzukommend reichte er die bisher lediglich als Kopie vorliegende Bestätigung der Universität B._______ vom 17. Februar 2019 im Original ein; er habe dieses erst am 25. Mai 2019 erhalten. Schliesslich stellte er den Eventualantrag, ihm sei unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak würde ihn unmittelbar an Leib und Leben gefährden und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 24. Juni 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) ab. In der ablehnenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Chatnachrichten sich auf den bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt beziehen würden und diesen untermauern sollten. Nachdem sie aber erst nach dem Beschwerdeurteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 entstanden seien, seien sie und einer Revision nicht zugänglich und somit ausnahmsweise, mit Verweis auf BVGE 2013/22, durch das SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen. In materieller Hinsicht kam das SEM zum Schluss, dass die angeblich über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nicht geeignet seien, die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Asylvorbringen verneinte Verfolgungssituation zu untermauern. Jede beliebige Person hätte ein entsprechendes Facebook-Profil anlegen und dem Beschwerdeführer entsprechende Drohungen zukommen lassen können. Angesichts der bereits im Asylentscheid vom 28. März 2019 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente ging die Vorinstanz davon aus, dass die Nachrichten sowie die Bilder der angeblichen Wohnhäuser seiner Familienangehörigen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer dem Beschwerdeführer wohl gesinnten Person aus Gefälligkeit erstellt worden seien. Die eingereichten Unterlagen seien ohne deutsche Übersetzung eingereicht worden. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich auf weitere Instruktionsmassnahmen, da mit Verweis auf Art. 111b AsylG bei Nachfolgeverfahren, namentlich bei Wiedererwägungsgesuchen, keine weiteren Abklärungen vorgesehen seien. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin sei der geltend gemachte Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen. Hinsichtlich der im Original eingereichten Bestätigung der Universität B._______ hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um ein vorbestandenes Beweismittel handle. Es sei nicht massgebend, dass er die Bestätigung erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe. Entscheidend sei, wann das Beweismittel entstanden sei. Somit falle die Bestätigung nicht in den Bereich eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs im Sinne des Ausnahmetatbestands gemäss BVGE 2013/22, sondern das Bundesverwaltungsgericht wäre für die Prüfung des Beweismittels zuständig. Dennoch verwies das SEM auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019, wo betreffend die damals in Kopie vorliegende Universitätsbestätigung festgehalten worden war, diese würde höchstens belegen, dass der Beschwerdeführer an der Universität in B._______ studiert habe, vermöchte jedoch nicht seine angebliche Beziehung zu der verheirateten Frau und die daraus resultierende Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. März 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, und die Verfügung vom 28. März 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer am 2. August 2019 (Poststempel) an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz habe sich mit den eingereichten Unterlagen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal festgehalten, die Chatnachrichten hätten von einer beliebigen Person erstellt werden können. Das SEM habe ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und seine Untersuchungspflicht verletzt, da es die eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen. Das SEM wäre indes angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Übersetzung der Unterlagen anzusetzen. Es könne (aufgrund der fehlenden Übersetzungen) nicht direkt auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen werden, welche die Vorinstanz von ihrer Untersuchungspflicht gänzlich entbunden hätte. Zudem sei das SEM verpflichtet zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Es müsse auch in diesem Zusammenhang seiner Untersuchungspflicht nachkommen und nach Wegweisungsvollzugshindernissen forschen, selbst wenn es von einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehe. Die Sache sei dementsprechend zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Vollzugsaussetzung. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. August 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). E. Am 5. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen, in welchem eine kürzere Beschwerdefrist vorgesehen ist). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Werden nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (namentlich die Chatnachrichten) datieren vom 1. Juni 2019, 8. Juni 2019 und 21. Juni 2019. Sie entstanden somit nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1663/2019 vom 23. März 2019, weshalb die Vorinstanz diese korrekterweise im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gewürdigt hat. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch korrekt und mit zutreffender Argumentation abgelehnt hat. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Chatnachrichten ist der Vorinstanz beizustimmen, dass jede beliebige Person ein Facebook-Profil mit beliebigem Namen erstellen kann. Welche konkrete Person sich hinter einem Profil verbirgt, kann nicht zuverlässig bestimmt werden. Somit haben die Chatnachrichten wenig Aussagekraft. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen, lassen die neu über Facebook erhaltenen Drohungen den Sachverhalt nicht in einem neuen Licht erscheinen. Die eingereichten Unterlagen vermögen an der vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern, und sind nicht geeignet, die rechtskräftige Verfügung vom 28. März 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. 6.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt, da sie keine Übersetzungen der Chatnachrichten veranlasst habe. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 geht hervor, dass sie sich mit den eingereichten Unterlagen befasst und diese einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat. Dass es sich um Drohungen handle, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Hingegen ist sie zum Schluss gekommen, dass die Drohungen von einer beliebigen Person hätten verfasst werden können und nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beitragen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht wesentlich, was konkret in den Chatnachrichten geschrieben steht. Aus den fehlenden Übersetzungen der Chatnachrichten auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt zu schliessen, geht somit fehl. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz bei einem Wiedererwägungsgesuch keine weiteren Abklärungen vorsieht, sondern der Beschwerdeführer angehalten ist, ein entsprechendes Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der Sachverhalt muss liquid durch den Beschwerdeführer eingereicht werden und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festzustellen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es in seiner Pflicht gewesen, seinen Wiedererwägungsgrund substantiiert darzutun, wozu auch Übersetzungen gezählt werden dürfen. Aus den vorstehenden Gründen vermag die mit Eingabe vom 7. August 2019 nachträglich eingereichte Übersetzung der von C._______ über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2019 ferner eine Bestätigung der Universität B._______ im Original, ausgestellt am 17. Februar 2019, gemäss welcher er von (...) bis (...) am [Fakultät] studiert habe, ein. Im ordentlichen Verfahren hatte von diesem Dokument lediglich eine Kopie vorgelegen. Hinsichtlich der nachgereichten Bestätigung hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass es sich dabei um ein Beweismittel handelt, welches vor Erlass des Urteils E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 entstanden ist. Massgebend ist nicht, wann der Beschwerdeführer das Dokument erhalten hat. Die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit auf dieses Beweismittel bezogen, würde somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen. Ein entsprechendes Revisionsgesuch wäre korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen. Dennoch kann hier festgehalten werden, dass es sich bei der Bestätigung, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als Kopie vorgelegen hat, nicht um ein Beweismittel handelt, welches den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt nunmehr glaubhaft erscheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend auf das Urteil E-1663/2019 hingewiesen, in welchem bereits festgehalten worden war, dass die Bestätigung lediglich aufzeigt, dass der Beschwerdeführer an der Universität B._______ studiert habe; diese Tatsache sei jedoch für sich gesehen nicht geeignet, die als unglaubhaft eingestufte Beziehung mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierenden Probleme zu belegen. Gleichzeitig wurde in besagtem Urteil festgehalten, auf die Nachforderung von Originalen könne aus diesem Grund verzichtet werden (a.a.O. E.8.3). Somit wurde bereits im Urteil des ordentlichen Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass ein Originalzeugnis nichts an der Einschätzung des Gerichts zu ändern vermöge. Dem eingereichten Beweismittel fehlt es somit bereits an der Erheblichkeit, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Hinzukommend erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die nun eingereichte Originalbestätigung einzureichen. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich etwas vorgebracht. 6.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, zur Wiedererwägung der Verfügung vom 28. März 2019 zu führen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das mit Eingabe vom 24. Juni 2019 gestellte Gesuch zu Recht abgelehnt.
7. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - zumal er nur auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und das fehlende familiäre Netz verwies - vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 8. Juli 2019 korrekterweise nicht erneut zum Wegweisungsvollzug geäussert. Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit wurde im ordentlichen Verfahren vertieft geprüft (vgl. Urteil E-1622/2019 E. 8); das SEM hat zu Recht erkannt, es bestünden keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung des ordentlichen Verfahrens, und diese bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden, da dies den vorliegenden Prozessgegenstand sprengt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandlos erweist.
10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind.
11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: