Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf mit Namen B._______, Provinz C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 illegal und reiste über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 17. September 2015 in die Schweiz ein. Am Tag seiner Ankunft hierzulande stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe während eineinhalb bis zwei Jahren für ein [ausländisches] Minenräumungsunternehmen mit dem Namen D._______ gearbeitet und sei dort insbesondere dafür zuständig gewesen, Minen zu finden und zu bergen. Einige seiner Mitarbeitenden hätten die Sprengkörper, die sie gefunden hätten, manchmal verkauft. Er selbst habe dies nie gemacht, jedoch Angst davor gehabt, dass seine Mitarbeitenden Minen verkaufen würden, die zu seiner Linie gehörten, und er deshalb von seinen Vorgesetzten zu Unrecht beschuldigt und ins Gefängnis gebracht würde. Dies sei anderen Arbeitskollegen passiert, die dann plötzlich verschwunden seien. Zudem sei die Arbeit immer gefährlicher geworden, weil das Unternehmen in immer prekärere Orte vorgedrungen sei und mit der Zeit auch nicht mehr alle notwendigen Geräte und Schutzwerkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Er habe sich immer mehr davor zu fürchten begonnen, den nächsten Tag nicht zu überleben. Kurz bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe, habe er auch Angst davor gehabt, von seinem Arbeitgeber dem Gebiet des sogenannten Islamischen Staates (IS) zugeteilt und von den Terroristen gefangen genommen zu werden. Aus diesen Gründen habe er die Arbeit aufgegeben, ohne das Unternehmen darüber zu informieren, und sei ungefähr einen Monat später aus dem Irak ausgereist. Seine Eltern und seine Geschwister lebten aber nach wie vor im Heimatdorf. Das Unternehmen habe nach seinem Fernbleiben wahrscheinlich nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Firma, die mächtig genug sei, die Regierung im Nordirak zu beeinflussen, über die Behörden Druck auf ihn ausüben werde. Überdies könnte es sein, dass er sich durch seine Ausreise der Entwendung von Minen verdächtig gemacht habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein, seinen Nationalitätenausweis, ein Zeugnis für das Schuljahr 2011/2012 sowie eine Bestätigung zur Ausbildung als Minensucher ein. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine staatliche noch eine von privaten Dritten ausgehende Verfolgung ersichtlich machen würden. Er habe ausdrücklich geltend gemacht, seitens der nordirakischen Behörden gänzlich unbescholten zu sein. Die Tatsache, dass seine Arbeit als Minensucher eine sehr anspruchsvolle und gefährliche Tätigkeit gewesen sei, stelle überdies keinen Verfolgungssachverhalt dar. Dies gelte umso mehr, als er sich seinerzeit selbst für diese Stelle beworben und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen habe. Ferner habe auch der [ausländische] Arbeitgeber nie etwas gegen seine Person unternommen. Insbesondere sei er von diesem nie konkret und zu Unrecht beschuldigt worden, Minen entwendet und weiterverkauft zu haben. Er habe die Arbeit als Minensucher denn auch aus eigenem Antrieb aufgegeben. Zudem sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den Staat oder einen privaten Dritten zu verneinen. Seinen Vorbringen seien keine konkret drohenden und greifbaren Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Die von ihm geäusserten Befürchtungen erschienen vielmehr unbestimmt und vage. Er habe etwa vorgebracht, sich davor zu fürchten, dass sein Arbeitgeber ihn an gefährlichen Orten zum Einsatz bringen oder ihm alleine aufgrund seiner Ausreise aus Syrien vorwerfen könnte, dass er an der Entwendung und am Weiterverkauf von Minen beteiligt gewesen sei, obwohl es während seiner früheren Arbeitstätigkeit gar nie zu einem derartigen Vorwurf gekommen sei. Weshalb sein Arbeitgeber dies nunmehr, ohne irgendeinen konkret greifbaren Anhaltspunkt, tun oder ihn gar festnehmen lassen sollte, um ihn in einer Eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu treffen, sei nicht ersichtlich. Des Weiteren hätten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er als Minenarbeiter in E._______ eingesetzt werden sollte. Der Wegweisungsvollzug in die von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz C._______ sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 zwar zu einer grossen FlüchtIingswelle in die Autonome Region Kurdistan geführt habe. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien aber nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen nicht bedroht. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum C._______ und verfüge dort auch über ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz. Ferner könne er eine überdurchschnittliche Schulbildung (...) vorweisen und bringe eine Ausbildung und Arbeitserfahrung als Minensucher mit. Eine Wiedereingliederung in seine Heimatregion erscheine damit ohne Weiteres als gewährleistet. C. Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Minenräumungsunternehmen D._______, für das er in seinem Heimatstaat gearbeitet habe, sei für die Behörden im Nordirak von strategischer Bedeutung, weil die gefundenen Minen nicht immer entschärft, sondern teilweise im Interesse der Behörden wiederaufbereitet würden. Die D._______ befinde sich denn auch nicht in [ausländischen] Händen. Vielmehr handle es sich um ein staatliches Unternehmen, das seine Aufträge von den irakischen Behörden erhalte und auch von diesen finanziert werde. Aufgrund der strategisch relevanten Aufgaben, die das Unternehmen wahrnehme, werde eine Person, welche dieses aus Überzeugung oder aus Gewissensgründen verlasse, wie dies für ihn der Fall sei, als Verräter angesehen und vom Staat verfolgt. Zwar habe er seine Stelle nicht gekündigt und die Beweggründe für sein Fernbleiben von der Arbeit somit nicht offenlegen müssen. Es sei aber klar, dass ihn seine Kollegen an die Peschmerga verraten hätten. So sei er von diesen denn auch bei ihm zu Hause gesucht worden, nachdem er den Irak bereits verlassen gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er wegen seiner Haltung gegenüber den versteckten Aktivitäten des Unternehmens und seinem darauf gründenden Fernbleiben von der Arbeit mit einer schweren Gefängnisstrafe rechnen. Zudem riskiere er als Mitarbeiter eines Unternehmens, dessen Aktivitäten in indirekter Weise dem Kampf gegen den IS dienten, auch von den Islamisten verfolgt zu werden. D. Mit Schreiben vom 4. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. E. Am 6. April 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Sozialhilfebestätigung der F._______ ein. F. In seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen, wobei zurzeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten, indessen dennoch zu einigen Bemerkungen Anlass gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter einer formell privaten Minensuchfirma mit einer behördlichen Verfolgung rechnen müsste und als Verräter gelte, nur weil er seine Arbeitsstelle verlassen habe. Zudem sei nicht zu übersehen, dass er im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylverfahrens eine derartige Befürchtung gar nicht geltend gemacht habe. I. Die vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni respektive 5. Juli 2016 eingeräumte Gelegenheit zur Replik wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. J. Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 26. Oktober 2017, teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er brauche Kopien seiner Dokumente, weil er seine Freundin in der Schweiz heiraten wolle. Das kurz darauf, am 16. November 2017, vom zuständigen Zivilstandsamt gestellte Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM am 1. Dezember 2017 beantwortet. K. Am 9. Februar 2018 stellte das Zollinspektorat G._______ eine Sendung aus H._______ sicher, in der sich der irakische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am (...) März 2014, sowie ein Auszug aus dem Zivilstandsregister des irakischen Innenministeriums betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am (...) November 2017, befand. L. Am 19. respektive 23. April 2018 teilte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage mit, dass das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen werde. M. Mit Schreiben vom 20. April 2018 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das SEM um Zustellung der Originaldokumente des Beschwerdeführers. Am 30. April 2018 kam das SEM dieser Bitte nach. N. Gemäss Mitteilungen des zuständigen Zivilstandsamtes vom 20. Juli 2018 und 16. November 2018 seien der Beschwerdeführer und seine Verlobte im Mai 2018 über die erforderlichen Abklärungen (Einholen von Beglaubigungen) informiert, und es sei ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Dieser sei in der Folge nicht bezahlt worden, und die Brautleute hätten sich beim Zivilstandsamt seither nicht mehr gemeldet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion durch die Behörden des irakischen Staats oder der Autonomen Region Kurdistan oder durch Private in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, unbegründet ist. Unabhängig davon, ob es sich bei der D._______, wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, um eine [ausländische] Firma oder, wie von ihm auf Beschwerdeebene im Gegensatz dazu geltend gemacht, um ein von seinem Heimatstaat kontrolliertes Unternehmen handelt, leuchtet es nicht ein, weshalb dieses oder die Autonome Region Kurdistan ihn wegen des unangekündigten Fernbleibens von seiner Arbeit in asylrelevanter Weise verfolgen sollten. Als Begründung für diese Ansicht gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, dass er - aufgrund früherer Vorfälle betreffend andere Angestellte - Angst gehabt habe, zu Unrecht der Unterschlagung von intakten Minen verdächtigt zu werden; seine Ausreise müsse dieses Misstrauen ihm gegenüber noch zusätzlich erhöht haben. Dafür, dass er je konkret eines entsprechenden Verhaltens verdächtigt worden wäre, gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr trug er anlässlich der vertieften Anhörung vor, dass er selbst nie Minen veruntreut habe oder in solche Taten verwickelt gewesen sei und ihm auch nie dergleichen zum Vorwurf gemacht worden sei (vgl. A15/19, F63 ff.). Folglich erscheint die Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion deswegen asylrelevante Verfolgung zu erleiden, unbegründet. Auch die auf Beschwerdeebene vorgetragene Erklärung, Personen wie er, die das Minenräumungsunternehmen aus Überzeugung oder Gewissensgründen verliessen, würden wegen der strategischen Bedeutung solcher Firmen für den Staat von diesem als Verräter angesehen und verfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint abwegig, dass sich der irakische Staat respektive die Autonome Region Kurdistan derart mit den auf dem irakischen Territorium tätigen Minenräumungsunternehmen identifizieren, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer solchen Firma gleich als oppositionelle Haltung aufgefasst wird. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren konnte, wie von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemacht, erläutert er nicht. Er gibt lediglich vage an, dass er mit den versteckten Aktivitäten des Unternehmens nicht einverstanden gewesen sei - ein Vorbringen, das im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich fehlt und damit nachgeschoben wirkt. Der Beschwerdeführer machte denn auch mit keinem Wort geltend, dass er sich nach Verlassen seines Arbeitsplatzes negativ zur D._______ oder deren Aktivitäten geäussert hätte. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb ihn Vertreter des Unternehmens oder des Staates bei einer Rückkehr in seine Heimatregion verfolgen sollten. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt nicht im Besitz einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Angesichts des aktenkundigen Ehevorbereitungsverfahrens wird er jedoch darauf hingewiesen, dass er sich nach der Heirat zwecks Prüfung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ans zuständige kantonale Migrationsamt zu wenden hat. Gegenwärtig verfügt er aber noch nicht über einen solchen Anspruch, weshalb die durch das SEM in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da dieser - wie in E. 4 dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er dort Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Fall einer Rückschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Allerdings sei jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren besonderes Gewicht beizumessen. So setze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt (vgl. A3/11, Rz. 2.02; A15/19, F13). Dort hat er zahlreiche Verwandte, das heisst (...) (vgl. A3/11, Rz. 3.01; A15/19, F13 ff.). Er verfügt in seiner Heimatregion somit über ein Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Zudem hat der junge und gesunde Beschwerdeführer seine (...)jährige Schulzeit [mit einem Diplom abgeschlossen] und daraufhin während eineinhalb bis zwei Jahren für ein ausländisches Unternehmen in seiner Heimatregion gearbeitet (vgl. A3/11, Rz. 8.02; A15/19, F24 f. und A16, Beilage 1). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich im Nordirak nicht nur sozial, sondern auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2022 gültigen Reisepass verfügt. Alternativ obliegt es ihm selbst, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 gutgeheissen hat, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2036/2016 Urteil vom 21. November 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf mit Namen B._______, Provinz C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 illegal und reiste über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 17. September 2015 in die Schweiz ein. Am Tag seiner Ankunft hierzulande stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe während eineinhalb bis zwei Jahren für ein [ausländisches] Minenräumungsunternehmen mit dem Namen D._______ gearbeitet und sei dort insbesondere dafür zuständig gewesen, Minen zu finden und zu bergen. Einige seiner Mitarbeitenden hätten die Sprengkörper, die sie gefunden hätten, manchmal verkauft. Er selbst habe dies nie gemacht, jedoch Angst davor gehabt, dass seine Mitarbeitenden Minen verkaufen würden, die zu seiner Linie gehörten, und er deshalb von seinen Vorgesetzten zu Unrecht beschuldigt und ins Gefängnis gebracht würde. Dies sei anderen Arbeitskollegen passiert, die dann plötzlich verschwunden seien. Zudem sei die Arbeit immer gefährlicher geworden, weil das Unternehmen in immer prekärere Orte vorgedrungen sei und mit der Zeit auch nicht mehr alle notwendigen Geräte und Schutzwerkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Er habe sich immer mehr davor zu fürchten begonnen, den nächsten Tag nicht zu überleben. Kurz bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe, habe er auch Angst davor gehabt, von seinem Arbeitgeber dem Gebiet des sogenannten Islamischen Staates (IS) zugeteilt und von den Terroristen gefangen genommen zu werden. Aus diesen Gründen habe er die Arbeit aufgegeben, ohne das Unternehmen darüber zu informieren, und sei ungefähr einen Monat später aus dem Irak ausgereist. Seine Eltern und seine Geschwister lebten aber nach wie vor im Heimatdorf. Das Unternehmen habe nach seinem Fernbleiben wahrscheinlich nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Firma, die mächtig genug sei, die Regierung im Nordirak zu beeinflussen, über die Behörden Druck auf ihn ausüben werde. Überdies könnte es sein, dass er sich durch seine Ausreise der Entwendung von Minen verdächtig gemacht habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein, seinen Nationalitätenausweis, ein Zeugnis für das Schuljahr 2011/2012 sowie eine Bestätigung zur Ausbildung als Minensucher ein. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine staatliche noch eine von privaten Dritten ausgehende Verfolgung ersichtlich machen würden. Er habe ausdrücklich geltend gemacht, seitens der nordirakischen Behörden gänzlich unbescholten zu sein. Die Tatsache, dass seine Arbeit als Minensucher eine sehr anspruchsvolle und gefährliche Tätigkeit gewesen sei, stelle überdies keinen Verfolgungssachverhalt dar. Dies gelte umso mehr, als er sich seinerzeit selbst für diese Stelle beworben und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen habe. Ferner habe auch der [ausländische] Arbeitgeber nie etwas gegen seine Person unternommen. Insbesondere sei er von diesem nie konkret und zu Unrecht beschuldigt worden, Minen entwendet und weiterverkauft zu haben. Er habe die Arbeit als Minensucher denn auch aus eigenem Antrieb aufgegeben. Zudem sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den Staat oder einen privaten Dritten zu verneinen. Seinen Vorbringen seien keine konkret drohenden und greifbaren Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Die von ihm geäusserten Befürchtungen erschienen vielmehr unbestimmt und vage. Er habe etwa vorgebracht, sich davor zu fürchten, dass sein Arbeitgeber ihn an gefährlichen Orten zum Einsatz bringen oder ihm alleine aufgrund seiner Ausreise aus Syrien vorwerfen könnte, dass er an der Entwendung und am Weiterverkauf von Minen beteiligt gewesen sei, obwohl es während seiner früheren Arbeitstätigkeit gar nie zu einem derartigen Vorwurf gekommen sei. Weshalb sein Arbeitgeber dies nunmehr, ohne irgendeinen konkret greifbaren Anhaltspunkt, tun oder ihn gar festnehmen lassen sollte, um ihn in einer Eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu treffen, sei nicht ersichtlich. Des Weiteren hätten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er als Minenarbeiter in E._______ eingesetzt werden sollte. Der Wegweisungsvollzug in die von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz C._______ sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 zwar zu einer grossen FlüchtIingswelle in die Autonome Region Kurdistan geführt habe. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien aber nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen nicht bedroht. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum C._______ und verfüge dort auch über ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz. Ferner könne er eine überdurchschnittliche Schulbildung (...) vorweisen und bringe eine Ausbildung und Arbeitserfahrung als Minensucher mit. Eine Wiedereingliederung in seine Heimatregion erscheine damit ohne Weiteres als gewährleistet. C. Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Minenräumungsunternehmen D._______, für das er in seinem Heimatstaat gearbeitet habe, sei für die Behörden im Nordirak von strategischer Bedeutung, weil die gefundenen Minen nicht immer entschärft, sondern teilweise im Interesse der Behörden wiederaufbereitet würden. Die D._______ befinde sich denn auch nicht in [ausländischen] Händen. Vielmehr handle es sich um ein staatliches Unternehmen, das seine Aufträge von den irakischen Behörden erhalte und auch von diesen finanziert werde. Aufgrund der strategisch relevanten Aufgaben, die das Unternehmen wahrnehme, werde eine Person, welche dieses aus Überzeugung oder aus Gewissensgründen verlasse, wie dies für ihn der Fall sei, als Verräter angesehen und vom Staat verfolgt. Zwar habe er seine Stelle nicht gekündigt und die Beweggründe für sein Fernbleiben von der Arbeit somit nicht offenlegen müssen. Es sei aber klar, dass ihn seine Kollegen an die Peschmerga verraten hätten. So sei er von diesen denn auch bei ihm zu Hause gesucht worden, nachdem er den Irak bereits verlassen gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er wegen seiner Haltung gegenüber den versteckten Aktivitäten des Unternehmens und seinem darauf gründenden Fernbleiben von der Arbeit mit einer schweren Gefängnisstrafe rechnen. Zudem riskiere er als Mitarbeiter eines Unternehmens, dessen Aktivitäten in indirekter Weise dem Kampf gegen den IS dienten, auch von den Islamisten verfolgt zu werden. D. Mit Schreiben vom 4. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. E. Am 6. April 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Sozialhilfebestätigung der F._______ ein. F. In seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen, wobei zurzeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten, indessen dennoch zu einigen Bemerkungen Anlass gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter einer formell privaten Minensuchfirma mit einer behördlichen Verfolgung rechnen müsste und als Verräter gelte, nur weil er seine Arbeitsstelle verlassen habe. Zudem sei nicht zu übersehen, dass er im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylverfahrens eine derartige Befürchtung gar nicht geltend gemacht habe. I. Die vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni respektive 5. Juli 2016 eingeräumte Gelegenheit zur Replik wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. J. Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 26. Oktober 2017, teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er brauche Kopien seiner Dokumente, weil er seine Freundin in der Schweiz heiraten wolle. Das kurz darauf, am 16. November 2017, vom zuständigen Zivilstandsamt gestellte Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM am 1. Dezember 2017 beantwortet. K. Am 9. Februar 2018 stellte das Zollinspektorat G._______ eine Sendung aus H._______ sicher, in der sich der irakische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am (...) März 2014, sowie ein Auszug aus dem Zivilstandsregister des irakischen Innenministeriums betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am (...) November 2017, befand. L. Am 19. respektive 23. April 2018 teilte das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage mit, dass das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen werde. M. Mit Schreiben vom 20. April 2018 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das SEM um Zustellung der Originaldokumente des Beschwerdeführers. Am 30. April 2018 kam das SEM dieser Bitte nach. N. Gemäss Mitteilungen des zuständigen Zivilstandsamtes vom 20. Juli 2018 und 16. November 2018 seien der Beschwerdeführer und seine Verlobte im Mai 2018 über die erforderlichen Abklärungen (Einholen von Beglaubigungen) informiert, und es sei ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Dieser sei in der Folge nicht bezahlt worden, und die Brautleute hätten sich beim Zivilstandsamt seither nicht mehr gemeldet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion durch die Behörden des irakischen Staats oder der Autonomen Region Kurdistan oder durch Private in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, unbegründet ist. Unabhängig davon, ob es sich bei der D._______, wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, um eine [ausländische] Firma oder, wie von ihm auf Beschwerdeebene im Gegensatz dazu geltend gemacht, um ein von seinem Heimatstaat kontrolliertes Unternehmen handelt, leuchtet es nicht ein, weshalb dieses oder die Autonome Region Kurdistan ihn wegen des unangekündigten Fernbleibens von seiner Arbeit in asylrelevanter Weise verfolgen sollten. Als Begründung für diese Ansicht gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, dass er - aufgrund früherer Vorfälle betreffend andere Angestellte - Angst gehabt habe, zu Unrecht der Unterschlagung von intakten Minen verdächtigt zu werden; seine Ausreise müsse dieses Misstrauen ihm gegenüber noch zusätzlich erhöht haben. Dafür, dass er je konkret eines entsprechenden Verhaltens verdächtigt worden wäre, gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr trug er anlässlich der vertieften Anhörung vor, dass er selbst nie Minen veruntreut habe oder in solche Taten verwickelt gewesen sei und ihm auch nie dergleichen zum Vorwurf gemacht worden sei (vgl. A15/19, F63 ff.). Folglich erscheint die Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion deswegen asylrelevante Verfolgung zu erleiden, unbegründet. Auch die auf Beschwerdeebene vorgetragene Erklärung, Personen wie er, die das Minenräumungsunternehmen aus Überzeugung oder Gewissensgründen verliessen, würden wegen der strategischen Bedeutung solcher Firmen für den Staat von diesem als Verräter angesehen und verfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint abwegig, dass sich der irakische Staat respektive die Autonome Region Kurdistan derart mit den auf dem irakischen Territorium tätigen Minenräumungsunternehmen identifizieren, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer solchen Firma gleich als oppositionelle Haltung aufgefasst wird. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren konnte, wie von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemacht, erläutert er nicht. Er gibt lediglich vage an, dass er mit den versteckten Aktivitäten des Unternehmens nicht einverstanden gewesen sei - ein Vorbringen, das im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich fehlt und damit nachgeschoben wirkt. Der Beschwerdeführer machte denn auch mit keinem Wort geltend, dass er sich nach Verlassen seines Arbeitsplatzes negativ zur D._______ oder deren Aktivitäten geäussert hätte. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb ihn Vertreter des Unternehmens oder des Staates bei einer Rückkehr in seine Heimatregion verfolgen sollten. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt nicht im Besitz einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Angesichts des aktenkundigen Ehevorbereitungsverfahrens wird er jedoch darauf hingewiesen, dass er sich nach der Heirat zwecks Prüfung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ans zuständige kantonale Migrationsamt zu wenden hat. Gegenwärtig verfügt er aber noch nicht über einen solchen Anspruch, weshalb die durch das SEM in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da dieser - wie in E. 4 dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er dort Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Fall einer Rückschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Allerdings sei jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren besonderes Gewicht beizumessen. So setze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt (vgl. A3/11, Rz. 2.02; A15/19, F13). Dort hat er zahlreiche Verwandte, das heisst (...) (vgl. A3/11, Rz. 3.01; A15/19, F13 ff.). Er verfügt in seiner Heimatregion somit über ein Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Zudem hat der junge und gesunde Beschwerdeführer seine (...)jährige Schulzeit [mit einem Diplom abgeschlossen] und daraufhin während eineinhalb bis zwei Jahren für ein ausländisches Unternehmen in seiner Heimatregion gearbeitet (vgl. A3/11, Rz. 8.02; A15/19, F24 f. und A16, Beilage 1). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich im Nordirak nicht nur sozial, sondern auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2022 gültigen Reisepass verfügt. Alternativ obliegt es ihm selbst, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 gutgeheissen hat, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: