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D-985/2023

D-985/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM trat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 ab. B. B.a Am 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, nachdem er sich zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge für einige Monate im Irak aufgehalten hatte. B.b Mit Verfügung vom 23. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-5300/2020 vom 16. Juni 2021 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 3. August 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Die zuständige Instruktionsrichterin wies das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvor- schuss. Nachdem dieser nicht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-4819/2021 vom 23. Dezember 2021 auf die Be- schwerde nicht ein. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe seines neu manda- tierten Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 ein weiteres Wiedererwä- gungsgesuch ein. Darin beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei zumindest vorläufig aufzuneh- men. Neben einer Vollmacht lag der Eingabe ein Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023, ein Austrittsbericht der (…) vom 27. Sep- tember 2022 sowie ein Austrittsbericht des (…) vom 10. August 2021 bei. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das SEM

D-985/2023 Seite 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 23. September 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

17. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; zudem sei ihm eine «vorläufige Aufenthaltsbe- willigung» zu genehmigen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Prozesskosten. Der Beschwerde lagen insbesondere die bereits mit dem Wiedererwägungsge- such beim SEM eingereichten ärztlichen Berichte sowie ein Online-Medi- enbericht vom 3. März 2005 über das irakische Gesundheitssystem bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. Februar 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten ist. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl hielt das SEM in der angefochtenen Verfü- gung lediglich fest, das Gesuch vom 24. Januar 2023 enthalte keine Anga- ben, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen wäre. Eine materielle Prüfung zu diesem Punkt fand nicht statt. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewäh- ren sei, kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den neu eingereichten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, inwiefern seit den vorangehenden Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts respektive des SEM eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers eingetreten sei. Der Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Ja- nuar 2023 bestätigte vielmehr, dass der psychische Zustand abgesehen

D-985/2023 Seite 5 von kurzen Phasen seit Beginn der Behandlung im Jahr 2019 fast unver- ändert geblieben sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in sui- zidaler Absicht Medikamente eingenommen, sei bereits Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. August 2021 gewesen. Diesbezüglich könne folglich auf die Verfügung des SEM vom 29. September 2021 ver- wiesen werden. Auch der Austrittsbericht der (…) vom 27. September 2022 enthalte keine neue Diagnose oder Prognose und sei somit nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Eingabe vom 24. Ja- nuar 2023 erweise sich damit als wiederholt gleich begründet, weshalb da- rauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es lägen medizinische Gründe vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Ge- mäss dem Arztbericht von Dr. B._______ leide der Beschwerdeführer auf- grund der Misshandlungen durch den Vater im Irak sowie der Erlebnisse auf der Flucht an einer (…). Weiter seien eine (…) sowie eine (…) diagnos- tiziert worden. Den ärztlichen Berichten lasse sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer derart unter seinem psychisch instabilen Gesund- heitszustand gelitten habe, dass er am 11. Juli 2021 versucht habe, sich durch Medikamentenintoxikation das Leben zu nehmen. Aktuell werde er im Rahmen einer wöchentlichen Psychotherapie behandelt, wobei die Wir- kung der Behandlung aufgrund des unsicheren Aufenthalts sowie der feh- lenden Zukunftsperspektive eingeschränkt sei. Gemäss dem Arztbericht vom 19. Januar 2023 sei im Fall einer zwangsweisen Rückkehr in die Hei- mat das Risiko sehr hoch, dass es zu einer suizidalen Krise und Suizidver- suchen komme. Die Weiterführung der Behandlung werde als notwendig erachtet, wobei eine solche im Herkunftsland weder gewährleistet wäre noch überhaupt möglich sei, da der Beschwerdeführer den psychischen Schaden dort erlitten habe und der Verursacher noch zugegen sei. Diese Schlussfolgerungen ergäben sich auch aus dem Austrittsbericht der (…) vom 27. September 2022. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund sei- ner psychischen Probleme im August 2022 in stationärer Behandlung be- funden, wobei die Diagnose der (…) gestellt und auf vorhandene Suizidge- danken hingewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM lasse sich den neu vorgelegten ärztlichen Berichten entnehmen, dass die nega- tiven Asylentscheide und die drohende Wegweisung den Verlauf massiv beeinträchtigten und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe. Er sei zudem auf verschiedene Medikamente angewiesen und es sei nicht gewährleistet, dass er diese im Irak erhältlich

D-985/2023 Seite 6 machen könnte, da dort beträchtliche Lücken in der medizinischen Versor- gung bestünden. Die notwendige Behandlung könne nur in der Schweiz sichergestellt werden.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträg- lich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Mög- lichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zuläs- sig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe- ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.).

E. 5.3 Bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens, in seiner Eingabe vom 3. August 2021, machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesundheitszustand einem Vollzug der Wegweisung in den Irak ent- gegenstehe. Den damals eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei ihm (…) diagnostiziert worden war. Zudem habe er am 11. Juli 2021 einen Suizidversuch mit Medikamenten unternommen (vgl. SEM-Akte […]- 1/99, Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch). In seiner Verfügung vom

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29. September 2021 berücksichtigte das SEM sowohl die gestellten Diag- nosen, die Suizidgefährdung als auch den Umstand, dass der Beschwer- deführer psychopharmakologische Medikamente einnahm (vgl. SEM-Akte […]-3/12 S. 6 f.). Eine Durchsicht der neu vorgelegten ärztlichen Berichte ergibt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Wesentlichen unverändert ist. Die im Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023 erwähnten Diagnosen entsprechen jenen, welche bereits zuvor gestellt worden waren, wobei sich die Be- schwerden chronifiziert haben. Trotz der seit November 2019 bestehenden psychiatrischen Behandlung weist der Bericht ausdrücklich darauf hin, der psychische Gesundheitszustand sei abgesehen von kurzen Phasen fast unverändert geblieben und die Diagnosen seien weiterhin aktuell. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geht aus dem Bericht aber gerade nicht hervor. Auch dem Austrittsbericht der (…) vom 27. September 2022 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Zwar war der Be- schwerdeführer aufgrund zunehmender Suizidgedanken erneut in statio- närer Behandlung, wobei die Entlassung am 24. August 2022 in gegensei- tigem Einvernehmen bei fehlendem Hinweis auf akute Selbstgefährdung erfolgte. Auch vor der Einreichung des ersten Wiedererwägungsgesuchs im August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seines Suizidver- suchs stationär behandelt, was in die damalige Beurteilung der Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak miteinbezo- gen wurde. Inwiefern sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich ver- ändert habe respektive inwiefern eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sein soll, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Das SEM hat folglich zutreffend festgehalten, das Wieder- erwägungsgesuch vom 24. Januar 2023 sei gleich begründet wie das vo- rangehende.

E. 5.4 In der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, Dr. B._______ sei am

17. Februar 2023 um eine Stellungnahme zur Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers gebeten worden. Es werde deshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht, um diese ein- zureichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der jüngste Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023 datiert und feststellt, trotz einer mehr- jährigen Behandlung sei der psychische Zustand des Patienten fast unver- ändert geblieben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seither in dieser Hinsicht eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, weshalb da- rauf verzichtet werden kann, einen weiteren ärztlichen Bericht abzuwarten. Der entsprechende Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung einer Stellungnahme von Dr. B._______ ist daher abzuweisen.

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E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Be- gründung nicht erfüllt waren, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erlass der Prozesskosten ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.− festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Erlass der Prozesskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-985/2023 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM trat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 ab. B. B.a Am 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, nachdem er sich zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge für einige Monate im Irak aufgehalten hatte. B.b Mit Verfügung vom 23. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5300/2020 vom 16. Juni 2021 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 3. August 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Die zuständige Instruktionsrichterin wies das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Nachdem dieser nicht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4819/2021 vom 23. Dezember 2021 auf die Beschwerde nicht ein. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei zumindest vorläufig aufzunehmen. Neben einer Vollmacht lag der Eingabe ein Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023, ein Austrittsbericht der (...) vom 27. September 2022 sowie ein Austrittsbericht des (...) vom 10. August 2021 bei. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 23. September 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; zudem sei ihm eine «vorläufige Aufenthaltsbewilligung» zu genehmigen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Prozesskosten. Der Beschwerde lagen insbesondere die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereichten ärztlichen Berichte sowie ein Online-Medienbericht vom 3. März 2005 über das irakische Gesundheitssystem bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, das Gesuch vom 24. Januar 2023 enthalte keine Angaben, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen wäre. Eine materielle Prüfung zu diesem Punkt fand nicht statt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den neu eingereichten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, inwiefern seit den vorangehenden Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts respektive des SEM eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023 bestätigte vielmehr, dass der psychische Zustand abgesehen von kurzen Phasen seit Beginn der Behandlung im Jahr 2019 fast unverändert geblieben sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in suizidaler Absicht Medikamente eingenommen, sei bereits Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. August 2021 gewesen. Diesbezüglich könne folglich auf die Verfügung des SEM vom 29. September 2021 verwiesen werden. Auch der Austrittsbericht der (...) vom 27. September 2022 enthalte keine neue Diagnose oder Prognose und sei somit nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Eingabe vom 24. Januar 2023 erweise sich damit als wiederholt gleich begründet, weshalb darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es lägen medizinische Gründe vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. B._______ leide der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlungen durch den Vater im Irak sowie der Erlebnisse auf der Flucht an einer (...). Weiter seien eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. Den ärztlichen Berichten lasse sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer derart unter seinem psychisch instabilen Gesundheitszustand gelitten habe, dass er am 11. Juli 2021 versucht habe, sich durch Medikamentenintoxikation das Leben zu nehmen. Aktuell werde er im Rahmen einer wöchentlichen Psychotherapie behandelt, wobei die Wirkung der Behandlung aufgrund des unsicheren Aufenthalts sowie der fehlenden Zukunftsperspektive eingeschränkt sei. Gemäss dem Arztbericht vom 19. Januar 2023 sei im Fall einer zwangsweisen Rückkehr in die Heimat das Risiko sehr hoch, dass es zu einer suizidalen Krise und Suizidversuchen komme. Die Weiterführung der Behandlung werde als notwendig erachtet, wobei eine solche im Herkunftsland weder gewährleistet wäre noch überhaupt möglich sei, da der Beschwerdeführer den psychischen Schaden dort erlitten habe und der Verursacher noch zugegen sei. Diese Schlussfolgerungen ergäben sich auch aus dem Austrittsbericht der (...) vom 27. September 2022. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner psychischen Probleme im August 2022 in stationärer Behandlung befunden, wobei die Diagnose der (...) gestellt und auf vorhandene Suizidgedanken hingewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM lasse sich den neu vorgelegten ärztlichen Berichten entnehmen, dass die negativen Asylentscheide und die drohende Wegweisung den Verlauf massiv beeinträchtigten und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe. Er sei zudem auf verschiedene Medikamente angewiesen und es sei nicht gewährleistet, dass er diese im Irak erhältlich machen könnte, da dort beträchtliche Lücken in der medizinischen Versorgung bestünden. Die notwendige Behandlung könne nur in der Schweiz sichergestellt werden. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 5.3 Bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens, in seiner Eingabe vom 3. August 2021, machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesundheitszustand einem Vollzug der Wegweisung in den Irak entgegenstehe. Den damals eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei ihm (...) diagnostiziert worden war. Zudem habe er am 11. Juli 2021 einen Suizidversuch mit Medikamenten unternommen (vgl. SEM-Akte [...]-1/99, Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch). In seiner Verfügung vom 29. September 2021 berücksichtigte das SEM sowohl die gestellten Diagnosen, die Suizidgefährdung als auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer psychopharmakologische Medikamente einnahm (vgl. SEM-Akte [...]-3/12 S. 6 f.). Eine Durchsicht der neu vorgelegten ärztlichen Berichte ergibt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Wesentlichen unverändert ist. Die im Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023 erwähnten Diagnosen entsprechen jenen, welche bereits zuvor gestellt worden waren, wobei sich die Beschwerden chronifiziert haben. Trotz der seit November 2019 bestehenden psychiatrischen Behandlung weist der Bericht ausdrücklich darauf hin, der psychische Gesundheitszustand sei abgesehen von kurzen Phasen fast unverändert geblieben und die Diagnosen seien weiterhin aktuell. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geht aus dem Bericht aber gerade nicht hervor. Auch dem Austrittsbericht der (...) vom 27. September 2022 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Suizidgedanken erneut in stationärer Behandlung, wobei die Entlassung am 24. August 2022 in gegenseitigem Einvernehmen bei fehlendem Hinweis auf akute Selbstgefährdung erfolgte. Auch vor der Einreichung des ersten Wiedererwägungsgesuchs im August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seines Suizidversuchs stationär behandelt, was in die damalige Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak miteinbezogen wurde. Inwiefern sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert habe respektive inwiefern eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sein soll, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Das SEM hat folglich zutreffend festgehalten, das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2023 sei gleich begründet wie das vorangehende. 5.4 In der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, Dr. B._______ sei am 17. Februar 2023 um eine Stellungnahme zur Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gebeten worden. Es werde deshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht, um diese einzureichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der jüngste Arztbericht von Dr. B._______ vom 19. Januar 2023 datiert und feststellt, trotz einer mehrjährigen Behandlung sei der psychische Zustand des Patienten fast unverändert geblieben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seither in dieser Hinsicht eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, einen weiteren ärztlichen Bericht abzuwarten. Der entsprechende Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung einer Stellungnahme von Dr. B._______ ist daher abzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung nicht erfüllt waren, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erlass der Prozesskosten ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Erlass der Prozesskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: