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D-5012/2025

D-5012/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am

22. April 2025 ihr Heimatland. Am 23. April 2025 reisten sie in die Schweiz ein und ersuchten am 29. April 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ um Asyl. Dem Gesuch legten sie den kolumbianischen Reisepass des Beschwerde- führers sowie den kolumbianischen Reisepass und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin bei. B. B.a Am 6. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat an. C. C.a Am 19. Mai 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

C.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, dass er ko- lumbianischer Staatsangehöriger sei, einen volljährigen Sohn aus erster Ehe habe und mit der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 verheiratet sei. Er sei in D._______ (bei E._______) aufgewachsen und habe dort zu- letzt gelebt sowie als Assistent in einer (…) gearbeitet. Seine Familie sei seit jeher politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei in der Politik tätig gewesen und 1996 von kriminellen respektive paramilitärischen Gruppierungen er- mordet worden. Ein Bruder sei aufgrund einer Verwechslung von der Poli- zei erschossen worden. Eine Schwester sei vor rund zwanzig Jahren ent- führt und später ermordet aufgefunden worden. 2015 hätten er und sein Bruder, welcher zwischenzeitlich in die USA geflüchtet sei, für den Gemein- derat von D._______ kandidiert. Im Zusammenhang mit ihrer politischen Arbeit seien sie von einer kriminellen Organisation namens Clan del Golfo bedroht worden. Am 1. September 2015 habe es ein Attentat auf ihn und seinen Bruder gegeben, woraufhin sie Anzeige erstattet hätten. Später sei einer der Täter verhaftet worden, das Gerichtsverfahren sei jedoch immer noch nicht abgeschlossen. Er habe einen offiziellen Status als Gewaltver- triebener erhalten, sei auf eine Warteliste für Unterstützungsleistungen ge- setzt und ihm sei psychologische Hilfe in Aussicht gestellt worden. Danach hätten sie sich vollständig aus der Politik zurückgezogen und er sei nach einem ungefähr eineinhalbjährigen Aufenthalt in F._______ erneut nach

D-5012/2025 Seite 3 D._______ zurückgekehrt. Es sei danach zu keinen weiteren Komplikatio- nen mit dem Clan gekommen. 2023 habe sein Bruder erneut für den Ge- meinderat kandidiert und sei von ihm (dem Beschwerdeführer) logistisch unterstützt worden. Im Mai 2023 sei es zu Drohungen seitens Mitgliedern des Clans del Golfo und zu einem Entführungsversuch seiner Nichte ge- kommen. Deshalb habe der Bruder entschieden, seine Tochter in die USA zu bringen und mit der Kandidatur zu pausieren. Dennoch habe er die Kan- didatur gewonnen und es sei zu weiteren Drohungen – auch gegenüber beiden Beschwerdeführenden – gekommen. Nachdem der Bruder in die USA geflüchtet sei, sei er aus Sicherheitsgründen nach Mexiko ausgereist, jedoch nach ungefähr zwei respektive drei Monaten zurückgekehrt, weil er keine Arbeit gefunden habe. Danach hätten sie eine Weile in G._______ gelebt, wo es jedoch ebenfalls zu Druck und Überwachungen durch Clan- mitglieder gekommen sei. Deshalb seien sie im August 2024 nach D._______ zurückgekehrt, wo sie in der Folge gelebt und gearbeitet hät- ten. Am 5. April 2025 sei er von bewaffneten Männern entführt, geschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. Er hätte den Aufenthaltsort seines Bru- ders preisgeben sollen. Er habe seinen Entführern erklärt, den genauen Aufenthaltsort des Bruders nicht zu kennen, diesen jedoch herausfinden zu können. Deshalb sei er unter Gewährung einer Frist von drei bis fünf Tagen, um den genauen Aufenthaltsort des Bruders zu übermitteln und unter Drohung, ansonsten werde die Beschwerdeführerin umgebracht, frei- gelassen worden. Am 13. April 2025 habe er sich entschieden, mit der Be- schwerdeführerin Kolumbien endgültig zu verlassen.

C.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie kolumbianische Staats- angehörige, in H._______ (I._______) geboren und in J._______ aufge- wachsen sei. Sie sei mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Sie verfüge über eine technische Ausbildung in der (…) und habe zuletzt als (…) gear- beitet. Sie habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei wegen den Prob- lemen des Beschwerdeführers ausgereist, sei jedoch von den Problemen unmittelbar betroffen gewesen. Ab Mai 2023 sei sie an verschiedenen Or- ten von Männern, welche teilweise bewaffnet gewesen seien, beobachtet und mit Auto oder Motorrädern verfolgt worden. Am 3. Januar 2024 sei sie am helllichten Tag auf der Strasse von Unbekannten physisch angegriffen worden, habe jedoch entkommen können. Seither habe sie aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr gearbeitet und sei nur noch zu Hause ge- blieben.

D. D.a Am 17. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden erneut angehört.

D-5012/2025 Seite 4 D.b Dabei ergänzte der Beschwerdeführer zu seinen bereits geschilderten Fluchtgründen, dass – nach seiner Ausreise – am 7. Mai 2025 in sein El- ternhaus in D._______ eingebrochen worden sei. Bewaffnete sowie ver- mummte Männer hätten nach ihm gesucht und seien nach erfolglosem Vor- haben in die Schule seines volljährigen Sohnes gefahren, wo sie versucht hätten, diesen zu entführen. Nachdem der Entführungsversuch gescheitert sei, habe der Sohn eine Anzeige erstattet, worauf ihm Personenschutz ge- währt worden sei. Aus Angst vor weiteren Vorfällen sei er jedoch ausgereist und befinde sich auf dem Weg in die Schweiz. Bezüglich der Überwachun- gen und Drohungen habe er (der Beschwerdeführer) sich mehrmals an die Behörden gewandt, sei jedoch lediglich auf einen späteren Zeitpunkt ver- tröstet worden. Er habe ihnen auch einen Bericht zukommen lassen und warte immer noch auf eine Antwort. D.c Die Beschwerdeführerin präzisierte in ihrer ergänzenden Anhörung die bereits vorgebrachten Gründe, die zu ihrer Flucht aus Kolumbien geführt haben. E. Am 25. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ent- scheidentwurf vom 24. Juni 2025 und reichten diverse Beweismittel ein. F. In den Akten befinden sich Kopien der Mitgliedskarte der Partei Centro de- mocratico des Beschwerdeführers, eines Fotos der Parteimitglieder der Partei, eines Wahlzettels mit seinem Namen, eines Fotos von ihm während einer Wahlkampagne, der Anzeige vom 2. Oktober 2015, eines Fotos über die Kandidatur des Bruders und dessen Kampagnenlogos, eines Auszugs aus dem Zivilregister, einer Bestätigung der Bezirksverwaltung Medellín über den Entführungsversuch des Sohnes vom 4. Juni 2025 und einer An- zeige vom 3. Juni 2025 sowie einer Bestätigung der Opferhilfe. Weiter wur- den Kopien eines Antrags auf eine rechtsmedizinische Begutachtung vom

18. Oktober 2019 und eines Antrags auf polizeiliche Schutzmassnahmen vom 27. Dezember 2017, einer Antwort auf die Anfrage auf eine administ- rative Entschädigung für Zwangsumsiedlung vom 26. Februar 2020, eines Schreibens vom 12. Februar 2010 und eines Schreibens des Zivilgerichts vom 30. Januar 2018 über einen Antrag auf Entschädigung eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor- instanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft

D-5012/2025 Seite 5 nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen- raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton K._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 beim Bundesver- waltungsgericht an und beantragten darin die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge- währung der unentgeltlichen Prozesspflege inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Flugbillette von Kolumbien in die Schweiz und einer Bestätigung der nie- derländischen Behörden zur Rückführung des Sohnes nach Kolumbien beigelegt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.

D-5012/2025 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive sol- che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-

D-5012/2025 Seite 7 scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes- weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver- folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver- folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfol- gung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Ver- folgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy- lentscheides aktuell sein.

E. 4.4 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zu- grunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrecht- lich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen indi- viduellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, je- derzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effi- ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktio- nierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Jus- tizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der be- troffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was je- weils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des

D-5012/2025 Seite 8 länder-spezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt der Beschwerdefüh- rer fest, dass er in Kolumbien offiziell als Opfer von Gewaltvertreibungen mit aussergewöhnlichem Risiko anerkannt worden sei. Die Behörden seien dennoch untätig geblieben. Dem eingereichten Beweismittel 12 sei zu ent- nehmen, dass er mehrere Male bei der Unidad Para Las Victimas verschie- dene Vorfälle gemeldet habe, diese jedoch nicht weiter geprüft worden seien. Der Entführungsversuch seines Sohnes sei ein Einschüchterungs- versuch gewesen. Die bedrohliche Situation habe sich über mehrere Jahre entwickelt und sei stetig weiter eskaliert. Sie hätten alle ihnen zur Verfü- gung stehenden Schutzvarianten ausgeschöpft, bevor sie den Entschluss zur Reise in die Schweiz gefasst hätten. Schliesslich sei auf die aktuelle Situation hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass in den letzten Monaten die Gewalt in Kolumbien erheblich zugenommen habe, die Lage ungewiss und zu befürchten sei, dass sich die Gewaltspirale der 1980er- und 1990er- Jahre mit bewaffneten Angriffen der Drogenkartelle und Morden an Politi- kern wiederholen werde.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Vorbingen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten angesichts der aktuellen Situation in Kolumbien unglaubhaft aus- gefallen seien. Trotz der von ihm erwähnten Bedrohungen durch den Clan del Golfo, des versuchten Attentats 2015 und des staatlich anerkannten Staus als Gewaltvertriebener habe er und auch seine Familie während mehrerer Jahre unbehelligt in E._______ leben können. Angesichts der an- geblichen Gefahr durch den Clan sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich erneut am Ort des Attentats niedergelassen hätten. Ausserdem seien seine Ausführungen zur kriminellen Organisation wenig ausführlich ausge- fallen. Gemäss einer Länderanalyse zu Kolumbien sei nicht davon

D-5012/2025 Seite 9 auszugehen, dass der Clan del Golfo in allen Landesteilen von Kolumbien tätig sei. Seine Ausführungen zu den in die Wege geleiteten Schutzmass- nahmen seien ebenfalls unsubstanziiert geblieben und überzeugten kaum. Ferner spreche der Umstand, dass er keine weiteren Schutzmassnahmen erhalten habe dafür, dass er keinem erhöhten Risiko mehr ausgesetzt ge- wesen sei und nicht mehr im Fokus dieser Bande gestanden habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb er sich 2023 trotz erneuter Drohungen und einer hohen Gefährdung durch den Clan erneut politisch engagiert und die Wahlkampagne des Bruders unterstützt habe. Der Entführungsversuch des Sohnes wirke konstruiert und der plötzlich rege telefonische Kontakt mit ihm erscheine nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei es nicht ersichtlich, weshalb der Sohn plötzlich in den Fokus des Clans geraten sein soll, zumal der Clan del Golfo von ihm und dem Bruder verlangt habe, die politischen Aktivitäten einzustellen oder wegzugehen. Wenig überzeugend sei ferner, weshalb er den Bandenmitgliedern nicht erzählt habe, dass der Bruder ins Ausland gereist sei und somit die an ihn gestellten Forderungen erfüllt habe. Da die beiden Forderungen (nach dem Weggang und der Niederle- gung des politischen Amtes) erfüllt seien, sei es nicht ersichtlich, weshalb er weiterhin behelligt werden sollte. Ausserdem wären sie bei tatsächlicher Lebensgefahr nach ihrem Weggang kaum an den Ort zurückgekehrt, wenn bewaffnete Gruppen gezielt nach ihnen gesucht hätten. Die geltend ge- machte Reflexverfolgung aufgrund der vormaligen Aktivitäten seines poli- tisch aktiven Bruders, sei somit insgesamt nicht glaubhaft. Ferner handle es sich bei den vorgebrachten Verfolgungen um Übergriffe durch Dritte, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der betreffende Staat nicht schutzwillig sei. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Recht- sprechung sei der kolumbianische Staat schutzwillig und schutzfähig. Überdies hätten sich die heimatlichen Behörden in ihrem Fall bereits als schutzwillig hervorgetan und die Polizei habe ihnen, und auch dem Sohn nach dessen Entführungsversuch, Hilfe in Aussicht gestellt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie die Übergriffe und Observierungen durch Mitglieder des Clans del Golfo substanziiert dargelegt hätten. Diese Personen seien vor allem in Städten bewaffnet in einheitlichen paramilitärischen Uniformen und in den Provinzen auf Motorrädern, in schwarzen Helmen sowie schwarzen Tarnkleidern präsent. Sie würden diese Leute nicht persönlich kennen und könnten deshalb keine weiteren Informationen über sie erzäh- len. Der Grund der Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen ehemali- gen Wohnort rund eineinhalb Jahre nach dem Attentat 2015 sei nur des- halb erfolgt, weil sich die Lage beruhigt habe und er aus der Politik

D-5012/2025 Seite 10 ausgestiegen sei. Der kolumbianische Staat sei zwar schutzwillig, jedoch nicht schutzfähig und überfordert, wie dies etwa das vom Clan del Golfo verübte Attentat vom Juni 2025 verdeutliche. Es gebe lediglich beschränkte und wenig effiziente Schutzmassnahmen. Seine ganze Familie habe An- zeigen gegen Mitglieder dieses Clans eingereicht und vergeblich um Schutzmassnahmen ersucht. Die Polizei in Kolumbien sei auch aus struk- turellen Gründen, mangelnder Koordination, fehlender Ressourcen sowie grassierender Korruption nicht fähig, gefährdete Personen ausreichend zu beschützen.

E. 6 Das Gericht kommt nach Prüfung der vorliegenden Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerde- führenden geltend gemachten Verfolgern um nichtstaatliche Akteure res- pektive die kriminelle Organisation Clan del Golfo handelt und somit von Übergriffen durch Drittpersonen auszugehen ist. Diese sind im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der heimatliche Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die kolumbianischen Behörden jedoch grundsätzlich als schutzwillig und auch als schutzfähig (vgl. unter vielen etwa die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E: 5.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1). Im Falle der Beschwerdeführenden haben sich die kolumbianischen Behör- den zudem bereits als schutzwillig erwiesen. Nach dem versuchten Atten- tat auf den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) 2015 hat er erfolgreich eine Anzeige erstattet, wobei ein Attentäter später gefasst und gegen die- sen ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde. Ferner wurde er offiziell als ge- waltvertriebene Person anerkannt. Sodann ist belegt, dass auch dem Sohn nach dessen Entführungsversuch umgehend Schutz gewährt worden war. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch den Beschwerdeführenden der- selbe Schutz gewährt wird, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie vor ihrer Ausreise um entsprechenden Schutz ersucht hätten und ihnen diese verweigert worden wäre. Auch aus dem Umstand, dass nach den erwähnten – jedoch desgleichen unbelegten – Anträgen bei den Behörden noch keine Reaktion erfolgt ist, kann ebenfalls nicht bereits auf eine feh- lende Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden geschlossen werden (vgl. SEM-Akten A32/16 F46 [S. 7], F52-69; A39/15 F2-4, F34, F36-38, F80-81, F85-90; ID-016). Sodann lässt die Tatsache, dass der Beschwer- deführer nach dem Attentat vom 2015 – mit kurzen Unterbrüchen – bis 2023 und somit während ungefähr 12 Jahren in der Stadt gelebt hat, in der

D-5012/2025 Seite 11 die Drohungen und der gegen ihn gerichtete Attentatversuch stattgefunden haben, ohne Nachteile erfahren zu haben, die Vermutung nahe, dass die geschilderte Verfolgung und die Bedrohungen durch Mitglieder des Clans del Golfo nicht wie von ihm beschrieben, in solchem Ausmass und derart bedrohlich gewesen sein können. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb dem politisch nicht mehr aktiven Beschwerdeführer und seiner Familie eine Re- flexverfolgung drohen könnte, nachdem sein von Mitgliedern des Clans del Golfo in Visier geratener Bruder und dessen Familie das Land verlassen haben und politisch nicht (mehr) aktiv sind. Nachdem sich die kolumbiani- schen Behörden in der Vergangenheit bereits als schutzwillig erwiesen ha- ben, ist davon auszugehen, dass sie bei allfälligen zukünftigen Vorfällen ebenfalls Schutz bieten werden. Auch ist es den Beschwerdeführenden zu- zumuten, sich um die Hilfe anderer Institutionen zu bemühen. Der Vorhalt im Entscheidentwurf, wonach die Gewalt in Kolumbien aktuell stark zuge- nommen habe und ein Rückfall in die Gewaltspirale der 1980er und 1990er Jahre zu erwarten sei, vermag angesichts der Tatsache, dass dem Sohn des Beschwerdeführers umgehend behördliche Hilfe zuteil geworden ist, nicht zu überzeugen, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass es in Kolumbien immer wieder zu Gewalt durch kriminelle oder paramilitäri- sche Gruppierungen kommen kann. Auch wenn die kriminellen Clan del Golfo in zahlreichen kolumbianischen Gemeinden präsent sind (vgl. Hu- man Rights Watch (HRW), World Report 2025 – Colombia, 16. Januar 2025 <https://www.hrw.org/worldreport/2025/country-chapters/colom>, zu- letzt abgerufen am 16. Juli 2025), steht es den Beschwerdeführenden er- neut frei, sich in einer anderen Region Kolumbiens niederzulassen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass angesichts fehlen- der Asylrelevanz auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden kann.

E. 6.1 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zur Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5012/2025 Seite 12

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen.

E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

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E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom

22. April 2025 E. 9.4.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H; E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 10).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer konnte trotz des Abbruchs seines (…)studi- ums 2015 einer Arbeit als (…) Assistent in einer (…) und zuletzt in einer (…) in E._______ nachgehen sowie für sich und seine Ehefrau finanziell aufkommen (vgl. SEM-Akte A32/16 F19-26). Angesichts seiner jahrelan- gen Berufserfahrung in einem gefragten Beruf wird es ihm möglich sein, bei seiner Rückkehr erneut eine entsprechende Anstellung zu finden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene (…) Ausbildung in (…) und in (…)produkten, war aber als (…) tätig. Obwohl sie rund ein Jahr vor ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet hat, wird es ihr bei ihrer Rückkehr möglich sein, erneut eine geeignete Anstellung zu finden (vgl. SEM-Akte A41/8 F21-26). Zwei Schwestern und die Eltern der Beschwerdeführerin leben in Kolumbien. Angesichts des langjährigen Aufenthalts in E._______ ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netzwerk verfügt (vgl. SEM-Akte A41/8 F7, F13-14). Angesichts dieser Umstände wird es ihnen möglich sei, sich erneut in ihrem Heimat- land in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren und auch eine Wohngele- genheit zu finden. Auch in medizinischer Hinsicht spricht nichts gegen ei- nen Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine Hinweise auf gesund- heitliche Probleme zu entnehmen sind.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Die Beschwerdeführenden besitzen bis zum 13. Dezember 2033 (Be- schwerdeführer) respektive bis zum 12. Juni 2032 (Beschwerdeführerin) gültige Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12

D-5012/2025 Seite 14 [SEM-Akte ID-001 und ID-011]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5012/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird ebenfalls abgewiesen
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5012/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kolumbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am 22. April 2025 ihr Heimatland. Am 23. April 2025 reisten sie in die Schweiz ein und ersuchten am 29. April 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl. Dem Gesuch legten sie den kolumbianischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie den kolumbianischen Reisepass und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin bei. B. B.a Am 6. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat an. C. C.a Am 19. Mai 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, dass er kolumbianischer Staatsangehöriger sei, einen volljährigen Sohn aus erster Ehe habe und mit der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 verheiratet sei. Er sei in D._______ (bei E._______) aufgewachsen und habe dort zuletzt gelebt sowie als Assistent in einer (...) gearbeitet. Seine Familie sei seit jeher politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei in der Politik tätig gewesen und 1996 von kriminellen respektive paramilitärischen Gruppierungen ermordet worden. Ein Bruder sei aufgrund einer Verwechslung von der Polizei erschossen worden. Eine Schwester sei vor rund zwanzig Jahren entführt und später ermordet aufgefunden worden. 2015 hätten er und sein Bruder, welcher zwischenzeitlich in die USA geflüchtet sei, für den Gemeinderat von D._______ kandidiert. Im Zusammenhang mit ihrer politischen Arbeit seien sie von einer kriminellen Organisation namens Clan del Golfo bedroht worden. Am 1. September 2015 habe es ein Attentat auf ihn und seinen Bruder gegeben, woraufhin sie Anzeige erstattet hätten. Später sei einer der Täter verhaftet worden, das Gerichtsverfahren sei jedoch immer noch nicht abgeschlossen. Er habe einen offiziellen Status als Gewaltvertriebener erhalten, sei auf eine Warteliste für Unterstützungsleistungen gesetzt und ihm sei psychologische Hilfe in Aussicht gestellt worden. Danach hätten sie sich vollständig aus der Politik zurückgezogen und er sei nach einem ungefähr eineinhalbjährigen Aufenthalt in F._______ erneut nach D._______ zurückgekehrt. Es sei danach zu keinen weiteren Komplikationen mit dem Clan gekommen. 2023 habe sein Bruder erneut für den Gemeinderat kandidiert und sei von ihm (dem Beschwerdeführer) logistisch unterstützt worden. Im Mai 2023 sei es zu Drohungen seitens Mitgliedern des Clans del Golfo und zu einem Entführungsversuch seiner Nichte gekommen. Deshalb habe der Bruder entschieden, seine Tochter in die USA zu bringen und mit der Kandidatur zu pausieren. Dennoch habe er die Kandidatur gewonnen und es sei zu weiteren Drohungen - auch gegenüber beiden Beschwerdeführenden - gekommen. Nachdem der Bruder in die USA geflüchtet sei, sei er aus Sicherheitsgründen nach Mexiko ausgereist, jedoch nach ungefähr zwei respektive drei Monaten zurückgekehrt, weil er keine Arbeit gefunden habe. Danach hätten sie eine Weile in G._______ gelebt, wo es jedoch ebenfalls zu Druck und Überwachungen durch Clanmitglieder gekommen sei. Deshalb seien sie im August 2024 nach D._______ zurückgekehrt, wo sie in der Folge gelebt und gearbeitet hätten. Am 5. April 2025 sei er von bewaffneten Männern entführt, geschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. Er hätte den Aufenthaltsort seines Bruders preisgeben sollen. Er habe seinen Entführern erklärt, den genauen Aufenthaltsort des Bruders nicht zu kennen, diesen jedoch herausfinden zu können. Deshalb sei er unter Gewährung einer Frist von drei bis fünf Tagen, um den genauen Aufenthaltsort des Bruders zu übermitteln und unter Drohung, ansonsten werde die Beschwerdeführerin umgebracht, freigelassen worden. Am 13. April 2025 habe er sich entschieden, mit der Beschwerdeführerin Kolumbien endgültig zu verlassen. C.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie kolumbianische Staatsangehörige, in H._______ (I._______) geboren und in J._______ aufgewachsen sei. Sie sei mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Sie verfüge über eine technische Ausbildung in der (...) und habe zuletzt als (...) gearbeitet. Sie habe keine eigenen Asylgründe, sondern sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers ausgereist, sei jedoch von den Problemen unmittelbar betroffen gewesen. Ab Mai 2023 sei sie an verschiedenen Orten von Männern, welche teilweise bewaffnet gewesen seien, beobachtet und mit Auto oder Motorrädern verfolgt worden. Am 3. Januar 2024 sei sie am helllichten Tag auf der Strasse von Unbekannten physisch angegriffen worden, habe jedoch entkommen können. Seither habe sie aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr gearbeitet und sei nur noch zu Hause geblieben. D. D.a Am 17. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden erneut angehört. D.b Dabei ergänzte der Beschwerdeführer zu seinen bereits geschilderten Fluchtgründen, dass - nach seiner Ausreise - am 7. Mai 2025 in sein Elternhaus in D._______ eingebrochen worden sei. Bewaffnete sowie vermummte Männer hätten nach ihm gesucht und seien nach erfolglosem Vorhaben in die Schule seines volljährigen Sohnes gefahren, wo sie versucht hätten, diesen zu entführen. Nachdem der Entführungsversuch gescheitert sei, habe der Sohn eine Anzeige erstattet, worauf ihm Personenschutz gewährt worden sei. Aus Angst vor weiteren Vorfällen sei er jedoch ausgereist und befinde sich auf dem Weg in die Schweiz. Bezüglich der Überwachungen und Drohungen habe er (der Beschwerdeführer) sich mehrmals an die Behörden gewandt, sei jedoch lediglich auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Er habe ihnen auch einen Bericht zukommen lassen und warte immer noch auf eine Antwort. D.c Die Beschwerdeführerin präzisierte in ihrer ergänzenden Anhörung die bereits vorgebrachten Gründe, die zu ihrer Flucht aus Kolumbien geführt haben. E. Am 25. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2025 und reichten diverse Beweismittel ein. F. In den Akten befinden sich Kopien der Mitgliedskarte der Partei Centro democratico des Beschwerdeführers, eines Fotos der Parteimitglieder der Partei, eines Wahlzettels mit seinem Namen, eines Fotos von ihm während einer Wahlkampagne, der Anzeige vom 2. Oktober 2015, eines Fotos über die Kandidatur des Bruders und dessen Kampagnenlogos, eines Auszugs aus dem Zivilregister, einer Bestätigung der Bezirksverwaltung Medellín über den Entführungsversuch des Sohnes vom 4. Juni 2025 und einer Anzeige vom 3. Juni 2025 sowie einer Bestätigung der Opferhilfe. Weiter wurden Kopien eines Antrags auf eine rechtsmedizinische Begutachtung vom 18. Oktober 2019 und eines Antrags auf polizeiliche Schutzmassnahmen vom 27. Dezember 2017, einer Antwort auf die Anfrage auf eine administrative Entschädigung für Zwangsumsiedlung vom 26. Februar 2020, eines Schreibens vom 12. Februar 2010 und eines Schreibens des Zivilgerichts vom 30. Januar 2018 über einen Antrag auf Entschädigung eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton K._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Flugbillette von Kolumbien in die Schweiz und einer Bestätigung der niederländischen Behörden zur Rückführung des Sohnes nach Kolumbien beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes-weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. 4.4 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länder-spezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in Kolumbien offiziell als Opfer von Gewaltvertreibungen mit aussergewöhnlichem Risiko anerkannt worden sei. Die Behörden seien dennoch untätig geblieben. Dem eingereichten Beweismittel 12 sei zu entnehmen, dass er mehrere Male bei der Unidad Para Las Victimas verschiedene Vorfälle gemeldet habe, diese jedoch nicht weiter geprüft worden seien. Der Entführungsversuch seines Sohnes sei ein Einschüchterungsversuch gewesen. Die bedrohliche Situation habe sich über mehrere Jahre entwickelt und sei stetig weiter eskaliert. Sie hätten alle ihnen zur Verfügung stehenden Schutzvarianten ausgeschöpft, bevor sie den Entschluss zur Reise in die Schweiz gefasst hätten. Schliesslich sei auf die aktuelle Situation hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass in den letzten Monaten die Gewalt in Kolumbien erheblich zugenommen habe, die Lage ungewiss und zu befürchten sei, dass sich die Gewaltspirale der 1980er- und 1990er-Jahre mit bewaffneten Angriffen der Drogenkartelle und Morden an Politikern wiederholen werde. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbingen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten angesichts der aktuellen Situation in Kolumbien unglaubhaft ausgefallen seien. Trotz der von ihm erwähnten Bedrohungen durch den Clan del Golfo, des versuchten Attentats 2015 und des staatlich anerkannten Staus als Gewaltvertriebener habe er und auch seine Familie während mehrerer Jahre unbehelligt in E._______ leben können. Angesichts der angeblichen Gefahr durch den Clan sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich erneut am Ort des Attentats niedergelassen hätten. Ausserdem seien seine Ausführungen zur kriminellen Organisation wenig ausführlich ausgefallen. Gemäss einer Länderanalyse zu Kolumbien sei nicht davon auszugehen, dass der Clan del Golfo in allen Landesteilen von Kolumbien tätig sei. Seine Ausführungen zu den in die Wege geleiteten Schutzmassnahmen seien ebenfalls unsubstanziiert geblieben und überzeugten kaum. Ferner spreche der Umstand, dass er keine weiteren Schutzmassnahmen erhalten habe dafür, dass er keinem erhöhten Risiko mehr ausgesetzt gewesen sei und nicht mehr im Fokus dieser Bande gestanden habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb er sich 2023 trotz erneuter Drohungen und einer hohen Gefährdung durch den Clan erneut politisch engagiert und die Wahlkampagne des Bruders unterstützt habe. Der Entführungsversuch des Sohnes wirke konstruiert und der plötzlich rege telefonische Kontakt mit ihm erscheine nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei es nicht ersichtlich, weshalb der Sohn plötzlich in den Fokus des Clans geraten sein soll, zumal der Clan del Golfo von ihm und dem Bruder verlangt habe, die politischen Aktivitäten einzustellen oder wegzugehen. Wenig überzeugend sei ferner, weshalb er den Bandenmitgliedern nicht erzählt habe, dass der Bruder ins Ausland gereist sei und somit die an ihn gestellten Forderungen erfüllt habe. Da die beiden Forderungen (nach dem Weggang und der Niederlegung des politischen Amtes) erfüllt seien, sei es nicht ersichtlich, weshalb er weiterhin behelligt werden sollte. Ausserdem wären sie bei tatsächlicher Lebensgefahr nach ihrem Weggang kaum an den Ort zurückgekehrt, wenn bewaffnete Gruppen gezielt nach ihnen gesucht hätten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der vormaligen Aktivitäten seines politisch aktiven Bruders, sei somit insgesamt nicht glaubhaft. Ferner handle es sich bei den vorgebrachten Verfolgungen um Übergriffe durch Dritte, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der betreffende Staat nicht schutzwillig sei. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sei der kolumbianische Staat schutzwillig und schutzfähig. Überdies hätten sich die heimatlichen Behörden in ihrem Fall bereits als schutzwillig hervorgetan und die Polizei habe ihnen, und auch dem Sohn nach dessen Entführungsversuch, Hilfe in Aussicht gestellt. 5.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie die Übergriffe und Observierungen durch Mitglieder des Clans del Golfo substanziiert dargelegt hätten. Diese Personen seien vor allem in Städten bewaffnet in einheitlichen paramilitärischen Uniformen und in den Provinzen auf Motorrädern, in schwarzen Helmen sowie schwarzen Tarnkleidern präsent. Sie würden diese Leute nicht persönlich kennen und könnten deshalb keine weiteren Informationen über sie erzählen. Der Grund der Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen ehemaligen Wohnort rund eineinhalb Jahre nach dem Attentat 2015 sei nur deshalb erfolgt, weil sich die Lage beruhigt habe und er aus der Politik ausgestiegen sei. Der kolumbianische Staat sei zwar schutzwillig, jedoch nicht schutzfähig und überfordert, wie dies etwa das vom Clan del Golfo verübte Attentat vom Juni 2025 verdeutliche. Es gebe lediglich beschränkte und wenig effiziente Schutzmassnahmen. Seine ganze Familie habe Anzeigen gegen Mitglieder dieses Clans eingereicht und vergeblich um Schutzmassnahmen ersucht. Die Polizei in Kolumbien sei auch aus strukturellen Gründen, mangelnder Koordination, fehlender Ressourcen sowie grassierender Korruption nicht fähig, gefährdete Personen ausreichend zu beschützen. 6. Das Gericht kommt nach Prüfung der vorliegenden Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgern um nichtstaatliche Akteure respektive die kriminelle Organisation Clan del Golfo handelt und somit von Übergriffen durch Drittpersonen auszugehen ist. Diese sind im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der heimatliche Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die kolumbianischen Behörden jedoch grundsätzlich als schutzwillig und auch als schutzfähig (vgl. unter vielen etwa die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E: 5.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1). Im Falle der Beschwerdeführenden haben sich die kolumbianischen Behörden zudem bereits als schutzwillig erwiesen. Nach dem versuchten Attentat auf den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) 2015 hat er erfolgreich eine Anzeige erstattet, wobei ein Attentäter später gefasst und gegen diesen ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde. Ferner wurde er offiziell als gewaltvertriebene Person anerkannt. Sodann ist belegt, dass auch dem Sohn nach dessen Entführungsversuch umgehend Schutz gewährt worden war. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch den Beschwerdeführenden derselbe Schutz gewährt wird, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie vor ihrer Ausreise um entsprechenden Schutz ersucht hätten und ihnen diese verweigert worden wäre. Auch aus dem Umstand, dass nach den erwähnten - jedoch desgleichen unbelegten - Anträgen bei den Behörden noch keine Reaktion erfolgt ist, kann ebenfalls nicht bereits auf eine fehlende Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden geschlossen werden (vgl. SEM-Akten A32/16 F46 [S. 7], F52-69; A39/15 F2-4, F34, F36-38, F80-81, F85-90; ID-016). Sodann lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Attentat vom 2015 - mit kurzen Unterbrüchen - bis 2023 und somit während ungefähr 12 Jahren in der Stadt gelebt hat, in der die Drohungen und der gegen ihn gerichtete Attentatversuch stattgefunden haben, ohne Nachteile erfahren zu haben, die Vermutung nahe, dass die geschilderte Verfolgung und die Bedrohungen durch Mitglieder des Clans del Golfo nicht wie von ihm beschrieben, in solchem Ausmass und derart bedrohlich gewesen sein können. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb dem politisch nicht mehr aktiven Beschwerdeführer und seiner Familie eine Reflexverfolgung drohen könnte, nachdem sein von Mitgliedern des Clans del Golfo in Visier geratener Bruder und dessen Familie das Land verlassen haben und politisch nicht (mehr) aktiv sind. Nachdem sich die kolumbianischen Behörden in der Vergangenheit bereits als schutzwillig erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass sie bei allfälligen zukünftigen Vorfällen ebenfalls Schutz bieten werden. Auch ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich um die Hilfe anderer Institutionen zu bemühen. Der Vorhalt im Entscheidentwurf, wonach die Gewalt in Kolumbien aktuell stark zugenommen habe und ein Rückfall in die Gewaltspirale der 1980er und 1990er Jahre zu erwarten sei, vermag angesichts der Tatsache, dass dem Sohn des Beschwerdeführers umgehend behördliche Hilfe zuteil geworden ist, nicht zu überzeugen, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass es in Kolumbien immer wieder zu Gewalt durch kriminelle oder paramilitärische Gruppierungen kommen kann. Auch wenn die kriminellen Clan del Golfo in zahlreichen kolumbianischen Gemeinden präsent sind (vgl. Human Rights Watch (HRW), World Report 2025 - Colombia, 16. Januar 2025 , zuletzt abgerufen am 16. Juli 2025), steht es den Beschwerdeführenden erneut frei, sich in einer anderen Region Kolumbiens niederzulassen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass angesichts fehlender Asylrelevanz auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden kann. 6.1 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zur Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 9.4.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H; E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 10). 8.4.3 Der Beschwerdeführer konnte trotz des Abbruchs seines (...)studiums 2015 einer Arbeit als (...) Assistent in einer (...) und zuletzt in einer (...) in E._______ nachgehen sowie für sich und seine Ehefrau finanziell aufkommen (vgl. SEM-Akte A32/16 F19-26). Angesichts seiner jahrelangen Berufserfahrung in einem gefragten Beruf wird es ihm möglich sein, bei seiner Rückkehr erneut eine entsprechende Anstellung zu finden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene (...) Ausbildung in (...) und in (...)produkten, war aber als (...) tätig. Obwohl sie rund ein Jahr vor ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet hat, wird es ihr bei ihrer Rückkehr möglich sein, erneut eine geeignete Anstellung zu finden (vgl. SEM-Akte A41/8 F21-26). Zwei Schwestern und die Eltern der Beschwerdeführerin leben in Kolumbien. Angesichts des langjährigen Aufenthalts in E._______ ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netzwerk verfügt (vgl. SEM-Akte A41/8 F7, F13-14). Angesichts dieser Umstände wird es ihnen möglich sei, sich erneut in ihrem Heimatland in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren und auch eine Wohngelegenheit zu finden. Auch in medizinischer Hinsicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Die Beschwerdeführenden besitzen bis zum 13. Dezember 2033 (Beschwerdeführer) respektive bis zum 12. Juni 2032 (Beschwerdeführerin) gültige Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 [SEM-Akte ID-001 und ID-011]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird ebenfalls abgewiesen

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl