Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, suchte am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Mai 2023 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört und brachte dabei im Wesentlichen vor, in seiner Heimat aufgrund seiner Her- kunft und seiner türkischen Ethnie unterdrückt und gemobbt worden zu sein. Er habe engen Kontakt zur Halkların Demokratik Partisi (HDP) ge- pflegt, an Kundgebungen teilgenommen, sich als Aufseher bei Stimmurnen engagiert und mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiert. Während des Militärdienstes sei er täglich Angriffen seitens anderer Solda- ten und Kommandanten ausgesetzt gewesen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen, festgehalten und bedroht worden. Aufgrund seiner politischen Beiträge in den sozialen Me- dien seien Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn er- öffnet worden. Verschiedene seiner Verwandten seien zudem festgenom- men und zu Spitzeltätigkeiten gezwungen worden; seine Eltern würden seit seiner Ausreise regelmässig von der Polizei belästigt und nach ihm befragt. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vorgebrachten Behelligungen würden nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität erreichen. Zudem stünden die beiden gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahren noch am Anfang; es sei offen, ob sie überhaupt weitergeführt würden und ob es je zu einer Anklage kommen werde. A.c Eine gegen diese Verfügung am 5. Januar 2024 erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-159/2024 vom
4. April 2024 ab. Zur Begründung stützte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen und führte zudem an, dass beim Be- schwerdeführer von einem als gering einzuschätzenden politischen Enga- gement auszugehen sei und die im Militärdienst erlittenen Schikanen man- gels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylbeachtlich seien.
E-5025/2025 Seite 3 B. B.a In einem Wiederaufnahmeersuchen vom 30. Mai 2024 informierte Deutschland das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, und ersuchte die Schweiz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO), um dessen Wiederaufnahme. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 hiess die Schweiz das Wiederaufnah- meersuchen Deutschlands gut; der Beschwerdeführer wurde am 23. Ja- nuar 2025 von Deutschland in die Schweiz überstellt. C. Mit einer als «Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch» bezeichne- ten Eingabe vom 4. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer beim SEM im Wesentlichen geltend, während seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht in der Lage gewesen zu sein, all seine Probleme zu erklären. Er habe in der Türkei sexuelle Übergriffe durch Unbekannte erlebt, die ihm in jede Stadt gefolgt seien. Er habe sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden können, weil sonst seine Familie davon erfahren hätte und er in seiner Kultur als männliches Opfer stigmatisiert sei. Aus Angst und Scham habe er diese Geschehnisse weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbringen können. Bei einer Rückkehr werde er retraumatisiert. Wegen akuter psychischer Probleme befinde er sich in Behandlung. Ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig als Flüchtling, sub- eventualiter als Ausländer aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 – eröffnet am 2. Juli 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsyIG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Ersu- chen des Beschwerdeführers unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. Dezember 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Anhörung ab.
E-5025/2025 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei an- zuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses mate- riell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid zurückzu- weisen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventu- aliter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm «unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung» zu gewähren. F. Am 9. Juli 2025 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-5025/2025 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – vorbehältlich Erwägung 1.3.2 – einzutreten.
E. 1.3.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 als einfaches Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qua- lifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Qua- lifizierung seines Gesuchs nicht rügte und auch das Bundesverwaltungs- gericht davon ausgeht, dass es sich bei der entsprechenden Eingabe um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handelt. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nichteintretensent- scheid und die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren und da- mit die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh- rung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demge- genüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Eventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
E-5025/2025 Seite 6 schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nach- träglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Mög- lichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zuläs- sig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe- ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). Neu vorgebrachte, bereits im ordentlichen Verfahren bestehende Gründe wä- ren, sofern das ordentliche Verfahren mit einem materiellen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen wurde, in einem Revisions- gesuch anzuführen.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem durch einen Arztbericht vom 4. Februar 2025 untermauerten Vorbringen, wegen akuter psychischer Probleme in psychiatrischer Behandlung zu sein, keine erheb- liche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe geltend ma- chen können, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre- chen würden. Das Wiedererwägungsgesuch sei mithin wiederholt gleich begründet.
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E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer neue, erhebliche Tatsachen innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht habe und die formlose Abschreibung des SEM gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse. Er sei ausserdem am 30. Juni 2024 in C._______ christlich getauft worden; als konvertierter Muslime sei er in der Türkei besonders gefährdet und ihm drohe sexualisierte Gewacht, zumal sein seitheriger aktiver Glaube einen ernsthaften Nachfluchtgrund dar- stelle. Das SEM habe es unterlassen, eine umfassende Gefahrenprüfung hinsichtlich des Verbots der Rückschiebung und der ihm drohenden famili- ären Ehrengewalt zu prüfen. Seine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr würden dazu führen, dass ein Wegweisungsvollzug ge- sundheits- und menschenrechtswidrig sei. Schliesslich sei der Beschwer- deführer in der Schweiz seelsorgerlich und sozial stark eingebettet, enga- giere sich und bemühe sich, Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zur (…) zu absolvieren. Ihm sei daher zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Ergebnis, dass das SEM zu Recht auf das (einfache) Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zwar knappen, aber zutreffenden Erwägun- gen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde das SEM keine formlose Abschreibung vorgenommen, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
E. 6.3 Insbesondere ist dem Arztbericht vom 4. Februar 2025, mit welchem der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch begründete, nicht zu entnehmen, inwiefern nun von einer wesentlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist. Da sowohl die Unzu- lässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf- grund medizinischer Probleme nur in Ausnahmefällen bejaht wird, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugangs zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohli- chen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung in der Verfügung vom
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19. Dezember 2024 (a.a.O. S. 8; vgl. auch das Urteil des BVGer E-159/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.4) nicht (mehr) zutreffen sollte.
E. 6.4 Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, wäre sodann das Vorbringen, wo- nach der Beschwerdeführer in der Türkei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Ein solches liegt dem Gericht aber nicht vor, weswegen sich eine Prüfung erübrigt.
E. 6.5 Sofern der Beschwerdeführer neu auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei zum Christentum konvertiert und am 30. Juni 2024 in C._______ ge- tauft worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, sollte damit eine Veränderung in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse geltend ge- macht werden, mangels Einhaltung der 30tägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG als verspätet zu erachten ist. Beabsichtigt der Beschwerde- führer, eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl geltend zu machen, wäre bei der Vorinstanz ein Mehr- fachgesuch nach Art. 111c AsylG einzureichen. In der Beschwerde wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern seine Konvertierung, welche ledig- lich durch eine in Kopie eingereichte Taufbestätigung untermauert ist, et- was am rechtskräftigen Entscheid des SEM ändern sollte. Auch diesbezüg- lich fehlt es mithin an einer hinreichenden Begründung. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das Vorbringen der Konversion wohl als nach- geschoben zu beurteilen sein dürfte, nachdem der Beschwerdeführer sich kurz vor seiner Rücküberstellung von Deutschland in die Schweiz taufen liess und weder den Akten des Wiedererwägungsgesuchs noch des or- dentlichen Asylverfahrens Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sich er sich jemals vom muslimischen hin zum christlichen Glauben habe hin- wenden wollen.
E. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Grad der Integration grundsätz- lich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und ein allfälliges Härtefallgesuch beim zuständigen Kanton zu stellen wäre.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG AsylG auf das Wie- dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Nichteintreten- sentscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juli 2025 angeordnete super- provisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsver- beiständung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftig- keit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.− festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.− werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5025/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Karin und Peter Spindler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, suchte am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Mai 2023 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört und brachte dabei im Wesentlichen vor, in seiner Heimat aufgrund seiner Herkunft und seiner türkischen Ethnie unterdrückt und gemobbt worden zu sein. Er habe engen Kontakt zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gepflegt, an Kundgebungen teilgenommen, sich als Aufseher bei Stimmurnen engagiert und mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiert. Während des Militärdienstes sei er täglich Angriffen seitens anderer Soldaten und Kommandanten ausgesetzt gewesen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen, festgehalten und bedroht worden. Aufgrund seiner politischen Beiträge in den sozialen Medien seien Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Verschiedene seiner Verwandten seien zudem festgenommen und zu Spitzeltätigkeiten gezwungen worden; seine Eltern würden seit seiner Ausreise regelmässig von der Polizei belästigt und nach ihm befragt. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vorgebrachten Behelligungen würden nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität erreichen. Zudem stünden die beiden gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahren noch am Anfang; es sei offen, ob sie überhaupt weitergeführt würden und ob es je zu einer Anklage kommen werde. A.c Eine gegen diese Verfügung am 5. Januar 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-159/2024 vom 4. April 2024 ab. Zur Begründung stützte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen und führte zudem an, dass beim Beschwerdeführer von einem als gering einzuschätzenden politischen Engagement auszugehen sei und die im Militärdienst erlittenen Schikanen mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylbeachtlich seien. B. B.a In einem Wiederaufnahmeersuchen vom 30. Mai 2024 informierte Deutschland das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, und ersuchte die Schweiz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um dessen Wiederaufnahme. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 hiess die Schweiz das Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands gut; der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2025 von Deutschland in die Schweiz überstellt. C. Mit einer als «Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 4. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer beim SEM im Wesentlichen geltend, während seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht in der Lage gewesen zu sein, all seine Probleme zu erklären. Er habe in der Türkei sexuelle Übergriffe durch Unbekannte erlebt, die ihm in jede Stadt gefolgt seien. Er habe sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden können, weil sonst seine Familie davon erfahren hätte und er in seiner Kultur als männliches Opfer stigmatisiert sei. Aus Angst und Scham habe er diese Geschehnisse weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbringen können. Bei einer Rückkehr werde er retraumatisiert. Wegen akuter psychischer Probleme befinde er sich in Behandlung. Ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig als Flüchtling, subeventualiter als Ausländer aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 - eröffnet am 2. Juli 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsyIG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Ersuchen des Beschwerdeführers unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. Dezember 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm «unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung» zu gewähren. F. Am 9. Juli 2025 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.3.2 - einzutreten. 1.3.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 als einfaches Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Qualifizierung seines Gesuchs nicht rügte und auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei der entsprechenden Eingabe um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handelt. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nichteintretensentscheid und die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren und damit die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Eventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). Neu vorgebrachte, bereits im ordentlichen Verfahren bestehende Gründe wären, sofern das ordentliche Verfahren mit einem materiellen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen wurde, in einem Revisionsgesuch anzuführen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem durch einen Arztbericht vom 4. Februar 2025 untermauerten Vorbringen, wegen akuter psychischer Probleme in psychiatrischer Behandlung zu sein, keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe geltend machen können, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Das Wiedererwägungsgesuch sei mithin wiederholt gleich begründet. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer neue, erhebliche Tatsachen innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht habe und die formlose Abschreibung des SEM gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse. Er sei ausserdem am 30. Juni 2024 in C._______ christlich getauft worden; als konvertierter Muslime sei er in der Türkei besonders gefährdet und ihm drohe sexualisierte Gewacht, zumal sein seitheriger aktiver Glaube einen ernsthaften Nachfluchtgrund darstelle. Das SEM habe es unterlassen, eine umfassende Gefahrenprüfung hinsichtlich des Verbots der Rückschiebung und der ihm drohenden familiären Ehrengewalt zu prüfen. Seine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr würden dazu führen, dass ein Wegweisungsvollzug gesundheits- und menschenrechtswidrig sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz seelsorgerlich und sozial stark eingebettet, engagiere sich und bemühe sich, Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zur (...) zu absolvieren. Ihm sei daher zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Ergebnis, dass das SEM zu Recht auf das (einfache) Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zwar knappen, aber zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 f.). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde das SEM keine formlose Abschreibung vorgenommen, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 6.3 Insbesondere ist dem Arztbericht vom 4. Februar 2025, mit welchem der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch begründete, nicht zu entnehmen, inwiefern nun von einer wesentlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist. Da sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme nur in Ausnahmefällen bejaht wird, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugangs zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung in der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (a.a.O. S. 8; vgl. auch das Urteil des BVGer E-159/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.4) nicht (mehr) zutreffen sollte. 6.4 Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, wäre sodann das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Ein solches liegt dem Gericht aber nicht vor, weswegen sich eine Prüfung erübrigt. 6.5 Sofern der Beschwerdeführer neu auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei zum Christentum konvertiert und am 30. Juni 2024 in C._______ getauft worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, sollte damit eine Veränderung in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, mangels Einhaltung der 30tägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG als verspätet zu erachten ist. Beabsichtigt der Beschwerdeführer, eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend zu machen, wäre bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG einzureichen. In der Beschwerde wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern seine Konvertierung, welche lediglich durch eine in Kopie eingereichte Taufbestätigung untermauert ist, etwas am rechtskräftigen Entscheid des SEM ändern sollte. Auch diesbezüglich fehlt es mithin an einer hinreichenden Begründung. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das Vorbringen der Konversion wohl als nachgeschoben zu beurteilen sein dürfte, nachdem der Beschwerdeführer sich kurz vor seiner Rücküberstellung von Deutschland in die Schweiz taufen liess und weder den Akten des Wiedererwägungsgesuchs noch des ordentlichen Asylverfahrens Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sich er sich jemals vom muslimischen hin zum christlichen Glauben habe hinwenden wollen. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und ein allfälliges Härtefallgesuch beim zuständigen Kanton zu stellen wäre. 6.7 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG AsylG auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Nichteintretensentscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: