Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2019 im Emfpangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde er am 19. März 2019 vertieft angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren. Nach Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (...) nach Suleimaniya gezogen, wo er studiert und in den Ferien bei seiner Schwester gewohnt habe. Sein Studium an der Universität Suleimaniya habe er (...) abgeschlossen. Zudem habe er seit (...) einen eigenen Coiffeursalon, in dem er bereits studienbegleitend als Friseur gearbeitet habe. An der Universität habe er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt. Diese sei seit ihrem 18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann (...) zwangsverheiratet gewesen. Am (...) habe er im Coiffeursalon einen Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen wollen. Nach dem Anruf habe er Suleimaniya sofort verlassen und sei zu seinem Onkel nach C._______ gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von der älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freundin von ihrem Ehemann - der von der Beziehung inzwischen erfahren habe - ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei. B. Am 26. März 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2019. C. Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 28. März 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. G. Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung der Universität Suleimaniya in Kopie, eines Belegs einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 in Kopie, eines Ausdrucks von Wikipedia über die Universität Suleimaniya sowie eines Ausdrucks der Homepage des College of Commerce der Universität Suleimaniya beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung respektive -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2019 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerdeverbesserung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 2.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Sodann werden in der Rechtsmitteleingabe Unklarheiten und Missverständnisse bei der Anhörung gerügt, indes sind solche den Akten nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Vollständig- und Richtigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigt. Schliesslich ist die Verfügung der Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist - entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene - ausreichend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich in rechtswidriger Art geweigert, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen oder dies zu ermöglichen, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Einreichen von Studienunterlagen im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt hat. Die Rüge, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz mit der Entscheidredaktion nicht einige Tage zugewartet habe, geht jedoch ins Leere, hatte der Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren doch genügend Zeit. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat im Übrigen ihren Standpunkt zum Nachreichen der Studienunterlagen ausreichend dargelegt (angefochtene Verfügung, S. 5). Was ferner den Namen der Professorin anbelangt, bestätigt die Beschwerde selbst, dass der Beschwerdeführer den Namen «D._______» nannte, die Person jedoch «E._______» heisst. Unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Erhebung des Sachverhalts, kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden, dass sie mutmasst, dass mit «D._______» «E._______» gemeint sein könnte. Sie durfte vielmehr - insbesondere aufgrund des langjährigen Studiums des Beschwerdeführers an der Universität Suleimaniya - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Professorin kennt und korrekt angibt (SEM-Akten, A21, F76 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (nachfolgend E. 8), geht somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den geltend gemachten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere (Beschwerde, Ziff. VI, recte: Ziff. IV).
E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet. Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 8.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und lediglich am Wahrheitsgehalt seiner bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte festhält. Hiermit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wiederspricht sich der Beschwerdeführer bereits zu den im Zentrum stehenden Drohungen. Zunächst macht er geltend, einen Drohanruf im Coiffeursalon erhalten zu haben. Hiernach habe er die Stadt verlassen, sei zu seinem Onkel gegangen, habe ein Visum organisiert und das Land verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung spricht er sodann von einem Treffen, an dem er bedroht worden sein soll. Auf den Widerspruch angesprochen, will er doch nur Telefonisch und per Snapchat bedroht worden sein (z. B. SEM-Akten, A21, 6, F49 und S. 14, F124 ff.). Wenn der Ehemann so einflussreich war, wie dargestellt, ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb er den Beschwerdeführer nicht greifen konnte und dieser stattdessen ein Visum beantragen und legal ausreisen konnte (SEM-Akten, A21, S. 9, F80 und S. 15, F144). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen. Namentlich sind keine Emotionen zur Liebesgeschichte oder in Bezug auf den Tod der Geliebten zu erkennen (z. B. SEM-Akten, A21, S. 13, F119 ff.). Die Beschreibungen zu den angeblichen Treffen mit der Frau überzeugen ebenfalls nicht. So sollen diese lediglich bei ihr zuhause stattgefunden haben und dies einmal im Monat, einmal alle zwei Monate oder einmal alle drei Monate. Auch zum Befinden der Frau kann er keine überzeugenden Angaben machen, was jedoch bei einer Liebesbeziehung zu erwarten wäre (z. B. SEM-Akten, A21, S. 11, F99 ff.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer schlussendlich das Wort Bachelor anlässlich der Anhörung gefunden hat (Beschwerde, Ziff. III, SEM-Akten, A21, S. 8, F68 ff.) und auf Beschwerdeebene Kopien der Universität Suleimaniya ins Recht legte. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine jedoch nur geringen Beweiswert. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu. Zudem verwundert es, dass es dem Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene gelungen ist, lediglich zwei Seiten einer allgemeinen Bestätigung zu angeblich vier absolvierten Universitätsjahren einzureichen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente untermauern vielmehr die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - nicht zu beanstanden. Zudem belegen diese Unterlagen höchstens, dass der Beschwerdeführer an der Universität Suleimaniya studiert hat. Sie sind für sich alleine aber nicht geeignet, die unglaubhafte Beziehung mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierende Verfolgung in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Somit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Überprüfung deren Echtheit sowie auf die Nachforderung von Originalen verzichtet werden. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe.
E. 10.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya. In Suleimaniya lebte er eigenen Angaben zufolge von (...) bis kurz vor seiner Ausreise (...). Vor Ort lebt seine Schwester, bei der er wohnen durfte. Ob er tatsächlich studiert hat kann dahingestellt bleiben, hatte er doch vor seiner Ausreise keine finanziellen Schwierigkeiten, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde, Ziff. 3). So hat er - neben seinem angeblichen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen - seit (...) einen eigenen Coiffeursalon, von dessen Einkünften er hat leben können. Im Übrigen hat er eine grosse Anzahl an Verwandten, so konnte er namentlich nicht nur bei seiner Schwester, sondern auch bei seinem Onkel unterkommen, der ein Haus und eine Plantage besitzt. Mithin verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn - sofern überhaupt notwendig - bei der Reintegration unterstützen kann. Dass er mit seinen Verwandten jeglichen Kontakt abgebrochen haben soll, ist unglaubhaft, hat er doch beispielsweise (...) noch bei seinem Onkel übernachtet. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Diagnose der psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 lässt keinen anderen Schluss zu. Was die Medikamente anbelangt, die der Beschwerdeführer vorübergehend nimmt, steht es ihm frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-373/2019 vom 28. März 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde mit diesem doch ebenfalls die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Regionen des Nordirak - insbesondere nach Suleimaniya - bestätigt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1663/2019 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2019 im Emfpangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde er am 19. März 2019 vertieft angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren. Nach Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (...) nach Suleimaniya gezogen, wo er studiert und in den Ferien bei seiner Schwester gewohnt habe. Sein Studium an der Universität Suleimaniya habe er (...) abgeschlossen. Zudem habe er seit (...) einen eigenen Coiffeursalon, in dem er bereits studienbegleitend als Friseur gearbeitet habe. An der Universität habe er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt. Diese sei seit ihrem 18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann (...) zwangsverheiratet gewesen. Am (...) habe er im Coiffeursalon einen Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen wollen. Nach dem Anruf habe er Suleimaniya sofort verlassen und sei zu seinem Onkel nach C._______ gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von der älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freundin von ihrem Ehemann - der von der Beziehung inzwischen erfahren habe - ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei. B. Am 26. März 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2019. C. Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 28. März 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. G. Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung der Universität Suleimaniya in Kopie, eines Belegs einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 in Kopie, eines Ausdrucks von Wikipedia über die Universität Suleimaniya sowie eines Ausdrucks der Homepage des College of Commerce der Universität Suleimaniya beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung respektive -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2019 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerdeverbesserung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 2.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Sodann werden in der Rechtsmitteleingabe Unklarheiten und Missverständnisse bei der Anhörung gerügt, indes sind solche den Akten nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Vollständig- und Richtigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigt. Schliesslich ist die Verfügung der Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist - entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene - ausreichend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich in rechtswidriger Art geweigert, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen oder dies zu ermöglichen, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Einreichen von Studienunterlagen im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt hat. Die Rüge, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz mit der Entscheidredaktion nicht einige Tage zugewartet habe, geht jedoch ins Leere, hatte der Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren doch genügend Zeit. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat im Übrigen ihren Standpunkt zum Nachreichen der Studienunterlagen ausreichend dargelegt (angefochtene Verfügung, S. 5). Was ferner den Namen der Professorin anbelangt, bestätigt die Beschwerde selbst, dass der Beschwerdeführer den Namen «D._______» nannte, die Person jedoch «E._______» heisst. Unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Erhebung des Sachverhalts, kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden, dass sie mutmasst, dass mit «D._______» «E._______» gemeint sein könnte. Sie durfte vielmehr - insbesondere aufgrund des langjährigen Studiums des Beschwerdeführers an der Universität Suleimaniya - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Professorin kennt und korrekt angibt (SEM-Akten, A21, F76 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (nachfolgend E. 8), geht somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den geltend gemachten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere (Beschwerde, Ziff. VI, recte: Ziff. IV). 7. Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet. Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 8.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und lediglich am Wahrheitsgehalt seiner bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte festhält. Hiermit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wiederspricht sich der Beschwerdeführer bereits zu den im Zentrum stehenden Drohungen. Zunächst macht er geltend, einen Drohanruf im Coiffeursalon erhalten zu haben. Hiernach habe er die Stadt verlassen, sei zu seinem Onkel gegangen, habe ein Visum organisiert und das Land verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung spricht er sodann von einem Treffen, an dem er bedroht worden sein soll. Auf den Widerspruch angesprochen, will er doch nur Telefonisch und per Snapchat bedroht worden sein (z. B. SEM-Akten, A21, 6, F49 und S. 14, F124 ff.). Wenn der Ehemann so einflussreich war, wie dargestellt, ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb er den Beschwerdeführer nicht greifen konnte und dieser stattdessen ein Visum beantragen und legal ausreisen konnte (SEM-Akten, A21, S. 9, F80 und S. 15, F144). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen. Namentlich sind keine Emotionen zur Liebesgeschichte oder in Bezug auf den Tod der Geliebten zu erkennen (z. B. SEM-Akten, A21, S. 13, F119 ff.). Die Beschreibungen zu den angeblichen Treffen mit der Frau überzeugen ebenfalls nicht. So sollen diese lediglich bei ihr zuhause stattgefunden haben und dies einmal im Monat, einmal alle zwei Monate oder einmal alle drei Monate. Auch zum Befinden der Frau kann er keine überzeugenden Angaben machen, was jedoch bei einer Liebesbeziehung zu erwarten wäre (z. B. SEM-Akten, A21, S. 11, F99 ff.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer schlussendlich das Wort Bachelor anlässlich der Anhörung gefunden hat (Beschwerde, Ziff. III, SEM-Akten, A21, S. 8, F68 ff.) und auf Beschwerdeebene Kopien der Universität Suleimaniya ins Recht legte. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine jedoch nur geringen Beweiswert. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu. Zudem verwundert es, dass es dem Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene gelungen ist, lediglich zwei Seiten einer allgemeinen Bestätigung zu angeblich vier absolvierten Universitätsjahren einzureichen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente untermauern vielmehr die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - nicht zu beanstanden. Zudem belegen diese Unterlagen höchstens, dass der Beschwerdeführer an der Universität Suleimaniya studiert hat. Sie sind für sich alleine aber nicht geeignet, die unglaubhafte Beziehung mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierende Verfolgung in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Somit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Überprüfung deren Echtheit sowie auf die Nachforderung von Originalen verzichtet werden. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 10.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. 10.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 10.3.4 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya. In Suleimaniya lebte er eigenen Angaben zufolge von (...) bis kurz vor seiner Ausreise (...). Vor Ort lebt seine Schwester, bei der er wohnen durfte. Ob er tatsächlich studiert hat kann dahingestellt bleiben, hatte er doch vor seiner Ausreise keine finanziellen Schwierigkeiten, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde, Ziff. 3). So hat er - neben seinem angeblichen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen - seit (...) einen eigenen Coiffeursalon, von dessen Einkünften er hat leben können. Im Übrigen hat er eine grosse Anzahl an Verwandten, so konnte er namentlich nicht nur bei seiner Schwester, sondern auch bei seinem Onkel unterkommen, der ein Haus und eine Plantage besitzt. Mithin verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn - sofern überhaupt notwendig - bei der Reintegration unterstützen kann. Dass er mit seinen Verwandten jeglichen Kontakt abgebrochen haben soll, ist unglaubhaft, hat er doch beispielsweise (...) noch bei seinem Onkel übernachtet. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Diagnose der psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 lässt keinen anderen Schluss zu. Was die Medikamente anbelangt, die der Beschwerdeführer vorübergehend nimmt, steht es ihm frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-373/2019 vom 28. März 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde mit diesem doch ebenfalls die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Regionen des Nordirak - insbesondere nach Suleimaniya - bestätigt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: