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E-5300/2020

E-5300/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2016 und suchte erstmals am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Europäischen Finderabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. März 2017 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 13. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gelebt. Eine Schwester lebe in D._______. Seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder würden sich in der Schweiz aufhalten. Die Schule habe er nach (...) Jahren auf (...)stufe abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zuletzt habe er in einer (...) gearbeitet. Zwecks Arbeit habe er sich mehrmals in der E._______ aufgehalten. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Probleme mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gehabt. Sie hätten ihn geschlagen und psychisch verletzt. Anstatt in die Schule zu gehen, habe er arbeiten müssen. Er sei aufgefordert worden, zu beten keinen Alkohol zu trinken und sich nicht zu (...). Mit einem (...) sei er an der (...) und dem (...) worden. Er habe sich Hilfe bei der Polizei gesucht; diese habe jedoch nichts unternommen. B. B.a Mit Verfügung vom 28. April 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 ab. C. Am 23. September 2019 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. Gleichentags gab dieser dem SEM bekannt, der Beschwerdeführer werde am 24. September 2019 beim Empfangszentrum Basel eintreffen und ein Asylgesuch stellen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein irakisches Laissez-Passer gültig bis am (...) 2018 im Original zu den Akten. Gemäss diesem war er am (...) 2018 in den Irak gereist. D. Am 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2018 in den Irak zurückgekehrt, wo er sich bis am 14. November 2018 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe er wiederholt Konflikte mit seinem Vater gehabt, welcher sehr religiös sei und eine (...) bei der machthabenden Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in B._______ innehabe. Er selbst sei bekennender Atheist und habe dies in der Öffentlichkeit zum Thema gemacht. Er habe sich (...) lassen und (...). Sein Vater werfe ihm deshalb vor, sich vom Islam abgekehrt zu haben. Er sei mehrmals von seinem Vater bedroht worden. Am (...) November 2018 habe sein Vater versucht, ihn zu erschiessen, worauf er unverzüglich ausgereist sei. Seine Mutter habe den Irak bereits im Jahr 20(...) wegen den Behelligungen durch ihren damaligen Ehemann verlassen müssen. Sie sei heute von seinem Vater geschieden. Auch (...) Schwestern hätten den Irak aufgrund der Gewalt des Vaters verlassen müssen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines Nationalitätenausweises (beide mit Übersetzung) und diverse Fotos zu den Akten. E. Anlässlich einer polizeilichen Anhaltung am 5. Januar 2020 wurde beim Beschwerdeführer die Kopie eines bis am 12. Januar 2023 gültigen Reisepasses sichergestellt, welche dem SEM übermittelt wurde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2020 im Beisein seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der Pandemiesituation und den Empfehlungen des Bundesamtes erfolgte diese in einer angepassten Anhörungssituation. Der Beschwerdeführer und der Befrager befanden sich in einem Raum, die Protokollführerin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen Zimmer. Die Verständigung wurde mit technischen Hilfsmitteln sichergestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihn und seine Schwestern nicht gut behandelt. Er sei schon als Kleinkind von seinem Vater geschlagen und misshandelt worden. Er habe immer noch Narben davon. Sein Vater habe ihm verboten, die Schule zu besuchen und sei gegen seine (...) gewesen. Eine seiner Schwestern sei gezwungen worden, mit (...) Jahren zu heiraten. Da er seinen Schwestern ein besseres Leben habe ermöglichen wollen, habe er ihnen im Jahr 20(...) bei der Ausreise aus dem Irak geholfen. Er habe einen Schlepper organisiert, die Schwestern an die Grenze begleitet und ihnen die Reise bezahlt. Nachdem sein Vater, welcher (...) sei und Beziehungen zur Regierung habe, erfahren habe, dass er seine Schwestern bei der Ausreise unterstützt habe, habe er ihn angerufen. Aus Angst habe er den Anruf nicht entgegengenommen und sich sofort nach D._______ begeben, wo er sich versteckt und gearbeitet habe, um Geld für die Ausreise zu sparen. Kurze Zeit später sei er Richtung E._______ ausgereist. Dort sei er von seinem Vater telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Rückkehr in den Irak im (...) 2018 habe er sich in D._______ aufgehalten. Seinen Vater habe er nicht gesehen; er sei jedoch wiederum von diesem telefonisch bedroht worden. Nachdem er durch einen Freund erfahren habe, dass sein Vater ihn umbringen wolle, sei er ausgereist. G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Anhörungssituation aufgrund der Sicherheitsmassnahmen, welche eine wesentliche Erschwerung dargestellt hätten. Sein Rechtsvertreter habe nicht im selben Raum sitzen dürfen, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Wörter und Aussagen nicht oder nur schwer verständlich gewesen seien. Zudem sei der Bildschirm mit dem Protokoll für den Rechtsvertreter nicht einsehbar gewesen. H. Am 2. September 2020 gab der Beschwerdeführer mehrere Fotos von (...) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 23. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. September 2020 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Am 29. Oktober 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. L. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs mit dem Verfahren E-(...) (Schwester des Beschwerdeführers) wurde das vorliegende Verfahren am 20. November 2020 innerhalb des Gerichts von der Abteilung IV auf die Abteilung V übertragen. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Rechtsvertreter sich anlässlich der Anhörung wegen der Pandemiesituation nicht im gleichen Raum aufgehalten habe. Zudem sei die Protokollierung aufgrund der Übertragung über Lautsprecher massiv erschwert gewesen. Der Rechtsvertreter hat an der Anhörung teilgenommen. Er hat sich zwar in einem anderen Raum aufgehalten, konnte der Befragung aber über Lautsprecher folgen. Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Anhörungssituation nicht einwandfrei gewesen wäre, namentlich, dass zahlreiche Wörter und Aussagen nicht oder nur schwer verständlich waren. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre jedenfalls ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er allfällige Einwände im Zusammenhang mit der Anhörungssituation unmittelbar vorgebracht hätte, umso mehr als er mit dem Asylverfahren bestens vertraut ist und um die Bedeutung auch einzelner Aussagen weiss. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seinem Rechtsvertreter ein Nachteil daraus entstanden sein soll, dass er das Protokoll auf dem Bildschirm nicht einsehen konnte. Auch diesbezüglich hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, sich während der Anhörung dazu zu äussern, was er offensichtlich nicht getan hat. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vorliegend aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz bei der Anhörung nicht korrekt erhoben worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, indem die Vorinstanz die Dossiers seiner beiden Schwestern weder beigezogen noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz erwähnte an mehreren Stellen in der angefochtenen Verfügung die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers und gab an, dass sie Einsicht in die Akten der Mutter (F._______, N [...]) und der Schwestern (G._______, N [...], und H._______, N [...]) genommen habe. Zudem gab sie an, dass eine der Schwestern ebenfalls von massiven Problemen mit dem Vater berichtet habe, die sie jedoch nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM-Akten A56/10 Ziff. 2 und 9 und S. 5). In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz sodann zutreffend aus, sie habe sich ausführlich mit der geltend gemachten Hilfe des Beschwerdeführers bei der Ausreise der Schwestern auseinandergesetzt und festgehalten, den Dossiers der Schwestern lasse sich nichts entnehmen, was die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Rüge erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

E. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Prüfung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder auf seine engen Bindungen zu den weiblichen Familienangehörigen in der Schweiz noch auf die Misshandlungen durch seinen Vater eingegangen, womit sie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletze. Die Vorinstanz erachtete die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater als nicht asylrelevant und teilweise als nicht glaubhaft (vgl. nachfolgend E. 6.1). Vor diesem Hintergrund war sie nicht gehalten, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges erneut auf die familiären Probleme einzugehen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz sodann fest, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal enge Familienangehörige und Bekannte im Nordirak lebten. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, betrifft weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist zu verneinen.

E. 4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, womit sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand, führte er aus, es gehe ihm gesundheitlich allgemein nicht so gut. Er sei (...) und fühle sich nicht so gut. Aufgrund seiner Leiden sei er in psychiatrischer Behandlung. Er nehme Tabletten, um schlafen zu können und habe (...) (vgl. SEM-Akten A53/23 F4 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren kein ärztliches Zeugnis eingereicht, welcher seine gesundheitlichen Probleme belegen würde. Auch auf Beschwerdeebene gab er keinen Arztbericht zu den Akten. Soweit er in der Beschwerde ankündigt, weitere Ausführungen könnten nach Vorliegen eines Arztberichts gemacht werden, ist festzustellen, dass er seit Einreichung des Mehrfachgesuchs im Oktober 2019 genügend Zeit hatte, einen Arzt aufzusuchen, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen und diesbezüglich weitere Ausführungen zu Handen des Gerichts zu machen. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geht fehl.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater gewisse Probleme in Bezug auf seine Lebensführung gehabt habe, dieser gegen die (...) gewesen sei und vom Beschwerdeführer erwartet habe, dass dieser arbeite. Aufgrund eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG seien die Probleme mit dem Vater indes nicht asylrelevant. Ein wesentlicher Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers sei sodann nicht glaubhaft. Er habe erstmals anlässlich der Anhörung am 26. August 2020 geltend gemacht, dass er seine Schwestern massgeblich bei deren Ausreise aus dem Irak unterstützt und wegen dieser Hilfe schwerwiegende Probleme mit seinem Vater gehabt habe. In der BzP habe er dies mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach die Lage der Schwestern erst später schwierig geworden sei und er dann auch darüber berichtet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da er diese Hilfeleistung als zentrales Element seines Asylgesuchs vorbringe, könne erwartet werden, dass er diese bereits an der BzP erwähne. Darüber hinaus seien seine Ausführungen zur Unterstützung der Schwestern knapp, substanzlos und allgemein ausgefallen. Er habe einzig angegeben, er habe einen Schlepper organisiert, die Reise bezahlt und die Schwestern zur Grenze begleitet. Die geltend gemachte Hilfeleistung sei demnach nicht glaubhaft. Zudem würden sich in den Protokollen der Schwestern keine Hinweise finden, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer von Bulgarien wieder in den Irak zurückgekehrt sei und sich mehr als (...) Monate an seinem ursprünglichen Wohnort aufgehalten habe. Hätte er vor der Ausreise im Jahr 2016 tatsächlich die geltend gemachten Probleme gehabt, so sei nicht nachvollziehbar, dass er tatsächlich an den Ort der Verfolgung im Irak zurückgekehrt wäre. Die zahlreichen eingereichten Fotos würden sodann eine entspannte Urlaubsatmosphäre vermitteln, was bei Bestehen einer ernsthaften Verfolgungssituation kaum der Fall wäre. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Im Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 habe er vorgebracht, sein Vater habe nach seiner Rückkehr Gewalt gegen ihn angewendet und ihn misshandelt. Am (...) November 2018 habe sein Vater ihn erschiessen wollen, was ihn zur Ausreise veranlasst habe. In den Befragungen hingegen habe er nichts von alldem erwähnt und vielmehr angegeben, er habe seinen Vater nach der Rückkehr im Jahr 2018 gar nicht getroffen und sich von ihm ferngehalten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies sei alles telefonisch erfolgt, was jedoch bei einem Mordversuch gar nicht möglich wäre. Diese widersprüchlichen Angaben würden einen konstruierten Sachverhalt nahelegen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar zur Frage geäussert, ob er sich Hilfe bei der Polizei geholt habe oder nicht. Schliesslich seien die eingereichten Fotos von (...) nicht geeignet, die angeblich durch den Vater verursachten (...) zu belegen, da damit keine Aussage über den Verursacher der Verletzungen gemacht werden könne.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt. Er habe seinen Vater verraten, indem er seine Schwestern vor diesem gewarnt und ihnen zur Flucht verholfen habe. Die von seinem Vater ausgehende Gewalt sei belegt und unbestritten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Unterstützung der Schwestern in der BzP nicht erwähnt habe, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, zumal es sich bei der BzP um eine «Dublin-Befragung» gehandelt und er bereits anlässlich dieser geschildet habe, er sei aufgrund von Problemen mit seinem Vater ausgereist. Die angeblich fehlende Substantiierung seiner Vorbringen sei darauf zurückzuführen, dass sich die Protokollführerin aufgrund von Covid-19 in einem anderen Raum befunden habe, womit die Niederschrift von einer auf Details ausgerichteten Schilderung zum Vornherein erschwert werde. Sodann würden die Ereignisse über vier Jahre zurückliegen und er habe sich anlässlich der Anhörung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Die Rückkehr in den Irak sei ferner nicht «freiwillig» erfolgt, da ihm in Bulgarien eine Inhaftierung gedroht hätte.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 mit familiären Problemen aufgrund seiner Lebensführung begründete. Er führte aus, er sei Atheist, habe sich (...) lassen und (...). Dies habe seinem strenggläubigen Vater nicht gepasst, weshalb er von diesem geschlagen und psychisch misshandelt worden sei. Die angeblich geleistete Hilfe bei der Ausreise seiner Schwester erwähnte der Beschwerdeführer weder in seinem schriftlich eingereichten Mehrfachgesuch noch in der BzP vom 13. April 2017. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Verfolgung durch seinen Vater wegen der Unterstützung seiner Schwestern als Hauptgrund für seine erneute Ausreise im Jahr 2018 angab, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses zentrale Vorbringen nicht früher erwähnte. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handelt und dieses gehörig begründet einzureichen ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Zudem war der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Gesuchs durch einen im Asylrecht sehr erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen erst in einen Zusammenhang mit denjenigen seiner Schwestern brachte, nachdem der einen Schwester Asyl gewährt und die andere vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Zwar hat eine seiner Schwestern angegeben, der Beschwerdeführer habe sie vor dem Vater gewarnt (vgl. Dossier G._______, N [...], A18/16 F51). Von einer Hilfeleistung des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise erwähnten jedoch beide Schwestern nichts, sondern gaben übereinstimmend an, der Ehemann respektive Schwager habe sie dabei unterstützt (vgl. a.a.O. F51 und F58 und Dossier H._______, N [...], A7/12 Ziff. 5.02 und A15/16 F47). Mit der Vor-instanz ist weiter festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unterstützung der Schwestern knapp und substanzlos ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die angeblich fehlende Substantiierung seiner Vorbringen sei auf die Anhörungssituation sowie seine schlechte psychische Verfassung anlässlich der Anhörung zurückzuführen, kann vollumfänglich auf die Erwägungen 4.1 und 4.4 verwiesen werden.

E. 7.2 Ferner führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater beruhten nicht auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt habe, um Schutz zu suchen, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. SEM-Akten A53/23 F109). Seine Erklärung, wonach ihm die Behörden aufgrund der Macht seines Vaters sowieso nicht geholfen hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er keine konkreten Angaben zum Einfluss seines Vaters und dessen (...) innerhalb der KDP machen konnte (vgl. a.a.O. F52 ff.). Im Übrigen weisen die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Probleme mit seinem Vater einen eklatanten Widerspruch auf. Im Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr in den Irak 2018 sei er mehrmals von seinem Vater (...) und (...) worden. Als Ausreisegrund machte er einen Mordversuch seitens seines Vaters geltend. Anlässlich der Anhörung vom 26. August 2020 erwähnte er hingegen nichts von alldem, sondern gab im Widerspruch dazu an, er habe sich nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2018 von seinem Vater ferngehalten und diesen gar nicht gesehen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch zur Dauer des Schulbesuchs unvereinbar geäussert. In der BzP gab er an, er habe die Schule nach (...) Jahren auf der (...)stufe abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 1.17.04). Anlässlich der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Schule wegen den Problemen mit seinem Vater in der (...) Klasse abbrechen müssen (vgl. SEM-Akten A53/23 F95 ff.). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aus den geltend gemachten Gründe im Irak von seinem Vater bedroht wurde. Die eingereichten Fotos von Narben ändern an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal aus diesen nicht hervorgeht, wer dem Beschwerdeführer diese Verletzungen zugefügt hat.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung behält auch vor dem Hintergrund der jüngsten Offensive der Türkei im Nordirak Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1).

E. 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)jährigen Mann aus B._______, Provinz C._______. Eine seiner Schwestern lebt in D._______ sowie zahlreiche weitere Verwandte leben im Nordirak. Mit einem Onkel steht er weiterhin in Kontakt (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 3.01 und A53/23 F64 ff.). Nach Abschluss beziehungsweise Abbruch der Schule hat der Beschwerdeführer in B._______ in einer (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.01 und A53/23 F102 ff.). Bei seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2018 hat er in D._______ wiederum gearbeitet (vgl. SEM-Akten A53/23 F106). Weitere Arbeitserfahrung hat er gemäss eigenen Angaben in der E._______ gesammelt (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 2.04 und A53/23 F32). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Soweit er geltend macht, er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, kann vollumfänglich auf die Erwägung 4.4 verwiesen werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach zu bejahen. Soweit er schliesslich vorbringt, er sei auf die Nähe seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Schwestern angewiesen, ist festzuhalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1) zu diesen besteht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin über einen bis Januar 2023 gültigen Reisepass verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, obliegt es ihm sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist jedenfalls auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5300/2020 Urteil vom 16. Juni 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2016 und suchte erstmals am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Europäischen Finderabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. März 2017 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 13. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gelebt. Eine Schwester lebe in D._______. Seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder würden sich in der Schweiz aufhalten. Die Schule habe er nach (...) Jahren auf (...)stufe abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zuletzt habe er in einer (...) gearbeitet. Zwecks Arbeit habe er sich mehrmals in der E._______ aufgehalten. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Probleme mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gehabt. Sie hätten ihn geschlagen und psychisch verletzt. Anstatt in die Schule zu gehen, habe er arbeiten müssen. Er sei aufgefordert worden, zu beten keinen Alkohol zu trinken und sich nicht zu (...). Mit einem (...) sei er an der (...) und dem (...) worden. Er habe sich Hilfe bei der Polizei gesucht; diese habe jedoch nichts unternommen. B. B.a Mit Verfügung vom 28. April 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 ab. C. Am 23. September 2019 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. Gleichentags gab dieser dem SEM bekannt, der Beschwerdeführer werde am 24. September 2019 beim Empfangszentrum Basel eintreffen und ein Asylgesuch stellen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein irakisches Laissez-Passer gültig bis am (...) 2018 im Original zu den Akten. Gemäss diesem war er am (...) 2018 in den Irak gereist. D. Am 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2018 in den Irak zurückgekehrt, wo er sich bis am 14. November 2018 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe er wiederholt Konflikte mit seinem Vater gehabt, welcher sehr religiös sei und eine (...) bei der machthabenden Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in B._______ innehabe. Er selbst sei bekennender Atheist und habe dies in der Öffentlichkeit zum Thema gemacht. Er habe sich (...) lassen und (...). Sein Vater werfe ihm deshalb vor, sich vom Islam abgekehrt zu haben. Er sei mehrmals von seinem Vater bedroht worden. Am (...) November 2018 habe sein Vater versucht, ihn zu erschiessen, worauf er unverzüglich ausgereist sei. Seine Mutter habe den Irak bereits im Jahr 20(...) wegen den Behelligungen durch ihren damaligen Ehemann verlassen müssen. Sie sei heute von seinem Vater geschieden. Auch (...) Schwestern hätten den Irak aufgrund der Gewalt des Vaters verlassen müssen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines Nationalitätenausweises (beide mit Übersetzung) und diverse Fotos zu den Akten. E. Anlässlich einer polizeilichen Anhaltung am 5. Januar 2020 wurde beim Beschwerdeführer die Kopie eines bis am 12. Januar 2023 gültigen Reisepasses sichergestellt, welche dem SEM übermittelt wurde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2020 im Beisein seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der Pandemiesituation und den Empfehlungen des Bundesamtes erfolgte diese in einer angepassten Anhörungssituation. Der Beschwerdeführer und der Befrager befanden sich in einem Raum, die Protokollführerin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen Zimmer. Die Verständigung wurde mit technischen Hilfsmitteln sichergestellt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihn und seine Schwestern nicht gut behandelt. Er sei schon als Kleinkind von seinem Vater geschlagen und misshandelt worden. Er habe immer noch Narben davon. Sein Vater habe ihm verboten, die Schule zu besuchen und sei gegen seine (...) gewesen. Eine seiner Schwestern sei gezwungen worden, mit (...) Jahren zu heiraten. Da er seinen Schwestern ein besseres Leben habe ermöglichen wollen, habe er ihnen im Jahr 20(...) bei der Ausreise aus dem Irak geholfen. Er habe einen Schlepper organisiert, die Schwestern an die Grenze begleitet und ihnen die Reise bezahlt. Nachdem sein Vater, welcher (...) sei und Beziehungen zur Regierung habe, erfahren habe, dass er seine Schwestern bei der Ausreise unterstützt habe, habe er ihn angerufen. Aus Angst habe er den Anruf nicht entgegengenommen und sich sofort nach D._______ begeben, wo er sich versteckt und gearbeitet habe, um Geld für die Ausreise zu sparen. Kurze Zeit später sei er Richtung E._______ ausgereist. Dort sei er von seinem Vater telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Rückkehr in den Irak im (...) 2018 habe er sich in D._______ aufgehalten. Seinen Vater habe er nicht gesehen; er sei jedoch wiederum von diesem telefonisch bedroht worden. Nachdem er durch einen Freund erfahren habe, dass sein Vater ihn umbringen wolle, sei er ausgereist. G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Anhörungssituation aufgrund der Sicherheitsmassnahmen, welche eine wesentliche Erschwerung dargestellt hätten. Sein Rechtsvertreter habe nicht im selben Raum sitzen dürfen, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Wörter und Aussagen nicht oder nur schwer verständlich gewesen seien. Zudem sei der Bildschirm mit dem Protokoll für den Rechtsvertreter nicht einsehbar gewesen. H. Am 2. September 2020 gab der Beschwerdeführer mehrere Fotos von (...) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 23. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. September 2020 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Am 29. Oktober 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. L. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs mit dem Verfahren E-(...) (Schwester des Beschwerdeführers) wurde das vorliegende Verfahren am 20. November 2020 innerhalb des Gerichts von der Abteilung IV auf die Abteilung V übertragen. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Rechtsvertreter sich anlässlich der Anhörung wegen der Pandemiesituation nicht im gleichen Raum aufgehalten habe. Zudem sei die Protokollierung aufgrund der Übertragung über Lautsprecher massiv erschwert gewesen. Der Rechtsvertreter hat an der Anhörung teilgenommen. Er hat sich zwar in einem anderen Raum aufgehalten, konnte der Befragung aber über Lautsprecher folgen. Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Anhörungssituation nicht einwandfrei gewesen wäre, namentlich, dass zahlreiche Wörter und Aussagen nicht oder nur schwer verständlich waren. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre jedenfalls ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er allfällige Einwände im Zusammenhang mit der Anhörungssituation unmittelbar vorgebracht hätte, umso mehr als er mit dem Asylverfahren bestens vertraut ist und um die Bedeutung auch einzelner Aussagen weiss. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seinem Rechtsvertreter ein Nachteil daraus entstanden sein soll, dass er das Protokoll auf dem Bildschirm nicht einsehen konnte. Auch diesbezüglich hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, sich während der Anhörung dazu zu äussern, was er offensichtlich nicht getan hat. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vorliegend aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz bei der Anhörung nicht korrekt erhoben worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, indem die Vorinstanz die Dossiers seiner beiden Schwestern weder beigezogen noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz erwähnte an mehreren Stellen in der angefochtenen Verfügung die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers und gab an, dass sie Einsicht in die Akten der Mutter (F._______, N [...]) und der Schwestern (G._______, N [...], und H._______, N [...]) genommen habe. Zudem gab sie an, dass eine der Schwestern ebenfalls von massiven Problemen mit dem Vater berichtet habe, die sie jedoch nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM-Akten A56/10 Ziff. 2 und 9 und S. 5). In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz sodann zutreffend aus, sie habe sich ausführlich mit der geltend gemachten Hilfe des Beschwerdeführers bei der Ausreise der Schwestern auseinandergesetzt und festgehalten, den Dossiers der Schwestern lasse sich nichts entnehmen, was die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Rüge erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Prüfung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder auf seine engen Bindungen zu den weiblichen Familienangehörigen in der Schweiz noch auf die Misshandlungen durch seinen Vater eingegangen, womit sie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletze. Die Vorinstanz erachtete die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater als nicht asylrelevant und teilweise als nicht glaubhaft (vgl. nachfolgend E. 6.1). Vor diesem Hintergrund war sie nicht gehalten, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges erneut auf die familiären Probleme einzugehen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz sodann fest, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal enge Familienangehörige und Bekannte im Nordirak lebten. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, betrifft weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist zu verneinen. 4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, womit sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand, führte er aus, es gehe ihm gesundheitlich allgemein nicht so gut. Er sei (...) und fühle sich nicht so gut. Aufgrund seiner Leiden sei er in psychiatrischer Behandlung. Er nehme Tabletten, um schlafen zu können und habe (...) (vgl. SEM-Akten A53/23 F4 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren kein ärztliches Zeugnis eingereicht, welcher seine gesundheitlichen Probleme belegen würde. Auch auf Beschwerdeebene gab er keinen Arztbericht zu den Akten. Soweit er in der Beschwerde ankündigt, weitere Ausführungen könnten nach Vorliegen eines Arztberichts gemacht werden, ist festzustellen, dass er seit Einreichung des Mehrfachgesuchs im Oktober 2019 genügend Zeit hatte, einen Arzt aufzusuchen, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen und diesbezüglich weitere Ausführungen zu Handen des Gerichts zu machen. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geht fehl. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater gewisse Probleme in Bezug auf seine Lebensführung gehabt habe, dieser gegen die (...) gewesen sei und vom Beschwerdeführer erwartet habe, dass dieser arbeite. Aufgrund eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG seien die Probleme mit dem Vater indes nicht asylrelevant. Ein wesentlicher Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers sei sodann nicht glaubhaft. Er habe erstmals anlässlich der Anhörung am 26. August 2020 geltend gemacht, dass er seine Schwestern massgeblich bei deren Ausreise aus dem Irak unterstützt und wegen dieser Hilfe schwerwiegende Probleme mit seinem Vater gehabt habe. In der BzP habe er dies mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach die Lage der Schwestern erst später schwierig geworden sei und er dann auch darüber berichtet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da er diese Hilfeleistung als zentrales Element seines Asylgesuchs vorbringe, könne erwartet werden, dass er diese bereits an der BzP erwähne. Darüber hinaus seien seine Ausführungen zur Unterstützung der Schwestern knapp, substanzlos und allgemein ausgefallen. Er habe einzig angegeben, er habe einen Schlepper organisiert, die Reise bezahlt und die Schwestern zur Grenze begleitet. Die geltend gemachte Hilfeleistung sei demnach nicht glaubhaft. Zudem würden sich in den Protokollen der Schwestern keine Hinweise finden, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer von Bulgarien wieder in den Irak zurückgekehrt sei und sich mehr als (...) Monate an seinem ursprünglichen Wohnort aufgehalten habe. Hätte er vor der Ausreise im Jahr 2016 tatsächlich die geltend gemachten Probleme gehabt, so sei nicht nachvollziehbar, dass er tatsächlich an den Ort der Verfolgung im Irak zurückgekehrt wäre. Die zahlreichen eingereichten Fotos würden sodann eine entspannte Urlaubsatmosphäre vermitteln, was bei Bestehen einer ernsthaften Verfolgungssituation kaum der Fall wäre. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Im Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 habe er vorgebracht, sein Vater habe nach seiner Rückkehr Gewalt gegen ihn angewendet und ihn misshandelt. Am (...) November 2018 habe sein Vater ihn erschiessen wollen, was ihn zur Ausreise veranlasst habe. In den Befragungen hingegen habe er nichts von alldem erwähnt und vielmehr angegeben, er habe seinen Vater nach der Rückkehr im Jahr 2018 gar nicht getroffen und sich von ihm ferngehalten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies sei alles telefonisch erfolgt, was jedoch bei einem Mordversuch gar nicht möglich wäre. Diese widersprüchlichen Angaben würden einen konstruierten Sachverhalt nahelegen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar zur Frage geäussert, ob er sich Hilfe bei der Polizei geholt habe oder nicht. Schliesslich seien die eingereichten Fotos von (...) nicht geeignet, die angeblich durch den Vater verursachten (...) zu belegen, da damit keine Aussage über den Verursacher der Verletzungen gemacht werden könne. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt. Er habe seinen Vater verraten, indem er seine Schwestern vor diesem gewarnt und ihnen zur Flucht verholfen habe. Die von seinem Vater ausgehende Gewalt sei belegt und unbestritten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Unterstützung der Schwestern in der BzP nicht erwähnt habe, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, zumal es sich bei der BzP um eine «Dublin-Befragung» gehandelt und er bereits anlässlich dieser geschildet habe, er sei aufgrund von Problemen mit seinem Vater ausgereist. Die angeblich fehlende Substantiierung seiner Vorbringen sei darauf zurückzuführen, dass sich die Protokollführerin aufgrund von Covid-19 in einem anderen Raum befunden habe, womit die Niederschrift von einer auf Details ausgerichteten Schilderung zum Vornherein erschwert werde. Sodann würden die Ereignisse über vier Jahre zurückliegen und er habe sich anlässlich der Anhörung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Die Rückkehr in den Irak sei ferner nicht «freiwillig» erfolgt, da ihm in Bulgarien eine Inhaftierung gedroht hätte. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 mit familiären Problemen aufgrund seiner Lebensführung begründete. Er führte aus, er sei Atheist, habe sich (...) lassen und (...). Dies habe seinem strenggläubigen Vater nicht gepasst, weshalb er von diesem geschlagen und psychisch misshandelt worden sei. Die angeblich geleistete Hilfe bei der Ausreise seiner Schwester erwähnte der Beschwerdeführer weder in seinem schriftlich eingereichten Mehrfachgesuch noch in der BzP vom 13. April 2017. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Verfolgung durch seinen Vater wegen der Unterstützung seiner Schwestern als Hauptgrund für seine erneute Ausreise im Jahr 2018 angab, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses zentrale Vorbringen nicht früher erwähnte. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handelt und dieses gehörig begründet einzureichen ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Zudem war der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Gesuchs durch einen im Asylrecht sehr erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen erst in einen Zusammenhang mit denjenigen seiner Schwestern brachte, nachdem der einen Schwester Asyl gewährt und die andere vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Zwar hat eine seiner Schwestern angegeben, der Beschwerdeführer habe sie vor dem Vater gewarnt (vgl. Dossier G._______, N [...], A18/16 F51). Von einer Hilfeleistung des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise erwähnten jedoch beide Schwestern nichts, sondern gaben übereinstimmend an, der Ehemann respektive Schwager habe sie dabei unterstützt (vgl. a.a.O. F51 und F58 und Dossier H._______, N [...], A7/12 Ziff. 5.02 und A15/16 F47). Mit der Vor-instanz ist weiter festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unterstützung der Schwestern knapp und substanzlos ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die angeblich fehlende Substantiierung seiner Vorbringen sei auf die Anhörungssituation sowie seine schlechte psychische Verfassung anlässlich der Anhörung zurückzuführen, kann vollumfänglich auf die Erwägungen 4.1 und 4.4 verwiesen werden. 7.2 Ferner führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater beruhten nicht auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt habe, um Schutz zu suchen, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. SEM-Akten A53/23 F109). Seine Erklärung, wonach ihm die Behörden aufgrund der Macht seines Vaters sowieso nicht geholfen hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er keine konkreten Angaben zum Einfluss seines Vaters und dessen (...) innerhalb der KDP machen konnte (vgl. a.a.O. F52 ff.). Im Übrigen weisen die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Probleme mit seinem Vater einen eklatanten Widerspruch auf. Im Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr in den Irak 2018 sei er mehrmals von seinem Vater (...) und (...) worden. Als Ausreisegrund machte er einen Mordversuch seitens seines Vaters geltend. Anlässlich der Anhörung vom 26. August 2020 erwähnte er hingegen nichts von alldem, sondern gab im Widerspruch dazu an, er habe sich nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2018 von seinem Vater ferngehalten und diesen gar nicht gesehen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch zur Dauer des Schulbesuchs unvereinbar geäussert. In der BzP gab er an, er habe die Schule nach (...) Jahren auf der (...)stufe abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 1.17.04). Anlässlich der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Schule wegen den Problemen mit seinem Vater in der (...) Klasse abbrechen müssen (vgl. SEM-Akten A53/23 F95 ff.). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aus den geltend gemachten Gründe im Irak von seinem Vater bedroht wurde. Die eingereichten Fotos von Narben ändern an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal aus diesen nicht hervorgeht, wer dem Beschwerdeführer diese Verletzungen zugefügt hat. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung behält auch vor dem Hintergrund der jüngsten Offensive der Türkei im Nordirak Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)jährigen Mann aus B._______, Provinz C._______. Eine seiner Schwestern lebt in D._______ sowie zahlreiche weitere Verwandte leben im Nordirak. Mit einem Onkel steht er weiterhin in Kontakt (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 3.01 und A53/23 F64 ff.). Nach Abschluss beziehungsweise Abbruch der Schule hat der Beschwerdeführer in B._______ in einer (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.01 und A53/23 F102 ff.). Bei seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2018 hat er in D._______ wiederum gearbeitet (vgl. SEM-Akten A53/23 F106). Weitere Arbeitserfahrung hat er gemäss eigenen Angaben in der E._______ gesammelt (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 2.04 und A53/23 F32). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Soweit er geltend macht, er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, kann vollumfänglich auf die Erwägung 4.4 verwiesen werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach zu bejahen. Soweit er schliesslich vorbringt, er sei auf die Nähe seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Schwestern angewiesen, ist festzuhalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1) zu diesen besteht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin über einen bis Januar 2023 gültigen Reisepass verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, obliegt es ihm sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist jedenfalls auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: