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D-705/2025

D-705/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit festgestellt, dass F._______, damaliger (…) in die Veruntreuung von Geldern des (…) involviert gewesen sei. Nachdem er im Jahr (…) Korruptionsvorwürfe gegen F._______ erho- ben habe, sei er von dessen Entourage, namentlich von E._______, tätlich angegriffen und bedroht worden. Seine Anzeigen bei der Polizei seien al- lesamt im Sand verlaufen. Er sei sodann seinerseits von E._______ wegen Beschimpfung und Beleidigung angezeigt worden und habe mehrere poli- zeiliche Vorladungen erhalten. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern (Beschwerdeführende 2-4) aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. August 2024 ersuchten die Be- schwerdeführenden erneut um Gewährung von Asyl und verwiesen zur Be- gründung auf die Kandidatur von F._______ bei den (…), ihre Gefährdung im Falle seines Wahlsiegs und die allgemeine Lage in Sri Lanka. Sie reich- ten dabei unter anderem einen Vorführbefehl beim Amtsgericht von F._______ vom (…) mit einer am (…)neu angesetzten Frist zum Erschei- nen am (…) ein. B.b Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 23. August 2024 fest, es handle sich beim Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl vom (…) um Gründe beziehungsweise Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 entstanden seien. Da- her sei mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten. Im Üb- rigen qualifizierte das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch, trat darauf infolge ungenügender Begründung nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

D-705/2025 Seite 3 B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht infolge Verspätung mit Urteil D-5494/2024 vom

18. Dezember 2024 nicht ein. C. C.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

13. Januar 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und eventualiter um vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. C.b Zur Begründung brachten sie unter Hinweis auf die Gesuchsbeilage (inkl. Übersetzung) vor, der sri-lankische Anwalt habe ihnen einen aktuellen Auszug aus den Gerichtsakten geschickt, woraus hervorgehe, dass am (…) eine weitere Anhörung vor dem Amtsgericht stattgefunden habe. Ge- mäss ihrem Anwalt sei dabei entschieden worden, dass am (…) in Abwe- senheit des Beschwerdeführers 1 weiterverhandelt und gegebenenfalls ge- urteilt würde. Die belege, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Opfer eines in unrechtmässiger Weise gegen ihn initiierten, unfairen Gerichtsver- fahrens sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Kritik an F._______ asylbeachtliche Nachteile befürchten müsse. Eventuell sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin instabil sei, ein Leben in Sicherheit dort nicht möglich sei, und weil sie sich inzwischen an die hiesigen Lebens- umstände gewöhnt hätten. D. Das SEM nahm die Eingabe zur Hauptsache als qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch entgegen, trat darauf mit Verfügung vom 23. Januar 2025

– eröffnet am 28. Januar 2025 – nicht ein und erklärte seine Verfügung vom

23. Juni 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. In Bezug auf den im Ge- such erneut erwähnten Vorführbefehl vom (…) erliess das SEM wiederum einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender funktioneller Zuständig- keit. E. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

2. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeven-

D-705/2025 Seite 4 tuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventuell sei das Urteil des BVGer D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 in Revision zu ziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. Juli 2024, die angefochtene Verfügung, ein Facebook-Ausdruck sowie zwei Schulzeugnisse der Kinder bei (alles in Kopie). F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 4.3 und 5 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-705/2025 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Hinsichtlich der Qualifikation der Eingabe vom 13. Januar 2025 ist fest- zustellen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieses Ge- suchs – entgegen der Auffassung des SEM – nicht auf den (bereits mit Gesuch vom 20. August 2024 eingereichten [vgl. vorstehend Bst. B]) ur- sprünglichen Vorführbefehl vom (…) verweisen, sondern auf den im An- hang zum ursprünglichen Dokument enthaltenen Vermerk vom (…). Daher verkennt das SEM – soweit es festhält, es sei für die Beurteilung des Vor- führbefehls vom (…) funktionell nicht zuständig, weshalb insofern auf die Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten werde – die Stossrichtung der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2025. Den Be- schwerdeführenden ist daraus jedoch kein Nachteil entstanden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 4.2 Im Übrigen hat das SEM die Eingabe vom 13. Januar 2025 zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) entge- gengenommen (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5 4 ff.).

E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Prüfung der Eingabe vom 13. Januar 2025 als Revisionsgesuch; auf den entsprechenden (sub- subeventual-)Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- renden nicht eingetreten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich

D-705/2025 Seite 6 daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die ange- fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme so- wie die damit verbundenen Erwägungen ist demnach nicht einzutreten res- pektive nicht näher einzugehen.

E. 6 In der Beschwerde wird subeventuell die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). In der Beschwerdebe- gründung finden sich dazu jedoch keine weiteren Ausführungen. Der Kas- sationsantrag ist damit als unbegründet zu erachten und abzuweisen, zu- mal auch von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die ange- fochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint.

E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Da es sich beim Wiedererwägungsverfahren um ein durch die be- troffene Partei eingeleitetes, grundsätzlich rein schriftliches Verfahren han- delt, werden an die Begründung des Gesuchs erhöhte Anforderungen ge- stellt. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht einzutreten. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begrün- det, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu ent- nehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff. [analog]). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist ins- besondere dann nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der im Zeitpunkt des früheren Entscheids bereits bekannten Tatsachen herbei- geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem or- dentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel- tend gemacht werden können (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2, m.w.H.; vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG).

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E. 8.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid wie folgt: Unge- achtet des eingereichten Beweismittels, worin neu festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer 1 am Gerichtstermin vom (…) nicht erschienen sei, und ein neuer Termin festgelegt werde, habe sich die Aktenlage seit den Entscheiden vom 26. Juni 2023 und 23. Juli 2024 nicht wesentlich ver- ändert. Insbesondere habe nach wie vor keine Verurteilung stattgefunden. Sodann sei schon im ersten Asylverfahren festgehalten worden, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Strafverfahren als rechtsstaat- lich legitim zu erachten sei und es keine Hinweise dafür gebe, dass das Verfahren unfair geführt würde, der Beschwerdeführer 1 aus asylbeachtli- chen Gründen härter als andere bestraft würde oder die gegebenenfalls zu erwartenden Strafen Nachteile von asylbeachtlicher Intensität darstellen würden. Im aktuellen Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdefüh- rer 1 nach wie vor nichts Gegenteiliges belegen können, sondern lediglich seine früheren Vorbringen wiederholt. Betreffend den Wegweisungsvoll- zugspunkt seien die Vorbringen im Wesentlichen deckungsglich mit denje- nigen im Mehrfachverfahren. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei daher nicht einzutreten, zumal die Aktenlage nicht darauf schliessen lasse, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka offensicht- lich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Best- immungen drohe.

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem mit dem Gesuch vom 13. Januar 2025 vorgelegten Auszug aus der Gerichtsakte gingen In- formationen hervor, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 sei ein Kri- tiker von F._______ und befürchte deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile, unter anderem Verhaftung und Bestrafung durch ein von der (…)-Familie beeinflusstes, korruptes Justizsystem. Das von E._______ gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei nach wie vor hän- gig. Gemäss dem eingereichten Beweismittel werde das Verfahren am (…) ungeachtet einer allfälligen Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 fortge- setzt. Es handle sich nicht um ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ge- führtes Verfahren. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 1 ohne jegliche Beweise für eine Tat verurteilt werde, die er nicht begangen habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für die Beschwerdeführenden unzumutbar, weil sie dort aufgrund nicht mehr in Si- cherheit leben könnten. Zudem hätten sie sich in der Schweiz integriert und an die hiesigen Lebensumstände gewöhnt. Sie könnten sich ein Leben in der politisch repressiven sri-lankischen Gesellschaft nicht mehr vorstellen.

D-705/2025 Seite 8 Ein Umzug nach Sri Lanka würde insbesondere für die beiden Kinder ein einschneidendes und negatives Ereignis darstellen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angeblich im (…) aufgrund einer Anzeige von E._______ eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach wie vor hängig sei und er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsse. Sie reichen zum Beleg dieser Vorbringen einen aktualisierten Auszug aus den Gerichtsakten ein. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, werden damit im Wesentlichen ledig- lich Gründe wiederholt, welche bereits in den beiden vorangehenden Asyl- verfahren geltend gemacht worden waren. Schon im Beschwerdeurteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 wurde dazu in E. 4.4 festgehalten, dieses Ermittlungsverfahren habe offensichtlich einen gemeinrechtlichen Hinter- grund und sei damit als rechtsstaatlich legitim zu erachten, und es fänden sich in den Akten keine überzeugenden Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer 1 nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne oder aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG härter bestraft würde als andere Personen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die allenfalls verhängten Strafen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen würden. Diese Feststellungen werden durch die Ausführungen im Gesuch vom 13. Januar 2025 und dem dazu eingereich- ten Beweismittel in keiner Art und Weise widerlegt. Zwar wird betont, das Verfahren sei keineswegs rechtsstaatlich legitim und der Beschwerdefüh- rer 1 müsse aufgrund seiner Kritik an F._______ mit einer unfairen Verfah- rensführung und ungerechtfertigten Verurteilung rechnen; es handelt sich dabei aber lediglich um die Wiederholung von gleichlautenden pauschalen Behauptungen, welche weder ausreichend substanziiert noch durch geeig- nete Dokumente belegt werden. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, eine den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mögliche Fortsetzung des Verfahrens in Sri Lanka am (…) abzuwarten.

E. 9.2 Die Eingabe vom 13. Januar 2025 enthält sodann auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse keine neuen Vorbringen. Die Beschwerdeführenden verweisen lediglich auf die politische und humani- täre Lage in Sri Lanka und die erfolgte Integration der Familie in der Schweiz. Diese Vorbringen entsprechen im Wesentlichen wortwörtlich den- jenigen im Mehrfachgesuch vom 16. August 2024. Im Übrigen wurden

D-705/2025 Seite 9 diese Aspekte bereits im Beschwerdeurteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 gebührend berücksichtigt.

E. 9.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, es handle sich bei der Eingabe vom 13. Januar 2025 um ein wiederholt gleichlautend und damit nicht gehörig begründetes Gesuch. In der Beschwerde vom 2. Feb- ruar 2025 fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Feststellung. Die Beschwerdeführenden bringen keine Argumente gegen den Nichteintre- tensentscheid vor, sondern begnügen sich mit der nahezu wortgleichen Wiederholung von Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft und Voll- zugshindernisse begründen sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen damit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht in Anwen- dung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der (sinngemässe) Antrag, es seien vollzugshemmende vorsorgliche Mas- snahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am

4. Februar 2025 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 13.1 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind da- her ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-705/2025 Seite 10

(Dispositiv nächste Seite)

D-705/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-705/2025 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am 20. Juni 1981,

2. B._______, geboren am 15. Dezember 1980,

3. C._______, geboren am 3. April 2009,

4. D._______, geboren am 28. März 2012, Sri Lanka, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit festgestellt, dass F._______, damaliger (...) in die Veruntreuung von Geldern des (...) involviert gewesen sei. Nachdem er im Jahr (...) Korruptionsvorwürfe gegen F._______ erhoben habe, sei er von dessen Entourage, namentlich von E._______, tätlich angegriffen und bedroht worden. Seine Anzeigen bei der Polizei seien allesamt im Sand verlaufen. Er sei sodann seinerseits von E._______ wegen Beschimpfung und Beleidigung angezeigt worden und habe mehrere polizeiliche Vorladungen erhalten. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern (Beschwerdeführende 2-4) aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. August 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung von Asyl und verwiesen zur Begründung auf die Kandidatur von F._______ bei den (...), ihre Gefährdung im Falle seines Wahlsiegs und die allgemeine Lage in Sri Lanka. Sie reichten dabei unter anderem einen Vorführbefehl beim Amtsgericht von F._______ vom (...) mit einer am (...)neu angesetzten Frist zum Erscheinen am (...) ein. B.b Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 23. August 2024 fest, es handle sich beim Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl vom (...) um Gründe beziehungsweise Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 entstanden seien. Daher sei mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten. Im Übrigen qualifizierte das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch, trat darauf infolge ungenügender Begründung nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Verspätung mit Urteil D-5494/2024 vom 18. Dezember 2024 nicht ein. C. C.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und eventualiter um vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C.b Zur Begründung brachten sie unter Hinweis auf die Gesuchsbeilage (inkl. Übersetzung) vor, der sri-lankische Anwalt habe ihnen einen aktuellen Auszug aus den Gerichtsakten geschickt, woraus hervorgehe, dass am (...) eine weitere Anhörung vor dem Amtsgericht stattgefunden habe. Gemäss ihrem Anwalt sei dabei entschieden worden, dass am (...) in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 weiterverhandelt und gegebenenfalls geurteilt würde. Die belege, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Opfer eines in unrechtmässiger Weise gegen ihn initiierten, unfairen Gerichtsverfahrens sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Kritik an F._______ asylbeachtliche Nachteile befürchten müsse. Eventuell sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin instabil sei, ein Leben in Sicherheit dort nicht möglich sei, und weil sie sich inzwischen an die hiesigen Lebensumstände gewöhnt hätten. D. Das SEM nahm die Eingabe zur Hauptsache als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf mit Verfügung vom 23. Januar 2025 - eröffnet am 28. Januar 2025 - nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 23. Juni 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. In Bezug auf den im Gesuch erneut erwähnten Vorführbefehl vom (...) erliess das SEM wiederum einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit. E. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventuell sei das Urteil des BVGer D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 in Revision zu ziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. Juli 2024, die angefochtene Verfügung, ein Facebook-Ausdruck sowie zwei Schulzeugnisse der Kinder bei (alles in Kopie). F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 4.3 und 5 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Hinsichtlich der Qualifikation der Eingabe vom 13. Januar 2025 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieses Gesuchs - entgegen der Auffassung des SEM - nicht auf den (bereits mit Gesuch vom 20. August 2024 eingereichten [vgl. vorstehend Bst. B]) ursprünglichen Vorführbefehl vom (...) verweisen, sondern auf den im Anhang zum ursprünglichen Dokument enthaltenen Vermerk vom (...). Daher verkennt das SEM - soweit es festhält, es sei für die Beurteilung des Vorführbefehls vom (...) funktionell nicht zuständig, weshalb insofern auf die Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten werde - die Stossrichtung der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2025. Den Beschwerdeführenden ist daraus jedoch kein Nachteil entstanden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2 Im Übrigen hat das SEM die Eingabe vom 13. Januar 2025 zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) entgegengenommen (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5 4 ff.). 4.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Prüfung der Eingabe vom 13. Januar 2025 als Revisionsgesuch; auf den entsprechenden (sub-subeventual-)Antrag ist daher nicht einzutreten.

5. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die damit verbundenen Erwägungen ist demnach nicht einzutreten respektive nicht näher einzugehen.

6. In der Beschwerde wird subeventuell die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). In der Beschwerdebegründung finden sich dazu jedoch keine weiteren Ausführungen. Der Kassationsantrag ist damit als unbegründet zu erachten und abzuweisen, zumal auch von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 Da es sich beim Wiedererwägungsverfahren um ein durch die betroffene Partei eingeleitetes, grundsätzlich rein schriftliches Verfahren handelt, werden an die Begründung des Gesuchs erhöhte Anforderungen gestellt. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff. [analog]). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist insbesondere dann nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der im Zeitpunkt des früheren Entscheids bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2, m.w.H.; vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG). 8. 8.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid wie folgt: Ungeachtet des eingereichten Beweismittels, worin neu festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer 1 am Gerichtstermin vom (...) nicht erschienen sei, und ein neuer Termin festgelegt werde, habe sich die Aktenlage seit den Entscheiden vom 26. Juni 2023 und 23. Juli 2024 nicht wesentlich verändert. Insbesondere habe nach wie vor keine Verurteilung stattgefunden. Sodann sei schon im ersten Asylverfahren festgehalten worden, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Strafverfahren als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei und es keine Hinweise dafür gebe, dass das Verfahren unfair geführt würde, der Beschwerdeführer 1 aus asylbeachtlichen Gründen härter als andere bestraft würde oder die gegebenenfalls zu erwartenden Strafen Nachteile von asylbeachtlicher Intensität darstellen würden. Im aktuellen Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer 1 nach wie vor nichts Gegenteiliges belegen können, sondern lediglich seine früheren Vorbringen wiederholt. Betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt seien die Vorbringen im Wesentlichen deckungsglich mit denjenigen im Mehrfachverfahren. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei daher nicht einzutreten, zumal die Aktenlage nicht darauf schliessen lasse, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen drohe. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem mit dem Gesuch vom 13. Januar 2025 vorgelegten Auszug aus der Gerichtsakte gingen Informationen hervor, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 sei ein Kritiker von F._______ und befürchte deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile, unter anderem Verhaftung und Bestrafung durch ein von der (...)-Familie beeinflusstes, korruptes Justizsystem. Das von E._______ gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei nach wie vor hängig. Gemäss dem eingereichten Beweismittel werde das Verfahren am (...) ungeachtet einer allfälligen Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 fortgesetzt. Es handle sich nicht um ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 1 ohne jegliche Beweise für eine Tat verurteilt werde, die er nicht begangen habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für die Beschwerdeführenden unzumutbar, weil sie dort aufgrund nicht mehr in Sicherheit leben könnten. Zudem hätten sie sich in der Schweiz integriert und an die hiesigen Lebensumstände gewöhnt. Sie könnten sich ein Leben in der politisch repressiven sri-lankischen Gesellschaft nicht mehr vorstellen. Ein Umzug nach Sri Lanka würde insbesondere für die beiden Kinder ein einschneidendes und negatives Ereignis darstellen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angeblich im (...) aufgrund einer Anzeige von E._______ eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach wie vor hängig sei und er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsse. Sie reichen zum Beleg dieser Vorbringen einen aktualisierten Auszug aus den Gerichtsakten ein. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, werden damit im Wesentlichen lediglich Gründe wiederholt, welche bereits in den beiden vorangehenden Asylverfahren geltend gemacht worden waren. Schon im Beschwerdeurteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 wurde dazu in E. 4.4 festgehalten, dieses Ermittlungsverfahren habe offensichtlich einen gemeinrechtlichen Hintergrund und sei damit als rechtsstaatlich legitim zu erachten, und es fänden sich in den Akten keine überzeugenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne oder aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG härter bestraft würde als andere Personen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die allenfalls verhängten Strafen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen würden. Diese Feststellungen werden durch die Ausführungen im Gesuch vom 13. Januar 2025 und dem dazu eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise widerlegt. Zwar wird betont, das Verfahren sei keineswegs rechtsstaatlich legitim und der Beschwerdeführer 1 müsse aufgrund seiner Kritik an F._______ mit einer unfairen Verfahrensführung und ungerechtfertigten Verurteilung rechnen; es handelt sich dabei aber lediglich um die Wiederholung von gleichlautenden pauschalen Behauptungen, welche weder ausreichend substanziiert noch durch geeignete Dokumente belegt werden. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, eine den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mögliche Fortsetzung des Verfahrens in Sri Lanka am (...) abzuwarten. 9.2 Die Eingabe vom 13. Januar 2025 enthält sodann auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse keine neuen Vorbringen. Die Beschwerdeführenden verweisen lediglich auf die politische und humanitäre Lage in Sri Lanka und die erfolgte Integration der Familie in der Schweiz. Diese Vorbringen entsprechen im Wesentlichen wortwörtlich den-jenigen im Mehrfachgesuch vom 16. August 2024. Im Übrigen wurden diese Aspekte bereits im Beschwerdeurteil D-4216/2023 vom 27. Mai 2024 gebührend berücksichtigt. 9.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, es handle sich bei der Eingabe vom 13. Januar 2025 um ein wiederholt gleichlautend und damit nicht gehörig begründetes Gesuch. In der Beschwerde vom 2. Februar 2025 fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Feststellung. Die Beschwerdeführenden bringen keine Argumente gegen den Nichteintretensentscheid vor, sondern begnügen sich mit der nahezu wortgleichen Wiederholung von Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft und Vollzugshindernisse begründen sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen damit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

10. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der (sinngemässe) Antrag, es seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 4. Februar 2025 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 13. 13.1 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: