Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wobei es die Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich ir- relevant bezeichnete, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 ab. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorbringen in Zu- sammenhang mit ihrer rund 30 Jahre zurückliegenden Zwangsheirat sowie ihrer Familie seien asylrechtlich nicht relevant, ein asylrelevantes behörd- liches Interesse aufgrund ihrer kurdischen Herkunft sei seitens der türki- schen Behörden klar zu verneinen und auch ihre (angeblichen) exilpoliti- schen Tätigkeiten würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das Bun- desverwaltungsgericht fest, dieser sei trotz ihrer gesundheitlichen Prob- leme sowie dem Umstand, dass ihre beiden volljährigen Söhne in der Schweiz lebten, zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 22. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einrei- chen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei aufgrund ihrer exil- politischen Tätigkeiten, namentlich ihrer regelmässigen Teilnahme an An- lässen der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) in der Schweiz den türkischen Behörden bekannt geworden und werde von diesen als «Landesverräterin, Staatsfeindin und Terroristin» betrachtet. Hinzu komme, dass ihre Wegwei- sung aus der Schweiz aufgrund ihrer Wiedervereinigung mit ihren in der Schweiz lebenden Söhnen und ihrer gesundheitlichen Situation gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Zudem hielt sie fest, sie habe durch die Einreichung syrischer Identitätsdokumente den Nachweis erbracht, dass sie syrische Staatsbürgerin sei. Aufgrund dieser Vorbringen sowie der neu ins Recht gelegten Beweismittel sei sie folglich in der Schweiz als Flücht- ling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie eine Ehebestätigung vom
26. November 19(…), eine syrische Identitätskarte (ausgestellt am 6. Mai 20[…]), ein Schreiben des Verantwortlichen der PYD in Bern vom 11. Juli 20(…), einen Aufenthaltsnachweis vom 17. Januar 2024, einen Familien- registerauszug vom 17. Januar 2024, eine Eheurkunde vom 17. Januar
E-6722/2024 Seite 3 2024, einen provisorischen Austrittsbericht der (…) vom 11. Januar 2024, eine ärztliche Empfehlung von med. pract. B._______ vom 19. Januar 2024 sowie ein ärztliches Schreiben von med. pract. C._______ vom
17. Mai 2024 zu den Akten. Sämtliche fremdsprachigen Beweismittel wur- den inklusive Übersetzung eingereicht. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 liess das SEM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sistieren. D. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin als (qualifizier- tes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom
21. Oktober 2024 – eröffnet am 22. Oktober 2024 – nicht ein. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 26. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2024 liess die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um unent- geltliche Prozessführung. Der Beschwerde lagen die von den syrischen Behörden ausgestellten Do- kumente, welche bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch bei der Vor- instanz eingereicht wurden, sowie neu ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom 21. Oktober 2024 (inklusive deutscher und englischer Überset- zung) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 wies die Instruktions-richte- rin das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer
E-6722/2024 Seite 4 des Verfahrens sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus- ses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde- führerin nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbstständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit die Beschwer- deführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des ange- fochtenen Nichteintretensentscheides bildet und damit auch nicht des vor- liegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich ein- getretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess- entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wieder- erwägung betrifft – wie vorliegend – die Konstellation, dass die abzuän- dernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlos- sen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3 und E. 13.1) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch vorgesehen. Kommt eine ge- suchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
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E. 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zuläs- sig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe- ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Eingabe der Beschwerdeführerin werde als qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch entgegengenommen, soweit ihre Vorbringen nicht im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu prüfen seien. Den am
17. Januar 2024 durch das syrische Innenministerium beziehungsweise durch den Stadtrat von D._______ ausgestellten Dokumenten (Familienre- gisterauszug, Eheurkunde und Aufenthaltsbestätigung) sei – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht zu entnehmen, dass sie die sy- rische Staatsbürgerschaft besitze. Sie werde in den genannten Dokumen- ten explizit als «türkische Staatsangehörige», «Türkin» beziehungsweise «ausländische Ehefrau» bezeichnet. Diese Beweismittel seien – ungeach- tet ihres ohnehin beschränkten Beweiswertes – folglich nicht geeignet, Tat- sachen zu belegen, welche nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden seien, nämlich, dass sie als türkische Staatsangehörige in Syrien gelebt habe. Betreffend die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, ihre medizinischen Diagnosen seien bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen und entsprechend im Rahmen des damaligen Be- schwerdeverfahrens umfassend geprüft worden. Das Bundesverwaltungs- gericht habe sich in seinem Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 bereits zur grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in der Türkei geäussert. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichte verwiesen zwar auf eine psychische Krise im Dezember 2023, welche in Zusammenhang mit der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gestanden habe, ihrer Eingabe sei aber nicht
E-6722/2024 Seite 7 zu entnehmen, inwiefern ihre (neu) geltend gemachten Beschwerden – so- fern diese zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch aktuell seien – nicht be- reits unter den im Urteil E-3320/2020 festgestellten Grundsatz der Behan- delbarkeit fielen. Weiter sei weder aus ihrer Eingabe noch den Arztberich- ten ersichtlich, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalles vom 20. Februar 2024 gegenwärtig noch unter Beschwerden leide, die eine längerfristige Behandlung erforderlich machen würden. Folglich bestehe kein Anlass, abermals in umfassender Weise auf ihre gesundheitlichen Vorbringen so- wie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei einzugehen. Dementsprechend sei ihr Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begrün- det, weshalb gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten werde und die Verfügung vom 26. Mai 2020 nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es sei zwar zutreffend, dass sie ursprünglich türkische Staatsbürgerin sei, es gelte aber zu beachten, dass sie in einem sehr jungen Alter (Anmerkung BVGer: Mit 15 beziehungsweise 17 oder 18 Jahren) die Türkei verlassen habe, um mit ihrem Ehemann in Syrien zu leben. Hinzu komme, dass sie bereits im Jahr 2013 die syrische Identitätskarte beantragt habe. Die Zu- stellung derselbigen habe sich aufgrund des Krieges stark verzögert. Mitt- lerweile habe sie die Identitätskarte aber erhältlich machen können und der Vorinstanz gemeinsam mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Betreffend ihre politischen Aktivitäten brachte sie vor, sie nehme in der Schweiz an Anlässen der PYD teil. Zudem begebe sie sich bei ihrer exilpo- litischen Tätigkeit in der Schweiz auch in die Nähe der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans). Dadurch sei sie den türki- schen Behörden bekannt geworden und sie werde von diesen nicht als «Teil des türkischen Volkes» sondern als «Landesverräterin» und «Terro- ristin» betrachtet. Sie habe denn auch einen auf den (…) Oktober 20(…) datierten türkischen «Haftbefehl» erhalten, in welchem als Straftat «Propa- ganda für eine bewaffnete terroristische Organisation, Beihilfe und Unter- stützung und Mitgliedschaft» genannte werde. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre im Rahmen des bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuchs gemachten Ausführungen.
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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht gehörig begründet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 Ziff. III und IV), mit folgenden Ergänzungen:
E. 6.2 Die am 17. Januar 2024 datierten syrischen Dokumente (Familienre- gisterauszug, Eheurkunde, Aufenthaltsbestätigung) – welche grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären – zeigen einzig auf, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige in Syrien gelebt hat. Damit wird, wie von der Vorinstanz in korrekter Weise festgestellt, gerade keine Tatsache belegt, die nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden ist. Inwiefern die eingereichte und auf den 6. Mai 20(…) datierte syrische Identitätskarte an dieser Feststellung etwas zu ändern vermögen dürfte, kann vorliegend offenbleiben, da dies im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen wäre. Anzumerken ist dies- bezüglich jedoch, dass selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen sollte, mittels der syrischen Identitätskarte vom 6. Mai 20(…) eine syrische Staatsangehörigkeit zu belegen, dies nichts daran ändert, dass sie nach wie vor sowie von Geburt auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
E. 6.3 Den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Be- richten lassen sich gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3320/2020 vom 22. November 2023 keine neuen (psychischen) Diagno- sen entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im genannten Ur- teil E-3320/2020 umfassend mit den physischen und insbesondere psychi- schen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie deren Behandlungs- möglichkeiten in der Türkei auseinandergesetzt. Es ist auf die dortigen, rechtskräftigen und nach wie vor gültigen Ausführungen zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 10.3.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Verkehrsunfall vom 20. Feb- ruar 2024 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal dem diesbe- züglich eingereichten Arztbericht keinerlei gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind, welche gegenwärtig noch von Belang respektive zu be- rücksichtigen sind.
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E. 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in puncto Beziehung respek- tive Nähe zu ihren Söhnen und exilpolitische Tätigkeiten (inklusive dem Schreiben des Verantwortlichen der PYD vom 11. Juli 20[…]) sind alle- samt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren E-3320/2020 (vgl. a.a.O. insbesondere E. 6.3 und 10.3.4) vorgetragen und beurteilt worden, weshalb sich dazu jedwede weitere Äusserung erübrigt.
E. 6.5 Betreffend den erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten und auf den (…) Oktober 20(…) datierten «Haftbefehl» ist folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern lediglich um einen Vorführbefehl («Ya- kalama Emri»). Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführe- rin «Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation, Beihilfe und Unterstützung, Mitgliedschaft» vorgeworfen wird. Als Tatzeitpunkt wird «20(…) und davor» genannt. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin mit diesem Vorführbefehl eines ihrer im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen untermauern möchte, oder ob sie damit ein gänzlich neues Vorbringen betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft geltend machen möchte. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer ursprünglichen Eingabe vom 22. Mai 2024 ein Wiedererwägungsgesuch und damit ein ausserordentliches Verfahren eingeleitet hat, in welchem betreffend Be- gründungspflicht erhöhte Anforderungen gelten. Es hätte dementspre- chend der Beschwerdeführerin oblegen, klar aufzuzeigen, inwiefern dieser Vorführbefehl etwas an dem im Urteil E-3320/2020 rechtskräftig abgeurteil- ten Sachverhalt zu ändern vermag. Nach dem Gesagten ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts – und es wäre im Übrigen in einem aus- serordentlichen Verfahren auch nicht an der Vorinstanz – diesbezüglich ei- genständige Nachforschungen zu betreiben. Die Beschwerdeführerin ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälli- ger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – da- rauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehr- fachgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stel- len, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder pro- zessuale Versäumnisse nachzuholen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz als auch auf
E-6722/2024 Seite 10 Beschwerdeebene – unter Berücksichtigung des neu im Beschwerdever- fahren eingereichten Vorführbefehls – ihrer Begründungspflicht nicht nach- gekommen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und BVGE 2012/21 E. 5.1), womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2024 eingetreten ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6722/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6722/2024 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wobei es die Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich irrelevant bezeichnete, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 ab. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer rund 30 Jahre zurückliegenden Zwangsheirat sowie ihrer Familie seien asylrechtlich nicht relevant, ein asylrelevantes behördliches Interesse aufgrund ihrer kurdischen Herkunft sei seitens der türkischen Behörden klar zu verneinen und auch ihre (angeblichen) exilpolitischen Tätigkeiten würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme sowie dem Umstand, dass ihre beiden volljährigen Söhne in der Schweiz lebten, zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 22. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten, namentlich ihrer regelmässigen Teilnahme an Anlässen der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) in der Schweiz den türkischen Behörden bekannt geworden und werde von diesen als «Landesverräterin, Staatsfeindin und Terroristin» betrachtet. Hinzu komme, dass ihre Wegweisung aus der Schweiz aufgrund ihrer Wiedervereinigung mit ihren in der Schweiz lebenden Söhnen und ihrer gesundheitlichen Situation gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Zudem hielt sie fest, sie habe durch die Einreichung syrischer Identitätsdokumente den Nachweis erbracht, dass sie syrische Staatsbürgerin sei. Aufgrund dieser Vorbringen sowie der neu ins Recht gelegten Beweismittel sei sie folglich in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie eine Ehebestätigung vom 26. November 19(...), eine syrische Identitätskarte (ausgestellt am 6. Mai 20[...]), ein Schreiben des Verantwortlichen der PYD in Bern vom 11. Juli 20(...), einen Aufenthaltsnachweis vom 17. Januar 2024, einen Familienregisterauszug vom 17. Januar 2024, eine Eheurkunde vom 17. Januar 2024, einen provisorischen Austrittsbericht der (...) vom 11. Januar 2024, eine ärztliche Empfehlung von med. pract. B._______ vom 19. Januar 2024 sowie ein ärztliches Schreiben von med. pract. C._______ vom 17. Mai 2024 zu den Akten. Sämtliche fremdsprachigen Beweismittel wurden inklusive Übersetzung eingereicht. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 liess das SEM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sistieren. D. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 - eröffnet am 22. Oktober 2024 - nicht ein. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 26. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerde lagen die von den syrischen Behörden ausgestellten Dokumente, welche bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch bei der Vor-instanz eingereicht wurden, sowie neu ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom 21. Oktober 2024 (inklusive deutscher und englischer Übersetzung) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 wies die Instruktions-richterin das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbstständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft - wie vorliegend - die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3 und E. 13.1) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch vorgesehen. Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Eingabe der Beschwerdeführerin werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, soweit ihre Vorbringen nicht im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu prüfen seien. Den am 17. Januar 2024 durch das syrische Innenministerium beziehungsweise durch den Stadtrat von D._______ ausgestellten Dokumenten (Familienregisterauszug, Eheurkunde und Aufenthaltsbestätigung) sei - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht zu entnehmen, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Sie werde in den genannten Dokumenten explizit als «türkische Staatsangehörige», «Türkin» beziehungsweise «ausländische Ehefrau» bezeichnet. Diese Beweismittel seien - ungeachtet ihres ohnehin beschränkten Beweiswertes - folglich nicht geeignet, Tatsachen zu belegen, welche nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden seien, nämlich, dass sie als türkische Staatsangehörige in Syrien gelebt habe. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, ihre medizinischen Diagnosen seien bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen und entsprechend im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens umfassend geprüft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 bereits zur grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in der Türkei geäussert. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichte verwiesen zwar auf eine psychische Krise im Dezember 2023, welche in Zusammenhang mit der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gestanden habe, ihrer Eingabe sei aber nicht zu entnehmen, inwiefern ihre (neu) geltend gemachten Beschwerden - sofern diese zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch aktuell seien - nicht bereits unter den im Urteil E-3320/2020 festgestellten Grundsatz der Behandelbarkeit fielen. Weiter sei weder aus ihrer Eingabe noch den Arztberichten ersichtlich, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalles vom 20. Februar 2024 gegenwärtig noch unter Beschwerden leide, die eine längerfristige Behandlung erforderlich machen würden. Folglich bestehe kein Anlass, abermals in umfassender Weise auf ihre gesundheitlichen Vorbringen sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei einzugehen. Dementsprechend sei ihr Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet, weshalb gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten werde und die Verfügung vom 26. Mai 2020 nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es sei zwar zutreffend, dass sie ursprünglich türkische Staatsbürgerin sei, es gelte aber zu beachten, dass sie in einem sehr jungen Alter (Anmerkung BVGer: Mit 15 beziehungsweise 17 oder 18 Jahren) die Türkei verlassen habe, um mit ihrem Ehemann in Syrien zu leben. Hinzu komme, dass sie bereits im Jahr 2013 die syrische Identitätskarte beantragt habe. Die Zustellung derselbigen habe sich aufgrund des Krieges stark verzögert. Mittlerweile habe sie die Identitätskarte aber erhältlich machen können und der Vorinstanz gemeinsam mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Betreffend ihre politischen Aktivitäten brachte sie vor, sie nehme in der Schweiz an Anlässen der PYD teil. Zudem begebe sie sich bei ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auch in die Nähe der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans). Dadurch sei sie den türkischen Behörden bekannt geworden und sie werde von diesen nicht als «Teil des türkischen Volkes» sondern als «Landesverräterin» und «Terroristin» betrachtet. Sie habe denn auch einen auf den (...) Oktober 20(...) datierten türkischen «Haftbefehl» erhalten, in welchem als Straftat «Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation, Beihilfe und Unterstützung und Mitgliedschaft» genannte werde. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre im Rahmen des bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuchs gemachten Ausführungen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht gehörig begründet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 Ziff. III und IV), mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Die am 17. Januar 2024 datierten syrischen Dokumente (Familienregisterauszug, Eheurkunde, Aufenthaltsbestätigung) - welche grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären - zeigen einzig auf, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige in Syrien gelebt hat. Damit wird, wie von der Vorinstanz in korrekter Weise festgestellt, gerade keine Tatsache belegt, die nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden ist. Inwiefern die eingereichte und auf den 6. Mai 20(...) datierte syrische Identitätskarte an dieser Feststellung etwas zu ändern vermögen dürfte, kann vorliegend offenbleiben, da dies im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen wäre. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch, dass selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen sollte, mittels der syrischen Identitätskarte vom 6. Mai 20(...) eine syrische Staatsangehörigkeit zu belegen, dies nichts daran ändert, dass sie nach wie vor sowie von Geburt auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. 6.3 Den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichten lassen sich gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3320/2020 vom 22. November 2023 keine neuen (psychischen) Diagnosen entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im genannten Urteil E-3320/2020 umfassend mit den physischen und insbesondere psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie deren Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei auseinandergesetzt. Es ist auf die dortigen, rechtskräftigen und nach wie vor gültigen Ausführungen zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 10.3.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Verkehrsunfall vom 20. Februar 2024 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal dem diesbezüglich eingereichten Arztbericht keinerlei gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind, welche gegenwärtig noch von Belang respektive zu berücksichtigen sind. 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in puncto Beziehung respektive Nähe zu ihren Söhnen und exilpolitische Tätigkeiten (inklusive dem Schreiben des Verantwortlichen der PYD vom 11. Juli 20[...]) sind alle-samt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren E-3320/2020 (vgl. a.a.O. insbesondere E. 6.3 und 10.3.4) vorgetragen und beurteilt worden, weshalb sich dazu jedwede weitere Äusserung erübrigt. 6.5 Betreffend den erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten und auf den (...) Oktober 20(...) datierten «Haftbefehl» ist folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern lediglich um einen Vorführbefehl («Yakalama Emri»). Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin «Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation, Beihilfe und Unterstützung, Mitgliedschaft» vorgeworfen wird. Als Tatzeitpunkt wird «20(...) und davor» genannt. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin mit diesem Vorführbefehl eines ihrer im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen untermauern möchte, oder ob sie damit ein gänzlich neues Vorbringen betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft geltend machen möchte. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer ursprünglichen Eingabe vom 22. Mai 2024 ein Wiedererwägungsgesuch und damit ein ausserordentliches Verfahren eingeleitet hat, in welchem betreffend Begründungspflicht erhöhte Anforderungen gelten. Es hätte dementsprechend der Beschwerdeführerin oblegen, klar aufzuzeigen, inwiefern dieser Vorführbefehl etwas an dem im Urteil E-3320/2020 rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt zu ändern vermag. Nach dem Gesagten ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts - und es wäre im Übrigen in einem ausserordentlichen Verfahren auch nicht an der Vorinstanz - diesbezüglich eigenständige Nachforschungen zu betreiben. Die Beschwerdeführerin ist - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene - unter Berücksichtigung des neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorführbefehls - ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und BVGE 2012/21 E. 5.1), womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2024 eingetreten ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: