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E-4503/2024

E-4503/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen Kolumbien am (…) April 2024 auf dem Luftweg und reisten am Folgetag in die Schweiz ein, wo sie am 29. Ap- ril 2024 um Asyl nachsuchten. B. Mit Eingaben vom 6. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen dem SEM Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand ein. C. Am 25. Juni 2024 gaben sie insbesondere folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: – Schreiben von C._______ (Beschwerdeführerin 1) an die «defensoría del pu- eblo» vom (…) Februar 2006, eine Bestätigung ihres Wohnsitzes von Okto- ber 2006 und einen Auszug über sie aus dem Register der «unidad para las víctimas» vom 2. März 2024, – Drohbriefe des «ejército de liberación nacional, frente de guerra urbano nacio- nal» vom Mai 2024 und des «bloque norte de Santander» vom April 2024, – Anzeige von Y. (Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerinnen) bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation vom (…) November 2023, – Formular zur Beantragung von Sofortmassnahmen für «lideres» vom 15. No- vember 2023, ausgefüllt durch Y. sowie ein Schreiben des Rathauses (…) vom (…) November 2023, – Beschluss der «unidad para las victimas» vom 12. Februar 2024 betreffend Y., – Auszug aus dem Register der «unidad para las victimas» über Y. vom 2. März 2024, – Schreiben der «personería» vom 9. April 2024, – Antragsformular für die Aufnahme ins «registro único de victimas» vom 9. April 2024, ausgefüllt durch Y., – diverse Bestätigungen von November 2023, dass Y. Vorstandsmitglied der Schule D._______ sei, «líder social» und unter anderem Vertreter der Opfer des bewaffneten Konfliktes durch seinen Verein «E._______», – eine Bestätigung ausgestellt durch Y. über die Mitgliedschaft der Beschwer- deführerin 1 in seinem Verein vom 8. Juni 2023.

D. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurden die Be- schwerdeführerinnen am 28. Juni 2024 angehört (Anhörung; Protokolle in

E-4503/2024 Seite 3 den SEM-Akten (…) [A] 25 [Beschwerdeführerin 2] und A26 [Beschwerde- führerin 1]). Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 1999 habe die FARC [Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co- lombia] die Beschwerdeführerin 1 und ihren Bruder entführt. Sie sei ge- schlagen worden und man habe mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen, bevor ihr und ihrem Bruder nach 20 Tagen die Flucht gelungen sei. Ihre Eltern habe man vertrieben und dabei sei ihr Vater verschwunden. Für die gewaltsame Vertreibung hätten sie die Anerkennung der Behörden als Bin- nenvertriebene erhalten und die Vertreibung sei der Anlass gewesen, wes- halb sich die Beschwerdeführerin 1 seit sechs oder sieben Jahren als «líder social» in F._______ – wo sie fortan gelebt habe – betätigt habe. Dies indem sie für Bedürftige Anfragen um Unterstützung verfasst habe. Ihr Engagement habe sich durch die Unterstützung ihres Sohnes Y. ver- stärkt; dieser sei zum Vertreter der Arbeitsgruppe für Opfer ernannt wor- den. Auch habe er für den Gemeinderat in F._______ kandidiert. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin 1 Mitglied der konservativen Partei ge- wesen. Am 13. November 2023 sei Y., als er sich auf dem Friedhof anlässlich einer Exhumierung mit dem Ziel, Verschwundene zu identifizieren, befunden habe, von zwei Männern bedroht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass man die Familie in diesem Gebiet nicht mehr sehen wolle, weil sie Anzeige erstattet hätten aufgrund der Anwesenheit bewaffneter Gruppierungen im Quartier. Am selben oder am Folgetag habe Y. deswegen bei der Staats- anwaltschaft eine Anzeige eingereicht und beanstandet, dass die Drohun- gen wegen der Arbeit der Beschwerdeführerin 1 als «líder social» erfolgt seien. Später sei er einige Male von Männern auf Motorrädern verfolgt wor- den. Die Polizei habe veranlasst, dass Polizisten ein oder zwei Mal wö- chentlich bei ihnen zu Hause nach nach ihnen sehen würden. Durch die Polizeipräsenz – welche auch deshalb bestanden habe, weil sie diese zu- sammen mit anderen «líderes» aufgrund verschiedener Vorfälle in der Ge- meinschaft angefordert hätten – hätten die Drohungen zugenommen und die ELN [Ejército de Liberación Nacional] habe deswegen Kontrollen auf der Strasse durchgeführt. Eines Tages sei die Beschwerdeführerin 1 auf dem Arbeitsweg von Männern auf einem Motorrad mit ihrem Vornamen an- gesprochen und zur Anwesenheit der Polizei bei ihnen zu Hause befragt worden. Nachdem sie ihnen Auskunft erteilt habe, hätten die Männer erwi- dert, sie wollten die Familie in dieser Gegend nicht mehr sehen, ansonsten sie mit Folgen zu rechnen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Ver- gangenheit zweimal von einem Motorradfahrer verfolgt worden, einmal, als

E-4503/2024 Seite 4 sie mit ihrem Bruder unterwegs gewesen sei, gleichzeitig seien in der Nachbarschaft Schüsse gefallen. Auch sei sie auf dem Schulweg von ei- nem Transporter verfolgt worden. Als eine schwarz gekleidete Person aus- gestiegen sei, habe die Beschwerdeführerin 2 zu schreien begonnen, wo- rauf ihr Personen zur Hilfe geeilt seien und der Verfolger weggefahren sei. Fortan sei sie auf dem Schulweg von Freunden begleitet worden. Mehr- mals wöchentlich habe sie Transporter gesehen. Am 13. März 2024 spät- abends hätten zwei bewaffnete Personen auf einem Motorrad ihr Zuhause aufgesucht. Eine der Personen, eine Frau, habe die Waffe gezogen und sie hätten sich unter dem Esstisch versteckt. Die Waffe habe aber nicht funktioniert und Y. habe die Polizei verständigt, welche sehr schnell gekom- men sei. Als Sicherheitsmassnahme habe die Familie manchmal bei Ver- wandten geschlafen. Am 6. April 2024 sei ein Drohbrief der ELN unter der Haustüre durchgeschoben worden. Obschon die Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft und Mitte April 2024 im Rathaus Anzeige erstattet und die Untätigkeit der Behörden gemeldet habe, habe sie keine konkrete Antwort erhalten. Die Opfereinheit habe ermittelt und bestätigt, dass sie bedroht worden und in ihrer Gegend kriminelle Gruppierungen anwesend seien. Weil sie sich im Haus hätten einschliessen müssen, sei die Be- schwerdeführerin 2 depressiv geworden und habe an Angstzuständen ge- litten. Sowohl sie als auch die Beschwerdeführerin 1 hätten seither Schlaf- probleme. Die Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführerin 1 vor- geschlagen, in eine andere Stadt zu ziehen. Anders als die Beschwerde- führerinnen habe G._______ über ein Visum für die Vereinigten Staaten verfügt, wohin er habe ausreisen können. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen seien die Geschwister der Beschwerdeführerin 1 bedroht worden. Während der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Kopie ihrer Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation in F._______ vom

10. April 2024 ein. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Sie betont darin, obwohl die Beschwerde- führerinnen 2023 Anzeige eingereicht hätten, was mit einem Beweismittel belegt werden könne, sei bis zur Ausreise im April 2024 seitens der hei- matlichen Behörden nichts unternommen worden. Auch sei ihnen nicht möglich, an einen anderen Ort in Kolumbien zu ziehen, zumal die kriminel- len Banden im ganzen Land seien.

E-4503/2024 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Schen- genraum sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichentags teilte die zuge- wiesenen Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. G. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführerinnen am 17. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss be- antragen sie, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere folgende Beweismittel:

– Kopie eines Auszugs aus dem Register «Registro Único de Victimas» betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 5. Juli 2024,

– Kopie eines undatierten Schreibens des nationalen Netzwerks der ver- triebenen Frauen und Opfer des kolumbianischen bewaffneten Kon- flikts,

– Kopie eines undatierten Schreibens der «Mesa de Participación Efec- tiva de Victimas»,

– Kopie einer undatierten eidesstaatlichen Erklärung der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1,

– Kopie eines Schreibens vom 8. Januar 2020 an einen Polizeikomman- danten betreffend Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdefüh- rerin 1 infolge häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Ehemann,

– Kopie eines Beschlusses vom 16. Januar 2020 betreffend definitive Schutzmassnahmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, eine Beschwerdeverbesserung einzu- reichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 29. Juli 2024 fristgerecht nach.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-4503/2024 Seite 6 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die

E-4503/2024 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass die frühere Vertreibung der Beschwerdeführerin 1 in keinem zeit- lichen oder kausalen Zusammenhang zu ihrer Ausreise stehe. Letztere sei legal erfolgt und ausserdem handle es sich bei der konservativen Partei um eine legale Partei, sodass auch nichts für eine staatliche Verfolgung spreche. Was die geltend gemachten Drohungen durch mutmassliche Mit- glieder der ELN betreffe, sei es grundsätzlich Aufgabe der zuständigen ko- lumbianischen Behörden, sie vor Übergriffen zu schützen. Diese seien schutzfähig. Dass ihre Anzeigen aufgenommen worden seien, bestätige, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe. Ebenso habe man diese ernstgenommen, indem die Polizei regelmässig bei ihnen zu Hause gewe- sen sei. Schliesslich habe auch die «Personería» dem üblichen Vorgehen nach gehandelt. Da sie nach dem Erstatten der Anzeige innert Wochen ausgereist sei, hätten die kolumbianischen Behörden nur sehr wenig Zeit gehabt, allfällige weitere Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme, könne von ihr ver- langt werden, die Schutzmöglichkeiten in ihrem Heimatland auszuschöp- fen. Sollten die Behörden untätig bleiben, habe sie die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Überdies gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sich im Quartier engagiert zu haben und lediglich dort bekannt zu sein. Dementsprechend sei nicht da- von auszugehen, dass sie in anderen Teilen Kolumbiens gesucht werde. Weil sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in

E-4503/2024 Seite 8 einen anderen Landesteil entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ein Umzug sei ihr zuzumuten, zumal sie über eine solide Ausbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und bereits in jungem Alter schon einmal umgezogen sei. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 hält es fest, weil ihr Bruder in die Ver- einigten Staaten ausgereist sei, sei die von ihr geltend gemachte Re- flexverfolgung nicht mehr aktuell. Hinsichtlich der Furcht vor allfälligen Übergriffen Dritter aufgrund der Tätigkeiten ihrer Mutter als «líder social» sei der kolumbianische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Von ihr könne verlangt werden, die innerstaatlichen Schutz- möglichkeiten auszuschöpfen. Sie persönlich habe in der Vergangenheit keinen staatlichen Schutz benötigt. Gemäss ihren Aussagen hätten die Drohungen ihrem Bruder und ihrer Mutter gegolten. Zwar sei sie vom An- schlag im März 2024 und dem geltend gemachten Entführungsversuch be- troffen gewesen, jedoch habe sie wegen den Tätigkeiten ihrer Mutter oder ihres Bruders keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlit- ten. Sie persönlich habe nicht um Schutz ersucht, sodass nicht pauschal angenommen werden könne, sie würde in Kolumbien keine angemessene Unterstützung erhalten. Sollte sie nach einer Rückkehr Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein, stünde es ihr frei, sich an ihre Eltern zu wenden oder selber bei den kolumbianischen Behörden um Hilfe zu ersuchen. Dies sei ihr zuzumuten und erweise sich als möglich, zumal ihr Vater (…) sei und ihm das Vorgehen bekannt sein müsste. Obschon das SEM die Ereignisse in der Jugend der Beschwerdeführerin 1 und ihr soziales beziehungsweise politisches Engagement im Quartier nicht grundsätzlich in Frage stelle, seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen. Insbesondere werde in den Drohschreiben kein Adressat namentlich genannt. Wann und in welchem Kontext sie verfasst worden seien und an wen sich die Drohun- gen konkret richteten, gehe daraus nicht hervor. Ihnen könne lediglich ein geringer Beweiswert zugemessen werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird, nebst der Wiederholung ihrer Sachverhalts- darstellung, vorgebracht, dass die Verfolgung von Menschenrechtsaktivis- ten in der Region F._______ allgemein bekannt und durch verschiedene Organisationen festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe von unbekannten Nummern Drohungen per WhatsApp erhalten, was be- lege, dass sie von bewaffneten Gruppen überwacht und verfolgt werde. Auch hätten die Drohbriefe ausdrücklich ihre Aktivitäten zur Verteidigung

E-4503/2024 Seite 9 der Menschenrechte erwähnt, was wiederum darauf hindeute, dass dies die Gründe für die Drohungen gewesen seien. Das SEM habe die einge- reichten Beweismittel falsch gewürdigt und bei der Würdigung ihrer Aussa- gen den psychischen Zustand der Beschwerdeführerinnen nicht berück- sichtigt. Ausserdem herrschten innerhalb der kolumbianischen Polizei Inef- fizienz und Korruption, zumal diese teilweise mit den bewaffneten Gruppie- rungen zusammenarbeite. Ihr Antrag auf Schutz sei von der UNP mangels ausreichend Sicherheitspersonal und Ressourcen abgelehnt worden. Ein Umzug in eine andere Stadt stehe ausser Frage, da laut einem Bericht in mehr als 90 Gemeinden in Kolumbien die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppierungen dokumentiert sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin- nen beim Reisen festgestellt, dass diese Gruppen vernetzt seien, sodass sie ihre Opfer überall bedrohen könnten.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerinnen aufgrund der von ihnen an der Anhörung geschil- derten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf seine Argumente kann mit den folgenden Ergänzungen ver- wiesen werden.

E. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts allein die Tätigkeit als «líder social» in Kolumbien nicht genügt, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün- den (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4272/2022 vom 5. Juni 2024 E. 6.3; E-6613/2019 vom 29. Januar 2020). Was die an die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Drohungen per WhatsApp betrifft, so handelt es sich dabei um eine unbelegte, erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte und somit nachgeschobene Behauptung. Indem die Be- schwerdeführerinnen sodann beanstanden, das SEM habe die Drohbriefe sowie ihre Aussagen falsch gewürdigt, verkennen sie, dass es die ange- fochtene Verfügung grundsätzlich mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vor- bringen begründet. Im vorliegenden Urteil kann deren Glaubhaftigkeit letzt- lich offengelassen werden. Immerhin fallen Unstimmigkeiten auf, die er- hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse vom November 2023, 13. März 2024 und 8. April 2024 begründen. Sie er- geben sich einerseits aus dem Vergleich der eingereichten Beweismittel mit den Aussagen der Beschwerdeführerinnen, andererseits der einzelnen Aussagen miteinander. Nicht nur nannte die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung mehrfach ein anderes Datum (vgl. A26 F58; 13. November

E-4503/2024 Seite 10

2023) für den Zeitpunkt, wann sich die Ereignisse auf dem Friedhof zuge- tragen hätten, als sich aus der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ergibt (Beweismittel 8; 8. November 2023), sondern es bestehen auch Divergen- zen hinsichtlich der drohenden Personen und der Gründe für die Drohung (vgl. F40 und Beweismittel 8). Ebenso schilderten die Beschwerdeführe- rin 1 und die Beschwerdeführerin 2 in den Anhörungen den Überfall vom

13. März 2024 bezüglich dessen unterschiedlich, wer auf die Täter auf- merksam gemacht habe, bevor sie sich unter dem Tisch versteckt hätten. Auf Beschwerdestufe bringen sie nun sogar vor, es seien Schüsse gefal- len, die am Haus einen Sachschaden verursacht hätten, nachdem die Be- schwerdeführerin 1 in der Anhörung noch angegeben hatte, die Waffe habe nicht funktioniert (F58). Schliesslich wird auch das Auffinden des Drohbriefs am 6. April 2024 von den Beschwerdeführerinnen unterschied- lich geschildert, die Beschwerdeführerin 1 gab an, Y. habe diesen aufge- funden, als sie bereits ins Bett gegangen sei (F58), die Beschwerdeführe- rin 2 dagegen, dass ihr Bruder ihn im Haus seiner Grossmutter aufgefun- den habe, als er dort von den Beschwerdeführerinnen getrennt gewohnt habe (A25 F34). Aus der eidesstaatlichen Erklärung der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 können die Beschwerdeführerinnen sodann mit Blick auf die erwähnten Ereignisse oder die Schutzfähigkeit der kolumbia- nischen Behörden nichts zu ihren Gunsten ableiten, nicht zuletzt da das Schreiben als Gefälligkeitsschreiben geringen Beweiswert aufweist.

E. 5.3 Das SEM hält fest, dass die kolumbianischen Behörden nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Ob dies mit Blick auf Bedrohungen durch die ELN in der hier relevanten Gegend Kolumbiens zutrifft (vgl. Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3), kann aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative offengelassen wer- den. Selbst unter Annahme eines landesweiten Verfolgungsinteressens seitens der ELN ist festzuhalten, dass diese über keine nationale Struktur verfügt, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen in anderen Lan- desteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwartbar machen würde. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben des nationalen Netzwerks der vertriebenen Frauen und Opfer des kolumbianischen bewaffneten Kon- flikts sowie der «Mesa de Participación Efectiva de Victimas», wonach die Beschwerdeführerinnen nicht nach Kolumbien zurückkehren könnten,

E-4503/2024 Seite 11 vermögen nichts daran zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerinnen eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen können, zumal es ihnen mit Blick auf ihre Lebens- und Berufser- fahrung zumutbar erscheint, sich in einem Landesteil nach ihrer Wahl nie- derzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerinnen bei der heutigen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. An diesem Schluss vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4503/2024 Seite 12 Nachdem die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh- rerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma- chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1).

E. 7.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über eine fundierte Ausbildung und Be- rufserfahrung (…). Bis zu ihrer Ausreise habe sie eine (…) geführt und de- ren Führung zwischenzeitlich einem Familienmitglied überlassen. Sie

E-4503/2024 Seite 13 hätten ihr Leben finanzieren können und ihr Ex-Ehemann habe monatlich Unterhaltsbeiträge für die minderjährige Tochter bezahlt. Die Ausbildung und Arbeitserfahrung sollten ihr erlauben, ihre wirtschaftliche Existenz in Kolumbien wieder aufzubauen. Dass sie in der Stadt F._______ Familie, insbesondere vier Geschwister habe und damit über ein tragfähiges Netz verfüge, dürfte ihr das Zurechtfinden erleichtern. Die Beschwerdeführerin 2 habe den Grossteil ihres Lebens in Kolumbien verbracht, weshalb keine Entwurzelung vorliege. Sie verfüge über eine gute schulische Ausbildung, sei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden und habe mit ihrer Mutter zusammengelebt. Bei der Rückkehr mit ihr als engster Bezugsperson werde sie sich schnell wieder zurechtfinden. Dass sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügte, dürfte ihr die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung erleichtern. Der geltend gemachte Druck, die Schlaflosigkeit und hohe Belastung seien in Kolumbien behandelbar.

E. 7.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumut- bar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung ver- wiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Beschwerdeführe- rinnen in einen anderen Landesteil zurückkehren sollten, sie den Kontakt mit ihren Verwandten unverändert – wie aus dem Ausland – weiterführen könnten. Soweit in der Beschwerdeschrift eingewandt wird, dass es im Jahre 2020 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführe- rin 1 und ihrem Ex-Ehemann gekommen sei, ist dies schon deshalb nicht von Belang, weil die Eltern inzwischen nicht mehr zusammenleben (A26 F13), sodass von einer instabilen Umgebung, wie behauptet wird, keine Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin 2 gab zur Beziehung zu ihrem Vater an, dass sie täglich kommunizieren würden und er sie am Tag ihrer Abreise am Flughafen verabschiedet habe (A25 F15f.). Bezüglich des Ein- wands, sie habe eine Zwangsrekrutierung zu befürchten, ist festzuhalten, dass dies erstmals auf Beschwerdestufe vorgebracht wird und es sich da- bei um eine nachgeschobene, unglaubhafte Behauptung handelt. Ihre schulische Entfaltung kann sie auch an einem alternativen Aufenthaltsort weiterverfolgen. Das Kindeswohl steht einer Rückkehr der (…)-Jährigen nicht entgegen. Allein schon wegen der kurzen Dauer ihrer Anwesenheit kann sodann von Integration offenkundig noch nicht gesprochen werden, auch wenn die Beschwerdeführerinnen dies behaupten.

E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über bis ins Jahr 2033 gültige Reisepässe, und sie sind verpflichtet bei der Organisation der Rückreise mitzuwirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4503/2024 Seite 14

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4503/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4503/2024 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______,geboren am (...), und ihre Tochter B._______,geboren am (...), beide Kolumbien, (...), Beschwerdeführerinnen 1 und 2, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen Kolumbien am (...) April 2024 auf dem Luftweg und reisten am Folgetag in die Schweiz ein, wo sie am 29. April 2024 um Asyl nachsuchten. B. Mit Eingaben vom 6. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen dem SEM Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand ein. C. Am 25. Juni 2024 gaben sie insbesondere folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:

- Schreiben von C._______ (Beschwerdeführerin 1) an die «defensoría del pueblo» vom (...) Februar 2006, eine Bestätigung ihres Wohnsitzes von Oktober 2006 und einen Auszug über sie aus dem Register der «unidad para las víctimas» vom 2. März 2024,

- Drohbriefe des «ejército de liberación nacional, frente de guerra urbano nacional» vom Mai 2024 und des «bloque norte de Santander» vom April 2024,

- Anzeige von Y. (Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerinnen) bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation vom (...) November 2023,

- Formular zur Beantragung von Sofortmassnahmen für «lideres» vom 15. November 2023, ausgefüllt durch Y. sowie ein Schreiben des Rathauses (...) vom (...) November 2023,

- Beschluss der «unidad para las victimas» vom 12. Februar 2024 betreffend Y.,

- Auszug aus dem Register der «unidad para las victimas» über Y. vom 2. März 2024,

- Schreiben der «personería» vom 9. April 2024,

- Antragsformular für die Aufnahme ins «registro único de victimas» vom 9. April 2024, ausgefüllt durch Y.,

- diverse Bestätigungen von November 2023, dass Y. Vorstandsmitglied der Schule D._______ sei, «líder social» und unter anderem Vertreter der Opfer des bewaffneten Konfliktes durch seinen Verein «E._______»,

- eine Bestätigung ausgestellt durch Y. über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 in seinem Verein vom 8. Juni 2023. D. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurden die Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2024 angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten (...) [A] 25 [Beschwerdeführerin 2] und A26 [Beschwerdeführerin 1]). Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 1999 habe die FARC [Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia] die Beschwerdeführerin 1 und ihren Bruder entführt. Sie sei geschlagen worden und man habe mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen, bevor ihr und ihrem Bruder nach 20 Tagen die Flucht gelungen sei. Ihre Eltern habe man vertrieben und dabei sei ihr Vater verschwunden. Für die gewaltsame Vertreibung hätten sie die Anerkennung der Behörden als Binnenvertriebene erhalten und die Vertreibung sei der Anlass gewesen, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 seit sechs oder sieben Jahren als «líder social» in F._______ - wo sie fortan gelebt habe - betätigt habe. Dies indem sie für Bedürftige Anfragen um Unterstützung verfasst habe. Ihr Engagement habe sich durch die Unterstützung ihres Sohnes Y. verstärkt; dieser sei zum Vertreter der Arbeitsgruppe für Opfer ernannt worden. Auch habe er für den Gemeinderat in F._______ kandidiert. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin 1 Mitglied der konservativen Partei gewesen. Am 13. November 2023 sei Y., als er sich auf dem Friedhof anlässlich einer Exhumierung mit dem Ziel, Verschwundene zu identifizieren, befunden habe, von zwei Männern bedroht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass man die Familie in diesem Gebiet nicht mehr sehen wolle, weil sie Anzeige erstattet hätten aufgrund der Anwesenheit bewaffneter Gruppierungen im Quartier. Am selben oder am Folgetag habe Y. deswegen bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht und beanstandet, dass die Drohungen wegen der Arbeit der Beschwerdeführerin 1 als «líder social» erfolgt seien. Später sei er einige Male von Männern auf Motorrädern verfolgt worden. Die Polizei habe veranlasst, dass Polizisten ein oder zwei Mal wöchentlich bei ihnen zu Hause nach nach ihnen sehen würden. Durch die Polizeipräsenz - welche auch deshalb bestanden habe, weil sie diese zusammen mit anderen «líderes» aufgrund verschiedener Vorfälle in der Gemeinschaft angefordert hätten - hätten die Drohungen zugenommen und die ELN [Ejército de Liberación Nacional] habe deswegen Kontrollen auf der Strasse durchgeführt. Eines Tages sei die Beschwerdeführerin 1 auf dem Arbeitsweg von Männern auf einem Motorrad mit ihrem Vornamen angesprochen und zur Anwesenheit der Polizei bei ihnen zu Hause befragt worden. Nachdem sie ihnen Auskunft erteilt habe, hätten die Männer erwidert, sie wollten die Familie in dieser Gegend nicht mehr sehen, ansonsten sie mit Folgen zu rechnen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Vergangenheit zweimal von einem Motorradfahrer verfolgt worden, einmal, als sie mit ihrem Bruder unterwegs gewesen sei, gleichzeitig seien in der Nachbarschaft Schüsse gefallen. Auch sei sie auf dem Schulweg von einem Transporter verfolgt worden. Als eine schwarz gekleidete Person ausgestiegen sei, habe die Beschwerdeführerin 2 zu schreien begonnen, worauf ihr Personen zur Hilfe geeilt seien und der Verfolger weggefahren sei. Fortan sei sie auf dem Schulweg von Freunden begleitet worden. Mehrmals wöchentlich habe sie Transporter gesehen. Am 13. März 2024 spätabends hätten zwei bewaffnete Personen auf einem Motorrad ihr Zuhause aufgesucht. Eine der Personen, eine Frau, habe die Waffe gezogen und sie hätten sich unter dem Esstisch versteckt. Die Waffe habe aber nicht funktioniert und Y. habe die Polizei verständigt, welche sehr schnell gekommen sei. Als Sicherheitsmassnahme habe die Familie manchmal bei Verwandten geschlafen. Am 6. April 2024 sei ein Drohbrief der ELN unter der Haustüre durchgeschoben worden. Obschon die Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft und Mitte April 2024 im Rathaus Anzeige erstattet und die Untätigkeit der Behörden gemeldet habe, habe sie keine konkrete Antwort erhalten. Die Opfereinheit habe ermittelt und bestätigt, dass sie bedroht worden und in ihrer Gegend kriminelle Gruppierungen anwesend seien. Weil sie sich im Haus hätten einschliessen müssen, sei die Beschwerdeführerin 2 depressiv geworden und habe an Angstzuständen gelitten. Sowohl sie als auch die Beschwerdeführerin 1 hätten seither Schlafprobleme. Die Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagen, in eine andere Stadt zu ziehen. Anders als die Beschwerdeführerinnen habe G._______ über ein Visum für die Vereinigten Staaten verfügt, wohin er habe ausreisen können. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen seien die Geschwister der Beschwerdeführerin 1 bedroht worden. Während der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Kopie ihrer Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation in F._______ vom 10. April 2024 ein. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Sie betont darin, obwohl die Beschwerdeführerinnen 2023 Anzeige eingereicht hätten, was mit einem Beweismittel belegt werden könne, sei bis zur Ausreise im April 2024 seitens der heimatlichen Behörden nichts unternommen worden. Auch sei ihnen nicht möglich, an einen anderen Ort in Kolumbien zu ziehen, zumal die kriminellen Banden im ganzen Land seien. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Schengenraum sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichentags teilte die zugewiesenen Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. G. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführerinnen am 17. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragen sie, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere folgende Beweismittel:

- Kopie eines Auszugs aus dem Register «Registro Único de Victimas» betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 5. Juli 2024,

- Kopie eines undatierten Schreibens des nationalen Netzwerks der vertriebenen Frauen und Opfer des kolumbianischen bewaffneten Konflikts,

- Kopie eines undatierten Schreibens der «Mesa de Participación Efectiva de Victimas»,

- Kopie einer undatierten eidesstaatlichen Erklärung der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1,

- Kopie eines Schreibens vom 8. Januar 2020 an einen Polizeikommandanten betreffend Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 infolge häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Ehemann,

- Kopie eines Beschlusses vom 16. Januar 2020 betreffend definitive Schutzmassnahmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 29. Juli 2024 fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die frühere Vertreibung der Beschwerdeführerin 1 in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang zu ihrer Ausreise stehe. Letztere sei legal erfolgt und ausserdem handle es sich bei der konservativen Partei um eine legale Partei, sodass auch nichts für eine staatliche Verfolgung spreche. Was die geltend gemachten Drohungen durch mutmassliche Mitglieder der ELN betreffe, sei es grundsätzlich Aufgabe der zuständigen kolumbianischen Behörden, sie vor Übergriffen zu schützen. Diese seien schutzfähig. Dass ihre Anzeigen aufgenommen worden seien, bestätige, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe. Ebenso habe man diese ernstgenommen, indem die Polizei regelmässig bei ihnen zu Hause gewesen sei. Schliesslich habe auch die «Personería» dem üblichen Vorgehen nach gehandelt. Da sie nach dem Erstatten der Anzeige innert Wochen ausgereist sei, hätten die kolumbianischen Behörden nur sehr wenig Zeit gehabt, allfällige weitere Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme, könne von ihr verlangt werden, die Schutzmöglichkeiten in ihrem Heimatland auszuschöpfen. Sollten die Behörden untätig bleiben, habe sie die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Überdies gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sich im Quartier engagiert zu haben und lediglich dort bekannt zu sein. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sie in anderen Teilen Kolumbiens gesucht werde. Weil sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ein Umzug sei ihr zuzumuten, zumal sie über eine solide Ausbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und bereits in jungem Alter schon einmal umgezogen sei. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 hält es fest, weil ihr Bruder in die Vereinigten Staaten ausgereist sei, sei die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung nicht mehr aktuell. Hinsichtlich der Furcht vor allfälligen Übergriffen Dritter aufgrund der Tätigkeiten ihrer Mutter als «líder social» sei der kolumbianische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Von ihr könne verlangt werden, die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Sie persönlich habe in der Vergangenheit keinen staatlichen Schutz benötigt. Gemäss ihren Aussagen hätten die Drohungen ihrem Bruder und ihrer Mutter gegolten. Zwar sei sie vom Anschlag im März 2024 und dem geltend gemachten Entführungsversuch betroffen gewesen, jedoch habe sie wegen den Tätigkeiten ihrer Mutter oder ihres Bruders keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Sie persönlich habe nicht um Schutz ersucht, sodass nicht pauschal angenommen werden könne, sie würde in Kolumbien keine angemessene Unterstützung erhalten. Sollte sie nach einer Rückkehr Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein, stünde es ihr frei, sich an ihre Eltern zu wenden oder selber bei den kolumbianischen Behörden um Hilfe zu ersuchen. Dies sei ihr zuzumuten und erweise sich als möglich, zumal ihr Vater (...) sei und ihm das Vorgehen bekannt sein müsste. Obschon das SEM die Ereignisse in der Jugend der Beschwerdeführerin 1 und ihr soziales beziehungsweise politisches Engagement im Quartier nicht grundsätzlich in Frage stelle, seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen. Insbesondere werde in den Drohschreiben kein Adressat namentlich genannt. Wann und in welchem Kontext sie verfasst worden seien und an wen sich die Drohungen konkret richteten, gehe daraus nicht hervor. Ihnen könne lediglich ein geringer Beweiswert zugemessen werden. 4.2 In der Beschwerde wird, nebst der Wiederholung ihrer Sachverhaltsdarstellung, vorgebracht, dass die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in der Region F._______ allgemein bekannt und durch verschiedene Organisationen festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe von unbekannten Nummern Drohungen per WhatsApp erhalten, was belege, dass sie von bewaffneten Gruppen überwacht und verfolgt werde. Auch hätten die Drohbriefe ausdrücklich ihre Aktivitäten zur Verteidigung der Menschenrechte erwähnt, was wiederum darauf hindeute, dass dies die Gründe für die Drohungen gewesen seien. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt und bei der Würdigung ihrer Aussagen den psychischen Zustand der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt. Ausserdem herrschten innerhalb der kolumbianischen Polizei Ineffizienz und Korruption, zumal diese teilweise mit den bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeite. Ihr Antrag auf Schutz sei von der UNP mangels ausreichend Sicherheitspersonal und Ressourcen abgelehnt worden. Ein Umzug in eine andere Stadt stehe ausser Frage, da laut einem Bericht in mehr als 90 Gemeinden in Kolumbien die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppierungen dokumentiert sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerinnen beim Reisen festgestellt, dass diese Gruppen vernetzt seien, sodass sie ihre Opfer überall bedrohen könnten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerinnen aufgrund der von ihnen an der Anhörung geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf seine Argumente kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Tätigkeit als «líder social» in Kolumbien nicht genügt, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4272/2022 vom 5. Juni 2024 E. 6.3; E-6613/2019 vom 29. Januar 2020). Was die an die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Drohungen per WhatsApp betrifft, so handelt es sich dabei um eine unbelegte, erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte und somit nachgeschobene Behauptung. Indem die Beschwerdeführerinnen sodann beanstanden, das SEM habe die Drohbriefe sowie ihre Aussagen falsch gewürdigt, verkennen sie, dass es die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen begründet. Im vorliegenden Urteil kann deren Glaubhaftigkeit letztlich offengelassen werden. Immerhin fallen Unstimmigkeiten auf, die erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse vom November 2023, 13. März 2024 und 8. April 2024 begründen. Sie ergeben sich einerseits aus dem Vergleich der eingereichten Beweismittel mit den Aussagen der Beschwerdeführerinnen, andererseits der einzelnen Aussagen miteinander. Nicht nur nannte die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung mehrfach ein anderes Datum (vgl. A26 F58; 13. November 2023) für den Zeitpunkt, wann sich die Ereignisse auf dem Friedhof zugetragen hätten, als sich aus der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ergibt (Beweismittel 8; 8. November 2023), sondern es bestehen auch Divergenzen hinsichtlich der drohenden Personen und der Gründe für die Drohung (vgl. F40 und Beweismittel 8). Ebenso schilderten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 in den Anhörungen den Überfall vom 13. März 2024 bezüglich dessen unterschiedlich, wer auf die Täter aufmerksam gemacht habe, bevor sie sich unter dem Tisch versteckt hätten. Auf Beschwerdestufe bringen sie nun sogar vor, es seien Schüsse gefallen, die am Haus einen Sachschaden verursacht hätten, nachdem die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung noch angegeben hatte, die Waffe habe nicht funktioniert (F58). Schliesslich wird auch das Auffinden des Drohbriefs am 6. April 2024 von den Beschwerdeführerinnen unterschiedlich geschildert, die Beschwerdeführerin 1 gab an, Y. habe diesen aufgefunden, als sie bereits ins Bett gegangen sei (F58), die Beschwerdeführerin 2 dagegen, dass ihr Bruder ihn im Haus seiner Grossmutter aufgefunden habe, als er dort von den Beschwerdeführerinnen getrennt gewohnt habe (A25 F34). Aus der eidesstaatlichen Erklärung der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 können die Beschwerdeführerinnen sodann mit Blick auf die erwähnten Ereignisse oder die Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden nichts zu ihren Gunsten ableiten, nicht zuletzt da das Schreiben als Gefälligkeitsschreiben geringen Beweiswert aufweist. 5.3 Das SEM hält fest, dass die kolumbianischen Behörden nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Ob dies mit Blick auf Bedrohungen durch die ELN in der hier relevanten Gegend Kolumbiens zutrifft (vgl. Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3), kann aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative offengelassen werden. Selbst unter Annahme eines landesweiten Verfolgungsinteressens seitens der ELN ist festzuhalten, dass diese über keine nationale Struktur verfügt, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen in anderen Landesteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwartbar machen würde. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben des nationalen Netzwerks der vertriebenen Frauen und Opfer des kolumbianischen bewaffneten Konflikts sowie der «Mesa de Participación Efectiva de Victimas», wonach die Beschwerdeführerinnen nicht nach Kolumbien zurückkehren könnten, vermögen nichts daran zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen können, zumal es ihnen mit Blick auf ihre Lebens- und Berufserfahrung zumutbar erscheint, sich in einem Landesteil nach ihrer Wahl niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 5.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei der heutigen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. An diesem Schluss vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022;D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 7.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über eine fundierte Ausbildung und Berufserfahrung (...). Bis zu ihrer Ausreise habe sie eine (...) geführt und deren Führung zwischenzeitlich einem Familienmitglied überlassen. Sie hätten ihr Leben finanzieren können und ihr Ex-Ehemann habe monatlich Unterhaltsbeiträge für die minderjährige Tochter bezahlt. Die Ausbildung und Arbeitserfahrung sollten ihr erlauben, ihre wirtschaftliche Existenz in Kolumbien wieder aufzubauen. Dass sie in der Stadt F._______ Familie, insbesondere vier Geschwister habe und damit über ein tragfähiges Netz verfüge, dürfte ihr das Zurechtfinden erleichtern. Die Beschwerdeführerin 2 habe den Grossteil ihres Lebens in Kolumbien verbracht, weshalb keine Entwurzelung vorliege. Sie verfüge über eine gute schulische Ausbildung, sei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden und habe mit ihrer Mutter zusammengelebt. Bei der Rückkehr mit ihr als engster Bezugsperson werde sie sich schnell wieder zurechtfinden. Dass sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügte, dürfte ihr die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung erleichtern. Der geltend gemachte Druck, die Schlaflosigkeit und hohe Belastung seien in Kolumbien behandelbar. 7.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Beschwerdeführerinnen in einen anderen Landesteil zurückkehren sollten, sie den Kontakt mit ihren Verwandten unverändert - wie aus dem Ausland - weiterführen könnten. Soweit in der Beschwerdeschrift eingewandt wird, dass es im Jahre 2020 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ex-Ehemann gekommen sei, ist dies schon deshalb nicht von Belang, weil die Eltern inzwischen nicht mehr zusammenleben (A26 F13), sodass von einer instabilen Umgebung, wie behauptet wird, keine Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin 2 gab zur Beziehung zu ihrem Vater an, dass sie täglich kommunizieren würden und er sie am Tag ihrer Abreise am Flughafen verabschiedet habe (A25 F15f.). Bezüglich des Einwands, sie habe eine Zwangsrekrutierung zu befürchten, ist festzuhalten, dass dies erstmals auf Beschwerdestufe vorgebracht wird und es sich dabei um eine nachgeschobene, unglaubhafte Behauptung handelt. Ihre schulische Entfaltung kann sie auch an einem alternativen Aufenthaltsort weiterverfolgen. Das Kindeswohl steht einer Rückkehr der (...)-Jährigen nicht entgegen. Allein schon wegen der kurzen Dauer ihrer Anwesenheit kann sodann von Integration offenkundig noch nicht gesprochen werden, auch wenn die Beschwerdeführerinnen dies behaupten. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über bis ins Jahr 2033 gültige Reisepässe, und sie sind verpflichtet bei der Organisation der Rückreise mitzuwirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: