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E-497/2026

E-497/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er habe als (...)jähriger angefangen für die B._______, einer Untergruppe der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), als Informant zu arbeiten. Zuletzt sei er anfangs 20(...) in C._______ von Unbekannten bedroht worden. Er vermute, es handle sich dabei um Angehörige der B._______, die befürchteten, dass er gegen sie aussagen könnte. A.b Mit Verfügung vom 26. März 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Kolumbien sei gegenüber seinen Bürgern schutzfähig und -willig. Der Beschwerdeführer habe diese Schutzinfrastruktur sodann selbst in Anspruch genommen, sei infolge seiner Anzeige betreffend die Drohungen in seiner Heimatstadt D._______ als Opfer von Zwangsvertreibung anerkannt sowie ins Register aufgenommen worden und habe eine finanzielle Entschädigung erhalten. Entsprechend wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich auch betreffend die Drohungen in C._______ an die kolumbianischen Behörden zu wenden. A.c Die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, neue Beweismittel würden belegen, dass seine Familie überwacht und bedroht werde. Namentlich sein Sohn habe Drohungen erhalten, die mit seiner Vergangenheit (derjenigen des Beschwerdeführers) bei der B._______ in Zusammenhang stünden. Folglich sei auch er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Kolumbien in Gefahr. Hinzu komme, dass er krank sei und eine Behandlung benötige. B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. August 2025 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung verwies es auf die nach wie vor gültigen Erwägungen der Verfügung vom 26. März 2025 und hielt abermals fest, Kolumbien sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, die geltend gemachten psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers seien allesamt in Kolumbien behandelbar. B.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 19. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses erachtete die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 als aussichtslos und trat mit Urteil E-7237/2025 vom 27. November 2025 infolge Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte geltend, die neuen Beweismittel würden belegen, dass ihm und seiner Familie in Kolumbien eine unmenschliche Behandlung drohe, und dass der kolumbianische Staat schutzunfähig sei. Zwei Jahre hätte die Staatsanwaltschaft in C._______ benötigt, um die relevanten Informationen an die Nationale Schutzeinheit (Unidad Nacional de Protección [UNP]) weiterzuleiten. Dadurch seien die Durchführung der Risikobewertung beziehungsweise Gefährdungsanalyse und die Anordnung von Schutzmassnahmen seine Person betreffend verhindert worden. Nachdem er sich via E-Mail über den Stand der Risikoanalyse und mögliche Schutzmassnahmen ihm gegenüber erkundigt habe, sei mit Schreiben der UNP vom 20. November 2025 festgestellt worden, dass er einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehöre. Trotzdem habe der kolumbianische Staat bislang keine Schutzmassnahmen angeordnet, womit er einem realen Risiko ausgesetzt bleibe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben der UNP vom 20. November 2025 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 - eröffnet am 14. Januar 2026 - nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 26. März 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. Der Beschwerde lag neu ein Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025 bei. F. Am 22. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.4 - einzutreten.

E. 1.4 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin einzig der Nichteintretensentscheid und die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren und damit die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 4.3 Vorliegend hat das SEM die Eingabe vom 5. Januar 2026 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das eingereichte Schreiben der UNP datiere vom 20. November 2025 und der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, seit wann er im Besitz dieses Dokuments sei. Sodann führe er keine Gründe an, weshalb er sein Wiedererwägungsgesuch verspätet eingereicht habe. Folglich habe er gemäss vorliegender Aktenlage die Frist von 30 Tagen seit der Entstehung beziehungsweise Entdeckung des neuen Beweismittels nicht gewahrt. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Allerdings sei ein Entscheid aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 3 EMRK und des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auch dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel offensichtlich machten, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Das SEM komme vorliegend zum Schluss, dass das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 nicht dazu geeignet sei, völkerrechtliche Wegweisungshindernisse zu begründen. Das Schreiben belege lediglich, dass die Behörde den Schutzantrag des Beschwerdeführers entgegengenommen und beantragt habe, eine Risikostudie durchzuführen, bei welcher der Beschwerdeführer befragt werden solle. Damit zeige dieses Schreiben, dass der kolumbianische Staat generell willens und fähig sei, seine Staatsbürger zu schützen. Hinzu komme, dass der kolumbianische Staat - wie bereits in den Verfügungen vom 26. März 2025 (ordentliches Verfahren) und vom 19. August 2025 (ausserordentliches Verfahren, Mehrfachgesuch) dargelegt - ihn in der Vergangenheit umfassend beschützt habe und dies auch künftig tun werde. Dementsprechend sei die Verfügung vom 26. März 2025 nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird darauf entgegnet, das SEM hätte dem Beschwerdeführer zur Klarstellung des tatsächlichen Eingangsdatums des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 das rechtliche Gehör (in Form einer Frist zur Berichtigung oder Ergänzung seiner Eingabe) gewähren müssen, bevor es sein Gesuch ablehne. Folglich sei vorliegend sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter führte er aus, das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 gewähre ihm keinen konkreten, individuell auf ihn zugeschnittenen und effektiv zugänglichen Schutz. Das SEM nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn es aufgrund dieses Schreibens vom 20. November 2025 die abstrakte Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates mit einem tatsächlich gewährleisteten, wirksamen und zeitnah verfügbaren Schutz gleichsetze. Ausserdem genüge eine einmalige situationsbedingte Hilfeleistung (Militärflug vom (...). Januar 20[...]) seitens des Staates zu seinen Gunsten nicht, um von effektivem staatlichem Schutz im asylrechtlichen Sinne zu sprechen. Zudem zeige das neue Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025, dass sein Verfahren noch hängig sei, bislang keine Schutzmassnahmen angeordnet oder umgesetzt worden seien und die zuständige Behörde das bestehende Risiko nicht ausgeschlossen habe, womit ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend keine Gehörsverletzung begangen hat. Es war - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung seiner Eingabe respektive ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme zur Klarstellung des Eingangszeitpunkts des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 zu gewähren (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG sinngemäss; BVGE 2014/39 E. 5.5). Gesuchstellenden Personen kommt im Rahmen von ausserordentlichen Verfahren - wie dem vorliegenden - eine erhöhte Mitwirkungs- und Begründungspflicht zu (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; 2007/21 E. 8.1; Urteile des BVGer E-7130/2025 vom 25. September 2025 S. 8 f.; D-705/2025 vom 20. Februar 2025 E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist denn auch seit Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertreten und es darf erwartet werden, dass dieser von den erhöhten (Begründungs- und Mitwirkungs-) Anforderungen in ausserordentlichen Verfahren Kenntnis hat.

E. 6.2 Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer liefert auch auf Beschwerdeebene keine Erklärung dazu ab, wie und wann er in den Besitz des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 gelangt ist. Er reichte besagtes Dokument erst mit seiner Eingabe vom 5. Januar 2026 und damit erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG ein. Die fehlende beziehungsweise unzureichende Mitwirkung und Begründung zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des - in materieller Hinsicht ohnehin nicht aussichtsreichen (siehe nachstehend E. 6.3) - Wiedererwägungsgesuchs vom 5. Januar 2026 muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen indes selbst verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn daraus offensichtlich und schlüssig hervorgeht, dass der betroffenen Person bei der Rückkehr in ihr Heimat- oder Herkunftsland eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Urteil des BVGer D-4741/2024 vom 7. August 2024 E. 7.5). Dies ist hier nicht der Fall. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht und mit überzeugender Begründung erwogen, dass das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 nicht geeignet ist, die im Asylentscheid vom 26. März 2025 sowie im Entscheid über das Mehrfachgesuch vom 19. August 2025 getroffene Feststellung, der kolumbianische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig, umzustossen (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 Ziff. IV sowie vorhergehend E. 5.1). Inwiefern das SEM, namentlich mit einer anderen rechtlichen Würdigung des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 als vom Beschwerdeführer gefordert, eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen respektive den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben will, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch das neu auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025 vermag nichts an der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit Kolumbiens zu ändern. Diesem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass der Schutzantrag des Beschwerdeführers noch pendent ist und die Abklärungen laufen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dieses Schreiben die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer einmal mehr unterstreicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Bundesverwaltungsgericht an seiner Praxis, wonach Kolumbien gegenüber seinen Bürgern sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, zweifeln lässt (vgl. aktuell bspw. Urteile E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.2 und D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft darzulegen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter sind - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch, wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und das Bestehen eines offensichtlichen, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-497/2026 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Marek Wieruszewski,Solidaritätsnetz Bern,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er habe als (...)jähriger angefangen für die B._______, einer Untergruppe der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), als Informant zu arbeiten. Zuletzt sei er anfangs 20(...) in C._______ von Unbekannten bedroht worden. Er vermute, es handle sich dabei um Angehörige der B._______, die befürchteten, dass er gegen sie aussagen könnte. A.b Mit Verfügung vom 26. März 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Kolumbien sei gegenüber seinen Bürgern schutzfähig und -willig. Der Beschwerdeführer habe diese Schutzinfrastruktur sodann selbst in Anspruch genommen, sei infolge seiner Anzeige betreffend die Drohungen in seiner Heimatstadt D._______ als Opfer von Zwangsvertreibung anerkannt sowie ins Register aufgenommen worden und habe eine finanzielle Entschädigung erhalten. Entsprechend wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich auch betreffend die Drohungen in C._______ an die kolumbianischen Behörden zu wenden. A.c Die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, neue Beweismittel würden belegen, dass seine Familie überwacht und bedroht werde. Namentlich sein Sohn habe Drohungen erhalten, die mit seiner Vergangenheit (derjenigen des Beschwerdeführers) bei der B._______ in Zusammenhang stünden. Folglich sei auch er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Kolumbien in Gefahr. Hinzu komme, dass er krank sei und eine Behandlung benötige. B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. August 2025 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung verwies es auf die nach wie vor gültigen Erwägungen der Verfügung vom 26. März 2025 und hielt abermals fest, Kolumbien sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, die geltend gemachten psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers seien allesamt in Kolumbien behandelbar. B.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 19. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses erachtete die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 als aussichtslos und trat mit Urteil E-7237/2025 vom 27. November 2025 infolge Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte geltend, die neuen Beweismittel würden belegen, dass ihm und seiner Familie in Kolumbien eine unmenschliche Behandlung drohe, und dass der kolumbianische Staat schutzunfähig sei. Zwei Jahre hätte die Staatsanwaltschaft in C._______ benötigt, um die relevanten Informationen an die Nationale Schutzeinheit (Unidad Nacional de Protección [UNP]) weiterzuleiten. Dadurch seien die Durchführung der Risikobewertung beziehungsweise Gefährdungsanalyse und die Anordnung von Schutzmassnahmen seine Person betreffend verhindert worden. Nachdem er sich via E-Mail über den Stand der Risikoanalyse und mögliche Schutzmassnahmen ihm gegenüber erkundigt habe, sei mit Schreiben der UNP vom 20. November 2025 festgestellt worden, dass er einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehöre. Trotzdem habe der kolumbianische Staat bislang keine Schutzmassnahmen angeordnet, womit er einem realen Risiko ausgesetzt bleibe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben der UNP vom 20. November 2025 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 - eröffnet am 14. Januar 2026 - nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 26. März 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. Der Beschwerde lag neu ein Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025 bei. F. Am 22. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.4 - einzutreten. 1.4 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin einzig der Nichteintretensentscheid und die Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren und damit die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.3 Vorliegend hat das SEM die Eingabe vom 5. Januar 2026 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das eingereichte Schreiben der UNP datiere vom 20. November 2025 und der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, seit wann er im Besitz dieses Dokuments sei. Sodann führe er keine Gründe an, weshalb er sein Wiedererwägungsgesuch verspätet eingereicht habe. Folglich habe er gemäss vorliegender Aktenlage die Frist von 30 Tagen seit der Entstehung beziehungsweise Entdeckung des neuen Beweismittels nicht gewahrt. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Allerdings sei ein Entscheid aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 3 EMRK und des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auch dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel offensichtlich machten, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Das SEM komme vorliegend zum Schluss, dass das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 nicht dazu geeignet sei, völkerrechtliche Wegweisungshindernisse zu begründen. Das Schreiben belege lediglich, dass die Behörde den Schutzantrag des Beschwerdeführers entgegengenommen und beantragt habe, eine Risikostudie durchzuführen, bei welcher der Beschwerdeführer befragt werden solle. Damit zeige dieses Schreiben, dass der kolumbianische Staat generell willens und fähig sei, seine Staatsbürger zu schützen. Hinzu komme, dass der kolumbianische Staat - wie bereits in den Verfügungen vom 26. März 2025 (ordentliches Verfahren) und vom 19. August 2025 (ausserordentliches Verfahren, Mehrfachgesuch) dargelegt - ihn in der Vergangenheit umfassend beschützt habe und dies auch künftig tun werde. Dementsprechend sei die Verfügung vom 26. März 2025 nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird darauf entgegnet, das SEM hätte dem Beschwerdeführer zur Klarstellung des tatsächlichen Eingangsdatums des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 das rechtliche Gehör (in Form einer Frist zur Berichtigung oder Ergänzung seiner Eingabe) gewähren müssen, bevor es sein Gesuch ablehne. Folglich sei vorliegend sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter führte er aus, das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 gewähre ihm keinen konkreten, individuell auf ihn zugeschnittenen und effektiv zugänglichen Schutz. Das SEM nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn es aufgrund dieses Schreibens vom 20. November 2025 die abstrakte Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates mit einem tatsächlich gewährleisteten, wirksamen und zeitnah verfügbaren Schutz gleichsetze. Ausserdem genüge eine einmalige situationsbedingte Hilfeleistung (Militärflug vom (...). Januar 20[...]) seitens des Staates zu seinen Gunsten nicht, um von effektivem staatlichem Schutz im asylrechtlichen Sinne zu sprechen. Zudem zeige das neue Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025, dass sein Verfahren noch hängig sei, bislang keine Schutzmassnahmen angeordnet oder umgesetzt worden seien und die zuständige Behörde das bestehende Risiko nicht ausgeschlossen habe, womit ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend keine Gehörsverletzung begangen hat. Es war - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung seiner Eingabe respektive ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme zur Klarstellung des Eingangszeitpunkts des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 zu gewähren (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG sinngemäss; BVGE 2014/39 E. 5.5). Gesuchstellenden Personen kommt im Rahmen von ausserordentlichen Verfahren - wie dem vorliegenden - eine erhöhte Mitwirkungs- und Begründungspflicht zu (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; 2007/21 E. 8.1; Urteile des BVGer E-7130/2025 vom 25. September 2025 S. 8 f.; D-705/2025 vom 20. Februar 2025 E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist denn auch seit Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertreten und es darf erwartet werden, dass dieser von den erhöhten (Begründungs- und Mitwirkungs-) Anforderungen in ausserordentlichen Verfahren Kenntnis hat. 6.2 Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer liefert auch auf Beschwerdeebene keine Erklärung dazu ab, wie und wann er in den Besitz des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 gelangt ist. Er reichte besagtes Dokument erst mit seiner Eingabe vom 5. Januar 2026 und damit erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG ein. Die fehlende beziehungsweise unzureichende Mitwirkung und Begründung zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des - in materieller Hinsicht ohnehin nicht aussichtsreichen (siehe nachstehend E. 6.3) - Wiedererwägungsgesuchs vom 5. Januar 2026 muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen indes selbst verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn daraus offensichtlich und schlüssig hervorgeht, dass der betroffenen Person bei der Rückkehr in ihr Heimat- oder Herkunftsland eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Urteil des BVGer D-4741/2024 vom 7. August 2024 E. 7.5). Dies ist hier nicht der Fall. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht und mit überzeugender Begründung erwogen, dass das Schreiben der UNP vom 20. November 2025 nicht geeignet ist, die im Asylentscheid vom 26. März 2025 sowie im Entscheid über das Mehrfachgesuch vom 19. August 2025 getroffene Feststellung, der kolumbianische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig, umzustossen (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 Ziff. IV sowie vorhergehend E. 5.1). Inwiefern das SEM, namentlich mit einer anderen rechtlichen Würdigung des Schreibens der UNP vom 20. November 2025 als vom Beschwerdeführer gefordert, eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen respektive den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben will, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch das neu auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der UNP vom 30. Dezember 2025 vermag nichts an der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit Kolumbiens zu ändern. Diesem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass der Schutzantrag des Beschwerdeführers noch pendent ist und die Abklärungen laufen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dieses Schreiben die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer einmal mehr unterstreicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Bundesverwaltungsgericht an seiner Praxis, wonach Kolumbien gegenüber seinen Bürgern sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, zweifeln lässt (vgl. aktuell bspw. Urteile E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.2 und D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft darzulegen. 6.4 Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter sind - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch, wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und das Bestehen eines offensichtlichen, völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: